Bundessozialgericht Beschluss, 06. Dez. 2017 - B 8 SO 10/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:061217BB8SO1016R0
bei uns veröffentlicht am06.12.2017

Tenor

Die Gesuche der Beigeladenen, den ehrenamtlichen Richter Lü und die ehrenamtliche Richterin Dr. B abzulehnen, werden zurückgewiesen.

Die Gesuche der Beigeladenen, den ehrenamtliche Richter L und die ehrenamtliche Richterin Dr. V abzulehnen, werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Die Klägerin lebte im Wohnheim der Beigeladenen zu 1 und besuchte die Förder- und Betreuungsgruppe der Beigeladenen zu 2. Das gegen den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald gerichtete Klageverfahren ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richten sich die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen.

3

Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2017 wurde den Beigeladenen auf Anfrage mitgeteilt, dass an der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende Richter C, die Richterinnen K und S sowie der ehrenamtliche Richter Lü und die ehrenamtliche Richterin Dr. B teilnehmen werden.

4

Am 21.11.2017 lehnten die Beigeladenen den ehrenamtlichen Richter Lü und die ehrenamtliche Richterin Dr. B sowie alle als Ersatz vorgesehenen ehrenamtlichen Richter, die Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes auf Bundes- oder Landesebene sind, ab. Dies seien nach derzeitigem Kenntnisstand der ehrenamtliche Richter L und die ehrenamtliche Richterin Dr. V Die abgelehnten Personen seien analog § 47 Satz 2, § 17 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Richteramt in dem für Sozialhilfe zuständigen Senat ausgeschlossen. Neben den in § 17 Abs 3 SGG genannten Bediensteten der Kreise und kreisfreien Städte müssten auch Bedienstete kommunaler Spitzenverbände vom ehrenamtlichen Richteramt im Bereich der Sozialhilfe ausgeschlossen sein, wie dies bereits der Große Senat des BSG für nicht in § 17 Abs 3 SGG aufgeführte Bedienstete der Versorgungsverwaltung entschieden habe. Da die abgelehnten ehrenamtlichen Richter Bedienstete kommunaler Spitzenverbände auf Bundesebene seien, bestehe zudem die Besorgnis der Befangenheit. Die hauptberufliche Vertretung von Interessen der Sozialhilfeträger sei mit der im vorliegenden Fall erforderlichen Auslegung von Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII und des Rahmenvertrags nach § 79 SGB XII nicht zu vereinbaren, da die örtlichen bzw der überörtliche Sozialhilfeträger Vertragspartei seien.

5

Die abgelehnten ehrenamtlichen Richter Lü, Beigeordneter beim Deutschen Städte- und Gemeindebund, und Dr. B, Referentin beim Deutschen Städtetag, haben in ihren dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt, sie hielten sich nicht für befangen. Den Beteiligten sind diese Stellungnahmen am 30.11.2017 per Telefax übersandt und eine Entscheidung am 6.12.2017 angekündigt worden.

6

II. Die Ablehnungsgesuche waren zurückzuweisen. Der Senat entscheidet hierüber durch Beschluss (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 46 Abs 1 Zivilprozessordnung) ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).

7

Das Ablehnungsgesuch wegen eines Ausschlusses von der Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes gegenüber dem ehrenamtlichen Richter Lü und der ehrenamtlichen Richterin Dr. B ist unbegründet.

8

Gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 1 Alt 1 ZPO kann ein Richter in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, abgelehnt werden. Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet (§ 17 Abs 3 SGG). Diese Vorschrift gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter am BSG entsprechend (§ 47 Satz 2 SGG).

9

In Anwendung dieser Maßstäbe sind nach dem Wortlaut der Norm weder der ehrenamtliche Richter Lü noch die ehrenamtliche Richterin Dr. B von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Die beiden Abgelehnten sind keine Bediensteten eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt.

10

Eine analoge Anwendung des § 17 Abs 3 SGG auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes auf Bundes- oder Landesebene sind, kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht(zu den Analogievoraussetzungen allgemein BSGE 116, 80 = SozR 4-5910 § 89 Nr 1, RdNr 21 mwN). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die vorliegende Fallgestaltung bei seiner Entscheidung über den Kreis der von Amts wegen als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossenen Personen nach § 17 Abs 3 SGG nicht bedacht hat. Mit der Überführung der Zuständigkeit für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in die Zuständigkeit der Sozialgerichte (§ 51 Nr 6a SGG) mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.12.2004 (mit Wirkung vom 15.12.2004, BGBl I 3302) wurde § 46 SGG, der die Zuständigkeit für die Aufstellung der Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter regelt, um einen Absatz 4 ergänzt, wonach die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des AsylbLG auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen werden. Zugleich wurde § 17 Abs 3 SGG, der die Ausschlussgründe für das Amt des ehrenamtlichen Richters benennt, um die Worte "und der Kreise und kreisfreien Städte" ergänzt. Zur Begründung dieser, erst im Rahmen der Ausschussberatungen vorgeschlagenen Ergänzung des § 17 Abs 3 SGG(vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung <13. Ausschuss> vom 29.9.2004, BT-Drucks 15/3867 S 2) wurde ausgeführt, es handle sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in Angelegenheiten der Sozialhilfe auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Bedienstete der Kreise und kreisfreien Städte dürften nicht als ehrenamtliche Richter in der Kammer tätig werden, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheide. Die Problematik der Inkompatibilität von Ämtern im Bereich ua der Sozialhilfe war dem Gesetzgeber also durchaus bewusst, sodass schon deshalb nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist.

11

Zudem beinhaltete § 17 Abs 3 SGG bereits vor dieser Ergänzung Regelungen, die gerade auch Bedienstete von Verbänden, wie zB der Verbände der Sozialversicherung oder der Kassenärztlichen Vereinigung, vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausschlossen, sodass - nicht nur angesichts der zeitgleichen Ergänzung des § 46 SGG um einen Absatz 4 - davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber die Existenz und Funktion von kommunalen Spitzenverbänden bekannt war. Dennoch wurden deren Mitarbeiter nicht in § 17 Abs 3 SGG aufgenommen. Zusammenfassend ist damit von einer bewussten Entscheidung auszugehen, einerseits das Vorschlagsrecht auf der Ebene der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände anzusiedeln, andererseits vom Richteramt Bedienstete der Kommunalen Spitzenverbände gerade nicht auszuschließen, sondern letztlich nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Ausführung der Leistungen der Sozialhilfe zuständigen Kreise und kreisfreien Städte.

12

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen veranlasst der Beschluss des Großen Senats des BSG vom 30.6.1960 (Az.: GS 4/60) wonach aktive Bedienstete der Versorgungsverwaltung analog § 17 Abs 3 SGG aF nicht ehrenamtliche Beisitzer in den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sein können, keine abweichende Beurteilung. Vielmehr zeichnet die Einbeziehung der Mitarbeiter der Kreise und kreisfreien Städte in § 17 Abs 3 SGG gerade den vom Großen Senat vorgezeichneten Gedanken für den Bereich der Sozialhilfe und der Asylbewerberleistungen nach. Denn durch die Einbeziehung der Kreise und kreisfreien Städte in § 17 Abs 3 SGG erfasst die Inkompatibilitätsregelung - wie die aktiven Bediensteten der Versorgungsverwaltung - diejenigen Bediensteten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die zur Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe zuständig sind, sei es als Bedienstete örtlicher oder überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der §§ 3 Abs 2, 97, 98 SGB XII iVm Landesrecht.

13

Anders als die Kreise und kreisfreien Städte nehmen der als nicht eingetragener Verein organisierte Deutsche Städtetag und der als eingetragener Verein verfasste Deutsche Städte- und Gemeindebund im Bereich der Sozialhilfe hingegen keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (und damit auch keine Aufgaben nach § 79 SGB XII) wahr. Die Vereinbarung von Empfehlungen nach § 79 Abs 2 SGB XII erfolgt nicht in Wahrnehmung einer Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Zwar haben sich der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund zur Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zusammengeschlossen und unterzeichnen die entsprechenden Empfehlungen (ua die von den Beigeladenen benannte Bundesempfehlung nach § 93d Abs 3 Bundessozialhilfegesetz vom 15.2.1999). Doch dienen diese lediglich der Einbeziehung und Nutzbarmachung verwaltungsexternen Sachverstands im Bereich der Sozialhilfe und sind zudem nur Anhalts- und Orientierungspunkte für die Partner der Rahmenverträge (vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 79 RdNr 8; Jaritz/Eicher in juris-PK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 79 RdNr 43).

14

Die für die analoge Anwendung des § 17 Abs 3 SGG aF auf Bedienstete der Versorgungsverwaltung maßgebliche Erwägung, wonach Personen, die in einem bestimmten Sachgebiet über einen längeren Zeitraum hinweg zugleich rechtsprechende und verwaltende Tätigkeiten ausüben, nicht über die von Verfassungs wegen erforderliche richterliche Unabhängigkeit verfügen, greift im vorliegenden Fall nicht, in dem Bedienstete von Vereinen, die im Bereich der Sozialhilfe keine vollziehende Staatsgewalt ausüben, als ehrenamtliche Richterin und Richter vorgesehen sind.

15

Aus der fehlenden Einbeziehung der Mitarbeiter kommunaler Spitzenverbände in den Kreis der ausgeschlossenen Personen nach § 17 Abs 3 SGG folgt deshalb, dass auch solche Personen vorgeschlagen werden können, die Bedienstete der vorschlagenden Vereinigung oder eines ihr angeschlossenen Vereins sind(vgl Bundesarbeitsgericht , Beschluss vom 31.1.1968 - 1 ABR 2/67 - juris RdNr 13). Der Umstand, dass - wie die Beigeladenen zutreffend bemerken - in Angelegenheiten der Sozialhilfe bzw des Asylbewerberleistungsrechts eine "paritätische Besetzung" der ehrenamtlichen Richterbank von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist, sondern nach § 40 Satz 3 SGG (lediglich) ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der kommunalen Spitzenverbände mitwirken, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern aus der Vorschlagsliste der kommunalen Spitzenverbände soll nämlich die besondere Sachkunde dieser Gruppen für die Rechtsprechung nutzbar machen (vgl Köhler, Das Vorschlags- und Auswahlverfahren bei der Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, SGb 2015, 366 <367>). Dabei geht der Gesetzgeber - wie für jeden ehrenamtlichen Richter - davon aus, dass die auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufenen ehrenamtlichen Richter (§ 46 Abs 4 SGG)ungeachtet ihrer jeweiligen Stellung die ihnen übertragenen Aufgaben als ehrenamtliche Richter gewissenhaft und ohne Rücksicht auf Belange der vorschlagenden Vereinigung und ihrer Mitgliedsverbände erfüllen (vgl BAG, Beschluss vom 31.1.1968 - 1 ABR 2/67 - juris RdNr 13; BAG, Beschluss vom 6.8.1997 - 4 AZR 789/95 - juris RdNr 17). Zu einer gewissenhaften Erfüllung der ihnen kraft Amtes obliegenden Pflichten ohne Ansehung der Person und ohne sonstiges Sachinteresse sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ferner durch den von ihnen gemäß § 45 Deutsches Richtergesetz (DRiG) zu leistenden Eid verpflichtet(vgl BAG, aaO).

16

Der Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist ebenfalls unbegründet.

17

Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung tatsächlich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfällt, sondern ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei Anlegung eines objektiven Maßstabs Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (BVerfGE 73, 330, 335; BVerfGE 82, 30, 38; BVerfG SozR 1500 § 60 Nr 4).

18

In Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, die Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters Lü oder der ehrenamtlichen Richterin Dr. B zu begründen. Allein ihre Stellung als aktive Bedienstete kommunaler Spitzenverbände auf Bundesebene ist kein objektiv vernünftiger Grund, fehlende Unparteilichkeit zu befürchten, und hätte entgegen der gesetzlichen Intention den faktischen Ausschluss dieses Personenkreises vom Amt des ehrenamtlichen Richters zur Folge. Zusätzliche Umstände, die im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit der ehrenamtlichen Richter begründen könnten, sind weder vorgetragen noch liegen sie in der Person der ehrenamtlichen Richter nach dem Inhalt ihrer dienstlichen Stellungnahmen vor. Der ehrenamtliche Richter Lü hat mitgeteilt, dass er als Mitarbeiter des Deutschen Städte- und Gemeindebunds weder in die Verhandlung noch in den Abschluss der Landesrahmenverträge für Baden-Württemberg einbezogen war. In Bezug auf das vorliegende Verfahren hat ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme vom 23.11.2017 kein Kontakt zwischen ihm und dem Gemeindetag Baden-Württemberg bestanden. Die ehrenamtliche Richterin Dr. B hat ausweislich ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 27.11.2017 keine rechtsverbindlichen Vorgaben für sozialhilferechtliche Einzelfallentscheidungen der örtlichen Sozialhilfeträger getroffen oder bewertet. Sie hat auch keine Möglichkeit gehabt, hierauf Einfluss zu nehmen. Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass der vorliegend beklagte Landkreis schon kein Mitglied des Deutschen Städtetags ist.

19

Auch das Ablehnungsgesuch gegen den ehrenamtlichen Richter L und die ehrenamtliche Richterin Dr. V war zurückzuweisen. Über dieses Ablehnungsgesuch konnte der Senat ohne vorherige Einholung einer dienstlichen Stellungnahme entscheiden. Denn die genannten ehrenamtlichen Richter sind wegen der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen den ehrenamtlichen Richter Lü und die ehrenamtliche Richterin Dr. B schon nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt. Offen bleiben kann deshalb, ob der "vorsorglich" geltend gemachte Ablehnungsgrund der institutionellen Befangenheit gegenüber weiteren ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie tatsächlich zulässig ist (so BAGE 20, 271 ff, allerdings in der Situation eines alle Richterinnen und Richter betreffenden Ablehnungsgesuchs wegen einer möglichen Zugehörigkeit zu einer gewerkschaftlichen Vereinigung).

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

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(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbe

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 40


Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter a

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(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo

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(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behör

Referenzen

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.

(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.

(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen.

(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.

(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen.

(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.

(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.

(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen.

(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.