Bundessozialgericht Beschluss, 24. Jan. 2018 - B 6 KA 46/17 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:240118BB6KA4617B0
bei uns veröffentlicht am24.01.2018

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.4.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 9 700 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin, eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bestehend aus einem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (plus zwei angestellte Job-Sharer), begehrt höheres Honorar für das Quartal I/2010. Die Klägerin rechnete im streitbefangenen Quartal insgesamt 77 529,56 Euro für belegärztliche Leistungen ab, davon 11 132,51 Euro für Leistungen des Kapitels 36 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen - EBM-Ä - (Belegärztliche Operationen, Anästhesien und belegärztliche postoperative Überwachung, konservativ belegärztlicher Bereich). Die Leistungen des Kapitels 36 EBM-Ä wurden nach der hier maßgeblichen Vergütungsvereinbarung für 2010 mit einem Zuschlag von 0,5393 Cent auf den Orientierungspunktwert von 3,5048 Cent vergütet. Ähnliche Zuschläge wurden für Substitutionsbehandlungen, ambulantes Operieren und Leistungen des organisierten Notdienstes vereinbart. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Honorarbescheid blieb erfolglos. Das SG hat die beklagte KÄV zur Neubescheidung verurteilt, weil es keinen Grund gebe, belegärztliche Leistungen außerhalb des Kapitels 36 EBM-Ä anders zu vergüten als Leistungen aus diesem Kapitel. Das LSG hat mit Urteil vom 26.4.2017 das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Der Bewertungsausschuss (BewA) habe konservativ-belegärztliche Leistungen nicht in größerem Umfang in das Kapitel 36 EBM-Ä aufnehmen müssen. Es sei auch nicht sachwidrig, dass die Gesamtvertragspartner bei der Vereinbarung der Förderung des Belegarztwesens an das Belegarztkapitel im EBM-Ä und damit an die Bewertungsentscheidung des BewA angeknüpft und nicht alle belegärztlichen Leistungen mit einem Zuschlag versehen hätten.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

4

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt.

5

Die Klägerin fragt,
ob sich eine gesamtvertraglich vereinbarte Förderung des Belegarztwesens in der Gestalt der Zuerkennung eines Aufschlags auf den allgemeinen Orientierungspunktwert unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG unter Außerachtlassung der insoweit nicht erfassten stationären Kernleistungen der ausschließlich im konservativen Bereich tätigen Belegärzte auf die im Belegarztkapitel des EBM-Ä (Kapitel 36 EBM-Ä) eigens genannten Leistungen beschränken darf.

6

Es kann offenbleiben, ob eine grundsätzliche Bedeutung nicht bereits deshalb ausscheidet, weil, wie die Klägerin selbst vorträgt, es sich bei der konservativ-belegärztlichen Tätigkeit im psychiatrischen Bereich um einen seltenen Ausnahmefall handelt. Unabhängig davon bedarf es für die Beantwortung der Frage der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Der Senat hat die Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden. Sie lässt sich aber aus der vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Zur Förderung belegärztlicher Leistungen hat der Senat am 21.3.2012 entschieden, dass ein Schiedsamt befugt war, im Honorarvertrag (HVV) für das Jahr 2009 die Vergütung für belegärztliche Leistungen außerhalb des Kapitels 36 EBM-Ä und für Leistungen des ambulanten Operierens außerhalb der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vorzuschreiben (BSGE 110, 258 = SozR 4-2500 § 87a Nr 1). Für die Leistungen nach dem Kapitel 36 EBM-Ä war in Teil A Ziff 1.2.3 und Teil B Punkt 1.3 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 (DÄ 2008 A-1988) eine Finanzierung außerhalb der MGV vorgesehen. Daraus folgt aber nicht, dass Leistungen des Kapitels 36 EBM-Ä und andere im Rahmen der belegärztlichen Tätigkeit erbrachte Leistungen stets gleich vergütet werden müssen. Der Senat hat in dieser Entscheidung lediglich gebilligt, dass die Partner des HVV aufgrund der Öffnungsklausel in § 87a Abs 3 S 5 Halbs 2 SGB V(idF des GKV-WSG vom 26.3.2007 ) über die Vorgaben des BewA hinaus weitere Leistungen aus der MGV ausgenommen haben. Soweit nicht Vorgaben des BewA etwas anderes sagen, ist es vom Gestaltungsspielraum der Gesamtvertragsparteien gedeckt, wenn sie sich bei der Förderung belegärztlicher Leistungen an dem im EBM-Ä festgelegten Leistungskatalog orientieren. Sie dürfen davon ausgehen, dass dort die typischen belegärztlichen Leistungen abgebildet sind. Auf sie darf sich eine besondere Förderung beschränken. Dass im Kapitel 36 EBM-Ä für die konservative Tätigkeit nur Strukturpauschalen ausgewiesen sind, verdeutlicht den Umstand, dass die entsprechenden Leistungen nicht den Schwerpunkt der belegärztlichen Tätigkeit bilden. Die geringe Anzahl von GOP für konservative belegärztliche Tätigkeit im Kapitel 36 EBM-Ä zwingt unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten indes nicht zu einer Erweiterung des Leistungskatalogs oder der Erstreckung der streitbefangenen Zuschlagsregelung auf andere im Rahmen der Belegarzttätigkeit erbrachte Leistungen (vgl auch BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - zu Leistungen des ambulanten Operierens).

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

8

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 3 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten


(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die

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Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - B 6 KA 41/16 R

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. September 2016 wird zurückgewiesen.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf der Grundlage des Orientierungswertes gemäß § 87 Absatz 2e jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Punktwert, der zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzuwenden ist. Die Vertragspartner nach Satz 1 können dabei einen Zuschlag auf den oder einen Abschlag von dem Orientierungswert gemäß § 87 Absatz 2e vereinbaren, um insbesondere regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch den Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden, Zuschläge auf den Orientierungswert nach § 87 Absatz 2e für besonders förderungswürdige Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden Leistungserbringern vereinbart werden. Bei der Festlegung des Zu- oder Abschlags ist zu gewährleisten, dass die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten sichergestellt ist. Aus dem vereinbarten Punktwert nach diesem Absatz und dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen gemäß § 87 Absatz 1 ist eine regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen (regionale Euro-Gebührenordnung) zu erstellen. Besonders förderungswürdige Leistungen nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die telemedizinisch erbracht werden.

(3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr mit Wirkung für die Krankenkassen die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Hierzu vereinbaren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarf und bewerten diesen mit dem nach Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert in Euro; der vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs erbrachten Leistungen sind mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. Darüber hinausgehende Leistungen, die sich aus einem bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den Krankenkassen zeitnah, spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls mit den in der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 enthaltenen Preisen zu vergüten. Von den Krankenkassen sind folgende Leistungen und Zuschläge außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten:

1.
Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
2.
Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 sowie Absatz 2c Satz 3 und 4,
3.
Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht werden, sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt,
4.
Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines Patienten durch einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Vermittlung durch einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
5.
bis zum 31. Dezember 2022 Leistungen im Behandlungsfall, die von Ärzten, die an der grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, gegenüber Patienten erbracht werden, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals untersucht und behandelt werden oder die mindestens zwei Jahre nicht in der jeweiligen Arztpraxis untersucht und behandelt wurden,
6.
Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu fünf offenen Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung gemäß § 19a Absatz 1 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht werden; bei einem reduzierten Versorgungsauftrag ist die Vergütung außerhalb der Gesamtvergütung auf die jeweils anteilige Zeit offener Sprechstunden je Kalenderwoche gemäß § 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte begrenzt,
7.
die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes und
8.
ab dem 1. April 2023 kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Erörterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen, Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen.
Darüber hinaus können Leistungen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder wenn dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartner haben die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen unter Berücksichtigung der arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten des jeweiligen Vorjahresquartals, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen sind, begrenzt auf ein Jahr zu bereinigen. Zudem haben sie unter Berücksichtigung der vom Bewertungsausschuss zu beschließenden Vorgaben nach Satz 10 vierteljährlich ein für die Kassenärztliche Vereinigung spezifisch durchzuführendes Korrekturverfahren zu vereinbaren, mit dem bei der Bereinigung nach Satz 7 nicht berücksichtigte Leistungsmengen bei den in Satz 5 Nummer 5 und 6 genannten Leistungen berücksichtigt werden. Das Korrekturverfahren erfolgt für vier Quartale beginnend mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021; der Zeitraum wird verlängert, wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht bis zum 30. Juni 2021 gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben wird, und endet ein Jahr nach deren Aufhebung zum Ende des dann laufenden Quartals. Der Bewertungsausschuss beschließt nach Maßgabe der Sätze 11 und 12 Vorgaben zum Korrekturverfahren einschließlich der jeweiligen Korrekturbeträge der Leistungsmengen bei den in Satz 5 Nummer 5 und 6 genannten Leistungen, um die nach Satz 1 vereinbarte Gesamtvergütung basiswirksam zusätzlich zur Bereinigung nach Satz 7 zu bereinigen. Der Korrekturbetrag für die in Satz 5 Nummer 5 genannten Leistungen wird quartalsweise für jede Kassenärztliche Vereinigung ermittelt auf der Grundlage des aus den Abrechnungsdaten des Jahres 2018, unter Berücksichtigung der Abrechnungsdaten der Jahre 2016 und 2017, abgeleiteten zu erwartenden Verhältnisses aus dem Punktzahlvolumen für die in Satz 5 Nummer 5 genannten Leistungen zum Punktzahlvolumen aller Leistungen innerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung und der in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen bei rechnerischer Anwendung dieses Verhältnisses auf das Punktzahlvolumen aller Leistungen innerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung und der in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen im zu bereinigenden Quartal nach Satz 9; von dem ermittelten Korrekturbetrag in Abzug zu bringen ist die bereits nach Satz 7 erfolgte Bereinigung für die in Satz 5 Nummer 5 genannten Leistungen. Für die Ermittlung des Korrekturbetrags für die in Satz 5 Nummer 6 genannten Leistungen gilt Satz 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass das zu erwartende Verhältnis aus einer empirisch zu bestimmenden Quote ermittelt wird, die sich am höchsten Anteil des Punktzahlvolumens für die in Satz 5 Nummer 6 genannten Leistungen an dem Punktzahlvolumen aller Leistungen innerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung und der in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung in einem Quartal im Bereinigungszeitraum nach Satz 7 bemisst. Ab dem 1. Januar 2023 sind die in Satz 5 Nummer 3, 4 und 6 genannten Leistungen bei der Abrechnung zu kennzeichnen. Das Bereinigungsvolumen nach den Sätzen 7 bis 12 für Leistungen nach Satz 5 Nummer 5 wird im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte Anpassungen des Punktwertes und des Behandlungsbedarfs seit der Bereinigung zu berücksichtigen sind; der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 30. November 2022 entsprechende Vorgaben. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartner haben ab dem Jahr 2023 in jedem Quartal die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten des jeweiligen Vorjahresquartals zu bereinigen, wenn und soweit das arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen der in Satz 5 Nummer 6 genannten Leistungen der einzelnen Arztgruppen das arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen dieser Leistungen im Vorjahresquartal um 3 Prozent übersteigt. Die arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen. Der Bewertungsausschuss beschließt das Nähere zur Bereinigung nach Satz 15 bis spätestens zum 31. März 2023. Der Bewertungsausschuss evaluiert, ob und wieweit durch die Vergütung der Leistungen nach Satz 5 Nummer 6 außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024 gegenüber dem zum Vergleich herangezogenen Zeitraum eine Verbesserung des Zugangs zur fachärztlichen Versorgung eingetreten ist. Das Verfahren der Evaluierung bestimmt der Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Der Bewertungsausschuss hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 über die Ergebnisse der Evaluierung zu berichten. Die Evaluierung umfasst auch die Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c Satz 3 und 4. Abweichend von Satz 20 hat der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich, erstmals bis zum 30. September 2023, über die Ergebnisse der Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 zu berichten. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartner haben die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die in Satz 5 Nummer 8 genannten Leistungen für vier Quartale zu bereinigen. Hierzu wird die Leistungsmenge der Leistungen nach Satz 5 Nummer 8 aus dem Vorjahresquartal unter Berücksichtigung der Auszahlungsquote dieser Leistungen im Vorjahresquartal ermittelt. Die Auszahlungsquote ist von der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen. Die Bereinigung darf nicht zu Lasten anderer Arztgruppen gehen. In den Vereinbarungen zur Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu entscheiden. Das Nähere regelt der Bewertungsausschuss.

(3a) Für den Fall der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz 3 und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten, die in der Kassenärztlichen Vereinigung gelten, deren Mitglied der Leistungserbringer ist. Weichen die nach Absatz 2 Satz 5 vereinbarten Preise von den Preisen nach Satz 1 ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Die Zahl der Versicherten nach Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeitraum entfallenden Versichertentage zu ermitteln. Weicht die bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der Versicherten von der tatsächlichen Zahl der Versicherten im Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 sind auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen.

(3b) Die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen sind ab dem 1. April 2023 von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten. Abweichend von § 85 Absatz 1 und abweichend von Absatz 3 Satz 1 wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung hinsichtlich der Vergütung der in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien vereinbaren Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, soweit die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten abgerechneten Leistungen die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausschöpfen. Für die erstmalige Festsetzung der auf die Leistungen nach § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ist das Honorarvolumen zugrunde zu legen, das für die Leistungen im zweiten Quartal 2022 gemäß dem Verteilungsmaßstab ausgezahlt worden ist. Sofern dieses Honorarvolumen Zuschläge enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu vereinbaren. Für die Zuschläge nach den Sätzen 3 und 5 sowie nach § 87a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt Satz 2 nicht. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. Mai 2023 Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die erstmalig rückwirkend zum 1. April 2023 für das laufende Kalenderjahr und danach jährlich für das folgende Kalenderjahr zu erfolgen hat. Zudem beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. Mai 2023 Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezogenen Anteil an dieser Ausgleichszahlung bemisst. Eine Ausgleichszahlung ist dann zu leisten, wenn die auf die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausreicht, um die vollständige Vergütung nach Satz 1 zu gewährleisten. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben sich auf ein Verfahren zu verständigen, nach dem die Kassenärztliche Vereinigung die Entwicklung der in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen und von deren Vergütungen gegenüber den Krankenkassen nachweist. Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 3 Satz 5 Nummer 8, dieses Absatzes sowie der Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, die Honorare sowie die Ausgaben der Krankenkassen und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025 über die Ergebnisse.

(4) Grundlage der Vereinbarung über die Anpassung des Behandlungsbedarfs jeweils aufsetzend auf dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten und bereinigten Behandlungsbedarf sind insbesondere Veränderungen

1.
der Zahl der Versicherten der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung,
2.
der Morbiditätsstruktur der Versicherten aller Krankenkassen mit Wohnort im Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung,
3.
von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs der Krankenkassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Absatz 1 beruhen,
4.
des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund von Verlagerungen von Leistungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor und
5.
des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven bei der vertragsärztlichen Leistungserbringung;
dabei sind die Empfehlungen und Vorgaben des Bewertungsausschusses gemäß Absatz 5 zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Aufsatzwertes für den Behandlungsbedarf nach Satz 1 für eine Krankenkasse ist ihr jeweiliger Anteil an dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr vereinbarten, bereinigten Behandlungsbedarf entsprechend ihres aktuellen Anteils an der Menge der für vier Quartale abgerechneten Leistungen jeweils nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung anzupassen. Die jeweils jahresbezogene Veränderung der Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung ist auf der Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 einerseits sowie auf der Grundlage demografischer Kriterien (Alter und Geschlecht) andererseits durch eine gewichtete Zusammenfassung der vom Bewertungsausschuss als Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilten Raten zu vereinbaren. Falls erforderlich, können weitere für die ambulante Versorgung relevante Morbiditätskriterien herangezogen werden. Die jeweils jahresbezogene Veränderung der Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung nach Satz 3 ist ab dem Jahr, in dem die nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilte Veränderungsrate auf der Grundlage der Behandlungsdiagnosen der Jahre 2023 bis 2025 ermittelt wird, allein auf der Grundlage dieser Veränderungsrate zu vereinbaren.

(4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 einmalige basiswirksame Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016 angepassten Aufsatzwertes ist in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016 zu verhandeln, wenn die jeweils für das Jahr 2014 und jeweils einschließlich der Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten unterschreitet. Die Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durchgeführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum 15. September 2016 mit. Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. Ob und in welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist von der Kassenärztlichen Vereinigung auch unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen. Der Aufsatzwert ist in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. Die durch die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes einschließlich der Bereinigungen sich ergebende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der betroffenen Kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 berechnete durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet einschließlich der Bereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt um einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen einheitlichen Faktor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über mehrere Jahre verteilt werden. Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesserung der Versorgungsstruktur einzusetzen. Umverteilungen zu Lasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen.

(5) Der Bewertungsausschuss beschließt Empfehlungen

1.
zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4,
2.
zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie
3.
zur Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6.
Bei der Empfehlung teilt der Bewertungsausschuss den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartnern die Ergebnisse der Berechnungen des Instituts des Bewertungsausschusses zu den Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mit. Das Institut des Bewertungsausschusses errechnet für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung zwei einheitliche Veränderungsraten, wobei eine Rate insbesondere auf den Behandlungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 und die andere Rate auf demografischen Kriterien (Alter und Geschlecht) basiert. Die Veränderungsraten werden auf der Grundlage des Beschlusses des erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 Teil B Nummer 2.3 bestimmt mit der Maßgabe, die Datengrundlagen zu aktualisieren. Zur Ermittlung der diagnosenbezogenen Rate ist das geltende Modell des Klassifikationsverfahrens anzuwenden. Der Bewertungsausschuss kann das Modell in bestimmten Zeitabständen auf seine weitere Eignung für die Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung überprüfen und fortentwickeln. Der Bewertungsausschuss hat zudem Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen sowie zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 und der Anteile der einzelnen Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 2 zu beschließen; er kann darüber hinaus insbesondere Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Satz 3 und 4 sowie ein Verfahren zur Bereinigung der Relativgewichte des Klassifikationsverfahrens im Falle von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 5 und 6 beschließen. Die Empfehlungen nach Satz 1 sowie die Vorgaben nach Satz 7 sind jährlich bis spätestens zum 31. August zu beschließen; die Mitteilungen nach Satz 2 erfolgen jährlich bis spätestens zum 15. September. Der Bewertungsausschuss beschließt geeignete pauschalierende Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den Fällen des § 73b Absatz 7 Satz 7 und 8. In den Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu beschließen, die die Aufsatzwerte einmalig und basiswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der dem jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung durch die Aufhebung des Investitionskostenabschlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entspricht. Ab dem Jahr, in dem die Veränderungsraten auf der Grundlage der Behandlungsdiagnosen der Jahre 2020 bis 2022 durch das Institut des Bewertungsausschusses nach Satz 3 errechnet werden, sind Kodiereffekte, die insbesondere durch die Einführung und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen nach § 295 Absatz 4 Satz 2 zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 6 entstehen, in den Berechnungen zu bereinigen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss ein entsprechendes Verfahren zu beschließen. Der Bewertungsausschuss hat bis zum 1. September 2019 Vorgaben zu beschließen, bei welchen Arztgruppen, die an der grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, eine Vergütung nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 5 vorzusehen ist. Soweit erforderlich, beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a für die von ihm beschlossenen Vergütungen für Leistungen die Empfehlungen zur Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6.

(5a) Der Bewertungsausschuss erstellt zum Zwecke der Erhöhung der Transparenz über die der Empfehlung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zugrunde liegenden Datengrundlagen einen Bericht über die Veränderungen der Behandlungsdiagnosen und den Einfluss der jeweiligen Behandlungsdiagnose auf die Veränderungsrate für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung. Der Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit der Empfehlung und den der Empfehlung zugrunde liegenden weiteren Beratungsunterlagen vorzulegen. § 87 Absatz 6 Satz 10 gilt entsprechend.

(6) Der Bewertungsausschuss beschließt erstmals bis zum 31. März 2012 Vorgaben zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der für die Vereinbarungen und Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Datenübermittlungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen an das Institut des Bewertungsausschusses, welches den Vertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1 die jeweils erforderlichen Datengrundlagen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung stellt; § 87 Absatz 3f Satz 2 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Vergütung der in den Quartalen I/2009 bis einschließlich I/2010 sowie III/2010 und IV/2010 erbrachten Leistungen nach Nr 26310 (Urethro<-zysto>skopie des Mannes) und 26311 (Urethro<-zysto>skopie der Frau) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) außerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) und ohne Budgetierung.

2

Der Kläger ist als Facharzt für Urologie im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In den og Quartalen überschritt er jeweils das ihm zugeteilte RLV. Zu den Leistungen, die aufgrund der Überschreitung des RLV nur quotiert vergütet wurden, gehörten auch die ambulanten Operationen nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä.

3

Gegen die Honorarbescheide für die og Quartale legte der Kläger jeweils Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Zystoskopien nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä auf der Grundlage des Vertrages nach § 115b Abs 1 SGB V (ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe nach dem sog AOP-Vertrag) außerhalb des RLV und damit ohne Mengenbegrenzung unquotiert zu vergüten seien. Dies ergebe sich aus § 115b SGB V.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2012 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Nach dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBewA) vom 27./28.8.2008 (DÄ 2008, A-1988) fielen die Leistungen nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä bzw die AOP-Leistungen, die in Abschnitt 2 der Anlage 1 AOP-Vertrag genannt sind, in das RLV und seien aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zu vergüten.

5

Das SG Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 5.8.2015 abgewiesen. Der Beschluss des EBewA vom 27./28.8.2008 sehe - anders als für andere nach § 115b SGB V iVm dem AOP-Vertrag erbrachte Leistungen - für Leistungen nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass vertragsärztliche Leistungen innerhalb der MGV zu vergüten seien. Angesichts der eindeutigen Formulierung sei für eine analoge Auslegung mit der Begründung, dass der EBewA nur übersehen habe, auch die Leistungen nach Teil 2 des AOP-Vertrages von der Gesamtvergütung auszunehmen, kein Raum. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften des AOP-Vertrages bzw aus § 115b SGB V.

6

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LSG Hamburg mit Beschluss vom 30.9.2016 zurückgewiesen. Die Regelung in § 115b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, die bestimme, dass in den AOP-Verträgen einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte zu vereinbaren seien, zwinge nicht zu der Sichtweise, dass die Vergütung für ambulante Operationen durch Vertragsärzte von den allgemeinen Regeln über RLV und quotierte Vergütungen auszunehmen wäre. Die Regelung des § 115b Abs 4 SGB V, die bestimme, dass in AOP-Verträgen Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden könnten, spreche gegen die Auffassung des Klägers. Es handele sich um eine Kann-Regelung. Damit habe der Gesetzgeber die Entscheidung über die Vereinbarung eines gemeinsamen Budgets in die Hand der Selbstverwaltung gelegt. Solche Vereinbarungen seien nicht zustande gekommen. Mit § 115b SGB V werde zwar die Möglichkeit zur "Ausdeckelung" vertragsärztlicher Leistungen eingeräumt. Ein subjektives Recht des Vertragsarztes auf honorarmäßige Förderung des ambulanten Operierens begründe sie aber nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 11.4.2002 (B 3 KR 25/01 R), wonach Abweichungen infolge unterschiedlicher Punktbewertungen bei fester Punktzahl im Krankenhausbereich und schwankendem Punktwert im vertragsärztlichen Bereich hinzunehmen seien, soweit sie systembedingt "unvermeidbar" seien. Der für das Krankenversicherungsrecht zuständige 3. Senat des BSG habe damit nicht etwa die vertragsärztlichen Honorarverteilungsvorschriften einem strengen Unvermeidbarkeitsvorbehalt zugunsten des ambulanten Operierens unterstellt, auf den sich der teilnehmende Vertragsarzt gegenüber der KÄV berufen könne. Vielmehr habe das BSG im Rechtsverhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkassen die "Reibungsverluste" für hinnehmbar erklärt, die (nur) daraus entstünden, dass das SGB V zwei grundlegend unterschiedliche Systeme der Vergütung von Krankenbehandlung statuiere. Soweit der Kläger geltend mache, dass die Abrechnungsvorschrift des § 7 AOP-Vertrag mangels Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für Krankenhäuser nicht verbindlich sei, stünde dem entgegen, dass § 7 AOP-Vertrag auf einen Schiedsspruch des erweiterten Bundesschiedsamts zurückgehe. Dem erweiterten Bundesschiedsamt gehörten auch Vertreter der DKG an.

7

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Mit der Einführung des § 115b SGB V habe der Gesetzgeber ein weiteres Vergütungssystem in das SGB V eingeführt, welches die Möglichkeit einräume, ambulante Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe außerhalb der MGV, zumindest aber außerhalb des RLV zu vergüten. Aus der Regelung des § 115b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, die eine einheitliche Vergütung für Krankenhäuser und Vertragsärzte vorsehe, folge, dass die von Ärzten erbrachten AOP-Leistungen keiner Mengensteuerung unterlägen, soweit auch auf Krankenhausseite keine Budgetierung erfolge. Es bestehe insoweit eine Reflexwirkung zwischen den Honorarauszahlungsansprüchen des Krankenhauses und denen des Vertragsarztes im Bereich der Vergütung von AOP-Leistungen. In den hier streitgegenständlichen Quartalen habe die Vergütung der AOP-Leistungen auf Krankenhausseite keiner Mengenbeschränkung unterlegen.

8

Mit der Einführung des § 115b SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 habe der Gesetzgeber mWv 1.1.1993 eine Wettbewerbssituation zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Vertragsärzten geschaffen und dabei das Ziel gleicher Wettbewerbsbedingungen verfolgt. Wenn die Durchführung ambulanter Operationen im Krankenhaus aufgrund der unbudgetierten Vergütung für die Krankenkassen mit höheren Ausgaben verbunden wären als die Erbringung derselben Leistungen durch Vertragsärzte, die nur eine quotierte Vergütung erhielten, wären damit Anreize für eine Patientensteuerung zulasten der Krankenhäuser verbunden. Dies habe der Gesetzgeber vermeiden wollen. Der 3. Senat des BSG habe die Vorgabe des § 115b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, nach der ambulante Operationen einheitlich vergütet werden, in seiner Entscheidung vom 11.4.2002 (B 3 KR 25/01 R) zu Recht als bindend angesehen. Damit habe das BSG eine divergierende Vergütung unter einen "Unvermeidbarkeitsvorbehalt" gestellt. Eine Quotierung allein der von Vertragsärzten erbrachten AOP-Leistungen wäre damit nicht vereinbar. Eine solche Unvermeidbarkeit lasse sich nicht begründen, weil eine Vergütung auch der hier streitgegenständlichen Leistungen außerhalb des MGV wirksam vereinbart werden könne. Unzutreffend sei auch die Auffassung des LSG, nach der § 115b SGB V keine Schutzwirkung zugunsten der Vertragsärzte entfalte. Die Norm begründe vielmehr unmittelbar Ansprüche der Vertragsärzte. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass Vertragsärzte die im AOP-Vertrag genannten Leistungen auch unabhängig von diesem Vertrag und der dort geregelten Qualitätsanforderung erbringen könnten. Wenn keine Verpflichtung bestünde, AOP-Leistungen unquotiert zu vergüten, hätten Vertragsärzte keinen Anreiz, die zusätzlichen Qualitätsforderungen nach dem AOP-Vertrag zu erfüllen. Außerdem sei nach dem Inhalt der Protokollnotiz zu Teil A Ziffer 1.2 Nr 4 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 davon auszugehen, dass der EBewA die Absicht gehabt habe, Leistungen des ambulanten Operierens nicht dem RLV zu unterwerfen. Dies müsse auch für die hier streitigen Leistungen gelten.

9

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des LSG Hamburg vom 30.9.2016 und das Urteil des SG Hamburg vom 5.8.2015 aufzuheben und die Honorarbescheide der Beklagten vom 27.8.2009, 19.11.2009, 18.2.2010, 19.5.2010, 19.8.2010, 3.3.2011 und 24.5.2011 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2012 insofern zu ändern, als die Beklagte verpflichtet wird, die von dem Kläger abgerechneten Leistungen nach Nr 26310 (Urethro<-zysto>skopie des Mannes) und 26311 (Urethro<-zysto>skopie der Frau) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen unbudgetiert außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergüten.

10

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Der EBewA habe in seinem Beschluss vom 27./28.8.2008 festgelegt, welche Leistungen außerhalb der MGV ohne Mengenbegrenzung zu vergüten und welche Vergütungsbestandteile nicht vom RLV umfasst seien. Anders als andere AOP-Leistungen gehörten die Leistungen nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä nicht dazu. Diese Leistungen seien daher Bestandteil der MGV und grundsätzlich innerhalb der RLV zu vergüten. Bei Urologen handele es sich auch um eine Arztgruppe, für die RLV gebildet würden. Von der in § 87a Abs 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V aF eröffneten Möglichkeit zu vereinbaren, dass bestimmte vertragsärztliche Leistungen außerhalb der MGV vergütet werden, hätten die Vertragspartner im Bezirk der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Zystoskopien keinen Gebrauch gemacht. Dies sei nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BSG sei es dem Vertragsarzt versagt, die Grundlagen der Ermittlung der Gesamtvergütung gerichtlich überprüfen zu lassen.

12

Der Gestaltungsspielraum der Vertragspartner werde auch nicht durch § 115b SGB V eingeschränkt. Die Vorschrift wirke rein objektiv. Ein subjektives Recht auf honorarmäßige Förderung des ambulanten Operierens in einer bestimmten Höhe folge daraus nicht. Jedenfalls sei es für eine einheitliche Vergütung ausreichend, wenn die Krankenkassen für ambulante Operationen im Außenverhältnis zu den Leistungserbringern das gleiche Entgelt für gleiche Leistung zahlen müssten. In welcher Höhe dieses Entgelt an die jeweiligen Leistungserbringer auszuzahlen sei, unterliege den für den jeweiligen Bereich geltenden Vergütungsregelungen. Eine einheitliche Vergütung werde dadurch nicht in Frage gestellt. Im Übrigen könne der Kläger sein Ziel einer unquotierten Vergütung nicht dadurch erreichen, dass die Leistungen außerhalb des RLV vergütet würden, denn auch solche Leistungen könnten quotiert werden.

13

Die zu 2. beigeladene Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) macht - ohne einen Antrag zu stellen - geltend, dass ein Anspruch auf unbudgetierte Vergütung von allen AOP-Leistungen innerhalb der MGV nicht bestehen könne. Folge der begrenzten Gesamtvergütung sei zwingend, dass nicht jede Leistung mit einem festen Preis honoriert werden könne. Soweit der Kläger geltend mache, dass eine Budgetierung von Leistungen des ambulanten Operierens für Vertragsärzte nur zulässig sei, wenn auch die von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen des ambulanten Operierens budgetiert würden, verkenne er, dass eine Budgetierung - angesichts unterschiedlich ausgestalteter Budgets - nicht automatisch zu identischen Preisen in beiden Sektoren führe. Einheitliche Preise könnten im Falle einer Budgetierung nur dann gewährleistet werden, wenn ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der Vertragsärzte vereinbart werde und identische Begrenzungsregelungen zur Anwendung gelangten. Die Vereinbarung eines solchen gemeinsamen Budgets sei aber ausdrücklich in § 115b Abs 4 SGB V als Kann-Regelung ausgestaltet und damit nicht verpflichtend umzusetzen. Die Formulierung "einheitliche Vergütung" in § 115b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V richte sich erkennbar an die Vertragspartner GKV-Spitzenverband, DKG und KÄBV als Inhaltsvorgabe für die Vereinbarung eines Leistungskatalogs. Identische Preise würden nicht zwingend vorgeschrieben.

14

Der GKV-Spitzenverband trägt - ebenfalls ohne einen Antrag zu stellen - vor, dass die Vergütung der streitgegenständlichen Leistungen nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä innerhalb der RLV nicht zu beanstanden sei. Eine Verpflichtung zur unbudgetierten Vergütung aller Leistungen des ambulanten Operierens lasse sich aus § 115b Abs 1 Satz 1 SGB V nicht ableiten und die Vorschrift entfalte auch nicht die vom Kläger geltend gemachte "Reflexwirkung". Das Gesetz gehe davon aus, dass grundsätzlich alle vertragsärztlichen Leistungen innerhalb der MGV zu vergüten seien. Eine Ausnahme sei in § 87a Abs 3 Satz 5 SGB V lediglich für die Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit vorgesehen. Darüber hinaus eröffne § 87a Abs 3 Satz 5 SGB V der Landesebene die Möglichkeit, weitere Leistungen "auszudeckeln", wenn diese besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich sei. Wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, hätte der Gesetzgeber in § 87a Abs 3 SGB V für Leistungen des ambulanten Operierens eine der Substitutionsbehandlung entsprechende Ausnahme vorsehen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Gleiches gelte für die Ebene der RLV. Eine Ausnahme sehe § 87b Abs 2 Satz 6 SGB V idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.3.2007 (BGBl I 378; im Folgenden: aF) lediglich für die antragspflichtigen Leistungen der Psychotherapie, nicht jedoch für Leistungen des ambulanten Operierens zwingend vor.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihm erbrachten Leistungen nach Nr 26310 (Urethro<-zysto>skopie des Mannes) und 26311 (Urethro<-zysto>skopie der Frau) EBM-Ä unbudgetiert außerhalb des RLV vergütet werden.

16

1. Nach § 87b Abs 2 Satz 1 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des GKV-WSG(BGBl I 2007, 378, 400 f) sind zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- und praxisbezogene RLV festzulegen. Eine Ausnahme gilt nach § 87b Abs 2 Satz 6 SGB V aF für antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen der Psychotherapeuten und näher bezeichneter psychotherapeutisch tätiger Ärzte. Diese Leistungen sind außerhalb der RLV zu vergüten. Weitere vertragsärztliche Leistungen können nach § 87b Abs 2 Satz 7 SGB V aF außerhalb der RLV vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist. Vorgaben zur Umsetzung des § 87b Abs 2 Satz 7 SGB V aF hat gemäß § 87b Abs 4 Satz 2 SGB V aF der Bewertungsausschuss (BewA) zu bestimmen. Diese dem BewA übertragene Aufgabe hat der EBewA in seiner 7. Sitzung am 27./28.8.2008 (DÄ 2008, A-1988) wahrgenommen, indem er unter Teil F Ziffer 2 des Beschlusses Regelungen zum Umfang des von den RLV umfassten Teils der vertragsärztlichen Vergütung getroffen hat. Danach kommen RLV für Ärzte der in Anlage 1 genannten Gruppen zur Anwendung (Teil F Ziffer 2.1). Dazu gehört nach Anlage 1 Nr 4 des Beschlusses auch die Gruppe der Fachärzte für Urologie. Nicht den RLV unterliegen nach Teil F Ziffer 2.2 ferner Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nach Nr 1.3 in Beschluss Teil B, nach Anlage 2 Nr 2 in Beschluss Teil F sowie Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen, die sich aus Vereinbarung der Partner der Gesamtverträge nach § 87a Abs 3 Satz 5 SGB V und § 87b Abs 2 Satz 7 SGB V ergeben. Die hier streitgegenständlichen Zystoskopien fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung: Die Leistungen nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä gehören insbesondere nicht zu den Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nach Nr 1.3 in Beschluss Teil B oder nach Anlage 2 Nr 2 Beschluss Teil F. Auch haben die Partner der Gesamtverträge keine Vereinbarungen nach § 87b Abs 2 Satz 7 SGB V (Vergütung weiterer Leistungen außerhalb der RLV) geschlossen, die Leistungen nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä zum Gegenstand hätten.

17

Das Ziel einer unbudgetierten Vergütung könnte der Kläger im Übrigen allein durch die Herausnahme der Leistungen nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä aus dem RLV nicht erreichen. Der Senat hat bereits entschieden, dass Vertragsärzte bezogen auf Leistungen, die innerhalb der MGV, aber außerhalb der RLV vergütet werden, keinen Anspruch darauf haben, von jeder Budgetierung freigestellt zu werden (vgl zB BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 45/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 4; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 33/15 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 8). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Vergütung mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung würde deshalb voraussetzen, dass die Leistungen nicht nur außerhalb der RLV, sondern auch außerhalb der MGV vergütet werden. Ambulante Operationen sind - wenn sie von einem Vertragsarzt erbracht werden - Teil der vertragsärztlichen Versorgung iS von § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V(BSG Urteil 14.3.2001 - B 6 KA 36/00 R - SozR 3-2500 § 81 Nr 7, Juris RdNr 26). § 87a Abs 3 Satz 1 SGB V sieht im Grundsatz vor, dass die Gesamtvergütung mit befreiender Wirkung von den Krankenkassen an die KÄV "für die gesamte vertragsärztliche Versorgung" der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der KÄV gezahlt wird. Eine Ausnahme regelt in dem hier maßgebenden Zeitraum der Jahre 2009 und 2010 § 87a Abs 3 Satz 5 SGB V. Danach sind vertragsärztliche Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten. In Vereinbarungen der Gesamtvertragspartner kann darüber hinaus geregelt werden, dass weitere vertragsärztliche Leistungen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Abs 2 vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist (§ 87a Abs 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V). Nach Teil F Ziffer 2.2 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 unterliegen die nach § 87a Abs 3 Satz 5 SGB V außerhalb der MGV mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergüteten Leistungen auch nicht dem RLV.

18

Bezogen auf die Zystoskopien nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä ist eine entsprechende gesamtvertragliche Regelung indes nicht getroffen worden. Die für den Bezirk der Beklagten geschlossenen Honorarvereinbarungen 2009 und 2010 sehen unter Ziffer 4.2 eine Vergütung außerhalb der Gesamtvergütung nur für Leistungen des Kapitels 31 des EBM-Ä (Gebührenordnungspositionen für ambulante Operationen, Anästhesien, präoperative, postoperative und orthopädisch-chirurgisch konservative Leistungen) sowie für die GOP 13421 bis 13431 und 04514, 04515, 04518 und 04520 EBM-Ä vor. Für ambulante Operationen nach den hier streitbefangenen GOP haben die Gesamtvertragspartner eine entsprechende Regelung jedoch nicht getroffen.

19

Soweit die Beteiligten davon ausgehen, dass eine extrabudgetäre Vergütung auch durch den (E)BewA geregelt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass § 87a Abs 3 Satz 5 Halbsatz 2 iVm Abs 3 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB V die Zuständigkeit der Partner der Gesamtverträge für solche Regelungen begründet und dass der (E)BewA nicht ermächtigt ist, dazu Vorgaben zu machen(BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 39; vgl auch BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 21/11 R - BSGE 110, 258 = SozR 4-2500 § 87a Nr 1, RdNr 25, 26). Darauf kommt es hier für die Entscheidung indes nicht an, weil auch der (E)BewA für den hier maßgebenden Zeitraum der Jahre 2009 und 2010 keine Regelung getroffen hat, die eine Vergütung der Zystoskopien nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä außerhalb der MGV vorsehen würde. Teil A Ziffer 1.2 Nr 4 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 bestimmt in Übereinstimmung mit Ziffer 4.2 der im Bezirk der Beklagten geltenden Honorarvereinbarung, dass Leistungen des Kapitels 31 sowie die GOP 13421 bis 13431 sowie 04514, 04515, 04518, 04520 bei der Gesamtvergütung unberücksichtigt bleiben. Damit werden die in Abschnitt 1 der Anlage zum AOP-Vertrag genannten Leistungen (Ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe gemäß § 115b SGB V aus Anhang 2 zu Kapitel 31 des EBM-Ä) nicht der Gesamtvergütung zugeordnet. Die Leistungen nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä sind zwar ebenfalls im Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe (Anlage zum AOP-Vertrag) enthalten, dort jedoch nicht in Abschnitt 1, sondern in Abschnitt 2 (Ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe gemäß § 115b SGB V außerhalb Anhang 2 zu Kapitel 31 des EBM-Ä) aufgelistet. Die Leistungen nach Abschnitt 2 der Anlage zum AOP-Vertrag werden grundsätzlich nicht außerhalb der Gesamtvergütung vergütet; unberücksichtigt bleiben in der Gesamtvergütung - wie oben bereits ausgeführt - lediglich die GOP 13421 bis 13431 sowie 04514, 04515, 04518, 04520. Für die GOP 26310 und 26311 EBM-Ä gilt danach keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die gesamte vertragsärztliche Versorgung aus der Gesamtvergütung honoriert wird.

20

Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der unter Hinweis auf die Protokollnotiz zu Teil A Ziffer 1.2 Nr 4 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 vertretenen Auffassung des Klägers, der EBewA habe die Absicht gehabt, die Leistungen des ambulanten Operierens nach § 115b SGB V insgesamt aus der MGV auszunehmen. Abgesehen davon, dass eine solche Absicht des EBewA für die Gesamtvertragspartner nicht verbindlich sein könnte (siehe o RdNr 19), bezog sich die vom EBewA mit Beschluss vom 27./28.8.2008 getroffene Regelung, nach der bestimmte Leistungen nicht der Gesamtvergütung zuzuordnen waren, gerade nicht auf alle Leistungen des ambulanten Operierens. Dies folgt aus der Protokollnotiz zu Teil A Ziffer 1.2 Satz 1 des Beschlusses. Nach Teil A Ziffer 1.2 Satz 1 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 ist bezogen auf die Abgrenzung der Gesamtvergütung von den nach § 85 Abs 1 SGB V entrichteten Gesamtvergütungen auszugehen. In der Protokollnotiz zu diesem Satz stellt der EBewA fest, dass "mit der Zuordnung von Leistungen des Vertrages nach § 115b SGB V zu der vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung" keine präjudizielle Wirkung verbunden sei für die Rechtsauffassung, die die KÄBV in den sozialgerichtlichen Verfahren um die Festsetzung des Vertrages nach § 115b SGB V durch Beschluss des erweiterten Bundesschiedsamts vom 17.8.2006 (DÄ 2006, A 2578) vertrete. Daraus folgt, dass sich der in Teil A Ziffer 1.2 Satz 1 des Beschlusses des EBewA vom 27./28.8.2008 geregelte Grundsatz (Maßgeblichkeit der nach § 85 Abs 1 SGB V entrichteten Gesamtvergütungen) auch auf Leistungen des ambulanten Operierens beziehen soll. Die vom Kläger angeführte Protokollnotiz zu Teil A Ziffer 1.2 Nr 4 des Beschlusses bezieht sich allein auf die dort konkret aufgezählten Leistungen des ambulanten Operierens (Kapitel 31 EBM-Ä sowie der GOP 13421 bis 13431 sowie 04514, 04515, 04518 und 04520 EBM-Ä), die die hier streitgegenständlichen Leistungen Zystoskopien nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä gerade nicht beinhalten. Deshalb kann die Aussage in der vom Kläger angeführten Protokollnotiz zu Teil A Ziffer 1.2 Nr 4 des Beschlusses zur "Herausnahme von Leistungen nach § 115b SGB V" aus der MGV auch nur auf die dort konkret bezeichneten Leistungen bezogen werden. Aus der Zusammenschau beider Protokollnotizen, die einerseits die Zuordnung von Leistungen des Vertrages nach § 115b SGB V zur MGV und andererseits die Herausnahme von Leistungen des Vertrages nach § 115b SGB V aus der MGV zum Gegenstand haben, wird deutlich, dass der EBewA ganz bewusst nur einen Teil der Leistungen des Vertrages nach § 115b SGB V nicht der MGV zuordnen wollte.

21

2. Eine Verpflichtung zur unbudgetierten Vergütung der ambulanten Operationen nach Nr 26310 und 26311 EBM-Ä folgt auch nicht aus § 115b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V. Nach § 115b Abs 1 Satz 1 SGB V vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die DKG oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die KÄBV einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe(Nr 1) und einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte (Nr 2).

22

§ 115b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V verpflichtet die Vertragspartner nicht, Vereinbarungen zu einer extrabudgetären Vergütung aller Leistungen des ambulanten Operierens zu treffen. Die gesetzliche Vorgabe wird bereits erfüllt, wenn die Leistungen unabhängig davon, ob sie von Vertragsärzten oder von Krankenhäusern erbracht werden, mit gleicher Punktzahl bewertet werden (nachfolgend a). Ob die Vertragspartner Vorgaben zum Punktwert überhaupt wirksam vereinbaren können ist fraglich, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist eine solche Vereinbarung für den hier maßgebenden Zeitraum nicht wirksam getroffen worden (b).

23

a) Die Voraussetzungen, unter denen Leistungen ausnahmsweise ohne jede Budgetierung und außerhalb der Gesamtvergütung vergütet werden, sind - wie oben dargelegt - in § 87a, § 87b SGB V und den dazu bestehenden untergesetzlichen Normen im Einzelnen geregelt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann § 115b SGB V nicht die Vorgabe entnommen werden, dass für ambulante Operationen ein eigenständiges Vergütungssystem gelten müsste, das neben den Systemen der vertragsärztlichen Vergütung und der Krankenhausvergütung stehe. Das ergibt sich bereits aus § 115b Abs 2 Satz 4 SGB V, der allein bezogen auf die von Krankenhäusern durchgeführten ambulanten Operationen bestimmt, dass die Leistungen unmittelbar von den Krankenkassen vergütet werden. Bezogen auf die im System der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten ambulanten Operationen bleibt es danach bei dem Grundsatz, dass die einzelnen ärztlichen Leistungserbringer durch die KÄV aus der Gesamtvergütung vergütet werden, die die Krankenkassen auf der Grundlage der nach § 87a Abs 3 Satz 1 SGB V zu schließenden Vereinbarung mit befreiender Wirkung "für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung" zu zahlen haben.

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aa) Dass sich auch die Vergütung ambulanter Operationen innerhalb der bestehenden Vergütungssysteme für die ambulante Versorgung einerseits und die stationäre Versorgung andererseits vollzieht und dass damit Vertragsärzte keinen Anspruch darauf haben können, ambulante Operationen generell oder jedenfalls immer dann unbudgetiert erbringen zu können, wenn die Leistungen der Krankenhäuser unbudgetiert vergütet werden, folgt im Übrigen aus § 115b Abs 5 SGB V aF(seit den Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung - Krankenhausstrukturgesetz - KHSG vom 10.12.2015, BGBl I 2229, unverändert als Abs 4). Danach können die Vertragspartner Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der Vertragsärzte vereinbaren (Satz 1). Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen (Satz 2). Satz 2 kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber von der Existenz unterschiedlicher Budgets ausgegangen ist, aus denen die Leistungen des ambulanten Operierens vergütet werden. Die Bildung eines gemeinsamen Budgets ist deshalb von einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragspartner abhängig. Aus der Formulierung in Satz 1, nach der solche Verträge geschlossen werden "können", folgt, dass eine Verpflichtung der Vertragspartner zur Vereinbarung eines gemeinsamen Budgets nicht besteht. Dass unterschiedliche Budgets auch zu einer unterschiedlichen Quotierung führen können, liegt auf der Hand. Die Auffassung des Klägers, nach der eine Quotierung im vertragsärztlichen Bereich nur erfolgen dürfe, wenn eine solche auch im Bereich der Krankenhäuser stattfinden würde, findet im Wortlaut der Regelung keine Grundlage.

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bb) Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung zum ambulanten Operieren bestätigt: § 115b SGB V ist mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) mWv zum 1.1.1993 eingeführt worden und enthielt bereits die bis heute geltende Formulierung in Abs 1 Satz 1 Nr 2 zur einheitlichen Vergütung für Krankenhäuser und Vertragsärzte. Dass der Gesetzgeber damit nicht die Vorstellung verbunden hat, Leistungen des ambulanten Operierens müssten gegenüber Vertragsärzten generell außerhalb der Gesamtvergütung oder jedenfalls unbudgetiert vergütet werden, folgt aus den gleichzeitig eingeführten Regelungen zur Vergütung des ambulanten Operierens in § 85 Abs 3a Satz 6 und § 85 Abs 4a Satz 3 SGB V(idF des GSG). Danach waren Leistungen des ambulanten Operierens ab 1993 nach Maßgabe des § 85 Abs 3a SGB V aus der budgetierten Gesamtvergütung zu bezahlen. Um die bestimmungsgemäße Verwendung der zusätzlich bereitgestellten Mittel sicherzustellen, schrieb § 85 Abs 4a Satz 3 SGB V ergänzend vor, dass der nach Abs 3a Satz 6 von den Krankenkassen zu entrichtende Mehrbetrag bei der Honorarverteilung den Leistungen zuzurechnen ist, für die ein Zuschlag nach den Abschnitten B VI und B VII des EBM-Ä aF gezahlt wird. Ein Anspruch auf unbudgetierte Vergütung von Operationsleistungen folgte daraus nicht. Vielmehr konnte sich der Punktwert für Leistungen des ambulanten Operierens in Abhängigkeit von der Mengenentwicklung durchaus reduzieren. Das hat der Senat bereits in einer Entscheidung vom 7.2.1996 (6 RKa 42/95 - SozR 3-2500 § 85 Nr 12, Juris RdNr 19)ausdrücklich nicht beanstandet und darauf hingewiesen, dass ein bestimmter Mindestpunktwert angesichts der gedeckelten Gesamtvergütung und der summenmäßig begrenzten Erhöhungsbeträge nach § 85 Abs 3a Satz 6 SGB V aF bei einem starken Anstieg der ambulanten Operationsleistungen nur zulasten des Punktwertes der übrigen ärztlichen Leistungen aller Vertragsärzte hätte garantiert werden können. Eine solche Privilegierung der ambulanten operativen Tätigkeit wäre deutlich über die gesetzlichen Vorgaben hinausgegangen; der Gesetzgeber habe die Förderung dieses Leistungsbereichs auf die sich aus § 85 Abs 3a Satz 6 SGB V aF ergebenden Steigerungsbeträge beschränkt(BSG aaO). Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-Änderungsgesetz) vom 10.5.1995 (BGBl I 678) hat der Gesetzgeber die für 1995 vorgesehene erneute Erhöhung des Steigerungsbetrages für die ambulanten Operationen auf 1994 vorgezogen (§ 85 Abs 3a Satz 6 SGB V idF des 3. SGB V-Änderungsgesetzes), um dem "derzeit bestehenden Nachholbedarf" im Bereich des ambulanten Operierens Rechnung zu tragen. Eine Freistellung von jeder Mengenentwicklung durch vollständigen Verzicht auf eine Budgetierung hat der Gesetzgeber aber weiterhin nicht geregelt (BSG aaO). Auch mit der grundlegenden Neuregelung zur ärztlichen Vergütung durch das GKV-WSG zum 1.1.2009 hat sich daran nichts geändert.

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Nach der Rechtsprechung des Senats ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtvertragspartner für den Bezirk einer KÄV eine extrabudgetäre Vergütung der im Leistungskatalog nach § 115b SGB V aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen regeln. Die Entscheidung darüber fällt aber in den Gestaltungsspielraum der Vertragspartner bzw des Schiedsamts (vgl BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 21/11 R - BSGE 110, 258 = SozR 4-2500 § 87a Nr 1, RdNr 29). Eine entsprechende Verpflichtung der Gesamtvertragspartner besteht danach nicht.

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cc) Entgegen der Auffassung des Klägers kann ein Anspruch auf eine unbudgetierte Vergütung auch nicht mit Erfolg aus der Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 11.4.2002 (B 3 KR 25/01 R - SozR 3-2500 § 115b Nr 2) hergeleitet werden (insofern missverständlich: Clement, Heidelberger Kommentar, Arztrecht - Krankenhausrecht - Medizinrecht , Stand September 2017, 60 - Ambulantes Operieren RdNr 34b Fn 58). Der 3. Senat hat in dieser Entscheidung (aaO S 6, Juris RdNr 20) formuliert, dass die ambulant operierenden Krankenhäuser "in jeder Hinsicht bei der Vergütung mit den niedergelassenen Ärzten gleichgestellt werden sollten" und dass "Abweichungen infolge unterschiedlicher Punktbewertungen bei fester Punktzahl im Krankenhausbereich und schwankendem Punktwert im vertragsärztlichen Bereich" nur hinzunehmen seien, soweit sie systembedingt unvermeidbar seien. In der Entscheidung des 3. Senats geht es jedoch allein um die Zulässigkeit unterschiedlicher "Punktbewertungen" im Sinne von unterschiedlichen Punktzahlen. Das ergibt sich vor allem aus dem Streitgegenstand des vom 3. Senat entschiedenen Falles. Die genannten Formulierungen beziehen sich nämlich auf die Frage, ob die Ordinationsgebühr, die ein Krankenhaus abrechnen kann, mit einer geringeren Punktzahl bewertet werden darf als die Ordinationsgebühr, die ein ambulant operierender Vertragsarzt der entsprechenden Fachrichtung bei Erbringung der gleichen Leistungen abrechnen könnte. Das hat der 3. Senat - auch unter Berücksichtigung schwankender Punktwerte im vertragsärztlichen Bereich - nicht für zulässig gehalten. Hinweise darauf, dass der "schwankende Punktwert" bei der Erbringung ambulanter Operationen durch Vertragsärzte im Widerspruch zu der Vorgabe einheitlicher Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte nach § 115b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V stehen könnte, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Zu der Frage der Zulässigkeit einer Budgetierung und einer daraus folgenden Reduzierung des Punktwerts bei der Erbringung ambulanter Operationen durch Vertragsärzte verhält sich die Entscheidung nicht. Dem entsprechend hatte der 3. Senat auch keinen Anlass, in der genannten Entscheidung zu dem oben näher dargestellten Urteil des 6. Senats vom 7.2.1996 (6 RKa 42/95 - SozR 3-2500 § 85 Nr 12, Juris RdNr 19) Stellung zu nehmen, nach der Vertragsärzte angesichts der gedeckelten Gesamtvergütung keinen gesetzlichen Anspruch auf unbudgetierte Vergütung der erbrachten ambulanten Operationen ohne Mengenbegrenzung haben können. Auch im Jahr 1996, zu dem der 3. Senat mit Urteil vom 11.4.2002 entschieden hat, wurden die Leistungen der Vertragsärzte nicht mit einem bundesweit einheitlichen "festen" Punktwert vergütet. Darauf musste der 3. Senat nicht eingehen, weil es in der Entscheidung um die Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern bei der Bewertung der Ordinationsgebühr in Punkten (Punktzahl) ging.

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dd) Eine Auslegung des § 115b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V dahin, dass lediglich im Ausgangspunkt (Punktzahl) eine identische Vergütung von Krankenhäusern und Vertragsärzten bei der Erbringung ambulanter Operationen gefordert wird, dass die Vorschrift aber unterschiedliche Budgetierungen in beiden Bereichen zulässt, steht auch nicht im Widerspruch zu der die Vergütung im Notdienst betreffenden Rechtsprechung des Senats. Zwar hat der Senat dort im Grundsatz nicht nur übereinstimmende Punktzahlen, sondern auch Punktwerte für die Vergütung der Leistungen von Krankenhäusern und Vertragsärzten für erforderlich gehalten (BSG Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 46/07 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 8 RdNr 30-31). Abweichungen bei den Punktwerten hat der Senat bisher allein bei Notfallbehandlungen außerhalb der Bereitschaftsdienstzeiten als rechtmäßig beurteilt (BSG Beschluss vom 17.7.2013 - B 6 KA 8/13 B). Auf die Vergütung ambulanter Operationen kann diese Rechtsprechung indes nicht übertragen werden, weil hier - wie oben dargelegt - unterschiedliche Vergütungssysteme maßgebend sind. Während die Notfallbehandlungen sowohl von Nichtvertragsärzten als auch von Krankenhäusern als Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet werden (vgl BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 13 RdNr 22, 27 mwN; zu den aufgrund einer Kooperationsvereinbarung in den Notdienst einbezogenen Krankenhäusern vgl § 75 Abs 1b Satz 3 SGB V), vollzieht sich die Leistungserbringung und Vergütung ambulanter Operationen durch Krankenhäuser auf der einen und durch Vertragsärzte auf der anderen Seite - wie oben dargelegt - in unterschiedlichen Systemen. Soweit ambulante Operationen durch Krankenhäuser erbracht werden, handelt es sich um Krankenhausbehandlung iS des § 39 SGB V, die nach § 115b Abs 2 Satz 4 SGB V unmittelbar durch die Krankenkassen vergütet wird, während Vertragsärzte ambulante Operationen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und damit auf der Grundlage der dafür geltenden Regelungen zur Honorarverteilung abrechnen.

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b) Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, dass die Vertragspartner der dreiseitigen Verträge nach § 115b Abs 1 Satz 1 SGB V (also die maßgebenden Verbände auf Bundesebene) auf der Grundlage des Satzes 1 Nr 2 eine unbudgetierte Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nicht wirksam vereinbaren konnten(für die Zeit vor Einführung des § 87a SGB V mit dem GKV-WSG vgl SG Berlin Urteil vom 19.1.2011 - S 79 KA 977/06 - Juris). Nach § 87a Abs 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V obliegt es den Gesamtvertragspartnern, Vereinbarungen zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb des MGV zu treffen(zu Vorgaben des BewA vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 39). Der den Vertragspartnern nach § 115b Abs 1 Satz 1 SGB V eröffnete Weg zur Vereinbarung einheitlicher Punktwerte wird durch die Regelung zum gemeinsamen Budget nach § 115b Abs 5 SGB V aF vorgezeichnet. Auch das spricht gegen deren Kompetenz, auf der Grundlage des § 115b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V Vorgaben zur außerbudgetären Vergütung zu vereinbaren und damit den Gestaltungsspielraum der nach § 87a Abs 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V dafür zuständigen Gesamtvertragspartner zu beschneiden.

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Für die Entscheidung kommt es darauf im Ergebnis nicht an, weil für den hier maßgebenden Zeitraum eine unbudgetierte Vergütung aller Leistungen des ambulanten Operierens nicht wirksam vereinbart worden ist. Zwar hatte § 7 Abs 1 AOP-Vertrag(Vergütung) in der Fassung des Beschlusses des erweiterten Bundesschiedsamts vom 17.8.2006 (DÄ 2006, A-2578) vorgesehen, dass ambulante Operationen "nach einem festen Punktwert außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamtvergütungen vergütet" werden. Den Punktwert sollten die Gesamtvertragspartner festlegen. Mit (rechtskräftigem) Urteil des SG Berlin vom 19.1.2011 (S 79 KA 977/06) ist diese Regelung indes mit der Begründung aufgehoben worden, dass die Vergütung mit festen Punktwerten außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung gegen § 85 Abs 2 Satz 7 SGB V aF verstoße. Das erweiterte Bundesschiedsamt ist zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt worden. In Umsetzung dieses Urteils hat das erweiterte Bundesschiedsamt am 24.9.2012 (abgedruckt im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 8.10.2012, Die Leistungen 11/2012, 628 f) für das Jahr 2009 eine geänderte Fassung des § 7 Abs 1 AOP-Vertrag beschlossen, in der die Vorgabe einer außerbudgetären Vergütung nach einem festen Punktwert nicht mehr enthalten ist. Stattdessen wird nur noch die Vergütung "auf der Grundlage des EBM" vorgegeben und § 7 Abs 1 Satz 2 AOP-Vertrag stellt klar: "Unberührt davon bleiben die gesamtvertraglichen Vereinbarungen für das Jahr 2009."

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Auch für das Jahr 2010 ist eine unbudgetierte Vergütung der von Vertragsärzten erbrachten ambulanten Operationen nicht vereinbart worden: § 7 Abs 1 Satz 1 AOP-Vertrag in der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Fassung (abgedruckt in: Das Krankenhaus 2010, 219) bestimmt zwar, dass die im Katalog nach § 3 aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffe sowie die nach den §§ 4, 5 und 6 erbrachten Leistungen des Krankenhauses und der Vertragsärzte mit den Preisen für den Regelfall der für den Standort des Krankenhauses geltenden regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs 2 SGB V bzw den diesen zugrunde liegenden Punktwerten und den Punktzahlen des EBM-Ä außerhalb der MGV vergütet werden. § 7 Abs 1 Satz 2 AOP-Vertrag setzt diese Regelung jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor dem SG Berlin(S 79 KA 977/06) aus. Das SG Berlin hat die Regelung zur unbudgetierten Vergütung ambulanter Operationen aus dem Beschlusses des erweiterten Bundesschiedsamts vom 17.8.2006, wie oben dargelegt, mit Urteil vom 19.1.2011 aufgehoben.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.