Bundessozialgericht Beschluss, 27. Nov. 2018 - B 2 U 20/18 B
Gericht
Tenor
-
Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - L 2 U 109/15 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
-
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - L 2 U 109/15 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
- 1
-
I. Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der Anlage 1 zur BK-Verordnung anzuerkennen und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über den 30.6.2006 hinaus zu gewähren sind.
- 2
-
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7.10.2004 die Anerkennung einer BK Nr 5101 ab. Erneut lehnte sie dies mit Bescheid vom 29.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 23.11.2006 ab. Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Den von dem Kläger gestellten Antrag nach § 44 SGB X, die bestandskräftigen ablehnenden Bescheide aufzuheben, eine BK nach Nr 5101 anzuerkennen und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über den 30.6.2006 hinaus zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.5.2013 und Widerspruchsbescheid vom 17.9.2013 ab. Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.4.2015 - S 39 U 334/13).
- 3
-
Das LSG hat dem Kläger mit Schreiben vom 29.3.2017 mitgeteilt, dass Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 4.5.2017, 13.00 Uhr, bestimmt werde. Auch in vier weiteren Verfahren des Klägers hat das LSG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf diesen Tag zu derselben Uhrzeit anberaumt. Der im Berufungsverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat dem LSG telefonisch am 25.4.2017 mitgeteilt, dass er sich nicht in der Lage sehe, an fünf Verhandlungen hintereinander teilzunehmen; er würde zu einem Fall kommen, sei aber zu mehr nicht fähig. Daraufhin ist der Kläger telefonisch durch das LSG darüber informiert worden, dass er dies schriftlich mitteilen müsse, er nicht zwingend zu den Terminen erscheinen müsse und für eine Terminsaufhebung zwingend ein ärztliches Attest erforderlich sei, in dem bescheinigt werde, dass er nicht an den Verhandlungen teilnehmen könne. Am 28.4.2017 teilte der Kläger dem LSG durch ein Telefax mit, dass er weiterhin erkrankt und nicht in der Lage sei, uneingeschränkt und zur selben Zeit in allen Verfahren mündlich zu verhandeln. Einen Bevollmächtigten könne er sich nicht leisten und auch keinen finden. Im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten wolle er in jedem Fall an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen und bitte um Vertagung bzw terminliche Aufteilung nach Aktenzeichen und Sachverhalt. Ergänzend hat er ein Schreiben eines Facharztes für Chirurgie vom 27.4.2017 eingereicht, aus dem zu entnehmen ist, dass dieser den Kläger aus gesundheitlichen Gründen nur für beschränkt aufnahmefähig hielt. Mit Schreiben vom 2.5.2017 hat der Vorsitzende des Senats des LSG dem Kläger mitgeteilt, eine Verlegung der mündlichen Verhandlung oder Absetzung einzelner Verfahren sei nicht möglich, weil die Schriftsätze des Klägers immer alle Anliegen umfassten und in mehreren Kopien jeweils zu allen Verfahren vorgelegt würden. Das vorgelegte Attest sei für eine Aufhebung des Termins nicht ausreichend, weil - wie dem Kläger bereits in anderen Verfahren mitgeteilt - die Verhandlungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden müsse. Mit Schreiben vom 3.5.2017 hat der Kläger ua erneut eine Terminverlegung beantragt. Die Berichterstatterin des Senats des LSG hat dem Kläger am 4.5.2017 ergänzend mitgeteilt, über seinen Antrag könne erst nach der Entscheidung über sein ebenfalls gestelltes Ablehnungsgesuch entschieden werden; solange keine Abladung erfolgt sei, bleibe der Termin aufrechterhalten. Durch ein Telefax vom selben Tag hat der Kläger durch amtsärztliches Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes M. dem LSG mitgeteilt, dass er am 4.5.2017 zu seiner Verhandlungsfähigkeit amtsärztlich begutachtet worden sei. Nach dem erhobenen Befund und den Zusatzbefundungen des MVZ Schmerztherapie/Palliativmedizin D. werde die Einschätzung gegeben, dass der Kläger wegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer medikamentösen Therapie nur über einen kürzeren Zeitraum voll konzentrationsfähig sei und der Verhandlung folgen könne.
- 4
-
Das LSG hat am 4.5.2017 das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen und danach die mündliche Verhandlung in allen fünf Verfahren eröffnet, durchgeführt und durch Urteil entschieden. Der Kläger ist zum Termin nicht erschienen. Das LSG hat den Eingang des amtsärztlichen Attests festgestellt und den Antrag, die mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin festzusetzen bzw einen Teil der Sachen abzusetzen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem Attest ergebe sich, dass der Kläger jedenfalls für einige Zeit verhandlungsfähig sei. Seinem ausdrücklich geäußerten Anliegen, möglichst schnell Entscheidungen zu erhalten, könne nur dadurch nachgekommen werden, dass die mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Bei Konzentrationsschwächen bestehe regelmäßig die Möglichkeit, Erholungspausen zu gewähren oder an einem späteren Tag die Sitzung fortzusetzen. In dem vorliegenden Verfahren hat das LSG sodann die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 4.5.2017). Zur inhaltlichen Begründung hat es ua ausgeführt, die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor, denn die Beklagte habe weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem sich als unzutreffend erweisenden Sachverhalt ausgegangen. Mangels Schwere und wiederholter Rückfälligkeit der Hauterkrankung sowie mangels Aufgabezwang lägen die Voraussetzungen der Anerkennung einer BK Nr 5101 nicht vor. Auch habe die Beklagte zu Recht die Kostenübernahme für diverse hautärztliche Leistungen abgelehnt.
- 5
-
Der Kläger hat für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das BSG hat durch Beschluss vom 14.12.2017 (Az B 2 U 14/17 BH) dem Kläger PKH bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet. Der Beschluss ist dem Kläger am Samstag, dem 23.12.2017, zugestellt worden.
- 6
-
Der beigeordnete Rechtsanwalt hat erst mit am Mittwoch, dem 24.1.2018, beim BSG eingegangenem Schriftsatz vom 18.1.2018 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Am 1.2.2018 hat der Senat einen Hinweis auf die mögliche Versäumnis der Frist zur Einlegung der Beschwerde erteilt. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 12.2.2018 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung der Beschwerde beantragt. Diesen Antrag hat er am 13.2.2018 ua damit begründet, dass eine bei ihm Beschäftigte den Schriftsatz vom 18.1.2018 im Laufe des Vormittags des 20.1.2018, einem Samstag, vor 11.45 Uhr in einen von zwei Briefkästen der Deutschen Post AG in K. geworfen habe. Diese Briefkästen würden üblicherweise am Samstag um 11.45 Uhr bzw 12.15 Uhr sowie montags um 17.15 Uhr bzw 14.00 Uhr und 17.15 Uhr geleert. Am 27.9.2018 hat er nach Aufforderung durch den Senat eine entsprechende eidesstattliche Versicherung seiner Beschäftigten vorgelegt.
- 7
-
Sodann hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art 103 GG, § 128 Abs 2 und § 62 SGG gerügt und die Beschwerde ua damit begründet, dass das LSG trotz des Antrags des Klägers den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt habe, obwohl erhebliche Gründe iS des § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO vorgelegen hätten. Aufgrund der vorliegenden Erkrankung habe sich der Kläger nur für einen kürzeren Zeitraum konzentrieren können und dies amtsärztlich nachgewiesen. Dennoch habe das LSG fünf Verfahren des Klägers auf denselben Tag und dieselbe Uhrzeit terminiert und dem Kläger vorab gerade nicht mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestehe, bei Konzentrationsschwäche Erholungspausen zu gewähren oder die Verhandlung an einem späteren Tag fortzusetzen. Der Kläger habe nicht damit rechnen können, dass trotz seines Antrags und des vorgelegten amtsärztlichen Gutachtens in allen fünf Verfahren wie angekündigt mündlich verhandelt werden würde. Auf diesem Verfahrensmangel beruhe das Urteil des LSG, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Entscheidung des LSG anders ausgefallen wäre, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Begehren deutlich gemacht hätte.
- 8
-
II. Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Entscheidung des LSG liegt ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zugrunde, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG verletzt hat, indem es trotz des Antrags des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 4.5.2017 und seines Nichterscheinens mündlich verhandelt und entschieden hat. Das Urteil des LSG war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
- 9
-
1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem Kläger war Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG zu gewähren, weil dieser ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehindert war (§ 67 Abs 1 SGG). Bis zur am 23.12.2017 erfolgten Zustellung des Beschlusses des Senats vom 14.12.2017, mit dem dem Kläger PKH gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden war, war der Kläger mangels finanzieller Mittel ohne sein Verschulden gehindert, wirksam die Beschwerde einzulegen und zu begründen. Nach dem Wegfall dieses Hindernisses hat der beigeordnete Rechtsanwalt zwar zunächst nicht gemäß § 67 Abs 2 S 3 SGG innerhalb eines Monats in der gemäß § 64 SGG bis zum 23.1.2018 laufenden Frist die Beschwerde eingelegt, sondern diese Frist mit der Einlegung erst am 24.1.2018 versäumt. Doch auch insoweit war Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 67 RdNr 2a mwN). Der Prozessbevollmächtigte hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihn ein Verschulden an der Versäumnis dieser Frist nicht trifft. Er sowie seine Beschäftigte durften davon ausgehen, dass nach Einwurf des Briefes in den Briefkasten der Deutschen Post AG am Samstag, dem 20.1.2018, im Hinblick auf die für Samstag und Montag angegebenen Zeiten der Entleerung der Schriftsatz spätestens am Dienstag, dem 23.1.2018, beim BSG eingehen werde. Bei normalen Postlaufzeiten darf mit einem Eingang am folgenden Werktag nach der Aufgabe zur Post gerechnet werden und der Absender darf sich auf die angegebenen Leerungszeiten verlassen (vgl Keller, aaO, § 67 RdNr 6a mwN). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war auch wegen der Versäumnis der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, weil der Kläger bis zur Bewilligung der PKH und der Beiordnung eines Rechtsanwalts diese Rechtshandlungen nicht wirksam vornehmen konnte.
- 10
-
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Beschwerde fristgemäß innerhalb der aufgrund der zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zum 23.2.2018 laufenden Frist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG; vgl zur Begründung binnen zweier Monate nach Zustellung des PKH bewilligenden Beschlusses Leitherer, aaO, § 160a RdNr 11 mwN) begründet. Die Beschwerdebegründung genügt auch den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt. Darüber hinaus enthält sie auch hinreichende Ausführungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, auch wenn nähere Darlegungen hierzu in Fallkonstellationen wie dieser regelmäßig entbehrlich sind (vgl dazu Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16d mwN).
- 11
-
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des LSG beruht auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, weil das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG verletzt hat, indem es trotz des amtsärztlichen Nachweises seiner Unfähigkeit, allen Verhandlungen folgen zu können, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 4.5.2017 nicht verlegt oder vertagt, sondern in allen Verfahren mündlich verhandelt und entschieden hat.
- 12
-
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG, der einfachrechtlich das durch Art 103 Abs 1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, sowie das aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren gebieten, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn dieser darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet.
- 13
-
Es lag hier ein erheblicher Grund iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG vor, der das LSG verpflichtete, zumindest nicht alle Verfahren zur selben Zeit mündlich zu verhandeln und jedenfalls nach dem Nichterscheinen des Klägers die Sache zu vertagen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten oder Vertagung eines bereits begonnenen Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts, glaubhaft zu machen. Über einen Aufhebungs- oder Verlegungsantrag hat der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 227 Abs 4 S 1 Halbs 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG). Ein iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Terminverlegung mit einem hinreichend substantiiert dargelegten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts. Zwar führt ein Ablehnungsgesuch nicht zu einer Verpflichtung zur Terminsaufhebung. Ein erheblicher, zur Verlegung Anlass gebender Grund iS von § 227 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG liegt jedoch vor, wenn unter Vorlage eines Attests eine Verhandlungsunfähigkeit nachgewiesen wird(vgl BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 5/13 B - Juris). Kommt der Vorsitzende seiner Verpflichtung zur Bescheidung eines Terminsaufhebungs- bzw -verlegungsantrags bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht nach, leidet bereits deshalb das Verfahren wegen der Versagung rechtlichen Gehörs an einem wesentlichen Mangel (vgl BSG vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - Juris mwN; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 269/12 B - UV-Recht Aktuell 2013, 119; BSG vom 27.6.2017 - B 2 U 27/17 B - Juris = BeckRS 2017, 120855).
- 14
-
Es kann hier dahinstehen, ob der vom Kläger erneut unter Vorlage eines Attests gestellte Antrag auf Terminverlegung noch vor Beginn des Termins durch den Vorsitzenden zu bescheiden und diese Entscheidung dem Kläger ggf (per Fax) mitzuteilen war. Selbst wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte und den Kläger die Entscheidung nicht mehr zeitgerecht hätte erreichen können, hätte das LSG jedenfalls nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung den Termin vertagen müssen. Aus dem vorgelegten amtsärztlichen Attest war zu entnehmen, dass die Konzentrationsfähigkeit des Klägers so stark eingeschränkt war, dass es ihm unmöglich war, mehreren mündlichen Verhandlungen zu folgen. Deshalb musste das LSG davon ausgehen, dass der Kläger nicht in der Lage sein würde, der mündlichen Verhandlung in allen fünf Verfahren ohne Weiteres konzentriert zu folgen. Aus diesem Grunde hätte das LSG einen Teil der Termine aufheben bzw vertagen oder dem Kläger Erholungspausen einräumen müssen, was dann dem Kläger zuvor hätte mitgeteilt werden müssen. Das LSG hat aber weder den Termin in der vorliegenden Sache noch einen anderen der übrigen vier auf denselben Zeitpunkt geladenen Termine aufgehoben. Auch hat das LSG dem Kläger nicht mitgeteilt, dass trotz der Terminierung auf denselben Tag und dieselbe Uhrzeit Rücksicht auf seine Erkrankung und seine Konzentrationsfähigkeit genommen werde und ihm ggf Pausen eingeräumt würden.
- 15
-
Zwar müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin stattfindet, solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris und vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris), und die Gelegenheit nutzen, sich in dem Termin rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Hier musste das LSG und durfte auch der anwaltlich nicht vertretene Kläger davon ausgehen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sein werde, den anberaumten Terminen zur Verhandlung in fünf Verfahren durchgehend folgen zu können. Dem Kläger war es mithin nicht zumutbar, sich durch sein Erscheinen hinreichend rechtliches Gehör zu verschaffen.
- 16
-
Auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers beruht das angefochtene Urteil des LSG, wie aus der unwiderleglichen Vermutung des § 547 Halbs 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG folgt. Obwohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 547 ZPO), ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an deren Teilnahme gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr, vgl etwa BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris mwN; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1; BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33). Ungeachtet dessen liegt nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch der absolute Revisionsgrund des § 547 Ziff 4 ZPO iVm § 202 S 1 SGG vor, wenn der Beteiligte nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte und daher iS des § 547 Ziff 4 ZPO iVm § 202 S 1 SGG "in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten" war(vgl zB BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 25/16 B - Juris; BSG vom 2.3.2010 - B 5 R 440/09 B - Juris mwN).
- 17
-
Der Senat hat von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des vorliegenden Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Anlass, gemäß § 563 Abs 1 S 2 ZPO iVm § 202 S 1 SGG sein Ermessen dahin auszuüben, den Rechtsstreit an einen anderen Spruchkörper zu verweisen, bestand nicht.
- 18
-
Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.