Bundessozialgericht Beschluss, 19. Nov. 2012 - B 13 R 209/12 B

bei uns veröffentlicht am19.11.2012

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. B. aus M. zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 11.4.2012 einen Anspruch der im Oktober 1961 geborenen Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Ein Erlöschen ihres beruflichen Leistungsvermögens könne allenfalls ab dem 15.8.2011 angenommen werden, doch erfülle sie zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr. Ihr habe im Zeitraum davor bei noch vollschichtigem Leistungsvermögen auch keine Verweisungstätigkeit benannt werden müssen, da weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorgelegen habe.

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beim BSG Beschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Sie beruft sich ausschließlich darauf, dass das LSG seine Entscheidung nicht hinreichend begründet und somit § 136 Abs 1 Nr 6 SGG verletzt habe.

3

II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO).

4

Denn die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 25.7.2012 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (hier: Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist(§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, so müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben soll, substantiiert dargetan und es muss darüber hinaus dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Das BSG muss sich allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 4 mwN).

6

Das Vorbringen der Klägerin wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. Diese trägt vor, sie habe in mehreren Schriftsätzen im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Feststellungen der in erster und zweiter Instanz gehörten Gutachter zu den bei ihr vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen Zweifel an ihrer Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen begründen würden. Zudem habe sie ausgeführt, dass die Leistungseinschränkungen im Bereich Sehvermögen, Handbeweglichkeit und Witterungseinflüsse nicht dem Leistungsprofil einer körperlich leichten Arbeit entsprächen. Das LSG habe diesbezüglich "auf Seite 16, Absatz 3 u. 4 des Urteils" jedoch lediglich Folgendes ausgeführt:

        

"(…)   

        

Bei der Klägerin lag seinerzeit weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.

        

(…)     

        

Das Zusammentreffen von Leistungseinschränkungen auf dem orthopädischen Fachgebiet und Leistungseinschränkungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bedingt für sich genommen noch nicht eine atypische Summierung von Leistungseinschränkungen, die die Benennung einer Verweisungstätigkeit erfordern würde.

        

(…)"   

7

Der Aussagegehalt der "zitierten Begründung" beschränke sich darauf, dass ihre Rechtsauffassung schlicht für nicht zutreffend erachtet werde; es fehle daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen, obwohl es entscheidungserheblich gewesen sei. Zudem seien diese Ausführungen nicht nachvollziehbar, verworren und unverständlich und deshalb nicht geeignet, den Tenor des Urteils zu tragen.

8

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen die Verpflichtung, im Urteil die Entscheidungsgründe und damit diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 136 Abs 1 Nr 6 iVm § 128 Abs 1 S 2 SGG), nicht in einer Weise aufgezeigt, die es dem Senat ermöglichen würde, allein auf der Grundlage dieses Vorbringens zu beurteilen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel in Betracht kommt. Denn die Klägerin trägt einerseits vor, das LSG habe sich in zwei ganzen Absätzen auf S 16 seines Urteils mit dem von ihr thematisierten Rechtsproblem befasst. Andererseits gibt sie davon lediglich zwei (Ober-)Sätze wieder und macht durch Auslassungszeichen kenntlich, dass das LSG hierzu noch weitere Ausführungen gemacht hat. Der Vorwurf einer unzureichenden Begründung (zur erforderlichen Begründungsintensität s zB Senatsbeschluss vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10; BSG vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - Juris RdNr 3) ist aber von vornherein nicht schlüssig dargetan, wenn ersichtlich nur ein Bruchteil der Begründung des LSG wiedergegeben und auf dieser Grundlage dann behauptet wird, dass diese Begründung mangelhaft sei.

9

Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten Senatsentscheidung vom 19.8.1997 (BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 S 70). Diese betrifft die Anforderungen an ausreichende Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zur Frage des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Hier geht es jedoch zunächst lediglich darum, ob die Revision aufgrund eines Verfahrensmangels des LSG zuzulassen ist. Dass dies aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles in Betracht kommt, hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise schlüssig aufgezeigt.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Aufgrund der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 19. Nov. 2012 - B 13 R 209/12 B

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 19. Nov. 2012 - B 13 R 209/12 B

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Nov. 2012 - B 13 R 209/12 B zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Nov. 2012 - B 13 R 209/12 B zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Nov. 2012 - B 13 R 209/12 B zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Beschluss, 26. Mai 2011 - B 11 AL 145/10 B

bei uns veröffentlicht am 26.05.2011

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Feb. 2010 - B 13 R 547/09 B

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Gründe 1 Mit Urteil vom 27.10.2009 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung eines
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Beschluss, 19. Nov. 2012 - B 13 R 209/12 B.

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Aug. 2018 - B 13 R 174/18 B

bei uns veröffentlicht am 24.08.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 15. Dez. 2016 - B 5 RE 28/16 B

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. September 2016 Prozesskostenhilfe zu be

Bundessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2016 - B 13 R 154/16 B

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.10.2009 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung eines höheren Rentenhöchstwerts unter Berücksichtigung (ua) der Beschäftigungszeiten vom 11.12.1972 bis 30.9.1994 als Pflichtbeitragszeiten und auf Zahlung entsprechend höherer Beträge verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und den Verfahrensfehler des Fehlens von Entscheidungsgründen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 16.2.2010 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes) .

4

Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

        

"Schließt die Beitragszahlung zum ungarischen Versicherungsträger die Anerkennung deutscher Beitragszeiten bei Beschäftigung eines ungarischen Staatsangehörigen in der DDR aus, wenn die Beitragszahlung fälschlicherweise zum ungarischen Träger statt zur Sozialversicherung der DDR erfolgt ist?"

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage im oben genannten Sinne formuliert hat. Nicht näher erörtert zu werden braucht auch, ob er die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragestellung hinreichend dargelegt hat. Jedenfalls hat der Kläger es versäumt, die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage darzulegen. Denn er zeigt in seiner Beschwerdebegründung nicht auf, dass sich die Beantwortung der Frage nicht schon aus dem Gesetz oder aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.

7

Der Kläger behauptet nicht, dass im hier streitigen Zeitraum für ihn Beiträge zur Rentenversicherung der DDR gezahlt worden seien. Vielmehr trägt er selbst vor, dass "unstreitig" Beiträge durch seine ungarischen Arbeitgeber zum ungarischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden seien. Warum die Bestimmung des § 248 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch, nach der den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellte Zeiten nur solche Zeiten sind, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind, die von ihm als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Frage und auch die in der weiteren Beschwerdebegründung (S 6 oben) formulierte Frage, "ob allein die Tatsache, dass Beiträge zur ungarischen Rentenversicherung entrichtet wurden, bedeutet, dass die Zeiten nicht deutsche Versicherungszeiten sein können", nicht löst, erläutert er nicht. Er behauptet nicht einmal, dass sich die Beantwortung der Fragen nicht aus dem Gesetz ergebe.

8

Sofern der Kläger auf das Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 30.1.1960 (GBl-DDR I, 136) Bezug nimmt, legt er nicht dar, ob dieses Abkommen überhaupt Bestandteil des vom BSG allein anzuwendenden und zu prüfenden Bundesrechts (§ 162 SGG) geworden ist (vgl verneinend die vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224 = SozR 3-8100 Art 12 Nr 3; vgl hierzu auch BSG vom 1.2.2000 - BSGE 85, 256 = SozR 3-8100 Art 12 Nr 5) .

9

Der Kläger rügt ferner, dem angefochtenen Urteil fehle es "an den 'Entscheidungsgründen' im Sinne der §§ 128 Abs. 1 und 136 Abs. 1 Ziff. 6 SGG", weil das LSG auf seinen Vortrag zu der Familienzusammenführung und Wohnsitznahme nicht eingegangen sei.

10

Mit seinem Vorbringen hat er jedoch einen Verstoß gegen die aus § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG folgende Begründungspflicht nicht ausreichend bezeichnet. Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl Bundesverfassungsgericht vom 1.8.1984 - SozR 1500 § 62 Nr 16) . Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Dass das angefochtene Urteil zur Entscheidung, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten bei der Rentenberechnung rentensteigernd zu berücksichtigen, überhaupt keine Begründung enthält, behauptet der Kläger nicht. Eine Entscheidung ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (Senatsbeschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7 mwN) . Das LSG hätte daher allenfalls dann, wenn für seine Entscheidung und nach seiner Rechtsauffassung die Familienzusammenführung und die Wohnsitznahme von Bedeutung gewesen wären, § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG verletzen können. Dass dies der Fall war, hat der Kläger aber nicht aufgezeigt. Wenn er meinen sollte, eine sachgerechte Entscheidung sei ohne Berücksichtigung dieser Umstände nicht möglich, rügt er aber nicht einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, sondern die Unrichtigkeit der Entscheidung. Das genügt indes für die Zulassung der Revision nicht (BSG vom 26.6.1975 - SozR 1500 § 160a Nr 7) .

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG) .

12

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden.

2

1. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind die den Verfahrensmangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10; stRspr). Das Bundessozialgericht (BSG) muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass dieser also das Urteil möglicherweise beeinflusst hat.

3

Soweit die Beklagte rügt, das LSG habe nicht alle Gründe im Urteil angegeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG), hat das BSG bereits wiederholt klargestellt, dass die Begründungspflicht nicht schon dann verletzt wird, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten nach den Darlegungen des Beschwerdeführers falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten. § 128 Abs 1 Satz 2 SGG konkretisiert die Vorschrift des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG und regelt den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs(vgl hierzu BSG Beschluss vom 5.4.2006 - B 12 KR 9/05 B). Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit ein Gericht seine Rechtsauffassung in den einzelnen Abschnitten seiner Entscheidung begründen muss (BSG Beschlüsse vom 4.7.2008 - B 7 AL 189/07 B; vom 21.5.2007 - B 7a AL 196/06 B; vom 28.8.1990 - 2 BU 182/89). Jene Umstände sind in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (vgl hierzu im Einzelnen BSG Beschluss des 7. Senats vom 21.1.2011 - B 7 AL 33/10 B - unter Hinweis auf mehrere gleichartige Beschlüsse, ua vom 21.5.2007 - B 7a AL 196/06 B - und vom 4.8.2008 - B 7 AL 173/07 B; Senatsbeschlüsse vom 11.9.2006 - B 11a AL 107/06 B - und vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B). Eine Verpflichtung des Tatsachengerichts, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, besteht nicht. Einen entsprechenden Verstoß des LSG hat die Beklagte schon deshalb mit ihrem Vorbringen nicht schlüssig begründet, weil sie nicht vorgetragen hat, dass die von ihr aufgezählten einzelnen Gesichtspunkte (vgl S 7 ff der Beschwerdebegründung) dem LSG überhaupt bekannt waren. Dies aber wäre eine unabdingbare Voraussetzung für die Pflicht, sich hiermit in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen.

4

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz des Urteils des LSG von der Rechtsprechung des BSG ist - trotz umfangreicher Ausführungen- nicht hinreichend dargetan. Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits aufzeigen(BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26; stRspr). Schlüssig darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 19.1.2011 nicht gerecht.

5

a) Soweit die Beklagte eine Abweichung vom Senatsurteil vom 9.9.1999 (B 11 AL 27/99 R - Die Beiträge, Beilage 2000, 201) rügt, formuliert sie zwar einen abstrakten Rechtssatz des LSG: "Der Entscheidung über die Förderfähigkeit eines Betriebs im Rahmen der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist die konkrete Förderungsfähigkeit des einzelnen Betriebs zugrunde zu legen." Sie stellt diesem auch einen aus der zitierten Entscheidung herausgearbeiteten (nämlich in das Negative gewendeten) Rechtssatz gegenüber: "Der Entscheidung über die Förderfähigkeit eines Betriebs im Rahmen der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist nicht die konkrete Förderungsfähigkeit des einzelnen Betriebs zugrunde zu legen". Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich indes nicht schlüssig der Widerspruch der gegenübergestellten Rechtssätze. Denn ausweislich der Beschwerdebegründung geht es um unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen. So bezieht sich der benannte Rechtssatz des BSG nach den Darlegungen der Beklagten auf eine Sachverhaltsgestaltung, bei der das BSG bei der Subsumtion zu dem Ergebnis gekommen war, die Möglichkeit von Ansprüchen auf Zahlung des Wintergeldes begründe die Förderungsfähigkeit des dortigen Betriebs (Rohrleitungsbau) und demzufolge das BSG die Umlagepflicht der dortigen Klägerin bejaht hatte. Demgegenüber hat das LSG laut den von der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung wiedergegebenen Entscheidungsgründen für den Betrieb des Klägers (ausschließlich Trockenbauarbeiten) eine solche Möglichkeit von Ansprüchen auf Winterbauförderung und damit die Förderungsfähigkeit verneint. Damit ist nach den Darlegungen der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, dass das LSG bewusst einen anderen rechtlichen Maßstab entwickelt hat. Vielmehr wendet sich die Beklagte im Kern ihres Beschwerdevorbringens (vgl S 17) gegen die Richtigkeit der Ausführungen des LSG, wonach die Förderungsfähigkeit des Betriebs des Klägers deshalb zu verneinen sei, weil mangels witterungsabhängiger Tätigkeit auch keine witterungsbedingten Mehraufwendungen auftreten könnten, was durch die bisherige Nichtinanspruchnahme von Leistungen der Winterbauförderung indiziert werde. Die (angebliche) Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG reicht indes für die Darlegung der Divergenz nicht aus (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 mwN; stRspr).

6

b) Soweit die Beklagte daneben eine Abweichung des LSG vom Urteil des 10. Senats des BSG vom 30.1.1996 (10 RAr 10/94 - SozR 3-4100 § 186a Nr 6) behauptet, ist diese Divergenz ebenso wenig hinreichend dargetan. Zwar trägt sie vor, das BSG habe folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Eine abgrenzbare und nennenswerte Gruppe nicht durch Produktive Winterbauförderung förderfähiger Betriebe liegt vor, wenn sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte, einheitliche, nicht mehr als bloß zufällige Ansammlung zu vernachlässigende, dauerhafte Gruppe etabliert hat, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in zu vernachlässigendem Ausmaß witterungsabhängig sind; dies ist der Fall, wenn sich ein Bundesverband gleichartiger nicht förderfähiger Unternehmen gebildet hat." Es wird jedoch ebenfalls nicht schlüssig herausgearbeitet, dass das LSG dem fraglichen Rechtssatz widersprochen hätte. Dafür genügt nicht allein die Behauptung, das LSG habe einen hiervon abweichenden Rechtssatz entwickelt und sie, die Beklagte, entnehme dies den Ausführungen des LSG. Denn nach den eigenen Darlegungen der Beklagten (vgl S 4 ff der Beschwerdebegründung) hat das LSG - wie unter a) aufgeführt - sowohl die Förderungsfähigkeit des Betriebs des Klägers (erstes Kriterium) als auch die Zugehörigkeit des Betriebs zu einer nicht förderungsfähigen Gruppe gleichartiger Unternehmen bejaht (zweites Kriterium). Den Schluss von der Zielrichtung der BIG T., sich dafür einzusetzen, dass ihre Mitgliedsunternehmen von der Umlagepflicht zur Produktion Winterbauförderung ausgenommen werden, darauf, dass diese Unternehmen an sich förderfähig seien, hat das LSG nach den Darlegungen der Beklagten gerade nicht gezogen.

7

3. Schließlich sind die Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

8

Die Beklagte wirft folgende Rechtsfrage auf: "Unterfallen Baubetriebe des Akustik- und Trockenbaus, die arbeitszeitlich überwiegend Innenausbauarbeiten in Form von Raumauskleidungen aller Art an Decken, Wänden, Säulen, Stützen ua, ausführen, der Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung?"

9

Der Senat lässt offen, ob die Beklagte damit eine Frage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung aufgeworfen hat. Jedenfalls hat sie nicht hinreichend dargetan, dass diese Rechtsfrage (weiterhin) klärungsbedürftig ist. Die Behauptung, die Frage sei durch Rechtsprechung des BSG noch nicht geklärt, es sei keine Entscheidung des BSG ersichtlich, die diese Frage klären würde, reicht nicht aus. Die Beklagte zitiert lediglich Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.6.2007 - 10 AZR 302/06), lässt aber die zur Begründung einer vermeintlichen Divergenz selbst angeführte Senatsentscheidung vom 9.9.1999 (B 11 AL 27/99 R - Die Beiträge Beilage 2000, 201) zur Umlagepflicht bei der produktiven Winterbauförderung außer Betracht. Um aufzuzeigen, dass sich die Frage aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht beantworten lässt, hätte es jedoch einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil sowie weiterer einschlägiger Rechtsprechung bedurft. Dies gilt umso mehr, als eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht (oder das Bundesverfassungsgericht) sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon zumindest eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichend Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt. Dann kommt es lediglich auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an; eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts ist aber nicht zu erwarten (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314 mwN).

10

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.