Bundessozialgericht Beschluss, 04. Apr. 2018 - B 12 KR 51/17 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:040418BB12KR5117B0
bei uns veröffentlicht am04.04.2018

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 1. in seiner Tätigkeit als einer von zwei Vorständen des zu 2. klagenden eingetragenen Vereins.

2

Der Kläger zu 2. ist ein Zusammenschluss kleiner und mittelständischer Genossenschaften in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er bietet seinen Mitgliedern Prüfungs- und Beratungsleistungen (zB steuerliche Testate) an. Ihm ist das Prüfungsrecht nach dem Genossenschaftsrecht verliehen. Der Kläger zu 1. ist Diplom-Kaufmann und als selbstständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in einer Kanzlei in S. und B. tätig. Er ist zudem einer von zwei gleichberechtigten Vorständen des Klägers zu 2. Ein Vorsitzender des Vorstands wurde nicht bestellt. Im Verein (Kläger zu 2.) ist der Kläger zu 1. zuständig für das Prüfungswesen und die Prüfungsdienstorganisation des Verbandes, die Aus- und Weiterbildung für Prüfungsdienstmitarbeiter des Verbandes, das innerverbandliche Schulungswesen für Mitgliedsgenossenschaften, die Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsberatung für Mitgliedsgenossenschaften und die Mitgliederbetreuung. Er erhält dafür am Monatsende eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Pauschale in Höhe von 2000 Euro zuzüglich 380 Euro Umsatzsteuer. Nach § 27 der Satzung des Klägers zu 2. ist der Vorstand sein geschäftsführendes Organ. Im Rahmen eines vom Kläger zu 1. initiierten Statusfeststellungsverfahrens stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Kläger zu 1. in seiner Tätigkeit für den Kläger zu 2. aufgrund Beschäftigung seit 1.7.2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 16.3.2016; LSG-Urteil vom 10.5.2017). Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

3

II. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.5.2017 ist ohne Erfolg, weil sie teils unzulässig und teils unbegründet ist.

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).

5

Die Kläger berufen sich in der Beschwerdebegründung vom 15.8.2017 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

1. Die Kläger legen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dar. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

7

Die Kläger geben zunächst mehrere Zitate aus Entscheidungen des BSG in wörtlicher Rede wieder. Daraus leiten sie ab, das BSG verlange in ständiger Rechtsprechung, dass alle Umstände festgestellt und gewichtet würden. Es sei deshalb auch a) die im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitszeit des Klägers zu 1. sowie b) der im Wesentlichen von ihm selbst definierte Ort zu berücksichtigen und c) im Rahmen eventueller Weisungen zu prüfen, ob bei höheren Diensten, auch wenn Weisungsrechte in verfeinerter Form als "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert vorlägen. Eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess liege nur vor, wenn der Kläger zu 1. zu weisungsgebundener Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtet sei (§ 37 S 1 und 2, § 115 Abs 1 Beamtenrechtsrahmengesetz) und dieser Aufgabenbereich das Bild seiner Tätigkeit präge. Der Aufgabenbereich, in dem weisungsgebundene Aufgaben erledigt würden, müsse danach das Bild der Tätigkeit prägen. Es müsse also, egal wie verfeinert die Weisungsrechte seien, a) überhaupt Weisungsrechte geben und b) dieser Teil der an sich weisungsgebundenen Aufgaben müsse das Bild der Tätigkeit prägen. Das BSG habe als weiteres Prüfungsmerkmal auch das unternehmerische Risiko des Dienstnehmers benannt und definiert. Einer entsprechenden Überprüfungspflicht, alle Umstände zu würdigen, sei das LSG nicht nachgekommen. Es habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger zu 1. eine eigene Betriebsstätte habe und seine Arbeit in der Regel dort und nicht am Sitz des Klägers zu 2. erledige. Das LSG verstoße auch gegen einen weiteren Grundsatz des BSG, indem es den klägerischen Vortrag völlig ignoriere, wonach der Kläger zu 1. gerade keinen Weisungen zur Tätigkeit unterliege, und dass er in dem aus zwei Vorständen bestehenden Gremium jede Entscheidung blockieren könne. Das LSG habe bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände sodann den Fehler gemacht, nicht alle zu einem Merkmal gehörenden Umstände abzuwägen und deshalb entgegen der bereits zitierten BSG-Entscheidungen die Umstände nicht in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet. Indem das LSG bei der Prüfung des unternehmerischen Risikos gänzlich die umfassende für ein Arbeitsverhältnis völlig untypische Haftung, wie sie die Kläger vorgetragen hätten, unbeachtet gelassen habe, habe es auch das Merkmal des unternehmerischen Risikos nicht gewürdigt und behandelt.

8

Die Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil - zusammengefasst - die Kläger keinen Widerspruch im Grundsätzlichen darlegen. Die Kläger entnehmen weder dem angefochtenen Urteil noch den in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG sie tragende, abstrakte Rechtssätze, die zum Nachweis eines Widerspruchs im Grundsätzlichen gegenübergestellt werden müssten. Daran ändert auch nichts, dass die Kläger auf Seite 6 der Beschwerdebegründung die These in den Raum stellen, es gebe einen Obersatz, wonach es für die Annahme eines unternehmerischen Risikos nicht darauf ankomme, in welchem Umfang der Dienstnehmer für die Qualität seiner Dienstergebnisse hafte und ob er einen Eigenanteil in Gestalt eines Selbstbehalts ("Gewährleistungssumme") zu tragen habe. Diesen (im Konjunktiv formulierten) Ausführungen kann nicht entnommen werden, inwieweit die Kläger dem angefochtenen Urteil einen entsprechenden abstrakten, entscheidungserheblichen Rechtssatz entnehmen. Insgesamt beschränken sich die Kläger darauf, Zitate aus Entscheidungen des BSG wörtlich wiederzugeben und vermeintliche Verstöße des LSG bei der konkreten Rechtsanwendung auf den individuellen Sachverhalt nachzuweisen, ua das vermeintliche Fehlen einer Würdigung eines Unternehmerrisikos. Auf vermeintliche Fehler bei der konkreten materiell-rechtlichen Rechtsanwendung im Einzelfall kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie dargelegt - nicht gestützt werden.

9

2. Soweit die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend machen, ist ihre Beschwerde mangels Klärungsbedürftigkeit jedenfalls unbegründet.

10

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48).

11

a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN)nach § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht erfüllt, weil die Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts(§ 162 SGG)mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formulieren. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Die Kläger formulieren keine ausdrückliche Rechtsfrage. Sie geben auf Seite 7 der Beschwerdebegründung ihre Auffassung wieder, wonach vor diesem Hintergrund der gesetzlichen Wertung und Vorgabe nach § 43 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Wäre die Entscheidung des LSG richtig, könnte ein Prüfungsverband, für den es zwingend erforderlich sei, dass ein Wirtschaftsprüfer im Vorstand sei, nur noch in der Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden, weil nur für die Aktiengesellschaft die gesetzliche Regelung des § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III (ergänzend dürfte von den Klägern auch § 1 S 3 SGB VI gemeint sein) gelte. Nur hierüber könnte dann ausgeschlossen werden, dass der Vorstand entgegen § 43 WPO tätig und als Arbeitnehmer anzusehen sei. Anders könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Prüfung der Sozialversicherungsstellen aus einem als Wirtschaftsprüfer tätigen Vorstand ein abhängig Beschäftigter gemacht würde und dadurch ein Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen vorläge.

12

b) Der Beschwerdebegründung können allenfalls sinngemäße Fragen der Inhalte entnommen werden, ob

        

1. ein Prüfverband, für den es zwingend erforderlich ist, dass ein Wirtschaftsprüfer im Vorstand ist, nur in Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden kann, weil er nur in diesem Fall versicherungsfrei beschäftigt nach § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III bzw nach § 1 S 3 SGB VI nicht versicherungspflichtig beschäftigt wäre, und

        

2. ein Vorstand deshalb nicht als Angestellter für den Prüfverband arbeiten könne, weil dies gegen § 43 WPO verstieße.

13

Die sinngemäß gestellten Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Die Antworten hierauf ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes (dazu aa) und den für die statusrechtliche Beurteilung "Dienste höherer Art" (dazu bb) sowie für die geschäftsführenden Organe juristischer Personen allgemein geltenden Kriterien (dazu cc).

14

aa) Nach § 55 Abs 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) wird die Genossenschaft durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der - so wörtlich - "von ihm angestellten Prüfer" (Satz 2). Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein (Satz 3). Nach § 55 Abs 3 GenG kann sich der Verband eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn "dies im Einzelfall "notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten(Satz 1). Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen (Satz 3).

15

Der Kläger zu 1. war beim Kläger zu 2. iS von § 55 Abs 1 GenG angestellter Prüfer. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1. nur in einem Einzelfall und ausnahmsweise als selbstständiger, nicht dem Prüfverband angehörenden selbstständigen Wirtschaftsprüfer beauftragt worden ist, liegen nicht vor, weil die Vertragsbeziehung ("Geschäftsbesorgungsvertrag") des Klägers zu 1. mit dem Kläger zu 2. auf Dauer angelegt war und für ein rechtswidriges Verhalten des Klägers zu 2. nichts ersichtlich ist. Auch entspricht dieses Modell der gesetzlichen Grundkonstruktion (vgl § 63b Abs 1 S 1, Abs 5 S 1 GenG).

16

bb) Die Beschäftigteneigenschaft des Klägers zu 1. ergibt sich zudem aus den für die statusrechtliche Beurteilung "Dienste höherer Art" und den für geschäftsführende Organe juristischer Personen geltenden Grundsätze.

17

Danach war der Kläger zu 1. zumindest in die vom Kläger zu 2. vorgegebene Organisation zur Leistung fremdbestimmter Arbeit eingegliedert. Der Kläger zu 1. ist nach der Satzung des Vereins (= Kläger zu 2.) geschäftsführendes Organ, zu dessen Aufgaben die Ausstellung steuerlicher Testate gehört. Fehlt es an konkreten arbeitskraftbezogenen Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Tätigkeit, was insbesondere bei Spezialisten ihres Faches der Fall sein kann, kann die aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers folgende Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers vornehmlich bei so genannten Diensten höherer Art (zB Chefärzte im Krankenhaus) eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Insoweit spielt es keine Rolle, dass dem Kläger zu 1. keine konkreten Weisungen bzgl Art, Zeit und Ort seiner Tätigkeit erteilt werden. Erst recht ist es unerheblich, dass der Kläger zu 1. neben seiner Tätigkeit für den Prüfverband als selbstständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine eigene Betriebsstätte unterhält und er seine Arbeit - möglicherweise auch die für den Kläger zu 2. zu verrichtenden Aufgaben - dort erledigt. Erteilt der Kläger zu 1. für die im Prüfverband vereinsrechtlich zusammengeschlossenen mittelständischen Genossenschaften steuerliche Testate, tut er dies nicht im eigenen Namen und im Rahmen seiner selbstständigen Wirtschaftsprüfertätigkeit, sondern im Namen und im Auftrag des Klägers zu 2., dem als juristische Person das Prüfrecht nach dem Genossenschaftsrecht selbst verliehen ist. Die Beteiligten wählten gerade nicht den (allenfalls in ausnahmsweise "Einzelfällen, vgl § 55 Abs 3 GenG vorgesehenen) Weg, dass der Kläger zu 2. den Kläger zu 1. als selbstständigen Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung steuerlicher Testate beauftragte, sondern der Kläger zu 1. sollte im Rahmen des dem Kläger zu 2. verliehenen Prüfrechts tätig werden. Insoweit leistete der Kläger zu 1. im Rahmen der Organisation des Klägers zu 2. fremdbestimmte Arbeit und nicht Aufgaben in eigener Regie und auf eigene Rechnung.

18

cc) Oberstes Beschlussorgan eines eingetragenen Vereins ist die Mitgliederversammlung; durch ihren Beschluss erfolgt die im Grundsatz jederzeit widerrufliche Bestellung des Vorstandes (vgl § 32, § 27 Abs 1 und 2 BGB). Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger zu 1. überhaupt genossenschaftliches Mitglied des Klägers zu 2. ist oder sein konnte. Jedenfalls hat er in der Mitgliederversammlung keine Mehrheit. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation maßgeblich von der statusrechtlichen Beurteilung von Geschäftsführern einer GmbH, die mit jeweils 50 vH am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind und kraft Kapitalbeteiligung und gesellschaftsrechtlicher Stellung ihnen nicht genehme Weisungen verhindern können.

19

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Bundessozialgericht Beschluss, 23. Dez. 2015 - B 12 KR 51/15 B

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 17. Apr. 2012 - B 13 R 347/11 B

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Höhe der dem Kläger bewilligten Regelaltersrente.

2

Der 1940 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger; er hat zunächst in seinem Heimatland und seit Mai 1973 in Deutschland Versicherungszeiten zur Rentenversicherung erworben. Ab Oktober 2000 gewährte ihm die Beklagte auf seinen Rentenantrag eine - ausschließlich nach innerstaatlichem Recht berechnete - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als vorläufige Leistung.

3

Nachdem der Kläger eine Bescheinigung des portugiesischen Versicherungsträgers vom 15.11.2001 über Beitragszeiten von 1964 bis 1966 vorgelegt hatte, stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu und endgültig in Höhe von monatlich € 417,84 fest (Bescheid vom 2.1.2002 und Widerspruchsbescheid vom 29.4.2002). Dem lag die - im Vergleich zur innerstaatlichen höhere - zwischenstaatliche Berechnung nach Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 zugrunde. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos (Urteile des SG Hamburg vom 29.1.2004 und des LSG Hamburg vom 21.9.2005). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12.12.2006 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat eine vom portugiesischen Rentenversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung E 205 PT vom 10.2.2010 (in der neben den bereits berücksichtigten 27 Monaten Beitragszeiten weitere 27 Monate sowie eine Ergänzungszeit von 20 Monaten bestätigt worden waren) beigezogen; auf dieser Grundlage stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu in Höhe von monatlich € 452,54 ab dem 1.5.2010 fest sowie eine Nachzahlung von € 663,87 für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.4.2010 (Bescheid vom 1.4.2010). Auch dieser Neuberechnung lag die (höhere) zwischenstaatliche Berechnung nach Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 zugrunde. Bei der rein innerstaatlichen Vergleichsberechnung nach Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff i EWGV 1408/71 ging die Beklagte im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 72 Abs 2 S 1 SGB VI von einem belegungsfähigen Gesamtzeitraum ab dem vollendeten 17. Lebensjahr des Klägers aus.

4

Das LSG hat die Berufung gegen das Urteil des SG Hamburg vom 29.1.2004 erneut zurückgewiesen (Urteil vom 21.6.2011): Der Bescheid vom 1.4.2010 sei nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Eine höhere als die mit diesem Bescheid zuerkannte Rente stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte habe alle mitgeteilten portugiesischen Versicherungszeiten berücksichtigt. Weitere Beitragszeiten seien nicht ersichtlich und ergäben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Die Berechnung der Beklagten sei zutreffend. Dies gelte sowohl für den eigentlichen Rechenvorgang als auch für die Grundannahme, dass bei der Vergleichsberechnung nach innerstaatlichem Recht der belegungsfähige Gesamtzeitraum nach § 72 Abs 2 SGB VI die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente unabhängig davon umfasse, wo diese zurückgelegt worden sei. Aus Art 46 Abs 1 EWGV 1408/71 folge nicht, dass für die rein innerstaatliche Rentenberechnung lediglich die Zeiträume als belegungsfähig herangezogen werden dürften, die der Versicherte im Inland zurückgelegt habe (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz vom 8.9.2004 - L 6 RJ 15/03). Auch die zwischenstaatliche Berechnung habe die Beklagte zutreffend durchgeführt.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

7

1. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet:

"Sind bei der innerstaatlichen Berechnung gemäß Art 52 Abs 1 Buchst a EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 1 EWGV 1408/71 Zeiten im EU-Ausland gemäß § 72 SGB VI nicht belegungsfähig?"

8

Hierzu trägt der Kläger vor, zu diesem Problem liege keine Entscheidung des BSG vor. Lediglich das LSG Rheinland-Pfalz habe im Urteil vom 8.9.2004 (L 6 RJ 15/03) die Problematik behandelt und angenommen, es sei nicht zu beanstanden, dass in die Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums nach § 72 SGB VI auch die im EU-Ausland zurückgelegten Zeiten des Versicherten einbezogen würden. Im Rahmen der bei der innerstaatlichen Berechnung durchzuführenden Gesamtleistungsbewertung umfasse der belegungsfähige Gesamtzeitraum nach § 72 Abs 2 SGB VI die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr des Rentenantragstellers bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente. Nicht belegungsfähig nach § 72 Abs 3 SGB VI seien Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten seien sowie Bezugszeiten einer Rente. Beitragsfreie Zeiten würden umso höher bewertet, je geringer der belegungsfähige Gesamtzeitraum sei. Würde daher bei der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten lediglich auf den Zeitraum ab dem Beginn der Beschäftigung des Klägers in Deutschland (Mai 1973) abgestellt (und nicht auf die Zeit ab dem 17. Lebensjahr), wären die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten höher zu bewerten; denn dann wäre der belegungsfähige Gesamtzeitraum kürzer. Es stelle sich die Frage, ob die Regelung in § 72 SGB VI in der Auslegung des LSG nicht zu einer unzulässigen Kürzungsklausel werde.

9

Aus dieser Argumentation ergibt sich jedoch kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf:

10

Selbst wenn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Bemessung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums bei der innerstaatlichen Berechnung den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) genügen sollte (§ 160a Abs 2 S 3 SGG),ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen.

11

a) Denn die Antwort auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz:

Bei der (im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Art 46 EWGV 1408/71 als Zwischenschritt durchzuführenden) rein innerstaatlichen Berechnung nach Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff i EWGV 1408/71 erfolgt die Berechnung allein nach den für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen, dh im vorliegenden Fall deutschen Rechtsvorschriften. Hieran zweifelt auch der Kläger nicht. Im deutschen Recht sind bei der Rentenberechnung - soweit für die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage von Belang - die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff SGB VI festzustellen. Hierbei umfasst (im Fall einer Altersrente) nach § 72 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI der belegungsfähige Gesamtzeitraum die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der Rente. Der Wortlaut des Gesetzes knüpft mithin für die Bestimmung des Beginns des belegungsfähigen Gesamtzeitraums an ein bestimmtes Alter des Versicherten an und nicht an seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versicherung oder an seinen Aufenthaltsort.

12

Bei der Berechnung der Rentenhöhe für beitragsfreie Zeiten (Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff SGB VI) entfallen auf die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten keine Beiträge (§ 71 Abs 1 S 1 SGB VI); sie sind infolgedessen versicherungsrechtliche Lücken und mindern als solche den Gesamtleistungswert (vgl Bokeloh in juris-PraxisKomm SGB I, 2. Aufl 2011, Art 57 VO 883/2004 RdNr 15). Vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum als nicht belegungsfähig abzuziehen sind nach § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI lediglich Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten(§ 54 Abs 4 SGB VI), die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind (§ 57 SGB VI), und nach Nr 2 Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind. Ein Auslandsaufenthalt und dort ggf absolvierte rentenversicherungsrechtliche Zeiten sind hingegen weder für Deutsche noch für ausländische Staatsangehörige vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum ausgenommen. Eine gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung dieses Zeitraums auf Zeiten, in denen sich der Versicherte im Inland aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt.

13

Hierin liegt - entgegen der Meinung des Klägers - keine europarechtlich bedenkliche "Kürzungsklausel". Bei der rein innerstaatlichen Berechnung handelt es sich lediglich um einen Zwischenschritt bei der Feststellung der konkreten Rentenhöhe. Sinn und Zweck der innerstaatlichen Vergleichsberechnung ist es, zu verhindern, dass das Gemeinschaftsrecht dem Versicherten eine Rente entzieht, die ihm bereits nach nationalem Recht zusteht (sog Petroni-Prinzip, vgl hierzu EuGH Urteil vom 21.10.1975 - C-24/75 - EuGHE 1975, 1149). Führt die unter Berücksichtigung der ausländischen Versicherungszeiten durchzuführende zwischenstaatliche Berechnung - wie in den Bescheiden vom 2.1.2002 und 1.4.2010 beim Kläger - zu einem höheren Rentenbetrag, ist dieser maßgeblich. Die EGV 883/2004 hat hieran in der Sache nichts geändert (vgl nunmehr Art 52 EGV 883/2004).

14

b) Diese Antwort auf die Rechtsfrage 1 entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Denn zum Ende des belegungsfähigen Gesamtzeitraums hat der 5. Senat des BSG bereits entschieden, dass der Aufenthalt im Ausland einer Einbeziehung in den belegungsfähigen Gesamtzeitraum nach § 72 Abs 2 S 1 SGB VI nicht entgegen steht(BSG SozR 4-2600 § 72 Nr 2 RdNr 15 ff). Für den Beginn dieses Zeitraums gilt nichts Abweichendes.

15

2. Der Kläger hat zur zwischenstaatlichen Berechnung die Fragen aufgeworfen, ob gemäß § 54 SGB VI die in Portugal zuerkannten

(a) Zeiten "für die Erlangung des Anspruchs" oder die "für die Errechnung der Leistung" als Beitragszeiten

(b) Ergänzungszeiträume nach den og Zeiten als "gleichgestellte Zeiten" zu berücksichtigen seien.

16

Insoweit ist jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil sie die Darlegungserfordernisse (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) nicht erfüllt.

17

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (stRspr; vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen, letzteres jedoch nur, soweit sich nicht bereits aus der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit die behauptete Breitenwirkung ergibt.

18

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung hinsichtlich der og Frage (b) schon deshalb nicht, weil sie deren Klärungsbedürftigkeit in keinerlei Hinsicht erläutert. Ebenso wenig kann ausreichen, dass der Kläger zur Frage (a) lediglich ausführt, das LSG habe ohne Begründung lediglich die Zeiten "für die Erlangung des Anspruchs" zugrunde gelegt; vom BSG sei die Frage noch nicht entschieden worden. Es fehlt an jeglicher Darlegung, welche Rechtsvorschriften einschlägig sind und ob sich nicht schon anhand derer die gestellte Frage beantwortet. Damit kann noch nicht einmal beurteilt werden, ob die Rechtsfrage Bundesrecht oder europäisches Recht, also gemäß § 162 SGG revisibles Recht(zum Europarecht vgl BVerfG vom 31.5.1990, BVerfGE 82, 159, 196 unter Hinweis auf BVerwG vom 12.6.1970, BVerwGE 35, 277 Leits 2) betrifft oder nicht revisibles ausländisches (portugiesisches) Recht.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verbeitragung von Leistungen einer Pensionskasse.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 14.1.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt soweit es den Schriftsatz vom 19.8.2015 betrifft bereits deshalb nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil dieser gegen den nach § 73 Abs 4 S 1 SGG auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG geltenden Vertretungszwang bei der notwendigen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 2 S 1 SGG verstößt(dazu a); die weiteren "Schriftsätze" vom 1.9. und 1.10.2105 sind erst nach Ablauf der bis einschließlich 20.8.2015 verlängerten Begründungsfrist gemäß § 160a Abs 2 S 1, 2 SGG eingegangen(dazu b).

5

a) Innerhalb der bis einschließlich 20.8.2015 verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde sind beim BSG zwei Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen. Zunächst haben sie mit Schriftsatz vom 18.8.2015 "Beschwerdeanträge und Beschwerdebegründung" eingereicht. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.8.2015 haben sie eine "weitere Beschwerdebegründung" vorgelegt. Diese trägt auf Seite 1 den Briefkopf der Prozessbevollmächtigten. Seite 2 bis 8 bestehen - optisch erkennbar - aus Ausführungen des Klägers selbst, die auf Seite 8 auch von ihm selbst unterzeichnet wurden. Auf Seite 9 formulieren dann die Prozessbevollmächtigten des Klägers: "Wir machen diese Ausführungen zum Bestandteil und Inhalt und Ergänzung unserer eigenen Beschwerdebegründung und bitten das Gericht, auch diese Auffassungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen." Sodann folgt die Unterschrift des Rechtsanwalts. Der letztgenannte Schriftsatz vom 19.8.2015 erfüllt nicht die Anforderungen des in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs 4 S 1 SGG geltenden Vertretungszwangs bei der notwendigen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 2 S 1 SGG. Der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss die Verantwortung für die Beschwerdebegründung übernehmen. Er darf also zB nicht einen vom Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatz ohne Prüfung unterzeichnen und zu erkennen geben, er wolle die Verantwortung nicht übernehmen; ebenso wenig darf er auf einen Schriftsatz des Beteiligten oder eines nicht zugelassenen Bevollmächtigten verweisen. Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt muss als freier und unabhängiger Rechtsanwalt tätig geworden sein (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 57 mwN). Insbesondere genügt es nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein von einem Beteiligten selbst oder von einem Familienangehörigen verfasstes Schreiben unterzeichnet und - uU versehen mit Kanzleistempel - beim BSG einreicht und erkennbar ist, dass der Bevollmächtigte selbst keine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat. Dabei kann für eine fehlende Durchsicht und Prüfung durch den Prozessbevollmächtigten schon sprechen, dass ein mit Schriftsätzen des Beteiligten selbst nahezu inhalts- und wortgleicher Text als Rechtsmittelbegründung vorgelegt wird. Nicht ausreichend ist die bloße Bezugnahme auf Schriftsätze oder Ausführungen des Beteiligten selbst ohne eigenständigen Vortrag (vgl zum Ganzen Leitherer, aaO, § 164 RdNr 9a mwN). Die "weitere Beschwerdebegründung" vom 19.8.2015 erfüllt die Voraussetzungen eines Durchdringens des Streitstoffs im dargestellten Sinne offenkundig nicht.

6

b) Mit "Schriftsatz" vom 1.9.2015 bitten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, den dritten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdebegründung vom 18.8.2015 durch einen anderen Text zu ersetzen. Mit "Schriftsatz" vom 1.10.2015 nebst Anlagen machen die Prozessbevollmächtigten des Klägers weitere Ausführungen. Beide "Schriftsätze" sind erst nach Ablauf der bis zum 20.8.2015 verlängerten Begründungsfrist beim BSG eingegangen. Das darin enthaltene (umfangreiche) Vorbringen ist daher prozessrechtlich ohne Belang, soweit es über das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 18.8.2015 hinausgeht.

7

2. Auch im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung nicht den Zulässigkeitsanforderungen.

8

a) Der Kläger lässt bereits offen, zu welchen Punkten er konkret eine revisionsgerichtliche Entscheidung für erforderlich hält und beschränkt sich darauf, eine Vielzahl von Einzelaspekten, insbesondere zum Sachverhalt, aufzuführen, ohne die Begründung zu systematisieren und zu strukturieren. Die Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen aber ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit aufweisen (vgl BSG Beschluss vom 3.11.2010 - B 6 KA 35/10 B - Juris RdNr 7 mwN). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 mwN). Ist der Inhalt einer Beschwerdebegründung nicht oder nur sehr schwer verständlich, liegt eine ordnungsgemäße Begründung nicht vor; denn der in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG bestehende Vertretungszwang soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung und das Begehren des Beschwerdeführers vom Beschwerdegericht ohne großen Aufwand zu ermitteln ist. Bereits diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

b) Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 18.8.2015 ausdrücklich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und behauptet das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

10

aa) Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

11

(1) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn der Kläger formuliert schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl allgemein BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).

12

(2) Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung auch deshalb nicht den Darlegungsvoraussetzungen der Grundsatzrüge, weil der Kläger weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit seines Vorbringens darlegt. Er berücksichtigt bereits nicht die Rechtsprechung des Senats zur Beitragspflicht von Leistungen von Pensionskassen, auf die das LSG ausdrücklich hingewiesen hat (vgl BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18). Im Kern besteht das Vorbringen des Klägers aus der Darstellung eines Sachverhalts, der in zentralen Punkten von den ausdrücklichen tatsächlichen Feststellungen des LSG abweicht, ohne dass der Kläger diese Tatsachenfeststellungen mit einer nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ohnehin nur eingeschränkt zulässigen Verfahrensrüge(dazu bb) oder mit der Behauptung eines Verstoßes gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze angegriffen hätte. So behauptet der Kläger durchgängig, bei der "H. Pensionskasse" handele es sich um einen "kleinen Verein" iS von § 24 bis § 53 BGB, ohne zu berücksichtigen, dass das LSG auf Seite 11 des Berufungsurteils ausdrücklich festgestellt hat, dass die Versicherung nach der Bescheinigung über das Versicherungsverhältnis mit einer "Pensionskasse" (H.
 )
und nicht bei einem "kleinen Verein" erfolgt sei.

13

bb) Auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet der Kläger nicht in zulässiger Weise(zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN, Nr 21 RdNr 4; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 128 Abs 2 SGG) geltend, muss er zunächst alle Umstände darlegen, aus denen sich nach seiner Auffassung die Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt. Außerdem muss die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu enthalten, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung des Rechts auf rechtliches Gehör noch vorgetragen hätte und inwieweit sein Vortrag geeignet gewesen wäre, das Gericht zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 696 mwN). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht einmal ansatzweise.

14

Auf Seite 5 f der Beschwerdebegründung vom 18.8.2015 macht der Kläger unter der Überschrift "Verletzung des rechtlichen Gehörs" geltend, die Vorinstanzen hätten sich nicht damit befasst, dass die Bezeichnung "H. Pensionskasse" irreführend sein könne. Es handele sich hierbei um einen "kleinen Verein" iS von § 24 bis § 53 BGB. Auf Seite 7 der Beschwerdebegründung macht der Kläger - offenbar wiederum unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs - geltend, nicht der Arbeitgeber, sondern er selbst habe von Anfang an die Beiträge für die Lebensversicherung gezahlt.

15

Einen Verfahrensmangel bezeichnet der Kläger hierdurch nicht, weil angesichts der ausdrücklichen Feststellungen des LSG auf Seite 2 des Urteils zur Beitragszahlung durch den Kläger und auf Seite 11 des Urteils zur Frage "kleiner Verein" nicht erkennbar ist, worin überhaupt ein Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen soll. Dieses Recht gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG Beschluss vom 8.4.2014, NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Zudem legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Gehörsverstöße nicht einmal ansatzweise dar: Zur Thematik "kleiner Verein" behauptet der Kläger lediglich, bei Qualifizierung der Hamburger Pensionskasse als "kleiner Verein" sei davon auszugehen, dass er dort lediglich "einen ganz normalen Lebensversicherungsvertrag mit der Hamburger Pensionskasse nicht als Pensionskasse" abgeschlossen habe. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür fehlt. Soweit der Kläger darauf abstellt, selbst Beiträge erbracht zu haben, legt er die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dar, da es ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht, dass Renten- bzw Kapitalleistungen auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V gehören können, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl erneut BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18 RdNr 22 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN).

16

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.

(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für

1.
Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben,
2.
Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und
3.
alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.
Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.

(4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es,

1.
Angaben zu hinterfragen,
2.
ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte,
3.
auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und
4.
die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten.

(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.

(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung

1.
den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen,
2.
dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und
3.
den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen.
Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.

(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für

1.
Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben,
2.
Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und
3.
alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.
Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.

(4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es,

1.
Angaben zu hinterfragen,
2.
ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte,
3.
auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und
4.
die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten.

(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.

(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung

1.
den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen,
2.
dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und
3.
den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen.
Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.

(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für

1.
Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben,
2.
Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und
3.
alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.
Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.

(4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es,

1.
Angaben zu hinterfragen,
2.
ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte,
3.
auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und
4.
die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten.

(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.

(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung

1.
den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen,
2.
dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und
3.
den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung zu beteiligen.
Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.

(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person

1.
Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist;
2.
Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beeinflussen kann.
Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. Ist die zu prüfende Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden; auf den Verband findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.

(2a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechende Anwendung; auf den Verband findet Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung.

(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen.

(4) Gehört die Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführt.

(1) Der Verband soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Eine andere Rechtsform ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Verband ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

(2) Mitglieder des Verbandes können nur eingetragene Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform solche Unternehmen oder andere Vereinigungen sein, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder dem Genossenschaftswesen dienen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall die Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 1 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Mitglieder des Verbandes, die nicht eingetragene Genossenschaften sind und anderen gesetzlichen Prüfungsvorschriften unterliegen, bleiben trotz ihrer Zugehörigkeit zum Verband diesen anderen Prüfungsvorschriften unterworfen und unterliegen nicht der Prüfung nach diesem Gesetz.

(4) Der Verband muss unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 3 die Prüfung seiner Mitglieder und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

(5) Dem Vorstand des Prüfungsverbandes soll mindestens ein Wirtschaftsprüfer angehören. Gehört dem Vorstand kein Wirtschaftsprüfer an, so muss der Prüfungsverband einen Wirtschaftsprüfer als seinen besonderen Vertreter nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann den Prüfungsverband bei Vorliegen besonderer Umstände von der Einhaltung der Sätze 1 und 2 befreien, jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres. In Ausnahmefällen darf sie auch eine Befreiung auf längere Dauer gewähren, wenn und solange nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der Mitglieder des Prüfungsverbandes eine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich ist.

(6) Mitgliederversammlungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.

(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person

1.
Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist;
2.
Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beeinflussen kann.
Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. Ist die zu prüfende Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden; auf den Verband findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.

(2a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechende Anwendung; auf den Verband findet Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung.

(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen.

(4) Gehört die Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführt.

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.