Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 2/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:101017UB12KR216R0
10.10.2017

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht von Rentenzahlungen aufgrund einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Versorgungswerk der Presse (im Folgenden: VwdP) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

2

Der 1959 geborene Kläger war seit 1983 als Lokalredakteur bei dem Zeitungshaus B. beschäftigt und bezieht seit 1.12.2006 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung. Er war in der GKV bei der beklagten Krankenkasse ab diesem Zeitpunkt bis 31.3.2013 als Rentner pflichtversichert.

3

Der Kläger schloss im Jahr 1993 aufgrund eines zwischen der VwdP GmbH mit einem Konsortium von Versicherungsunternehmen bestehenden Vertrags mit Letzterem ua freiwillig einen Lebensversicherungsvertrag "mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag, mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall, mit Rentenwahlrecht, Beitragsbefreiung und Rente bei Berufsunfähigkeit" (Vers-Nr 0) sowie Ablauf zum 1.11.2019 ab. Der Kläger war Versicherungsnehmer sowie versicherte Person und finanzierte die monatlichen Prämien durchgehend privat. Auf die vierteljährlichen Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung führte das VwdP im Zahlstellenverfahren Beiträge zur GKV an die Beklagte für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 30.6.2011 zunächst nicht ab. Erstmalig ab 1.7.2011 - bis 31.3.2013 (Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten) - behielt es Krankenversicherungsbeiträge ein und leitete diese an die Beklagte weiter.

4

Nachdem die Beklagte den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt hatte, stellte dieser im August 2012 einen "Überprüfungsantrag wegen zu Unrecht erhobener Beiträge gemäß § 44 SGB X" und wies darauf hin, dass eine "Verbeitragung" nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nicht in Betracht komme, wenn ein Arbeitnehmer - wie er - Versicherungsnehmer sei und die Prämien selbst gezahlt habe. Mit Bescheid vom 28.11.2012 stellte die Beklagte erstmals die Beitragspflicht der Rentenzahlungen ua in der GKV fest, lehnte den Antrag des Klägers auf Erstattung der für die Zeit ab 1.7.2011 einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge ab und forderte unter Bezugnahme auf eine Aufstellung über die jeweiligen Beitragshöhen Krankenversicherungsbeiträge ab 1.8.2008 bis 30.6.2011 nach. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2013 unter Hinweis darauf zurück, dass die vom VwdP dem Kläger erbrachten Rentenzahlungen als Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V in der GKV beitragspflichtig seien.

5

Mit Urteil vom 19.12.2013 hat das SG die Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 22.10.2015 das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Beitragspflicht der Rentenzahlungen als Versorgungsbezug nicht feststellen und auf dieser Grundlage weder Krankenversicherungsbeiträge ab 1.7.2011 einbehalten noch ab 1.8.2008 nachfordern dürfen. Die Zahlungen seien als beitragsfreie Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung einzustufen. Das VwdP sei keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V, weil es an einer berufsspezifischen Eingrenzung des versicherbaren Personenkreises fehle. Die Zahlungen stellten auch keine nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung dar. Das VwdP sei weder eine solche Einrichtung noch eine Pensionskasse. Dem stehe bereits die gewählte Rechtsform als GmbH entgegen. Auch führe das VwdP die betriebliche Altersversorgung nicht selbst durch, sondern vermittele lediglich Versicherungen zu günstigen Konditionen. Sie sei "Makler mit Inkassofunktion", ohne selbst Anspruchsgegner zu sein. Überdies ändere die förmliche Übernahme von Aufgaben einer Zahlstelle an der Einordnung der Rentenzahlungen als Leistungen einer privaten Lebensversicherung nichts. Die zu den Direktversicherungen ergangene Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) und des BSG (Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) komme nicht zur Anwendung, weil keine Direktversicherung im Streit stehe und diese Rechtsprechung auch bei Annahme einer Pensionskasse nicht relevant sei. Jedenfalls fehle es für einen institutionellen Zusammenhang an dem erforderlichen Zusammenhang der Rentenzahlungen mit der früheren Beschäftigung, weil die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf freiwilliger Basis und ohne Beteiligung des Arbeitgebers zustande gekommen sei. Ob § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V darüber hinaus verlange, dass die Versorgung auf Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebes/Unternehmens beschränkt sein müsse, könne danach offenbleiben.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 und Nr 5 SGB V. Die streitigen Beiträge seien als solche auf beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen. Das VwdP sei eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V, weil die Mitgliedschaft darin auf Angehörige bestimmter Berufe beschränkt sei. Dessen Öffnung für andere Personen bewirke keinen Wegfall der Beschränkung, weil es für deren Aufnahme eines Verwaltungsratsbeschlusses bedürfe. Jedenfalls seien die Rentenzahlungen an den Kläger der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V zuzuordnen. Das LSG lasse den Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zum VwdP und der früheren Erwerbstätigkeit völlig außer Acht. Ein solcher bestehe, weil der Zugang zu der Versorgungseinrichtung auf Angehörige der Medien- und Kommunikationsbranche und damit eines bestimmten Wirtschaftszweiges beschränkt sei. Einer Qualifizierung als betriebliche Altersversorgung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Rentenzahlungen freiwillig sowie mit eigenen Mitteln erworben und er den Lebensversicherungsvertrag mit dem Versicherungskonsortium abgeschlossen habe. Der Kläger habe die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur aufgrund des mit dem VwdP bestehenden Rahmenvertrags abschließen können. Ferner werde die Rente vom VwdP geleistet.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2015 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19. Dezember 2013 zurückzuweisen.

8

Der Kläger und die Beigeladene beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Seine Rentenzahlungen seien Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung. Das VwdP sei mangels Beschränkung des versicherbaren Personenkreises keine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V und auch keine Institution nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Es stelle nur eine Vermittlungsorganisation für Versicherungsverträge dar.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse hat in der Sache keinen Erfolg.

11

Zu Recht hat das LSG das die Anfechtungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die Beklagte hat darin unzutreffend festgestellt, dass die vierteljährlichen Rentenzahlungen, die der Kläger wegen Berufsunfähigkeit aus dem hier in Rede stehenden Lebensversicherungsvertrag (Vers-Nr 0) erhält, als Versorgungsbezug in der GKV beitragspflichtig sind.

12

1. Im vorliegenden Rechtsstreit beitragsrechtlich zu beurteilen sind lediglich die Rentenzahlungen aus der vorgenannten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und nicht auch diejenigen aus den über das VwdP abgeschlossenen anderen Lebensversicherungsverträgen. Hinsichtlich der Lebensversicherung, die ebenfalls in Form einer Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt wird (Vers-Nr 7), haben sich die Beteiligten im Berufungsverfahren zur Frage der Beitragspflicht dem rechtskräftigen Ausgang dieses Rechtsstreits unterworfen. Nicht zu überprüfen ist auch, ob der Kläger auf die Berufsunfähigkeitsrente Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat; insoweit ist das Verfahren erstinstanzlich abgetrennt worden. Nicht zu befinden hat der Senat schließlich über die in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls enthaltenen Entscheidungen der Beklagten über die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2008 bis 30.6.2011 und die Beitragserstattung für die Zeit ab 1.7.2011 (bis 31.3.2013). Nach ihren Erklärungen in der mündlichen Revisionsverhandlung gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass vorliegend nur über die Beitragspflicht der Rentenzahlungen entschieden werden soll und sie sich hinsichtlich der Beitragsnachforderung und der Beitragserstattung nach dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens richten wollen.

13

2. Die Entscheidung der Beklagten über die Beitragspflicht der dem Kläger gewährten Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit in der GKV, die sie isoliert durch feststellenden Verwaltungsakt treffen durfte (vgl BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 18), ist rechtswidrig. Die vom Kläger bezogenen, vom beigeladenen VwdP vermittelten und verwalteten Versicherungsleistungen sind keine Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 S 1 SGB V, sondern stellen Erträge aus einer privaten Lebensversicherung dar, die in der GKV bei pflichtversicherten Rentnern nicht beitragspflichtig sind.

14

a) Nach § 237 S 1 SGB V(in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV pflichtversicherten Rentnern - wie dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind" (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V)und die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V), soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 S 1 SGB V - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 Leitsatz und RdNr 9 ff sowie Nr 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN; zuletzt Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 10).

15

b) Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine beitragspflichtigen Renten iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V sind, weil das beigeladene VwdP keine für Angehörige bestimmter Berufe errichtete Versicherungs- und Versorgungseinrichtung ist(ebenso LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009 - L 1 KR 131/09 - Juris RdNr 20 und Urteil vom 10.6.2009 - L 1 KR 491/08 - Juris RdNr 22; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015 - L 5 KR 2603/14 - Juris RdNr 36 ff und Urteil vom 16.6.2010 - L 5 KR 4986/08 - Juris RdNr 36; Bayerisches LSG Urteil vom 6.3.2012 - L 5 KR 161/09 - Juris RdNr 20 und Urteil vom 27.6.2017 - L 5 KR 253/14; offengelassen von LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 2.7.2015 - L 5 KR 130/14 - Juris RdNr 21 und LSG Hamburg Urteil vom 14.1.2009 - L 1 KR 38/07 - Juris RdNr 17).

16

§ 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V entspricht inhaltlich § 180 Abs 8 S 2 Nr 3 RVO, der zu den Versorgungsbezügen die "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. In der Begründung zu dieser Vorschrift war seinerzeit lediglich angegeben worden, dass unter Nr 3 "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (zB Architekten, …), der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft" fielen (BT-Drucks 9/458 S 35). Zu den in § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen können über diese Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hinaus auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist(zum Ganzen BSG Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74 ff, unter Hinweis auf BSG Urteil vom 30.3.1995 - 12 RK 40/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr 6 S 22 f, und BSG Urteil vom 10.6.1988 - 12 RK 25/86 - SozR 2200 § 180 Nr 42 S 172 ff).

17

Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, gehört jedoch nur dann zu den in § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe begrenzt ist. Lediglich bei einer solchen Begrenzung der Mitgliedschaft besteht eine Vergleichbarkeit mit den in der Gesetzesbegründung zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 3 RVO genannten berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt dann die Einbeziehung der über eine solche Einrichtung bezogenen Versicherungsleistungen in die in § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Das BSG hat daher privatrechtliche Versorgungseinrichtungen zu solchen iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V nur dann gerechnet, wenn bei der Einrichtung kraft Satzung die Mitgliedschaft und der Kreis der Versicherungsnehmer auf Angehörige eines Berufes beschränkt waren(ausführlich hierzu BSG Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 75 f).

18

Unter Berücksichtigung seiner satzungsmäßigen Grundlagen (dazu aa) erfüllt das beigeladene VwdP die von der Rechtsprechung zu § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V aufgestellten Voraussetzungen nicht(dazu bb).

19

aa) Nach § 2 Nr 1 seiner Satzung (Stand: Juli 1993) ist Unternehmensgegenstand des VwdP, dessen Stammkapital von zahlreichen Verbänden von (Zeitungs-)Verlegern und Journalisten gehalten wird, neben anderen Gegenständen die "Beschaffung von Versicherungen, ohne selbst Versicherer zu sein, a) für Redakteure und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen; b) für andere für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche Unternehmen journalistisch tätige Personen; c) für Verleger und leitende Angestellte der unter b) aufgeführten Unternehmen; d) für Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt". Wie das LSG zur Praxis des Verwaltungsrates für den Senat bindend festgestellt hat, wird eine solche Zustimmung für Ehepartner und Kinder von Versicherten oder Mitarbeiter des VwdP generell erteilt, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre. Im Übrigen hält sich der Verwaltungsrat nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen für darin frei, auch der Aufnahme anderer Personen zuzustimmen, die keines der vorgenannten Kriterien erfüllen.

20

Zur Verwirklichung seines Satzungszweckes hat das VwdP mit einem aus der A.-Lebensversicherung AG, der C. Lebensversicherung AG und der G. Lebensversicherung AG bestehenden Versicherungskonsortium einen Rahmenvertrag geschlossen, aufgrund dessen das Konsortium den Versicherungsschutz für die in der Satzung des VwdP genannten Personenkreise übernimmt (vgl § 1 der grundlegenden Rahmenvereinbarung vom 31.7.1949). Darin ist ferner geregelt, dass das VwdP den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Gesellschaftern einerseits und den Versicherungsnehmern, den Versicherten oder etwa berechtigten dritten Personen andererseits vermittelt, ohne Gläubiger oder Schuldner aus einem der abgeschlossenen Versicherungsverträge zu werden (vgl § 5 Abs 4 der Rahmenvereinbarung).

21

bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das VwdP bereits deshalb keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V ist, weil es - worauf das LSG abhebt - keinen der anerkannten freien Berufe erfasst. Jedenfalls sind dessen Anforderungen nicht erfüllt, weil der Kreis der möglichen Mitglieder des VwdP nach seiner Satzung nicht auf die Angehörigen eines oder mehrerer Berufe beschränkt ist (wie hier LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009, aaO, RdNr 20, Urteil vom 10.6.2009, aaO, RdNr 22; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, aaO, RdNr 38, und Urteil vom 16.6.2010, aaO, RdNr 36; Bayerisches LSG Urteil vom 27.6.2017, aaO). Soweit angesichts der offenen Bezeichnungen der "versicherbaren Berufe" überhaupt eine berufsspezifische Zuordnung für möglich gehalten werden kann (zweifelnd LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.6.2009, aaO, RdNr 22), fehlt es an einer Begrenzung jedenfalls aber deshalb, weil die Satzung des VwdP insoweit auch an Funktions- und nicht nur an Berufsbezeichnungen anknüpft (zB Inhaber, Mitarbeiter in leitender Funktion, Geschäftsführer, Dozenten, vgl Merkblatt GV---0117Z0). Vor allem steht der Annahme einer berufsspezifischen Eingrenzung des versicherbaren Personenkreises entgegen, dass das VwdP für alle Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt (vgl § 2 Nr 1 lit d der Satzung), Versicherungen nach seiner Satzung beschaffen kann. Dass dieses möglicherweise auch der Optimierung von Versicherungsrisiken dient, wie die Beklagte meint, ist dabei ohne Belang.

22

c) Die dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitsrente ist auch nicht als Rente der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V in der GKV beitragspflichtig(wie hier - neben dem Berufungsgericht - LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009, aaO, RdNr 21 f, Urteil vom 10.6.2009, aaO, RdNr 23 ff; Bayerisches LSG Urteil vom 6.3.2012, aaO, RdNr 17 ff, Urteil vom 27.6.2017, aaO; aA LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 2.7.2015, aaO, RdNr 21 ff; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, aaO, RdNr 39 ff, und Urteil vom 16.6.2010, aaO, RdNr 37 ff).

23

aa) Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eigenständig verstanden. An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - fest; der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) hat daran nichts geändert (vgl insoweit schon BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 und BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 11).

24

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehören danach alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Berufs- bzw Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 12, und BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 17 RdNr 22, mit weiteren Erläuterungen und zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Eine allgemeine "Vermögensabschöpfung" ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.

25

bb) Hiervon ausgehend kommt eine Beurteilung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung als Rente der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V nicht etwa schon deshalb in Betracht, weil sie institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst werden. Die Leistungsgewährung erfolgt weder durch eine Pensionskasse (dazu (1)) noch im Durchführungsweg "Direktversicherung" (dazu (2)). Die vom Kläger bezogene Berufsunfähigkeitsrente ist auch nicht nach allgemeinen Merkmalen mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (dazu (3)).

26

(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, stellt das die Leistungen auszahlende VwdP keine Pensionskasse im Sinne des Betriebsrentenrechts (§ 1b Abs 3 S 1 BetrAVG) dar (ebenso LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.6.2009, aaO, RdNr 25, und Urteil vom 30.10.2009, aaO, RdNr 21; Bayerisches LSG Urteil vom 6.3.2012, aaO, RdNr 17, Urteil vom 27.6.2017, aaO; aA LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, aaO, RdNr 40 f: "entsprechen"). Der Senat kann offenlassen, ob - wie das LSG meint - einer solchen Annahme bereits die gewährte Rechtsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgegensteht, weil (Lebens-)Versicherungsunternehmen nach § 7 Abs 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in dieser Rechtsform nicht betrieben werden dürfen. Jedenfalls verlangt das Gesetz nach der in § 118a VAG(eingefügt mit Wirkung vom 2.9.2005 durch Art 1 Nr 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29.8.2005, BGBl I 2546) enthaltenen Legaldefinition der Pensionskasse ua, dass diese das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt (Nr 1) und der versicherten Person ein eigener Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse eingeräumt ist (Nr 4). Beides ist hier nicht der Fall (vgl zu den rechtlichen Charakteristika einer Pensionskasse BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 13 ff).

27

(2) Die vom Kläger bezogenen Leistungen sind auch nicht institutionell nach dem zugrunde liegenden Versicherungstyp vom Betriebsrentenrecht erfasst. Sie sind nicht Erträge einer Lebensversicherung, die als Direktversicherung vom Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen wurde (für solche und vergleichbare Fälle - neben dem Berufungsgericht - ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.6.2010, aaO, RdNr 37, sowie Urteil vom 21.10.2015, aaO, RdNr 39; ferner LSG Rheinland-Pfalz, aaO, RdNr 25). Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger selbst durchgehend Versicherungsnehmer.

28

(3) Lässt sich die Eigenschaft als betriebliche Altersversorgung nicht schon aus einer institutionellen Betrachtung herleiten, sind wesentliche Merkmale einer Rente iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V - als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der (früheren) Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als weiteres Merkmal der Vergleichbarkeit(stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14 mwN; BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 19 RdNr 20). Der betriebliche Zusammenhang ist dabei anhand einer objektiven Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Insoweit muss festgestellt werden können, dass die zu beurteilenden Leistungen zwar nicht im Einzelnen nachweisbar, aber typischerweise hinreichend in der (früheren) Beschäftigung verwurzelt sind bzw aufgrund der Beschäftigung erworben wurden. Wer ausschließlich aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 17). In welcher organisatorischen Form ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung für seine Arbeitnehmer sicherstellt, ist ohne Belang.

29

Hieran gemessen liegt bei objektiver Betrachtung ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der dem Kläger gewährten Rente aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und seiner Beschäftigung beim Zeitungshaus B. nicht vor. Das beigeladene VwdP organisiert keine betriebliche Altersversorgung "eigener Art" (so aber LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 2.7.2015, aaO, RdNr 25) (dazu (a)). Darüber hinaus fehlt ein hinreichender Betriebsbezug, weil die vom VwdP beschafften Versicherungsleistungen typischerweise nicht nur der Versorgung eines oder mehrerer wirtschaftlich verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen zu dienen bestimmt sind (dazu (b)).

30

(a) Zutreffend bewertet der Kläger das VwdP als "Vermittlungsorganisation für Versicherungsverträge" im weiteren Sinne. Betriebliche Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV wird von dieser Einrichtung nicht durchgeführt. Zwar müssen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt werden (vgl BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 18, unter Hinweis auf BSG Urteil vom 10.6.1988 - 12 RK 24/87 - SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163 mwN). Jedoch fallen unter Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der GKV solche Einrichtungen nicht, die zugunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren, beispielsweise Rahmenvereinbarungen mit ihnen abschließen, um für die Mitglieder - gerade auch im Bereich des "freiwilligen Versicherungsgeschäfts" - günstige Gruppentarife auszuhandeln (vgl hierzu etwa die in der Vergangenheit geführten Diskussionen um die rechtlichen Befugnisse von Krankenkassen nach § 194 Abs 1a SGB V; instruktiv insoweit Schwintowski, Die BKK 2003, 608 ff). Das Interesse einer solchen Einrichtung erschöpft sich dann regelmäßig darin, nur den Rahmenvertrag, nicht aber betriebliche Altersversorgung zur Verfügung zu stellen; ob und in welchem Umfang ihre Mitglieder von der Bereitstellung Gebrauch machen, ist für die Einrichtung ohne Bedeutung.

31

Vor diesem Hintergrund kommt es aus beitragsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob es sich bei dem beigeladenen VwdP im Sinne der Terminologie des Versicherungsvertragsgesetzes, des Handelsgesetzbuchs oder des VAG um einen "gebundenen Vermittler" handelt, der Versicherungsvermittlungsgeschäfte entweder für das Versicherungskonsortium oder die Mitglieder des VwdP betreibt. Zwar hat sich das VwdP - in seiner Satzung (§ 2 Nr 1) - einerseits zum Ziel gesetzt, für einen näher beschriebenen Personenkreis Versicherungen (nach dem Günstigkeitsprinzip) zu beschaffen, ohne selbst Versicherer zu sein. Es wickelt - nach § 5 Abs 4 der Rahmenvereinbarung - andererseits aber auch den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen dem Versicherungskonsortium und den Versicherungsnehmern ab, ohne Gläubiger oder Schuldner aus einem der abgeschlossenen Versicherungsverträge zu werden. Zudem übernimmt es Aufgaben der Verwaltung für dieses (etwa hinsichtlich der Versicherungsscheine, § 8 Abs 1 der Rahmenvereinbarung) sowie - in bestimmten Zusammenhängen - einer Zahlstelle. Ob das VwdP im Hinblick darauf zusätzlich "Geschäftsbesorger" für die Versicherungsnehmer und insoweit - als deren treuhänderähnlicher Sachwalter (vgl BGH Urteil vom 22.5.1985 - IVa ZR 190/83 - BGHZ 94, 356, 359) - im Rechtssinne "(Versicherungs-)Makler mit Inkassofunktion" ist, wie das Berufungsgericht meint, oder zusätzlich als gewerbsmäßiger Versicherungsvertreter für die Versicherungsunternehmen tätig wird oder im Hinblick auf die Übernahme der Prämieneinziehung und die Bestandsverwaltung Hilfsfunktionen für diese, etwa auf der Grundlage eines Funktionsausgliederungsvertrags (vgl § 5 Abs 3 Nr 4 VAG) wahrnimmt, ist für die Beurteilung aus der Sicht des Beitragsrechts der GKV aber ohne Belang.

32

Verbleiben die Kernfunktionen des Versicherungsgeschäfts also bei dem Konsortium der Versicherungsunternehmen, weil nur dieses Vertragspartner der Mitglieder des VwdP wird, und ist Letzteres in der beschriebenen Weise nur bei der Beschaffung von Versicherungsschutz sowie der Gewinnung von Versicherungsnehmern behilflich, so stellt es keine Versorgungseinrichtung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V dar. Seine "Mittlertätigkeit" ändert nichts daran, dass die Versicherungsunternehmen in Fällen wie dem vorliegenden, wenn ein Versicherungsvertrag also nicht im Wege der Direktversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen wird, das private Lebensversicherungsgeschäft betreiben. Erträge aus privaten Lebensversicherungen unterwirft der Gesetzgeber aber bei pflichtversicherten Rentnern in der GKV nicht der Beitragspflicht, und zwar unabhängig davon, ob solche Versicherungen unmittelbar oder über eine Institution wie das VwdP bei einem Versicherungsunternehmen zustande kommen.

33

(b) Zudem weist die dem Kläger vom VwdP gezahlte Berufsunfähigkeitsrente objektiv bei typisierender Betrachtung die für die Annahme eines "betrieblichen" Zusammenhangs erforderliche hinreichende Verwurzelung in seiner (früheren) Beschäftigung nicht auf. Nach der Satzung des VwdP sollen Leistungen wie diese nicht der Versorgung von Angehörigen eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zuzuordnender Unternehmen dienen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009, aaO, RdNr 22, und Urteil vom 10.6.2009, aaO, RdNr 25; aA LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, aaO, RdNr 41, und Urteil vom 16.6.2010, aaO, RdNr 39; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 2.7.2015, aaO, RdNr 22). Zwar hat der Senat zuletzt - im Hinblick auf eingetretene Rechtsänderungen - für Pensionskassen offengelassen (BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 17), ob er an seiner früheren Rechtsprechung zu dieser einschränkenden Voraussetzung bei Pensionskassen (vgl BSG Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77; Urteile vom 30.3.1995 - 12 RK 29/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 31 und - 12 RK 9/93 - SozR 3-2500 § 229 Nr 8 S 45; Urteil vom 10.6.1988 - 12 RK 24/87 - SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163) weiter festhält. Jenseits einer institutionellen Abgrenzung nach der Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) gilt dieses Erfordernis indessen - wie bisher - ohne Einschränkung (vgl BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 16 f), andernfalls es sich nicht um "betriebliche" Altersversorgung handelt.

34

Zwar trifft es zu, dass sich der Kläger die in der Hilfestellung durch das VwdP liegenden Vorteile (günstige Gruppentarife) zunutze gemacht hat. Die bezogenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind jedoch - im Hinblick auf die von der Beigeladenen vorgenommene weitreichende und offene Umschreibung im Merkblatt GV---0118Z0 "Versicherbare Wirtschaftsbereiche Presse" (Verlagswesen, Informationsdienstleistungen, Hörfunk und Fernsehen, Herstellung von Druckerzeugnissen, Werbung und Marktforschung, Buchhandel usw) sowie vor allem die in ihrer Satzung enthaltene "Öffnungsklausel" des § 2 Nr 1 lit d - typischerweise nicht (mehr) "betrieblich" veranlasst. Das erscheint besonders deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass wegen der Verbreitung innovativer Technologien in der Medienbranche ständig neue Berufsfelder und infolgedessen neue Geschäfts- und Wirtschaftszweige entstehen, die zu einer dynamischen Ausweitung der "versicherbaren Wirtschaftsbereiche" führen werden. Auch wenn der Zugang zum VwdP, wie die Beklagte zutreffend ausführt, nicht wie bei einer privaten Lebensversicherung jedermann eröffnet ist, ist dessen Mitgliederkreis gleichwohl nicht in der für die Annahme "betrieblicher" Altersversorgung notwendigen Weise begrenzt.

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 2/16 R

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 2/16 R

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 2/16 R zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen


Gesundheits-Reformgesetz - GRG

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 194 Satzung der Krankenkassen


(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über1.Namen und Sitz der Krankenkasse,2.Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,3.Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,4.Festsetzung des Zusatzbeit

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 5 Freistellung von der Aufsicht


(1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 2/16 R zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 2/16 R zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Juli 2015 - B 12 KR 4/14 R

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Die Revision der Beklagten zu 1. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass deren Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufgehoben und fes

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juli 2014 - B 12 KR 28/12 R

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen. A

Bundessozialgericht Urteil, 05. März 2014 - B 12 KR 22/12 R

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Feb. 2012 - B 12 KR 19/09 R

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Mai 2011 - B 12 P 1/09 R

bei uns veröffentlicht am 25.05.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger schloss am 6.11.1975 als selbstständiger Betreiber einer Gastwirtschaft zugunsten seiner im Antrag als "Angestellte im Gaststättengewerbe" bezeichneten, 1953 geborenen Ehefrau (Versicherte und Bezugsberechtigte im Erlebensfall) zwei Lebensversicherungsverträge ab. In den Versicherungsurkunden wurden diese als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet und unterlagen danach den Bestimmungen des "Betriebsrentengesetzes". Versicherungsbeginn war jeweils der 1.12.1975, das Ablaufdatum der 1.12.2013. Gleichzeitig wurde eine jährliche Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien vereinbart. Mit Betriebsaufgabe zum 31.3.1986 wurde die Ehefrau des Klägers selbst Versicherungsnehmerin; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Prämien durch den Kläger getragen. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger am 17.12.2007 aus diesen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111 860,58 Euro bzw 43 081,41 Euro. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Mit Bescheid vom 11.2.2008, geändert durch Bescheid vom 20.2.2008, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Betrag, der sich bei Verteilung der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der GKV unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.1.2008 hieraus zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 17,95 Euro fest.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.12.2009 abgewiesen, da beitragspflichtige Kapitalzahlungen betroffen seien, die aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stammten. Die Direktlebensversicherung sei eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart. Der Kläger habe die Versicherung als Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest bis zum Eintritt seiner Ehefrau in die Stellung der Versicherungsnehmerin mit Betriebsaufgabe auch die Prämien getragen. Es sei nicht nach den Zeiträumen der Versicherungsnehmereigenschaft zu unterscheiden, sondern eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs komme es dabei nicht an.

5

Die Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG mit Urteil vom 17.6.2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitigen einmaligen Kapitalleistungen seien aus einer solchen Direktversicherung erbracht worden und hätten nach dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, dem 60. Lebensjahr der Ehefrau, Altersversorgungszwecken gedient, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau tatsächlich in der Gaststätte mitgearbeitet habe, denn aufgrund der bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebenen Erklärungen liege nach dem Versicherungstyp eine Form der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung vor.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des LSG sowie eine Verletzung des § 226 SGB V. Das LSG habe den Einwand, seine Ehefrau habe nie bei ihm gearbeitet, nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen zurückweisen dürfen, sondern der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine betriebliche Altersvorsorge begründet worden sei. Insbesondere habe das LSG prüfen müssen, ob eine Versorgungszusage iS von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erteilt worden sei. Aber selbst bei Zugrundelegen einer betrieblichen Altersversorgung wäre die Kapitalleistung als Todesfallleistung aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten wie eine Leistung aus einer eigenen befreienden Lebensversicherung und im Unterschied zu Leistungen aus eigener Versorgung nicht beitragspflichtig. Nach der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO sowie den Materialien hierzu sollten Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres eigenes Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verweist darauf, dass die grundsätzliche Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen durch das BVerfG in jüngster Zeit bestätigt worden sei. Allerdings müsse das Lebensversicherungsunternehmen möglicherweise seine Beitragsmeldung korrigieren.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers beitragspflichtige Einnahmen sind und welche Beitragshöhe sich zu Lasten des Klägers daraus ergibt. Allerdings haben SG und LSG zu Unrecht entschieden, dass die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen verlangen darf, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen. Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.

12

Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

13

1. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der GKV.

14

§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) selbst im engen Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind - entgegen der Revisionsbegründung - weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. So geht die Anknüpfung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ua an deren Erzielung als Hinterbliebenenversorgung im insoweit unveränderten Wortlaut beider Normen zurück auf Art 2 Nr 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (BT-Drucks 9/458 S 7), zu dem die Begründung ausführt, dass als beitragspflichtig auch "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (BT-Drucks 9/458 S 34).

15

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54) zu der Frage, ob die streitige Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren ist, was der Senat verneint hat. Gründe, auch bei einer nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnenden Versicherungsleistung nur deshalb auf eine - zumindest teilweise, dazu unter 3. - der betrieblichen Altersversorgung unterfallende Leistung von einer Beitragsfreiheit auszugehen, weil diese an den Hinterbliebenen des Versicherten erbracht wird, werden weder in der Revisionsbegründung benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht. Maßgeblich ist allein seine oder seines Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 17 ff) bzw im Versorgungsfall, mit dem auch der Beitragsanspruch entsteht (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie dieser Zweck erreicht wird(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, 15). Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19).

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision tragen die vom LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG - festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei den dem Kläger am 17.12.2007 ausgezahlten Leistungen aus zwei Lebensversicherungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt zumindest insoweit, als diese Leistungen auf für Zeiträume vor dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen (hierzu unter 3.).

17

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

18

b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). Gleichzeitig dienten sie indessen, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, entsprechend dem Zweck von Versorgungsbezügen ua der Hinterbliebenenversorgung, indem sie nach dem Tode der Ehefrau dem Kläger als Witwer zugute kamen. Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht und ob eine Versorgungszusage erteilt wurde, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung danach nicht an.

19

aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist(vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, weil das LSG nicht aufgeklärt habe, ob zwischen ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und in dessen Rahmen eine Versorgungszusage erteilt worden sei, bereits deshalb unbegründet, weil es hierauf nicht ankommt, wie das LSG insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat.

21

3. Nicht zutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des LSG, soweit es auch als rechtmäßig angesehen hat, dass die Beklagte vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen seiner verstorbenen Ehefrau verlangt, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen.

22

a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

23

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5).

24

aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe. Denn anders als hierzu (sinngemäß) vorgetragen führt die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft nicht (auch) versicherungs(vertrags)rechtlich dazu, dass in den Beziehungen zum Versicherungsunternehmen "Altverträge" von "Neuverträgen" zu unterscheiden wären und daher für den auf dem "Altvertrag" beruhenden Auszahlungs(teil)betrag nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht endgültig Beitragsfreiheit bestünde. Ist es - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des LSG bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben, so wurde die ursprüngliche Direktversicherung auch nicht mit dem Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 aus dem betrieblichen Bezug gelöst oder der auf ihr beruhende Auszahlungs(teil)betrag wurde nicht etwa nach altem Recht beitragsfrei.

25

bb) Zutreffend ist allerdings, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung erweitert. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits zuvor abgeschlossen gewesene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht ergangen. Vor dem 1.1.2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies damit endgültig (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15). Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11) -zuletzt mit Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4) -danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, des Todes bzw bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder des vereinbarten Auszahlungstermins. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht. Im Fall einer vor Eintritt der Erfüllbarkeit erfolgten Auszahlung der Leistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15) daher darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkret bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend ist, weil er keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt.

26

cc) Nach den Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für das 60. Lebensjahr der Versicherten vereinbart, konkret für den 1.12.2013. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf. Bei einer solchen Fallgestaltung war dieser nicht infolge des Versicherungsnehmerwechsels vor Inkrafttreten des neuen Rechts (gänzlich) aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und auch nicht als Versorgungsbezug nach altem Recht beitragsfrei. Im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand, ab wann die Auszahlung des auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Zahlbetrags der Lebensversicherung geschuldet war, kann der Senat offenlassen, wie sich eine Nutzung der ursprünglichen Direktversicherung auf der Ebene der vertraglichen Beziehungen mit dem Versicherungsunternehmen rechtlich vollzog, ob durch Eintritt der Ehefrau des Klägers in den alten Versicherungsvertrag im Wege (gewillkürter) Vertragsübernahme oder im Wege einer Novation, also einer Vertragsbeendigung infolge - versicherungsrechtlich zulässiger - Kündigung mit anschließender Neubegründung eines Versicherungsvertrags. Ob und welche Folgen die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene Trennung betrieblicher von privater Altersversorgung bei Lebensversicherungen nach dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft für die versicherungs(vertrags)rechtlichen Beziehungen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er braucht insbesondere nicht der Frage nachzugehen, inwieweit bei einer Novation auch die ursprüngliche Fälligkeitsabrede beseitigt und die Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags nunmehr früher geschuldet sein kann. Unabhängig davon, ob eine solche "Vorverlegung" des Fälligkeitszeitpunkts im Hinblick auf die bei Kündigung bestehenden Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs 2 bis 6 BetrAVG überhaupt vereinbart werden dürfte, wäre der Zeitpunkt der Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags im vorliegenden Fall jedenfalls dann mit dem gleichen Datum (erneut) vereinbart. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2013 geschuldet.

27

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

28

d) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

29

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff). Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f). Denn eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. So verhält es sich teilweise auch hier.

30

f) Vorliegend waren die streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge ausgehend von den - insoweit ausreichenden, hierzu oben 2. - Feststellungen des LSG zunächst als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren, denn sie waren 1975 als Direktversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, rückte die Ehefrau des Klägers mit Aufgabe der Gastwirtschaft durch den Kläger zum 31.3.1986 in die Stellung der Versicherungsnehmerin ein. Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat. Auf Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, durften Krankenversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

31

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, da das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume bis zum 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, getroffen hat. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

32

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang von § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V.

33

Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, Nr 4, Nr 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen(zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23 S 91). Ist aber die Ablaufleistung einer Direktversicherung wegen eines in der Vergangenheit vollzogenen Versicherungsnehmerwechsels in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, für die Ermittlung der Beiträge hieraus nicht ebenso an deren Zahlbetrag anzuknüpfen, also an die regelmäßig erst im Auszahlungszeitpunkt feststehende tatsächliche Gesamtablaufleistung, sondern etwa an einen zwischenzeitlich überholten "Wert" der Versicherung im Zeitpunkt des Wechsels.

34

b) Mit der hiernach gebotenen rückschauenden Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtleistung in Anknüpfung an den tatsächlichen Zahlbetrag im Auszahlungszeitpunkt sind alle Verfahren unvereinbar, die den "Wert" der Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Ansparphase ohne oder unter allenfalls prospektiver Berücksichtigung zukünftiger Wertentwicklungen ermitteln.

35

aa) Dies gilt insbesondere für eine Anknüpfung an den Rückkaufswert nach § 169 VVG, den Rückkaufswert auf Basis des Zeitwerts nach § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 auf vor dem 31.12.2007 geschlossene Verträge anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994 (BGBl I 1630) oder die Erstattung der Prämienreserve nach § 176 VVG in der Fassung vom 1.1.1964, der in seinem bisherigen zeitlichen Anwendungsbereich für bestimmte Altverträge weiterhin gilt (vgl Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 169 RdNr 6 ff). § 169 Abs 3 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Durch die Anknüpfung an die Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation wird eine prospektive Berechnungsweise festgeschrieben (vgl Krause, aaO, § 169 RdNr 20; zur prospektiven Ermittlung des Zeitwerts ausführlich Engeländer, NVersZ 2002, 436 ff). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber dennoch in diesem Rahmen Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können (BGHZ 147, 373, 376 f). Den genannten Werten ist zudem gemeinsam, dass sie den sich im Falle der Vertragsfortführung nach Versicherungsnehmerwechsel bis zur Auszahlung der Ablaufleistung ergebenden tatsächlichen weiteren Wertzuwachs des zu diesem Zeitpunkt bereits angesammelten Kapitals nicht berücksichtigen können, weil eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt und eine Berechnung für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Vertragsablauf nötig wird. Eine solche Betrachtung wäre daher mit § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V nicht vereinbar, der die Situation betrifft, in der die Ablaufleistung nach Fälligkeit des Zahlbetrags bereits tatsächlich feststeht.

36

bb) Aus denselben Gründen können auch die durch das BetrAVG vorgeprägten Methoden zur Ermittlung bestimmter zeitabhängiger Werte einer Direktversicherung für die Bestimmung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer nach Versicherungsnehmerwechsel fortgeführten Versicherung nicht für die beitragsrechtliche Würdigung fruchtbar gemacht werden. So verweist § 2 Abs 2 Satz 2 BetrAVG für die Bestimmung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft aus Direktversicherungen im Falle der "versicherungsförmigen Lösung" auf das durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete geschäftsplanmäßige Deckungskapital(für Altverträge bis Ende 1994; hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 271, 274) oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, den nach § 169 Abs 3 und 4 VVG berechneten Rückkaufswert(s hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Absatz). Auch im Rahmen der "arbeitsrechtlichen" oder "Quotenlösung" des § 2 Abs 2 Satz 1 BetrAVG findet der tatsächliche weitere Wertzuwachs des vor dem Versicherungsnehmerwechsel angesammelten Kapitals keine Berücksichtigung. Grundsätzlich ist der Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers nämlich auf den Anteil an der arbeits- und versicherungsvertraglich festgelegten Versicherungssumme beschränkt, der dem Quotienten aus der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, die - mit den beitragsrechtlichen Erfordernissen ebenfalls unvereinbar - vor allem wegen häufig erst nach längerer Betriebszugehörigkeit erteilter Versorgungszusage vielfach nicht mit der tatsächlichen und möglichen Versicherungsdauer übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Überschussanteile in diese Berechnung nicht eingehen. Sie sind dem ehemaligen Arbeitnehmer - soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gutgeschrieben worden sind - gesondert auszuzahlen, falls sie ihm aufgrund besonderer arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen (vgl BAGE 52, 287; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 108).

37

cc) Auch der bei Übertragung der Versorgungszusage auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG zu ermittelnde Übertragungswert, der auch für die Berechnung der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft sowie die Bewertung von Anrechten aus betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist(§ 3 Abs 5 BetrAVG, § 45 Abs 1 Versorgungsausgleichsgesetz), bildet nur einen Wert der Anwartschaften im Zeitpunkt der Übertragung ab, ohne die tatsächliche weitere Wertentwicklung im Rahmen einer Fortführung der bestehenden Direktversicherung zu berücksichtigen. So entspricht der Übertragungswert in der Praxis dem Rückkaufswert der Versicherung einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven wie beim Rückkauf ohne Abzüge (vgl Ziff 1 Buchst b der Anlage 1 zum Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Version: 29.7.2010, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Themen/LebensversicherungAltersvorsorge/ Altersvorsorgepolitik/inhaltsseite.html; zu Einzelheiten der Berechnung s die Stellungnahme zur "Portabilität und zum Übertragungswert" der Arbeitsgruppe "Portabilität" des DAV-Fachausschusses "Altersvorsorgung" der Deutschen Aktuarvereinigung e.V., abrufbar auf www.aktuar.de, recherchiert am 20.3.2011; vgl auch Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, aaO, § 4 RdNr 119 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 RdNr 148 ff, 165 ff). Somit werden durch den Übertragungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels erst zukünftig im Rahmen einer Fortführung zusätzlich zuzuteilende Überschussanteile sowie die tatsächliche weitere Verzinsung des bereits angesammelten Kapitals bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung nicht abgebildet.

38

c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss. Das regelmäßig fortgeschrittene Lebensalter der Begünstigten erfordert eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung, wobei insbesondere auch die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist. So können beispielsweise Zeiten privater Versicherungsnehmerschaft auch bereits vor der Übernahme einer bestehenden Lebensversicherung durch den Arbeitgeber und deren Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung liegen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder die Direktversicherung kann nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor oder nach einem Versicherungsnehmerwechsel über unterschiedlich lange Zeiträume beitragsfrei gestellt worden sein. Vielfach sind - wie auch im vorliegenden Fall - mit oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel die Versicherungssumme und damit die Prämien erhöht oder auch die Laufzeit vertraglich von den Betroffenen verlängert worden. Vielfältige Vertragsgestaltungen bestehen auch bezüglich der Verwendung der Überschussbeteiligung (ein Überblick zB bei Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl 2000, S 164 ff; s auch Krause in Looschelders/Pohlmann, aaO, § 153 RdNr 20 f): Regelmäßig - aber nicht notwendig - zerfällt die Überschussbeteiligung in einen laufenden Überschussanteil, der dem Vertragskonto in der Regel jährlich gutgeschrieben wird, und einen Schlussüberschussanteil, der erst mit Vertragsende an den Versicherungsnehmer ausgekehrt wird. Bis dahin ist ein Schlussüberschussanteil nur Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen; ein individualisierter Anspruch des Versicherungsnehmers besteht noch nicht. Die Gutschrift des laufenden Überschussanteils kann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ua auch als Barbezug ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet, aber auch durch Summenzuwachs oder als verzinsliche Ansammlung zur Erhöhung der Ablaufleistung eingesetzt werden. Daneben besteht die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig genutzte Möglichkeit, von den Überschüssen neue Fondsanteile zu Sonderbedingungen zu erwerben.

39

Die Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten für Kapitalversicherungen erschwert eine Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall oder macht sie sogar unmöglich. Einzelfallgenauigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer jeweils höchst komplexen Betrachtung in jedem Einzelfall erzielen. Diese wäre ua unter Berücksichtigung der Zins- und Zinseszinseffekte jeder einzelnen Prämienzahlung und dem Vertrag gutgeschriebener laufender Überschussbeteiligungen für sich genommen sowie einer an den jahrgangsbezogenen (Gewinn-)Ergebnissen orientierten Aufteilung des Schlussüberschusses, ferner - ggf in Anknüpfung an einen zeitlich zuzuordnenden Entstehungstatbestand - eventuell vereinbarter Zusatzleistungen retrospektiv durchzuführen, ohne die in der Gesamtablaufleistung nicht mehr abgebildeten Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Für eine solche Betrachtung sind indessen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik (zu diesem Begriff vgl zB BGHZ 147, 373, 376 f; BFHE 175, 384, 386 f), die eine zügige und im Regelfall unstreitige Ermittlung des in der GKV beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung ermöglichten, zur Zeit nicht erkennbar.

40

Vor diesem Hintergrund ist eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden. Danach ist der als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst sind durch die Versicherungsunternehmen die Summen der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der vormaligen Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.

41

Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen"). Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Eine einzelfallgenauere, für alle Beteiligten zügig durchzuführende, sich innerhalb der aufgezeigten beitragsrechtlichen Vorgaben haltende und konsentierte Berechnungsweise steht - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht zur Verfügung. Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16).

42

Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen.

43

d) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistungen wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. § 202 Satz 1 SGB V bestimmt für den Nachweis des Bezugs von Versorgungsleistungen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V, dass die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflichten hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen, ohne dass es eines gesonderten Verwaltungsakts von Seiten der zuständigen Krankenkasse bedarf. Besteht Streit darüber, ob Versorgungsbezüge gezahlt werden, ist die Krankenkasse befugt, eine Zahlstelle durch Verwaltungsakt zu verpflichten, die in § 202 Satz 1 SGB V vorgeschriebenen Meldungen abzugeben(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74). Bereits jetzt entspricht es der regelmäßigen Praxis der Lebensversicherungsunternehmen, bei Auszahlung nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen aus Direktversicherungen deren Betrag auf der Grundlage des § 202 SGB V an die zuständige Krankenkasse zu melden.

44

Sind - wie vorliegend - nicht die gesamten von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen als Versorgungsbezüge iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V beitragspflichtig, genügt die Zahlstelle ihrer Verpflichtung aus § 202 Satz 1 SGB V nicht bereits durch eine schlichte Mitteilung des Betrags der ausgezahlten Versicherungsleistung. Vielmehr hat sie den als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V geltenden Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V(hierzu oben c) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

45

e) Darüber hinaus muss das LSG auch § 226 Abs 2 SGB V prüfen und Feststellungen zur Höhe der weiteren iS des § 226 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers treffen. Nur dadurch wird es nämlich beurteilen können, ob die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen unter Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze zu einer Herabsetzung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragshöhe führt oder ob sich diese Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig erweisen.

46

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus laufenden Leistungen, die der Kläger aus den französischen Zusatzalterssicherungssystemen AGIRC und ARRCO erhält.

2

Der 1940 geborene Kläger bezieht seit Oktober 2000 eine Rente der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Daneben erhält er von der Alterssicherungskasse CNAV eine Rente der allgemeinen französischen Rentenversicherung sowie von den Trägerorganisationen CIRCACIC und IREPS jeweils laufende Leistungen aus den Zusatz-Alterssicherungssystemen AGIRC und ARRCO (im Folgenden: französische Zusatzrenten). Die französischen Zusatzrenten machten im April 2002 (ohne die französische Rente) etwa drei Viertel seines Gesamtalterseinkommens aus.

3

Mit Bescheid vom 27.3.2002 stellte die beklagte AOK die Versicherungspflicht des Klägers als Rentner in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.4.2002 fest und führte ua aus: "Für Ihre Beitragsbelastung ab 01.04.2002 gilt Folgendes: Die Zusatzrenten von IREPS und CIRCACIC (beide aus Frankreich) unterliegen als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht." Mit Bescheid vom 11.4.2002 setzte die Beklagte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesen Leistungen ab 1.4.2002 fest und übernahm die genannten Ausführungen zu deren Beitragspflicht als "betriebliche Zusatzrenten" wortgleich aus dem vorangegangenen Schreiben. Mit dem nachfolgenden Bescheid vom 26.2.2003 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wegen Änderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.4.2002 neu fest. Im Hinblick auf die zum 1.1.2004 wirksam werdenden, auf dem GKV-Modernisierungsgesetz beruhenden Rechtsänderungen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2.12.2003 ua mit, dass Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen ab 1.1.2004 unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen seien. Unter Bezugnahme hierauf wandte sich der Kläger gegen die "Erhöhung des monatlichen Beitragssatzes um ca 100 %" für seine französischen Zusatzrenten ab 1.1.2004 und bat die Beklagte um Bestätigung, dass für diese "nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes" gelte. Zur Begründung führte er ua aus, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten nicht um Betriebsrenten oder ähnliche Versorgungsbezüge handele (Schreiben des Klägers vom 21.1.2004). Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 2.2.2004, betonte, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handele, und fügte hinzu, dass dies "bereits seit Jahren mehrfach besprochen" sei, sich "an dieser Rechtsauslegung" auch zum 1.1.2004 "nichts geändert" habe und es deshalb bei der Beitragsberechnung … "verbleibe". Der Kläger erhob gegen die "neue Beitragsberechnung des (vollen) Beitragssatzes für die französischen Zusatzrenten" unter Bezugnahme auf dieses Schreiben Widerspruch und bat die Beklagte, von dieser "außerordentlich hohen Mehrbelastung (Verdoppelung des Beitrags …) Abstand zu nehmen" (Widerspruch vom 9.2.2004). Mit Bescheid vom 3.3.2004 setzte die Klägerin die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wegen Veränderungen der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.1.2003 und unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes ab 1.1.2004 neu fest. Der Kläger wandte sich daraufhin erneut "gegen die Beitragsberechnung ab 1.1.2004" und trug ua vor, dass es sich bei seinen französischen Zusatzrenten "nicht um Versorgungsbezüge ähnlich wie in Deutschland die Betriebsrenten, sondern um gesetzliche Renten und gesetzliche Zusatzrenten …" handele (Widerspruch vom 15.3.2004).

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 wies die Beklagte den wegen der "Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz ab 1.1.2004" erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. Bei den französischen Zusatzrenten handele es sich um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V. Das sei bereits durch bestandskräftigen Bescheid festgestellt und dem Kläger mit Schreiben vom 2.2.2004 später nochmals erläutert worden. Die Krankenversicherungsbeiträge habe sie ab 1.1.2004 zutreffend nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben.

5

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 aufzuheben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit Bescheid vom 14.4.2005 wegen Änderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.1.2004 neu festgesetzt. Mit Urteil vom 19.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 20.10.2009 das erstinstanzliche Urteil sowie die "Bescheide" der Beklagten vom 11.4.2002, 2.2.2004 und 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2005 und den Bescheid vom 14.4.2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Weil die Beklagte unter dem 2.2.2004 über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als Versorgungsbezüge erneut entschieden habe, könne das im Gerichtsverfahren überprüft werden. Die Zusatzrenten unterlägen allerdings nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, sodass Beiträge zu diesen Sozialversicherungszweigen für die streitige Zeit vom 1.4.2002 bis 28.2.2005 nicht hätten erhoben werden dürfen. Beitragspflicht bestehe deshalb nicht, weil französische Zusatzrenten, wie sie der Kläger beziehe, wegen einer Notifizierung der französischen Regierung unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der EWGV 1408/71 Leistungen nach Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71 und damit ihrer Art nach Renten darstellten, die in der deutschen Krankenversicherung nicht verbeitragt werden dürften.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V. Bei seiner Abgrenzung der Renten von den Versorgungsbezügen habe das LSG Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71 fehlerhaft ausgelegt. Diese Vorschrift bezwecke lediglich die Festlegung des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung. Für die Einordnung und Bewertung der französischen Zusatzrenten als gesetzliche Renten oder Versorgungsbezüge besage sie indessen nichts. Insoweit komme es für die Beurteilung als beitragspflichtige Einnahmen - auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH - allein auf das nationale, hier das deutsche Sozialversicherungsrecht an. Nach deutschem Recht seien aber alle Voraussetzungen für die Annahme erfüllt, dass es sich bei den Zusatzrenten um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handele.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.10.2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.12.2005 zurückzuweisen.

8

Der Kläger stellt keinen Antrag und äußert sich auch in der Sache nicht.

9

Mit Schreiben vom 7.12.2011 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) im vorliegenden Revisionsverfahren inhaltlich (überhaupt) noch zu entscheiden ist.

10

Unter dem 14.2.2012 hat die Beklagte die angefochtenen Ausgangsbescheide aufgehoben, soweit darin auch Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, sodass das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen war. Hierüber durfte der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 165, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG) entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

12

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist der Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002, daneben das vom LSG als Bescheid angesehene - mit Widerspruch vom 9.2.2004 angefochtene - Schreiben der Beklagten vom 2.2.2004 und der - mit Widerspruch vom 15.3.2004 angefochtene - Bescheid vom 3.3.2004, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004. Nachdem der Klageantrag das Schreiben vom 2.2.2004 und den Bescheid vom 3.3.2004 ursprünglich nicht umfasst und das SG hierüber auch nicht befunden hatte, hat das Berufungsgericht diese - bei Zugrundelegung des Schreibens vom 2.2.2004 als Bescheid - zutreffend in sein Verfahren einbezogen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob eine Einbeziehung solcher Ausgangsbescheide im Wege einer bloßen Klarstellung des Streitgegenstands erfolgt, als Erweiterung des Klageantrags nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG oder als Klageänderung. Jedenfalls hat die Beklagte in deren Einbeziehung eingewilligt, diese war auch sachdienlich.

13

Zu beurteilen ist ferner der Bescheid der Beklagten vom 14.4.2005. Dieser bereits während des Klageverfahrens ergangene, vom SG aber nicht berücksichtigte Bescheid ist nach § 96 Abs 1 SGG in seiner bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung Verfahrensgegenstand geworden, weil er den vorangegangenen Bescheid der Beklagten vom 3.3.2004 über die Beitragsfestsetzung aus den französischen Zusatzrenten für die Zeit ab 1.1.2004 ersetzt.

14

Ob die Festsetzung von Beiträgen aus den französischen Zusatzrenten rechtmäßig ist, ist lediglich für den Zeitraum vom 1.4.2002 (Beginn der Versicherungspflicht) bis 28.2.2006 zu prüfen, nachdem sich die Beklagte in einem in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geschlossenen Teilvergleich dazu verpflichtet hat, die "ab 2006 ergangenen Beitragsbescheide" entsprechend dem Ausgang des Rechtsstreits erneut zu überprüfen, und der Kläger sein Begehren insoweit beschränkt hat. Der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterliegt auch nur (noch) die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge, nachdem die Beklagte im Revisionsverfahren ihre (Beitrags)Bescheide hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aufgehoben hat.

15

2. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das SG hat die gegen die Bescheide der Beklagten erhobene Anfechtungsklage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 (dazu a) und ihr Schreiben vom 2.2.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004) (dazu b) erhobene Klage ist allerdings bereits unzulässig. Zulässig, aber unbegründet ist demgegenüber die Klage gegen den Bescheid vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und den in das Gerichtsverfahren einbezogenen Bescheid vom 14.4.2005 (dazu c).

16

a) Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Bescheid, der neben der (ersten) Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 1.4.2002 auch den Passus enthält: "Wie bereits bekannt, gilt für Ihre Beitragsbelastung ab 01.04.2002 Folgendes: … Die Zusatzrenten von IREPS und CIRCACIC (beide aus Frankreich) unterliegen als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht", war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits (formell) bestandskräftig. Gegen den Bescheid, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, wurden nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG Rechtsbehelfe nicht eingelegt.

17

Der Senat kann offenlassen, ob die Beklagte mit diesem oder bereits dem früheren - hier nicht angefochtenen - Bescheid vom 27.3.2002 oder mit beiden Bescheiden (auch) über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten entschieden hat, was zur Folge hätte, dass der Bescheid vom 11.4.2002 jenen nur wiederholte oder eine weitere neue Sachentscheidung darstellte. Denn auch der Bescheid vom 27.3.2002 war - mangels fristgerechter Einlegung eines Rechtsbehelfs - (formell) bestandskräftig. Die weiteren vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 3.3.2004 und 14.4.2005 enthielten demgegenüber nur noch Beitrags(neu)festsetzungen infolge veränderter Beitragsbemessungsgrundlagen bzw veränderten Beitragssatzes.

18

Die Beklagte hat damit dem Kläger gegenüber eigenständig und mit bindender Wirkung (§ 77 SGG) festgestellt, dass die französischen Zusatzrenten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 229 Abs 1 SGB V anzusehen sind und deshalb der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen. Zwar hat sie sich bei dieser Feststellung insoweit auf ein einzelnes Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes beschränkt. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Grundsätzlich dürfen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eine einzelne Größe zur Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags nicht für sich zum Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts machen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 5/05 R, juris RdNr 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 70, 105, 106 f = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 2 f; ferner BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 und SozR aaO, Nr 38)ist jedoch - in Abweichung hiervon - die Beitragspflicht von Einnahmen als Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes gesondert feststellungsfähig.

19

Die gegen den bestandskräftigen feststellenden Verwaltungsakt über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten erhobene Klage ist nicht deshalb (gleichwohl) zulässig, weil die Beklagte über einen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 in der Sache entschieden hätte, dadurch eine "Heilung" der Fristversäumung eingetreten und ein (Rechtsbehelfs)Verfahren zur Überprüfung der Beitragspflicht (wieder) "eröffnet" worden wäre. Ein solches - als verfristeter Widerspruch auszulegendes - Überprüfungsbegehren des Klägers ist nicht erkennbar. Es könnte allenfalls in seinem Schreiben vom 21.1.2004 gesehen werden. Mit diesem hat sich der Kläger jedoch - wenn auch unter Hinweis auf das Fehlen der Beitragspflicht als einer der (Grund)Voraussetzungen der Beitragserhebung - (explizit) nur zu der Mitteilung der Beklagten vom 2.12.2003 geäußert, dass Beiträge aus Versorgungsbezügen ab Januar 2004 nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu berechnen seien. Dieses Verständnis liegt auch dem Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 zugrunde. Denn mit ihm hat die Beklagte vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung seines objektiven Erklärungswerts keine Überprüfung ihrer Feststellungen zur Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten im Rechtsbehelfsverfahren vorgenommen, sondern sich allein auf den Hinweis zur Bestandskraft (ihres Bescheides vom 11.4.2002) beschränkt.

20

b) Die Anfechtungsklage ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen das vom LSG als Bescheid angesehene Schreiben der Beklagten vom 2.2.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004) richtet. Weil das Schreiben keinen Verwaltungsakt enthält und der Kläger aufgrund der Begleitumstände dieses Schreibens auch nicht davon ausgehen musste - und wie sich aus seinen Widersprüchen vom 9.2.2004 und 15.3.2004 ergibt (dazu unten) - tatsächlich auch nicht davon ausgegangen ist, dass hiermit von der Beklagten einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellungen gewollt waren (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in solchen Fällen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 16; Urteil des Senats vom 10.5.2006 - B 12 KR 5/05 R, juris RdNr 9), ist die Anfechtungsklage nicht statthaft. Weder handelt es sich bei dem Schreiben vom 2.2.2004 nämlich um eine weitere neue Sachentscheidung der Beklagten über die Feststellung der Beitragspflicht, die ein Verfahren zur Überprüfung der Beitragspflicht insoweit (neu) "eröffnete", noch hat die Beklagte unter dem 2.2.2004 auf einen nach § 44 SGB X gestellten Antrag des Klägers die Aufnahme eines entsprechenden Überprüfungsverfahrens abgelehnt oder nach Aufnahme und erneuter Sachentscheidung einen für den Kläger negativen Zweitbescheid erlassen. In diesen Fällen fehlte für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage im Zweifel auch das Vorverfahren (dazu unten).

21

Der vom Berufungsgericht hierzu vertretenen Auffassung folgt der Senat nicht, weil die Bewertung des Schriftverkehrs zwischen dem Kläger und der Beklagten insoweit zu einem anderen Ergebnis führt. Zum einen wollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 21.1.2004 keine Überprüfung - und zwar auch keine solche nach § 44 SGB X - erreichen(dazu oben a). Zum anderen befand die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 2.2.2004 vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswerts dieses Schreibens nicht über einen solchen Überprüfungsantrag und traf auch keine neue Sachentscheidung über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten. Sie teilte vielmehr (nur) - unter Hinweis auf zurückliegende Korrespondenz - mit, dass sich an ihrer Auslegung "nichts geändert" habe und es deshalb bei der Beitragserhebung "verbleibe". Der Senat ist im Revisionsverfahren befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten (und Schreiben) selbstständig - und damit auch abweichend von den Vorinstanzen - auszulegen, dh, die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen selbstständig zu bestimmen, etwa soweit es um die vollständige Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und die Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln geht (stRspr des BSG, vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 3b mwN; BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5).

22

Ebenso wenig hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 - was abschließend zu prüfen ist - in der Sache über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten entschieden. Sie hat also auch insoweit das Verfahren nicht (wieder) "eröffnet". Vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung seines objektiven Erklärungswerts ist im Widerspruchsbescheid (selbst) weder eine weitere neue Sachentscheidung über die Beitragspflicht getroffen worden noch enthält dieser (selbst) eine Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid darauf beschränkt hat, die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als bestandskräftig festgestellt zu bezeichnen, und ihr Schreiben vom 2.2.2004 als (bloßes) Erläuterungsschreiben vorgestellt hat (und solche Entscheidungen von ihr als Widerspruchsbehörde auch gar nicht getroffen werden dürften), hat sich der Kläger mit seinen Widersprüchen vom 9.2.2004 und 15.3.2004 gegen die Beitragspflicht dieser Einnahmen auch (gar) nicht gewandt. Weil er sich dort jedenfalls mit der Anwendung des halben allgemeinen Beitragssatzes auf diese Einnahmen einverstanden erklärt hat, hat er deren Beitragspflicht akzeptiert.

23

c) Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und den in das Gerichtsverfahren einbezogenen Bescheid vom 14.4.2005 erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

24

In diesen Bescheiden hat die Beklagte, ohne sich mit der Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als (Grund)Voraussetzung der Beitragserhebung ein wiederholtes Mal - im Wege einer neuer Sachentscheidung oder in einem Überprüfungsverfahren - zu befassen, über (die) weitere(n) Elemente des Beitrags(tragungs)tatbestandes entschieden und die Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 1.3.2003 bzw 1.1.2004 wegen Veränderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes neu festgesetzt. Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen ab 1.1.2004 in Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes, die der Kläger im Rahmen seines um die Höhe der Beiträge geführten Rechtsstreits allein beanstandet, ist indessen rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und dem Bescheid vom 14.4.2005 die aus den französischen Zusatzrenten vom Kläger zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der auf (beitragspflichtige) Versorgungsbezüge ab 1.1.2004 anzuwendenden Vorschrift des § 248 SGB V ermittelt. - Soweit es die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für den vorangegangenen Zeitraum - vom 1.4.2002 bis 31.12.2002 - betrifft, ist die Beitragsfestsetzung vom Kläger (allerdings) schon deshalb hinzunehmen, weil der (Beitrags)Bescheid vom 11.4.2002 und der - hier nicht angefochtene - (Beitrags)Bescheid vom 26.2.2003 - wie bereits erörtert (dazu oben a) - (formell) bestandskräftig geworden sind.

25

Nach § 248 S 1 SGB V in der im streitigen Zeitraum maßgebenden, unverändert geltenden Fassung des Art 1 Nr 148 Buchst a des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) gilt bei Versicherungspflichtigen - und damit auch bei Rentnern (§ 237 SGB V iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 und § 229 SGB V) -für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Gegen die Berechnung des Betrags aus den französischen Zusatzrenten in Anwendung dieser Vorschrift und unter Beachtung des satzungsmäßigen allgemeinen Beitragssatzes hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben. Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ist auch in Ansehung des vom Kläger behaupteten "drastischen" und "unvorhergesehenen" Eingriffs in seine Alterssicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

26

§ 248 S 1 SGB V hat faktisch eine Verdoppelung der bei versicherungspflichtigen Rentnern aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge gegenüber dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht bewirkt, denn nach § 248 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung galt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nur die Hälfte des jeweils am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse. Weil nach § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V in seiner unveränderten Fassung die Beiträge weiterhin allein vom Mitglied zu tragen sind, trifft die Erhöhung im wirtschaftlichen Ergebnis allein das Mitglied und verdoppelt dessen Beitragslast aus Versorgungsbezügen.

27

Versorgungsbezüge sind in der Krankenversicherung bei Versicherungspflichtigen wie bei freiwillig Versicherten seit 1983 beitragspflichtige Einnahmen (vgl § 180 Abs 5 bis 8 RVO idF des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1.12.1981, BGBl I 1205). Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005 - B 12 KR 29/04 R - SozR 4-2500 § 248 Nr 1, vom 10.5.2006, ua B 12 KR 5/05 R - USK 2006-25, B 12 KR 7/05 R - WzS 2007, 155 - und B 12 KR 21/05 R - WzS 2007, 155, sowie vom 13.6.2007 - B 12 KR 18/06 R - USK 2007-12) - an denen er festhält - ausgeführt hat, ist er nicht davon überzeugt, dass § 248 SGB V verfassungswidrig ist. Insbesondere hat er dargelegt, dass sich an der Zumutbarkeit der jetzigen Beitragslast auf Versorgungsbezüge nichts ändert, wenn die Belastung von Versorgungsbeziehern im Einzelfall - wie hier - aufgrund eines höheren Anteils der Versorgung am individuellen Arbeitseinkommen höher ist. Er hat auch weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu freiwillig versicherten Rentenbeziehern gesehen noch einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG angenommen, soweit nach § 248 S 2 SGB V für Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V, dh Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, weiterhin nur der halbe allgemeine Beitragssatz gilt. Weiter hat der Senat weder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG als verletzt angesehen noch die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge als Verletzung des Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes bewertet. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 28.2.2008 (1 BvR 2137/06 - SozR 4-2500 § 248 Nr 3) die Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Senats vom 10.5.2006 (B 12 KR 3/05 R - WzS 2007, 154, B 12 KR 5/05 R - aaO, B 12 KR 7/05 R - aaO, B 12 KR 9/05 R - WzS 2007, 153 und B 12 KR 13/05 R - WzS 2007, 153) nicht zur Entscheidung angenommen. Im Zusammenhang mit der Verdoppelung der Beitragslast einer pflichtversicherten Rentnerin mit einer Witwenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (Urteil des Senats vom 13.6.2007 - B 12 KR 18/06 R - USK 2007-12) hat das BVerfG § 248 SGB V ebenfalls nicht beanstandet(Beschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 2325/07 - SozR 4-2500 § 248 Nr 4; vgl außerdem BVerfG Beschluss vom 28.5.2008 - 1 BvR 2257/06 - SozR 4-2500 § 240 Nr 11: Verdoppelung der Beitragslast für beamtenrechtliche Versorgungsbezüge durch Aufhebung von § 240 Abs 3a SGB V). In diesen Entscheidungen hat das BVerfG § 248 S 1 SGB V als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar angesehen. Einen Verstoß gegen Art 2 Abs 1 GG hat es verneint und ua ausgeführt, die Belastung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz sei auch dann hinzunehmen, wenn die Versorgungsbezüge - wie hier - ausnahmsweise einen hohen Anteil der Alterseinkünfte ausmachten. Es ist weder ersichtlich noch macht der Kläger geltend, dass in seinem Fall Besonderheiten vorliegen, die Anlass zu einer abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung geben könnten.

28

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob monatliche Zahlungen einer Stiftung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) beitragspflichtig sind.

2

Der 1932 geborene Kläger war früher als Prokurist bei einem Unternehmen der Firmengruppe H. beschäftigt. Seit Januar 1998 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 in der GKV und in der SPV versicherungspflichtig und insoweit Mitglied der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse. Neben seiner gesetzlichen Rente erhält der Kläger - ebenfalls seit Januar 1998 - als "Altersrente" bezeichnete Zahlungen aus den Mitteln der F.-Stiftung (im Folgenden: Stiftung) in Höhe von - inzwischen - 230 Euro monatlich. Die Aufnahme der Zahlungen an den Kläger erfolgte auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, in der die Vergabe von Stiftungsmitteln geregelt war. § 6 der Geschäftsordnung lautete ua wie folgt:

"Unterstützung von Mitarbeitern der Firmengruppe H.

In Erfüllung des Wunsches von Herrn Dr. H., den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen, sowie deren Rechtsnachfolgern …, eine Alters-, Witwen/r oder Invalidenrente zu zahlen, werden folgende Richtlinien aufgestellt:

1. Mit Eintritt der Pensionierung wird eine Altersrente in Höhe von DM 450.- monatlich gezahlt …



4. Die Zahlung der Rente setzt eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit des/der Mitarbeiters/in und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung bzw. des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit voraus …

5. Die Höhe der Renten soll mindestens alle 3 Jahre vom Beirat überprüft werden …



7. Die Stiftung behält sich vor, die Rentenzahlungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Rentenbeginn maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Stiftung sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zahlungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.

8. In Härtefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

9. Diese Regelungen gelten für diejenigen Firmenangehörigen, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.1985 und davor bereits bestand.

…"

3

Mit Bescheiden vom 16.9.2002 stellten die Beklagten fest, dass die monatlichen Zahlungen der Stiftung Versorgungsbezüge seien, und forderten für die Zeit ab 1.4.2002 hieraus Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 15,87 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3,92 Euro monatlich. Die Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002).

4

Das SG hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 27.10.2004 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 22.11.2007 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Altersrente, die der Kläger von der Stiftung erhalte, stelle eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V dar. Der dafür notwendige Zusammenhang zwischen ihrer Zahlung und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion ergäben sich aus § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Zusammenhang spiegele sich im Einleitungssatz zu § 6 sowie darin wieder, dass eine bestimmte ununterbrochene Mindestbetriebszugehörigkeit und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung verlangt würden. Die Einkommensersatzfunktion werde darin offenbar, dass Anknüpfungspunkt der Zahlung der Eintritt der Pensionierung sei. Ferner sprächen die Aufstellung der Leistungsvoraussetzungen und die Prüfungsbefugnisse der Stiftung in § 6 Nr 7 der Geschäftsordnung dafür, die Stiftung als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren. Für die Beurteilung als Rente der betrieblichen Altersversorgung komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Rentenzahlung der Stiftung beanspruchen könne und dass nur ein kleiner Teil der früheren Mitarbeiter in den Genuss der Zuwendungen komme.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Die Leistungen der Stiftung stellten keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Stiftung sei bereits keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. So sei die Zahlung von Renten an frühere Beschäftigte in der Stiftungssatzung nicht vorgesehen. Ferner handele es sich bei der Geschäftsordnung lediglich um interne Vergaberichtlinien, die keine Außenwirkung gegenüber den Leistungsempfängern entfalteten. Ein als notwendig anzusehender Verschaffungsanspruch könne darauf nicht gestützt werden. Von Bedeutung sei auch, dass die Stiftung rechtlich von dem Unternehmen der H.-Firmengruppe unabhängig sei. Die von der Stiftung geleisteten Zahlungen erfolgten freiwillig, dh schenkweise und pauschal und dienten damit mangels Einkommensersatzfunktion nicht (gezielt) der Versorgung früherer Beschäftigter. Gegen eine Beurteilung als Versorgung spreche schließlich, dass die Zuwendungen nur an einen begrenzten Empfängerkreis erfolgten.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Oktober 2004 zurückzuweisen.

7

Die Beklagten beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. § 6 der Geschäftsordnung belege hinreichend den Charakter der Leistungen als rentenvergleichbare Einnahmen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das ihm günstige Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

10

Die Bescheide der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse vom 16.9.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002 sind rechtmäßig. Die Beklagten dürfen von dem als Rentner pflichtversicherten Kläger aus den monatlichen Zahlungen der Stiftung ab 1.4.2002 die geforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, bezogen auf die SPV iVm § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI.

11

1. Nach § 237 Satz 1 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten insofern nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dasselbe ergibt sich für die Beitragsbemessung in der SPV aus der Verweisung auf ua §§ 229, 237 SGB V in § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI.

12

2. Die als "Altersrente" bezeichneten laufenden monatlichen Zahlungen, die der Kläger aus Stiftungsmitteln erhält, stellen Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der unter 1. genannten Vorschriften dar. Die Beklagten sind deshalb berechtigt, sie bei der Beitragsbemessung in der GKV und SPV zu berücksichtigen. Gegen die rechnerische Ermittlung der Beitragshöhe hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben.

13

a) Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eigenständig verstanden (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 153; SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163; SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f; ferner - zu § 229 SGB V - BSGE 70, 105, 107 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 3; Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21; zuletzt: BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19). An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - weiter fest, auch nachdem das BVerfG für die betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung von Verfassungs wegen den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts nach den institutionellen Vorgaben (und Begriffsmerkmalen) des Betriebsrentenrechts bestimmt hat (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DVBl 2010, 1502 = DB 2010, 2343).

14

Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Ziele verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Trotz der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht geändert(so BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21). Diese - für eine eigenständige Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung maßgebende - Begründung hält der Senat weiter für tragfähig. Der Senat hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154, Nr 40 S 164, Nr 47 S 205; vgl ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1; auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 3 S 10 und Nr 6 S 23).

15

Die von der Stiftung an den Kläger erbrachten monatlichen Zahlungen erfüllen beide der dargestellten Anforderungen. Sie weisen einen betrieblichen Bezug auf (dazu im Folgenden b) und haben eine rentenvergleichbare Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion (dazu c).

16

b) Der Erwerb der aus Stiftungsmitteln gezahlten "Altersrente" steht im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung des Klägers in einem Unternehmen der Firmengruppe H. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das LSG diese Überzeugung auf § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung gestützt hat, auf dessen Grundlage die Zahlungen an den Kläger seinerzeit aufgenommen wurden.

17

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des § 6 der Geschäftsordnung kommt die "Altersrente" nur Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Firmengruppe H. zugute, dh einem Personenkreis mit Bezug zu einem (oder mehreren) der hierin zusammengeschlossenen Unternehmen. Es geht um die "Unterstützung" dieses derart eng umschriebenen Personenkreises. Der Zweck der laufend monatlich ausgekehrten Leistungen wird im Einleitungssatz zu § 6 ausdrücklich dahin präzisiert, dass in Erfüllung des Wunsches von Dr. H. dem personenidentischen Namensgeber der Firmengruppe und maßgebenden Stifter - den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen sowie deren Rechtsnachfolgern eine Alters-, Witwen/r- oder Invalidenrente nach Maßgabe von Richtlinien zu zahlen ist. Für einen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung spricht auch, dass die Zahlung der Rente eine bestimmte ununterbrochene "Betriebszugehörigkeit" und das Bestehen eines "Anstellungsverhältnisses" zum Zeitpunkt der Pensionierung voraussetzt (§ 6 Nr 4) und dass das "Arbeitsverhältnis" am 31.12.1985 und davor bereits bestanden haben muss (§ 6 Nr 9). Bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154 f) belegen diese Umstände eine hinreichende Verwurzelung der gewährten Leistungen gerade in der früheren Beschäftigung bzw sind diese "aufgrund der Beschäftigung" erworben. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung im Alter, bei Invalidität und Tod des Unterhaltspflichtigen nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (vgl schon BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5).

18

Gegen ihre Qualifizierung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie würden nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt und sie würden nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von der Stiftung als einer "(gesellschafts)rechtlich" von den Unternehmen der Firmengruppe H"unabhängigen Einrichtung" erbracht. Wie bereits erörtert, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht an deren Definition im Betriebsrentenrecht gebunden, sodass auch die leistungsgewährende Einrichtung nicht - gleichzeitig - eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG darstellen muss(so ausdrücklich BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163 mwN). Auch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung nur solche Renten zählen, die unmittelbar vom Arbeitgeber oder einer von ihm eingerichteten unselbstständigen Versorgungseinrichtung gezahlt werden. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stellt nicht darauf ab, in welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge für seine Arbeitnehmer sicherstellt. Ob die Rente von einer unselbstständigen oder rechtlich verselbstständigten Einrichtung, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erbracht wird, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 156 und Nr 47 S 203). Wird die betriebliche Altersversorgung bei (rechtsfähigen) Unterstützungskassen (vgl § 1b Abs 4 BetrAVG) in Form einer Stiftung durchgeführt (vgl hierzu Höfer, BetrAVG, Stand März 2010, Allgemeiner Rechtlicher Teil RdNr 193; vgl auch Buttmann, Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützungskasse, 2003, S 48), ist sie sogar unmittelbar von den engen Vorgaben des Betriebsrentenrechts erfasst. Auch wenn also ehemaliger Arbeitgeber und leistungsgewährende Stiftung unterschiedliche Rechtssubjekte sind, reicht die aufgrund der die Modalitäten des Erwerbs der "Altersrente" regelnden Geschäftsordnung bestehende Verflechtung zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und Stiftung auf der anderen Seite aus, um letztere hier als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V anzusehen.

19

Für die Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts kommt auch dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass § 6 der Geschäftsordnung den Kreis der Empfänger der "Altersrente" auf solche Personen beschränkt, die dem Stifter persönlich besonders verbunden waren. Es ist ohne Belang, dass - wie der Kläger meint - die Begünstigten letztlich "willkürlich" ausgewählt worden seien mit der Folge, dass die Zuwendungen gerade nicht der Versorgung aller Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens hätten dienen sollen. Zwar ist der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung auch bei betrieblichen Versorgungszusagen zu beachten (vgl § 1b Abs 1 Satz 4 BetrAVG; hierzu im Einzelnen Uckermann/Fuhrmanns, NZA 2011, 138, 139 f). Aufgrund der bereits dargestellten unterschiedlichen Zielsetzung von SGB V und BetrAVG ist dieser Gesichtspunkt bei der im Beitragsrecht der GKV vorzunehmenden Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung aber nicht in der vom Kläger behaupteten Weise heranzuziehen. Jemand ist nicht allein deshalb von der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diese Leistungen entbunden, weil andere, in bestimmter Hinsicht vergleichbare Personen von den Leistungen ausgeschlossen sind.

20

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es auch nicht maßgebend darauf an, dass er nach § 6 der Geschäftsordnung keinen "Verschaffungsanspruch" auf die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen gehabt habe, weil dort keine Leistungszusagen gegeben würden. Der Kläger meint, dass es sich bei den Regelungen der Geschäftsordnung insoweit nur um interne unverbindliche Vergaberichtlinien ohne Außenwirkung handele und die Leistungen freiwillig auf der Grundlage einer privaten Schenkung des Stifters erbracht würden. Mit diesem Vortrag kann der Kläger jedenfalls die Beitragspflicht der "Altersrente" nicht abwenden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie nach Ermessen gewährt werden, wenn sie jedenfalls - wie hier - tatsächlich erbracht werden (BSG Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 16/86 - SozR 2200 § 180 Nr 34 S 134). Ein fehlender Rechtsanspruch - etwa auf Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse - steht im Übrigen sogar nicht einmal einer Einordnung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG entgegen. Von Bedeutung ist insoweit allein, dass der Beschäftigte in den Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse aufgenommen wurde (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 10 unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Ferner sind die konkreten Motive des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer eine Alterssicherung vorzusehen, unbeachtlich. Für die Beurteilung des Betriebsbezugs der Altersversorgung kommt es ausschließlich darauf an, dass die Versorgungsbezüge (bei objektiver Betrachtung) im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen und den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 204).

21

c) Die dem Kläger aus Stiftungsmitteln gewährte "Altersrente" ist auch dazu bestimmt, entgangene Einnahmen aus seiner früheren Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen.

22

Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG zu § 6 der Geschäftsordnung unterliegt dessen Einschätzung, die dort vorgesehenen Leistungen knüpften an Tatbestände an, die den Versicherungsfällen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, keiner Beanstandung. So ist die Gewährung einer "Altersrente" vom Eintritt der Pensionierung abhängig (§ 6 Nr 1). Sie setzt außerdem - strukturell einer Wartezeit (vgl § 50 SGB VI) ähnlich - eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin voraus, die sogar nicht unterbrochen worden sein darf (§ 6 Nr 4). Das in § 6 Nr 4 der Geschäftsordnung geforderte Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geht sogar teilweise über die Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung an den notwendigen Bezug zur Versichertengemeinschaft(3/5-Belegung in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall bei den Renten wegen Erwerbsminderung, vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) hinaus. Bei einer Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154 f) der in § 6 der Geschäftsordnung geregelten Leistungsvoraussetzungen überwiegen insgesamt in Verbindung mit dem Sicherungszweck die Übereinstimmungen mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

23

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es für die Annahme einer Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion der "Altersrente" und infolgedessen ihrer Vergleichbarkeit mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht darauf an, dass eine Staffelung der Beträge nach Bedürftigkeit und dem früheren Entgelt erfolgt. In der Tat ist allerdings die Leistung nach § 6 Nr 1 der Geschäftsordnung pauschaliert, war einheitlich in Höhe von ursprünglich 450 DM monatlich zu zahlen und wird an den Kläger inzwischen pauschal und einheitlich in Höhe von laufend 230 Euro monatlich erbracht. Die fehlende Relation der Leistung zur Stellung im Berufsleben und zur Höhe des Erwerbseinkommens steht einer Rentenvergleichbarkeit jedoch nicht entgegen. Zwar ist bei einer Ausrichtung von Leistungen an der Höhe des Arbeitsverdienstes die Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion besonders deutlich und vom Senat auch gerade als Bestätigung für den Rentencharakter von Bezügen angesehen worden (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 155). Eine derartige Funktion können Bezüge von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach der Rechtsprechung des Senats aber auch dann haben, wenn sie in konstanter Höhe mit festen Beträgen erworben werden (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164; BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 204 f). Nur für den Fall, dass eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Einkommen bzw Arbeitsentgelt dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater sozialhilfeähnlicher Leistungen trägt, hat der Senat die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG SozR 2200 § 180 Nr 34: GEMA-Sozialkasse). Die Annahme eines derartigen Sachverhalts liegt hier auf der Grundlage der Feststellungen des LSG und angesichts der ehemaligen beruflichen Stellung des Klägers als Prokurist fern.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese Bezüge nicht in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

2

Der 1945 geborene Kläger war vom 1.10.1984 bis 30.9.1985 bei einem Bankhaus beschäftigt. Seit Februar 2008 ist er als Rentner in der GKV versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er ua laufende Leistungen des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) in Höhe von ca 518 Euro monatlich. Der größte Teil dieser Leistungen beruht zum einen auf Beiträgen, die der Kläger während der Fortführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte, zum anderen auf einer Einmalzahlung, die er auf eine von ihm 2001 beim BVV abgeschlossene Zusatzversicherung leistete. Von dem Gesamtbetrag der Leistungen führte der BVV seit 1.1.2010 laufend Krankenversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 26.3.2010 und 12.4.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträge zur GKV, zuletzt unter Hinweis auf Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11). In dem nach Ablehnung des Erstattungsantrags durch die Beklagte (Bescheid vom 15.9.2011) erhobenen Widerspruch betonte der Kläger, er habe in 24 Jahren der Gesamtlaufzeit von 25 ¼ Jahren die Beiträge zur Pensionskasse allein gezahlt, ohne dabei zugleich in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben. Auch der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Zahlungen des BVV seien in voller Höhe beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Einordnung als Versorgungsbezug nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen. § 229 SGB V unterwerfe grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und Systeme der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" sei ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen. Es komme darauf an, ob eine Person - wie hier der Kläger - nur aufgrund ihrer vorherigen Berufstätigkeit das Recht habe, Mitglied einer Versorgungseinrichtung zu werden, dieses Recht ausübe und sich die Vorteile dieses Rechts nutzbar mache. Das BSG habe hieran auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) im Grundsatz festgehalten. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Mitgliedschaft in einer Pensionskasse werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Dies rechtfertige es, Renten aus einer solchen Einrichtung auch weiterhin in Abgrenzung zur privaten Lebensversicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug iS von §§ 229, 237 SGB V anzusehen. Dies Ergebnis werde durch den Inhalt der Satzung des BVV belegt (Urteil vom 9.11.2012).

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 237 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Die fehlende Beitragspflicht der Zahlungen seitens der Pensionskasse ergebe sich aus der rechtlich gebotenen Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu Direktversicherungen (Bezugnahme auf BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) auf Leistungen von Pensionskassen. Auch hier sei mit dem Ausscheiden des früheren Arbeitgebers aus dem Versicherungsverhältnis und der Fortsetzung des Versicherungsvertrages durch ihn als alleinigem Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis der betriebliche Bezug der Altersversorgung gelöst worden. Bei der von ihm darüber hinaus noch abgeschlossenen freiwilligen Zusatzversicherung habe die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers sogar niemals bestanden. Seine alleinige Versicherungsnehmereigenschaft nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schließe die Qualifizierung der Zahlbeträge der Pensionskasse - soweit sie über 55,35 Euro monatlich hinausgingen - als beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus, zumal es am freien Versicherungsmarkt ähnliche Alterssicherungsmöglichkeiten zu nur geringfügig schlechteren Konditionen gegeben habe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 zu ändern und
1. festzustellen, dass die ihm gewährten Versorgungsbezüge des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-versicherung unterliegen, soweit sie einen Betrag von monatlich 55,35 Euro übersteigen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit welchen die beklagte Krankenkasse die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen des BVV abgeführten Beiträge zur GKV ablehnte, sind rechtmäßig. Deshalb kann der Kläger aus den hierfür maßgeblichen Gründen auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass diese Versorgungsbezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen, soweit sie den von ihm selbst der betrieblichen Altersversorgung zugerechneten Teilbetrag (monatlich 55,35 Euro) übersteigen.

9

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung aus den Leistungen des BVV abgeführter Beiträge zur GKV, denn diese wurden nicht zu Unrecht iS des § 26 Abs 2 SGB IV(idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) entrichtet. Vielmehr sind die vom BVV gewährten Leistungen insgesamt als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen und der Bemessung der Beiträge des Klägers zugrunde zu legen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein darauf an, ob die Leistungen von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (hierzu 1.), was bei den vorliegenden Leistungen des BVV - einer die betriebliche Altersversorgung betreibenden Pensionskasse - der Fall ist (hierzu 2.). Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitalversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers privat fortführte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (dazu 3.). Die streitigen Beiträge sind auch nicht aus anderen Gründen zu Unrecht entrichtet worden (hierzu 4.).

10

1. Nach § 237 S 1 SGB V(in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern - also auch dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V(Gesamtnorm idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 S 1 SGBV - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 194; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 Leitsatz und RdNr 9 ff und Nr 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN).

11

Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der Senat seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt(stRspr, vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). In Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber den früheren § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V übernommen und inhaltlich unverändert gelassen(ausführlich BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 213, 218). An diesem beitragsrechtlichen Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) nichts geändert (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13). Der Senat hält daran auch für den vorliegenden Fall fest.

12

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 229 Nr 17 vorgesehen).

13

Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz(; § 118a eingefügt mit Wirkung vom 2.9.2005 durch Art 1 Nr 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes <7. VAGÄndG> vom 29.8.2005, BGBl I 2546, zZ idF des 8. VAGÄndG vom 28.5.2007, BGBl I 923), im Sinne des Beitragsrechts stets Renten der betrieblichen Altersversorgung. Denn die Abwicklung über Pensionskassen ist nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, bei dem diese von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs 2 Nr 2, § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG). Vielmehr definiert das VAG in seinem VII. Abschnitt "Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung" im eigens "Pensionskassen" betreffenden 2. Unterabschnitt durch § 118a eine Pensionskasse als "rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod" ist. Der Zweck einer Pensionskasse besteht also gerade (und ausschließlich) im Erbringen von Leistungen, welche das nach § 229 Abs 1 S 1 SGB V die Beitragspflicht begründende Merkmal des Erzieltwerdens "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" erfüllen. Sie ist daher ein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen beschränkt (Goldbach/Obenberger, Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, 3. Aufl 2013, S 72 RdNr 69; Bähr in Fahr/Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl 2012, § 118a RdNr 3; Klatt, Die Pensionskasse in der betrieblichen Altersversorgung, 2003, S 68 f).

14

Dass Leistungen von Pensionskassen den nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit allein nach dem Zweck der Institution "Pensionskasse" in typisierender Betrachtung stets erfüllen, kommt darüber hinaus noch deutlicher in Art 6 Buchst a der Richtlinie 2003/41/EG (vom 3.6.2003, ABl L 235 vom 23.9.2003, S 10, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/14/EU vom 21.5.2013, ABl L 145 vom 31.5.2013, S 1) zum Ausdruck. Danach bezeichnet der Ausdruck "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" "ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die … zu dem Zweck eingerichtet ist, … an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen". Diesem Zweck dienen gerade Pensionskassen, deren Definition in § 118a VAG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG in das VAG aufgenommen worden ist und sich bewusst an die Zweckbestimmung des Art 6 Buchst a der Richtlinie anlehnt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 19 und S 33 zu Nr 24 <§ 118a>).

15

Unerheblich für die hiernach gebotene beitragsrechtliche Zuordnung von Leistungen einer Pensionskasse zur betrieblichen Altersversorgung ist demgegenüber, ob es sich im Sinne des VAG um eine "regulierte" oder eine "deregulierte" Pensionskasse handelt. Auch wenn für deregulierte Pensionskassen abweichende aufsichtsrechtliche Regelungen gelten (vgl zB § 56b Abs 2 S 1, § 81c Abs 4 S 2 VAG, dazu näher Klatt, aaO, S 82 ff), verbleibt es nämlich jedenfalls dabei, dass es sich in beiden Fällen aufgrund gesetzlicher Definition um speziell nur für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vorgesehene Institutionen handelt (hingegen eine Differenzierung erwägend: Bittner, SGb 2012, 103, 104 f).

16

2. Die vorliegend streitigen Leistungen an den Kläger erfüllen die aufgezeigten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V.

17

a) Der die Leistungen erbringende BVV ist - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - eine Pensionskasse im vorgenannten Sinne. Dabei kann offenbleiben, ob an den von der Rechtsprechung des Senats für die Einordnung als Pensionskasse im beitragsrechtlichen Sinne in der Vergangenheit aufgestellten Voraussetzungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77 f) trotz der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen - insbesondere durch die Richtlinie 2003/41/EG und das 7. VAGÄndG - weiterhin festzuhalten ist. Nach dieser Rechtsprechung müssen Pensionskassen der Altersversorgung typischerweise eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen dienen oder eine vergleichbare Beschränkung des Mitgliederkreises aufweisen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 31 f; vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163) und die Versorgung von deren Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Wesentlich ist ferner, dass der Arbeitgeber sich an den Leistungen der Pensionskasse durch eigene Leistungen beteiligt (so insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77). Auch diese Voraussetzungen erfüllt der BVV, denn er dient - so die im Rahmen einer Sprungrevision nicht mit Revisionsrügen angegriffenen, zT auch nicht angreifbaren (§ 161 Abs 4 SGG) und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG - nach § 1 Abs 2 seiner Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Gleichzeitig leistete der Arbeitgeber des Klägers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eigene Beiträge zu dessen Alterssicherung.

18

b) Die Leistungen aus der vom Kläger beim BVV abgeschlossenen Zusatzversicherung haben ebenfalls als solche der betrieblichen Altersversorgung zu gelten. Schon allein der Umstand, dass sie von einer Einrichtung - nämlich der Pensionskasse BVV - erbracht werden, deren gesetzlich definierter Zweck ausschließlich in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht, begründet in typisierender Betrachtung auch insoweit den beitragsrechtlich erforderlichen Zusammenhang zum Erwerbsleben. Daher ist nicht von Bedeutung, ob diese Leistungen auf einem erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen Versicherungsvertrag (zu einem zunächst als private Lebensversicherung geschlossenen Vertrag, der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wurde, vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13) und auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhen. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet werden, kommt es - wie bereits unter 1. angesprochen - nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 17; ausführlich insbesondere BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mit umfänglichen Nachweisen zur Rspr des BSG)wie auch des BVerfG (zB BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 13, 16-18; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12) nicht an. So qualifiziert schon das Betriebsrentenrecht beispielsweise auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12).

19

3. Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitallebensversicherung privat fortführte (hierzu a), rechtfertigt in Bezug auf die sich nach alledem einfachgesetzlich zu bejahende Beitragspflicht kein anderes Ergebnis.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die aus den unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung resultierenden Leistungen in Anwendung der vom BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäbe (hierzu b) im Kontext des Beitragsrechts schon von vornherein nicht vergleichbar. Denn anders als beim "Durchführungsweg Direktversicherung" trägt beim "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der leistenden Institution (hierzu c). Zugleich werden Verträge mit Pensionskassen - was sich insbesondere aus dem aufsichtsrechtlichen Rahmen ergibt - nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15)gelöst (hierzu d). Unabhängig davon wäre der nach der Rechtsprechung des BVerfG für eine fehlende Beitragspflicht maßgebende Tatbestand des "Einrückens des Arbeitsnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers" regelmäßig ebenfalls nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) fortführt (hierzu e).

21

a) Nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11), dessentwegen der erkennende Senat seine vorangegangene Rechtsprechung modifiziert hat (BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29), unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15 f; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29).

22

b) Wie im Falle der Direktversicherungen ist auch die Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, an Art 3 Abs 1 GG und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen zu messen.

23

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus Art 3 Abs 1 GG für den Gesetzgeber abzuleitenden Grenzen binden auch die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen. Insbesondere dürfen sie hierbei nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (BVerfGE 58, 369, 374 = SozR 2200 § 551 Nr 19 S 31 mwN; BVerfGE 84, 197, 199). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber - ebenso sind es die Gerichte - jedoch nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 98, 365, 385 mwN). Wesentlich ist ferner, ob die mit typisierenden und generalisierenden Regelungen verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, vgl zB BVerfGE 84, 348, 360 mwN; 87, 234, 255 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 30). Allerdings gebietet es Art 3 Abs 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, auch tatsächlich vornimmt (vgl BVerfGE 86, 81, 87; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 29 f). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will (vgl BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BSG SozR 4-2500 § 309 Nr 1 RdNr 18), solange bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich ein einleuchtender Grund für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte vorliegt (vgl BVerfGE 76, 256, 329; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69).

24

Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97).

25

c) Gemessen an diesen Maßstäben besteht die Beitragspflicht auch von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, nicht aufgrund einer unzulässigen Typisierung. Denn beim "Durchführungsweg Pensionskasse" trägt die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber nicht beitragspflichtigen Einnahmen aus Eigenvorsorge nach der leistenden Institution.

26

aa) Anders als beim "Durchführungsweg Pensionskasse" knüpft beim "Durchführungsweg Direktversicherung", der Gegenstand des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) war, die Unterscheidung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenvorsorge im Wege einer Kapitallebensversicherung von vornherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7). Dies liegt daran, dass die Direktversicherung von Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird, die sowohl Produkte der betrieblichen Altersversorgung als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenvorsorge anbieten. Es kann also nicht - auch nicht typisierend - nach der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unterschieden werden. Die Institution ist unter Umständen sogar identisch, ohne dass festgestellt werden könnte, dass solche Lebensversicherungsunternehmen typischerweise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend betriebliche Altersversorgung betrieben. Gleichzeitig ist auch der einer Direktversicherung zugrunde liegende Vertrag eine Lebensversicherung (§ 1b Abs 2 S 1 BetrAVG; vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 14), was eine differenzierende Betrachtung in den Fällen gebietet, in denen der Versicherungsvertrag keinen aktuellen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung mehr aufweist, weil die - für eine Direktversicherung obligatorische - Versicherungsnehmerstellung des Arbeitgebers auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übergegangen ist.

27

Demgegenüber erfolgt im "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23). Die Heranziehung dieses abweichenden Differenzierungskriteriums ist möglich, weil es sich bei einer Pensionskasse im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen, welche neben Direktversicherungen (auch oder hauptsächlich) private Lebensversicherungsverträge anbieten, um eine Einrichtung handelt, deren gesetzlicher Zweck - wie oben unter 1. aufgezeigt - ausschließlich in der Durchführung bzw Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung besteht.

28

Wenn in diesem Zusammenhang allerdings ausgehend von einem betriebsrentenrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung vertreten wird, der Gesetzgeber habe den Pensionskassen in § 118a Nr 4 VAG das Recht eingeräumt, auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung tätig zu sein, soweit es sich um Weiterversicherungen handele(so Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 46; vgl auch Plagemann, Betriebliche Altersversorgung 2012, 330, 333), sind hieran jedenfalls entsprechende Folgerungen für das Beitragsrecht der GKV nicht zu knüpfen. Denn anders als reine Lebensversicherungsunternehmen "haben Pensionskassen von vornherein einen dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkten Adressatenkreis", wodurch gerade die "besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont" wird (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Die Pensionskassen verbleiben daher auch im Falle der Fortsetzung der Versicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG) gleichermaßen eine besondere Einrichtung, deren Zweck es ist, "an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen" (so Gesetzentwurf der Bundesregierung, ebenda).

29

bb) Die Abgrenzung der beitragspflichtigen von beitragsfreien Einnahmen Pflichtversicherter der GKV nach der leistenden Institution hat das BVerfG - jedenfalls für den Fall, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird - selbst im Kammerbeschluss vom 28.9.2010 am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als ein geeignetes Kriterium gebilligt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14). Diese Billigung entspricht seiner Rechtsprechung, wonach mit dieser Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vorliegt, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16-18). Sie entspricht zugleich dem Ergebnis mehrerer Nichtannahmebeschlüsse zu Verfassungsbeschwerden in Verfahren, in denen der Senat die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen auch nach der leistenden Institution festgestellt hatte (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 zu BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - SuP 2007, 653 und BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 26/05 R - USK 2007-6; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 2209/09 - zu BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4). An diesem Kriterium hat der Senat deshalb auch nach dem Kammerbeschluss vom 28.9.2010 weiter festgehalten, denn es führt im Vergleich zu anderen Kriterien noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 28; jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 f mwN).

30

d) Darüber hinaus werden Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14 f). Daher sind die von Pensionskassen aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen nicht mit Leistungen eines "normalen" Lebensversicherungsunternehmens aus vormaliger Direktversicherung vergleichbar. In der einheitlichen Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, liegt deshalb keine typisierungsbedingte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie sie das BVerfG im Beschluss vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bezüglich Direktversicherungen für unzulässig erachtet hat.

31

aa) Mit Blick auf das vom Gesetzgeber im Rahmen des § 229 Abs 1 SGB V für die Unterscheidung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Altersbezüge als maßgebend erachtete Unterscheidungsmerkmal "Bezug zum früheren Erwerbsleben"(vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 34 f) fehlt es schon an einer wesentlichen Ungleichheit zweier Sachverhalte, nämlich der Leistungen von Pensionskassen, die auf Beiträgen beruhen, welche vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden. Den Fortbestand der Einkommensersatzfunktion und damit des "Bezugs zum früheren Erwerbsleben" iS des § 229 Abs 1 SGB V auch bei Vertragsfortsetzung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeigt - neben dem gesetzlich ausschließlich auf die Durchführung betrieblicher Altersversorgung beschränkten Zweck der Pensionskassen(vgl erneut oben 1. und 3. c) aa) - vor allem die fortdauernde Beschränkung der zulässigen Leistungshöhe, des frühestmöglichen Leistungszeitpunkts und der möglichen Leistungsempfänger im Todesfall. So sind die bei einer Pensionskasse versicherbaren Leistungen durch deren gesetzliche Zweckbestimmung in § 118a Halbs 1 VAG von vornherein auf das wegen Alters, Invalidität oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen beschränkt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Zugleich dürfen Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen werden (§ 118a Nr 2 VAG) und im Todesfall mit Ausnahme von Sterbegeld nur an Hinterbliebene erbracht werden (§ 118a Nr 3 VAG). Diese Beschränkungen entfallen auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

32

Demgegenüber stellt die im Falle der Fortsetzung der Absicherung bei einer Pensionskasse nach § 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG regelmäßig notwendige Neukalkulation der vom vormaligen Arbeitnehmer - erstmals oder weiterhin - allein zu tragenden Beiträge(vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 364; Höfer, Betriebsrentenrecht, Bd 1 Arbeitsrecht, § 2 BetrAVG RdNr 3306, Stand Einzelkommentierung September 2003) keine Vergleichbarkeit mit im Rahmen der Eigenvorsorge begründeten Lebensversicherungsverträgen her. Weder die Prämienhöhe noch die Prämientragung (stRspr zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 19 ff mwN) sind nach der gesetzlichen Konzeption für die Unterscheidung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und nicht beitragspflichtigen Leistungen aus Eigenvorsorge maßgebliche Kriterien (vgl oben 2. mit Nachweisen auch zur Rspr des BVerfG). Hieran hätte der Gesetzgeber zwar möglicherweise unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen dürfen, er hat dies jedoch tatsächlich nicht getan und war auch von Verfassungs wegen nicht dazu verpflichtet.

33

bb) Für die Gleichbehandlung aller "erwerbsbezogenen" Leistungen der Alterssicherung besteht auch ein einleuchtender (sachlicher) Grund. Dieser ergibt sich aus dem Zweck des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und der Vorgängernorm § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in Verbindung mit dem die GKV beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind(vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Schon der Zweck des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO bestand nach der Gesetzesbegründung(vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 , BT-Drucks 9/458, S 34) darin, die aufgrund einer früheren Berufstätigkeit von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlten rentenähnlichen Bezüge der Beitragspflicht zu unterwerfen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, wie zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus privatem Vermögen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO; BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 91; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 32). Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht sollte insoweit deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO).

34

cc) Ein solcher "einleuchtender Grund" genügt vorliegend, um die Nichtvornahme einer Differenzierung zwischen Leistungen von Pensionskassen, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Vergleich zur (reinen) Eigenvorsorge bei einem nicht allein Zwecken der betrieblichen Altersversorgung verpflichteten Lebensversicherungsunternehmen zu rechtfertigen. Insoweit unterliegt der Gesetzgeber lediglich einem Willkürverbot, weil die Betroffenen - insbesondere auch der Kläger - die Möglichkeit haben bzw hatten, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen.

35

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.1985 entschied sich der Kläger für die Fortsetzung des im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geschlossenen Vertrags mit einer Pensionskasse - hier dem BVV - und gegen eine anderweitige Absicherung, zB durch einen Vertrag bei einem nicht als Pensionskasse verfassten Lebensversicherungsunternehmen. Dabei traf er eine Wahl zwischen (mindestens) zwei unterschiedlichen Alterssicherungsmodellen mit spezifischen Vor- und Nachteilen. Zu den Umständen, die der Kläger bei seiner damaligen Entscheidung hätte mit berücksichtigen können, gehörte auch die mit der Entscheidung für die Absicherung bei einer Pensionskasse verbundene Beitragspflicht der hieraus im Alter gezahlten Leistungen in der GKV. Diese Beitragspflicht konnte dem Kläger auch ohne Weiteres bekannt sein, denn sie bestand damals bereits aufgrund von § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO(§ 180 Abs 8 RVO eingefügt durch Art 2 Nr 2 Buchst c des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1.12.1981, BGBl I 1205 mWv 1.1.1983). Zudem hatte der Senat die Frage, ob auch allein vom Versicherten finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterliegen, zunächst im Urteil vom 18.12.1984 schon für den Fall bejaht, dass sie Bestandteil einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25). Er hat es jedoch bereits damals auch als naheliegend angesehen, den Renten der betrieblichen Altersversorgung ebenfalls solche Leistungen zuzurechnen, zu denen zuvor allein die Versicherten Beiträge leisteten. Diese Auffassung hat der Senat dann mit Urteil vom 11.12.1987 (SozR 2200 § 180 Nr 38) bestätigt und entschieden, dass der Beitragspflicht auch Renten der betrieblichen Altersversorgung eines rechtlich selbstständigen Versicherungsvereins unterliegen können, die von den Mitgliedern selbst finanziert worden waren (vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164).

36

e) Unabhängig von der Frage der leistenden Institution ist vorliegend ebenfalls der nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bei Direktversicherungen maßgebliche Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" nicht gegeben; dies ist bei fortgeführten Verträgen der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines VVaG die Regel.

37

Das BVerfG hat angesichts der Unanwendbarkeit der institutionellen Abgrenzung beim "Durchführungsweg Direktversicherung" für die Differenzierung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Leistungen aus einer fortgeführten Direktversicherung an den Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" angeknüpft. Derartiges ist bei Pensionskassen - jedenfalls in der hier vorliegenden Rechtsform eines VVaG - nicht möglich. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei regulierten Pensionskassen in der Form eines VVaG - anders als bei nicht regulierungsfähigen sog Wettbewerbskassen in der Rechtsform einer AG (vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, Anh § 1 RdNr 807b, 813a, 828) oder bei einer Direktversicherung - von Anfang an selbst Versicherungsnehmer (vgl Rolfs, ebenda, RdNr 807a, 813; ders, KrV 2013, 45, 46). Gleichzeitig genießt der Arbeitnehmer im VVaG auch Mitgliedschaftsrechte (vgl § 20 VAG), die bei einer Weiterführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig ebenfalls bestehen bleiben (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 880, § 2 RdNr 363; Hübner in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 2014, Kap 6 § 2 BetrAVG RdNr 110). Dem "Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers" steht es auch nicht gleich, wenn - wie es bei regulierten Pensionskassen möglich ist (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 825) - ursprünglich der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer die Stellung eines weiteren Versicherungsnehmers innehatte und diese Stellung bei Ende des Arbeitsverhältnisses endete, sodass der Arbeitnehmer nunmehr alleiniger Versicherungsnehmer ist (so aber Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 48). Anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall der Direktversicherung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 16) führt das Ausscheiden des Arbeitgebers bei Ende des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht zur Diskontinuität des Versicherungsverhältnisses durch dessen fortführende Neubegründung zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer.

38

4. Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge des Klägers im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte. Dieser hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

39

Die vom Kläger ebenfalls erhobene Rüge einer Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V durch das SG ist unbegründet, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist. Sie betrifft versicherungspflichtig "Beschäftigte". Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nach den Feststellungen des SG als in der GKV versicherungspflichtiger Rentner nicht.

40

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese Bezüge nicht in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

2

Der 1945 geborene Kläger war vom 1.10.1984 bis 30.9.1985 bei einem Bankhaus beschäftigt. Seit Februar 2008 ist er als Rentner in der GKV versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er ua laufende Leistungen des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) in Höhe von ca 518 Euro monatlich. Der größte Teil dieser Leistungen beruht zum einen auf Beiträgen, die der Kläger während der Fortführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte, zum anderen auf einer Einmalzahlung, die er auf eine von ihm 2001 beim BVV abgeschlossene Zusatzversicherung leistete. Von dem Gesamtbetrag der Leistungen führte der BVV seit 1.1.2010 laufend Krankenversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 26.3.2010 und 12.4.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträge zur GKV, zuletzt unter Hinweis auf Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11). In dem nach Ablehnung des Erstattungsantrags durch die Beklagte (Bescheid vom 15.9.2011) erhobenen Widerspruch betonte der Kläger, er habe in 24 Jahren der Gesamtlaufzeit von 25 ¼ Jahren die Beiträge zur Pensionskasse allein gezahlt, ohne dabei zugleich in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben. Auch der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Zahlungen des BVV seien in voller Höhe beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Einordnung als Versorgungsbezug nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen. § 229 SGB V unterwerfe grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und Systeme der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" sei ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen. Es komme darauf an, ob eine Person - wie hier der Kläger - nur aufgrund ihrer vorherigen Berufstätigkeit das Recht habe, Mitglied einer Versorgungseinrichtung zu werden, dieses Recht ausübe und sich die Vorteile dieses Rechts nutzbar mache. Das BSG habe hieran auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) im Grundsatz festgehalten. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Mitgliedschaft in einer Pensionskasse werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Dies rechtfertige es, Renten aus einer solchen Einrichtung auch weiterhin in Abgrenzung zur privaten Lebensversicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug iS von §§ 229, 237 SGB V anzusehen. Dies Ergebnis werde durch den Inhalt der Satzung des BVV belegt (Urteil vom 9.11.2012).

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 237 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Die fehlende Beitragspflicht der Zahlungen seitens der Pensionskasse ergebe sich aus der rechtlich gebotenen Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu Direktversicherungen (Bezugnahme auf BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) auf Leistungen von Pensionskassen. Auch hier sei mit dem Ausscheiden des früheren Arbeitgebers aus dem Versicherungsverhältnis und der Fortsetzung des Versicherungsvertrages durch ihn als alleinigem Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis der betriebliche Bezug der Altersversorgung gelöst worden. Bei der von ihm darüber hinaus noch abgeschlossenen freiwilligen Zusatzversicherung habe die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers sogar niemals bestanden. Seine alleinige Versicherungsnehmereigenschaft nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schließe die Qualifizierung der Zahlbeträge der Pensionskasse - soweit sie über 55,35 Euro monatlich hinausgingen - als beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus, zumal es am freien Versicherungsmarkt ähnliche Alterssicherungsmöglichkeiten zu nur geringfügig schlechteren Konditionen gegeben habe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 zu ändern und
1. festzustellen, dass die ihm gewährten Versorgungsbezüge des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-versicherung unterliegen, soweit sie einen Betrag von monatlich 55,35 Euro übersteigen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit welchen die beklagte Krankenkasse die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen des BVV abgeführten Beiträge zur GKV ablehnte, sind rechtmäßig. Deshalb kann der Kläger aus den hierfür maßgeblichen Gründen auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass diese Versorgungsbezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen, soweit sie den von ihm selbst der betrieblichen Altersversorgung zugerechneten Teilbetrag (monatlich 55,35 Euro) übersteigen.

9

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung aus den Leistungen des BVV abgeführter Beiträge zur GKV, denn diese wurden nicht zu Unrecht iS des § 26 Abs 2 SGB IV(idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) entrichtet. Vielmehr sind die vom BVV gewährten Leistungen insgesamt als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen und der Bemessung der Beiträge des Klägers zugrunde zu legen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein darauf an, ob die Leistungen von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (hierzu 1.), was bei den vorliegenden Leistungen des BVV - einer die betriebliche Altersversorgung betreibenden Pensionskasse - der Fall ist (hierzu 2.). Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitalversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers privat fortführte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (dazu 3.). Die streitigen Beiträge sind auch nicht aus anderen Gründen zu Unrecht entrichtet worden (hierzu 4.).

10

1. Nach § 237 S 1 SGB V(in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern - also auch dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V(Gesamtnorm idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 S 1 SGBV - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 194; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 Leitsatz und RdNr 9 ff und Nr 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN).

11

Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der Senat seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt(stRspr, vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). In Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber den früheren § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V übernommen und inhaltlich unverändert gelassen(ausführlich BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 213, 218). An diesem beitragsrechtlichen Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) nichts geändert (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13). Der Senat hält daran auch für den vorliegenden Fall fest.

12

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 229 Nr 17 vorgesehen).

13

Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz(; § 118a eingefügt mit Wirkung vom 2.9.2005 durch Art 1 Nr 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes <7. VAGÄndG> vom 29.8.2005, BGBl I 2546, zZ idF des 8. VAGÄndG vom 28.5.2007, BGBl I 923), im Sinne des Beitragsrechts stets Renten der betrieblichen Altersversorgung. Denn die Abwicklung über Pensionskassen ist nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, bei dem diese von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs 2 Nr 2, § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG). Vielmehr definiert das VAG in seinem VII. Abschnitt "Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung" im eigens "Pensionskassen" betreffenden 2. Unterabschnitt durch § 118a eine Pensionskasse als "rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod" ist. Der Zweck einer Pensionskasse besteht also gerade (und ausschließlich) im Erbringen von Leistungen, welche das nach § 229 Abs 1 S 1 SGB V die Beitragspflicht begründende Merkmal des Erzieltwerdens "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" erfüllen. Sie ist daher ein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen beschränkt (Goldbach/Obenberger, Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, 3. Aufl 2013, S 72 RdNr 69; Bähr in Fahr/Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl 2012, § 118a RdNr 3; Klatt, Die Pensionskasse in der betrieblichen Altersversorgung, 2003, S 68 f).

14

Dass Leistungen von Pensionskassen den nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit allein nach dem Zweck der Institution "Pensionskasse" in typisierender Betrachtung stets erfüllen, kommt darüber hinaus noch deutlicher in Art 6 Buchst a der Richtlinie 2003/41/EG (vom 3.6.2003, ABl L 235 vom 23.9.2003, S 10, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/14/EU vom 21.5.2013, ABl L 145 vom 31.5.2013, S 1) zum Ausdruck. Danach bezeichnet der Ausdruck "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" "ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die … zu dem Zweck eingerichtet ist, … an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen". Diesem Zweck dienen gerade Pensionskassen, deren Definition in § 118a VAG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG in das VAG aufgenommen worden ist und sich bewusst an die Zweckbestimmung des Art 6 Buchst a der Richtlinie anlehnt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 19 und S 33 zu Nr 24 <§ 118a>).

15

Unerheblich für die hiernach gebotene beitragsrechtliche Zuordnung von Leistungen einer Pensionskasse zur betrieblichen Altersversorgung ist demgegenüber, ob es sich im Sinne des VAG um eine "regulierte" oder eine "deregulierte" Pensionskasse handelt. Auch wenn für deregulierte Pensionskassen abweichende aufsichtsrechtliche Regelungen gelten (vgl zB § 56b Abs 2 S 1, § 81c Abs 4 S 2 VAG, dazu näher Klatt, aaO, S 82 ff), verbleibt es nämlich jedenfalls dabei, dass es sich in beiden Fällen aufgrund gesetzlicher Definition um speziell nur für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vorgesehene Institutionen handelt (hingegen eine Differenzierung erwägend: Bittner, SGb 2012, 103, 104 f).

16

2. Die vorliegend streitigen Leistungen an den Kläger erfüllen die aufgezeigten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V.

17

a) Der die Leistungen erbringende BVV ist - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - eine Pensionskasse im vorgenannten Sinne. Dabei kann offenbleiben, ob an den von der Rechtsprechung des Senats für die Einordnung als Pensionskasse im beitragsrechtlichen Sinne in der Vergangenheit aufgestellten Voraussetzungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77 f) trotz der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen - insbesondere durch die Richtlinie 2003/41/EG und das 7. VAGÄndG - weiterhin festzuhalten ist. Nach dieser Rechtsprechung müssen Pensionskassen der Altersversorgung typischerweise eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen dienen oder eine vergleichbare Beschränkung des Mitgliederkreises aufweisen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 31 f; vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163) und die Versorgung von deren Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Wesentlich ist ferner, dass der Arbeitgeber sich an den Leistungen der Pensionskasse durch eigene Leistungen beteiligt (so insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77). Auch diese Voraussetzungen erfüllt der BVV, denn er dient - so die im Rahmen einer Sprungrevision nicht mit Revisionsrügen angegriffenen, zT auch nicht angreifbaren (§ 161 Abs 4 SGG) und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG - nach § 1 Abs 2 seiner Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Gleichzeitig leistete der Arbeitgeber des Klägers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eigene Beiträge zu dessen Alterssicherung.

18

b) Die Leistungen aus der vom Kläger beim BVV abgeschlossenen Zusatzversicherung haben ebenfalls als solche der betrieblichen Altersversorgung zu gelten. Schon allein der Umstand, dass sie von einer Einrichtung - nämlich der Pensionskasse BVV - erbracht werden, deren gesetzlich definierter Zweck ausschließlich in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht, begründet in typisierender Betrachtung auch insoweit den beitragsrechtlich erforderlichen Zusammenhang zum Erwerbsleben. Daher ist nicht von Bedeutung, ob diese Leistungen auf einem erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen Versicherungsvertrag (zu einem zunächst als private Lebensversicherung geschlossenen Vertrag, der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wurde, vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13) und auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhen. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet werden, kommt es - wie bereits unter 1. angesprochen - nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 17; ausführlich insbesondere BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mit umfänglichen Nachweisen zur Rspr des BSG)wie auch des BVerfG (zB BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 13, 16-18; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12) nicht an. So qualifiziert schon das Betriebsrentenrecht beispielsweise auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12).

19

3. Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitallebensversicherung privat fortführte (hierzu a), rechtfertigt in Bezug auf die sich nach alledem einfachgesetzlich zu bejahende Beitragspflicht kein anderes Ergebnis.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die aus den unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung resultierenden Leistungen in Anwendung der vom BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäbe (hierzu b) im Kontext des Beitragsrechts schon von vornherein nicht vergleichbar. Denn anders als beim "Durchführungsweg Direktversicherung" trägt beim "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der leistenden Institution (hierzu c). Zugleich werden Verträge mit Pensionskassen - was sich insbesondere aus dem aufsichtsrechtlichen Rahmen ergibt - nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15)gelöst (hierzu d). Unabhängig davon wäre der nach der Rechtsprechung des BVerfG für eine fehlende Beitragspflicht maßgebende Tatbestand des "Einrückens des Arbeitsnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers" regelmäßig ebenfalls nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) fortführt (hierzu e).

21

a) Nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11), dessentwegen der erkennende Senat seine vorangegangene Rechtsprechung modifiziert hat (BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29), unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15 f; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29).

22

b) Wie im Falle der Direktversicherungen ist auch die Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, an Art 3 Abs 1 GG und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen zu messen.

23

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus Art 3 Abs 1 GG für den Gesetzgeber abzuleitenden Grenzen binden auch die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen. Insbesondere dürfen sie hierbei nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (BVerfGE 58, 369, 374 = SozR 2200 § 551 Nr 19 S 31 mwN; BVerfGE 84, 197, 199). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber - ebenso sind es die Gerichte - jedoch nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 98, 365, 385 mwN). Wesentlich ist ferner, ob die mit typisierenden und generalisierenden Regelungen verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, vgl zB BVerfGE 84, 348, 360 mwN; 87, 234, 255 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 30). Allerdings gebietet es Art 3 Abs 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, auch tatsächlich vornimmt (vgl BVerfGE 86, 81, 87; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 29 f). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will (vgl BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BSG SozR 4-2500 § 309 Nr 1 RdNr 18), solange bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich ein einleuchtender Grund für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte vorliegt (vgl BVerfGE 76, 256, 329; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69).

24

Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97).

25

c) Gemessen an diesen Maßstäben besteht die Beitragspflicht auch von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, nicht aufgrund einer unzulässigen Typisierung. Denn beim "Durchführungsweg Pensionskasse" trägt die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber nicht beitragspflichtigen Einnahmen aus Eigenvorsorge nach der leistenden Institution.

26

aa) Anders als beim "Durchführungsweg Pensionskasse" knüpft beim "Durchführungsweg Direktversicherung", der Gegenstand des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) war, die Unterscheidung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenvorsorge im Wege einer Kapitallebensversicherung von vornherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7). Dies liegt daran, dass die Direktversicherung von Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird, die sowohl Produkte der betrieblichen Altersversorgung als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenvorsorge anbieten. Es kann also nicht - auch nicht typisierend - nach der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unterschieden werden. Die Institution ist unter Umständen sogar identisch, ohne dass festgestellt werden könnte, dass solche Lebensversicherungsunternehmen typischerweise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend betriebliche Altersversorgung betrieben. Gleichzeitig ist auch der einer Direktversicherung zugrunde liegende Vertrag eine Lebensversicherung (§ 1b Abs 2 S 1 BetrAVG; vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 14), was eine differenzierende Betrachtung in den Fällen gebietet, in denen der Versicherungsvertrag keinen aktuellen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung mehr aufweist, weil die - für eine Direktversicherung obligatorische - Versicherungsnehmerstellung des Arbeitgebers auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übergegangen ist.

27

Demgegenüber erfolgt im "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23). Die Heranziehung dieses abweichenden Differenzierungskriteriums ist möglich, weil es sich bei einer Pensionskasse im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen, welche neben Direktversicherungen (auch oder hauptsächlich) private Lebensversicherungsverträge anbieten, um eine Einrichtung handelt, deren gesetzlicher Zweck - wie oben unter 1. aufgezeigt - ausschließlich in der Durchführung bzw Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung besteht.

28

Wenn in diesem Zusammenhang allerdings ausgehend von einem betriebsrentenrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung vertreten wird, der Gesetzgeber habe den Pensionskassen in § 118a Nr 4 VAG das Recht eingeräumt, auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung tätig zu sein, soweit es sich um Weiterversicherungen handele(so Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 46; vgl auch Plagemann, Betriebliche Altersversorgung 2012, 330, 333), sind hieran jedenfalls entsprechende Folgerungen für das Beitragsrecht der GKV nicht zu knüpfen. Denn anders als reine Lebensversicherungsunternehmen "haben Pensionskassen von vornherein einen dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkten Adressatenkreis", wodurch gerade die "besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont" wird (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Die Pensionskassen verbleiben daher auch im Falle der Fortsetzung der Versicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG) gleichermaßen eine besondere Einrichtung, deren Zweck es ist, "an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen" (so Gesetzentwurf der Bundesregierung, ebenda).

29

bb) Die Abgrenzung der beitragspflichtigen von beitragsfreien Einnahmen Pflichtversicherter der GKV nach der leistenden Institution hat das BVerfG - jedenfalls für den Fall, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird - selbst im Kammerbeschluss vom 28.9.2010 am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als ein geeignetes Kriterium gebilligt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14). Diese Billigung entspricht seiner Rechtsprechung, wonach mit dieser Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vorliegt, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16-18). Sie entspricht zugleich dem Ergebnis mehrerer Nichtannahmebeschlüsse zu Verfassungsbeschwerden in Verfahren, in denen der Senat die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen auch nach der leistenden Institution festgestellt hatte (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 zu BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - SuP 2007, 653 und BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 26/05 R - USK 2007-6; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 2209/09 - zu BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4). An diesem Kriterium hat der Senat deshalb auch nach dem Kammerbeschluss vom 28.9.2010 weiter festgehalten, denn es führt im Vergleich zu anderen Kriterien noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 28; jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 f mwN).

30

d) Darüber hinaus werden Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14 f). Daher sind die von Pensionskassen aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen nicht mit Leistungen eines "normalen" Lebensversicherungsunternehmens aus vormaliger Direktversicherung vergleichbar. In der einheitlichen Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, liegt deshalb keine typisierungsbedingte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie sie das BVerfG im Beschluss vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bezüglich Direktversicherungen für unzulässig erachtet hat.

31

aa) Mit Blick auf das vom Gesetzgeber im Rahmen des § 229 Abs 1 SGB V für die Unterscheidung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Altersbezüge als maßgebend erachtete Unterscheidungsmerkmal "Bezug zum früheren Erwerbsleben"(vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 34 f) fehlt es schon an einer wesentlichen Ungleichheit zweier Sachverhalte, nämlich der Leistungen von Pensionskassen, die auf Beiträgen beruhen, welche vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden. Den Fortbestand der Einkommensersatzfunktion und damit des "Bezugs zum früheren Erwerbsleben" iS des § 229 Abs 1 SGB V auch bei Vertragsfortsetzung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeigt - neben dem gesetzlich ausschließlich auf die Durchführung betrieblicher Altersversorgung beschränkten Zweck der Pensionskassen(vgl erneut oben 1. und 3. c) aa) - vor allem die fortdauernde Beschränkung der zulässigen Leistungshöhe, des frühestmöglichen Leistungszeitpunkts und der möglichen Leistungsempfänger im Todesfall. So sind die bei einer Pensionskasse versicherbaren Leistungen durch deren gesetzliche Zweckbestimmung in § 118a Halbs 1 VAG von vornherein auf das wegen Alters, Invalidität oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen beschränkt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Zugleich dürfen Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen werden (§ 118a Nr 2 VAG) und im Todesfall mit Ausnahme von Sterbegeld nur an Hinterbliebene erbracht werden (§ 118a Nr 3 VAG). Diese Beschränkungen entfallen auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

32

Demgegenüber stellt die im Falle der Fortsetzung der Absicherung bei einer Pensionskasse nach § 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG regelmäßig notwendige Neukalkulation der vom vormaligen Arbeitnehmer - erstmals oder weiterhin - allein zu tragenden Beiträge(vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 364; Höfer, Betriebsrentenrecht, Bd 1 Arbeitsrecht, § 2 BetrAVG RdNr 3306, Stand Einzelkommentierung September 2003) keine Vergleichbarkeit mit im Rahmen der Eigenvorsorge begründeten Lebensversicherungsverträgen her. Weder die Prämienhöhe noch die Prämientragung (stRspr zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 19 ff mwN) sind nach der gesetzlichen Konzeption für die Unterscheidung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und nicht beitragspflichtigen Leistungen aus Eigenvorsorge maßgebliche Kriterien (vgl oben 2. mit Nachweisen auch zur Rspr des BVerfG). Hieran hätte der Gesetzgeber zwar möglicherweise unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen dürfen, er hat dies jedoch tatsächlich nicht getan und war auch von Verfassungs wegen nicht dazu verpflichtet.

33

bb) Für die Gleichbehandlung aller "erwerbsbezogenen" Leistungen der Alterssicherung besteht auch ein einleuchtender (sachlicher) Grund. Dieser ergibt sich aus dem Zweck des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und der Vorgängernorm § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in Verbindung mit dem die GKV beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind(vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Schon der Zweck des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO bestand nach der Gesetzesbegründung(vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 , BT-Drucks 9/458, S 34) darin, die aufgrund einer früheren Berufstätigkeit von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlten rentenähnlichen Bezüge der Beitragspflicht zu unterwerfen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, wie zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus privatem Vermögen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO; BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 91; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 32). Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht sollte insoweit deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO).

34

cc) Ein solcher "einleuchtender Grund" genügt vorliegend, um die Nichtvornahme einer Differenzierung zwischen Leistungen von Pensionskassen, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Vergleich zur (reinen) Eigenvorsorge bei einem nicht allein Zwecken der betrieblichen Altersversorgung verpflichteten Lebensversicherungsunternehmen zu rechtfertigen. Insoweit unterliegt der Gesetzgeber lediglich einem Willkürverbot, weil die Betroffenen - insbesondere auch der Kläger - die Möglichkeit haben bzw hatten, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen.

35

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.1985 entschied sich der Kläger für die Fortsetzung des im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geschlossenen Vertrags mit einer Pensionskasse - hier dem BVV - und gegen eine anderweitige Absicherung, zB durch einen Vertrag bei einem nicht als Pensionskasse verfassten Lebensversicherungsunternehmen. Dabei traf er eine Wahl zwischen (mindestens) zwei unterschiedlichen Alterssicherungsmodellen mit spezifischen Vor- und Nachteilen. Zu den Umständen, die der Kläger bei seiner damaligen Entscheidung hätte mit berücksichtigen können, gehörte auch die mit der Entscheidung für die Absicherung bei einer Pensionskasse verbundene Beitragspflicht der hieraus im Alter gezahlten Leistungen in der GKV. Diese Beitragspflicht konnte dem Kläger auch ohne Weiteres bekannt sein, denn sie bestand damals bereits aufgrund von § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO(§ 180 Abs 8 RVO eingefügt durch Art 2 Nr 2 Buchst c des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1.12.1981, BGBl I 1205 mWv 1.1.1983). Zudem hatte der Senat die Frage, ob auch allein vom Versicherten finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterliegen, zunächst im Urteil vom 18.12.1984 schon für den Fall bejaht, dass sie Bestandteil einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25). Er hat es jedoch bereits damals auch als naheliegend angesehen, den Renten der betrieblichen Altersversorgung ebenfalls solche Leistungen zuzurechnen, zu denen zuvor allein die Versicherten Beiträge leisteten. Diese Auffassung hat der Senat dann mit Urteil vom 11.12.1987 (SozR 2200 § 180 Nr 38) bestätigt und entschieden, dass der Beitragspflicht auch Renten der betrieblichen Altersversorgung eines rechtlich selbstständigen Versicherungsvereins unterliegen können, die von den Mitgliedern selbst finanziert worden waren (vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164).

36

e) Unabhängig von der Frage der leistenden Institution ist vorliegend ebenfalls der nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bei Direktversicherungen maßgebliche Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" nicht gegeben; dies ist bei fortgeführten Verträgen der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines VVaG die Regel.

37

Das BVerfG hat angesichts der Unanwendbarkeit der institutionellen Abgrenzung beim "Durchführungsweg Direktversicherung" für die Differenzierung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Leistungen aus einer fortgeführten Direktversicherung an den Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" angeknüpft. Derartiges ist bei Pensionskassen - jedenfalls in der hier vorliegenden Rechtsform eines VVaG - nicht möglich. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei regulierten Pensionskassen in der Form eines VVaG - anders als bei nicht regulierungsfähigen sog Wettbewerbskassen in der Rechtsform einer AG (vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, Anh § 1 RdNr 807b, 813a, 828) oder bei einer Direktversicherung - von Anfang an selbst Versicherungsnehmer (vgl Rolfs, ebenda, RdNr 807a, 813; ders, KrV 2013, 45, 46). Gleichzeitig genießt der Arbeitnehmer im VVaG auch Mitgliedschaftsrechte (vgl § 20 VAG), die bei einer Weiterführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig ebenfalls bestehen bleiben (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 880, § 2 RdNr 363; Hübner in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 2014, Kap 6 § 2 BetrAVG RdNr 110). Dem "Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers" steht es auch nicht gleich, wenn - wie es bei regulierten Pensionskassen möglich ist (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 825) - ursprünglich der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer die Stellung eines weiteren Versicherungsnehmers innehatte und diese Stellung bei Ende des Arbeitsverhältnisses endete, sodass der Arbeitnehmer nunmehr alleiniger Versicherungsnehmer ist (so aber Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 48). Anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall der Direktversicherung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 16) führt das Ausscheiden des Arbeitgebers bei Ende des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht zur Diskontinuität des Versicherungsverhältnisses durch dessen fortführende Neubegründung zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer.

38

4. Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge des Klägers im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte. Dieser hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

39

Die vom Kläger ebenfalls erhobene Rüge einer Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V durch das SG ist unbegründet, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist. Sie betrifft versicherungspflichtig "Beschäftigte". Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nach den Feststellungen des SG als in der GKV versicherungspflichtiger Rentner nicht.

40

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf Kapitalleistungen aus mehreren als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entrichten hat.

2

Die 1946 geborene Klägerin ist seit 2006 als Rentnerin in der GKV pflichtversichert und seit 2010 Mitglied der beklagten Krankenkasse bzw ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden einheitlich: Beklagte). Der Arbeitgeber ihres 1943 geborenen und im September 2006 verstorbenen Ehemannes schloss in den Jahren 1979 bis 1990 bei der B.
Lebensversicherung AG verschiedene Lebensversicherungsverträge (Nrn
) im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form von Direktversicherungen zu dessen Gunsten ab; als (reguläres) Ablaufdatum war jeweils der 1.3.2009 bestimmt. Mit dem Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin aus der Beschäftigung am 30.4.1997 wurde dieser jeweils selbst Versicherungsnehmer.

3

Die genannten Lebensversicherungen waren ausweislich der Versicherungsscheine auch auf den Todesfall des versicherten Ehemannes der Klägerin abgeschlossen. Hinsichtlich des Bezugsrechts war in "diversen" - so die Feststellungen des LSG - Versicherungsverträgen für den Fall des Todes der versicherten Person ua angegeben "deren überlebender Ehegatte". Das hatte das Versicherungsunternehmen dem Ehemann der Klägerin zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr mit Schreiben vom 7.11.1979 noch einmal ausdrücklich bestätigt. Mit Schreiben vom 19.6.2009 teilte die B.
Lebensversicherung AG der Beklagten zu den drei Lebensversicherungsverträgen mit, dass seinerzeit - bei Vertragsbeginn - folgendes Bezugsrecht festgelegt worden sei: "Gemäß SIEMENS-TKV-Richtlinien … bei Tod der versicherten Person: unwiderruflich an den mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten …".

4

Nach dem Tod ihres Ehemannes erhielt die Klägerin, die zugleich dessen Alleinerbin ist, am 1.10.2006 aus diesen Lebensversicherungen (drei) Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 72 408 Euro ausgezahlt. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2006 als Leistungen aus Versorgungsbezug und bezeichnete darin die Klägerin als "Versorgungsberechtigte".

5

Mit an die Klägerin gerichtetem Beitragsbescheid vom 25.10.2006 führte die Beklagte aus, dass die genannten Zahlungen Versorgungsbezüge seien, und setzte in Anwendung von § 229 Abs 1 S 3 SGB V hieraus ab 1.10.2006 zunächst monatlich zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 99,26 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 1.11.2006 Widerspruch. Mit Bescheid vom 3.11.2006 berechnete die Beklagte die Beiträge der Klägerin neu und setzte diese rückwirkend ab 1.10.2006 in veränderter Höhe fest; später stellte sie gegenüber der Klägerin fest, dass diese für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2006 wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (überhaupt) keine Beiträge auf die Kapitalleistungen zu entrichten habe (Bescheid vom 24.11.2006). Mit Bescheid vom 27.12.2006 forderte die Beklagte von der Klägerin ab 1.7.2007 monatliche Beiträge in wiederum veränderter Gesamthöhe. Mit weiterem Bescheid vom 16.1.2007 informierte die Beklagte sie noch einmal über die "beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen" und lehnte darüber hinaus eine Beitragserstattung ab. Die Klägerin erhob auch hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2007 wies die Beklagte "den Widerspruch vom 1.11.2006" zurück.

6

Das SG hat der auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 25.10.2006, 3.11.2006, 27.12.2006 und 16.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007 gerichteten Klage stattgegeben, weil die Kapitalleistungen mangels ausdrücklicher Einbeziehung der Klägerin in die Versicherungsverträge keinen beitragspflichtigen Versorgungsbezug darstellten (Urteil vom 16.12.2008).

7

Mit Bescheid vom 15.8.2011 berechnete die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend ab 1.1.2007 neu und setzte darin die aus den (drei) Kapitalleistungen zu zahlenden Beiträge niedriger fest. Sie berücksichtigte bei der Beitragsbemessung nunmehr nur noch den Teil des jeweiligen (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer (bis 30.4.1997) beruht. Die niedrigeren Beiträge forderte sie ab Juli 2011; für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2011 überzahlte Beiträge erstattete sie. Ein insoweit abgegebenes (Teil)Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die angefochtenen Bescheide "entsprechend den Feststellungen im Bescheid vom 15.8.2011 abgeändert" und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Teil der Kapitalleistungen, der auf die Zeit entfalle, in der der Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin Versicherungsnehmer gewesen sei, zutreffend für beitragspflichtig gehalten. Die Kapitalleistungen stellten iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung dar, die zur Hinterbliebenenversorgung erzielt würden, und seien von der Klägerin nicht (bloß) ererbt worden. Die der Auszahlung zugrunde liegenden Versicherungsverträge seien nicht ausschließlich zugunsten des Ehemannes der Klägerin abgeschlossen worden, sondern hätte diese mit einbezogen. Das stehe unter Berücksichtigung der Versicherungsverträge, der Bestätigung der B.
Lebensversicherung AG vom 19.6.2009 und der beim früheren Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin bestehenden "Richtlinien-SIEMENS-TKV" zur richterlichen Überzeugung fest. Bestimme der Versicherungsnehmer - wie hier - für den Fall des Todes der versicherten Person eine Person als bezugsberechtigt, wende er dieser aus dem Vertragsverhältnis einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen zu und verpflichte das Versicherungsunternehmen insoweit zur Zahlung an diese. Solche Versicherungsleistungen gehörten (gerade) nicht zum Nachlass bzw könnten dem Erbe nicht zugeschlagen werden (Urteil vom 18.4.2012).

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und von Verfassungsrecht. Die vom LSG vorgenommene Interpretation der Versicherungsverträge überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass ihr Ehemann sie (die Klägerin) im Todesfall direkt habe versorgen und die Auszahlungen mit Sozialversicherungsbeiträgen habe belasten wollen. Die Verträge könnten nur dahin ausgelegt werden, dass der Ehemann keine Regelung für eine Hinterbliebenenversorgung getroffen, sondern vielmehr alles der "Universalsukzession" und damit dem Erbrecht überlassen habe. Die gegenteilige "Unterstellung" des Berufungsgerichts verstoße gegen § 229 SGB V iVm dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, gegen Art 14 GG (weil sie Leistungen dem Erbrecht entziehe) und gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie (die Klägerin) werde beitragsrechtlich gegenüber Ehefrauen schlechter gestellt, deren Ehemänner die Auszahlung der Kapitalleistungen noch erlebten und dann stürben. In einem solchen Fall gehörten Kapitalleistungen nämlich zum Nachlass und seien bei der Witwe nicht beitragspflichtig.

10

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2008 insoweit zurückzuweisen, als es nicht durch den Bescheid vom 15. August 2011 hinfällig geworden ist,

        

hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

14

Zu Recht hat das LSG das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die beklagte Krankenkasse von der Klägerin Krankenversicherungsbeiträge auf den Teil des jeweiligen (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der Lebensversicherungen fordert, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer beruht (bis 30.4.1997), und soweit die Beklagte eine darauf bezogene Beitragserstattung ablehnt. Die angefochtenen Bescheide sind (insoweit) rechtmäßig. Allerdings waren weder das erstinstanzliche Urteil noch die Bescheide hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beitragsfestsetzung durch das Berufungsgericht (teilweise) aufzuheben, weil bereits der Bescheid der Beklagten vom 15.8.2011 den Regelungsinhalt der vorangegangenen Beitragsbescheide (als Klagegegenstand) entsprechend beschränkt hatte.

15

1. Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur (noch) insoweit, als sie die Beiträge zur GKV betreffen; denn die Klägerin hat ihr Überprüfungsbegehren im Revisionsverfahren auf die Beitragsfestsetzung in der GKV beschränkt. Der Rechtsstreit betrifft darüber hinaus nur die Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus solchen Lebensversicherungen, die für den Ehemann der Klägerin im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form von Direktversicherungen abgeschlossen wurden (Versicherungsschein-Nrn); nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist demgegenüber, ob und in welchem Umfang Beiträge auf Kapitalleistungen aus "eigenen" Lebensversicherungen der Klägerin erhoben werden dürfen. Zu überprüfen ist zudem lediglich die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit ab 1.1.2007 und diese auch nur insoweit, als Beiträge für den Teil des jeweiligen (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der Lebensversicherungen verlangt werden, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin als Versicherungsnehmer beruht (bis 30.4.1997). Mit dem während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 15.8.2011 hat die Beklagte ihre Beitragsfestsetzung entsprechend beschränkt; ein (Teil)Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin angenommen und den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt.

16

2. Die angefochtenen Ausgangsbescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007, der trotz seiner Bezugnahme auf "den Widerspruch vom 1.11.2006" im "Betreff" auch die zeitlich nachfolgenden Bescheide einer Überprüfung unterzog, und in der Gestalt des Bescheides der Beklagten vom 15.8.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte darf der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge der als Rentnerin in der GKV pflichtversicherten Klägerin auch die an diese ausgezahlten Kapitalleistungen der vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungen zugrunde legen, soweit diese auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhen. Bei diesen jeweils in einem Einmalbetrag ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungen handelt es sich iS von § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V(dazu im Folgenden a) um der Rente vergleichbare Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (dazu b). Sie wurden von der Klägerin im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung erzielt und gehören nicht zu ihren (beitragsfreien) Einnahmen aus ererbtem Vermögen (dazu c). Die Berechnung der Höhe der auf die Kapitalleistungen geforderten Krankenversicherungsbeiträge ist nicht zu beanstanden (dazu d).

17

a) Der Bemessung der Beiträge zur GKV versicherungspflichtiger Rentner wird nach § 237 S 1 SGB V, der seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern nach § 237 S 2 SGB V entsprechend. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 S 1 Nr 2 SGB V gehören auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden(§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 S 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

18

b) Die an die Klägerin ausgezahlten Leistungen aus den Lebensversicherungen sind der Rente vergleichbare (Einmal)Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.

19

Die Leistungen erfolgten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - aus vom Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zugunsten des Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen in Form einer sog Direktversicherung. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden(vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 16; ferner BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt durch BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben.

20

Der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene. § 229 Abs 1 S 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) selbst im engeren Sinne des § 1 Abs 2 S 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen(vgl BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 14). Auch aus der Rechtsprechung des Senats lässt sich eine dahingehende Beurteilung nicht entnehmen (vgl BSG, aaO, RdNr 15). Solange der Versorgungszweck der Hinterbliebenenversorgung gewahrt bleibt, ist im Übrigen grundsätzlich unerheblich, ob die Auszahlung an einen Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 S 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es von Bedeutung ist, wie dieser Zweck im Einzelnen erreicht wird(vgl BSG, aaO, ebenda; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 16).

21

c) Die an die Klägerin am 1.10.2006 erbrachten (drei) Kapitalleistungen aus den arbeitgeberseitig zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes abgeschlossenen Lebensversicherungen wurden von ihr zur Hinterbliebenenversorgung erzielt. Sie stellen - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - keine Einnahmen dar, die ohne Zusammenhang mit früherer Berufstätigkeit (ihres Ehemannes) aus ererbtem Vermögen stammen.

22

aa) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung - unter Berücksichtigung der nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung (vgl hierzu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32) - entschieden, dass solche Einnahmen keine Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V darstellen und damit beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf eine frühere Beschäftigung oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind; er hat hierzu neben Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge auch solche aus ererbtem Vermögen gerechnet (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32; zuvor BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34, und BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69; ferner BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 28, und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14). Zur Erläuterung hat der Senat ausgeführt, dass das Gesetz die Heranziehung der beitragspflichtigen Einkünfte der Rentner durch ein System der Einzelanknüpfung auf eine Liste von solchen Einkunftsarten beschränkt, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen (sog institutionelle Abgrenzung) und dass eine allgemeine Vermögensabschöpfung vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 28).

23

bb) Werden Hinterbliebenenleistungen aus im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungen auf der Grundlage eines eigenen Bezugsrechts erzielt, so gehört der Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht (gleichwohl) ausschließlich oder (jedenfalls) auch zum Nachlass (stRspr des BGH, zB BGHZ 13, 226, 232; 32, 44, 48; 130, 377, 380 f; vgl ferner - für das Steuerrecht - BFHE 230, 188, 198 RdNr 47; s im Übrigen die Literaturnachweise in BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18). Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht in solchen Fällen mit dem Tod des Versicherungsnehmers gemäß § 330 S 1, § 331 Abs 1 BGB unmittelbar in der Person desjenigen, dem das Bezugsrecht zusteht(vgl BGHZ 130, 377, 380). Insoweit fehlt es bereits an einem Nachlassgegenstand; der Erwerb vollzieht sich von vornherein am Nachlass vorbei (vgl BGHZ 130, 377, 381). Von dieser zivilrechtlichen Bewertung ist auch für den vorliegenden sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Zusammenhang auszugehen (so schon BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18).

24

cc) Zutreffend hat das LSG entschieden, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin in den von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses auch Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden und die Klägerin nach den Versicherungsverträgen für den Todesfall ihres Ehemannes über ein eigenes Bezugsrecht verfügte. Die insoweit vom Berufungsgericht aus den versicherungsvertraglichen Unterlagen und sonstigen Indizien (Beweisanzeichen) gezogenen Schlussfolgerungen verstoßen nicht gegen Bundesrecht (§ 162 SGG) und sind deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

25

(1) Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl etwa BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 66 ff; ferner BSGE 75, 92, 95 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 46, mwN aus der Rspr der anderen obersten Bundesgerichte) darf das Revisionsgericht die Würdigung eines Vertrages durch ein Tatsachengericht nur daraufhin überprüfen, ob dieses Gericht die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei muss es von den in den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen; nur den Tatsachengerichten obliegt es nämlich, den Willen der Vertragsparteien festzustellen. Insoweit ist dem Revisionskläger daher nur im Rahmen des § 163 SGG die Möglichkeit gegeben, in Bezug auf diese getroffenen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorzubringen. Das Revisionsgericht prüft darüber hinaus, ob die zur Auslegung erforderlichen Umstände von der Vorinstanz umfassend ermittelt wurden; ist das der Fall, hat das Revisionsgericht die festgestellten Umstände in die Rechtsanwendung einzubeziehen. Die Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln, anerkannter Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ist demgegenüber Teil der Rechtsanwendung des Tatsachengerichts und in diesem Rahmen vom Revisionsgericht vollinhaltlich zu überprüfen (vgl BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 67; BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47, mwN; ferner - auf diese Entscheidungen Bezug nehmend - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 17).

26

(2) Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen auch auf dessen Todesfall abgeschlossen.

27

Wie das LSG auf der Grundlage der im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren beigezogenen bzw von der Klägerin überreichten versicherungsvertraglichen Unterlagen festgestellt hat, enthielten die Lebensversicherungsverträge nicht nur eine (mittelbare) Zusage des Arbeitgebers von Leistungen an den versicherten Ehemann für dessen Erlebensfall, sondern auch von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Des Weiteren hat das Berufungsgericht es als feststehend erachtet, dass in "diversen" Lebensversicherungsverträgen für den Fall des Todes der versicherten Person - des Ehemannes - (unwiderruflich) "deren überlebender Ehegatte" als Bezugsberechtigter angegeben ist. Es hat sich hierbei auf ein Schreiben der B. Lebensversicherung AG vom 7.11.1979 an den Ehemann der Klägerin und ein weiteres Schreiben des Versicherungsunternehmens vom 19.6.2009 an die Beklagte gestützt, die sich beide auf die Festlegung des Bezugsrechts beziehen. Festgestellt hat das LSG schließlich, dass die Klägerin in den Krankenkassenmeldungen der B.
 Lebensversicherung AG (§ 202 SGB V) vom 19.10.2006 als "Versorgungsberechtigte" bezeichnet wird.

28

Diese Tatsachenfeststellungen des LSG sind für die Auslegung der hier maßgebenden Lebensversicherungsverträge ausreichend und für den Senat bindend (§ 163 SGG), weil die Klägerin sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat. Soweit sie mit ihrer Revision darlegt, sie sei "gerade nicht ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen" worden bzw sie betreffend habe gerade "keine Regelung … in den Verträgen stattgefunden", bezeichnet sie - entgegen den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG(vgl hierzu zB BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 69) - nicht alle Tatsachen, die einen Verstoß (beispielsweise) gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergeben sollen. Insoweit fehlt es zum einen an der Bezeichnung der konkret zu ermittelnden Tatsachen, zum anderen an der Darlegung, wann und in welcher Form diese Tatsachen im Berufungsverfahren so vorgebracht wurden, dass sich das LSG aufgrund des Berufungsvorbringens zu einer weiteren Tatsachenermittlung hätte gedrängt fühlen müssen.

29

(3) Das Berufungsgericht hat die maßgebenden Lebensversicherungsverträge ohne Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler, insbesondere ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend ausgelegt.

30

Nach der rechtlichen Würdigung des LSG dienten die Lebensversicherungen auch dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG und legten ein eigenes Bezugsrecht der Klägerin fest. So ist schon dieser Versorgungszweck, insbesondere die damit der Versicherungsleistung für den Todesfall des Versicherten zugedachte unterhaltssichernde Funktion, von vornherein nur durch eine Auslegung des Inhalts der Versicherungsverträge im Sinne eines eigenen Bezugsrechts zu gewährleisten, durch das der Witwe (vgl im Rentenversicherungsrecht § 46 Abs 1 SGB VI) unabhängig vom Erbgang ein Anspruch auf die volle Versicherungsleistung eingeräumt wird (so ausdrücklich bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 20). Im Übrigen ergibt sich aus den Versicherungsunterlagen selbst, dass der Klägerin beim Tod des Versicherten ein eigener Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegen das Versicherungsunternehmen eingeräumt bzw auch ihr gegenüber ein Versorgungsverhältnis begründet war (vgl zur Rspr des BAG insoweit allgemein bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 18 f).

31

Dieser Auslegung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in den Versicherungsanträgen, aus denen sich das Bezugsrecht ergeben sollte, den Bezugsberechtigten nicht (namentlich) benannt, sondern lediglich auf die SIEMENS-TKV-Richtlinien verwiesen hat, nach denen das Bezugsrecht - wie das LSG festgestellt hat - beim Tod der versicherten Person (unwiderruflich) dem mit dieser in gültiger Ehe lebenden Ehegatten zustehen sollte. Diese Festlegung des Bezugsrechts in den (externen) Richtlinien des Arbeitgebers ist Gegenstand der Versicherungsverträge geworden (vgl zur Möglichkeit der Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung von im Rahmen betrieblicher Altersversorgung begründeten Versicherungsverhältnissen und den hieraus folgenden Konsequenzen für die Auslegung allgemein BGHZ 79, 295, 298 f).

32

Gegen das vom LSG gefundene Auslegungsergebnis spricht ebenfalls nicht, dass die B.
 Lebensversicherung AG dem Ehemann der Klägerin zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr unter dem 7.11.1979 mitgeteilt hatte, das dem überlebenden Ehegatten eingeräumte Bezugsrecht sei (lediglich) widerruflich festgelegt; denn jedenfalls wurde ein solches Widerrufsrecht auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich nicht ausgeübt. Für seine Auslegung nach dem Wortlaut der Versicherungsunterlagen hat das LSG mit den Schreiben des Versicherungsunternehmens vom 7.11.1979 und 19.6.2009 sowie dessen Krankenkassenmeldungen vom 19.10.2006 unterstützend weitere Indizien (Beweisanzeichen) berücksichtigt.

33

Soweit die Klägerin diese Auslegung des Berufungsgerichts schließlich als "die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschreitend" ansieht, stützt sie sich lediglich auf deren vermeintliche Fehlerhaftigkeit, ohne hierbei - anders als erforderlich - konkrete Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu benennen. Sie unterstellt (einfach), dass der Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes nach ihrer Versorgung "aus den Unterlagen … gerade nicht hervorgeht" und begründet dies damit, dass er ihr die Versicherungsleistungen "durch Sozialversicherungsbeiträge unbelastet" habe zukommen lassen - und damit habe vererben - wollen. Mit diesen Einwendungen kann die Klägerin Auslegungsvorgang und -ergebnis des LSG revisionsrechtlich nicht erschüttern.

34

dd) Die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

35

Inhalt der verfassungsrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG ist das Recht des Erblassers, sein Vermögen für den Fall des Todes zu vererben (vgl BVerfGE 19, 202, 206; 44, 1, 17; 67, 329, 340). Jedoch gehörte die Lebensversicherungssumme, die ein überlebender Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung des Verstorbenen erhält, zu keinem Zeitpunkt zum vererbbaren Vermögen des Verstorbenen; sie fällt dem überlebenden Ehegatten vielmehr aufgrund seiner vertraglichen Bezugsberechtigung kraft eigenen Rechts unmittelbar aus dem Vermögen des Versicherers zu (so ausdrücklich BGHZ 130, 377, 380, 384).

36

Aus dem gleichen Grund liegt auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG nicht vor. Es ist schon fraglich, ob (überhaupt) - wie die Klägerin meint - eine Schlechterstellung des von ihr repräsentierten Personenkreises gegenüber Überlebenden angenommen werden kann, deren versicherte Ehepartner die Auszahlung der Versicherungssumme (an sich) noch erlebt haben; jedenfalls wäre eine solche im Hinblick auf den oben genannten Unterschied sachlich gerechtfertigt.

37

d) Gegen die Berechnung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge hat die Klägerin im Revisionsverfahren Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben. Die Beklagte berücksichtigte zutreffend, dass sie bei der Beitragsbemessung - aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 13 ff; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 RdNr 29) - nur den Teil des (Gesamt-)Auszahlungsbetrags der jeweiligen Lebensversicherung zugrunde legen durfte, der auf den für den Zeitraum der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin (bis 30.4.1997) gezahlten Prämien beruht (vgl BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 31 ff, 40 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 32). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die monatlichen Zahlbeträge der Versorgungsbezüge in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V fehlerhaft ermittelte. Schließlich wurde ebenfalls die für die Beitragsentrichtung bei Versorgungsbezügen geltende Bestimmung des § 226 Abs 2 iVm § 237 S 2 SGB V über den maßgebenden Grenzbetrag der monatlichen Versorgungsbezüge beachtet.

38

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese Bezüge nicht in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

2

Der 1945 geborene Kläger war vom 1.10.1984 bis 30.9.1985 bei einem Bankhaus beschäftigt. Seit Februar 2008 ist er als Rentner in der GKV versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er ua laufende Leistungen des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) in Höhe von ca 518 Euro monatlich. Der größte Teil dieser Leistungen beruht zum einen auf Beiträgen, die der Kläger während der Fortführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte, zum anderen auf einer Einmalzahlung, die er auf eine von ihm 2001 beim BVV abgeschlossene Zusatzversicherung leistete. Von dem Gesamtbetrag der Leistungen führte der BVV seit 1.1.2010 laufend Krankenversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 26.3.2010 und 12.4.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträge zur GKV, zuletzt unter Hinweis auf Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11). In dem nach Ablehnung des Erstattungsantrags durch die Beklagte (Bescheid vom 15.9.2011) erhobenen Widerspruch betonte der Kläger, er habe in 24 Jahren der Gesamtlaufzeit von 25 ¼ Jahren die Beiträge zur Pensionskasse allein gezahlt, ohne dabei zugleich in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben. Auch der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Zahlungen des BVV seien in voller Höhe beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Einordnung als Versorgungsbezug nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen. § 229 SGB V unterwerfe grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und Systeme der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" sei ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen. Es komme darauf an, ob eine Person - wie hier der Kläger - nur aufgrund ihrer vorherigen Berufstätigkeit das Recht habe, Mitglied einer Versorgungseinrichtung zu werden, dieses Recht ausübe und sich die Vorteile dieses Rechts nutzbar mache. Das BSG habe hieran auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) im Grundsatz festgehalten. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Mitgliedschaft in einer Pensionskasse werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Dies rechtfertige es, Renten aus einer solchen Einrichtung auch weiterhin in Abgrenzung zur privaten Lebensversicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug iS von §§ 229, 237 SGB V anzusehen. Dies Ergebnis werde durch den Inhalt der Satzung des BVV belegt (Urteil vom 9.11.2012).

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 237 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Die fehlende Beitragspflicht der Zahlungen seitens der Pensionskasse ergebe sich aus der rechtlich gebotenen Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu Direktversicherungen (Bezugnahme auf BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) auf Leistungen von Pensionskassen. Auch hier sei mit dem Ausscheiden des früheren Arbeitgebers aus dem Versicherungsverhältnis und der Fortsetzung des Versicherungsvertrages durch ihn als alleinigem Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis der betriebliche Bezug der Altersversorgung gelöst worden. Bei der von ihm darüber hinaus noch abgeschlossenen freiwilligen Zusatzversicherung habe die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers sogar niemals bestanden. Seine alleinige Versicherungsnehmereigenschaft nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schließe die Qualifizierung der Zahlbeträge der Pensionskasse - soweit sie über 55,35 Euro monatlich hinausgingen - als beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus, zumal es am freien Versicherungsmarkt ähnliche Alterssicherungsmöglichkeiten zu nur geringfügig schlechteren Konditionen gegeben habe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 zu ändern und
1. festzustellen, dass die ihm gewährten Versorgungsbezüge des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-versicherung unterliegen, soweit sie einen Betrag von monatlich 55,35 Euro übersteigen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit welchen die beklagte Krankenkasse die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen des BVV abgeführten Beiträge zur GKV ablehnte, sind rechtmäßig. Deshalb kann der Kläger aus den hierfür maßgeblichen Gründen auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass diese Versorgungsbezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen, soweit sie den von ihm selbst der betrieblichen Altersversorgung zugerechneten Teilbetrag (monatlich 55,35 Euro) übersteigen.

9

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung aus den Leistungen des BVV abgeführter Beiträge zur GKV, denn diese wurden nicht zu Unrecht iS des § 26 Abs 2 SGB IV(idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) entrichtet. Vielmehr sind die vom BVV gewährten Leistungen insgesamt als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen und der Bemessung der Beiträge des Klägers zugrunde zu legen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein darauf an, ob die Leistungen von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (hierzu 1.), was bei den vorliegenden Leistungen des BVV - einer die betriebliche Altersversorgung betreibenden Pensionskasse - der Fall ist (hierzu 2.). Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitalversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers privat fortführte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (dazu 3.). Die streitigen Beiträge sind auch nicht aus anderen Gründen zu Unrecht entrichtet worden (hierzu 4.).

10

1. Nach § 237 S 1 SGB V(in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern - also auch dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V(Gesamtnorm idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 S 1 SGBV - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 194; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 Leitsatz und RdNr 9 ff und Nr 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN).

11

Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der Senat seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt(stRspr, vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). In Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber den früheren § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V übernommen und inhaltlich unverändert gelassen(ausführlich BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 213, 218). An diesem beitragsrechtlichen Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) nichts geändert (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13). Der Senat hält daran auch für den vorliegenden Fall fest.

12

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 229 Nr 17 vorgesehen).

13

Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz(; § 118a eingefügt mit Wirkung vom 2.9.2005 durch Art 1 Nr 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes <7. VAGÄndG> vom 29.8.2005, BGBl I 2546, zZ idF des 8. VAGÄndG vom 28.5.2007, BGBl I 923), im Sinne des Beitragsrechts stets Renten der betrieblichen Altersversorgung. Denn die Abwicklung über Pensionskassen ist nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, bei dem diese von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs 2 Nr 2, § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG). Vielmehr definiert das VAG in seinem VII. Abschnitt "Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung" im eigens "Pensionskassen" betreffenden 2. Unterabschnitt durch § 118a eine Pensionskasse als "rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod" ist. Der Zweck einer Pensionskasse besteht also gerade (und ausschließlich) im Erbringen von Leistungen, welche das nach § 229 Abs 1 S 1 SGB V die Beitragspflicht begründende Merkmal des Erzieltwerdens "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" erfüllen. Sie ist daher ein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen beschränkt (Goldbach/Obenberger, Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, 3. Aufl 2013, S 72 RdNr 69; Bähr in Fahr/Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl 2012, § 118a RdNr 3; Klatt, Die Pensionskasse in der betrieblichen Altersversorgung, 2003, S 68 f).

14

Dass Leistungen von Pensionskassen den nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit allein nach dem Zweck der Institution "Pensionskasse" in typisierender Betrachtung stets erfüllen, kommt darüber hinaus noch deutlicher in Art 6 Buchst a der Richtlinie 2003/41/EG (vom 3.6.2003, ABl L 235 vom 23.9.2003, S 10, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/14/EU vom 21.5.2013, ABl L 145 vom 31.5.2013, S 1) zum Ausdruck. Danach bezeichnet der Ausdruck "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" "ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die … zu dem Zweck eingerichtet ist, … an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen". Diesem Zweck dienen gerade Pensionskassen, deren Definition in § 118a VAG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG in das VAG aufgenommen worden ist und sich bewusst an die Zweckbestimmung des Art 6 Buchst a der Richtlinie anlehnt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 19 und S 33 zu Nr 24 <§ 118a>).

15

Unerheblich für die hiernach gebotene beitragsrechtliche Zuordnung von Leistungen einer Pensionskasse zur betrieblichen Altersversorgung ist demgegenüber, ob es sich im Sinne des VAG um eine "regulierte" oder eine "deregulierte" Pensionskasse handelt. Auch wenn für deregulierte Pensionskassen abweichende aufsichtsrechtliche Regelungen gelten (vgl zB § 56b Abs 2 S 1, § 81c Abs 4 S 2 VAG, dazu näher Klatt, aaO, S 82 ff), verbleibt es nämlich jedenfalls dabei, dass es sich in beiden Fällen aufgrund gesetzlicher Definition um speziell nur für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vorgesehene Institutionen handelt (hingegen eine Differenzierung erwägend: Bittner, SGb 2012, 103, 104 f).

16

2. Die vorliegend streitigen Leistungen an den Kläger erfüllen die aufgezeigten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V.

17

a) Der die Leistungen erbringende BVV ist - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - eine Pensionskasse im vorgenannten Sinne. Dabei kann offenbleiben, ob an den von der Rechtsprechung des Senats für die Einordnung als Pensionskasse im beitragsrechtlichen Sinne in der Vergangenheit aufgestellten Voraussetzungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77 f) trotz der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen - insbesondere durch die Richtlinie 2003/41/EG und das 7. VAGÄndG - weiterhin festzuhalten ist. Nach dieser Rechtsprechung müssen Pensionskassen der Altersversorgung typischerweise eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen dienen oder eine vergleichbare Beschränkung des Mitgliederkreises aufweisen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 31 f; vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163) und die Versorgung von deren Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Wesentlich ist ferner, dass der Arbeitgeber sich an den Leistungen der Pensionskasse durch eigene Leistungen beteiligt (so insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77). Auch diese Voraussetzungen erfüllt der BVV, denn er dient - so die im Rahmen einer Sprungrevision nicht mit Revisionsrügen angegriffenen, zT auch nicht angreifbaren (§ 161 Abs 4 SGG) und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG - nach § 1 Abs 2 seiner Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Gleichzeitig leistete der Arbeitgeber des Klägers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eigene Beiträge zu dessen Alterssicherung.

18

b) Die Leistungen aus der vom Kläger beim BVV abgeschlossenen Zusatzversicherung haben ebenfalls als solche der betrieblichen Altersversorgung zu gelten. Schon allein der Umstand, dass sie von einer Einrichtung - nämlich der Pensionskasse BVV - erbracht werden, deren gesetzlich definierter Zweck ausschließlich in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht, begründet in typisierender Betrachtung auch insoweit den beitragsrechtlich erforderlichen Zusammenhang zum Erwerbsleben. Daher ist nicht von Bedeutung, ob diese Leistungen auf einem erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen Versicherungsvertrag (zu einem zunächst als private Lebensversicherung geschlossenen Vertrag, der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wurde, vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13) und auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhen. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet werden, kommt es - wie bereits unter 1. angesprochen - nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 17; ausführlich insbesondere BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mit umfänglichen Nachweisen zur Rspr des BSG)wie auch des BVerfG (zB BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 13, 16-18; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12) nicht an. So qualifiziert schon das Betriebsrentenrecht beispielsweise auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12).

19

3. Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitallebensversicherung privat fortführte (hierzu a), rechtfertigt in Bezug auf die sich nach alledem einfachgesetzlich zu bejahende Beitragspflicht kein anderes Ergebnis.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die aus den unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung resultierenden Leistungen in Anwendung der vom BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäbe (hierzu b) im Kontext des Beitragsrechts schon von vornherein nicht vergleichbar. Denn anders als beim "Durchführungsweg Direktversicherung" trägt beim "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der leistenden Institution (hierzu c). Zugleich werden Verträge mit Pensionskassen - was sich insbesondere aus dem aufsichtsrechtlichen Rahmen ergibt - nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15)gelöst (hierzu d). Unabhängig davon wäre der nach der Rechtsprechung des BVerfG für eine fehlende Beitragspflicht maßgebende Tatbestand des "Einrückens des Arbeitsnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers" regelmäßig ebenfalls nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) fortführt (hierzu e).

21

a) Nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11), dessentwegen der erkennende Senat seine vorangegangene Rechtsprechung modifiziert hat (BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29), unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15 f; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29).

22

b) Wie im Falle der Direktversicherungen ist auch die Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, an Art 3 Abs 1 GG und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen zu messen.

23

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus Art 3 Abs 1 GG für den Gesetzgeber abzuleitenden Grenzen binden auch die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen. Insbesondere dürfen sie hierbei nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (BVerfGE 58, 369, 374 = SozR 2200 § 551 Nr 19 S 31 mwN; BVerfGE 84, 197, 199). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber - ebenso sind es die Gerichte - jedoch nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 98, 365, 385 mwN). Wesentlich ist ferner, ob die mit typisierenden und generalisierenden Regelungen verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, vgl zB BVerfGE 84, 348, 360 mwN; 87, 234, 255 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 30). Allerdings gebietet es Art 3 Abs 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, auch tatsächlich vornimmt (vgl BVerfGE 86, 81, 87; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 29 f). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will (vgl BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BSG SozR 4-2500 § 309 Nr 1 RdNr 18), solange bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich ein einleuchtender Grund für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte vorliegt (vgl BVerfGE 76, 256, 329; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69).

24

Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97).

25

c) Gemessen an diesen Maßstäben besteht die Beitragspflicht auch von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, nicht aufgrund einer unzulässigen Typisierung. Denn beim "Durchführungsweg Pensionskasse" trägt die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber nicht beitragspflichtigen Einnahmen aus Eigenvorsorge nach der leistenden Institution.

26

aa) Anders als beim "Durchführungsweg Pensionskasse" knüpft beim "Durchführungsweg Direktversicherung", der Gegenstand des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) war, die Unterscheidung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenvorsorge im Wege einer Kapitallebensversicherung von vornherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7). Dies liegt daran, dass die Direktversicherung von Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird, die sowohl Produkte der betrieblichen Altersversorgung als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenvorsorge anbieten. Es kann also nicht - auch nicht typisierend - nach der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unterschieden werden. Die Institution ist unter Umständen sogar identisch, ohne dass festgestellt werden könnte, dass solche Lebensversicherungsunternehmen typischerweise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend betriebliche Altersversorgung betrieben. Gleichzeitig ist auch der einer Direktversicherung zugrunde liegende Vertrag eine Lebensversicherung (§ 1b Abs 2 S 1 BetrAVG; vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 14), was eine differenzierende Betrachtung in den Fällen gebietet, in denen der Versicherungsvertrag keinen aktuellen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung mehr aufweist, weil die - für eine Direktversicherung obligatorische - Versicherungsnehmerstellung des Arbeitgebers auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übergegangen ist.

27

Demgegenüber erfolgt im "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23). Die Heranziehung dieses abweichenden Differenzierungskriteriums ist möglich, weil es sich bei einer Pensionskasse im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen, welche neben Direktversicherungen (auch oder hauptsächlich) private Lebensversicherungsverträge anbieten, um eine Einrichtung handelt, deren gesetzlicher Zweck - wie oben unter 1. aufgezeigt - ausschließlich in der Durchführung bzw Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung besteht.

28

Wenn in diesem Zusammenhang allerdings ausgehend von einem betriebsrentenrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung vertreten wird, der Gesetzgeber habe den Pensionskassen in § 118a Nr 4 VAG das Recht eingeräumt, auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung tätig zu sein, soweit es sich um Weiterversicherungen handele(so Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 46; vgl auch Plagemann, Betriebliche Altersversorgung 2012, 330, 333), sind hieran jedenfalls entsprechende Folgerungen für das Beitragsrecht der GKV nicht zu knüpfen. Denn anders als reine Lebensversicherungsunternehmen "haben Pensionskassen von vornherein einen dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkten Adressatenkreis", wodurch gerade die "besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont" wird (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Die Pensionskassen verbleiben daher auch im Falle der Fortsetzung der Versicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG) gleichermaßen eine besondere Einrichtung, deren Zweck es ist, "an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen" (so Gesetzentwurf der Bundesregierung, ebenda).

29

bb) Die Abgrenzung der beitragspflichtigen von beitragsfreien Einnahmen Pflichtversicherter der GKV nach der leistenden Institution hat das BVerfG - jedenfalls für den Fall, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird - selbst im Kammerbeschluss vom 28.9.2010 am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als ein geeignetes Kriterium gebilligt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14). Diese Billigung entspricht seiner Rechtsprechung, wonach mit dieser Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vorliegt, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16-18). Sie entspricht zugleich dem Ergebnis mehrerer Nichtannahmebeschlüsse zu Verfassungsbeschwerden in Verfahren, in denen der Senat die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen auch nach der leistenden Institution festgestellt hatte (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 zu BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - SuP 2007, 653 und BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 26/05 R - USK 2007-6; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 2209/09 - zu BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4). An diesem Kriterium hat der Senat deshalb auch nach dem Kammerbeschluss vom 28.9.2010 weiter festgehalten, denn es führt im Vergleich zu anderen Kriterien noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 28; jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 f mwN).

30

d) Darüber hinaus werden Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14 f). Daher sind die von Pensionskassen aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen nicht mit Leistungen eines "normalen" Lebensversicherungsunternehmens aus vormaliger Direktversicherung vergleichbar. In der einheitlichen Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, liegt deshalb keine typisierungsbedingte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie sie das BVerfG im Beschluss vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bezüglich Direktversicherungen für unzulässig erachtet hat.

31

aa) Mit Blick auf das vom Gesetzgeber im Rahmen des § 229 Abs 1 SGB V für die Unterscheidung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Altersbezüge als maßgebend erachtete Unterscheidungsmerkmal "Bezug zum früheren Erwerbsleben"(vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 34 f) fehlt es schon an einer wesentlichen Ungleichheit zweier Sachverhalte, nämlich der Leistungen von Pensionskassen, die auf Beiträgen beruhen, welche vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden. Den Fortbestand der Einkommensersatzfunktion und damit des "Bezugs zum früheren Erwerbsleben" iS des § 229 Abs 1 SGB V auch bei Vertragsfortsetzung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeigt - neben dem gesetzlich ausschließlich auf die Durchführung betrieblicher Altersversorgung beschränkten Zweck der Pensionskassen(vgl erneut oben 1. und 3. c) aa) - vor allem die fortdauernde Beschränkung der zulässigen Leistungshöhe, des frühestmöglichen Leistungszeitpunkts und der möglichen Leistungsempfänger im Todesfall. So sind die bei einer Pensionskasse versicherbaren Leistungen durch deren gesetzliche Zweckbestimmung in § 118a Halbs 1 VAG von vornherein auf das wegen Alters, Invalidität oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen beschränkt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Zugleich dürfen Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen werden (§ 118a Nr 2 VAG) und im Todesfall mit Ausnahme von Sterbegeld nur an Hinterbliebene erbracht werden (§ 118a Nr 3 VAG). Diese Beschränkungen entfallen auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

32

Demgegenüber stellt die im Falle der Fortsetzung der Absicherung bei einer Pensionskasse nach § 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG regelmäßig notwendige Neukalkulation der vom vormaligen Arbeitnehmer - erstmals oder weiterhin - allein zu tragenden Beiträge(vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 364; Höfer, Betriebsrentenrecht, Bd 1 Arbeitsrecht, § 2 BetrAVG RdNr 3306, Stand Einzelkommentierung September 2003) keine Vergleichbarkeit mit im Rahmen der Eigenvorsorge begründeten Lebensversicherungsverträgen her. Weder die Prämienhöhe noch die Prämientragung (stRspr zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 19 ff mwN) sind nach der gesetzlichen Konzeption für die Unterscheidung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und nicht beitragspflichtigen Leistungen aus Eigenvorsorge maßgebliche Kriterien (vgl oben 2. mit Nachweisen auch zur Rspr des BVerfG). Hieran hätte der Gesetzgeber zwar möglicherweise unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen dürfen, er hat dies jedoch tatsächlich nicht getan und war auch von Verfassungs wegen nicht dazu verpflichtet.

33

bb) Für die Gleichbehandlung aller "erwerbsbezogenen" Leistungen der Alterssicherung besteht auch ein einleuchtender (sachlicher) Grund. Dieser ergibt sich aus dem Zweck des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und der Vorgängernorm § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in Verbindung mit dem die GKV beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind(vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Schon der Zweck des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO bestand nach der Gesetzesbegründung(vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 , BT-Drucks 9/458, S 34) darin, die aufgrund einer früheren Berufstätigkeit von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlten rentenähnlichen Bezüge der Beitragspflicht zu unterwerfen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, wie zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus privatem Vermögen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO; BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 91; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 32). Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht sollte insoweit deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO).

34

cc) Ein solcher "einleuchtender Grund" genügt vorliegend, um die Nichtvornahme einer Differenzierung zwischen Leistungen von Pensionskassen, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Vergleich zur (reinen) Eigenvorsorge bei einem nicht allein Zwecken der betrieblichen Altersversorgung verpflichteten Lebensversicherungsunternehmen zu rechtfertigen. Insoweit unterliegt der Gesetzgeber lediglich einem Willkürverbot, weil die Betroffenen - insbesondere auch der Kläger - die Möglichkeit haben bzw hatten, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen.

35

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.1985 entschied sich der Kläger für die Fortsetzung des im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geschlossenen Vertrags mit einer Pensionskasse - hier dem BVV - und gegen eine anderweitige Absicherung, zB durch einen Vertrag bei einem nicht als Pensionskasse verfassten Lebensversicherungsunternehmen. Dabei traf er eine Wahl zwischen (mindestens) zwei unterschiedlichen Alterssicherungsmodellen mit spezifischen Vor- und Nachteilen. Zu den Umständen, die der Kläger bei seiner damaligen Entscheidung hätte mit berücksichtigen können, gehörte auch die mit der Entscheidung für die Absicherung bei einer Pensionskasse verbundene Beitragspflicht der hieraus im Alter gezahlten Leistungen in der GKV. Diese Beitragspflicht konnte dem Kläger auch ohne Weiteres bekannt sein, denn sie bestand damals bereits aufgrund von § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO(§ 180 Abs 8 RVO eingefügt durch Art 2 Nr 2 Buchst c des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1.12.1981, BGBl I 1205 mWv 1.1.1983). Zudem hatte der Senat die Frage, ob auch allein vom Versicherten finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterliegen, zunächst im Urteil vom 18.12.1984 schon für den Fall bejaht, dass sie Bestandteil einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25). Er hat es jedoch bereits damals auch als naheliegend angesehen, den Renten der betrieblichen Altersversorgung ebenfalls solche Leistungen zuzurechnen, zu denen zuvor allein die Versicherten Beiträge leisteten. Diese Auffassung hat der Senat dann mit Urteil vom 11.12.1987 (SozR 2200 § 180 Nr 38) bestätigt und entschieden, dass der Beitragspflicht auch Renten der betrieblichen Altersversorgung eines rechtlich selbstständigen Versicherungsvereins unterliegen können, die von den Mitgliedern selbst finanziert worden waren (vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164).

36

e) Unabhängig von der Frage der leistenden Institution ist vorliegend ebenfalls der nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bei Direktversicherungen maßgebliche Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" nicht gegeben; dies ist bei fortgeführten Verträgen der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines VVaG die Regel.

37

Das BVerfG hat angesichts der Unanwendbarkeit der institutionellen Abgrenzung beim "Durchführungsweg Direktversicherung" für die Differenzierung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Leistungen aus einer fortgeführten Direktversicherung an den Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" angeknüpft. Derartiges ist bei Pensionskassen - jedenfalls in der hier vorliegenden Rechtsform eines VVaG - nicht möglich. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei regulierten Pensionskassen in der Form eines VVaG - anders als bei nicht regulierungsfähigen sog Wettbewerbskassen in der Rechtsform einer AG (vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, Anh § 1 RdNr 807b, 813a, 828) oder bei einer Direktversicherung - von Anfang an selbst Versicherungsnehmer (vgl Rolfs, ebenda, RdNr 807a, 813; ders, KrV 2013, 45, 46). Gleichzeitig genießt der Arbeitnehmer im VVaG auch Mitgliedschaftsrechte (vgl § 20 VAG), die bei einer Weiterführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig ebenfalls bestehen bleiben (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 880, § 2 RdNr 363; Hübner in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 2014, Kap 6 § 2 BetrAVG RdNr 110). Dem "Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers" steht es auch nicht gleich, wenn - wie es bei regulierten Pensionskassen möglich ist (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 825) - ursprünglich der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer die Stellung eines weiteren Versicherungsnehmers innehatte und diese Stellung bei Ende des Arbeitsverhältnisses endete, sodass der Arbeitnehmer nunmehr alleiniger Versicherungsnehmer ist (so aber Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 48). Anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall der Direktversicherung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 16) führt das Ausscheiden des Arbeitgebers bei Ende des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht zur Diskontinuität des Versicherungsverhältnisses durch dessen fortführende Neubegründung zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer.

38

4. Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge des Klägers im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte. Dieser hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

39

Die vom Kläger ebenfalls erhobene Rüge einer Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V durch das SG ist unbegründet, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist. Sie betrifft versicherungspflichtig "Beschäftigte". Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nach den Feststellungen des SG als in der GKV versicherungspflichtiger Rentner nicht.

40

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob monatliche Zahlungen einer Stiftung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) beitragspflichtig sind.

2

Der 1932 geborene Kläger war früher als Prokurist bei einem Unternehmen der Firmengruppe H. beschäftigt. Seit Januar 1998 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 in der GKV und in der SPV versicherungspflichtig und insoweit Mitglied der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse. Neben seiner gesetzlichen Rente erhält der Kläger - ebenfalls seit Januar 1998 - als "Altersrente" bezeichnete Zahlungen aus den Mitteln der F.-Stiftung (im Folgenden: Stiftung) in Höhe von - inzwischen - 230 Euro monatlich. Die Aufnahme der Zahlungen an den Kläger erfolgte auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, in der die Vergabe von Stiftungsmitteln geregelt war. § 6 der Geschäftsordnung lautete ua wie folgt:

"Unterstützung von Mitarbeitern der Firmengruppe H.

In Erfüllung des Wunsches von Herrn Dr. H., den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen, sowie deren Rechtsnachfolgern …, eine Alters-, Witwen/r oder Invalidenrente zu zahlen, werden folgende Richtlinien aufgestellt:

1. Mit Eintritt der Pensionierung wird eine Altersrente in Höhe von DM 450.- monatlich gezahlt …



4. Die Zahlung der Rente setzt eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit des/der Mitarbeiters/in und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung bzw. des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit voraus …

5. Die Höhe der Renten soll mindestens alle 3 Jahre vom Beirat überprüft werden …



7. Die Stiftung behält sich vor, die Rentenzahlungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Rentenbeginn maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Stiftung sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zahlungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.

8. In Härtefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

9. Diese Regelungen gelten für diejenigen Firmenangehörigen, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.1985 und davor bereits bestand.

…"

3

Mit Bescheiden vom 16.9.2002 stellten die Beklagten fest, dass die monatlichen Zahlungen der Stiftung Versorgungsbezüge seien, und forderten für die Zeit ab 1.4.2002 hieraus Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 15,87 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3,92 Euro monatlich. Die Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002).

4

Das SG hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 27.10.2004 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 22.11.2007 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Altersrente, die der Kläger von der Stiftung erhalte, stelle eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V dar. Der dafür notwendige Zusammenhang zwischen ihrer Zahlung und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion ergäben sich aus § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Zusammenhang spiegele sich im Einleitungssatz zu § 6 sowie darin wieder, dass eine bestimmte ununterbrochene Mindestbetriebszugehörigkeit und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung verlangt würden. Die Einkommensersatzfunktion werde darin offenbar, dass Anknüpfungspunkt der Zahlung der Eintritt der Pensionierung sei. Ferner sprächen die Aufstellung der Leistungsvoraussetzungen und die Prüfungsbefugnisse der Stiftung in § 6 Nr 7 der Geschäftsordnung dafür, die Stiftung als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren. Für die Beurteilung als Rente der betrieblichen Altersversorgung komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Rentenzahlung der Stiftung beanspruchen könne und dass nur ein kleiner Teil der früheren Mitarbeiter in den Genuss der Zuwendungen komme.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Die Leistungen der Stiftung stellten keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Stiftung sei bereits keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. So sei die Zahlung von Renten an frühere Beschäftigte in der Stiftungssatzung nicht vorgesehen. Ferner handele es sich bei der Geschäftsordnung lediglich um interne Vergaberichtlinien, die keine Außenwirkung gegenüber den Leistungsempfängern entfalteten. Ein als notwendig anzusehender Verschaffungsanspruch könne darauf nicht gestützt werden. Von Bedeutung sei auch, dass die Stiftung rechtlich von dem Unternehmen der H.-Firmengruppe unabhängig sei. Die von der Stiftung geleisteten Zahlungen erfolgten freiwillig, dh schenkweise und pauschal und dienten damit mangels Einkommensersatzfunktion nicht (gezielt) der Versorgung früherer Beschäftigter. Gegen eine Beurteilung als Versorgung spreche schließlich, dass die Zuwendungen nur an einen begrenzten Empfängerkreis erfolgten.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Oktober 2004 zurückzuweisen.

7

Die Beklagten beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. § 6 der Geschäftsordnung belege hinreichend den Charakter der Leistungen als rentenvergleichbare Einnahmen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das ihm günstige Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

10

Die Bescheide der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse vom 16.9.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002 sind rechtmäßig. Die Beklagten dürfen von dem als Rentner pflichtversicherten Kläger aus den monatlichen Zahlungen der Stiftung ab 1.4.2002 die geforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, bezogen auf die SPV iVm § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI.

11

1. Nach § 237 Satz 1 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten insofern nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dasselbe ergibt sich für die Beitragsbemessung in der SPV aus der Verweisung auf ua §§ 229, 237 SGB V in § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI.

12

2. Die als "Altersrente" bezeichneten laufenden monatlichen Zahlungen, die der Kläger aus Stiftungsmitteln erhält, stellen Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der unter 1. genannten Vorschriften dar. Die Beklagten sind deshalb berechtigt, sie bei der Beitragsbemessung in der GKV und SPV zu berücksichtigen. Gegen die rechnerische Ermittlung der Beitragshöhe hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben.

13

a) Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eigenständig verstanden (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 153; SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163; SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f; ferner - zu § 229 SGB V - BSGE 70, 105, 107 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 3; Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21; zuletzt: BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19). An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - weiter fest, auch nachdem das BVerfG für die betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung von Verfassungs wegen den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts nach den institutionellen Vorgaben (und Begriffsmerkmalen) des Betriebsrentenrechts bestimmt hat (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DVBl 2010, 1502 = DB 2010, 2343).

14

Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Ziele verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Trotz der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht geändert(so BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21). Diese - für eine eigenständige Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung maßgebende - Begründung hält der Senat weiter für tragfähig. Der Senat hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154, Nr 40 S 164, Nr 47 S 205; vgl ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1; auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 3 S 10 und Nr 6 S 23).

15

Die von der Stiftung an den Kläger erbrachten monatlichen Zahlungen erfüllen beide der dargestellten Anforderungen. Sie weisen einen betrieblichen Bezug auf (dazu im Folgenden b) und haben eine rentenvergleichbare Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion (dazu c).

16

b) Der Erwerb der aus Stiftungsmitteln gezahlten "Altersrente" steht im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung des Klägers in einem Unternehmen der Firmengruppe H. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das LSG diese Überzeugung auf § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung gestützt hat, auf dessen Grundlage die Zahlungen an den Kläger seinerzeit aufgenommen wurden.

17

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des § 6 der Geschäftsordnung kommt die "Altersrente" nur Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Firmengruppe H. zugute, dh einem Personenkreis mit Bezug zu einem (oder mehreren) der hierin zusammengeschlossenen Unternehmen. Es geht um die "Unterstützung" dieses derart eng umschriebenen Personenkreises. Der Zweck der laufend monatlich ausgekehrten Leistungen wird im Einleitungssatz zu § 6 ausdrücklich dahin präzisiert, dass in Erfüllung des Wunsches von Dr. H. dem personenidentischen Namensgeber der Firmengruppe und maßgebenden Stifter - den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen sowie deren Rechtsnachfolgern eine Alters-, Witwen/r- oder Invalidenrente nach Maßgabe von Richtlinien zu zahlen ist. Für einen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung spricht auch, dass die Zahlung der Rente eine bestimmte ununterbrochene "Betriebszugehörigkeit" und das Bestehen eines "Anstellungsverhältnisses" zum Zeitpunkt der Pensionierung voraussetzt (§ 6 Nr 4) und dass das "Arbeitsverhältnis" am 31.12.1985 und davor bereits bestanden haben muss (§ 6 Nr 9). Bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154 f) belegen diese Umstände eine hinreichende Verwurzelung der gewährten Leistungen gerade in der früheren Beschäftigung bzw sind diese "aufgrund der Beschäftigung" erworben. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung im Alter, bei Invalidität und Tod des Unterhaltspflichtigen nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (vgl schon BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5).

18

Gegen ihre Qualifizierung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie würden nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt und sie würden nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von der Stiftung als einer "(gesellschafts)rechtlich" von den Unternehmen der Firmengruppe H"unabhängigen Einrichtung" erbracht. Wie bereits erörtert, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht an deren Definition im Betriebsrentenrecht gebunden, sodass auch die leistungsgewährende Einrichtung nicht - gleichzeitig - eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG darstellen muss(so ausdrücklich BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163 mwN). Auch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung nur solche Renten zählen, die unmittelbar vom Arbeitgeber oder einer von ihm eingerichteten unselbstständigen Versorgungseinrichtung gezahlt werden. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stellt nicht darauf ab, in welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge für seine Arbeitnehmer sicherstellt. Ob die Rente von einer unselbstständigen oder rechtlich verselbstständigten Einrichtung, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erbracht wird, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 156 und Nr 47 S 203). Wird die betriebliche Altersversorgung bei (rechtsfähigen) Unterstützungskassen (vgl § 1b Abs 4 BetrAVG) in Form einer Stiftung durchgeführt (vgl hierzu Höfer, BetrAVG, Stand März 2010, Allgemeiner Rechtlicher Teil RdNr 193; vgl auch Buttmann, Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützungskasse, 2003, S 48), ist sie sogar unmittelbar von den engen Vorgaben des Betriebsrentenrechts erfasst. Auch wenn also ehemaliger Arbeitgeber und leistungsgewährende Stiftung unterschiedliche Rechtssubjekte sind, reicht die aufgrund der die Modalitäten des Erwerbs der "Altersrente" regelnden Geschäftsordnung bestehende Verflechtung zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und Stiftung auf der anderen Seite aus, um letztere hier als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V anzusehen.

19

Für die Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts kommt auch dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass § 6 der Geschäftsordnung den Kreis der Empfänger der "Altersrente" auf solche Personen beschränkt, die dem Stifter persönlich besonders verbunden waren. Es ist ohne Belang, dass - wie der Kläger meint - die Begünstigten letztlich "willkürlich" ausgewählt worden seien mit der Folge, dass die Zuwendungen gerade nicht der Versorgung aller Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens hätten dienen sollen. Zwar ist der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung auch bei betrieblichen Versorgungszusagen zu beachten (vgl § 1b Abs 1 Satz 4 BetrAVG; hierzu im Einzelnen Uckermann/Fuhrmanns, NZA 2011, 138, 139 f). Aufgrund der bereits dargestellten unterschiedlichen Zielsetzung von SGB V und BetrAVG ist dieser Gesichtspunkt bei der im Beitragsrecht der GKV vorzunehmenden Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung aber nicht in der vom Kläger behaupteten Weise heranzuziehen. Jemand ist nicht allein deshalb von der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diese Leistungen entbunden, weil andere, in bestimmter Hinsicht vergleichbare Personen von den Leistungen ausgeschlossen sind.

20

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es auch nicht maßgebend darauf an, dass er nach § 6 der Geschäftsordnung keinen "Verschaffungsanspruch" auf die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen gehabt habe, weil dort keine Leistungszusagen gegeben würden. Der Kläger meint, dass es sich bei den Regelungen der Geschäftsordnung insoweit nur um interne unverbindliche Vergaberichtlinien ohne Außenwirkung handele und die Leistungen freiwillig auf der Grundlage einer privaten Schenkung des Stifters erbracht würden. Mit diesem Vortrag kann der Kläger jedenfalls die Beitragspflicht der "Altersrente" nicht abwenden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie nach Ermessen gewährt werden, wenn sie jedenfalls - wie hier - tatsächlich erbracht werden (BSG Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 16/86 - SozR 2200 § 180 Nr 34 S 134). Ein fehlender Rechtsanspruch - etwa auf Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse - steht im Übrigen sogar nicht einmal einer Einordnung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG entgegen. Von Bedeutung ist insoweit allein, dass der Beschäftigte in den Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse aufgenommen wurde (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 10 unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Ferner sind die konkreten Motive des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer eine Alterssicherung vorzusehen, unbeachtlich. Für die Beurteilung des Betriebsbezugs der Altersversorgung kommt es ausschließlich darauf an, dass die Versorgungsbezüge (bei objektiver Betrachtung) im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen und den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 204).

21

c) Die dem Kläger aus Stiftungsmitteln gewährte "Altersrente" ist auch dazu bestimmt, entgangene Einnahmen aus seiner früheren Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen.

22

Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG zu § 6 der Geschäftsordnung unterliegt dessen Einschätzung, die dort vorgesehenen Leistungen knüpften an Tatbestände an, die den Versicherungsfällen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, keiner Beanstandung. So ist die Gewährung einer "Altersrente" vom Eintritt der Pensionierung abhängig (§ 6 Nr 1). Sie setzt außerdem - strukturell einer Wartezeit (vgl § 50 SGB VI) ähnlich - eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin voraus, die sogar nicht unterbrochen worden sein darf (§ 6 Nr 4). Das in § 6 Nr 4 der Geschäftsordnung geforderte Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geht sogar teilweise über die Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung an den notwendigen Bezug zur Versichertengemeinschaft(3/5-Belegung in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall bei den Renten wegen Erwerbsminderung, vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) hinaus. Bei einer Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154 f) der in § 6 der Geschäftsordnung geregelten Leistungsvoraussetzungen überwiegen insgesamt in Verbindung mit dem Sicherungszweck die Übereinstimmungen mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

23

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es für die Annahme einer Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion der "Altersrente" und infolgedessen ihrer Vergleichbarkeit mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht darauf an, dass eine Staffelung der Beträge nach Bedürftigkeit und dem früheren Entgelt erfolgt. In der Tat ist allerdings die Leistung nach § 6 Nr 1 der Geschäftsordnung pauschaliert, war einheitlich in Höhe von ursprünglich 450 DM monatlich zu zahlen und wird an den Kläger inzwischen pauschal und einheitlich in Höhe von laufend 230 Euro monatlich erbracht. Die fehlende Relation der Leistung zur Stellung im Berufsleben und zur Höhe des Erwerbseinkommens steht einer Rentenvergleichbarkeit jedoch nicht entgegen. Zwar ist bei einer Ausrichtung von Leistungen an der Höhe des Arbeitsverdienstes die Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion besonders deutlich und vom Senat auch gerade als Bestätigung für den Rentencharakter von Bezügen angesehen worden (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 155). Eine derartige Funktion können Bezüge von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach der Rechtsprechung des Senats aber auch dann haben, wenn sie in konstanter Höhe mit festen Beträgen erworben werden (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164; BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 204 f). Nur für den Fall, dass eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Einkommen bzw Arbeitsentgelt dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater sozialhilfeähnlicher Leistungen trägt, hat der Senat die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG SozR 2200 § 180 Nr 34: GEMA-Sozialkasse). Die Annahme eines derartigen Sachverhalts liegt hier auf der Grundlage der Feststellungen des LSG und angesichts der ehemaligen beruflichen Stellung des Klägers als Prokurist fern.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 1. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass deren Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Klägerin für die Zeit von September 2009 bis November 2010 Krankenversicherungsbeiträge auf die Übergangsbezüge nur in der Höhe zu tragen hat, die sich unter Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ergibt.

Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die beklagte Krankenkasse berechtigt ist, auf der Klägerin gewährte Übergangsbezüge Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach den für Versorgungsbezüge geltenden Bestimmungen zu erheben, sodass für die Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugrunde zu legen ist.

2

Die 1950 geborene Klägerin war bis zu ihrer betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.2005 bei der T. GmbH, einem Unternehmen der C. AG, beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden erhielt sie von ihrer früheren Arbeitgeberin ua als Übergangsbezüge bezeichnete monatliche Geldzahlungen, bis Februar 2008 wegen der Anrechnung von Arbeitslosengeld in Höhe von 1569 Euro monatlich, sodann bis November 2010 in Höhe von 3132 Euro monatlich.

3

Die der Gewährung zugrunde liegende Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) lautet ua wie folgt:

"Präambel

Aufgrund der weltweiten wirtschaftlichen Strukturveränderungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in den kommenden Jahren auch bei der C. AG Restrukturierungen geben wird. Um die dabei eventuell notwendigen personellen Maßnahmen fair und sozialverträglich zu gestalten, haben sich die Betriebsparteien entschlossen, ein einheitliches Vorgehen und Grundsätze für alle Konzerngesellschaften festzulegen.

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der C. AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften stehen und deren Arbeitsplätze aus betriebsbedingten Gründen wegfallen.



5. Vorzeitige Pensionierungen von Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben

5.1 Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsplatz wegfällt, ohne dass die Möglichkeit einer Versetzung besteht, wird das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Der Mitarbeiter erhält eine Leistungszusage nach dieser Regelung. Dies gilt nur für Mitarbeiter bis einschließlich Jahrgang 1951 und älter …

5.2 Regelungen zur vorzeitigen Pensionierung



5.2.1 Verfahren

Der vorzeitig pensionierte Mitarbeiter verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Antrag auf Altersrente, bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls auch Erwerbsminderungsrente, bei dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.

5.2.2 Zuschuss des Unternehmens während der Übergangszeit

Übergangszeit ist die Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Mitarbeiter, die nach Vollendung des 59. Lebensjahres aufgrund vorzeitiger Pensionierung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten Übergangsbezüge bis zur Erlangung des Anspruches auf Altersrente, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten.

Für die Dauer der Übergangszeit wird der Mitarbeiter, der monatliche Übergangsbezüge erhält, wirtschaftlich so gestellt, dass er 60% seines letzten monatlichen Brutto-Regeleinkommens erhält. Dabei werden angerechnet: Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente, Pensionskassenrente und Versorgungsbezüge des Unternehmens.



Mitarbeiter können sich anstelle der monatlichen Übergangsbezüge für eine einmalige Abfindung entscheiden. Die auf die Übergangsbezüge bzw. Abfindung anfallenden Steuern bzw. Krankenkassenbeiträge trägt der Mitarbeiter.



5.2.4 Betriebliche Altersversorgung

Die betrieblichen Versorgungsleistungen werden ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt. Bei der Berechnung der betrieblichen Versorgungsleistungen wird die Übergangszeit als Zurechnungszeit in der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung wie folgt berücksichtigt: Die Zurechnungszeit endet nach längstens drei Jahren, spätestens aber mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

…"

4

Die Klägerin war in der GKV vom 1.3.2008 bis 30.11.2010 ohne Krankengeldanspruch freiwillig versichert, in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert und insoweit Mitglied der Beklagten zu 1. und 2. Seit dem 1.12.2010 ist sie als Rentnerin auch in der GKV pflichtversichert.

5

Mit Beitragsbescheiden vom 14.3.2008 und 2.6.2009 setzte die beklagte Krankenkasse (Beklagte zu 1.) auf die Übergangsbezüge ua freiwillige Krankenversicherungsbeiträge fest. Sie zog diese in voller Höhe von 3132 Euro monatlich zur Beitragsbemessung heran und verlangte hieraus ab 1.3.2008 unter Zugrundelegung des jeweiligen ermäßigten Beitragssatzes in der GKV (12,8 vH, 14,9 vH ab 1.1.2009, 14,3 vH ab 1.7.2009) zuletzt monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 447,88 Euro (ab 1.7.2009).

6

Mit Bescheid vom 19.8.2009 nahm die Beklagte zu 1. ihre Bescheide vom 14.3.2008 und 2.6.2009 hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge mit Wirkung ab 1.9.2009 zurück und verlangte ab diesem Zeitpunkt einen Monatsbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 466,67 Euro. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den monatlichen Übergangsbezügen um (beitragspflichtigen) Versorgungsbezug handele, sodass für die Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz (14,9 vH) zugrunde zu legen sei. Den gegen die Beitragsfestsetzung ua in der Krankenversicherung mit der Begründung erhobenen Widerspruch, die Übergangsbezüge seien als ratierliche Abfindungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes überhaupt nicht zu "verbeitragen" wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2009 zurück. Die Bezüge seien als vorgezogene Alterssicherung beitragspflichtig und die Beiträge in der GKV nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessen.

7

Die Klägerin hat Klage erhoben und die Aufhebung der Beitragsbescheide sowie die "Verurteilung" der Beklagten begehrt, die Übergangsbezüge "bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung nicht zugrunde zu legen". Das SG hat den Bescheid der Beklagten zu 1. vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 aufgehoben, soweit darin Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 "unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 248 S 1 SGB V" festgesetzt wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.11.2012).

8

Das LSG hat die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. zurückgewiesen: Die Berufung der Klägerin habe keinen Erfolg, weil Abfindungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes, die als laufende Zahlungen erbracht würden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmten und deshalb bei freiwillig Krankenversicherten in vollem Umfang der Beitragspflicht unterlägen. Die Berufung der Beklagten zu 1. sei deshalb unbegründet, weil ihr Bescheid vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 rechtswidrig sei. Die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge ab 1.3.2008 sei zutreffend gewesen, weil für die Klägerin eine freiwillige Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch bestanden habe; der ermäßigte Beitragssatz habe ab 1.9.2009 zugrunde gelegt werden müssen. Die Übergangsbezüge seien kein Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V, weil sie nicht der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gedient hätten. Die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt durch ihre Arbeitslosmeldung nach dem 31.12.2005 weiter zur Verfügung gestanden. Die Übergangsbezüge hätten den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres überbrücken sollen, dem frühestmöglichen Zeitpunkt für einen Rentenbezug. Dieser Überbrückungszweck werde auch durch die Anrechnungsregelung verdeutlicht (Urteil vom 30.1.2014).

9

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte zu 1. eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Bei den Übergangsbezügen handele es sich um Versorgungsbezug und nicht um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; insoweit seien die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nicht in Anwendung des ermäßigten, sondern des allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen. Den Übergangsbezügen komme eine der Rente vergleichbare Entgeltersatzfunktion zu. Sie hätten über mehrere Jahre im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis bis zum Einsetzen der betrieblichen Altersversorgung bzw gesetzlichen Altersrente ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen sollen. Das folge daraus, dass nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung 60 vH des letzten monatlichen Bruttoeinkommens erreicht werden sollten, die Übergangsbezüge für mehrere Jahre und erst ab dem 55. Lebensjahr zugesagt sowie die Geldzahlungen nach dem Einkommen berechnet worden seien. Für die Annahme einer Rente der betrieblichen Altersversorgung sei nicht Voraussetzung, dass die Zahlungen unbefristet seien und an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpften. Schließlich würden die Übergangsbezüge von der früheren Arbeitgeberin selbst als "Zeitrente", "Versorgungsbezug" bzw Leistungen bei "vorzeitiger Pensionierung" bezeichnet.

10

Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2014 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2012 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zu 1. mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass deren Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass sie für die Zeit von September 2009 bis November 2010 Krankenversicherungsbeiträge aus den Übergangsbezügen nur in der Höhe zu tragen hat, die sich unter Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ergibt.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Übergangsbezüge stellten eine pro rata temporis gezahlte Abfindung dar, die als sonstige Einnahme zu verbeitragen sei. Hierfür bezieht sie sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.7.2011 (L 4 KR 5115/10 - Juris) zur Heranziehung von "Frühruhestandsgeld" für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten zu 1. ist unbegründet.

14

Zu Recht hat das LSG ihre gegen den Gerichtsbescheid des SG im Umfang der Klagestattgabe eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zutreffend hat nämlich das SG ihren Bescheid vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 aufgehoben, soweit sie darin frühere Beitragsbescheide mit Wirkung ab 1.9.2009 zurückgenommen und für den Zeitraum bis zum 30.11.2010 unter Anwendung des allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes auf die Übergangsbezüge höhere Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin festgesetzt hat. Die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin gewährten Übergangsbezüge stellen keinen Versorgungsbezug dar, auf den Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu erheben sind, sodass eine niedrigere Festsetzung der Beiträge geboten war.

15

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Festsetzung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin auf die Übergangsbezüge für die Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010; weil die Beklagte zu 2. keine Berufung eingelegt hatte, ist die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls erhobenen Pflegeversicherungsbeiträge nicht zu überprüfen. Soweit die Krankenversicherungsbeiträge (noch) verfahrensgegenständlich sind, wird auch nicht mehr - anders als noch im Berufungsverfahren - um die Beitragspflicht der Übergangsbezüge (überhaupt) gestritten; denn die Klägerin hat keine Revision eingelegt. Zu überprüfen ist daher nur noch, ob die festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge der Höhe nach gerechtfertigt sind, weil die Übergangsbezüge als Versorgungsbezüge zu "verbeitragen" sind, sodass bei der Beitragsbemessung der allgemeine und nicht der ermäßigte Beitragssatz gilt.

16

2. Der Bescheid der Beklagten zu 1. vom 19.8.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 ist rechtswidrig. Zwar hat sie darin zu Recht die Höhe der von der Klägerin zu tragenden und zu zahlenden (vgl § 250 Abs 2, § 252 Abs 1 S 1 SGB V) Krankenversicherungsbeiträge betragsmäßig festgestellt und den von ihr zugrunde gelegten Beitragssatz (lediglich) als Berechnungselement zur Begründung für die Höhe der Beitragsfestsetzung angeführt (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 10). Unzutreffend hat die Beklagte zu 1. jedoch in den angefochtenen Bescheiden ihre früheren (Beitrags)Bescheide über die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge auf die Übergangsbezüge der Klägerin nach § 45 SGB X mit Wirkung ab 1.9.2009 zurückgenommen und ab diesem Zeitpunkt höhere Beiträge unter Zugrundelegung des allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes erhoben. Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen einer Rücknahme waren vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil die früheren Beitragsbescheide - entgegen der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung - nicht rechtswidrig sind.

17

Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin für die Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 ist § 3 Abs 1 - und ergänzend § 4 Nr 1 - der ab 1.1.2009 geltenden - mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden (vgl grundlegend BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff) - "Einheitliche(n) Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 sowie idF der Änderungen vom 17.2.2010 und 6.5.2010, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008, 23.12.2008, 25.2.2010 und 18.5.2010 - BeitrVerfGrsSZ), die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 SGB V(in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat. Beitragspflichtige Einnahmen gemäß § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ sind danach das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSZ ordnet an, dass den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ auch Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zuzurechnen sind.

18

Um die Festsetzung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen auf die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin gewährten Übergangsbezüge in Anwendung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ (überhaupt) streiten die Beteiligten indessen nicht (mehr). Die Beklagte zu 1. verlangt allein die Anwendung des für Versorgungsbezüge geltenden allgemeinen Beitragssatzes nach § 240 Abs 2 S 5 iVm § 248 S 1 SGB V(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378), der in der hier maßgebenden Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 durchgehend 14,9 vH betrug.

19

3. Die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin in der Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 zugewandten, als "Übergangsbezüge" bezeichneten laufenden Geldzahlungen in Höhe von 3132 Euro monatlich stellen allerdings keinen Versorgungsbezug iS von § 240 Abs 2 S 1 iVm § 229 Abs 1 S 1 SGB V und § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ in der - hier allein in Betracht kommenden - Ausprägung als Rente der betrieblichen Altersversorgung(vgl § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) dar.

20

a) Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind, wenn ihr Bezug - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14 mwN). Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie ua die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 11 mwN). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 f; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32). Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, fehlt es den Übergangsbezügen bereits an dem Zweck, die Versorgung von Arbeitnehmern im Alter zu gewährleisten, sodass weitere Voraussetzungen des Tatbestandes betrieblicher Altersversorgung nicht (mehr) zu prüfen sind.

21

b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Lebensversicherung, jeweils mwN). Das BAG führt in diesem Kontext zunächst grundlegend aus, dass durch die vereinbarte Leistung ein im BetrAVG angesprochenes Risiko, bei der Altersversorgung das Langlebigkeitsrisiko "Alter" (teilweise) übernommen werden und die Risikoübernahme gerade in einer "Versorgung" bestehen müsse, andernfalls die Leistung aus dem Schutzbereich des BetrAVG ausgenommen sei. Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90, 120, 123). Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123). Eine typisierende Betrachtung sei bei Versorgungssystemen nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht; auf die Verhältnisse des Einzelfalls müsse nicht abgestellt werden. Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122). Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27), eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124). Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die Zeit bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle (BAGE 90, 120, 124). Der Senat schließt sich - soweit er das in der Vergangenheit nicht bereits getan hat - dieser Auffassung des BAG zur Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von Arbeitgeberleistungen, die auf das Arbeitslosigkeitsrisiko "zugeschnitten" sind, dh für den Verlust eines Arbeitsplatzes "übergangsweise" bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, für das Beitragsrecht der GKV an.

22

c) In Anwendung dieser Grundsätze stellen die in der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) für die Zeit ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellten monatlichen Übergangsbezüge keine Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7.8.2014 - L 5 KR 49/14 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris). Zutreffend weisen die Vorinstanzen und die Klägerin darauf hin, dass die in der Konzernbetriebsvereinbarung zugesagten, als Übergangsbezüge bezeichneten Geldzahlungen schon wegen des dort vereinbarten, frühestmöglichen Leistungsbeginns (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) - auf den tatsächlichen Leistungsbeginn im Einzelfall kommt es nicht an - und wegen ihrer Befristung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, im Ausnahmefall längstens bis zur Erlangung des Anspruches auf Altersrente, auch im Beitragsrecht der GKV keine Rente der betrieblichen Altersversorgung darstellen können. Sie werden ausschließlich für Zeiten in Aussicht gestellt, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem bei den von der Zusage erfassten Mitarbeitern typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben gerechnet werden muss. Vor allem ist der Zeitpunkt des vereinbarten, frühestmöglichen Leistungsbeginns (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) weit von dem Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand entfernt, der im hier maßgebenden Zeitraum bei der bzw jenseits der Vollendung des 60. Lebensjahres lag. So konnte eine gesetzliche Rente wegen Alters (etwa für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute) in den Jahren 2003 bis 2007 frühestens mit der Vollendung des 60., in der Zeit bis 2010 frühestens mit der Vollendung des 62. Lebensjahres bezogen werden.

23

Die in Aussicht gestellten Übergangsbezüge sind auch nicht deshalb zur Alterssicherung bestimmt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe, der die Klägerin angehört, ausnahmsweise auf sachlichen Gründen beruht (vgl hierzu - bei Flugbegleitern - LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris und - bei Seeleuten - SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris, jeweils unter Hinweis auf BAG AP Nr 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG Begünstigten wegen ihrer besonderen persönlichen und beruflichen Situation nach Vollendung des 55. Lebensjahres keine Anstellung mehr finden können und deshalb - wie die Beklagte zu 1. meint - die Altersgrenze von 55 Jahren nicht so früh gewählt ist, dass die in Rede stehende Arbeitgeberleistung der betrieblichen Altersversorgung (noch) nicht zugerechnet werden könnte.

24

d) Wird - wie hier - bei der Festlegung des Beginns von arbeitgeberseitigen Zuwendungen auf ein Lebensalter abgestellt, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, und ist die Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet, so ist ein Alterssicherungszweck bereits aus diesem Grund nicht gegeben; der Prüfung weiterer, für einen Versorgungszweck - und gegen einen (bloßen) "Überbrückungszweck" - sprechender Merkmale bedarf es dann nicht mehr. Demzufolge greifen auch die von der Beklagten zu 1. hierzu vorgetragenen Argumente nicht durch.

25

(1) Entgegen der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung lässt sich für ihren Rechtsstandpunkt nichts daraus herleiten, dass der Senat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden hat (vgl zu dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32 mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Die Frage, ob auch für einen Zeitpunkt deutlich vor dem Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand versprochene Arbeitgeberzuwendungen als iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" angesehen werden können, wird durch diese Rechtsprechung nicht geklärt. Soweit der Senat bisher über die Beitragspflicht vor Erreichen der Altersgrenze erbrachter betrieblicher Leistungen zu entscheiden hatte, hat er den Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls des Alters und damit einen Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 S 1 SGB V jedenfalls nur dann angenommen, wenn es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelte, die der Versicherte (auch) betriebsrentenrechtlich vorzeitig in Anspruch nehmen durfte(vgl - zur Möglichkeit vorzeitiger Auszahlung einer Direktversicherung nach § 6 BetrAVG - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, und - zur Möglichkeit vorzeitiger Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung in Höhe der sog Deckungsrückstellung nach § 3 BetrAVG - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 15). Der durch die leistende Institution vorgeprägte Charakter als Versorgungsbezug (zur sog "institutionellen Abgrenzung" vgl nur BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 17 RdNr 22 und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 18 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen)war durch die vorzeitige Auszahlung nicht nachträglich verloren gegangen.

26

(2) Soweit die Beklagte zu 1. für ihren Rechtsstandpunkt hervorhebt, die Übergangsbezüge würden im direkten Anschluss an das Ende der Beschäftigung und nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung immerhin für eine Dauer von fünf Jahren gewährt, könnte dieser Umstand allein - oder in Verbindung mit anderen Umständen - einen Alterssicherungszweck nicht begründen. Einem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, mit dem Beschäftigten für dessen Zustimmung zur arbeitgeberseitigen Kündigung eine unter das BetrAVG fallende bzw der Rente vergleichbare Leistung zu vereinbaren oder aber eine (bloße) Abfindung ohne Versorgungscharakter; darin, auf welche Gegenleistung sich die Arbeitsvertragsparteien für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, sind sie frei (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff). Allein entscheidend ist der objektive Inhalt der zugesagten Leistung.

27

Zur Annahme eines Alterssicherungszwecks zwingt auch nicht, dass "vorzeitig pensionierte Mitarbeiter" nach Ziffer 5.2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung "verpflichtet" sind, sich ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos zu melden und "die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen". Zwar führt die Beklagte zu 1. hierzu mit Recht (vgl § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V, § 232a Abs 1, 3 SGB V) aus, dass es der Qualifizierung einer Leistung als Versorgungsbezug nicht von vornherein entgegensteht, wenn diese nicht an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpft; insoweit widerspricht es der Annahme eines Alterssicherungszwecks nicht ohne Weiteres, wenn eine Arbeitgeberzuwendung davon abhängig gemacht wird, dass sich der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stellt (aA LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris RdNr 34; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 - Juris RdNr 49 und - L 4 KR 5115/10 - Juris RdNr 48; Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris RdNr 22). Das von der Beklagten zu 1. gewünschte gegenteilige Ergebnis folgt daraus aber auch nicht. In gleicher Weise ohne Argumentationswert aus der Sicht der Beklagten zu 1. ist deren weiterer Vortrag, ein Versorgungszweck lasse sich jedenfalls nicht mit der Begründung verneinen, die Übergangsbezüge würden nur zeitlich befristet und nicht auf Lebenszeit gewährt.

28

Ohne Bedeutung ist ferner, dass "vorzeitig pensionierte Mitarbeiter" nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung durch die monatlichen Übergangsbezüge wirtschaftlich so gestellt werden sollen, dass sie 60 vH ihres letzten monatlichen Brutto-Regeleinkommens erhalten, die Leistungen also einkommensabhängig ermittelt und hierbei Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente, Pensionskassenrente und Versorgungsbezüge des Unternehmens) angerechnet werden. Dass die versprochenen Übergangsbezüge den Empfänger davor bewahren sollen, in wirtschaftlicher Hinsicht unter ein bestimmtes Niveau abzusinken, und ein Arbeitgeber dieses Ziel (lediglich) über die Gewährung von variablen Zuschüssen während einer Übergangszeit erreichen will, spricht - vor dem Hintergrund des allein objektiv zu bestimmenden Charakters der Leistung - als solches weder dafür noch dagegen, dass die Leistung gerade der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Übergangszeit nach Ziffer 5.2.4 der Konzernbetriebsvereinbarung als Zurechnungszeit in der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt wird. Zutreffend weist die Klägerin ferner darauf hin, dass das Erfordernis eines Mindestalters (Vollendung des 55. Lebensjahres) auch dem Interesse des Arbeitgebers dienen kann, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Restrukturierung seines Betriebs aus seiner Sicht notwendige personelle Maßnahmen zu treffen.

29

Im Hinblick auf den objektiv zu bestimmenden Charakter der Leistung hat es schließlich keinen Einfluss auf die Bewertung, wie die an der Konzernbetriebsvereinbarung Beteiligten und die frühere Arbeitgeberin der Klägerin ihrerseits die Übergangsbezüge rechtlich eingeordnet haben. So ist unerheblich, dass die Leistungen in der Konzernbetriebsvereinbarung und in an die Klägerin gerichteten Schreiben als "Zeitrente" bzw "Versorgungsbezug" bei "vorzeitiger Pensionierung" bezeichnet werden; die frühere Arbeitgeberin der Klägerin hat ihre Zuwendung nämlich gleichermaßen als "Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes" angesehen. Entgegen der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung spielen auch die arbeitgeberseitigen Motive für die Einführung dieser Leistung keine Rolle. Hat der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung zugesagt, so kommt es nicht darauf an, warum dies geschah; der Zweck der Zuwendung hängt nicht von den Gründen und dem Anlass des Leistungsversprechens ab (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff, 33). Weil die Qualität einer Arbeitgeberleistung - wie bereits dargelegt - ausschließlich objektiv zu betrachten und der Disposition der Arbeitsvertragsparteien insoweit entzogen ist, sind die von der Beklagten zu 1. herangezogenen formalen Kriterien ohne Bedeutung.

30

Weil die als "Übergangsbezüge" bezeichneten laufenden monatlichen Geldzahlungen nach alledem keine Rente der betrieblichen Altersversorgung darstellen, sondern Leistungen zur Überbrückung vermuteter (Alters)Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand bzw eine Abfindung für den frühzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes sind, sind diese bei der Erhebung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge nicht als Versorgungsbezüge anzusehen, sondern den (sonstigen) Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass nicht der allgemeine, sondern - bei der ohne Krankengeldanspruch versicherten Klägerin - der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist. Insoweit waren die Vorinstanzen in ihrer Entscheidung zu bestätigen.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob monatliche Zahlungen einer Stiftung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) beitragspflichtig sind.

2

Der 1932 geborene Kläger war früher als Prokurist bei einem Unternehmen der Firmengruppe H. beschäftigt. Seit Januar 1998 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 in der GKV und in der SPV versicherungspflichtig und insoweit Mitglied der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse. Neben seiner gesetzlichen Rente erhält der Kläger - ebenfalls seit Januar 1998 - als "Altersrente" bezeichnete Zahlungen aus den Mitteln der F.-Stiftung (im Folgenden: Stiftung) in Höhe von - inzwischen - 230 Euro monatlich. Die Aufnahme der Zahlungen an den Kläger erfolgte auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, in der die Vergabe von Stiftungsmitteln geregelt war. § 6 der Geschäftsordnung lautete ua wie folgt:

"Unterstützung von Mitarbeitern der Firmengruppe H.

In Erfüllung des Wunsches von Herrn Dr. H., den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen, sowie deren Rechtsnachfolgern …, eine Alters-, Witwen/r oder Invalidenrente zu zahlen, werden folgende Richtlinien aufgestellt:

1. Mit Eintritt der Pensionierung wird eine Altersrente in Höhe von DM 450.- monatlich gezahlt …



4. Die Zahlung der Rente setzt eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit des/der Mitarbeiters/in und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung bzw. des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit voraus …

5. Die Höhe der Renten soll mindestens alle 3 Jahre vom Beirat überprüft werden …



7. Die Stiftung behält sich vor, die Rentenzahlungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Rentenbeginn maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Stiftung sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zahlungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.

8. In Härtefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

9. Diese Regelungen gelten für diejenigen Firmenangehörigen, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.1985 und davor bereits bestand.

…"

3

Mit Bescheiden vom 16.9.2002 stellten die Beklagten fest, dass die monatlichen Zahlungen der Stiftung Versorgungsbezüge seien, und forderten für die Zeit ab 1.4.2002 hieraus Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 15,87 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3,92 Euro monatlich. Die Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002).

4

Das SG hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 27.10.2004 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 22.11.2007 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Altersrente, die der Kläger von der Stiftung erhalte, stelle eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V dar. Der dafür notwendige Zusammenhang zwischen ihrer Zahlung und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion ergäben sich aus § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Zusammenhang spiegele sich im Einleitungssatz zu § 6 sowie darin wieder, dass eine bestimmte ununterbrochene Mindestbetriebszugehörigkeit und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung verlangt würden. Die Einkommensersatzfunktion werde darin offenbar, dass Anknüpfungspunkt der Zahlung der Eintritt der Pensionierung sei. Ferner sprächen die Aufstellung der Leistungsvoraussetzungen und die Prüfungsbefugnisse der Stiftung in § 6 Nr 7 der Geschäftsordnung dafür, die Stiftung als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren. Für die Beurteilung als Rente der betrieblichen Altersversorgung komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Rentenzahlung der Stiftung beanspruchen könne und dass nur ein kleiner Teil der früheren Mitarbeiter in den Genuss der Zuwendungen komme.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Die Leistungen der Stiftung stellten keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Stiftung sei bereits keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. So sei die Zahlung von Renten an frühere Beschäftigte in der Stiftungssatzung nicht vorgesehen. Ferner handele es sich bei der Geschäftsordnung lediglich um interne Vergaberichtlinien, die keine Außenwirkung gegenüber den Leistungsempfängern entfalteten. Ein als notwendig anzusehender Verschaffungsanspruch könne darauf nicht gestützt werden. Von Bedeutung sei auch, dass die Stiftung rechtlich von dem Unternehmen der H.-Firmengruppe unabhängig sei. Die von der Stiftung geleisteten Zahlungen erfolgten freiwillig, dh schenkweise und pauschal und dienten damit mangels Einkommensersatzfunktion nicht (gezielt) der Versorgung früherer Beschäftigter. Gegen eine Beurteilung als Versorgung spreche schließlich, dass die Zuwendungen nur an einen begrenzten Empfängerkreis erfolgten.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Oktober 2004 zurückzuweisen.

7

Die Beklagten beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. § 6 der Geschäftsordnung belege hinreichend den Charakter der Leistungen als rentenvergleichbare Einnahmen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das ihm günstige Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

10

Die Bescheide der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse vom 16.9.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002 sind rechtmäßig. Die Beklagten dürfen von dem als Rentner pflichtversicherten Kläger aus den monatlichen Zahlungen der Stiftung ab 1.4.2002 die geforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, bezogen auf die SPV iVm § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI.

11

1. Nach § 237 Satz 1 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten insofern nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dasselbe ergibt sich für die Beitragsbemessung in der SPV aus der Verweisung auf ua §§ 229, 237 SGB V in § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI.

12

2. Die als "Altersrente" bezeichneten laufenden monatlichen Zahlungen, die der Kläger aus Stiftungsmitteln erhält, stellen Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der unter 1. genannten Vorschriften dar. Die Beklagten sind deshalb berechtigt, sie bei der Beitragsbemessung in der GKV und SPV zu berücksichtigen. Gegen die rechnerische Ermittlung der Beitragshöhe hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben.

13

a) Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eigenständig verstanden (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 153; SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163; SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f; ferner - zu § 229 SGB V - BSGE 70, 105, 107 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 3; Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21; zuletzt: BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19). An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - weiter fest, auch nachdem das BVerfG für die betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung von Verfassungs wegen den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts nach den institutionellen Vorgaben (und Begriffsmerkmalen) des Betriebsrentenrechts bestimmt hat (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DVBl 2010, 1502 = DB 2010, 2343).

14

Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Ziele verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Trotz der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht geändert(so BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21). Diese - für eine eigenständige Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung maßgebende - Begründung hält der Senat weiter für tragfähig. Der Senat hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154, Nr 40 S 164, Nr 47 S 205; vgl ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1; auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 3 S 10 und Nr 6 S 23).

15

Die von der Stiftung an den Kläger erbrachten monatlichen Zahlungen erfüllen beide der dargestellten Anforderungen. Sie weisen einen betrieblichen Bezug auf (dazu im Folgenden b) und haben eine rentenvergleichbare Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion (dazu c).

16

b) Der Erwerb der aus Stiftungsmitteln gezahlten "Altersrente" steht im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung des Klägers in einem Unternehmen der Firmengruppe H. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das LSG diese Überzeugung auf § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung gestützt hat, auf dessen Grundlage die Zahlungen an den Kläger seinerzeit aufgenommen wurden.

17

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des § 6 der Geschäftsordnung kommt die "Altersrente" nur Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Firmengruppe H. zugute, dh einem Personenkreis mit Bezug zu einem (oder mehreren) der hierin zusammengeschlossenen Unternehmen. Es geht um die "Unterstützung" dieses derart eng umschriebenen Personenkreises. Der Zweck der laufend monatlich ausgekehrten Leistungen wird im Einleitungssatz zu § 6 ausdrücklich dahin präzisiert, dass in Erfüllung des Wunsches von Dr. H. dem personenidentischen Namensgeber der Firmengruppe und maßgebenden Stifter - den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen sowie deren Rechtsnachfolgern eine Alters-, Witwen/r- oder Invalidenrente nach Maßgabe von Richtlinien zu zahlen ist. Für einen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung spricht auch, dass die Zahlung der Rente eine bestimmte ununterbrochene "Betriebszugehörigkeit" und das Bestehen eines "Anstellungsverhältnisses" zum Zeitpunkt der Pensionierung voraussetzt (§ 6 Nr 4) und dass das "Arbeitsverhältnis" am 31.12.1985 und davor bereits bestanden haben muss (§ 6 Nr 9). Bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154 f) belegen diese Umstände eine hinreichende Verwurzelung der gewährten Leistungen gerade in der früheren Beschäftigung bzw sind diese "aufgrund der Beschäftigung" erworben. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung im Alter, bei Invalidität und Tod des Unterhaltspflichtigen nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (vgl schon BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5).

18

Gegen ihre Qualifizierung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie würden nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt und sie würden nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von der Stiftung als einer "(gesellschafts)rechtlich" von den Unternehmen der Firmengruppe H"unabhängigen Einrichtung" erbracht. Wie bereits erörtert, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht an deren Definition im Betriebsrentenrecht gebunden, sodass auch die leistungsgewährende Einrichtung nicht - gleichzeitig - eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG darstellen muss(so ausdrücklich BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163 mwN). Auch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung nur solche Renten zählen, die unmittelbar vom Arbeitgeber oder einer von ihm eingerichteten unselbstständigen Versorgungseinrichtung gezahlt werden. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stellt nicht darauf ab, in welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge für seine Arbeitnehmer sicherstellt. Ob die Rente von einer unselbstständigen oder rechtlich verselbstständigten Einrichtung, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erbracht wird, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 156 und Nr 47 S 203). Wird die betriebliche Altersversorgung bei (rechtsfähigen) Unterstützungskassen (vgl § 1b Abs 4 BetrAVG) in Form einer Stiftung durchgeführt (vgl hierzu Höfer, BetrAVG, Stand März 2010, Allgemeiner Rechtlicher Teil RdNr 193; vgl auch Buttmann, Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützungskasse, 2003, S 48), ist sie sogar unmittelbar von den engen Vorgaben des Betriebsrentenrechts erfasst. Auch wenn also ehemaliger Arbeitgeber und leistungsgewährende Stiftung unterschiedliche Rechtssubjekte sind, reicht die aufgrund der die Modalitäten des Erwerbs der "Altersrente" regelnden Geschäftsordnung bestehende Verflechtung zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und Stiftung auf der anderen Seite aus, um letztere hier als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V anzusehen.

19

Für die Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts kommt auch dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass § 6 der Geschäftsordnung den Kreis der Empfänger der "Altersrente" auf solche Personen beschränkt, die dem Stifter persönlich besonders verbunden waren. Es ist ohne Belang, dass - wie der Kläger meint - die Begünstigten letztlich "willkürlich" ausgewählt worden seien mit der Folge, dass die Zuwendungen gerade nicht der Versorgung aller Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens hätten dienen sollen. Zwar ist der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung auch bei betrieblichen Versorgungszusagen zu beachten (vgl § 1b Abs 1 Satz 4 BetrAVG; hierzu im Einzelnen Uckermann/Fuhrmanns, NZA 2011, 138, 139 f). Aufgrund der bereits dargestellten unterschiedlichen Zielsetzung von SGB V und BetrAVG ist dieser Gesichtspunkt bei der im Beitragsrecht der GKV vorzunehmenden Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung aber nicht in der vom Kläger behaupteten Weise heranzuziehen. Jemand ist nicht allein deshalb von der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diese Leistungen entbunden, weil andere, in bestimmter Hinsicht vergleichbare Personen von den Leistungen ausgeschlossen sind.

20

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es auch nicht maßgebend darauf an, dass er nach § 6 der Geschäftsordnung keinen "Verschaffungsanspruch" auf die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen gehabt habe, weil dort keine Leistungszusagen gegeben würden. Der Kläger meint, dass es sich bei den Regelungen der Geschäftsordnung insoweit nur um interne unverbindliche Vergaberichtlinien ohne Außenwirkung handele und die Leistungen freiwillig auf der Grundlage einer privaten Schenkung des Stifters erbracht würden. Mit diesem Vortrag kann der Kläger jedenfalls die Beitragspflicht der "Altersrente" nicht abwenden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie nach Ermessen gewährt werden, wenn sie jedenfalls - wie hier - tatsächlich erbracht werden (BSG Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 16/86 - SozR 2200 § 180 Nr 34 S 134). Ein fehlender Rechtsanspruch - etwa auf Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse - steht im Übrigen sogar nicht einmal einer Einordnung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG entgegen. Von Bedeutung ist insoweit allein, dass der Beschäftigte in den Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse aufgenommen wurde (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 10 unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Ferner sind die konkreten Motive des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer eine Alterssicherung vorzusehen, unbeachtlich. Für die Beurteilung des Betriebsbezugs der Altersversorgung kommt es ausschließlich darauf an, dass die Versorgungsbezüge (bei objektiver Betrachtung) im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen und den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 204).

21

c) Die dem Kläger aus Stiftungsmitteln gewährte "Altersrente" ist auch dazu bestimmt, entgangene Einnahmen aus seiner früheren Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen.

22

Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG zu § 6 der Geschäftsordnung unterliegt dessen Einschätzung, die dort vorgesehenen Leistungen knüpften an Tatbestände an, die den Versicherungsfällen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, keiner Beanstandung. So ist die Gewährung einer "Altersrente" vom Eintritt der Pensionierung abhängig (§ 6 Nr 1). Sie setzt außerdem - strukturell einer Wartezeit (vgl § 50 SGB VI) ähnlich - eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin voraus, die sogar nicht unterbrochen worden sein darf (§ 6 Nr 4). Das in § 6 Nr 4 der Geschäftsordnung geforderte Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geht sogar teilweise über die Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung an den notwendigen Bezug zur Versichertengemeinschaft(3/5-Belegung in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall bei den Renten wegen Erwerbsminderung, vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) hinaus. Bei einer Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154 f) der in § 6 der Geschäftsordnung geregelten Leistungsvoraussetzungen überwiegen insgesamt in Verbindung mit dem Sicherungszweck die Übereinstimmungen mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

23

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es für die Annahme einer Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion der "Altersrente" und infolgedessen ihrer Vergleichbarkeit mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht darauf an, dass eine Staffelung der Beträge nach Bedürftigkeit und dem früheren Entgelt erfolgt. In der Tat ist allerdings die Leistung nach § 6 Nr 1 der Geschäftsordnung pauschaliert, war einheitlich in Höhe von ursprünglich 450 DM monatlich zu zahlen und wird an den Kläger inzwischen pauschal und einheitlich in Höhe von laufend 230 Euro monatlich erbracht. Die fehlende Relation der Leistung zur Stellung im Berufsleben und zur Höhe des Erwerbseinkommens steht einer Rentenvergleichbarkeit jedoch nicht entgegen. Zwar ist bei einer Ausrichtung von Leistungen an der Höhe des Arbeitsverdienstes die Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion besonders deutlich und vom Senat auch gerade als Bestätigung für den Rentencharakter von Bezügen angesehen worden (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 155). Eine derartige Funktion können Bezüge von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach der Rechtsprechung des Senats aber auch dann haben, wenn sie in konstanter Höhe mit festen Beträgen erworben werden (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164; BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 204 f). Nur für den Fall, dass eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Einkommen bzw Arbeitsentgelt dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater sozialhilfeähnlicher Leistungen trägt, hat der Senat die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG SozR 2200 § 180 Nr 34: GEMA-Sozialkasse). Die Annahme eines derartigen Sachverhalts liegt hier auf der Grundlage der Feststellungen des LSG und angesichts der ehemaligen beruflichen Stellung des Klägers als Prokurist fern.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen und Sitz der Krankenkasse,
2.
Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
3.
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
4.
Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,
5.
Zahl der Mitglieder der Organe,
6.
Rechte und Pflichten der Organe,
7.
Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates,
8.
Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
9.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
10.
Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
11.
Art der Bekanntmachungen.

(1a) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.

(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.

(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die §§ 12, 13, 178 Absatz 4, die §§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die §§ 234g und 235, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6 mit Ausnahme der §§ 305, 306 und 310, soweit Nebenbestimmungen zur Freistellung oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 305 und 306 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 und Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese Bezüge nicht in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

2

Der 1945 geborene Kläger war vom 1.10.1984 bis 30.9.1985 bei einem Bankhaus beschäftigt. Seit Februar 2008 ist er als Rentner in der GKV versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er ua laufende Leistungen des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) in Höhe von ca 518 Euro monatlich. Der größte Teil dieser Leistungen beruht zum einen auf Beiträgen, die der Kläger während der Fortführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte, zum anderen auf einer Einmalzahlung, die er auf eine von ihm 2001 beim BVV abgeschlossene Zusatzversicherung leistete. Von dem Gesamtbetrag der Leistungen führte der BVV seit 1.1.2010 laufend Krankenversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 26.3.2010 und 12.4.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträge zur GKV, zuletzt unter Hinweis auf Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11). In dem nach Ablehnung des Erstattungsantrags durch die Beklagte (Bescheid vom 15.9.2011) erhobenen Widerspruch betonte der Kläger, er habe in 24 Jahren der Gesamtlaufzeit von 25 ¼ Jahren die Beiträge zur Pensionskasse allein gezahlt, ohne dabei zugleich in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben. Auch der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Zahlungen des BVV seien in voller Höhe beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Einordnung als Versorgungsbezug nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen. § 229 SGB V unterwerfe grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und Systeme der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" sei ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen. Es komme darauf an, ob eine Person - wie hier der Kläger - nur aufgrund ihrer vorherigen Berufstätigkeit das Recht habe, Mitglied einer Versorgungseinrichtung zu werden, dieses Recht ausübe und sich die Vorteile dieses Rechts nutzbar mache. Das BSG habe hieran auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) im Grundsatz festgehalten. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Mitgliedschaft in einer Pensionskasse werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Dies rechtfertige es, Renten aus einer solchen Einrichtung auch weiterhin in Abgrenzung zur privaten Lebensversicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug iS von §§ 229, 237 SGB V anzusehen. Dies Ergebnis werde durch den Inhalt der Satzung des BVV belegt (Urteil vom 9.11.2012).

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 237 S 1 Nr 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Die fehlende Beitragspflicht der Zahlungen seitens der Pensionskasse ergebe sich aus der rechtlich gebotenen Übertragung der Rechtsprechung des BSG zu Direktversicherungen (Bezugnahme auf BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) auf Leistungen von Pensionskassen. Auch hier sei mit dem Ausscheiden des früheren Arbeitgebers aus dem Versicherungsverhältnis und der Fortsetzung des Versicherungsvertrages durch ihn als alleinigem Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis der betriebliche Bezug der Altersversorgung gelöst worden. Bei der von ihm darüber hinaus noch abgeschlossenen freiwilligen Zusatzversicherung habe die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers sogar niemals bestanden. Seine alleinige Versicherungsnehmereigenschaft nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schließe die Qualifizierung der Zahlbeträge der Pensionskasse - soweit sie über 55,35 Euro monatlich hinausgingen - als beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus, zumal es am freien Versicherungsmarkt ähnliche Alterssicherungsmöglichkeiten zu nur geringfügig schlechteren Konditionen gegeben habe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 zu ändern und
1. festzustellen, dass die ihm gewährten Versorgungsbezüge des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-versicherung unterliegen, soweit sie einen Betrag von monatlich 55,35 Euro übersteigen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit welchen die beklagte Krankenkasse die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen des BVV abgeführten Beiträge zur GKV ablehnte, sind rechtmäßig. Deshalb kann der Kläger aus den hierfür maßgeblichen Gründen auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass diese Versorgungsbezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen, soweit sie den von ihm selbst der betrieblichen Altersversorgung zugerechneten Teilbetrag (monatlich 55,35 Euro) übersteigen.

9

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung aus den Leistungen des BVV abgeführter Beiträge zur GKV, denn diese wurden nicht zu Unrecht iS des § 26 Abs 2 SGB IV(idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) entrichtet. Vielmehr sind die vom BVV gewährten Leistungen insgesamt als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen und der Bemessung der Beiträge des Klägers zugrunde zu legen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein darauf an, ob die Leistungen von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (hierzu 1.), was bei den vorliegenden Leistungen des BVV - einer die betriebliche Altersversorgung betreibenden Pensionskasse - der Fall ist (hierzu 2.). Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitalversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers privat fortführte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (dazu 3.). Die streitigen Beiträge sind auch nicht aus anderen Gründen zu Unrecht entrichtet worden (hierzu 4.).

10

1. Nach § 237 S 1 SGB V(in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern - also auch dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V(Gesamtnorm idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 S 1 SGBV - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 194; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 Leitsatz und RdNr 9 ff und Nr 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN).

11

Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der Senat seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt(stRspr, vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). In Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber den früheren § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V übernommen und inhaltlich unverändert gelassen(ausführlich BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 213, 218). An diesem beitragsrechtlichen Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) nichts geändert (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13). Der Senat hält daran auch für den vorliegenden Fall fest.

12

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 229 Nr 17 vorgesehen).

13

Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz(; § 118a eingefügt mit Wirkung vom 2.9.2005 durch Art 1 Nr 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes <7. VAGÄndG> vom 29.8.2005, BGBl I 2546, zZ idF des 8. VAGÄndG vom 28.5.2007, BGBl I 923), im Sinne des Beitragsrechts stets Renten der betrieblichen Altersversorgung. Denn die Abwicklung über Pensionskassen ist nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, bei dem diese von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs 2 Nr 2, § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG). Vielmehr definiert das VAG in seinem VII. Abschnitt "Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung" im eigens "Pensionskassen" betreffenden 2. Unterabschnitt durch § 118a eine Pensionskasse als "rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod" ist. Der Zweck einer Pensionskasse besteht also gerade (und ausschließlich) im Erbringen von Leistungen, welche das nach § 229 Abs 1 S 1 SGB V die Beitragspflicht begründende Merkmal des Erzieltwerdens "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" erfüllen. Sie ist daher ein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen beschränkt (Goldbach/Obenberger, Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, 3. Aufl 2013, S 72 RdNr 69; Bähr in Fahr/Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl 2012, § 118a RdNr 3; Klatt, Die Pensionskasse in der betrieblichen Altersversorgung, 2003, S 68 f).

14

Dass Leistungen von Pensionskassen den nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit allein nach dem Zweck der Institution "Pensionskasse" in typisierender Betrachtung stets erfüllen, kommt darüber hinaus noch deutlicher in Art 6 Buchst a der Richtlinie 2003/41/EG (vom 3.6.2003, ABl L 235 vom 23.9.2003, S 10, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/14/EU vom 21.5.2013, ABl L 145 vom 31.5.2013, S 1) zum Ausdruck. Danach bezeichnet der Ausdruck "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" "ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die … zu dem Zweck eingerichtet ist, … an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen". Diesem Zweck dienen gerade Pensionskassen, deren Definition in § 118a VAG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG in das VAG aufgenommen worden ist und sich bewusst an die Zweckbestimmung des Art 6 Buchst a der Richtlinie anlehnt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 19 und S 33 zu Nr 24 <§ 118a>).

15

Unerheblich für die hiernach gebotene beitragsrechtliche Zuordnung von Leistungen einer Pensionskasse zur betrieblichen Altersversorgung ist demgegenüber, ob es sich im Sinne des VAG um eine "regulierte" oder eine "deregulierte" Pensionskasse handelt. Auch wenn für deregulierte Pensionskassen abweichende aufsichtsrechtliche Regelungen gelten (vgl zB § 56b Abs 2 S 1, § 81c Abs 4 S 2 VAG, dazu näher Klatt, aaO, S 82 ff), verbleibt es nämlich jedenfalls dabei, dass es sich in beiden Fällen aufgrund gesetzlicher Definition um speziell nur für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vorgesehene Institutionen handelt (hingegen eine Differenzierung erwägend: Bittner, SGb 2012, 103, 104 f).

16

2. Die vorliegend streitigen Leistungen an den Kläger erfüllen die aufgezeigten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V.

17

a) Der die Leistungen erbringende BVV ist - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - eine Pensionskasse im vorgenannten Sinne. Dabei kann offenbleiben, ob an den von der Rechtsprechung des Senats für die Einordnung als Pensionskasse im beitragsrechtlichen Sinne in der Vergangenheit aufgestellten Voraussetzungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77 f) trotz der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen - insbesondere durch die Richtlinie 2003/41/EG und das 7. VAGÄndG - weiterhin festzuhalten ist. Nach dieser Rechtsprechung müssen Pensionskassen der Altersversorgung typischerweise eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen dienen oder eine vergleichbare Beschränkung des Mitgliederkreises aufweisen (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 31 f; vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163) und die Versorgung von deren Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Wesentlich ist ferner, dass der Arbeitgeber sich an den Leistungen der Pensionskasse durch eigene Leistungen beteiligt (so insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 77). Auch diese Voraussetzungen erfüllt der BVV, denn er dient - so die im Rahmen einer Sprungrevision nicht mit Revisionsrügen angegriffenen, zT auch nicht angreifbaren (§ 161 Abs 4 SGG) und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG - nach § 1 Abs 2 seiner Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Gleichzeitig leistete der Arbeitgeber des Klägers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eigene Beiträge zu dessen Alterssicherung.

18

b) Die Leistungen aus der vom Kläger beim BVV abgeschlossenen Zusatzversicherung haben ebenfalls als solche der betrieblichen Altersversorgung zu gelten. Schon allein der Umstand, dass sie von einer Einrichtung - nämlich der Pensionskasse BVV - erbracht werden, deren gesetzlich definierter Zweck ausschließlich in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht, begründet in typisierender Betrachtung auch insoweit den beitragsrechtlich erforderlichen Zusammenhang zum Erwerbsleben. Daher ist nicht von Bedeutung, ob diese Leistungen auf einem erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen Versicherungsvertrag (zu einem zunächst als private Lebensversicherung geschlossenen Vertrag, der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wurde, vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13) und auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhen. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet werden, kommt es - wie bereits unter 1. angesprochen - nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 17; ausführlich insbesondere BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mit umfänglichen Nachweisen zur Rspr des BSG)wie auch des BVerfG (zB BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 13, 16-18; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12) nicht an. So qualifiziert schon das Betriebsrentenrecht beispielsweise auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 12).

19

3. Die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als Kapitallebensversicherung privat fortführte (hierzu a), rechtfertigt in Bezug auf die sich nach alledem einfachgesetzlich zu bejahende Beitragspflicht kein anderes Ergebnis.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die aus den unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung resultierenden Leistungen in Anwendung der vom BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäbe (hierzu b) im Kontext des Beitragsrechts schon von vornherein nicht vergleichbar. Denn anders als beim "Durchführungsweg Direktversicherung" trägt beim "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der leistenden Institution (hierzu c). Zugleich werden Verträge mit Pensionskassen - was sich insbesondere aus dem aufsichtsrechtlichen Rahmen ergibt - nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15)gelöst (hierzu d). Unabhängig davon wäre der nach der Rechtsprechung des BVerfG für eine fehlende Beitragspflicht maßgebende Tatbestand des "Einrückens des Arbeitsnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers" regelmäßig ebenfalls nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) fortführt (hierzu e).

21

a) Nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11), dessentwegen der erkennende Senat seine vorangegangene Rechtsprechung modifiziert hat (BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29), unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15 f; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29).

22

b) Wie im Falle der Direktversicherungen ist auch die Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, an Art 3 Abs 1 GG und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen zu messen.

23

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus Art 3 Abs 1 GG für den Gesetzgeber abzuleitenden Grenzen binden auch die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen. Insbesondere dürfen sie hierbei nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (BVerfGE 58, 369, 374 = SozR 2200 § 551 Nr 19 S 31 mwN; BVerfGE 84, 197, 199). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber - ebenso sind es die Gerichte - jedoch nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 98, 365, 385 mwN). Wesentlich ist ferner, ob die mit typisierenden und generalisierenden Regelungen verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, vgl zB BVerfGE 84, 348, 360 mwN; 87, 234, 255 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 30). Allerdings gebietet es Art 3 Abs 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, auch tatsächlich vornimmt (vgl BVerfGE 86, 81, 87; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 29 f). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will (vgl BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BSG SozR 4-2500 § 309 Nr 1 RdNr 18), solange bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich ein einleuchtender Grund für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte vorliegt (vgl BVerfGE 76, 256, 329; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 S 30; BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69).

24

Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97).

25

c) Gemessen an diesen Maßstäben besteht die Beitragspflicht auch von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, nicht aufgrund einer unzulässigen Typisierung. Denn beim "Durchführungsweg Pensionskasse" trägt die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber nicht beitragspflichtigen Einnahmen aus Eigenvorsorge nach der leistenden Institution.

26

aa) Anders als beim "Durchführungsweg Pensionskasse" knüpft beim "Durchführungsweg Direktversicherung", der Gegenstand des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) war, die Unterscheidung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenvorsorge im Wege einer Kapitallebensversicherung von vornherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7). Dies liegt daran, dass die Direktversicherung von Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird, die sowohl Produkte der betrieblichen Altersversorgung als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenvorsorge anbieten. Es kann also nicht - auch nicht typisierend - nach der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unterschieden werden. Die Institution ist unter Umständen sogar identisch, ohne dass festgestellt werden könnte, dass solche Lebensversicherungsunternehmen typischerweise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend betriebliche Altersversorgung betrieben. Gleichzeitig ist auch der einer Direktversicherung zugrunde liegende Vertrag eine Lebensversicherung (§ 1b Abs 2 S 1 BetrAVG; vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 14), was eine differenzierende Betrachtung in den Fällen gebietet, in denen der Versicherungsvertrag keinen aktuellen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung mehr aufweist, weil die - für eine Direktversicherung obligatorische - Versicherungsnehmerstellung des Arbeitgebers auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übergegangen ist.

27

Demgegenüber erfolgt im "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23). Die Heranziehung dieses abweichenden Differenzierungskriteriums ist möglich, weil es sich bei einer Pensionskasse im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen, welche neben Direktversicherungen (auch oder hauptsächlich) private Lebensversicherungsverträge anbieten, um eine Einrichtung handelt, deren gesetzlicher Zweck - wie oben unter 1. aufgezeigt - ausschließlich in der Durchführung bzw Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung besteht.

28

Wenn in diesem Zusammenhang allerdings ausgehend von einem betriebsrentenrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung vertreten wird, der Gesetzgeber habe den Pensionskassen in § 118a Nr 4 VAG das Recht eingeräumt, auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung tätig zu sein, soweit es sich um Weiterversicherungen handele(so Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 46; vgl auch Plagemann, Betriebliche Altersversorgung 2012, 330, 333), sind hieran jedenfalls entsprechende Folgerungen für das Beitragsrecht der GKV nicht zu knüpfen. Denn anders als reine Lebensversicherungsunternehmen "haben Pensionskassen von vornherein einen dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkten Adressatenkreis", wodurch gerade die "besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont" wird (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Die Pensionskassen verbleiben daher auch im Falle der Fortsetzung der Versicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG) gleichermaßen eine besondere Einrichtung, deren Zweck es ist, "an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen" (so Gesetzentwurf der Bundesregierung, ebenda).

29

bb) Die Abgrenzung der beitragspflichtigen von beitragsfreien Einnahmen Pflichtversicherter der GKV nach der leistenden Institution hat das BVerfG - jedenfalls für den Fall, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird - selbst im Kammerbeschluss vom 28.9.2010 am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als ein geeignetes Kriterium gebilligt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14). Diese Billigung entspricht seiner Rechtsprechung, wonach mit dieser Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vorliegt, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16-18). Sie entspricht zugleich dem Ergebnis mehrerer Nichtannahmebeschlüsse zu Verfassungsbeschwerden in Verfahren, in denen der Senat die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen auch nach der leistenden Institution festgestellt hatte (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 zu BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - SuP 2007, 653 und BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 26/05 R - USK 2007-6; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 2209/09 - zu BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4). An diesem Kriterium hat der Senat deshalb auch nach dem Kammerbeschluss vom 28.9.2010 weiter festgehalten, denn es führt im Vergleich zu anderen Kriterien noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 28; jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 f mwN).

30

d) Darüber hinaus werden Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14 f). Daher sind die von Pensionskassen aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen nicht mit Leistungen eines "normalen" Lebensversicherungsunternehmens aus vormaliger Direktversicherung vergleichbar. In der einheitlichen Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, liegt deshalb keine typisierungsbedingte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie sie das BVerfG im Beschluss vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bezüglich Direktversicherungen für unzulässig erachtet hat.

31

aa) Mit Blick auf das vom Gesetzgeber im Rahmen des § 229 Abs 1 SGB V für die Unterscheidung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Altersbezüge als maßgebend erachtete Unterscheidungsmerkmal "Bezug zum früheren Erwerbsleben"(vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 34 f) fehlt es schon an einer wesentlichen Ungleichheit zweier Sachverhalte, nämlich der Leistungen von Pensionskassen, die auf Beiträgen beruhen, welche vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden. Den Fortbestand der Einkommensersatzfunktion und damit des "Bezugs zum früheren Erwerbsleben" iS des § 229 Abs 1 SGB V auch bei Vertragsfortsetzung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeigt - neben dem gesetzlich ausschließlich auf die Durchführung betrieblicher Altersversorgung beschränkten Zweck der Pensionskassen(vgl erneut oben 1. und 3. c) aa) - vor allem die fortdauernde Beschränkung der zulässigen Leistungshöhe, des frühestmöglichen Leistungszeitpunkts und der möglichen Leistungsempfänger im Todesfall. So sind die bei einer Pensionskasse versicherbaren Leistungen durch deren gesetzliche Zweckbestimmung in § 118a Halbs 1 VAG von vornherein auf das wegen Alters, Invalidität oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen beschränkt(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Zugleich dürfen Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen werden (§ 118a Nr 2 VAG) und im Todesfall mit Ausnahme von Sterbegeld nur an Hinterbliebene erbracht werden (§ 118a Nr 3 VAG). Diese Beschränkungen entfallen auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

32

Demgegenüber stellt die im Falle der Fortsetzung der Absicherung bei einer Pensionskasse nach § 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG regelmäßig notwendige Neukalkulation der vom vormaligen Arbeitnehmer - erstmals oder weiterhin - allein zu tragenden Beiträge(vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 364; Höfer, Betriebsrentenrecht, Bd 1 Arbeitsrecht, § 2 BetrAVG RdNr 3306, Stand Einzelkommentierung September 2003) keine Vergleichbarkeit mit im Rahmen der Eigenvorsorge begründeten Lebensversicherungsverträgen her. Weder die Prämienhöhe noch die Prämientragung (stRspr zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 19 ff mwN) sind nach der gesetzlichen Konzeption für die Unterscheidung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und nicht beitragspflichtigen Leistungen aus Eigenvorsorge maßgebliche Kriterien (vgl oben 2. mit Nachweisen auch zur Rspr des BVerfG). Hieran hätte der Gesetzgeber zwar möglicherweise unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen dürfen, er hat dies jedoch tatsächlich nicht getan und war auch von Verfassungs wegen nicht dazu verpflichtet.

33

bb) Für die Gleichbehandlung aller "erwerbsbezogenen" Leistungen der Alterssicherung besteht auch ein einleuchtender (sachlicher) Grund. Dieser ergibt sich aus dem Zweck des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und der Vorgängernorm § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO in Verbindung mit dem die GKV beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind(vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Schon der Zweck des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO bestand nach der Gesetzesbegründung(vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 , BT-Drucks 9/458, S 34) darin, die aufgrund einer früheren Berufstätigkeit von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlten rentenähnlichen Bezüge der Beitragspflicht zu unterwerfen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, wie zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus privatem Vermögen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO; BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 91; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 32). Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht sollte insoweit deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO).

34

cc) Ein solcher "einleuchtender Grund" genügt vorliegend, um die Nichtvornahme einer Differenzierung zwischen Leistungen von Pensionskassen, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Vergleich zur (reinen) Eigenvorsorge bei einem nicht allein Zwecken der betrieblichen Altersversorgung verpflichteten Lebensversicherungsunternehmen zu rechtfertigen. Insoweit unterliegt der Gesetzgeber lediglich einem Willkürverbot, weil die Betroffenen - insbesondere auch der Kläger - die Möglichkeit haben bzw hatten, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen.

35

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.1985 entschied sich der Kläger für die Fortsetzung des im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geschlossenen Vertrags mit einer Pensionskasse - hier dem BVV - und gegen eine anderweitige Absicherung, zB durch einen Vertrag bei einem nicht als Pensionskasse verfassten Lebensversicherungsunternehmen. Dabei traf er eine Wahl zwischen (mindestens) zwei unterschiedlichen Alterssicherungsmodellen mit spezifischen Vor- und Nachteilen. Zu den Umständen, die der Kläger bei seiner damaligen Entscheidung hätte mit berücksichtigen können, gehörte auch die mit der Entscheidung für die Absicherung bei einer Pensionskasse verbundene Beitragspflicht der hieraus im Alter gezahlten Leistungen in der GKV. Diese Beitragspflicht konnte dem Kläger auch ohne Weiteres bekannt sein, denn sie bestand damals bereits aufgrund von § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO(§ 180 Abs 8 RVO eingefügt durch Art 2 Nr 2 Buchst c des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1.12.1981, BGBl I 1205 mWv 1.1.1983). Zudem hatte der Senat die Frage, ob auch allein vom Versicherten finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterliegen, zunächst im Urteil vom 18.12.1984 schon für den Fall bejaht, dass sie Bestandteil einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25). Er hat es jedoch bereits damals auch als naheliegend angesehen, den Renten der betrieblichen Altersversorgung ebenfalls solche Leistungen zuzurechnen, zu denen zuvor allein die Versicherten Beiträge leisteten. Diese Auffassung hat der Senat dann mit Urteil vom 11.12.1987 (SozR 2200 § 180 Nr 38) bestätigt und entschieden, dass der Beitragspflicht auch Renten der betrieblichen Altersversorgung eines rechtlich selbstständigen Versicherungsvereins unterliegen können, die von den Mitgliedern selbst finanziert worden waren (vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164).

36

e) Unabhängig von der Frage der leistenden Institution ist vorliegend ebenfalls der nach dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bei Direktversicherungen maßgebliche Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" nicht gegeben; dies ist bei fortgeführten Verträgen der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines VVaG die Regel.

37

Das BVerfG hat angesichts der Unanwendbarkeit der institutionellen Abgrenzung beim "Durchführungsweg Direktversicherung" für die Differenzierung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Leistungen aus einer fortgeführten Direktversicherung an den Tatbestand des "Einrückens in die Stellung des Versicherungsnehmers" angeknüpft. Derartiges ist bei Pensionskassen - jedenfalls in der hier vorliegenden Rechtsform eines VVaG - nicht möglich. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei regulierten Pensionskassen in der Form eines VVaG - anders als bei nicht regulierungsfähigen sog Wettbewerbskassen in der Rechtsform einer AG (vgl hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, Anh § 1 RdNr 807b, 813a, 828) oder bei einer Direktversicherung - von Anfang an selbst Versicherungsnehmer (vgl Rolfs, ebenda, RdNr 807a, 813; ders, KrV 2013, 45, 46). Gleichzeitig genießt der Arbeitnehmer im VVaG auch Mitgliedschaftsrechte (vgl § 20 VAG), die bei einer Weiterführung des Versicherungsvertrags nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig ebenfalls bestehen bleiben (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 880, § 2 RdNr 363; Hübner in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 2014, Kap 6 § 2 BetrAVG RdNr 110). Dem "Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers" steht es auch nicht gleich, wenn - wie es bei regulierten Pensionskassen möglich ist (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Anh § 1 RdNr 825) - ursprünglich der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer die Stellung eines weiteren Versicherungsnehmers innehatte und diese Stellung bei Ende des Arbeitsverhältnisses endete, sodass der Arbeitnehmer nunmehr alleiniger Versicherungsnehmer ist (so aber Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 48). Anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall der Direktversicherung (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 16) führt das Ausscheiden des Arbeitgebers bei Ende des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht zur Diskontinuität des Versicherungsverhältnisses durch dessen fortführende Neubegründung zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer.

38

4. Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge des Klägers im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte. Dieser hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

39

Die vom Kläger ebenfalls erhobene Rüge einer Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V durch das SG ist unbegründet, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist. Sie betrifft versicherungspflichtig "Beschäftigte". Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nach den Feststellungen des SG als in der GKV versicherungspflichtiger Rentner nicht.

40

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob monatliche Zahlungen einer Stiftung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) beitragspflichtig sind.

2

Der 1932 geborene Kläger war früher als Prokurist bei einem Unternehmen der Firmengruppe H. beschäftigt. Seit Januar 1998 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 in der GKV und in der SPV versicherungspflichtig und insoweit Mitglied der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse. Neben seiner gesetzlichen Rente erhält der Kläger - ebenfalls seit Januar 1998 - als "Altersrente" bezeichnete Zahlungen aus den Mitteln der F.-Stiftung (im Folgenden: Stiftung) in Höhe von - inzwischen - 230 Euro monatlich. Die Aufnahme der Zahlungen an den Kläger erfolgte auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, in der die Vergabe von Stiftungsmitteln geregelt war. § 6 der Geschäftsordnung lautete ua wie folgt:

"Unterstützung von Mitarbeitern der Firmengruppe H.

In Erfüllung des Wunsches von Herrn Dr. H., den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen, sowie deren Rechtsnachfolgern …, eine Alters-, Witwen/r oder Invalidenrente zu zahlen, werden folgende Richtlinien aufgestellt:

1. Mit Eintritt der Pensionierung wird eine Altersrente in Höhe von DM 450.- monatlich gezahlt …



4. Die Zahlung der Rente setzt eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit des/der Mitarbeiters/in und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung bzw. des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit voraus …

5. Die Höhe der Renten soll mindestens alle 3 Jahre vom Beirat überprüft werden …



7. Die Stiftung behält sich vor, die Rentenzahlungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Rentenbeginn maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Stiftung sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zahlungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.

8. In Härtefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

9. Diese Regelungen gelten für diejenigen Firmenangehörigen, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.1985 und davor bereits bestand.

…"

3

Mit Bescheiden vom 16.9.2002 stellten die Beklagten fest, dass die monatlichen Zahlungen der Stiftung Versorgungsbezüge seien, und forderten für die Zeit ab 1.4.2002 hieraus Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 15,87 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3,92 Euro monatlich. Die Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002).

4

Das SG hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 27.10.2004 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 22.11.2007 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Altersrente, die der Kläger von der Stiftung erhalte, stelle eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V dar. Der dafür notwendige Zusammenhang zwischen ihrer Zahlung und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion ergäben sich aus § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Zusammenhang spiegele sich im Einleitungssatz zu § 6 sowie darin wieder, dass eine bestimmte ununterbrochene Mindestbetriebszugehörigkeit und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung verlangt würden. Die Einkommensersatzfunktion werde darin offenbar, dass Anknüpfungspunkt der Zahlung der Eintritt der Pensionierung sei. Ferner sprächen die Aufstellung der Leistungsvoraussetzungen und die Prüfungsbefugnisse der Stiftung in § 6 Nr 7 der Geschäftsordnung dafür, die Stiftung als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren. Für die Beurteilung als Rente der betrieblichen Altersversorgung komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Rentenzahlung der Stiftung beanspruchen könne und dass nur ein kleiner Teil der früheren Mitarbeiter in den Genuss der Zuwendungen komme.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Die Leistungen der Stiftung stellten keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Stiftung sei bereits keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. So sei die Zahlung von Renten an frühere Beschäftigte in der Stiftungssatzung nicht vorgesehen. Ferner handele es sich bei der Geschäftsordnung lediglich um interne Vergaberichtlinien, die keine Außenwirkung gegenüber den Leistungsempfängern entfalteten. Ein als notwendig anzusehender Verschaffungsanspruch könne darauf nicht gestützt werden. Von Bedeutung sei auch, dass die Stiftung rechtlich von dem Unternehmen der H.-Firmengruppe unabhängig sei. Die von der Stiftung geleisteten Zahlungen erfolgten freiwillig, dh schenkweise und pauschal und dienten damit mangels Einkommensersatzfunktion nicht (gezielt) der Versorgung früherer Beschäftigter. Gegen eine Beurteilung als Versorgung spreche schließlich, dass die Zuwendungen nur an einen begrenzten Empfängerkreis erfolgten.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Oktober 2004 zurückzuweisen.

7

Die Beklagten beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. § 6 der Geschäftsordnung belege hinreichend den Charakter der Leistungen als rentenvergleichbare Einnahmen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das ihm günstige Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

10

Die Bescheide der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse vom 16.9.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002 sind rechtmäßig. Die Beklagten dürfen von dem als Rentner pflichtversicherten Kläger aus den monatlichen Zahlungen der Stiftung ab 1.4.2002 die geforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, bezogen auf die SPV iVm § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI.

11

1. Nach § 237 Satz 1 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten insofern nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dasselbe ergibt sich für die Beitragsbemessung in der SPV aus der Verweisung auf ua §§ 229, 237 SGB V in § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI.

12

2. Die als "Altersrente" bezeichneten laufenden monatlichen Zahlungen, die der Kläger aus Stiftungsmitteln erhält, stellen Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der unter 1. genannten Vorschriften dar. Die Beklagten sind deshalb berechtigt, sie bei der Beitragsbemessung in der GKV und SPV zu berücksichtigen. Gegen die rechnerische Ermittlung der Beitragshöhe hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben.

13

a) Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eigenständig verstanden (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 153; SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163; SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f; ferner - zu § 229 SGB V - BSGE 70, 105, 107 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 3; Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21; zuletzt: BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19). An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - weiter fest, auch nachdem das BVerfG für die betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung von Verfassungs wegen den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts nach den institutionellen Vorgaben (und Begriffsmerkmalen) des Betriebsrentenrechts bestimmt hat (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DVBl 2010, 1502 = DB 2010, 2343).

14

Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Ziele verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Trotz der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht geändert(so BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21). Diese - für eine eigenständige Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung maßgebende - Begründung hält der Senat weiter für tragfähig. Der Senat hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154, Nr 40 S 164, Nr 47 S 205; vgl ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1; auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 3 S 10 und Nr 6 S 23).

15

Die von der Stiftung an den Kläger erbrachten monatlichen Zahlungen erfüllen beide der dargestellten Anforderungen. Sie weisen einen betrieblichen Bezug auf (dazu im Folgenden b) und haben eine rentenvergleichbare Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion (dazu c).

16

b) Der Erwerb der aus Stiftungsmitteln gezahlten "Altersrente" steht im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung des Klägers in einem Unternehmen der Firmengruppe H. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das LSG diese Überzeugung auf § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung gestützt hat, auf dessen Grundlage die Zahlungen an den Kläger seinerzeit aufgenommen wurden.

17

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des § 6 der Geschäftsordnung kommt die "Altersrente" nur Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Firmengruppe H. zugute, dh einem Personenkreis mit Bezug zu einem (oder mehreren) der hierin zusammengeschlossenen Unternehmen. Es geht um die "Unterstützung" dieses derart eng umschriebenen Personenkreises. Der Zweck der laufend monatlich ausgekehrten Leistungen wird im Einleitungssatz zu § 6 ausdrücklich dahin präzisiert, dass in Erfüllung des Wunsches von Dr. H. dem personenidentischen Namensgeber der Firmengruppe und maßgebenden Stifter - den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen sowie deren Rechtsnachfolgern eine Alters-, Witwen/r- oder Invalidenrente nach Maßgabe von Richtlinien zu zahlen ist. Für einen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung spricht auch, dass die Zahlung der Rente eine bestimmte ununterbrochene "Betriebszugehörigkeit" und das Bestehen eines "Anstellungsverhältnisses" zum Zeitpunkt der Pensionierung voraussetzt (§ 6 Nr 4) und dass das "Arbeitsverhältnis" am 31.12.1985 und davor bereits bestanden haben muss (§ 6 Nr 9). Bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154 f) belegen diese Umstände eine hinreichende Verwurzelung der gewährten Leistungen gerade in der früheren Beschäftigung bzw sind diese "aufgrund der Beschäftigung" erworben. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung im Alter, bei Invalidität und Tod des Unterhaltspflichtigen nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (vgl schon BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5).

18

Gegen ihre Qualifizierung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie würden nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt und sie würden nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von der Stiftung als einer "(gesellschafts)rechtlich" von den Unternehmen der Firmengruppe H"unabhängigen Einrichtung" erbracht. Wie bereits erörtert, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht an deren Definition im Betriebsrentenrecht gebunden, sodass auch die leistungsgewährende Einrichtung nicht - gleichzeitig - eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG darstellen muss(so ausdrücklich BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163 mwN). Auch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung nur solche Renten zählen, die unmittelbar vom Arbeitgeber oder einer von ihm eingerichteten unselbstständigen Versorgungseinrichtung gezahlt werden. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stellt nicht darauf ab, in welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge für seine Arbeitnehmer sicherstellt. Ob die Rente von einer unselbstständigen oder rechtlich verselbstständigten Einrichtung, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erbracht wird, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 156 und Nr 47 S 203). Wird die betriebliche Altersversorgung bei (rechtsfähigen) Unterstützungskassen (vgl § 1b Abs 4 BetrAVG) in Form einer Stiftung durchgeführt (vgl hierzu Höfer, BetrAVG, Stand März 2010, Allgemeiner Rechtlicher Teil RdNr 193; vgl auch Buttmann, Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützungskasse, 2003, S 48), ist sie sogar unmittelbar von den engen Vorgaben des Betriebsrentenrechts erfasst. Auch wenn also ehemaliger Arbeitgeber und leistungsgewährende Stiftung unterschiedliche Rechtssubjekte sind, reicht die aufgrund der die Modalitäten des Erwerbs der "Altersrente" regelnden Geschäftsordnung bestehende Verflechtung zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und Stiftung auf der anderen Seite aus, um letztere hier als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V anzusehen.

19

Für die Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts kommt auch dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass § 6 der Geschäftsordnung den Kreis der Empfänger der "Altersrente" auf solche Personen beschränkt, die dem Stifter persönlich besonders verbunden waren. Es ist ohne Belang, dass - wie der Kläger meint - die Begünstigten letztlich "willkürlich" ausgewählt worden seien mit der Folge, dass die Zuwendungen gerade nicht der Versorgung aller Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens hätten dienen sollen. Zwar ist der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung auch bei betrieblichen Versorgungszusagen zu beachten (vgl § 1b Abs 1 Satz 4 BetrAVG; hierzu im Einzelnen Uckermann/Fuhrmanns, NZA 2011, 138, 139 f). Aufgrund der bereits dargestellten unterschiedlichen Zielsetzung von SGB V und BetrAVG ist dieser Gesichtspunkt bei der im Beitragsrecht der GKV vorzunehmenden Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung aber nicht in der vom Kläger behaupteten Weise heranzuziehen. Jemand ist nicht allein deshalb von der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diese Leistungen entbunden, weil andere, in bestimmter Hinsicht vergleichbare Personen von den Leistungen ausgeschlossen sind.

20

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es auch nicht maßgebend darauf an, dass er nach § 6 der Geschäftsordnung keinen "Verschaffungsanspruch" auf die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen gehabt habe, weil dort keine Leistungszusagen gegeben würden. Der Kläger meint, dass es sich bei den Regelungen der Geschäftsordnung insoweit nur um interne unverbindliche Vergaberichtlinien ohne Außenwirkung handele und die Leistungen freiwillig auf der Grundlage einer privaten Schenkung des Stifters erbracht würden. Mit diesem Vortrag kann der Kläger jedenfalls die Beitragspflicht der "Altersrente" nicht abwenden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie nach Ermessen gewährt werden, wenn sie jedenfalls - wie hier - tatsächlich erbracht werden (BSG Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 16/86 - SozR 2200 § 180 Nr 34 S 134). Ein fehlender Rechtsanspruch - etwa auf Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse - steht im Übrigen sogar nicht einmal einer Einordnung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG entgegen. Von Bedeutung ist insoweit allein, dass der Beschäftigte in den Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse aufgenommen wurde (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 10 unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Ferner sind die konkreten Motive des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer eine Alterssicherung vorzusehen, unbeachtlich. Für die Beurteilung des Betriebsbezugs der Altersversorgung kommt es ausschließlich darauf an, dass die Versorgungsbezüge (bei objektiver Betrachtung) im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen und den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 204).

21

c) Die dem Kläger aus Stiftungsmitteln gewährte "Altersrente" ist auch dazu bestimmt, entgangene Einnahmen aus seiner früheren Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen.

22

Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG zu § 6 der Geschäftsordnung unterliegt dessen Einschätzung, die dort vorgesehenen Leistungen knüpften an Tatbestände an, die den Versicherungsfällen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, keiner Beanstandung. So ist die Gewährung einer "Altersrente" vom Eintritt der Pensionierung abhängig (§ 6 Nr 1). Sie setzt außerdem - strukturell einer Wartezeit (vgl § 50 SGB VI) ähnlich - eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin voraus, die sogar nicht unterbrochen worden sein darf (§ 6 Nr 4). Das in § 6 Nr 4 der Geschäftsordnung geforderte Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geht sogar teilweise über die Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung an den notwendigen Bezug zur Versichertengemeinschaft(3/5-Belegung in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall bei den Renten wegen Erwerbsminderung, vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) hinaus. Bei einer Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154 f) der in § 6 der Geschäftsordnung geregelten Leistungsvoraussetzungen überwiegen insgesamt in Verbindung mit dem Sicherungszweck die Übereinstimmungen mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

23

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es für die Annahme einer Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion der "Altersrente" und infolgedessen ihrer Vergleichbarkeit mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht darauf an, dass eine Staffelung der Beträge nach Bedürftigkeit und dem früheren Entgelt erfolgt. In der Tat ist allerdings die Leistung nach § 6 Nr 1 der Geschäftsordnung pauschaliert, war einheitlich in Höhe von ursprünglich 450 DM monatlich zu zahlen und wird an den Kläger inzwischen pauschal und einheitlich in Höhe von laufend 230 Euro monatlich erbracht. Die fehlende Relation der Leistung zur Stellung im Berufsleben und zur Höhe des Erwerbseinkommens steht einer Rentenvergleichbarkeit jedoch nicht entgegen. Zwar ist bei einer Ausrichtung von Leistungen an der Höhe des Arbeitsverdienstes die Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion besonders deutlich und vom Senat auch gerade als Bestätigung für den Rentencharakter von Bezügen angesehen worden (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 155). Eine derartige Funktion können Bezüge von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach der Rechtsprechung des Senats aber auch dann haben, wenn sie in konstanter Höhe mit festen Beträgen erworben werden (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164; BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 204 f). Nur für den Fall, dass eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Einkommen bzw Arbeitsentgelt dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater sozialhilfeähnlicher Leistungen trägt, hat der Senat die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG SozR 2200 § 180 Nr 34: GEMA-Sozialkasse). Die Annahme eines derartigen Sachverhalts liegt hier auf der Grundlage der Feststellungen des LSG und angesichts der ehemaligen beruflichen Stellung des Klägers als Prokurist fern.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.