Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2009 aufgehoben, soweit es den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 sowie die Bescheide vom 7. Dezember 2005 und 27. März 2007 aufgehoben hat. Die Beklagte wird verpflichtet, diese Bescheide aufzuheben.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen ist, in der der Kläger als Rentner pflichtversichert ist.

2

Der im Oktober 1940 geborene Kläger schloss zum 1.9.1967 eine Kapitallebensversicherung ab. Seine Arbeitgeber übernahmen 30 % der zu zahlenden Prämien zu dieser Versicherung. Der Rentenversicherungsträger befreite ihn mit Bescheid vom 26.2.1968 wegen der Absicherung durch diese Lebensversicherung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch blieb der Kläger freiwillig versichert und zahlte Mindestbeiträge. Zum 1.9.2005 wurde ihm aus der Lebensversicherung ein Betrag in Höhe von 411 033 Euro ausgezahlt. Seit dem 1.11.2005 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie monatliche Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung seines Arbeitgebers und aus einer von seinem Arbeitgeber zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung. Wegen des Bezugs der Altersrente ist der Kläger seit dem 1.11.2005 Pflichtmitglied der beklagten Krankenkasse.

3

Mit Bescheid vom 2.11.2005 setzte die Beklagte einen aus der Auszahlung der Lebensversicherung ab 1.11.2005 zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 492,09 Euro fest. Der Berechnung legte sie als beitragspflichtige Einnahme monatlich 1/120 des Auszahlungsbetrages aus der Versicherung, wegen der Beitragsbemessungsgrenze und der Berücksichtigung der Höhe der beitragspflichtigen Rente begrenzt auf den Betrag von 3347,56 Euro, zugrunde. Mit Bescheid vom 7.12.2005 änderte sie die Höhe des zu zahlenden monatlichen Beitrags wegen einer Änderung der Beitragsbemessungsgrenze ab 1.1.2006 auf 497,60 Euro monatlich ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 27.3.2007 setzte sie den Krankenversicherungsbeitrag wegen einer Beitragssatzerhöhung ab 1.4.2007 auf monatlich 521,30 Euro fest. Die gegen die Bescheide vom 2.11.2005 und 7.12.2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006 erhobene Klage nahm der Kläger am 13.7.2007 zurück. Er beantragte, die Beitragsbescheide vom 2.11.2005, 7.12.2005 und 27.3.2007 gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Mit Bescheid vom 23.8.2007 und Widerspruchsbescheid vom 7.11.2007 lehnte die Beklagte eine Rücknahme der Beitragsbescheide ab.

4

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 4.3.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der Beitragsbemessung sei als beitragspflichtige Einnahme wegen einer durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebotenen extensiven Auslegung der für pflichtversicherte Rentner geltenden Beitragsbemessungsvorschrift des § 237 Satz 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V die Zahlung aus der befreienden Lebensversicherung zugrunde zu legen. Das LSG hat mit Urteil vom 28.5.2009 das Urteil des SG geändert und den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 23.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2007 sowie den Beitragsbescheid vom 2.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2006 und die Beitragsbescheide vom 7.12.2005 und 27.3.2007 aufgehoben. Die Zahlung aus der befreienden Kapitallebensversicherung sei keine für die Beitragsbemessung zu berücksichtigende Rente der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, eine befreiende Kapitallebensversicherung sei auch nicht mit den Renten der betrieblichen Altersversorgung vergleichbar.

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung gehörten hierzu auch Zahlungen aus befreienden Kapitallebensversicherungen. Angestellte mit hohen Verdiensten, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze bis zum 31.12.1967 nicht versicherungspflichtig gewesen und ab dem 1.1.1968 versicherungspflichtig geworden waren und sich auf Antrag wegen eines bestehenden Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht hatten befreien lassen, hätten in diese quasi "substitutive" Versicherung eine als "Surrogat" wirkende Prämie eingezahlt. Zwischen Versicherten mit Zahlungen aus zur betrieblichen Altersversorgung gehörenden Direktversicherungen und solchen mit Zahlungen aus zur Befreiung führenden Lebensversicherungen beständen keine Unterschiede von solchem Gewicht, die eine geringere Beitragslast Letzterer rechtfertigen würden. Es entspreche dem die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmenden Solidaritätsprinzips, die Zahlung aus einer befreienden Lebensversicherung, die bei dem Kläger der wesentliche Teil der Altersversorgung sei, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 4. März 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das LSG den Beitragsbescheid vom 2.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2006 sowie die Beitragsbescheide vom 7.12.2005 und 27.3.2007 aufgehoben hat, statt die Beklagte hierzu zu verpflichten. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Zu Recht hat das LSG das die Klage abweisende Urteil des SG geändert und die die Rücknahme der Beitragsbescheide ablehnenden Bescheide aufgehoben. Die Zahlung aus der befreienden Lebensversicherung ist nicht zur Bemessung der Beiträge des in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner pflichtversicherten Klägers heranzuziehen.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung des die Rücknahme der früheren Bescheide ablehnenden Bescheides vom 23.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2007 begehrt. Daneben ist über eine damit verbundene Verpflichtungsklage zu entscheiden, die darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, den Beitragsbescheid vom 2.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2006 sowie die Beitragsbescheide vom 7.12.2005 und 27.3.2007 zurückzunehmen, wie die Auslegung der vom Kläger gestellten Anträge gemäß § 123 SGG ergibt. Der Kläger verfolgt die Rücknahme dieser Beitragsbescheide der Beklagten nach Überprüfung gemäß § 44 SGB X. Dies kann er zulässig nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen (vgl BSG Urteile vom 25.4.1991 - 12 RK 40/90 - BSGE 68, 264 = SozR 3-2400 § 26 Nr 3, vom 4.6.1991 - 12 RK 4/90 - SozR 3-2200 § 511 Nr 1 und vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20, RdNr 9 mwN).

11

2. Zu Recht hat das LSG den die Rücknahme der Beitragsbescheide ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 23.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2007 aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Die Beklagte war verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 2.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2006 sowie die Beitragsbescheide vom 7.12.2005 und 27.3.2007 zurückzunehmen, weil mit ihnen zu Unrecht Beiträge erhoben werden.

12

Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beitragsbescheid vom 2.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2006 sowie die Beitragsbescheide vom 7.12.2005 und 27.3.2007 sind rechtswidrig, weil der Beitragsbemessung der Auszahlungsbetrag der Kapitallebensversicherung des als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Klägers nicht zugrunde zu legen war und deshalb die Beklagte die in diesen Bescheiden festgesetzten Beiträge zu Unrecht erhoben hat.

13

Gemäß § 237 Satz 1 SGB V sind bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Beiträge, die nach den der Rente vergleichbaren Einnahmen sowie dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nur zu entrichten, wenn diese beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen(§ 237 Satz 2 iVm § 226 Abs 2 SGB V). Als neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Höhe wegen allein in Betracht kommende weitere beitragspflichtige Einnahme hat die Beklagte in den zur Überprüfung gestellten Beitragsbescheiden ausschließlich den Auszahlungsbetrag der Kapitallebensversicherung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt und hieraus Beiträge erhoben. Der Auszahlungsbetrag der befreienden Lebensversicherung ist jedoch nicht bei der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Rentner heranzuziehen. Er ist keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, auch wenn der Abschluss der Lebensversicherung Voraussetzung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war (vgl BSG Urteil vom 27.1.2000 - B 12 KR 17/99 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 146 f). Der Auszahlungsbetrag ist auch keine einer solchen Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) iS von § 237 Satz 2 SGB V iVm § 229 SGB V (dazu unter a). Weder ist eine Berücksichtigung der befreienden Lebensversicherung als beitragspflichtige Einnahme in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V möglich (dazu unter b) noch ist eine Auslegung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, die zur Beitragspflicht dieser Zahlung führen würde, durch Art 3 Abs 1 GG geboten (dazu unter c).

14

a) Der Auszahlungsbetrag aus der Kapitallebensversicherung ist nicht als der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) gemäß § 237 Satz 2 SGB V iVm § 229 Abs 1 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Neben den in den Nr 1 bis 4 des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten, hier nicht in Betracht kommenden Einnahmen gelten nach Nr 5 dieser Vorschrift als Versorgungsbezüge die Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle dieser Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge längstens für 120 Monate.

15

Als Renten der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat Leistungen angesehen, die entweder vom Arbeitgeber oder, soweit sie von Dritten gezahlt werden, von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung wie etwa Pensionskassen erbracht werden oder aus vom Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherungen iS des § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) stammen oder hierauf beruhen, weil dann bei typisierender Betrachtung zwischen dem Erwerb der Versicherungsleistung und der früheren Berufstätigkeit ein hinreichender Zusammenhang besteht. Die Heranziehung der in den §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 SGB V im Einzelnen genannten Einnahmen zur Beitragsbemessung neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht einerseits dem die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmenden Solidaritätsprinzip und ist andererseits in Anknüpfung an die ursprüngliche Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung als Beschäftigtenversicherung beschränkt auf solche Einkunftsarten, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen. Einnahmen aus rein privat veranlasster Vorsorge sind nicht beitragspflichtig. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs oder darauf, wer zur Finanzierung der Altersversorgung beigetragen hat, kommt es nicht an (vgl BSG Urteile vom 27.1.2000 - B 12 KR 17/99 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 32 und vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 ff, 28 mwN).

16

Die Kapitalzahlung aus der befreienden Lebensversicherung an den Kläger ist danach keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Sie wurde nicht von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt, sondern von einem privaten Versicherungsunternehmen aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages. Dieser Vertrag begründete keine Direktversicherung (vgl zum Begriff BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14), weil er nicht vom Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen worden war, um Letzterem eine zusätzliche Altersvorsorge zu verschaffen, sondern vom Kläger selbst.

17

Entgegen der Auffassung der Revision besteht ein für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung erforderlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerbsleben und der Kapitalzahlung aus dieser Kapitallebensversicherung auch nicht deshalb, weil der Lebensversicherungsvertrag aufgrund der 1968 bestehenden Möglichkeit abgeschlossen worden ist, sich gemäß Art 2 § 1 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz(AnVNG - eingefügt durch Art 2 § 2 Nr 1 Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21.12.1967, BGBl I 1259) von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, wenn wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze vor dem 1.1.1968 keine Rentenversicherungspflicht bestand, aufgrund des Finanzänderungsgesetzes 1967 Versicherungspflicht eintrat und eine der Altersversorgung dienende Versicherung bei öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen mit Prämien in Höhe der sonst zu zahlenden Rentenversicherungspflichtbeiträge abgeschlossen worden war. Wie bereits dargelegt, hat der Senat den Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1 BetrAVG in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass nicht auf den - im Einzelfall - nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend an einen Zusammenhang mit dem Erwerbsleben anzuknüpfen ist(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 24 f). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur, wer aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25 f). Die Kapitallebensversicherung des Klägers war eine von ihm abgeschlossene, nicht seinen Arbeitgebern zurechenbare Versicherung, die auch ohne Berufstätigkeit in dieser Form hätte abgeschlossen werden können. Allein der Umstand, dass die befreiende Kapitallebensversicherung der Altersversorgung dient, was bei Kapitallebensversicherungen regelmäßig der Fall sein dürfte, schafft keine Anknüpfung an die Berufstätigkeit und rechtfertigt es deshalb nicht, sie als betriebliche Altersversorgung anzusehen. Auch die teilweise Finanzierung durch die Arbeitgeber begründete keine Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung, weil die Art der Finanzierung nicht entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung ist. Dementsprechend hat der Senat bereits früher eine die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach Art 2 § 1 AnVNG ermöglichende Kapitallebensversicherung nicht als betriebliche Altersversorgung iS von § 180 Abs 8 Nr 5 RVO angesehen(BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 147 f).

18

b) Für die von der Revision in Betracht gezogene entsprechende Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V fehlt es an der für eine analoge Rechtsanwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke(vgl hierzu BSG Urteil vom 11.8.1966 - 3 RK 24/64 - BSGE 25, 150 = SozR Nr 2 zu § 65 AVAVG). Die Heranziehung weiterer Einnahmen zur Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Rentner ab 1.1.1982 gemäß § 180 Abs 6 RVO iVm § 180 Abs 8 RVO durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung 1982 sowie gemäß §§ 237, 229 Abs 1 SGB V ab 1.1.1989 beschränkte sich auf abschließend benannte Einnahmearten. Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören im Einzelnen benannte Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Deren Aufzählung wurde im Gesetzgebungsverfahren als abschließend angesehen, Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge sollten nicht beitragspflichtig sein (vgl BT-Drucks 9/458 S 29, 34). Nach dem Regelungskonzept sind die beitragspflichtigen Einnahmen der pflichtversicherten Rentner durch Einzelanknüpfung auf im Einzelnen benannte Einkunftsarten beschränkt, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 28). Dies schließt es aus, die fehlende Beitragspflicht von sonstigen Einnahmen als Folge einer lückenhaften planwidrigen Regelung anzusehen und durch eine Analogie Beiträge auf weitere Einnahmen, wie hier aus einer befreienden Kapitallebensversicherung, zu erheben. Vielmehr bedürfte es einer gesetzlichen Regelung, um die Zahlung aus einer befreienden Lebensversicherung der Beitragspflicht zu unterwerfen. Insoweit weist der Kläger zutreffend daraufhin, dass auch durch das GMG trotz des Urteils des Senats vom 27.1.2000 (SozR 3-2500 § 240 Nr 32)keine Heranziehung solcher Einnahmen zur Beitragsbemessung erfolgte, obwohl diese Entscheidung auch auf die Beitragsbemessung nach dem SGB V bei pflichtversicherten Rentnern übertragen werden konnte.

19

c) Eine die Beitragspflicht des Auszahlungsbetrags aus einer befreienden Lebensversicherung bei versicherungspflichtigen Rentnern begründende verfassungskonforme Auslegung der §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ist nicht geboten. Es kann offen bleiben, inwieweit sich die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erhebung von Beiträgen auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Versicherten durch Regelungen über die Beitragsbemessung berufen kann (vgl BVerfG Beschlüsse vom 9.4.1975 - 2 BvR 879/73 - BVerfGE 39, 302 vom 9.6.2004 - 2 BvR 1248/03 ua - SozR 4-2500 § 266 Nr 7 RdNr 14 und vom 11.12.2008 - 1 BvR 1665/08 - NVwZ-RR 2009, 361), weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vorliegt.

20

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V von den beitragsfreien sonstigen Einnahmen nach der Institution, die sie zahlt (Pensionskasse), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung) und damit nach dem hinreichenden Zusammenhang zum Berufsleben mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, und damit die unterschiedliche Beitragsbemessung bei Einnahmen aus von Versicherten abgeschlossenen Lebensversicherungen im Vergleich zur Beitragserhebung bei Einnahmen aus Direktversicherungen gebilligt. Er hat darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums darauf beschränken durfte, nur die aus dem früheren Berufsleben herrührenden, der Altersvorsorge dienenden Versorgungsbezüge der Beitragsbemessung zu unterwerfen. Unerheblich ist, in welchem Verhältnis Einnahmen aus privaten, der Altersvorsorge dienenden Versicherungen zu anderen beitragspflichtigen Einnahmen stehen (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 ff, 30 ff mwN).

21

Auch im Vergleich zu freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentnern ist ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des Senats ist es verfassungsrechtlich zulässig, zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten - anders als bei der Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten - auch andere als mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Einnahmen, ua solche aufgrund privater Eigenvorsorge, heranzuziehen (vgl BVerfG Beschluss vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92 - SozR 3-2500 § 240 Nr 11; BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - mwN zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass umgekehrt der Auszahlungsbetrag einer Kapitallebensversicherung zwingend bei der Beitragsbemessung der pflichtversicherten Rentner Berücksichtigung finden muss.

22

3. Zu Unrecht hat das LSG allerdings die bestandskräftigen Beitragsbescheide vom 2.11.2005, 7.12.2005 und 27.3.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006 selbst aufgehoben statt die Beklagte zu deren Rücknahme zu verurteilen. Ist gemäß § 44 SGB X ein rechtswidriger Bescheid zurückzunehmen, so ist die Behörde im Klageverfahren zu dessen Rücknahme gemäß § 131 Abs 2 SGG zu verurteilen(vgl BSG Urteil vom 28.6.1995 - 7 RAr 20/94 - BSGE 76, 156, 157 f = SozR 3-4100 § 249e Nr 7 S 52). Dementsprechend war das Urteil des LSG insoweit aufzuheben und die Beklagte zur Rücknahme dieser Bescheide zu verurteilen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Revision der Beklagten im Wesentlichen keinen Erfolg hatte und, soweit die Beklagte obsiegt hat, ihre Beitragsbescheide keinen Bestand haben können, ist es angemessen, ihr im vollen Umfang die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

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(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
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3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eine Kapitalzahlung aus einer privaten Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

2

Der im Juni 1942 geborene und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Kläger hatte bei einem privaten Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag über eine am 1.2.1993 beginnende private Rentenversicherung abgeschlossen. Nach diesem Vertrag bestand ab 1.2.2007 ua ein Anspruch auf eine jährliche lebenslange Altersrente in Höhe von 1.548,53 DM. Ferner war vereinbart, dass der Kläger mit einer Frist von drei Monaten vor Beginn der Rente deren Abfindung durch eine einmalige Kapitalzahlung verlangen konnte. Von diesem Kapitalwahlrecht machte der Kläger Gebrauch. Ihm wurde zum 1.2.2007 aus dieser Versicherung ein Betrag in Höhe von 16.622,55 Euro ausgezahlt.

3

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.6.2007 die ab Juli 2007 zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 283,53 Euro fest. Für die Beitragsbemessung berücksichtigte sie neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente von dem Auszahlungsbetrag aus der privaten Rentenversicherung 1/120 (138,52 Euro) als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Den ausschließlich gegen die Berücksichtigung der zuletzt genannten Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurück.

4

Das SG hat mit Urteil vom 30.5.2008 die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, nach der Satzung der Beklagten sei die Kapitalzahlung als beitragspflichtige Einnahme für die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen, weil sie zum Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Die dies regelnde Satzungsbestimmung entspreche § 240 Abs 2 SGB V, sei hinreichend bestimmt und verstoße nicht gegen Art 3 GG.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 240 SGB V sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung sei keine dem Lebensunterhalt dienende Einnahme, weil sie für größere Anschaffungen hätte verbraucht werden sollen. Die Satzungsregelung definiere die beitragspflichtigen Einnahmen nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Auch würden unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz andere Einnahmen nicht für die Beitragsbemessung berücksichtigt, obwohl sie ebenfalls zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Jedenfalls könnten die in der Satzung genannten Leistungen von Versicherungsgesellschaften nur berücksichtigt werden, wenn sie aus einer früheren beruflichen Tätigkeit herrührten und auch auf Leistungen des Arbeitgebers beruhten. Die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten müsse derjenigen der Versicherungspflichtigen entsprechen.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.5.2008 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.10.2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 insoweit aufzuheben, als darin bei der Beitragsbemessung die kapitalisierte Rente in Höhe von 16.622,55 Euro mit monatlich 138,52 Euro als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird.

7

Die Beklagte beantragt,

 die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zutreffend die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung festgesetzt. Auch eine Kapitalzahlung aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag war für die Beitragsbemessung des freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zu berücksichtigen.

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Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 240 SGB V iVm § 19 ihrer Satzung zutreffend ab 1.7.2007 höhere Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung auch der Kapitalzahlung aus der privaten Rentenversicherung festgesetzt. Zu Recht hat sie der Beitragsbemessung neben anderen Einnahmen monatlich 138,52 Euro aus dieser Zahlung als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt.

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Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) ab 1.1.1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V in der hier anwendbaren bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (geändert ab 1.1.2009 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1).

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Nach § 19 der Satzung der Beklagten in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung waren für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden konnten, ohne Berücksichtigung ihrer steuerrechtlichen Behandlung (Abs 1 Satz 1 und 2). Als beitragspflichtige Einnahmen waren auch Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften zu berücksichtigen. Als Einnahmen in diesem Sinne galten sowohl laufende Geldleistungen (Renten) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen; Abs 1b Satz 1 und 2). Für Einmalbeträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen waren, galt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem ersten des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats (Abs 1b Satz 3).

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Diese Satzungsbestimmungen, die revisibles Recht iS von § 162 SGG enthalten, weil ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und damit der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl Urteil des Senats vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 6), reichten aus, um die Kapitalzahlung aus dem privaten Rentenversicherungsvertrag des Klägers mit einem monatlichen Betrag von 1/120 des Gesamtbetrags der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

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Bei dem von der Beklagten zur Beitragsbemessung herangezogenen Kapitalbetrag von 16.622,55 Euro handelte es sich um eine Einnahme iS von § 19 Abs 1 der Satzung, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden konnte. Bereits die in § 19 Abs 1 der Satzung enthaltene Generalklausel genügte, um Zahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

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§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V beschränkte die Beitragsbemessung nicht auf bestimmte Einkunftsarten und deren Zweckbestimmung(vgl Urteil des Senats vom 19.12.2000, B 12 KR 1/00 R , BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wurde von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt(vgl Urteil des Senats vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41). Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reicht eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl Urteile des Senats vom 23.2.1995, 12 RK 66/93 , BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19, vom 23.9.1999, B 12 KR 12/98 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 31, vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr 41, sowie, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40, und vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R , SozR 4-2500 § 240 Nr 6). Lediglich wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6, mwN). Für Renten aus privaten Versicherungsverträgen hat es der Senat ausreichen lassen, sie aufgrund einer entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Rentenarten in der Satzung bedurfte (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41 zu einer Unfallrente aus einem Versicherungsvertrag unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 zu einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einnahme iS von § 180 Abs 4 RVO und BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 zur Altersrente aus einem Rentenversicherungsvertrag).

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Soweit der Kläger meint, die Kapitalzahlung aus seiner privaten Rentenversicherung dürfe nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden, weil sie weder den Einkünften aus Renten noch aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen iS des § 238a SGB V vergleichbar sei, verkennt er, dass nach §§ 240, 238a SGB V auch sonstige, diesen Einnahmearten nicht vergleichbare Einnahmen nach der og Rechtsprechung für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden können. Entgegen seiner Auffassung schließen weder die Auszahlung der Versicherung als Kapitalbetrag anstatt der ursprünglich vereinbarten Rente noch die vom Versicherten beabsichtigte Verwendung dieses Kapitalbetrags dessen Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahme aus. Auch sind Beiträge entgegen der Meinung des Klägers aus dem Zahlbetrag und nicht nur aus dem Ertragsanteil oder aus anfallenden Zinsen zu entrichten. Auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung ist nicht entscheidend (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 sowie Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

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Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich. Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 3.2.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr 11, unter Hinweis auf Beschluss vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46). Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung rügt, weil Auszahlungen aus Ratensparverträgen, aus Aktien, aus Pfandbriefen, aus einem Bausparvertrag, aus Erbschaften oder aus Schenkungen nicht zur Beitragsbemessung herangezogen würden, kann offen bleiben, ob dies tatsächlich zutrifft. Jedenfalls ist es dem Gesetz- und Satzungsgeber nicht verwehrt, typisierend Zahlungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen, die wie die ebenfalls der Beitragspflicht unterworfenen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Altersvorsorge dienende Leibrenten sind, im Unterschied zu sonstigen Kapitalzuflüssen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

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Soweit der Kläger meint, es könnten ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vergleichbare Kapitalleistungen der Beitragserhebung unterworfen sein, verkennt er zum einen, dass bei freiwillig Versicherten die Beitragserhebung nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, und zum anderen, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers zur Beitragsbemessung herangezogen werden können (vgl BSG, SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN).

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Zutreffend hat die Beklagte den Betrag der ausgezahlten Kapitalleistung aus der privaten Rentenversicherung auf 120 Monate verteilt und für die Zeit nach der Auszahlung ab 1.7.2007 monatlich 138,52 Euro der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen war, war der ausgezahlte Betrag aus der privaten Rentenversicherung gemäß § 19 Abs 1b Satz 3 der Satzung mit monatlich 1/120 zu berücksichtigen. An der Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung bestehen - ebenso wie im Hinblick auf die entsprechende Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN) -keine Zweifel.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.