Bundessozialgericht Beschluss, 06. Juni 2018 - B 11 AL 91/17 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:060618BB11AL9117B0
bei uns veröffentlicht am06.06.2018

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Vermittlung des Klägers als Aushilfsarbeiter an die Hafeneinzelbetriebe des Gesamthafens B durch den Beklagten sowie um Schadensersatz. Der Kläger wendet sich gegen sog Vermittlungssperren, die gegen ihn in den Zeiträumen vom 27.2.2007 bis 17.12.2009 und 12.2.2011 bis 13.6.2017 verhängt worden sind.

2

Das LSG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit nicht durch die Erledigungserklärung der Beteiligten in der Sitzung vom 13.6.2017 beendet worden ist und die Berufung des Klägers, zuletzt mit den Anträgen,

"1. festzustellen, dass die Vermittlungssperren des Beklagten vom 12. Februar 2011 sowie vom 26. Februar 2007 rechtswidrig waren, hilfsweise nur die Vermittlungssperre vom 12. Februar 2011,
2. festzustellen, dass der Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner ihm den aus den rechtswidrigen Vermittlungssperren resultierenden Erwerbsschaden abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu ersetzen haben,
3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den aus den rechtswidrigen Vermittlungssperren resultierenden Erwerbsschaden abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu ersetzen hat",

zurückgewiesen (Urteil vom 26.9.2017).

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

4

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar formuliert er als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Vermittlungstätigkeit des Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesamthafenbetriebsverein öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist und ob die ausgesprochene Vermittlungssperre des Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesamthafenbetriebsverein rechtlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, für dessen Erlass dieser auch zuständig ist. Weiter möchte er geklärt wissen, ob eine eventuelle Vermittlungssperre einer gesetzlichen Grundlage im Wege des Eingriffsvorbehalts oder im Rahmen eines speziellen grundrechtlichen Gesetzesvorbehalts bedarf. Er trägt jedoch nicht dazu vor, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen für den konkret zu entscheidenden Fall erheblich sind, die Fragen also in dem Sinne klärungsfähig sind, dass eine Klärung durch das Revisionsgericht auch erwartet werden kann. Eine aufgeworfene materiell-rechtliche Frage ist nicht klärungsfähig, wenn das Revisionsgericht an einer inhaltlichen Entscheidung prozessrechtlich gehindert wäre, zB wegen anzunehmender Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung (BSG vom 10.6.2013 - B 12 R 34/12 B - RdNr 9; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 325 mwN). So liegt der Fall hier.

7

Der Kläger beanstandet, dass das Berufungsgericht die von ihm formulierten "zentrale(n) Rechtsfragen mit Blick auf die Rechtsstellung der sog. Aushilfsarbeiter" offengelassen habe. Er hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass das LSG seine Feststellungsanträge bereits als unzulässig angesehen hat. Das LSG hat ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezogen auf den Feststellungsantrag zu 1. (Rechtswidrigkeit der Vermittlungssperren) unter den Gesichtspunkten einer Wiederholungsgefahr, einer Vorgreiflichkeit für Folgeansprüche, einem berechtigten Rehabilitationsinteresse und einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verneint. Auch bezogen auf die weiteren Feststellungsanträge zu 2. und 3. zu einem aus den Vermittlungssperren resultierenden Erwerbsschaden ist das Berufungsgericht von einer Unzulässigkeit dieser Anträge wegen der grundsätzlichen Subsidiarität von Feststellungsklagen gegenüber einer Gestaltungs- und Leistungsklage ausgegangen. Zu dieser für das Urteil des Berufungsgerichts tragenden Begründung zur fehlenden Zulässigkeit seiner Begehren hätte der Kläger darlegen müssen, warum dies einer Entscheidung über die von ihm als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen durch das Revisionsgericht dennoch nicht entgegensteht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da - wie das LSG zu Recht entschieden hat - nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG hier für sämtliche Verfahrensgegenstände eine Prüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit zu erfolgen hat, gelten ausschließlich die SGG-Regelungen zu den Gerichtskosten. § 197a Abs 1 SGG, wonach Gerichtskosten erhoben werden und die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden sind, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist hier nicht einschlägig. § 183 Satz 1 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei sind, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Der Kläger ist - auch bezogen auf seine Anträge auf Ersatz des durch die Vermittlungssperren entstandenen Erwerbsschadens - in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger iS des § 183 SGG im Verfahren beteiligt, weil er seine Ansprüche aus einer (aus seiner Sicht) fehlerhaften, von den §§ 35 ff SGB III erfassten Vermittlungstätigkeit ableitet. Insofern hat das BSG bereits betont, dass § 183 Abs 1 SGG typisierend eine soziale Schutzbedürftigkeit als Grund für eine Gerichtskostenfreiheit bei jeder Person annimmt, die eine der in § 183 Satz 1 SGG genannten Eigenschaften besitzt und in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt ist(BSG vom 22.9.2004 - B 11 AL 33/03 R - SozR 4-1500 § 183 Nr 2 RdNr 10; BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97, 153 ff = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 18; BSG vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 7 f). Diese Grundgedanken greifen auch im hier vorliegenden Einzelfall.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 56 Sonderrechtsnachfolge


(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten,1a. dem Lebenspartner,2. den Kindern,3. den Eltern,4. dem Haushaltsführerzu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in ein

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 35 Vermittlungsangebot


(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit A

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Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juni 2013 - B 12 R 34/12 B

bei uns veröffentlicht am 10.06.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin vom 22.9.2009 bis 1.6.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Die Klägerin absolvierte bis 21.9.2009 das Rechtsreferendariat. Nach den Feststellungen des LSG erfolgte insoweit im Ergebnis eine Nachversicherung an das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk. Danach bezog die Klägerin im streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld. Am 9.12.2009 wurde sie als Rechtsanwältin zugelassen. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Beklagte ab, da die Klägerin keine Beschäftigung ausübe oder einer Tätigkeit nachgehe, die Gegenstand einer Befreiung sein könnte. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (zuletzt Urteil des Sächsischen LSG vom 12.6.2012). Die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht sei zu Recht erfolgt. Soweit die Klägerin zudem die Feststellung begehre, auch wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld habe keine Versicherungspflicht bestanden, sei die Berufung unzulässig (anderer Streitgegenstand). Auch dürfte nach den Umständen des Falls ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der begehrten Feststellung entfallen sein.

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 12.6.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

5

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

6

1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 1.10.2012 allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

7

Die Klägerin sieht als grundsätzlich bedeutsam an,

"ob Personen, bei denen die Nachversicherung zugunsten einer berufsständigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wurde, den Personen gleichstehen, die bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger 'versicherungspflichtig' iSd § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind.

Wäre dies zu bejahen, stellt sich im Anschluss die Rechtsfrage, ob 'versicherungspflichtig' in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 2. Teilsatz SGB VI ebenso zu verstehen ist, oder ob als vorangegangene Versicherungspflicht tatsächlich eine Versicherungspflicht bei einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger vorgelegen haben muss."

8

Zur Begründung führt sie an, die Rechtsfragen seien bisher weder vom BSG noch von einem Tatsachengericht entschieden worden. Wäre "versicherungspflichtig" in § 3 Abs 1 Nr 3 Teils 2 SGB VI so zu verstehen, dass auch der zu Gunsten einer Versorgungseinrichtung Nachversicherte der gesetzlichen Pflichtversicherung unterfiele, würde der Nachversicherte immer Pflichtmitglied eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers sein und damit einer Doppelversicherungspflicht unterliegen. Diese Rechtslage würde verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen, denn dann läge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts vor. Die Klärung der Rechtsfragen sei entscheidungserheblich, denn sie entscheide darüber, ob eine Versicherungspflicht bei der Beklagten trotz Nachversicherung zugunsten des Versorgungswerkes vorgelegen habe.

9

Die Klägerin legt damit weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit ihrer Rechtsfragen in einer den Anforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dar. Sie hat die Klärungsbedürftigkeit nicht genügend herausgearbeitet, weil sie sich bereits weder hinreichend mit der einfachrechtlichen Rechtslage im Zusammenhang mit der Nachversicherung (§ 8 Abs 1 S 2 SGB VI, §§ 181 ff SGB VI, insbesondere § 186 Abs 1 SGB VI) noch mit hierzu ergangener Rechtsprechung des BSG (zB BSGE 24, 106; BSGE 27, 164; BSG SozR 3-2400 § 124 Nr 6; BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1) befasst hat. Die Klägerin hat auch die Klärungsfähigkeit der Rechtsfragen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt. Sie hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das LSG die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI bejaht und hinsichtlich des Bestehens von Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB VI angenommen hat, dass diese nicht Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden sei und darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zweifelhaft sei. Eine aufgeworfene materiell-rechtliche Frage ist jedoch nicht klärungsfähig, wenn das Revisionsgericht an einer inhaltlichen Entscheidung prozessrechtlich gehindert wäre, zB wegen bereits anzunehmender Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 325 mwN). So verhält es sich hier, zumal Revisionszulassungsgründe in Bezug auf die prozessrechtliche Beurteilung des LSG nicht (auch) geltend gemacht werden.

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).