Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2009 und des Sozialgerichts Detmold vom 31. Mai 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2003 verurteilt, dem Kläger weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 972,33 Euro zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt weiteres Insolvenzgeld (Insg) in Höhe von 972,33 Euro wegen verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens.

2

Der Kläger war bis 31.10.2002 bei der Firma J. T. GmbH (Arbeitgeber) als angestellter Betriebsleiter beschäftigt. In § 11 des Anstellungsvertrages war unter der Überschrift "Dienstfahrzeug" vereinbart, dass der Arbeitgeber dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung stellte, den dieser uneingeschränkt auch privat nutzen konnte. Zusätzlich enthielt § 11 des Anstellungsvertrages Regelungen, wonach der Arbeitgeber die Betriebskosten zu tragen, der Kläger das Fahrzeug in einem pfleglichen Zustand zu erhalten und Reinigungen nach Bedarf vorzunehmen hatte. Das dem Kläger zur Verfügung gestellte und von ihm für betrieblich veranlasste Fahrten genutzte Fahrzeug, ein gebrauchter Geländewagen, war störanfällig und wurde regelmäßig in der Werkstatt vor Ort repariert.

3

Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 4.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.

4

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Insg in Höhe von 4921,20 Euro für das von August bis Oktober 2002 ausgefallene laufende Arbeitsentgelt. Soweit der Kläger im Zeitraum August bis Oktober 2002 für die Reparatur des Firmenwagens nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber insgesamt 972,33 Euro verauslagt hatte, lehnte die Beklagte die Bewilligung von Insg ab (Bescheid vom 18.3.2003; Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003).

5

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.5.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 1.10.2009). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Der Anspruch auf Erstattung des für Reparaturkosten verauslagten Betrages sei kein Anspruch auf Arbeitsentgelt iS des § 183 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Für die Begleichung von Reparaturkosten sei keine arbeitsvertragliche Regelung getroffen. Der Kläger habe eingeräumt, den Wagen bei Auftreten von Fehlern lediglich aus praktischen Gründen für den an sich verpflichteten Arbeitgeber zur Werkstatt gebracht und die Rechnungen in der Erwartung beglichen zu haben, die Beträge wie in früherer Zeit erstattet zu bekommen. Mithin habe er keine Auslagen vorgenommen, die für ihn unmittelbar bestimmt gewesen seien oder zu deren Begleichung er verpflichtet gewesen sei. Bei seinem Vorgehen habe es sich allein um ein Entgegenkommen bzw eine freie, auf eigenem Antrieb beruhende Handhabung gehandelt, anfallende Reparaturen praktischerweise im Bewusstsein zu regulieren, eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs zu erfüllen. Die Aufwendungen seien auch nicht mit der Erbringung der Arbeitsleistung so eng verknüpft gewesen, dass die Einbeziehung in die insolvenzrechtliche Sicherung gerechtfertigt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Arbeitsleistung nur mit diesem Fahrzeug und nur durch vorherige Verauslagung von Reparaturkosten habe erbringen können, da es Sache des Arbeitgebers gewesen sei, entweder durch unmittelbare Begleichung der Rechnungen die Wagenherausgabe von der Werkstatt und damit die Firmennutzung zu sichern oder ein Ersatzfahrzeug anzumieten.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III. Ansprüche auf Arbeitsentgelt iS des § 183 SGB III seien alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie als Gegenwert für die geleistete Arbeit oder als Ersatz für die bei Erbringung der Arbeitsleistung entstandenen Auslagen anzusehen seien. Soweit das LSG auf das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Begleichung der Reparaturkosten abstelle, verkürze es den Arbeitsentgeltbegriff des § 183 SGB III. Zwar sei der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten nicht in eine arbeitsvertragliche Regelung einbezogen und damit kein unmittelbarer Bestandteil der Gehaltsbezüge gewesen, doch bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag. Die Funktionsfähigkeit des Firmenwagens sei für seine Tätigkeit als Betriebsleiter unerlässlich gewesen.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 1. Oktober 2009 und das Urteil des SG vom 31. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 18. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2003 weiteres Insg in Höhe von 972,33 Euro zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist begründet. Er hat Anspruch auf weiteres Insg in Höhe von 972,33 Euro. Die Urteile der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben und die Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen.

11

1. Angefochten ist der streitgegenständliche Bescheid vom 18.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2003 nur, soweit die Beklagte dem Kläger Insg verweigert hat. Soweit der Kläger bereits 4921,20 Euro erhalten hat, ist die Bewilligung rechtmäßig, da den tatsächlichen Feststellungen des LSG zu entnehmen ist, dass der Kläger für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt in der genannten Höhe hatte (§ 183 Abs 1 Satz 1 SGB III). Die Prüfung des Senats beschränkt sich somit auf die Frage, ob dem Kläger weiteres Insg unter dem Gesichtspunkt der Verauslagung von Reparaturkosten zusteht.

12

2. Der vom Arbeitgeber nicht erfüllte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur des Firmenwagens in Höhe von 972,33 Euro ist unter den festgestellten Umständen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses iS des § 183 Abs 1 SGB III.

13

a) Nach § 183 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und ua bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören nach § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.

14

Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis iS des § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen und in unlösbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen(BSG SozR 4-4300 § 183 Nr 6 RdNr 22; BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr 7, jeweils RdNr 14; BSGE 103, 142 = SozR 4-4300 § 184 Nr 1, jeweils RdNr 11). Bei seiner Rechtsprechung zum SGB III hat der Senat auf die in der früheren Rechtsprechung des BSG zu der das Konkursausfallgeld (Kaug) betreffenden Vorgängerregelung in § 141b Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entwickelten Grundsätze zurückgegriffen(vgl etwa Nachweise in BSGE 98 aaO oder in BSGE 104, 278 = SozR 4-4300 § 183 Nr 12, jeweils RdNr 15-16).

15

b) Die zu § 141b Abs 2 AFG ergangene Rechtsprechung zur Konkretisierung des Begriffs "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" ist auch unter Geltung des § 183 Abs 1 SGB III weiter heranzuziehen, obwohl der Wortlaut des § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III nicht vollständig dem Wortlaut des § 141b Abs 2 AFG entspricht. § 141b Abs 2 AFG bestimmte, dass zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche gehörten, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet wurden, Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a der Konkursordnung (KO) sein konnten. Im Konkursverfahren privilegierte Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO waren (ua) die Ansprüche der Arbeitnehmer auf die "Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis" mit dem Gemeinschuldner wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens. § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III bestimmt demgegenüber nur noch, dass zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis gehören. Aus der Rechtsentwicklung ergibt sich aber, dass § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III wesentlich an die frühere gesetzliche Regelung und an die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe anknüpft.

16

In der ursprünglichen, durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl I 594) eingeführten Fassung des § 183 SGB III fehlte noch die jetzt in Abs 1 Satz 3 enthaltene Regelung. Gleichwohl wurde in den Materialien zum AFRG ausgeführt, der Rechtsanspruch auf Insg werde "in Übernahme des geltenden Rechts" geregelt (BT-Drucks 13/4941 S 188, zu § 183). Durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz (1. SGB III-ÄndG) vom 16.12.1997 (BGBl I 2970) wurde sodann mit Wirkung vom 1.1.1999 der damalige Satz 2 des Abs 1 - inzwischen Satz 3 - eingefügt, der nach der Begründung zum 1. SGB III-ÄndG klarstellen sollte, dass zB Zuschüsse, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, "wie bisher" einen Anspruch auf Insg begründen können (BT-Drucks 13/8994 S 63, zu Nr 17 f). Das Fehlen von Hinweisen auf die der KO nachfolgende Insolvenzordnung (InsO) sowohl in der durch das AFRG eingeführten Fassung als auch in Abs 1 Satz 2 idF des 1. SGB III-ÄndG (jetzt Abs 1 Satz 3) erklärt sich daraus, dass in der InsO die (ua) in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO noch geregelte Privilegierung von Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr vorgesehen ist(vgl dazu Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, vor §§ 183 bis 189 RdNr 2, Stand 1999, mit Hinweisen auf § 55 Abs 2 InsO und § 123 Abs 2 InsO; Schmidt in NK-SGB III, 3. Aufl 2008, § 183 RdNr 69; Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, vor § 183 SGB III RdNr 13 und § 183 SGB III RdNr 92 ff, Stand 2009). Wenn der Gesetzgeber aber trotz der Unterschiede zwischen InsO und KO im SGB III die "Übernahme" des früheren Rechts beabsichtigte bzw zum Arbeitsentgeltbegriff eine Regelung "wie bisher" treffen wollte, muss angenommen werden, dass für das Verständnis der Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" jedenfalls die in der Rechtsprechung zum früheren Recht entwickelten Grundsätze weiter gelten.

17

Die Rechtsprechung des BSG zu § 141b Abs 2 AFG hat vor allem darauf abgestellt, dass die Einführung des Kaug und die konkursrechtliche Privilegierung bestimmter rückständiger Lohnforderungen jeweils der Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalles im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten(vgl BSGE 48, 277, 279 = SozR 4100 § 141b Nr 12; BSG SozR 4100 § 141b Nr 35 S 138; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 5 S 19). Aus der Verweisung in § 141b Abs 2 AFG auf § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO folgte für das damalige Recht die Maßgeblichkeit des "konkursrechtlichen" Begriffs der "Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis"(BSG SozR 4100 § 141b Nr 35 S 138; BSGE 69, 228, 231 = SozR 3-4100 § 141b Nr 2 S 8 f). Dieser Begriff umfasste nicht nur das Arbeitsentgelt im engeren arbeitsrechtlichen Sinn, sondern unter dem Gesichtspunkt des besonderen Arbeitnehmerschutzes in einem weiteren Sinn alles, was sich als Gegenwert für die Arbeitsleistung darstellte (vgl Heinze in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 1990, § 98 RdNr 9 f; Kilger/ Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl 1993, § 59, D, a; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl 1994, § 59 RdNr 15 m, jeweils mwN).

18

Für die Rechtslage nach dem SGB III kann zwar nicht mehr unmittelbar auf einen "konkursrechtlichen" Arbeitsentgeltbegriff abgestellt werden; die diesem früheren Begriff zugrunde liegenden Kriterien sind jedoch weiter maßgebend. Insofern enthält § 183 Abs 1 SGB III nun einen insolvenzgeldrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts, der aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes sowie unter Beachtung des durch die Insg-Sicherung abgedeckten Risikos weit auszulegen ist(vgl Peters-Lange, aaO, § 183 SGB III RdNr 90; Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 183 RdNr 120, Stand 1999; Krodel in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 183 RdNr 61).

19

Danach bedarf es für das Vorliegen von Arbeitsentgelt im insolvenzgeldrechtlichen Sinn keiner strengen wechselseitigen Beziehung derart, dass sich Arbeitsleistung und Entgelt wirtschaftlich gesehen unmittelbar gegenüberstehen und entsprechen (vgl BSGE 48, 277, 278 f = SozR 4100 § 141b Nr 12). Ohne Bedeutung für die Zuordnung ist auch die Frage der Lohnsteuer- bzw Beitragspflicht (BSGE 55, 62, 63 = SozR 4100 § 141b Nr 26; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 24; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 183 RdNr 79, Stand 2010). Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis können mithin nicht nur Lohnforderungen im engeren Sinne sein, sondern auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung so eng verknüpft sind, dass eine Erstreckung der Sicherung auf den Ersatzanspruch gerechtfertigt ist (vgl BSGE 69, 228, 231 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 2 S 9). Eine Erstreckung der insolvenzgeldrechtlichen Sicherung auf den Ersatzanspruch ist weiterhin dann gerechtfertigt, wenn es sich entweder um Aufwendungen handelt, die für die eigene Person des Arbeitnehmers bestimmt sind und/oder die jedenfalls im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag stehen (vgl BSGE 69 aaO S 231). Auch diese Leistungen stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.

20

c) Ausgehend von den zuletzt genannten Maßstäben handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung von Auslagen für die Reparatur des Firmenwagens in Höhe von 972,33 Euro um einen Anspruch auf "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" und damit um einen Anspruch auf insolvenzgeldfähiges Arbeitsentgelt. Denn die tatsächlichen Feststellungen des LSG rechtfertigen die rechtliche Beurteilung, dass die Aufwendungen des Klägers für die Reparatur des Firmenwagens in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag standen.

21

Der Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag folgt zunächst aus den getroffenen Vereinbarungen zur Überlassung des Firmenwagens in § 11 des Anstellungsvertrages. Danach war einerseits der Arbeitgeber dem Kläger gegenüber zur Überlassung des Fahrzeugs und zur Tragung der Betriebskosten verpflichtet; andererseits begründete § 11 konkludent auch eine Verpflichtung des Klägers, den Firmenwagen für seine Arbeit als Betriebsleiter regelmäßig einzusetzen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger das Fahrzeug entsprechend der getroffenen Vereinbarung auch regelmäßig betrieblich genutzt und es insbesondere laufend für den Transport schwerer Gegenstände und sonstige betrieblich veranlasste Fahrten verwendet.

22

Zwar ist der Hinweis des LSG zutreffend, dass im Anstellungsvertrag keine schriftliche Vereinbarung getroffen war, wonach der Kläger allgemein verpflichtet gewesen wäre, bei Anfall von Reparaturkosten gegenüber dem Arbeitgeber in Vorlage zu treten, also Reparaturrechnungen selbst vorab zu begleichen, um dann Erstattung zu verlangen. Um den notwendigen Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis iS der Rechtsprechung des BSG zu bejahen, bedarf es jedoch keiner derartigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung (zur Schriftform vgl zuletzt BSG, Urteil vom 2.3.2010 - B 12 R 5/09 R, RdNr 20 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Vielmehr kann es ausreichen, wenn sich eine Verpflichtung konkludent aus besonderen arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ableiten lässt. Einer Verpflichtung iS der BSG-Rechtsprechung gleichstehen kann sogar der Umstand, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsverpflichtung berechtigt war, die konkreten Aufwendungen zu tätigen (vgl BSGE 69, 228, 231 = SozR 3-4100 § 141b Nr 2 S 9). Unter den festgestellten Umständen geht der Senat auch von einer solchen einer Verpflichtung gleichstehenden Berechtigung des Klägers aus.

23

Maßgebend für die Auffassung des Senats sind die Feststellungen des LSG zu Art und Umfang der betrieblichen Tätigkeit des Klägers, zur Beschaffenheit des ihm für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellten Fahrzeugs, zu den Umständen der Verauslagung sowie zur Motivation des Klägers für seine Vorgehensweise. Insoweit hat das LSG zunächst, ohne dies allerdings hinreichend bei seiner rechtlichen Beurteilung zu würdigen, festgestellt, dass der Kläger für seinen Arbeitgeber als Betriebsleiter tätig war, der das Fahrzeug, einen Geländewagen, für den regelmäßigen betrieblichen Einsatz benötigte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und des in Bezug genommenen SG-Urteils ergibt sich ferner, dass es sich bei dem Geländewagen um ein störanfälliges Fahrzeug handelte, das regelmäßig in der Werkstatt vor Ort repariert werden musste, wobei die Werkstatt nach Erfahrungen mit unpünktlichen Zahlungen den Wagen zuletzt nur noch gegen Barzahlung herausgab. Den Feststellungen des LSG ist auch zu entnehmen, dass der Kläger nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber die Verauslagung der Reparaturkosten "praktischerweise" in dem Bewusstsein vornahm, eine anfallende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufes zu erfüllen. Es bestehen schließlich keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei den Reparaturkosten um sachlich nicht gerechtfertigte oder wertmäßig überzogene Aufwendungen gehandelt hat.

24

Unter diesen Umständen ist das Verhalten des Klägers, die Reparaturkosten zu verauslagen, entgegen der Auffassung des LSG in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis iS der Rechtsprechung (BSGE 69 aaO) zu sehen. Von Bedeutung ist vor allem, dass der Kläger als Betriebsleiter in besonderer Weise zur Förderung des Unternehmens und zur Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet war (vgl zu den Nebenpflichten leitender Mitarbeiter: Blomeyer in Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Band 1, 2. Aufl 2000, § 55 RdNr 17; vgl auch Preis in Erfurter Kommentar, 10. Aufl 2010, § 611 BGB RdNr 707). Diese besondere Stellung des Klägers verkennt das LSG, wenn es ausführt, es habe in der Hand des Arbeitgebers gelegen, entweder durch unmittelbare Begleichung der Rechnungen die Wagenherausgabe zu sichern oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Denn der Kläger hat vor der Begleichung der Reparaturkosten mit seinem Arbeitgeber Rücksprache genommen, woraus folgt, dass es das auf arbeitsrechtlichen Nebenpflichten beruhende Interesse und Bestreben des Klägers war, an Stelle des sich offensichtlich in Zahlungsschwierigkeiten befindenden Arbeitgebers die Einsetzbarkeit des Firmenwagens und insoweit die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit zu sichern. Demgegenüber kann einer etwaigen Absicht des Klägers, mit der Verauslagung der Reparaturkosten zusätzlich die vertragsmäßig eingeräumte Privatnutzung des Firmenwagens zu sichern bzw Schadensersatzansprüche zu vermeiden (vgl dazu ua BAG, Urteil vom 23.6.1994 - AP Nr 34 zu § 249 BGB = NJW 1995, 348), nur untergeordnete Bedeutung zukommen.

25

Die genannten besonderen arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber stehen der Auffassung des LSG entgegen, die Begleichung der eigentlich gegen den Arbeitgeber zu richtenden Forderungen der Werkstatt sei einem Darlehen gleichzusetzen, weshalb ein insoweit entstandener Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht als Anspruch auf Arbeitsentgelt angesehen werden könne(vgl zur Fallgestaltung der Kreditbeschaffung BSGE 69, 228, 232 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 2 S 10; hierauf offenbar Bezug nehmend: Krodel in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 183 RdNr 69; vgl auch Durchführungsanweisung der BA zum Insg, Nr 5.1 Abs 2; zur rein arbeitsrechtlichen Bewertung des Anspruchs nach § 670 BGB vgl Preis in Erfurter Kommentar, 10. Aufl 2010, § 611 BGB RdNr 554 mwN). Wegen des direkten Zusammenhangs mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kann in der Einordnung des Ersatzanspruchs unter den insolvenzgeldrechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt auch keine Erstreckung des Insg auf Nebenforderungen (dazu BSGE 104, 278 = SozR 4-4300 § 183 Nr 12, jeweils RdNr 15-16 mwN) gesehen werden. Das Erfordernis des direkten Zusammenhangs vermeidet insoweit eine unangemessene Ausweitung des insolvenzgeldrechtlichen Versicherungsschutzes (vgl BSGE 69 aaO, S 233; hierzu Anm Kühl, SGb 1992, 220 ff).

26

d) Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG bestehen schließlich keine Zweifel, dass der streitgegenständliche Anspruch dem Insg-Zeitraum von drei Monaten gemäß § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III zuzuordnen ist. Maßgebend für die Zuordnung ist der Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen getätigt wurden (BSGE 69, 228, 232 = SozR 3-4100 § 141b Nr 2 S 10). Bezahlt wurden die Reparaturrechnungen der Werkstatt durch den Kläger in der Zeit von August bis Oktober 2002, also innerhalb der dem Insolvenzereignis vorausgehenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

27

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. 2

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(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

2

Die Klägerin, die an keinen Tarifvertrag gebunden war, beschäftigte die beigeladenen Arbeitnehmer, Beigeladene zu 1. bis 13., die bei den beigeladenen Kranken- und Pflegekassen, Beigeladene zu 14. bis 19., versichert waren. In den Arbeitsverträgen war ua geregelt, dass sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem festgelegten Stundenlohn und den Arbeitsstunden bestimmte. Ein Teil der Arbeitsverträge enthielt eine Bestimmung, wonach Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedurften. Die Klägerin bot ihren Beschäftigten in einer Betriebsmitteilung an, ab August 1998 ein betriebliches Fahrzeug ihrer Wahl gegen eine angemessene Reduzierung der Arbeitsvergütung und Versteuerung der Nutzung zum privaten Gebrauch zu überlassen. Die beigeladenen Arbeitnehmer machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. In von einem Mitglied der Geschäftsleitung unterschriebenen Notizen wurden für die jeweiligen Arbeitnehmer schriftlich ua die Art des Fahrzeuges und die Höhe des vom bisherigen Bruttolohn abzuziehenden Nutzungsentgeltes für die private Nutzung der Firmenwagen vermerkt. Dieses Nutzungsentgelt wurde nach den Unterhaltskosten pro Monat zuzüglich eines vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Wertverlustes errechnet. Die monatlichen Lohnabrechnungen wiesen danach ua die sich aus den geleisteten Stunden und dem Stundenlohn ergebende monatliche Vergütung sowie als Abzug hiervon das auf der dargestellten Grundlage errechnete Nutzungsentgelt aus. Als zu versteuernden und sozialversicherungspflichtigen Geldwert der privaten Nutzung wiesen die Lohnabrechnungen dagegen entsprechend der Regelung im Einkommensteuerrecht als Wert der Fahrzeugüberlassung 1 % des Neuwertes des Fahrzeuges sowie für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz 0,03 % des Neuwertes pro Kilometer aus und berechnete die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf dieser Grundlage. Der steuerrechtlich maßgebende Wert der Nutzungsüberlassung war dabei stets niedriger als der im Rahmen der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber angenommene Wert.

3

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.4.2005 fest, dass für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2003 26.981,37 Euro Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die beigeladenen Arbeitnehmer nachzuentrichten seien. Das für die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich zu berücksichtigende Arbeitsentgelt errechnete sie aus der Differenz des sich aus der sog 1 %-Regelung ergebenden Betrages und dem Betrag des Lohnabzugs für die Nutzung des Firmenwagens. Zwar habe die Klägerin den privaten Nutzungswert anhand der sog 1 %-Regelung als geldwerten Vorteil verbeitragt, zugleich jedoch den Bruttolohn um einen individuellen Betrag bei jedem Arbeitnehmer gekürzt. Die darin liegende Entgeltumwandlung, die die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebende Bemessungsgrundlage verringere, sei nur zulässig, wenn sie arbeitsrechtlich zulässig, schriftlich niedergelegt und auf künftig fällig werdende Entgeltbestandteile gerichtet sei. Individuelle Arbeitsverträge über die Entgeltumwandlung habe die Klägerin nicht vorlegen können. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.9.2005 zurück. Es seien weder bei der Betriebsprüfung noch im Widerspruchsverfahren individuelle Arbeitsverträge vorgelegt worden, aus denen eine zulässige Entgeltumwandlung hervorgehe. Aus den vorlegten Lohnabrechnungen sei außerdem ersichtlich, dass die Voraussetzungen der Entgeltumwandlung nicht erfüllt seien.

4

Mit Urteil vom 22.8.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die in den Lohnabrechnungen für die Kfz-Nutzung in Abzug gebrachten ausgewiesenen Beträge seien beitragspflichtig. Nach wie vor hätten die beigeladenen Arbeitnehmer Anspruch auf die nach dem vereinbarten Stundenlohn und den geleisteten Arbeitsstunden errechnete Vergütung gehabt. Das sich hieraus ergebende Arbeitsentgelt unterläge in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

5

Während des Berufungsverfahrens setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21.7.2008 die Nachforderung mit lediglich noch 20.648,99 Euro fest. Der reduzierte Betrag ergab sich aus der bisher nicht berücksichtigten, bereits erfolgten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den geldwerten Vorteil von Fahrten von der Wohnung zur Arbeit mit dem überlassenen Firmenfahrzeug. Mit Urteil vom 4.2.2009 hat das LSG das Urteil des SG Reutlingen sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Der Beitragsberechnung sei neben dem Arbeitsentgelt als Sachbezug die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung zugrunde zu legen. Das Arbeitsentgelt der beigeladenen Arbeitnehmer habe sich aus Barlohn und Sachlohn zusammengesetzt, nachdem die Entgeltvereinbarungen in den bestehenden Arbeitsverträgen für die Zukunft geändert worden seien und anstelle reinen Barlohns eine Kombination aus neu berechneten reduziertem Barlohn und Sachlohn durch Überlassung des Firmenwagens zum privaten Gebrauch getreten sei. Die lediglich mündlich erfolgten Vereinbarungen seien wirksam.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der beklagte Rentenversicherungsträger sinngemäß die Verletzung des § 14 Abs 1 SGB IV. Zwar seien die geänderten Entgeltvereinbarungen arbeitsrechtlich möglicherweise wirksam, beitragsrechtlich jedoch unbeachtlich, weil Entgeltumwandlungen durch Verzicht auf Arbeitsentgelt und Vereinbarung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges schriftlich erfolgen müssten. Aber auch eine mündliche Absprache habe die Klägerin nicht nachweisen können. Weder die vorgelegten Lohnabrechnungen noch die Unterlagen zur Firmenwagenberechnung könnten einen Nachweis erbringen, dass die beigeladenen Arbeitnehmer auf einen ihnen zustehenden Barlohnbestandteil verzichtet und ausgehend von diesem reduzierten Bruttogehalt dann wiederum eine Sachzuwendung mit der Klägerin vereinbart hätten.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4.2.2009 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.8.2007 sowie die Klage gegen den Bescheid vom 21.7.2008 abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

10

Der beigeladene Arbeitnehmer zu 6. beantragt,

die Revision der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend.

12

Die Bundesagentur für Arbeit, Beigeladene zu 20., schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Die beigeladenen Arbeitnehmer zu 1. bis 5. und 7. bis 13. sowie die beigeladenen Kranken- und Pflegekassen, Beigeladene zu 14. bis 19., haben sich in der Sache nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das die Klage abweisende Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Zahlung weiterer Gesamtsozialversicherungsbeiträge von der Klägerin zu verlangen. Die Klägerin hatte für die beigeladenen Arbeitnehmer die Beiträge zutreffend nach den ausgezahlten Barlöhnen und dem Wert der als Sachbezug gewährten privaten Nutzung der Firmenwagen berechnet und abgeführt.

14

1. Im Revisionsverfahren ist über die Anfechtungsklagen gegen den Bescheid vom 29.4.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 27.9.2005 sowie gegen den während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheid vom 21.7.2008 zu entscheiden. Letzterer änderte den ursprünglichen Bescheid vom 29.4.2005 ab und ist gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Er galt im Berufungsverfahren als mit der Klage angefochten.

15

2. Verfahrensfehler, die einer Entscheidung des Senates entgegenstehen, liegen nicht vor. Das SG hat die betroffenen Arbeitnehmer, deren Kranken- und Pflegekassen sowie die Bundesagentur für Arbeit beigeladen. Die Beiladungen sind auch nicht aufgehoben worden. Soweit das LSG im Berufungsverfahren versehentlich einige Beigeladene nicht mehr als Beteiligte geführt hat, sie deshalb nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und auch die Urteile nicht zugestellt hat, ist die mangelnde Beteiligung im Berufungsverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu beachten. Eine solche haben die Beteiligten nach einem Hinweis im Revisionsverfahren und Übersendung von Kopien der im Berufungs- und Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze, des weiteren Bescheides und des Urteils des LSG nicht erhoben.

16

3. Die Beklagte war nicht berechtigt, für die beigeladenen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge nachzuerheben. Zutreffend hatte die Klägerin die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach den ausgezahlten Barlöhnen und dem Wert der als Sachbezug gewährten Überlassung der Firmenfahrzeuge zur privaten Nutzung errechnet und abgeführt.

17

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde in den Jahren 2000 bis 2003, um die es hier geht, bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI, § 162 Nr 1 SGB VI, § 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch die Überlassung eines Firmenfahrzeuges zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer kann als Sachbezug Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV sein. Wird vom Arbeitgeber ein Teil des Barlohns nicht ausgezahlt, sondern stattdessen ein Sachbezug zugewandt, so ist die Verminderung des Barlohns sowohl im Steuerrecht als auch im Sozialversicherungsrecht nur dann beachtlich, wenn wirksam vereinbart wurde, dass auf den Barlohnanspruch verzichtet und stattdessen ein Sachlohn gewährt wird. Die Entgeltumwandlung unterscheidet sich von einer bloßen Abrede über die Verwendung des laufenden Lohns dadurch, dass die Leistungspflicht des Arbeitgebers für die Zukunft arbeitsvertraglich geändert wird. Die bisherige Schuld des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt zu zahlen, wird zukunftsgerichtet erneuert (noviert) und durch die nunmehr vereinbarten Entgeltmodalitäten ersetzt (vgl BSG, Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 10/02 R - BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1; vgl auch BFH, Beschluss vom 20.8.1997 - VI B 83/97 - BFHE 183, 568 zur Kfz-Überlassung, Urteil vom 6.3.2008 - VI R 6/05 - BFHE 220, 478 zur Auszahlung von Urlaubsgeld in Form von Warengutscheinen und Beschluss vom 10.6.2008 - VI B 113/07 - BFH/NV 2008, 1482 zum Wahlrecht für eine Deputatsware statt Weihnachtsgeld). Wird für die Zukunft wirksam eine Vereinbarung über eine Umwandlung eines zunächst vereinbarten Barlohns in einen Sachbezug getroffen, ist für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge als Entgelt nur noch der verbliebene reduzierte Barlohn und der Wert des Sachbezuges zugrunde zu legen. Liegt dagegen lediglich eine Abrede über die Verwendung des vereinbarten und erarbeiteten Barlohns vor, ist für die Beitragserhebung unverändert nur dieser Barlohn zu berücksichtigen.

18

Die ursprünglich in den Arbeitsverträgen enthaltene Barlohnabrede hatten die Klägerin und die beigeladenen Arbeitnehmer dahin abgeändert, dass neben einem reduzierten Barlohn in Zukunft als Sachbezug ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung zu überlassen war (dazu unten a). Diese Entgeltumwandlung war wirksam und auch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen (dazu unten b). Die Klägerin hatte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in zutreffender Höhe errechnet und abgeführt (dazu unten c).

19

a. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass durch die Abrede der Arbeitsvertragsparteien, in Zukunft den Arbeitnehmern Firmenwagen zur privaten Nutzung bei gleichzeitiger Reduzierung des Barlohns zu überlassen, jeweils eine arbeitsvertragliche Entgeltumwandlung erfolgte. Die Wertung, die Klägerin und die beigeladenen Arbeitnehmer hätten in Abänderung des bisherigen Inhalts der Arbeitsverträge für die Zukunft anstatt des bisher geschuldeten Barlohns einen nunmehr reduzierten Barlohn sowie einen Sachbezug durch Überlassung von Firmenwagen als vertraglich geschuldete Leistung der Klägerin und nicht nur eine Verwendungsabrede vereinbart, ist im Rahmen der eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl BSG, Urteil vom 2.9.2004 - B 7 AL 78/03 R - BSGE 93, 159 = SozR 4-4100 § 128 Nr 3)nicht zu beanstanden. So war dem vom LSG wiedergegebenen Inhalt der Betriebsmitteilungen zur veränderten Vergütungsstruktur zu entnehmen, dass die bisherige Barvergütung reduziert werden sollte. Der vom LSG festgestellte Inhalt der von der Geschäftsleitung abgezeichneten und den beigeladenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten schriftlichen Notizen zur Firmenwagennutzung und den Lohnabrechnungen war zu entnehmen, dass die Arbeitsvertragsparteien neben der Möglichkeit der privaten Firmenwagennutzung auch eine Änderung der Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bezweckten. Letztere konnte nicht durch eine Verwendungsabrede, sondern nur durch eine Entgeltumwandlung erreicht werden. Dementsprechend sind sowohl die Finanzbehörden als auch ursprünglich die Beklagte von einer vereinbarten Entgeltumwandlung ausgegangen. Zu Recht hat das LSG aus der Art und Weise der Lohnabrechnungen, die weiterhin einen höheren Barlohn für die Überlassung der Firmenwagen auswiesen, nicht auf die Vereinbarung einer Verwendungsabrede geschlossen. Denn auch in den Lohnabrechnungen ist die Lohnsteuer und sind die Sozialversicherungsbeiträge nach den Grundsätzen der Entgeltumwandlung berechnet worden. Allein aus der Wiedergabe der rechnerischen Ermittlung des geschuldeten Barlohns in den Lohnabrechnungen musste deshalb nicht auf eine Verwendungsabrede geschlossen werden. Soweit das Arbeitsentgelt nach einem Stundenlohn bemessen wird, wie es im vorliegenden Fall bei allen beigeladenen Arbeitnehmern der Fall war, und der Monatslohn deshalb regelmäßig unterschiedlich hoch ist, ist ein Ausweis des monatlich zustehenden fiktiven Bruttolohns ohne Entgeltumwandlung in der Lohnabrechnung sogar notwendig, um die Abrechnung überprüfen zu können. Soweit die Beklagte geltend macht, eine mündliche Vereinbarung sei nicht nachgewiesen, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das LSG. Einen für die Überprüfung durch das Revisionsgericht erheblichen Fehler des LSG zeigt sie jedoch nicht auf.

20

b. Die vereinbarte Entgeltumwandlung war arbeitsrechtlich wirksam, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Die Arbeitsvertragsänderung bedurfte insbesondere nicht der Schriftform. Soweit Arbeitsverträge der beigeladenen Arbeitnehmer für deren Änderung - wie hier - die Schriftform vorsehen, kann diese Regelung mündlich abbedungen werden, sofern nicht eine sog doppelte Schriftformklausel vorliegt, die auch die Änderung der Schriftformklausel ihrerseits dem Schriftformerfordernis unterstellt (vgl BAG, Urteil vom 20.5.2008 - 9 AZR 382/07 - BAGE 126, 364 = AP Nr 35 zu § 307 BGB). Eine solche doppelte Schriftformklausel war nach den Feststellungen des LSG nicht vereinbart.

21

Auch § 2 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen vom 20.7.1995 (BGBl I 946) stand der Wirksamkeit mündlicher Änderungsabreden nicht entgegen. Es kann offen bleiben, ob nicht bereits die schriftlich niedergelegten Notizen über die Fahrzeugnutzung den Anforderungen dieses Gesetzes an die Aufzeichnung der wesentlichen Vertragsbestandteile entsprachen. Jedenfalls führt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufzeichnung nicht zur Unwirksamkeit des mündlich Vereinbarten (vgl BAG, Urteil vom 5.11.2003 - 5 AZR 676/02 - USK 2003-50).

22

Die mündlich vereinbarte Entgeltumwandlung war auch für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu beachten. Die gesetzlichen und insbesondere sozialrechtlichen Vorschriften sehen keine Schriftform für beitragsrechtlich erhebliche Entgeltumwandlungen vor. Ohne gesetzliche Grundlage ist es der Beklagten verwehrt, allein im Hinblick auf mögliche Beweisschwierigkeiten die beitragsrechtliche Berücksichtigung einer arbeitsrechtlich wirksamen Entgeltumwandlung von einem Formerfordernis abhängig zu machen. Soweit die beigeladene Bundesagentur für Arbeit auf die mögliche Verminderung von Rentenansprüchen der Arbeitnehmer bei einer Umwandlung von Barlohn in einen Sachbezug verweist, rechtfertigt auch dies nicht, eine gesetzlich nicht vorgesehene Form für die Entgeltvereinbarung zu fordern. Auch sonst können Regelungen in Arbeitsverträgen über das Arbeitsentgelt Auswirkungen auf zukünftige Rentenansprüche haben, ohne dass deshalb für entsprechende vertragliche Regelungen die Schriftform erforderlich ist, zB wenn Arbeitsentgelte aus anderen Gründen beitragsfrei sind.

23

c. Gemäß § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB IV, § 6 Abs 1 Satz 3 Sachbezugsverordnung iVm § 8 Abs 2 Satz 2 und 3 und § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in den im Zeitraum von 2000 bis 2003 geltenden hier anzuwendenden Fassungen war als Wert des Sachbezuges für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge monatlich 1 % sowie für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz pro Kilometer 0,03 % des Listenpreises der überlassenen Firmenfahrzeuge zugrunde zu legen. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin für die private Nutzung der Firmenwagen die Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zutreffend errechnet und die Beiträge abgeführt. Die Minderung der Steuer, aber auch die Minderung der Beiträge zur Sozialversicherung durch die "günstige" Bewertung der Nutzungsüberlassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist Folge der Wertung des Gesetzgebers, der die steuerrechtlichen Folgen einer Überlassung eines Kfz an Arbeitnehmer gesetzlich in besonderer Weise geregelt hat und dabei zulässigerweise eine pauschalierende Regelung getroffen hat. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass die für das Sozialversicherungsrecht angeordnete Übernahme der in § 8 EStG getroffenen Regelungen bei Entgeltvereinbarungen nicht gelten sollte. Wenn im Einkommensteuerrecht die arbeitsrechtlich zulässige Gestaltung der Entgeltvereinbarung maßgebend ist, dann gilt dies vielmehr beitragsrechtlich auch im Sozialversicherungsrecht.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und Abs 3 VwGO.

25

Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe der im Revisionsverfahren noch streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.