Bundessozialgericht Beschluss, 02. Okt. 2015 - B 10 LW 2/15 B

published on 02/10/2015 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 02. Okt. 2015 - B 10 LW 2/15 B
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat erstmals mit Urteil vom 27.2.2013 (Az: L 2 LW 5/12) einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen verneint, die er für die Zeit vom 1.1.1986 bis 31.1.1993 nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entrichtet hat. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung wegen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der vorliegend im Streit stehenden Regelungen begründet hat, ist gleichfalls erfolglos geblieben (Beschluss vom 2.7.2013 - B 10 LW 11/13 B).

2

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 24.4.2015 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Verurteilung der Beklagten abgelehnt, zu seinen Gunsten eine Anwartschaft auf Rente hinsichtlich der geleisteten Beiträge einzurichten, hilfsweise die von ihm entrichteten Beiträge zur Alterssicherung einschließlich der gewährten Beitragszuschüsse in Rentenkapital umzuwerten und an die Deutsche Rentenversicherung Bund auf das dort bestehende Rentenkonto zu übertragen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger erneut beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

4

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie der Kläger geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

5

Der Kläger hält folgende Frage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:

"Verletzt es Art. 3 Abs. 1 GG, dass in der Alterskasse der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Pflichtversicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG erfüllen, eine Anwartschaft auf Altersrente zusteht, während in der gleichen Alterskasse Pflichtversicherte, die bis zum Inkrafttreten des Gesetztes über die Alterssicherung der Landwirte am 01.01.1995 weniger als 180 Kalendermonate Beiträge gezahlt haben und somit weder die Wartezeit von 15 Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG noch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gemäß § 117 ALG erfüllen, keine Anwartschaft auf Alterssicherung erwerben?"

6

Abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger die von ihm angesprochene rechtliche Problematik abermals (wie in den vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ausschließlich auf seinen Einzelfall bezieht und die Breitenwirkung lediglich behauptet, hat er auch eine Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht ausreichend dargelegt. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8).

7

Zwar benennt der Kläger einige Entscheidungen des BVerfG und des BSG und behauptet eine fehlende Auseinandersetzung dieser Gerichte mit der von ihm aufgeworfenen Problematik zur Verfassungsmäßigkeit der vorliegend im Streit stehenden Regelungen über die Feststellung einer Anwartschaft. Er befasst sich aber weder im Einzelnen mit der Rechtslage, da er die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 11 Abs 1 Nr 2, 90 Abs 1 S 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) weder benennt noch inhaltlich darstellt. Auch setzt er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Vorinstanzen zu dem vom Kläger hilfsweise angebrachten Begehren, die von ihm entrichteten Beiträge, einschließlich der gewährten Beitragszuschüsse, in ein entsprechendes Rentenkapital umzuwerten und auf die Rentenversicherung Bund zu seinen Gunsten zu übertragen, keine im Gesetz geregelte Anspruchsgrundlage gesehen haben. Der Senat hat dem Kläger bereits mit Beschluss vom 2.7.2013 (B 10 LW 11/13 B) vorgehalten, dieser hätte sich mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG zu § 117 ALG(vgl zB BSG SozR 4-5868 § 117 Nr 1) und zu §§ 27 und 27a GAL(vgl zB BSG Urteil vom 20.4.1993 - 4 RLw 7/91 -, Die Beiträge 1993, 608) auseinandersetzen müssen. Dies hat er nach wie vor unterlassen. So führt das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung (S 9 f des Urteils) nochmals aus, dass eine Beitragserstattung wegen des solidarischen Versicherungsgedankens ausscheidet und es der Kläger bei freiwilliger Weiterversicherung selbst in der Hand gehabt hätte, seine bereits geleisteten Beiträge nutzbar zu machen.

8

Der Senat hat wiederholt festgestellt, dass die vom GAL vor dem 1.1.1995 als Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung geforderte "Lückenlosigkeit" der Beitragsentrichtung (§ 2 Abs 1 Buchst b GAL) durch § 90 Abs 1 S 1 ALG in das ALG hinein verlängert worden ist(vgl Beschlüsse vom 19.10.2000 - B 10 LW 22/99 B - und 17.8.2000 - B 10 LW 7/00 B). Ansprüche auf Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des ALG wegen der Nichterfüllung der Wartezeit ausgeschlossen waren, sollten durch das ALG nicht begründet werden, auch nicht mit Hilfe von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl insgesamt BSG Beschluss vom 18.2.2004 - B 10 LW 10/03 B - Juris RdNr 6). Zudem hat das BSG auch bereits mit Urteil vom 6.2.2003 (B 13 RJ 17/02 R - BSGE 90, 286 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1) ausgeführt, dass Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte zur Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechenbar sind. Eine durch analoge Anwendung des § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 ALG ausfüllbare planwidrige Gesetzeslücke besteht nicht. Ebenso wenig ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) geboten. Hiermit hätte sich der Kläger auseinandersetzen und dartun müssen, inwiefern sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, vor allem zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Ausschusses über eine Anwartschaftsbegründung bzw Übertragung seiner Beiträge auf sein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung, entnehmen ließen.

9

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1994

a)
für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben,
b)
als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger nicht beitragspflichtig waren und
c)
mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt hätten,
werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1994

a)
für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben,
b)
als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger nicht beitragspflichtig waren und
c)
mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt hätten,
werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war.

(1) Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht für Landwirte, die bis zum 1. Oktober 1972 mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Oktober 1972 endete; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt.

(2) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Witwen- oder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

(3) Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem 1. Januar 1995 verstorben und hat der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Unternehmers bereits für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse weitergezahlt, werden auf Antrag diese Beitragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Bei einer Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung gilt dies nur für von dem überlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte Beiträge und für Beiträge, die aufgrund einer Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen gezahlt wurden, die vor dem 1. Januar 1974 erlangt worden ist. Bei einer Witwen- oder Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gilt dies nur für Beiträge, die als Unternehmer innerhalb von 18 Monaten nach dem Tode des Landwirts gezahlt sind.

(4) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht unter den sonstigen Voraussetzungen des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Rechts auch dann, wenn für weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt sind und

1.
der Verstorbene vor dem 1. April 1968
a)
Landwirt im Saarland war und
b)
erwerbsunfähig nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht geworden war sowie
2.
für die Zeit, in der er nach dem 31. März 1963 Landwirt im Saarland war, Beiträge gezahlt sind.

(5) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Waisenrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. Beiträge, die ein vorverstorbener Ehegatte als Landwirt gezahlt hat, werden angerechnet.

(6) Beiträge, die nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom Bund für Personen mit Anspruch auf eine Produktionsaufgaberente gezahlt worden sind, gelten als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 5.

(7) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 für einen mitarbeitenden Familienangehörigen an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind und nach § 92 angerechnete Beiträge gelten nicht als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 5.

(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. August 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung erfüllt waren.

(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet

1.
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
2.
Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
3.
Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.