Bundessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2012 - B 10 LW 1/12 R
Gericht
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2011 und des Sozialgerichts Landshut vom 25. November 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für alle Rechtszüge.
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Der Streitwert wird auf 327,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von Witwenausgleichsleistung, die ihrer verstorbenen Mutter bis zum Todeszeitpunkt zugestanden hat.
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Die am 21.3.2009 verstorbene Mutter der Klägerin, Frau M. (Berechtigte), bezog nach dem Tod ihres Ehemannes, J., ab dem 1.3.2003 große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bescheid der LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 8.4.2003). Zusätzlich erhielt sie ab 1.3.2003 von der beklagten Zusatzversorgungskasse eine Ausgleichsleistung in Höhe von monatlich 36,42 Euro (Bescheid vom 20.8.2003), die jeweils im Juli des laufenden Jahres rückwirkend für zwölf Monate in einer Summe ausgezahlt wurde.
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Nachdem die Klägerin der Beklagten den Tod der Berechtigten gemeldet hatte, teilte diese der Klägerin durch Schreiben vom 1.4.2009 mit: Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) werde die Ausgleichsleistung vom 1.7. des Vorjahres bis zum 30.6. des jeweils laufenden Jahres nachträglich in einer Summe ausgezahlt. Dies habe zur Folge, dass die Leistung erst mit Ablauf des 30.6. eines Jahres fällig werde. Die letzte Zahlung sei im Juli 2008 erfolgt. Da die Berechtigte im März 2009 verstorben sei, sei ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der letzten geleisteten Zahlung nicht mehr fällig geworden, sodass weitere Zahlungen nicht erbracht werden könnten. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 6.4., 22.4. und 25.5.2009; dabei bat sie um Erlass eines widerspruchsfähigen Bescheides. Auf eine am 30.7.2009 beim Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Untätigkeitsklage erließ die Beklagte am 25.8.2009 sowohl einen ablehnenden Bescheid als auch einen Widerspruchsbescheid unter Beibehaltung ihrer Rechtsauffassung. Die Ausgleichszahlung werde frühestens mit Ablauf des 30.6. des jeweiligen Kalenderjahres fällig, weil das Gesetz die nachträgliche Auszahlung in einer Summe vorschreibe. Dies diene der Verwaltungskostenersparnis in Angleichung an die Systematik der tarifvertraglichen Zusatzversorgung.
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Nach Umstellung ihrer Klage in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage und Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 20.10.2009 hat das SG mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 25.11.2009 entschieden. Es hat den Bescheid der Beklagten vom 25.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die in der Zeit vom 1.7.2008 bis 31.3.2009 entstandenen (Witwen-)Ausgleichsleistungen der verstorbenen Berechtigten M. an die Klägerin auszubezahlen.
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Die vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) zugelassene Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (Urteil vom 30.11.2011). Das LSG hat die Berufung - unter Zulassung der Revision - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2009 und des Bescheides vom 25.8.2009 verurteilt wird, Ausgleichsleistungen der verstorbenen Berechtigten M. für den Zeitraum 1.7.2008 bis 31.3.2009 an die Klägerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszubezahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Tenor des Urteils des SG sei neu zu fassen gewesen, da Streitgegenstand des Verfahrens das als Bescheid zu wertende Schreiben der Beklagten vom 1.4.2009 idF des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2009 sowie - in entsprechender Anwendung des § 86 SGG - auch der wiederholende Bescheid vom 25.8.2009 sei. Diese Bescheide seien materiell rechtswidrig und daher aufzuheben, da die Klägerin als Alleinerbin der verstorbenen M. nach § 58 SGB I gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der Witwenausgleichsleistungen für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.3.2009 habe. Aufgrund des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 20.8.2003 stehe bindend fest, dass die Verstorbene gemäß §§ 11, 12 ZVALG ab 1.3.2003 einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Witwenrente habe. Dieser Anspruch sei für den streitigen Zeitraum weder nach § 59 S 2 SGB I noch nach § 15 Abs 1 ZVALG erloschen.
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Gemäß § 10 Abs 1 ZVALG seien die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die aufgrund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit das ZVALG nichts anderes vorschreibe. Insoweit ergebe sich aus § 73 Abs 6 SGB VII, dass Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet würden, in dem die Berechtigten verstorben seien. Folglich bestehe ein Anspruch auf Ausgleichsleistung bis zum 31.3.2009. Hinsichtlich der Fälligkeit von laufenden Geldleistungen bestimme § 218c Abs 1 SGB VII den Beginn des Monats zum Fälligkeitszeitpunkt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dies sei letztmals für den Monat März 2009 der Fall gewesen. § 15 Abs 1 ZVALG stelle insoweit schon aufgrund seines Wortlauts lediglich eine Auszahlungsregelung und nicht eine Regelung der Fälligkeit dar. § 218c Abs 1 SGB VII sowie der für Renten, die nach dem 31.3.2004 begonnen hätten, geltende § 96 Abs 1 SGB VII differenzierten eindeutig zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit einer laufenden Geldleistung und dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung. Diese Zeitpunkte seien nicht identisch. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe diese Differenzierung bei Schaffung der in Rede stehenden Vorschriften nicht gekannt.
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Die Neuregelung durch das Dritte Agrarsoziale Ergänzungsgesetz (3. ASEG) vom 22.12.1985 zum 1.1.1986 sei in Angleichung an die Systematik der tarifvertraglichen Zusatzversorgung zur Verwaltungsvereinfachung und Einsparung von Verwaltungskosten erfolgt. Dieser Regelungszweck werde allein durch die einmal jährliche Auszahlung der Leistung erreicht. Durch die Annahme einer davon unabhängigen monatlichen Fälligkeit würden keine nennenswerten zusätzlichen Verwaltungskosten produziert.
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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 15 Abs 2 S 4 ZVALG, wonach für verstorbene Berechtigte der Antrag auf Ausgleichsleistung noch durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden könne. Darin liege lediglich eine Besserstellung der Witwe bzw des Witwers insoweit, als diese - anders als sonstige Hinterbliebene - einen Anspruch auf Auszahlung der bis zum Tod des Berechtigten fällig werdenden Ausgleichsleistungen auch dann geltend machen könnten, wenn der Berechtigte selbst keinen Antrag gestellt habe.
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Auch aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Aspekt, dass die Ausgleichsleistungen ausschließlich aus Steuermitteln finanziert würden und der Gesetzgeber damit einen größeren Spielraum bei der Frage habe, wem er diese Leistungen zuerkenne und wann er von einem Erlöschen der Ansprüche ausgehe, folge kein anderes Ergebnis. Der Umstand, dass durch die vom Senat getroffene Auslegung des § 15 Abs 1 ZVALG in stärkerem Maße Haushaltsmittel des Bundes beansprucht würden, könne eine andere Auslegung nicht rechtfertigen. Aus dem aktuellen Internetauftritt der Beklagten gehe hervor, dass im Geschäftsjahr 2008 insgesamt 38 500 Personen eine Ausgleichsleistung erhielten und insgesamt 17,7 Mio Euro jährlich ausgezahlt würden. Damit hielten sich die Auswirkungen für den Bundeshaushalt in einem sehr überschaubaren Rahmen.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 15 Abs 1 ZVALG in der seit dem 1.1.1986 gültigen Fassung des 3. ASEG vom 20.12.1985 (BGBl I 2475). Durch Art 5 Nr 3 Buchst a 3. ASEG sei auch die frühere Fassung des § 14 Abs 1 ZVALG mit folgender Begründung aufgehoben worden(Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.6.1985, BT-Drucks 10/3483 S 24):
"In § 14 ZVALG wird der Betrag der Ausgleichsleistung unmittelbar festgelegt. Das Genehmigungsverfahren kann entfallen. Die Ausgleichsleistung wird damit nicht mehr erst mit Zugang des Genehmigungsschreibens der beteiligten Bundesministerien bei der Zusatzversorgungskasse und folglich erst gegen Ende des Kalenderjahres fällig, sondern bereits mit Ablauf des 30. Juni des jeweiligen Jahres. Sie wird andererseits aber auch frühestens zu diesem Zeitpunkt fällig, weil das Gesetz die nachträgliche Auszahlung in einer Summe vorschreibt."
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Die Änderung des § 15 Abs 1 ZVALG habe der Gesetzgeber damit begründet, dass nach dieser Regelung "die Leistung auch künftig nachträglich gezahlt, aber nicht mehr nachträglich festgestellt werden" solle. Hieraus habe die Beklagte bereits in ihrer Stellungnahme zum 3. ASEG (Rundschreiben ZLA Nr 2/86 vom 13.1.1986, Az. ZLA III 2) die Schlussfolgerung gezogen, dass sich mit der Änderung des § 14 ZVALG zugleich der Zeitpunkt der Fälligkeit ändere.
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In Übereinstimmung mit der Begründung zur Änderung des § 14 ZVALG habe auch der damals zuständige Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 8.9.1986 auf entsprechende Nachfrage der Beklagten ausgeführt:
"Nach dem Inkrafttreten des Dritten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes entfällt ab 1.1.1986 das bis dahin notwendige Genehmigungsverfahren. Die Ausgleichsleistung wird damit nicht mehr erst mit Zugang des Genehmigungsschreibens der beteiligten Bundesministerien bei der Zusatzversorgungskasse und folglich erst gegen Ende des Kalenderjahres fällig, sondern bereits mit Ablauf des 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres. Sie wird andererseits aber auch frühestens zu diesem Zeitpunkt fällig, weil das Gesetz die nachträgliche Auszahlung in einer Summe vorschreibt. An der in der Begründung zum Gesetzentwurf vertretenen Auffassung wird festgehalten."
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Diese Auslegung ergebe sich auch aus der Angleichung an die Systematik der tarifvertraglichen Zusatzversorgung, die gleichfalls einmal jährlich nachträglich ausgezahlt werde (§ 12 Abs 2 Tarifvertrag idF vom 28.11.2000), sodass bei Übernahme dieser Verfahrensweise die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich gehalten werden könnten. Insoweit sei ergänzend zu berücksichtigen, dass beide Zusatzversorgungen durch die gleiche Stelle ausgezahlt würden. Für eine einheitliche Regelung spreche zudem, dass die tarifvertragliche Beihilfe auf die bundesgesetzliche Ausgleichsleistung angerechnet werde (§ 14 Abs 2 ZVALG) und der Fortbestand der bundesgesetzlichen Zusatzversorgung an den Fortbestand der tarifvertraglichen Regelung gebunden sei. Weiter habe der Bundesminister wörtlich ausgeführt:
"Würde die Fälligkeit der Ausgleichsleistung (…) monatlich eintreten, müsste der Bund auch für die gem. § 44 SGB I kraft Gesetzes in jedem Leistungsfall eintretende Verzinsungspflicht einstehen müssen, obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich einenachträgliche jährliche Zahlung in einer Summe vorschreibt. Eine solch widersprüchliche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden."
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Entsprechend habe auch das Bundesversicherungsamt (BVA) folgende Rechtsauslegung veröffentlicht (Nr 6/1989 vom 7.6.1989, Az. ZLA VII 2b/4):
"Grundsätzlich hat der Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichsleistung, wenn der Berechtigte vor Eintritt der Fälligkeit verstorben ist. Dies ergibt sich daraus, dass ein Geldleistungsanspruch, welcher mangels Fälligkeit gem. § 59 SGB I i. V. m. §§ 56, 58 SGB I der Rechtsnachfolge nicht zugänglich ist, mit dem Tode des Berechtigten erlischt. Ansprüche auf Ausgleichsleistung, welche auf die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zu dem vor dem 1. Juli des Folgejahres liegenden Todeszeitpunkt entfallen, erlöschen deshalb mit dem Tod des Berechtigten. Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt aber voraus, dass der verstorbene Berechtigte gegen die ZLA einen durchsetzbaren Anspruch hatte. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn der Tod des Berechtigten verhindert, dass sein Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X kann also nicht entstehen, wenn der Anspruchsberechtigte vor Eintritt der Fälligkeit verstirbt."
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Vor diesem Hintergrund stelle § 15 Abs 1 ZVALG eine den Grundsatz des § 41 SGB I verdrängende Sonderregelung dar. Demnach kämen die von den Vorinstanzen genannten Regelungen des SGB VII nicht über die Verweisung in § 10 Abs 1 ZVALG zur entsprechenden Anwendung. § 15 Abs 1 ZVALG begrenze die Leistungspflicht des Bundes entsprechend der Zweckbestimmung des ZVALG. Denn die hiernach gewährte Ausgleichsleistung solle die Einkommenssituation der land- und forstwirtschaftlichen Rentner verbessern, die im Regelfall nur über eine sehr geringe Rente verfügten. Dieser Zielsetzung könne nicht mehr genügt werden, wenn der Rentner bereits verstorben sei, da die Ausgleichsleistung dann nicht für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden könne. Infolge der nachträglichen Zahlung sei es dem Rentner allenfalls möglich, einen künftigen Bedarf zu finanzieren. Folge man der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, so käme die Nachzahlung den antragstellenden Kindern des Verstorbenen zugute, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei. Dies verdeutliche die Regelung des § 15 Abs 2 S 4 ZVALG, die nur dem hinterbliebenen Ehegatten die Möglichkeit einräume, einen Antrag auf erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung für den verstorbenen Berechtigten zu stellen. Hierdurch werde den sozialen Schutz des hinterbliebenen Ehegatten Rechnung getragen, zugleich aber klargestellt, dass eine Erweiterung des Schutzbereichs auf andere Hinterbliebene nicht vorgesehen sei.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen LSG vom 30.11.2011 und des SG Landshut vom 25.11.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
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Der Senat kann über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Einverständniserklärung der Klägerin nach § 124 Abs 2 SGG ist auch ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten iS von § 73 Abs 4 S 1 SGG wirksam, weil diese Prozesshandlung nicht dem Vertretungszwang unterliegt(BSG SozR Nr 5 zu § 124 SGG; BSG SozR 1500 § 124 Nr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 73 RdNr 46 und 48 mwN).
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Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 160 Abs 1 SGG statthaft, weil sie vom LSG im angefochtenen Urteil zugelassen worden ist. Die Beklagte hat die Revision auch unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen eingelegt und begründet. Die Revisionsbegründung erfüllt die Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG.
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Die Revision der Beklagten ist auch begründet.
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Der Sachentscheidung des Senats steht kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen. Die vor dem SG zunächst erhobene Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) ist wirksam in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Abs 4 SGG) geändert worden (§ 99 Abs 1 und 2 SGG) und als solche zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 78 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Gegenstand der Anfechtungsklage ist jedenfalls der Verwaltungsakt der Beklagten vom 1.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2009 (§ 95 SGG), soweit darin ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Witwenausgleichsleistung für die Zeit vom 1.7.2008 bis 31.3.2009 abgelehnt worden ist.
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Entgegen der Auffassung des LSG ist das Schreiben der Beklagten vom 1.4.2009 als Verwaltungsakt anzusehen, durch den die Auszahlung der Ausgleichsleistung bis zum Tode der Berechtigten abgelehnt worden ist. Die Auslegung eines Verwaltungsakts gehört zu den Aufgaben eines Revisionsgerichts (vgl BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10). Zwar fehlt dem betreffenden Schreiben - als typisches Merkmal eines Verwaltungsakts - eine Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem objektiven Sinngehalt der darin enthaltenen Erklärung - also aus der Sicht eines verständigen Empfängers - enthält das Schreiben jedoch eine Regelung iS des § 31 S 1 SGB X, indem der Klägerin mitgeteilt wird, dass weitere Zahlungen nicht erbracht werden könnten, da ein Anspruch auf Ausgleichsleistung seit der letzten Zahlung im Juli 2008 nicht mehr fällig geworden sei.
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Dementsprechend ist das Schreiben der Klägerin vom 6.4.2009, mit dem sich diese gegen die Auffassung der Beklagten wendet, als Widerspruch zu qualifizieren, wovon auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25.8.2009 ausgegangen ist. Unschädlich ist insoweit, dass die Klägerin in der Folgezeit die Erteilung eines "widerspruchsfähigen" Bescheides verlangt hat (Schreiben vom 22.4. und 25.5.2009), nachdem die Beklagte - anstelle eines Widerspruchsbescheides - ihre Rechtsauffassung zunächst mit Schreiben vom 9.4.2009 wiederholt hatte.
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Der Senat lässt offen, ob das Schreiben der Beklagten vom 25.8.2009 - wie das LSG angenommen hat - entsprechend § 86 SGG als Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist. Zwar hat sich die Beklagte dabei der Form eines Verwaltungsakts bedient, insbesondere eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt, inhaltlich hat sie jedoch im Grunde nur den Verfügungssatz des Verwaltungsakts vom 1.4.2009 wiederholt und eine ausführlichere Begründung nachgeschoben. Eine solche wiederholende Verfügung wird von der Rechtsprechung nicht als Verwaltungsakt eingestuft (vgl dazu BSGE 68, 228, 230 = SozR 3-2200 § 248 Nr 1 S 3 f). Ob die Besonderheiten des vorliegenden Falles (insbesondere die Auslegungsbedürftigkeit des Schreibens der Beklagten vom 1.4.2009) eine andere Beurteilung rechtfertigen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die Klage ohnehin keinen Erfolg hat.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Witwenausgleichsleistung, die ihrer verstorbenen Mutter für die Zeit vom 1.7.2008 bis 31.3.2009 zugestanden hat. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig.
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Das LSG ist - ebenso wie das SG - auf der Grundlage seiner insoweit nicht angefochtenen und damit für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Alleinerbin der Berechtigten gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der Witwenausgleichsleistung für die Zeit vom 1.7.2008 bis 31.3.2009 in Höhe von 36,42 Euro monatlich (insgesamt 327,78 Euro) hat. Die Klägerin konnte insoweit einen Anspruch der Berechtigten auf die Ausgleichsleistung nicht erben, weil die betreffenden Leistungsbeträge im Zeitpunkt des Todes der Berechtigten noch nicht fällig waren (§ 58 S 1 SGB I).
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Nach § 58 S 1 SGB I werden fällige Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vererbt, wenn sie nicht iS von § 59 S 2 SGB I erloschen sind. Gegen die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang bestehen keine Bedenken. Die Gewährung der Ausgleichsleistung an die Berechtigte beruht auf §§ 11 ff ZVALG vom 31.7.1974 (BGBl I 1660). Dieses Gesetz gilt zwar nicht als besonderer Teil des SGB (vgl § 68 SGB I). Nach § 10 Abs 1 S 1 ZVALG idF vom 21.12.2008 (BGBl I 2940) sind jedoch, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des SGB I, SGB IV, SGB VII und SGB X sowie die aufgrund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c bis 219a Abs 2 bis 4 SGB VII gelten allerdings nicht(§ 10 Abs 1 S 2 ZVALG). Da das ZVALG keine Sonderregelungen für die Rechtsnachfolge im Falle des Todes des Berechtigten trifft, sind insoweit die Vorschriften des SGB I heranzuziehen. Nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ist die Klägerin nicht Sonderrechtsnachfolgerin (§§ 56, 57 SGB I) der Berechtigten. Somit gilt hier nach Maßgabe des § 58 S 1 SGB I das Erbrecht des BGB.
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Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin Alleinerbin der Berechtigten (vgl § 1922 BGB). Auch handelt es sich bei der Witwenausgleichsleistung um eine Geldleistung. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch der Berechtigten auf Witwenausgleichsleistung mit deren Tod gemäß § 59 S 2 SGB I erloschen ist. Denn er war im Zeitpunkt des Todes bereits festgestellt (Bescheid der Beklagten vom 20.8.2003). Es fehlte jedoch im Zeitpunkt des Todes an der Fälligkeit eines Anspruchs auf die streitigen Leistungsbeträge für die Zeit vom 1.7.2008 bis 31.3.2009.
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Nach § 41 SGB I werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten. Diese Vorschrift findet hier keine Anwendung, weil das ZVALG iS des § 10 Abs 1 S 1 ZVALG etwas anderes bestimmt. Maßgebend ist insoweit § 15 Abs 1 ZVALG idF vom 20.12.1985 (BGBl I 2475). Danach wird die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1.7. des Vorjahres bis zum 30.6. des jeweils laufenden Jahres nachträglich in einer Summe ausgezahlt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen handelt es sich dabei nicht um eine bloße Auszahlungsregelung; vielmehr bestimmt sie auch die Fälligkeit der Ausgleichsleistung.
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Seinem Wortlaut nach regelt § 15 Abs 1 ZVALG allerdings nur die nachträgliche Auszahlung der gemäß § 14 Abs 1 S 1 ZVALG monatlich zustehenden Ausgleichsleistung. Eine ausdrückliche Bestimmung zur Fälligkeit enthält diese Vorschrift nicht. Es sprechen jedoch bereits die Gesetzesentwicklung und die dazugehörigen Materialien dafür, dass auch die Fälligkeit der Ausgleichsleistung geregelt werden sollte.
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Nach dem ersten Entwurf zum ZVALG sollte die Vorschrift (damals § 16) noch lauten(vgl BR-Drucks 561/73 S 8, 17; BT-Drucks 7/1342 S 6, 10):
"Die bis 30. Juni eines jeden Jahres entstandenen Ansprüche auf Ausgleichsleistung werden nachträglich festgestellt und in einer Summe ausgezahlt. Die Auszahlung soll jeweils in dem Haushaltsjahr erfolgen, in dem die Ausgleichsleistung fällig geworden ist."
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Diese Fassung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgeändert und in einen neu gestalteten § 15 einbezogen. Danach sollten die Leistungen nach einer erstmaligen Feststellung in den Folgejahren aus Praktikabilitätsgründen von Amts wegen festgestellt und gezahlt werden, ohne dass es jedes Jahr eines neuen Antrags bedurfte. Es wurde befürchtet, dass andernfalls Berechtigte die jährliche Antragsfrist versäumen und so ihre Ansprüche auf Ausgleichsleistungen verlieren könnten (vgl BT-Drucks 7/2066 S 5 zu § 15; Protokoll der 36. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 24.4.1974, S 16 und 17; Niederschrift über die 333. Sitzung des Agrarausschusses des Bundesrates vom 14.5.1974, S 5). Dementsprechend wurde folgende Fassung des § 15 Abs 1 Gesetz(BGBl I 1974, 1660):
"Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich festgestellt und in einer Summe ausgezahlt. Die Auszahlung soll in dem Haushaltsjahr erfolgen, in dem die Ausgleichsleistung festgestellt worden ist."
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Die Höhe der beantragten Leistung und damit ihre nach den allgemeinen Regeln zu bestimmende Fälligkeit (§ 10 Abs 1 S 1 ZVALG iVm §§ 40, 41 SGB I) ergab sich nach dieser Fassung (aF) erst aus ihrer Feststellung gemäß § 14 Abs 1 ZVALG aF zum Jahresende(vgl hierzu BSG Urteil vom 18.8.1983 - 11 RZLw 1/82 - BSGE 55, 250, 253 = SozR 1300 § 50 Nr 3).
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Durch das 3. ASEG vom 20.12.1985 (BGBl I 2475) ist dann mit Wirkung vom 1.1.1986 die jetzt noch geltende Regelung der Auszahlung erfolgt. Gleichzeitig wurde die nachträgliche Feststellung der Ausgleichsleistung iS von § 14 Abs 1 ZVALG aF zur Verwaltungsvereinfachung aufgegeben(BR-Drucks 173/85 S 63 f; BT-Drucks 10/3483 S 24 zu Nr 2 bis 4 <§§ 13 bis 15>). Hierzu wird in der Begründung des Entwurfs (aaO) ausdrücklich ausgeführt:
"In § 14 ZVALG wird der Betrag der Ausgleichsleistung unmittelbar festgelegt. Das Genehmigungsverfahren kann entfallen. Die Ausgleichsleistung wird damit nicht mehr erst mit Zugang des Genehmigungsschreibens der beteiligten Bundesministerien bei der Zusatzversorgungskasse und folglich erst gegen Ende des Kalenderjahres fällig, sondern bereits mit Ablauf des 30. Juni des jeweiligen Jahres. Sie wird andererseits aber auch frühestens zu diesem Zeitpunkt fällig, weil das Gesetz die nachträgliche Auszahlung in einer Summe vorschreibt."
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Diese Begründung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber sich bewusst gewesen ist, dass er mit der Anordnung einer nachträglichen Auszahlung der Ausgleichsleistung auch deren Fälligkeit bestimmt hat. Mit der Abschaffung der jährlichen Leistungsfeststellung sollte nicht zugleich auch die kostengünstigere nachträgliche Auszahlung entfallen (vgl dazu BT-Drucks 10/3483 aaO).
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In systematischer Hinsicht ist dem LSG zuzustimmen, dass der Fälligkeits- und der gesetzlich angeordnete Auszahlungszeitpunkt nicht identisch sein müssen. Es ist auch richtig, dass das Gesetz - wie die vom LSG herangezogenen Vorschriften (§ 96 Abs 1 S 1, § 218c Abs 1 S 1 SGB VII) zeigen - die Auszahlung einer Leistung vor deren Fälligkeit vorsehen kann. Die Annahme einer Fälligkeit vor dem gesetzlich bestimmten Auszahlungszeitpunkt widerspräche jedoch dem Rechtsbegriff der Fälligkeit. Nach der allgemeinen Rechtslehre liegt Fälligkeit zu dem Zeitpunkt vor, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner sie leisten muss, in dem also alle gesetzlichen Zahlungsvoraussetzungen gegeben sind (s § 271 BGB; vgl allgemein auch BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr 1 RdNr 18; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 41 RdNr 6; Seewald in Kasseler Komm, Stand Juni 2012, § 41 SGB I RdNr 3 mwN). Dementsprechend ist eine gesetzliche Auszahlungsregelung - wie in § 15 Abs 1 ZVALG - dahin zu verstehen, dass die Leistung erst mit dem für eine nachträgliche Zahlung vorgesehenen Termin fällig wird(vgl dazu auch Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Juni 2012, § 41 RdNr 12).
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Ein anderes Verständnis von § 15 Abs 1 ZVALG ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs 2 S 4 ZVALG, nach dem für verstorbene Berechtigte der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden kann. Dieser Satz ist im Zusammenhang mit § 15 Abs 2 S 1 ZVALG zu sehen, der bestimmt, dass die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistungen auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt erfolgt. Danach eröffnet § 15 Abs 2 S 4 ZVALG ausschließlich die Möglichkeit einer erstmaligen Antragstellung noch nach dem Tode eines oder einer Berechtigten. Der Gesetzgeber ist bereits bei Schaffung des § 15 Abs 2 ZVALG davon ausgegangen, dass dieser das Verfahren bei erstmaliger Feststellung der Ausgleichsleistung regelt(BT-Drucks 7/2066 S 5 zu § 15). Auf welche Fallgestaltungen sich die Antragsbefugnis nach § 15 Abs 2 S 4 ZVALG bezieht und ob sich aus dieser Bestimmung schließen lässt, dass eine Witwe oder ein Witwer auch bei bereits zu Lebzeiten des Berechtigten erfolgter Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichsleistung eine Auszahlung für Zeiten vor dessen Tod verlangen kann, ist hier nicht zu entscheiden, da die Klägerin nicht Witwe eines Berechtigten, sondern Erbin einer Witwe ist.
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Die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 15 Abs 1 ZVALG berücksichtigt auch die mit einer Fälligkeit der Leistung ggf verbundene Pflicht zur Verzinsung. Nach § 44 Abs 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Würde die Fälligkeit der Ausgleichsleistung, wie von der Klägerin gefordert, monatlich eintreten, träfe die Beklagte grundsätzlich eine entsprechende Verzinsungspflicht, obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich die nachträgliche Zahlung in einer Summe ohne Regelung einer Zinszahlung vorschreibt. Damit würde dem Sinn und Zweck einer Verzinsung nicht ausreichend Rechnung getragen, denn diese soll als akzessorische Nebenleistung die Nachteile einer verspäteten Zahlung ausgleichen (vgl Seewald in Kasseler Komm, Stand Juni 2012, § 44 SGB I RdNr 2 mwN). Im Rahmen des § 15 Abs 1 ZVALG kann eine verspätete Zahlung erst nach dem gesetzlich bestimmten Termin angenommen werden.
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Angesichts dieses Auslegungsergebnisses lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck des ZVALG keine gegenteilige Beurteilung herleiten.
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Diese Auslegung des § 15 Abs 1 ZVALG begegnet zur Überzeugung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG oder des Sozialstaatsgebots nach Art 20 GG nicht vor (vgl allgemein auch zu § 12 ZVALG BSG SozR 5866 § 12 Nr 2, 3 und 4).
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Die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft verfolgt das Ziel, die aufgrund der traditionell niedrigen Löhne gering ausfallenden Rentenansprüche dieses Personenkreises aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Lebensstandardsicherung zu verbessern. Zu diesem Zweck ist von den Tarifvertragsparteien, der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft und den Arbeitgeberverbänden der Land- und Forstwirtschaft, für die im Erwerbsleben stehenden Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 20.11.1973 (vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Wirkung vom 1.7.1974 für allgemeinverbindlich erklärt
) geschlossen worden. Insbesondere für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen tarifvertraglichen Regelung nicht mehr im Erwerbsleben stehenden Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft ist zu demselben Zweck eine Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft eingerichtet worden, die als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts an Berechtigte nach dem ZVALG pauschale Ausgleichsleistungen erbringt, die ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werden (vgl BT-Drucks 7/2066 S 2 zu A I. Allgemeines; vgl hierzu insgesamt: Noell, Die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft als Sozialleistung sui generis, SdL 1994, 185).
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Im Gegensatz zu § 15 ZVALG sieht zwar § 12 Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft(idF vom 28.11.2000) in seinem Abs 3 vor, dass Beihilfen vom Beginn des Monats an, in dem ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und die Wartezeit erfüllt ist, bis zum Ablauf des Monats gewährt werden, in dem der Berechtigte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen. Damit werden die Berechtigten nach dem Tarifvertrag - soweit es die Auszahlung von Leistungen bis zum Tode betrifft - zwar besser gestellt als die Berechtigten nach dem ZVALG. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch hinzunehmen, weil der Leistungsgewährung nach dem ZVALG im Unterschied zu der tarifvertraglichen Beihilfe keine Beitragszahlung des jeweiligen Arbeitgebers des Versorgungsempfängers zugrunde liegt. Im Bereich der rein staatlich finanzierten Leistungsgewährung hat der Gesetzgeber einen größeren Spielraum, strengere und im Ergebnis für den Staat kostensparendere Leistungsvoraussetzungen aufzustellen.
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Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des LSG haben im Geschäftsjahr 2008 insgesamt noch 38 500 Personen Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 17,7 Mio Euro jährlich erhalten. Im Hinblick auf die Finanzierung dieser Leistung aus Steuermitteln durfte der Gesetzgeber wegen der niedrigen monatlichen Höhe der pauschalen Ausgleichsleistung zur Kosteneinsparung eine Fälligkeitsregelung der vorliegenden Art treffen mit der Folge, dass erst ab dem 1.7. des jeweiligen Jahres die Sonderrechtsnachfolger (§ 56 SGB I) bzw die Erben eines Berechtigten (§ 58 SGB I) noch nicht erfüllte Ansprüche auf Ausgleichsleistung erwerben können. Mit dem 3. ASEG hat der Gesetzgeber die Feststellung der Ausgleichsleistung weiter vereinfacht (vgl BT-Drucks 10/3483 S 14 zu II.2., S 16 zu II.6. und S 24 zu Artikel 5 Nr 2 bis 4 <§§ 13 bis 15>) und so die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen durch die Berechtigten verbessert. Durch die damit verbundene Vorverlegung des Eintritts der Fälligkeit vom Jahresende hin zur Jahresmitte ist auch die Möglichkeit einer Vererbung bereits ab dem 1.7. des jeweiligen Jahres geschaffen worden.
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Es mag zwar unbefriedigend erscheinen, dass aufgrund der Regelung des § 15 Abs 1 ZVALG Leistungsbeträge, die dem Berechtigten bereits zugestanden haben, infolge seines Todes nicht mehr ausgezahlt werden. Dieses Ergebnis ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es folgt aus der an sich sachgerechten Auszahlungsregelung. Der Gesetzgeber durfte den sozialen Schutz des Berechtigten (Art 20 Abs 1 GG) insoweit mit dessen Tod enden lassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG und § 52 Abs 1 und 3 GKG.
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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Eine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sowie ihren Witwen und Witwern auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe zu den Altersrenten, den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, den Renten wegen Erwerbsminderung oder den Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet ist oder nur deswegen nicht gewährleistet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht; landwirtschaftliche Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, können hiervon ausgenommen sein.
(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer
- a)
aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, eine Erziehungsrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, - b)
in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersrente, der Erziehungsrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und - c)
am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.
(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 stehen gleich:
- a)
Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge - aa)
von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden, - bb)
von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,
wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist, - b)
Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden ist, - c)
Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.
(2a) Bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807),zuletzt geändert durchArtikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies auch, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben.
(2c) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung.
(3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die Ausgleichsleistung, wenn
- a)
der verstorbene Ehegatte Anspruch auf Ausgleichsleistung hatte oder gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen gewesen wäre, - b)
die Witwe oder der Witwer eine große Witwen- oder Witwerrente erhält und - c)
die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers geschlossen worden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Personen,
- 1.
die für ihr land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Vorschrift Anspruch gegen eine andere Zusatzversorgungseinrichtung erworben haben oder für die der Arbeitgeber Beiträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge zu einer Lebensversicherung entrichtet hat und dadurch eine Befreiung von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung eingetreten ist, - 2.
denen Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusteht, - 3.
denen nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung Ruhegeld oder Ruhelohn zusteht, - 4.
die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben.
(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b steht für Bezugszeiten vom 1. Juli 1985 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung gleich, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977 bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Erwerbsminderung oder dem Beginn einer Altersrente keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat oder eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht. § 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes.
(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.
(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.
(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.
(4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
(5) Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden.
(6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
(1) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung beträgt für den verheirateten Berechtigten bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009 80 Euro und für den unverheirateten Berechtigten sechs Zehntel dieses Betrages. Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichsleistung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten. Treffen mehrere Ausgleichsleistungen zusammen, so wird die Ausgleichsleistung nur einmal gewährt, und zwar, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, die höchste.
(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichsleistung wird bei Beziehern einer Leistung für Verheiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11) oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe, bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt; bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebundenheit bestanden hätte. Ist die tarifvertragliche Beihilfe abgefunden worden, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich ohne die Abfindung ergäbe. Besteht Anspruch auf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, beträgt die Kürzung der monatlichen Ausgleichsleistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten Berechtigten haben, mindestens 1,30 Euro für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses Betrages.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
(1) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung beträgt für den verheirateten Berechtigten bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009 80 Euro und für den unverheirateten Berechtigten sechs Zehntel dieses Betrages. Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichsleistung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten. Treffen mehrere Ausgleichsleistungen zusammen, so wird die Ausgleichsleistung nur einmal gewährt, und zwar, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, die höchste.
(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichsleistung wird bei Beziehern einer Leistung für Verheiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11) oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe, bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt; bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebundenheit bestanden hätte. Ist die tarifvertragliche Beihilfe abgefunden worden, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich ohne die Abfindung ergäbe. Besteht Anspruch auf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, beträgt die Kürzung der monatlichen Ausgleichsleistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten Berechtigten haben, mindestens 1,30 Euro für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses Betrages.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht. § 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.
(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
- 1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz, - 2.
(aufgehoben) - 3.
die Reichsversicherungsordnung, - 4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 5.
(weggefallen) - 6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, - 7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere - a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, - b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, - c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes, - d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes, - e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, - f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes, - g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, - 9.
das Bundeskindergeldgesetz, - 10.
das Wohngeldgesetz, - 11.
(weggefallen) - 12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz, - 13.
(aufgehoben) - 14.
das Unterhaltsvorschussgesetz, - 15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, - 16.
das Altersteilzeitgesetz, - 17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. - 18.
(weggefallen)
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht. § 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.
(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht. § 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
(1) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung beträgt für den verheirateten Berechtigten bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009 80 Euro und für den unverheirateten Berechtigten sechs Zehntel dieses Betrages. Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichsleistung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten. Treffen mehrere Ausgleichsleistungen zusammen, so wird die Ausgleichsleistung nur einmal gewährt, und zwar, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, die höchste.
(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichsleistung wird bei Beziehern einer Leistung für Verheiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11) oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe, bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt; bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebundenheit bestanden hätte. Ist die tarifvertragliche Beihilfe abgefunden worden, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich ohne die Abfindung ergäbe. Besteht Anspruch auf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, beträgt die Kürzung der monatlichen Ausgleichsleistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten Berechtigten haben, mindestens 1,30 Euro für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses Betrages.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht. § 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
(1) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung beträgt für den verheirateten Berechtigten bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009 80 Euro und für den unverheirateten Berechtigten sechs Zehntel dieses Betrages. Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichsleistung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten. Treffen mehrere Ausgleichsleistungen zusammen, so wird die Ausgleichsleistung nur einmal gewährt, und zwar, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, die höchste.
(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichsleistung wird bei Beziehern einer Leistung für Verheiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11) oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe, bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt; bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebundenheit bestanden hätte. Ist die tarifvertragliche Beihilfe abgefunden worden, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich ohne die Abfindung ergäbe. Besteht Anspruch auf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, beträgt die Kürzung der monatlichen Ausgleichsleistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten Berechtigten haben, mindestens 1,30 Euro für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses Betrages.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.
(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer
- a)
aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, eine Erziehungsrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, - b)
in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersrente, der Erziehungsrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und - c)
am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.
(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 stehen gleich:
- a)
Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge - aa)
von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden, - bb)
von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,
wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist, - b)
Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden ist, - c)
Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.
(2a) Bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807),zuletzt geändert durchArtikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies auch, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben.
(2c) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung.
(3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die Ausgleichsleistung, wenn
- a)
der verstorbene Ehegatte Anspruch auf Ausgleichsleistung hatte oder gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen gewesen wäre, - b)
die Witwe oder der Witwer eine große Witwen- oder Witwerrente erhält und - c)
die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers geschlossen worden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Personen,
- 1.
die für ihr land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Vorschrift Anspruch gegen eine andere Zusatzversorgungseinrichtung erworben haben oder für die der Arbeitgeber Beiträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge zu einer Lebensversicherung entrichtet hat und dadurch eine Befreiung von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung eingetreten ist, - 2.
denen Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusteht, - 3.
denen nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung Ruhegeld oder Ruhelohn zusteht, - 4.
die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben.
(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b steht für Bezugszeiten vom 1. Juli 1985 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung gleich, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977 bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Erwerbsminderung oder dem Beginn einer Altersrente keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat oder eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
(2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen.
(3)
(4)
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.