Bundessozialgericht Beschluss, 04. Mai 2017 - B 10 EG 16/16 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:040517BB10EG1616B0
04.05.2017

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Elterngeld für den 14. Lebensmonat seines am 28.4.2014 geborenen Sohnes.

2

Das LSG lehnte den Anspruch wie vor ihm die Beklagte und das SG ab. Der Leistungsanspruch des Klägers sei mit der bereits erfolgten Gewährung von Leistungen für elf Lebensmonate erschöpft, weil seine Ehefrau bis in den 3. Lebensmonat des Kindes einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Mutterschutzgesetz bezogen habe und deswegen nach § 4 Abs 3 S 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG -(idF vom 10.9.2012) drei Lebensmonate fiktiv als verbraucht gälten. Der vom BSG für die Vorgängerfassung vertretenen einschränkenden Auslegung (Hinweis auf BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 11/10 R) habe der Gesetzgeber durch die Neufassung der Norm ausdrücklich den Boden entziehen wollen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die angebliche grundsätzliche Bedeutung (1.) noch die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des BSG (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, muss sich der Beschwerdeführer daher regelmäßig mit dem fraglichen Gesetz (dem Wortlaut der Norm, ihrem gesetzlichen Kontext, den Gesetzesmaterialien), der vorinstanzlichen Entscheidung, der einschlägigen rechtlichen Literatur sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 50 mwN).

6

An diesen Darlegungen fehlt es.

7

Zwar formuliert die Beschwerde die Rechtsfrage,

        

ob die Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung auch dann eingreift, wenn die Kindesmutter dauerhaft nicht zu den gemäß § 1 BEEG anspruchsberechtigten Personen bezüglich des Bezuges von Elterngeld zählte,

und weist insoweit auf die Entscheidung des Senates vom 26.5.2011 (B 10 EG 11/10 R - Juris) zur bis zum 17.9.2012 geltenden Vorläuferfassung hin. Allerdings setzt sich die Beschwerde nicht mit dem - durch die Streichung des Ausdrucks "berechtigte Person" - geänderten Wortlaut der Norm und insbesondere auch nicht mit den vom LSG zitierten Gesetzgebungsmaterialien auseinander, auf die das Berufungsgericht seine Rechtsanwendung maßgeblich gestützt hat. Danach diente die Änderung des § 4 Abs 3 S 2 BEEG ausdrücklich der Klarstellung, dass entgegen der genannten Rechtsauffassung des Senats zur alten Gesetzesfassung Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Einnahmen zustehen, auch dann als Bezugsmonate gelten, wenn der Elternteil in diesen Monaten die Voraussetzungen des § 1 BEEG nicht erfüllt(BT-Drucks 17/9841 S 29 rechte Spalte zu § 4 BEEG). Damit fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der anwendbaren Norm und den Gesetzesmaterialien, der vorinstanzlichen Entscheidung sowie der Darlegung, warum sich nicht bereits daraus die Antwort auf die von der Beschwerde formulierte Frage ergibt. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken anklingen lässt, geht sie ebenfalls nicht substantiiert auf möglicherweise verletzte Vorschriften des Grundgesetzes sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG und des BVerfG insbesondere im Kontext des Elterngeldrechts ein. Die fehlende Darlegung wird nicht dadurch ersetzt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens unter B 10 EG 6/16 R ist (vgl hierzu BSG Beschluss vom 24.1.2017 - B 10 EG 10/16 B - mwN - Juris).

8

2. Ebenso nicht dargelegt hat die Beschwerde die behauptete entscheidungserhebliche Abweichung des LSG vom zitierten Senatsurteil vom 26.5.2011 (B 10 EG 11/10 R - Juris). Zieht der Beschwerdeführer eine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bereits geänderten Norm heran, muss er schlüssig darlegen, warum die Rechtsprechung zur alten Rechtslage für das neue Recht erheblich geblieben ist und auf die Neufassung übertragen werden kann (vgl Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 76 mwN). An diesen Darlegungen fehlt es. Insbesondere hat sich die Beschwerde nicht mit dem vom LSG zu Recht hervorgehobenen Umstand auseinandergesetzt, dass der Gesetzgeber die für die Entscheidung erhebliche Norm gerade mit Blick auf die zitierte Senatsrechtsprechung geändert hat.

9

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


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Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

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Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Bezugsdauer des dem Kläger nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zustehenden Elterngeldes.

2

Der Kläger und seine Ehefrau sind die Eltern der am 2007 geborenen A Sie beantragten am 26.2.2007 Elterngeld; dabei bestimmten sie den Kläger zum Bezugsberechtigten für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes. Außerdem legten sie eine Bescheinigung der AOK Hessen vom 15.2.2007 vor, wonach die Ehefrau des Klägers vom 31.12.2006 bis 8.4.2007 Mutterschaftsgeld beziehen werde.

3

Das beklagte Land bewilligte dem Kläger daraufhin Elterngeld für den ersten bis elften Lebensmonat des Kindes (8.2.2007 bis 7.1.2008) in Höhe von 580,16 Euro monatlich. Die Versagung des Elterngeldes für den zwölften Lebensmonat wurde damit begründet, dass die Ehefrau auch im dritten Lebensmonat des Kindes (nämlich am 8.4.2007) Mutterschaftsgeld beziehe. Dies führe nach § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG dazu, dass drei der vierzehn Lebensmonate, für die die Eltern insgesamt Anspruch auf Elterngeld hätten, als von der Mutter verbraucht gelten würden. Dem Vater könne deshalb nur für die Dauer von elf Lebensmonaten Elterngeld gewährt werden (Bescheid vom 6.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2007).

4

Nachdem der Kläger mit dem Begehren, ihm Elterngeld für einen weiteren Lebensmonat des Kindes zu gewähren, vor dem Sozialgericht Marburg erfolglos war (Urteil vom 21.1.2008), hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) auf die Berufung des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Beklagten unter Abänderung der Verwaltungsentscheidung verurteilt, "dem Kläger Elterngeld für weitere 30 Tage in gesetzlicher Höhe zu zahlen" (Urteil vom 22.6.2010). Diese Entscheidung hat es auf folgende Erwägungen gestützt:
Es sei zwar zutreffend, dass die Ehefrau des Klägers während der ersten zwei Lebensmonate des Kindes sowie am ersten Tag des dritten Lebensmonats Mutterschaftsgeld bezogen habe, das auf das Elterngeld anzurechnen sei. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass auch der dritte Lebensmonat insgesamt als von der Mutter verbraucht gelten würde. Eine diesbezügliche Auslegung lasse sich nicht aus dem Wortlaut des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG ableiten. Diese Vorschrift enthalte keine Regelung, wie zu verfahren sei, wenn die anzurechnende Leistung lediglich für einen Teil des Lebensmonats des Kindes bezogen worden sei. Es sei mit Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbar, wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld an einem einzigen Tag den Vater von dem Bezug des Elterngeldes für einen ganzen Monat auszuschließen. Die Vorschrift des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Lebensmonate des Kindes, in denen anzurechnende Leistungen wie Mutterschaftsgeld nur anteilig zustünden, auch nur anteilig als fiktive Elterngeldbezugszeit gälten. Es stelle keinen Systembruch dar, die taggenaue Berechnung des § 3 Abs 1 Satz 4 BEEG auch auf die Fiktion des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG anzuwenden. Dem Kläger stehe deshalb noch ein Anspruch auf Elterngeld für weitere 30 Tage zu, weil lediglich der erste Tag des dritten Lebensmonats des Kindes durch den Bezug von Mutterschaftsgeld verbraucht sei.

5

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG rügt. Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift sei eindeutig. Danach würden diejenigen Lebensmonate, für die Mutterschaftsleistungen bezogen würden, als verbraucht gelten. Zudem würde Elterngeld nach § 4 Abs 2 BEEG nur in vollen Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Wortlaut lasse eine weite Auslegung, wonach bei anteiligem Bezug nur ein anteiliger Verbrauch in Betracht komme, nicht zu. Es sei auch keine verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen, denn Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansehe, insbesondere im Bereich der gewährenden Verwaltung bei steuerfinanzierten Leistungen.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 21. Januar 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

9

Im Revisionsverfahren hat der Kläger auf Anfrage des Senats ua eine Bescheinigung des Arbeitgebers seiner Ehefrau vom 10.5.2011 vorgelegt, wonach diese am 8.4.2007 ihre berufliche Tätigkeit als Krankenschwester mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 40 Stunden wieder aufgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass sie diese Angaben für zutreffend halten.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

11

1. Einer Sachentscheidung des erkennenden Senats stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Klage und Berufung sind zulässig. Die Berufung war nach dem im Zeitpunkt ihrer Einlegung (3.3.2008) geltenden Recht ohne Zulassung statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes überstieg mit 561,45 Euro (Elterngeldanspruch des Klägers für einen Lebensmonat des Kindes in Höhe von 580,16 Euro : 31 x 30) die in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG(idF von Art 22 Nr 1 Buchst a 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 ) festgelegte Grenze von 500 Euro (zur Erhöhung des Grenzwertes auf 750 Euro ab 1.4.2008 vgl Art 1 Nr 24 Buchst a Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 ).

12

2. Die Revision des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist nach § 170 Abs 1 Satz 2 SGG zurückzuweisen, weil die angefochtene Entscheidung des LSG revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist. Der erkennende Senat vermag zwar dem berufungsgerichtlichen Verständnis des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG nicht zu folgen. Das mit der Revision angegriffene Urteil des LSG hat jedoch deshalb Bestand, weil dem Kläger aus anderen Gründen ein Anspruch auf Elterngeld für einen weiteren Lebensmonat des Kindes und damit auch für die ihm vom LSG zugesprochenen 30 Tage zusteht.

13

a) Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). § 1 Abs 1 BEEG sieht vor, dass Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Das LSG hat in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger diese Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt (vgl Seite 6 oben). Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

14

b) Regelungen zum Bezugszeitraum von Elterngeld enthält § 4 BEEG. Nach dessen Abs 1 Satz 1 kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Nach § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate gezahlt(sog Lebensmonatsprinzip - hierzu BSG Teilurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R, RdNr 38, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Nach § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG haben Eltern (also beide Elternteile zusammen) insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 2 Satz 3 BEEG; dazu BT-Drucks 16/1889 S 23 zu § 4 Abs 2). Waren beide Elternteile - wie hier - vor der Geburt erwerbstätig und unterbricht mindestens ein Elternteil nach der Geburt seine Erwerbstätigkeit (oder schränkt sie in relevantem Umfang ein), haben die Eltern demnach insgesamt für die Dauer von vierzehn Lebensmonaten des Kindes Anspruch auf Elterngeld. Diesen Gesamtanspruch können die Eltern im Rahmen der gesetzlichen Regelung untereinander aufteilen. Nach § 4 Abs 2 Satz 4 BEEG können die Eltern dabei die (zwölf oder vierzehn) Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie nach § 5 Abs 1 BEEG grundsätzlich, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Diese Bestimmung ist im Antrag vorzunehmen (§ 7 Abs 1 Satz 1, Abs 2 BEEG).

15

Nach § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG kann ein Elternteil höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Dabei gelten gemäß § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG die Lebensmonate des Kindes, in denen ua nach § 3 Abs 1 BEEG anzurechnende Leistungen - wie Mutterschaftsgeld - zustehen, als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Durch diese gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten werden die Lebensmonate des Kindes mit zeitlich kongruenten anzurechnenden Leistungen, wie das nach § 3 Abs 1 Satz 1 BEEG anzurechnende Mutterschaftsgeld, kraft Gesetzes zwingend der Person zugeordnet, die Anspruch auf die anzurechnende Leistung hat. Dies ist beim Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs 1 RVO die Mutter. Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip (§ 4 Abs 2 Satz 1 BEEG)erfasst die Fiktion des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn - wie hier - nur für den ersten Tag Mutterschaftsgeld zusteht(so auch Senatsurteil vom heutigen Tage - B 10 EG 12/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

16

c) Der Senat vermag der Auffassung des LSG nicht zu folgen, dass zur Vermeidung des vorgenannten Ergebnisses § 3 Abs 1 Satz 4 BEEG auf die in § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG geregelte Fiktion von Bezugsmonaten entsprechend anzuwenden sei. Anders als das LSG sieht er keine Möglichkeit oder Veranlassung zu einer derartigen Rechtsfortbildung. Denn es fehlt hier an einer planwidrigen Regelungslücke (im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes), die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen durch eine analoge Anwendung einer anderen Rechtsnorm zu schließen wäre (hierzu etwa BSG SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 21 ua unter Hinweis auf BVerfGE 82, 6, 11 ff; 82, 286, 304 f).

17

Wie der Senat schon entschieden hat (Teilurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R, RdNr 38, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), ist § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG dahin zu verstehen, dass er im Grundsatz das Lebensmonatsprinzip bei der Gewährung von Elterngeld festlegt; dieses ist, wie sich aus § 4 Abs 2 Satz 2 und 3, Abs 3 Satz 1 und 2 BEEG ergibt, insbesondere für die Anspruchsdauer maßgebend (zwölf bzw vierzehn Lebensmonatsbeträge). Eine Durchbrechung dieses Prinzips sieht § 3 Abs 1 Satz 4 BEEG vor, der für die Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld eine taggenaue Quotelungsregelung enthält, wenn die anzurechnende Leistung nur für einen Teil des Lebensmonats zu erbringen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die (vorrangigen) anzurechnenden Leistungen nur in diesem (zeitlichen) Umfang das Elterngeld verdrängen (vgl BT-Drucks 16/1889 S 22 zu § 3 Abs 1). Die taggenaue Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das der Mutter zustehende Elterngeld schließt jedoch die Fiktion von Bezugsmonaten nach dem Lebensmonatsprinzip gemäß § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG nicht aus (so auch Becker in Buchner/Becker, MuSchG - BEEG, 8. Aufl 2008, § 3 BEEG RdNr 8).

18

Dass von der zwingenden Zuordnungsregelung des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG nur (ganze) Bezugsmonate erfasst werden, hat der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt; in den Gesetzesmaterialien wird unter Hinweis auf die Anrechnungsregelungen in § 3 Abs 1 und 3 BEEG ausgeführt: "… die betreffenden Monate gelten als von der für die betreffende Leistung anspruchsberechtigten Person verbraucht"(vgl BT-Drucks 16/1889 S 23 zu § 4 Abs 3). Gerade die Regelung über die taggenaue Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld zeigt, dass der Gesetzgeber damit gerechnet hat, dass der Mutterschaftsgeldbezug typischerweise nicht genau mit einem Lebensmonat des Kindes endet. Dementsprechend hätte er im Rahmen des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG eine taggenaue Fiktion vorsehen können, wenn er eine solche Regelung gewollt hätte. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang des BEEG lässt sich demnach keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes entnehmen (vgl zur Feststellung von Gesetzeslücken: Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 191 ff; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl 1983, S 31 ff; Canaris in Koziol/Rummel, Im Dienste der Gerechtigkeit - Festschrift für Franz Bydlinski, 2002, S 82 ff; Engisch, Einführung in das juristische Denken, 10. Aufl 2005, S 177 ff).

19

d) Zutreffend hat das LSG allerdings erkannt, dass § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG der Auslegung bedarf. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut nicht eindeutig, wie der Begriff der "anzurechnenden Leistungen" zu verstehen ist. Insoweit bestehen drei Auslegungsmöglichkeiten: Diese Vorschrift kann - wie vom Beklagten - weit verstanden werden. Danach soll es für den Eintritt der Fiktion von Bezugsmonaten genügen, dass der berechtigten Person (hier der Mutter) in dem betreffenden Monat ihrer Art nach "anzurechnende Leistungen" (hier das Mutterschaftsgeld) zustehen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall überhaupt ein Elterngeldanspruch bestehen kann, auf den diese Leistungen anrechenbar wären. Die Vorschrift kann aber auch eng dahin ausgelegt werden, dass "anzurechnende Leistungen" nur dann vorliegen, wenn diese im konkreten Fall im betreffenden Lebensmonat auch tatsächlich angerechnet werden. Weiter ist es möglich, den Begriff "anzurechnende Leistung" so aufzufassen, dass in dem betreffenden Lebensmonat jedenfalls eine Anrechnung der Leistung auf das Elterngeld rechtlich konkret möglich sein muss, also die Person, der die anzurechnende Leistung zusteht, aufgrund objektiver Gegebenheiten auch zum elterngeldberechtigten Personenkreis im Sinne des § 1 BEEG gehört. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG sprechen nach Auffassung des erkennenden Senats für das letztgenannte Begriffsverständnis(so auch Senatsurteil vom heutigen Tage - B 10 EG 12/10 R).

20

Der Wortlaut des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG enthält eine Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten ("Lebensmonate des Kindes … gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht"). Die "berechtigte Person", der eine "anzurechnende Leistung" (wie Mutterschaftsgeld) zusteht, wird durch diese Fiktion so behandelt, als ob sie tatsächlich in den betreffenden Monaten Elterngeld bezogen hätte. Rechtsfolge der Fiktion ist es, dass die davon erfassten Lebensmonate auch dann kraft Gesetzes zwingend der Person, der zeitlich kongruent anzurechnende Leistungen zustehen, zugeordnet werden, wenn diese in den Monaten kein Elterngeld beansprucht hat. Dabei kann der Begriff der "berechtigten Person" in doppelter Richtung verstanden werden. Zum einen muss die Person in den betreffenden Monaten eine Berechtigung zum Bezug der "anzurechnenden Leistung" (wie des Mutterschaftsgeldes) haben. Zum anderen muss es dieser Person zumindest rechtlich möglich sein, in dieser Zeit Elterngeld zu beziehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie in diesen betreffenden Lebensmonaten aufgrund objektiver Gegebenheiten überhaupt nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 1 BEEG gehört. Eine solche fehlende Anspruchsvoraussetzung wird nach dem Wortlaut des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG nicht fingiert.

21

Auch die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass von der Fiktion des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG nur Bezugsmonate erfasst werden, in denen ein Bezug von Elterngeld rechtlich möglich ist. Die Begründung zu § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG geht lediglich von einer Anrechnung dieser Zeiten auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes aus, mit der Folge, dass die betreffenden Monate "als verbraucht gelten". Wörtlich heißt es dort (vgl BT-Drucks 16/1889 S 23):
"Satz 2 stellt klar, dass Lebensmonate des Kindes, für die Mutterschaftsleistungen nach § 3 Abs. 1 oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen nach § 3 Abs. 3 bezogen werden, auch auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes anzurechnen sind; die betreffenden Monate gelten als von der für die betreffende Leistung anspruchsberechtigten Person verbraucht."

22

Systematische Stellung und Sinn und Zweck der in § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG geregelten Fiktion von Bezugsmonaten bestätigen ebenfalls die vom Senat vorgenommene Auslegung:
§ 4 Abs 3 Satz 2 BEEG ergänzt die Anrechnungsregelungen des § 3 Abs 1 und 3 BEEG. Durch eine zwingende gesetzliche Zuordnung von Bezugsmonaten, in denen nach diesen Vorschriften anzurechnende Leistungen zustehen, werden die sich aus § 5 Abs 1 und 2 BEEG ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten der Eltern (Bestimmung des anspruchsberechtigten Elternteils) eingeschränkt(dazu Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, RdNr 273 ff; Becker in Buchner/Becker, MuSchG - BEEG, 8. Aufl 2008, § 4 BEEG RdNr 22, § 5 BEEG RdNr 4). Diese Vorschrift stellt damit sicher, dass die Anrechnungsregelungen des § 3 Abs 1 und 3 BEEG nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Bezugsberechtigung von den Eltern umgangen werden. Sie dient - wie die Anrechnungsregelungen - dazu, zweckidentische Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume zu vermeiden (zum Zweck der Anrechnung des Erziehungsgeldes auf das Mutterschaftsgeld: BSGE 69, 95, 98 ff = SozR 3-7833 § 7 Nr 1 S 4 ff; zur Anrechnung nach § 3 BEEG: Becker in Buchner/Becker, MuSchG - BEEG, 8. Aufl 2008, § 3 BEEG RdNr 3, 20 ff; Hambüchen in Hambüchen, BEEG - EStG - BKGG, Stand Dezember 2009, § 3 BEEG RdNr 4, 13). Mit der Anrechnung verdrängt das vorrangige Mutterschaftsgeld das Elterngeld, soweit es für denselben Bezugszeitraum zu erbringen wäre.

23

In der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs 1 BEEG heißt es dazu(vgl BT-Drucks 16/1889 S 22):
"Absatz 1 betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen … Diese Leistungen und das Elterngeld dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen. Sie können deshalb nicht nebeneinander gewährt werden. Der Zweck des Elterngeldes, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen, ist im Falle gezahlter Mutterschaftsleistungen bereits erfüllt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen sind für den beschränkten Zeitraum und den eingeschränkten Berechtigtenkreis auch wegen des grundsätzlich weitergehenden Umfangs als vorrangige Leistung gegenüber dem Elterngeld anzusehen und deshalb auf das Elterngeld anzurechnen."

24

Eine durch die Anrechnung zu vermeidende Gewährung von Doppelleistungen (zB Mutterschaftsgeld und Elterngeld) kann nur insoweit eintreten, als derselben Person für einen zeitlich kongruenten Zeitraum dem Grunde nach sowohl ein Anspruch auf Mutterschaftsleistungen als auch ein Anspruch auf Elterngeld zusteht. Letzterer ist dann nicht gegeben, wenn diese Person in den betreffenden Lebensmonaten aufgrund objektiver Gegebenheiten nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 1 BEEG gehört.

25

e) Grundvoraussetzung für den Eintritt der Fiktion von Bezugsmonaten nach § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG ist demnach, dass in den betreffenden Lebensmonaten diejenige Person, der die anzurechnende Leistung zusteht, nach objektiven Gegebenheiten die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BEEG erfüllt, also zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne dieser Vorschrift gehört. Dies ist vorliegend im dritten Lebensmonat des Kindes nicht der Fall. Aus der im Revisionsverfahren vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten unstreitig gestellten Arbeitgeberbescheinigung vom 10.5.2011 ergibt sich, dass die Ehefrau des Klägers am 8.4.2007 ihre berufliche Tätigkeit als Krankenschwester mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 40 Stunden wieder aufgenommen hat. Dieser vom LSG nicht festgestellte Umstand (vgl dazu § 163 SGG) wird vom Senat ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie - zur Vermeidung einer Zurückverweisung nach § 170 Abs 2 Satz 2 SGG - berücksichtigt(vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 163 RdNr 5d mwN). Da die Ehefrau des Klägers damit im dritten Lebensmonat des Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 6 1. Alt BEEG ("wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats") für das Elterngeld unschädlich war, hatte sie für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Elterngeld, auf den nach § 3 Abs 1 Satz 1 BEEG das Mutterschaftsgeld anzurechnen gewesen wäre. Die Anwendung der Fiktion des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG ist demnach für diesen Lebensmonat ausgeschlossen. Der dritte Lebensmonat gilt mithin nicht als von der Mutter "verbraucht". Dies hat zur Folge, dass der Kläger - wie von ihm begehrt - noch für einen weiteren (zwölften) Lebensmonat des Kindes Anspruch auf Elterngeld hat. Die vom Beklagten mit der Revision angegriffene Verurteilung, "dem Kläger Elterngeld für weitere 30 Tage in gesetzlicher Höhe zu zahlen", bleibt dahinter zurück.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Bezugsdauer des dem Kläger zustehenden Elterngeldes.

2

Der Kläger und seine Ehefrau sind die Eltern der am 23.2.2013 geborenen Tochter J. Vor der Geburt ihrer Tochter waren beide Eltern in Vollzeit berufstätig. Die Ehefrau des Klägers bezog vom 17.1. bis 25.4.2013 Mutterschaftsgeld und nahm am 26.4.2013 ihre berufliche Tätigkeit im Umfang von mehr als 30 Wochenstunden wieder auf. Der Kläger beantragte am 14.3.2013 Elterngeld für den dritten bis 14. Lebensmonat seiner Tochter.

3

Die beklagte Landeskreditbank bewilligte dem Kläger Elterngeld für den dritten bis 13. Lebensmonat des Kindes (23.4.2013 bis 22.3.2014) in Höhe von 1350,11 Euro monatlich. Die Versagung des Elterngeldes für den 14. Lebensmonat wurde damit begründet, dass Lebensmonate, in denen andere Leistungen wie Mutterschaftsgeld zuständen, als Monate gelten, für die die berechtigte Person Elterngeld beziehe. Die Ehefrau des Klägers habe in den ersten drei Lebensmonaten des Kindes Mutterschaftsleistungen erhalten. Neben diesen drei Monaten könne nur noch für elf weitere Monate Elterngeld gewährt werden, dem Kläger daher nicht über den 13. Lebensmonat hinaus (Bescheid vom 19.4.2013; Widerspruchsbescheid vom 3.6.2013).

4

Nachdem der Kläger mit dem Begehren, ihm Elterngeld für einen weiteren Lebensmonat des Kindes zu gewähren, vor dem SG erfolglos war (Urteil vom 21.11.2014), hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 29.9.2015) und seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt: Nach § 4 Abs 3 S 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG -(idF vom 10.9.2012) könne ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Dabei gelten gemäß § 4 Abs 3 S 2 BEEG die Lebensmonate des Kindes, in denen ua nach § 3 Abs 1 BEEG anzurechnende Leistungen - wie Mutterschaftsgeld - zuständen, als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld beziehe. Durch diese gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten würden die Lebensmonate des Kindes mit zeitlich kongruenten anzurechnenden Leistungen kraft Gesetzes zwingend der Person zugeordnet, die Anspruch auf die anzurechnende Leistung habe. Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip erfasse die Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn - wie hier - nur für die ersten drei Tage Mutterschaftsgeld zustehe. Eine Rechtsfortbildung dahingehend, dass entgegen dem Lebensmonatsprinzip die Fiktion des Elterngeldbezuges nur anteilig auf die Tage erstreckt werde, in denen Mutterschaftsgeld bezogen werde (hier der 23.3. bis 25.3.2013), komme nach der Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht. Entgegen der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung des § 4 Abs 3 S 2 BEEG könne auch nicht mehr vorausgesetzt werden, dass die Fiktion nur eingreife, wenn die betroffene Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG gehöre. Der Gesetzgeber habe der dahingehenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R) mit der Neufassung bewusst eine Absage erteilt.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 4 Abs 3 S 2 BEEG. Es sei nicht ersichtlich, weshalb durch die Korrektur des Gesetzgebers in § 4 Abs 3 S 2 BEEG die vom BSG aufgestellten Anforderungen an eine verfassungsgemäße Auslegung der Vorschrift ausgehebelt sein sollten. Das BSG habe mit der Entscheidung vom 26.5.2011 (B 10 EG 12/10 R) zu § 4 Abs 3 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009 bis zum 18.9.2012 entschieden, dass Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld zustehe, nur dann als Monate gelten, für die die Mutter Elterngeld beziehe, wenn diese in dem betreffenden Zeitraum aufgrund objektiver Gegebenheiten zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG gehört habe. Diese Auslegung gelte auch weiterhin, da eine andere Auslegung gegen Art 3 und 6 GG verstoße.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. November 2014 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2013 zu verurteilen, dem Kläger auch für den 14. Lebensmonat seiner Tochter vom 23. März bis 22. April 2014 Elterngeld in Höhe von 1219,46 Euro zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

9

1. Einer Sachentscheidung des erkennenden Senats stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Klage und Berufung sind zulässig. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 19.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.6.2013 zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG).

10

2. Die Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Auf der Grundlage seiner insoweit nicht angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Elterngeld für den 14. Lebensmonat (23.3. bis 22.4.2014) in Höhe von 1219,46 Euro nicht zu, weil insoweit das seiner Ehefrau für den dritten Lebensmonat seiner Tochter gezahlte Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 23. bis 25.4.2013 anzurechnen ist und zum Verbrauch des Anspruchs auf Elterngeld für den gesamten Lebensmonat führt.

11

a) Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld dem Grunde nach richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat(Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Das LSG hat in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger diese Anspruchsvoraussetzungen im Zeitraum vom 23.3.2013 bis 22.4.2014 tatsächlich erfüllt. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

12

b) Regelungen zur Dauer und zum Bezugszeitraum des Elterngelds enthält § 4 BEEG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878), gültig ab dem 18.9.2012. Nach dessen Abs 1 S 1 kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Nach § 4 Abs 2 S 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate gezahlt(sog Lebensmonatsprinzip - s hierzu BSG Teilurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr 2, RdNr 38). Nach § 4 Abs 2 S 2 BEEG haben Eltern (also beide Elternteile zusammen) insgesamt Anspruch auf 12 Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 2 S 3 BEEG; dazu BT-Drucks 16/1889 S 23 zu § 4 Abs 2). Waren beide Elternteile - wie hier - vor der Geburt erwerbstätig und unterbricht mindestens ein Elternteil nach der Geburt seine Erwerbstätigkeit (oder schränkt sie in relevantem Umfang ein), haben die Eltern demnach insgesamt für die Dauer von 14 Lebensmonaten des Kindes Anspruch auf Elterngeld. Diesen Gesamtanspruch können die Eltern im Rahmen der gesetzlichen Regelung untereinander aufteilen. Nach § 4 Abs 2 S 4 BEEG können die Eltern dabei die (12 oder 14) Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie nach § 5 Abs 1 BEEG, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Diese Bestimmung ist im Antrag vorzunehmen (§ 7 Abs 1 S 1, Abs 2 BEEG).

13

Nach § 4 Abs 3 S 1 BEEG kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Dabei gelten gemäß § 4 Abs 3 S 2 BEEG die Lebensmonate des Kindes, in denen ua nach § 3 Abs 1 BEEG anzurechnende Leistungen - wie Mutterschaftsgeld - zustehen, als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Durch diese gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten werden die Lebensmonate des Kindes mit zeitlich kongruenten anzurechnenden Leistungen, wie das nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 BEEG anzurechnende Mutterschaftsgeld, kraft Gesetzes zwingend der Person zugeordnet, die Anspruch auf die anzurechnende Leistung hat. Dies ist bei Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V die Mutter. Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip (§ 4 Abs 2 S 1 BEEG) erfasst die Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn - wie hier - nur für einen Tag in dem betreffenden Lebensmonat Mutterschaftsgeld zusteht(vgl BSG Urteile vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 21 und vom 26.5.2011 - B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 15).

14

In den genannten Urteilen vom 26.5.2011 (aaO) hat der erkennende Senat § 4 Abs 3 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009 (BGBl I 61 ) hinsichtlich des Begriffs der "anzurechnenden Leistung" für auslegungsbedürftig gehalten. Nach Sinn und Zweck, Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik der Vorschrift könnten andere Leistungen nur dann auf das Elterngeld angerechnet werden, wenn die leistungsberechtigte Person in dem betreffenden Lebensmonat rechtlich zugleich Elterngeld beziehen könne und nicht schon durch objektive Umstände vom anspruchsberechtigten Personenkreis des § 1 BEEG ausgeschlossen sei. Eine solche fehlende Anspruchsvoraussetzung werde auch nicht nach dem Wortlaut des § 4 Abs 3 S 2 BEEG aF fingiert. Schließlich gehe die Begründung zu § 4 Abs 3 S 2 aF BEEG lediglich von einer Anrechnung dieser Zeiten auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes aus, mit der Folge, dass die betreffenden Monate "als verbraucht gelten"(vgl BT-Drucks 16/1889 S 23). Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 BEEG aF dergestalt ausgelegt, dass von ihr nur Bezugsmonate erfasst werden, in denen ein Bezug von Elterngeld rechtlich möglich ist. Denn eine durch die Anrechnung zu vermeidende Gewährung von Doppelleistungen (zB Mutterschaftsgeld und Elterngeld) könne nur insoweit eintreten, als derselben Person für einen zeitlich kongruenten Zeitraum dem Grunde nach sowohl ein Anspruch auf Mutterschaftsleistungen als auch ein Anspruch auf Elterngeld zustehe. Letzterer sei dann nicht gegeben, wenn diese Person in den betreffenden Lebensmonaten aufgrund objektiver Gegebenheiten nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG gehöre, etwa weil eine Beschäftigung in elterngeldschädlichem Umfang von mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt(§ 1 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 6 BEEG) ausgeübt werde (vgl insgesamt die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 22 ff und B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 19 ff).

15

c) An dieser Auslegung der Vorschrift des § 4 Abs 3 S 2 BEEG hält der Senat nicht mehr fest. Dies gilt insbesondere für die hier maßgebliche Fassung des Gesetzes vom 10.9.2012 (BGBl I 1878). Der Gesetzgeber hat die Vorschrift wie folgt neu gefasst:

        

"Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht."

Nach Sinn und Zweck, Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sind nunmehr Einnahmen nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 BEEG auch dann anzurechnen, wenn die Person, die diese Einnahmen erhalten hat - bei Mutterschaftsgeld die Mutter - in dem betreffenden Lebensmonat objektiv keinen Anspruch auf Elterngeld haben kann, weil sie schon nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 1 BEEG gehört.

16

Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber den Wortlaut in § 4 Abs 3 S 2 BEEG insoweit verändert, als die Worte "berechtigte Person" durch "Elternteil" und "Leistung" durch "Einnahmen" ersetzt worden sind. Damit wird die in dem Wortlaut enthaltene Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten ("Lebensmonate des Kindes … gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht") auf jeden Elternteil bezogen, das Einnahmen nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 BEEG erhält, ungeachtet des Umstandes, ob die Person in den betreffenden Monaten eine Berechtigung zum Bezug von Elterngeld gehabt hat. Diese Änderung des Wortlautes enthält nach den Gesetzesmaterialien eine "Klarstellung" als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 26.5.2011 (B 10 EG 11/10 R - Juris; gemeint wohl auch B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2; vgl Senatsbeschluss vom 4.5.2017 - B 10 EG 16/16 B - Juris RdNr 7). Wörtlich heißt es (vgl BT-Drucks 17/9841 S 29 zu Nr 5 <§ 4>):

        

"Die Änderung in § 4 Abs 3 S 2 dient der Klarstellung, dass - entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 10 EG 11/10 R) - Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, auch dann als Bezugsmonate gelten, wenn die Elterngeld beantragende Person in diesen Monaten die Voraussetzungen des § 1 BEEG nicht erfüllt. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Neufassung des § 3."

Zwar verwechselt die Begründung den Elternteil, dem Elterngeld nach der Fiktion geleistet worden ist, mit dem Elternteil, der Elterngeld begehrt. Denn eine Elterngeld beantragende Person, die in diesen Monaten die Voraussetzungen des § 1 BEEG nicht erfüllt, erhält bereits aus diesem Grund keine Leistungen. Da die Begründung aber der Klarstellung im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 26.5.2011 dient, wird deutlich, was gemeint ist. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 BEEG anzurechnende Einnahmen an einen Elternteil geflossen sind, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezogen hat mit der Folge, dass diese Monate bei dem anderen Elternteil, welcher Elterngeld beantragt, als verbraucht gelten. Danach kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob der Elternteil, der diese Einnahmen iS von § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 BEEG bezogen hat, aufgrund objektiver Gegebenheiten überhaupt noch zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG in dem Zeitraum gehört, in dem der andere Elternteil Elterngeld beantragt. Mit dieser Klarstellung seines Willens hat der Gesetzgeber ausdrücklich ein im Gesetzgebungsverfahren erfolgtes Änderungsbegehren zur Abschaffung des Verbrauchs eines vollen Elterngeldmonats im dritten Lebensmonat des Kindes, wenn zu diesem Zeitpunkt auch nur ein einziger Tag Mutterschaftsgeld bezogen worden ist (vgl Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Wortprotokoll der 65. Sitzung vom 7.5.2012, Protokoll Nr 17/65 S 39 f und Sitzung vom 23.5.2012, Protokoll Nr 17/67 S 12 f), verworfen. Somit lässt sich aus dem Wort "Klarstellung" auch schließen, dass bereits in den Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs 3 S 2 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung der Gesetzgeber die Fiktion des Verbrauchs der Bezugsmonate, in denen Mutterschaftsleistungen erbracht worden sind, nicht an das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung der Mutter gemäß § 1 BEEG knüpfen wollte(vgl BT-Drucks 16/1889 S 23). Denn die in der dortigen Begründung "… die betreffenden Monate gelten als von der für die betreffende Leistung anspruchsberechtigten Person verbraucht" genannte anspruchsberechtigte Person bezog sich in ihrer Anspruchsberechtigung nicht auf einen Elterngeldanspruch, sondern auf die betreffende Leistung wie das Mutterschaftsgeld.

17

Schließlich zielte der Gesetzesentwurf des Bundesrates auf eine erhebliche Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes, bei der der Charakter der Leistung gewahrt und Mehrausgaben vermieden werden (vgl BT-Drucks 17/1221 zu B. Lösung). Insbesondere deshalb blieben "weitere zusätzliche Wünsche beim Elterngeld" während des Gesetzgebungsverfahrens aus Gründen der "Haushaltskonsolidierung" unberücksichtigt (Kurzprotokoll der Sitzung vom 23.5.2012 des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Protokoll Nr 17/67 S 13).

18

Angesichts dieses Auslegungsergebnisses ist der Elterngeldanspruch des Klägers für den 14. Lebensmonat seiner Tochter vom 23.3. bis 22.4.2014 durch den Bezug von Mutterschaftsgeld im dritten Lebensmonat seiner Tochter vom 23. bis 25.4.2013 durch die Mutter ungeachtet des Umstandes verbraucht, dass diese ab dem 26.4.2013 ihre berufliche Tätigkeit im Umfang von mehr als 30 Wochenstunden und damit anspruchsschädlich iS von § 1 BEEG wieder aufgenommen hat. Von der ursprünglich beantragten Bezugsdauer von 12 Monaten Elterngeld verbleibt ein Gesamtanspruch von elf Monaten. Die Anrechnungsregelung in § 4 Abs 3 S 2 BEEG dient dazu, zweckidentische Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume zu vermeiden. Denn beim Mutterschaftsgeld sowie beim Elterngeld handelt es sich um Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 3 Nr 1 SGB IV. Mit der Anrechnung verdrängt das vorrangige Mutterschaftsgeld das Elterngeld, soweit es für denselben Bezugszeitraum zu erbringen ist (vgl insgesamt auch: BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 22 bis 25 mwN). Dass von der zwingenden Zuordnungsregelung des § 4 Abs 3 S 2 BEEG nur (ganze) Bezugsmonate erfasst werden, hat der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, insoweit ist dem Gesetz keine planwidrige Unvollständigkeit zu entnehmen(vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 30 f sowie B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 17 f mwN).

19

Die Auszahlung des Elterngeldes für die verbleibenden elf Monate hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise bestimmungsgemäß nach § 6 S 1 BEEG(idF vom 10.9.2012) in den Lebensmonaten drei bis 13 durchgeführt. Die Bestimmung der Lebensmonate, in denen die Auszahlung unter Umsetzung der nach § 4 BEEG festgestellten Bezugsdauer des Elterngeldes zu erfolgen hat, richtet sich nach dem im Antrag(§ 7 Abs 1 S 1, Abs 2 BEEG) begehrten Zeitraum (vgl Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 58. Erg.Lfg Februar 2014, § 6 RdNr 9). Danach begehrt der Kläger die Zahlung von Elterngeld ab dem dritten bis zum 14. Lebensmonat des Kindes (12 Monate). Da ihm nur für elf Monate Elterngeld zusteht und der von ihm gewünschte Zahlungszeitraum ab dem dritten Lebensmonat beginnt, sind die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt aufzunehmen und vom Ende des Bezugszeitraums her zu kürzen. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen.

20

d) Die von dem erkennenden Senat nunmehr vertretene Auslegung des § 4 Abs 3 S 2 BEEG begegnet auch weiterhin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

21

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber eine zeitgleiche Zahlung von Elterngeld und Mutterschaftsgeld eindeutig ausschließen wollte (vgl BT-Drucks 16/1889 S 22 f) und deshalb auch eine Verlängerung der Bezugsdauer von Elterngeld um Zeiten, für die eine Anrechnung von anderen Leistungen nach § 3 Abs 1 und 3 BEEG erfolgt, nicht vorgesehen hat, ohne dass eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt(BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 26 mwN). Der Senat hat insoweit zudem bereits seine Auslegung zu § 4 Abs 3 S 2 BEEG aF als mit Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG vereinbar bewertet(BSG Urteile vom 26.5.2011, aaO). Zur Überzeugung des erkennenden Senats verletzt auch § 4 Abs 3 S 2 BEEG idF vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) kein Verfassungsrecht. Hinsichtlich der umfangreichen Abwägungen zu Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG bezogen auf die grundsätzlich in § 4 Abs 3 S 2 BEEG enthaltene Fiktion von Bezugsmonaten unter Vermeidung von zweckidentischen Doppelleistungen wird daher auf die Ausführungen des Senats in seinen vorangegangenen Entscheidungen verwiesen(BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 32 bis 37; BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 27 bis 40). Die in den genannten Entscheidungen getroffenen Abwägungen treffen auf die nunmehr mit einbezogene Konstellation der Fiktion von Bezugsmonaten für Elterngeld auch bei Müttern, die Mutterschaftsgeld bezogen haben, ohne in dieser Zeit elterngeldberechtigt zu sein, in gleicher Weise zu. Zwar kann diese Auslegung mit einer zusätzlichen Begrenzung des Bestimmungsrechts nach § 5 Abs 1 BEEG einhergehen. Dieser Umstand fällt allerdings angesichts der verbleibenden Steuerungsmöglichkeiten weiterhin nicht erheblich ins Gewicht. Die Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 BEEG trifft demgegenüber jetzt alle Antragsteller auf Elterngeld gleich, wenn die Mutter zuvor Mutterschaftsgeld bis in den dritten Lebensmonat bezogen hat. Damit stellt die Vorschrift des § 4 Abs 3 S 2 BEEG sogar in verstärktem Maße sicher, dass die Anrechnungsregelungen des § 3 Abs 1 und 3 BEEG nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Bezugsberechtigung von den Eltern umgangen werden können(vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 25 f). Denn nunmehr ist es ohne Bedeutung, wenn der Vater ab dem dritten Lebensmonat des Kindes Elterngeld beantragt und die Mutter gerade aus diesem Grunde wieder eine Beschäftigung in elterngeldschädlichem Umfang aufnimmt, um die Elterngeldfiktion zu vermeiden.

22

bb) Auch eine geschlechtsbezogene direkte oder indirekte Ungleichbehandlung von Männern unter Verletzung des besonderen Gleichbehandlungsgebots in Art 3 Abs 2 S 1 GG oder des Benachteiligungsverbots in Art 3 Abs 3 S 1 GG liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Zwar können durch § 4 Abs 3 S 2 BEEG vornehmlich Väter von der Fiktion des Elterngeldbezugs nachteilig betroffen sein, wenn sie sich für Elterngeldbezugsmonate entscheiden, die wegen des Bezugs von Mutterschaftsleistungen nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 BEEG als Elterngeldbezugsmonate der Mutter in Fällen gelten, in denen die Mutter nicht elterngeldberechtigt ist. Allerdings ist nicht jede Ungleichbehandlung ausgeschlossen. Differenzierende Regelungen können vielmehr zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl BVerfGE 85, 191, 207; BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 22 RdNr 43; auch BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R - BSGE 120, 189 = SozR 4-7837 § 1 Nr 8, RdNr 25-26). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn Mutterschaftsleistungen können der Natur der Sache nach nur von Müttern bezogen werden. Darf der Gesetzgeber - wie ausgeführt - zweckidentische Doppelleistungen mit Elterngeld vermeiden, ist die Fiktion des Elterngeldbezugs zugunsten der Mutter systemimmanent vorgegeben. Die in § 4 Abs 3 S 2 BEEG enthaltene Fiktion von Bezugsmonaten sorgt auf diese Weise sachgerecht dafür, dass die in § 3 Abs 1 BEEG geregelte Anrechnung die den beiden Eltern zustehende Gesamtbezugsdauer des Elterngeldes sicherstellt.

23

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 21.6.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld für den 7. und 11. Lebensmonat seines Sohnes unter Einbeziehung der im November 2011 als Weihnachtsgeld und im Juni 2012 als Urlaubsgeld ausgezahlten Sonderzahlungen verneint, weil das von dem Kläger bezogene Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht mit zu berücksichtigen seien. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Bestehen einer Abweichung (Divergenz) sowie einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

1. Eine Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nur dann vor, wenn das LSG mit einem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz in seinem angegriffenen Urteil von einer genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29, 54). Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67).

4

Diesen Anforderungen hat der Kläger bereits nicht hinreichend Rechnung getragen. Zwar behauptet er eine Abweichung des LSG von den Urteilen des BSG vom 29.8.2012 (B 10 EG 20/11 R; B 10 EG 8/11 R) und benennt hierzu vermeintliche Rechtssätze sowohl nach den genannten Entscheidungen des BSG als auch aus der angefochtenen Entscheidung des LSG. Das LSG lasse die vom BSG in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze außer Acht. Ferner sei die Rechtsprechung des BSG nicht auf die nach dem 1.1.2011 bestehende Rechtslage anwendbar. Mit diesem Vorbringen kritisiert der Kläger tatsächlich jedoch die Rechtsanwendung des LSG im konkreten Einzelfall und unterstellt dem LSG lediglich eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG. Der Kläger legt gerade nicht dar, dass das LSG eine eigene, die Entscheidung tragende Rechtsansicht bewusst in Abweichung von der des BSG getroffen hat. Tatsächlich hat sich das LSG - und dies trägt der Kläger selbst vor - gerade auf die Rechtsprechung des BSG mit Entscheidung vom 26.3.2014 (B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25, SozR 4-7410 § 39b Nr 1) bezogen und sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen. Damit hat das LSG zu keinem Zeitpunkt den Kriterien des BSG zur Berücksichtigung von Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Bemessungsentgelts widersprochen oder wollte gar eigene Kriterien für deren Definition entwickeln. Ob das LSG im Einzelfall richtig entschieden hat, ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

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2. Soweit der Kläger als weiteren Zulassungsgrund zur Revision eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG rügt, so liegt auch dieser Zulassungsgrund nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

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Der Kläger hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:

        

"Sind arbeitsvertraglich vereinbarte Zahlungen an den Kläger im 2. Quartal (Juni) in Höhe von 100 % eines Monatsgehalts als Urlaubsgeld und im letzten Quartal (November) des Kalenderjahres in Höhe von 100 % eines Monatsgehalts als Weihnachtsgeld, die zusätzlich zur Zahlung der übrigen Monatsgehälter ausgezahlt worden sind, als fortlaufender Arbeitslohn anzusehen und daher bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen, wenn der Arbeitsvertrag eine Regelung enthält, nach der Mitarbeiter, die im laufenden Kalenderjahr in den Betrieb ein oder aussteigen, für jeden Monat, den sie im Verlauf des Kalenderjahres dem Betrieb angehören, 1/12 der Sonderzahlung erhalten?
Gilt das jedenfalls dann, wenn der Kläger im Rahmen der Einstellungsverhandlungen mit seinem Arbeitgeber ausschließlich über die Höhe des Jahresgesamtarbeitslohnes verhandelt hat und die Zahlung in 14 gleich großen Teilen für die Arbeitsvertragsparteien lediglich eine Zahlungsmodalität darstellt, die den reinen Modus der Auszahlung des Jahresgesamtarbeitslohnes regelt und nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien unabhängig von irgendwelchen faktisch stattfindenden Anlässen ist".

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Zwar hat der Kläger mit der Frage, inwieweit sonstige Bezüge wie Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Berechnung des Elterngeldes einkommenserhöhend miteinfließen, eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen. Er hat indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte er im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). So fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der von dem Kläger selbst genannten Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung sonstiger Bezüge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für das Elterngeld (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 25 ff; Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr 18, SozR 4-7837 § 4 Nr 4; Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R -, BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25, SozR 4-7410 § 39b Nr 1). Insoweit hat das BSG bereits entschieden, dass aufgrund des früher in § 2 Abs 2 S 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthaltenen eindeutigen Verweises auf die steuerrechtliche Vorschrift des § 38a Abs 1 S 3 Einkommensteuergesetz (EStG) folge, dass zu den sonstigen Bezügen, die bei der Bestimmung des für die Berechnung des Elterngeldanspruchs maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich auch das ausgezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehört und dass dieser Wille des Gesetzgebers zwischenzeitlich in der zum 1.1.2011 erfolgten Änderung des § 2 Abs 7 S 2 BEEG durch Art 14 Nr 2 Buchst c, bb des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 - HBeglG 2011 - vom 9.12.2010 (BGBl I 1885) seinen Niederschlag gefunden hat. Denn der bis dahin geltende Verweis auf § 38a Abs 1 S 3 EStG wurde durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass damit die Auswirkungen der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 3.12.2009 (B 10 EG 3/09 R) korrigiert werden sollten, mit der Folge, dass künftig sonstige Bezüge iS des § 38a Abs 1 S 3 und § 39b EStG als Einnahmen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldanspruchs unberücksichtigt bleiben, um eine verwaltungspraktikable Feststellbarkeit der maßgeblichen Bezüge sicherzustellen(BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R, aaO, RdNr 58 und 62 mwN). Des Weiteren hat der Senat mit Entscheidung vom 26.3.2014 (B 10 EG 14/13 R, aaO) ausgeführt, dass § 2 Abs 7 S 2 BEEG aF(jetzt § 2c Abs 1 S 2 BEEG) an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen der Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 EStG) und von sonstigen Bezügen (§ 39b Abs 3 EStG) anknüpft. Sonstiger Bezug ist nach den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) R 39b.2 Abs 2 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören nach R 39b.2 Abs 2 S 2 LStR insbesondere auch Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden und Weihnachtszuwendungen. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass er derartige Zahlungen nicht in die Elterngeldberechnung aufnehmen will (vgl B 10 EG 14/13 R, RdNr 22, 32 und 37 mwN). Im Ergebnis hat das BSG in seinem Urteil vom 29.8.2012 (B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 52) entschieden, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zwar zum Arbeitslohn gehören, sie aber dann nicht bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind, wenn sie kein laufender Arbeitslohn, sondern als sonstige Bezüge anzusehen sind. Es liegen danach lediglich dann keine sonstigen Bezüge, sondern laufender Arbeitslohn vor, wenn es sich um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen innerhalb des Bemessungszeitraums handelt, die nicht anlassgebunden, sondern zeitraumbezogen geleistet werden und eine hinreichende Beziehung zu der tatsächlich erbrachten Arbeit haben (vgl Senatsurteil vom 29.8.2012, aaO, RdNr 48 ff, 52). Bei der Zuordnung der hier streitgegenständlichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen zum laufenden Arbeitslohn oder zum sonstigen Bezug handelt es sich nicht um eine Frage der Rechtsanwendung, sondern um eine vom LSG als Tatsacheninstanz durchzuführende Tatsachenfeststellung sowie deren Würdigung. Damit kritisiert die Beschwerde ebenso wie im Rahmen der behaupteten Divergenz lediglich die Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch das LSG im Einzelfall, die aber nicht zulässigerweise zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden können (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Schließlich ist der Kläger auch auf die Rechtsprechung des Senats zur Nichtberücksichtigung steuerfreier Einkünfte, wie Zuschläge Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bei der Bemessung des Entgelts nicht eingegangen (BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 16).

8

Darüber hinaus hat die Beschwerde auch nicht ausreichend vorgetragen, dass trotz dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedarf bestehe. Zwar sind die vom Kläger aufgezeigten Rechtsfragen auch Gegenstand einer anhängigen Revision (B 10 EG 5/16 R). Aber auch hierzu macht die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Selbst eine bloße Bezugnahme auf ein anhängiges Revisionsverfahren reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus (BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 11 AL 59/13 B - Juris RdNr 8 mwN). Der Beschwerdeführer hat zudem nicht aufgezeigt, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw die Beantwortung der Rechtsfragen umstritten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51).

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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.