Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2017 - XI ZR 160/16
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475).
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Die für sich tragenden und den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 17 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) im Ergebnis stand. Zwar steht die Annahme des Berufungsgerichts, soweit dem Widerruf des Klägers zu 2 § 242 BGB entgegengestanden habe, wirke dies nach § 351 Satz 1 BGB auch zum Nachteil der Klägerin zu 1, in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat mit Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) aufgestellt hat. Da der Kläger zu 2 den Widerruf indessen zugleich als Vertreter der Klägerin zu 1 erklärt hat, muss sie sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers zu 2 über § 166 Abs. 1 BGB mit der Folge entgegenhalten lassen, dass auch ihr Widerruf an § 242 BGB scheitert (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 27; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, WM 1990, 140, 145, vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 24 und vom 10. Dezember 2015 - III ZR 128/14, juris Rn. 19).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 140.000 €.
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Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
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Annotations
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)