Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.10.2010 über 550.000,00 EUR (Konto Nr.) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,69 % p. a. aufgrund des erklärten Widerrufs vom 03.02.2016 (hilfsweise: seit dem 16.02.2016) erloschen ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung durch das Gericht, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus einem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zinszahlung aufgrund erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages erloschen ist.

2

Am 01.10.2010 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag (Konto Nr.) über einen Darlehensbetrag von € 550.000,00. Sie vereinbarten einen Zinssatz in Höhe von 3,69 % p. a. und einer Zinsbindung bis zum 30.10.2025. Das Darlehen diente der Finanzierung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die als Anlage K 1 in den Rechtsstreit eingeführte Abschrift des Darlehensvertrages „Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ verwiesen.

3

Die Vertragsausführung enthielt eine - inhaltlich in Bezug genommene - Widerrufsbelehrung. Verwendung fand - wie aus der Anlage K 1 ersichtlich - der (Widerrufs-)Belehrungstext des Deutschen Sparkassenverlages in der Fassung Juni 2010. In dieser Belehrung heißt es - auszugsweise - wie folgt:

4

„14 Widerrufsinformation

5

Widerrufsrecht

6

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.

7

(...)“

8

Mit Schreiben vom 03.02.2016 (Anlage K 4) widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten den die Parteien verbindenden Darlehensvertrag.

9

Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 15.02.2016 (Anlage K 5) entgegen, woraufhin der Kläger die vereinbarten Darlehensraten an die Beklagte unter Vorbehalt zahlte.

10

Mit inhaltlich in Bezug genommenem anwaltlichem Schriftsatz vom 09.03.2016 (Anlage K 7) vertiefte der Kläger seine Rechtsauffassung.

11

Der Klägerin meint, den Darlehensvertrag wirksam widerrufen zu haben. Er habe den Widerruf zeitgerecht erklärt, da die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die vertragsgegenständliche Widerrufsbelehrung sei in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft. Unter anderem sei die dort Verwendung gefundene Mitteilung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB unrichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags zur Fehlerhaftigkeit des Verwendung gefundenen Widerrufsbelehrungstextes wird auf die Seiten 10 ff. der Klageschrift (Bl. 39 ff. d. A.) Bezug genommen.

12

Der Kläger meint, der Verwirkungseinwand der Beklagten greife nicht. Auch könne ihm nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe in rechtsmissbräuchlicher Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts Gebrauch gemacht.

13

Der Kläger hat zunächst beantragt,

14

festzustellen, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.10.2010 über 550.000,00 EUR (Konto Nr.) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,69 % p. a. aufgrund des erklärten Widerrufs seit dem 16.02.2016 erloschen ist.

15

Der Kläger hat daraufhin das anfängliche Feststellungsbegehren nicht weiterverfolgt und hat im Wege der Teilklage beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76.897,97 zu zahlen.

17

Die Parteien haben die auf Leistung gerichtete Klage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (Kläger mit Schriftsatz vom 27.10.2017, Bl. 306 d. A.; Anschluss der Beklagten im Termin am 06.03.2018, Bl. 362 d. A.).

18

Der Kläger beantragt nunmehr,

19

festzustellen, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.10.2010 über 550.000,00 EUR (Konto Nr.) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,69 % p. a. aufgrund des erklärten Widerrufs vom 03.02.2016 (hilfsweise: seit dem 16.02.2016) erloschen ist.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte erachtet den Widerruf als nicht fristgerecht erklärt. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung habe den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprochen.

23

Die Beklagte wendet Verwirkung ein und meint, Zeit- und Umstandsmoment seien erfüllt. Zudem erhebt die Beklagte den (weiteren) Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger. Dieser habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in namhaften Kreditinstituten (D. Bank AG, H. N.bank) Kenntnis von der Rechtslage und der sich hieraus ergebenden Widerrufsmöglichkeit bei fehlerhaften (Widerrufs-)Belehrungstexten gehabt. Der Kläger habe - seinen objektivierten Empfängerhorizont zugrunde gelegt - die Widerrufsbelehrung völlig richtig verstehen müssen.

24

Das zunächst angerufene Landgericht Potsdam hat sich mit Beschluss vom 12.06.2017 (Geschäftszeichen 8 O 350/16) für örtlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Hamburg verwiesen (Beschluss Bl. 267 d. A.).

25

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig und begründet.

A.

27

Das Feststellungsbegehren ist zulässig.

28

Der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung durch das Gericht, dass seine primäre Leistungspflicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 01.10.2010 über 550.000,00 EUR (Konto Nr.) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,69 % p. a. aufgrund des erklärten Widerrufs erloschen ist. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, - XI ZR 586/15 -, zitiert nach juris, dort Tz. 9 ff.), demzufolge ein Interesse des Darlehensnehmers besteht, festzustellen, dass der Darlehensgeber aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsmäßige Tilgung habe. Das Interesse des Klägers ist auf eine solche Feststellung durch das Gericht gerichtet.

B.

29

Das Feststellungsbegehren des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

a)

30

Der Kläger hat den die Parteien verbindenden Darlehensvertrag vom 01.10.2010 über 550.000,00 EUR (Konto Nr.) wirksam widerrufen. Dessen Widerrufserklärung vom 03.02.2016 (Anlage K 4) ist zeitgerecht bei der Beklagten eingegangen, da die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist.

31

Die Widerrufsfrist ist nicht in Lauf gesetzt worden, da die Parteien in zulässiger Weise den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht haben, diese aber bis zur Abgabe der Widerrufserklärung vom 03.02.2016 nicht vorgelegen haben. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 22. November 2016, - XI ZR 434/15 -, zitiert nach juris, dort Tz. 23, 29).

32

Unstreitig ist es so, dass bei der Aufzählung der Pflichtangaben zu § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsbelehrung - im Gegensatz zu dem Text der Musterwiderrufsbelehrung in seiner derzeit gültigen Fassung - auch die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ Erwähnung findet. Dies hat nach der vorzitierten Rechtsprechung des BGH zur Folge, dass die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist von dieser zusätzlichen Voraussetzung gültig gemacht haben.

33

Allerdings mangelt es im vorliegenden Fall an einer solchen Unterrichtung des darlehensnehmenden Klägers durch die das Darlehen gewährende Beklagte im Darlehensvertrag über die für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016, - XI ZR 434/15 -, zitiert nach juris, dort Tz. 33).

34

Eine AGB-Bezugnahme auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten erfüllt diese von den Parteien zusätzlich vereinbarte Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht, da dieses dem Kläger nicht übergeben worden ist (Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.10.2017, - 325 O 345/16 - eingereicht als Anlage K 33; Urteil vom 14.12.2017, - 319 O 157/17 - eingereicht als Anlage K 34).

35

Die von der Beklagten genannte Entscheidung der Zivilkammer 36 (Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.11.2017, - 336 O 241/17 -, eingereicht als Anlage B 3) steht dem inhaltlich nicht entgegen, da ihr ein hiervon abweichender Sachverhalt zugrunde liegt. Der letztgenannten Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem Pflichtangaben im Europäischen standardisierten Merkblatt übergeben wurden.

b)

36

Die Beklagte dringt mit dem Verwirkungseinwand nicht durch. Deren Vortrag zeigt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der ein Zeit- und ein Umstandsmoment beinhaltenden Verwirkung bei nicht auf Wunsch des Klägers vorzeitig abgelöstem Darlehensvertragsverhältnis nicht auf.

c)

37

Die Beklagte dringt auch nicht mit dem Einwand durch, der Kläger habe in rechtsmissbräuchlicher Weise von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, demzufolge dieser rechtlich unbeachtlich sei (§ 242 BGB).

38

Die Beklagte vermag die von ihr zitierte Entscheidung (BGH, Beschluss vom 14. März 2017, - XI ZR 160/16 -) für den vorliegenden Fall nicht nutzbar zu machen.

39

Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger berufsbedingt einen gesteigerten Kenntnisstand hatte, wie es in dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit der Fall gewesen ist (der dortige Darlehensnehmer (= dortiger Kläger zu 2) war Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht und arbeitete in einem großen Hamburger Finanzhaus). Denn das unterbliebene Inlaufsetzen der Widerrufsfrist gründet vorliegend - wie vorstehend unter B.a. ausgeführt - nicht auf einer (ggfs. dem Darlehensnehmer erkennbaren) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, sondern auf dem Agieren beider Vertragsparteien, die das Anlaufen nach vorstehend in Bezug genommenen Gründen von dem Vorliegen zusätzlicher - hier nicht erfüllter - Voraussetzungen abhängig gemacht haben. Entschieden hat das der BGH zudem erst im November 2016, und damit Monate nach Erklärung des Widerrufs des hier streitgegenständlichen Darlehensvertrages.

C.

40

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 91 a, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Kosten) und § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Leistungsantrag über € 76.897,97, angekündigt mit Schriftsatz des Klägers vom 09.06.2017, Bl. 264 d. A.), waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Dies ist billig und gerecht, da eine Verpflichtung des Klägers zur Ratenzahlung wegen wirksamen Widerrufs des Kausalgeschäfts nicht bestanden hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 24. Apr. 2018 - 303 O 109/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 24. Apr. 2018 - 303 O 109/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Urteil, 24. Apr. 2018 - 303 O 109/17 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Hamburg Urteil, 24. Apr. 2018 - 303 O 109/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Urteil, 24. Apr. 2018 - 303 O 109/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Hamburg Urteil, 25. Okt. 2017 - 325 O 345/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Kläger aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15.04.2011 zu der Konto-Nr... und dem daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnis nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von €

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 586/15 Verkündet am: 16. Mai 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Zu

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2017 - XI ZR 160/16

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen, weil di

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2016 - XI ZR 434/15

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 434/15 Verkündet am: 22. November 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 492 Abs

Referenzen

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 586/15
Verkündet am:
16. Mai 2017
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers nach Widerruf
seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten
Willenserklärung.
BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
Mittels der Wendung:
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem
Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine
Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."
ECLI:DE:BGH:2017:160517UXIZR586.15.0

unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens , das nicht aufgrund eines im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrags gewährt wird, unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. April 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem im April 2008 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 54 über nominal 190.000 € sowie den im Juli 2008 geschlossenen Darlehensverträgen Nr. 89 über nominal 44.000 € und Nr. 36 über nominal 120.000 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. September 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darlehensverträge.
2
Sie schlossen - der Kläger als Verbraucher - im April 2008 einen Darlehensvertrag über 190.000 € und im Juli 2008 zwei weitere Darlehensverträge über 44.000 € und 120.000 €. Dabei belehrte die Beklagte den Kläger dreimal gleichlautend über sein Widerrufsrecht wie folgt:
3
Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11. September 2014 widerrief er seine auf Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
4
Der Kläger hat zunächst eine Klage des Inhalts anhängig gemacht festzustellen , dass die näher bezeichneten Darlehensverträge "wirksam widerrufen" worden seien "und der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen und Kosten" schulde. Noch vor Zustellung hat das Landgericht den Kläger darauf hingewiesen , die Klärung einer Vorfrage - die wirksame Ausübung des Widerrufs - könne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Es hat den Kläger dazu aufgefordert , den "Leistungsantrag zu beziffern". Daraufhin hat der Kläger seinen Antrag dahin umgestellt festzustellen, dass der Beklagten bis zum 11. September 2014 keine höhere Forderung als die nach seinen Berechnungen noch nicht getilgte restliche Darlehensvaluta zustehe. Schließlich hat er, nachdem er auf einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz verzichtet hat, in erster Instanz beantragt festzustellen, dass der Beklagten aus den drei näher bezeichneten Darlehensverträgen nur noch die bis zur mündlichen Verhandlung verbleibende Nettodarlehenssumme in Höhe von insgesamt 278.886,38 € zustehe. Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach einer von ihm so bewerteten Teilrücknahme der Klage mit der Maßgabe zurückgewiesen, es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen "bis zum 11.09.2014 keine höhere Forderung als 282.105,22 €" zustehe. Über in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsanträge des Klägers unter anderem darauf festzustellen, dass "die Darlehen" durch die Widerrufserklärung vom 11. September 2014 "aufgelöst" seien "und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen" könne, hatte das Berufungsgericht nicht mehr zu entscheiden. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Feststellungsklage sei zulässig. Sie sei auch in der Sache gerechtfertigt. Der Kläger habe noch im September 2014 wirksam widerrufen können. Die Beklagte habe den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts aufgeklärt. Die Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist sei zweideutig. Überdies habe die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die konkreten Umstände des Vertragsschlusses seien für die Bewertung der Widerrufsbelehrung unmaßgeblich. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Ausübung des Widerrufsrechts habe nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.

II.

8
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
9
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, die negative Feststellungsklage sei zulässig. Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, er begehre die Feststellung, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung. Dafür besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers.
10
a) Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Kläger leugne Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses.
11
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 und vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14, juris Rn. 17).
12
bb) Der Kläger hat die nach seinen Berechnungen verbliebene Darlehensvaluta beziffert, sie der Beklagten im Ganzen sofort zugestanden und zugleich zum Ausdruck gebracht, mehr als die Darlehensvaluta außerhalb der vertraglichen Absprachen über deren Fälligkeit nicht zahlen zu wollen. Damit hat er im Umkehrschluss deutlich gemacht, dass er der Beklagten ab dem Wirksamwerden des Widerrufs die Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abspreche. Mit seinem so verstandenen Begehren im Einklang hat er sowohl mit der Klageschrift in ihrer ursprünglichen Fassung ("und der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen und Kosten" schuldet) als auch mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag (dass "die Darlehen" durch die Widerrufserklärung vom 11. September 2014 "aufgelöst" seien "und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen" könne) zum Ausdruck gebracht, es gehe ihm um die Feststellung, ab dem Widerruf nicht mehr zur Zahlung des Vertragszinses und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß den Vertragsregelungen über deren Fälligkeit verpflichtet zu sein. Wenn auch die Vorinstanzen über Anträge in dieser Form nicht zu entscheiden hatten, geben sie hier doch zusätzlich Aufschluss über das vom Kläger tatsächlich Gewollte.
13
Die Auslegung des Klageantrags in diesem Sinne ist auch nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Wäre der Antrag des Klägers dagegen dahin zu verstehen, er leugne nicht Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern einen über die zuletzt eingeführte Summe von 282.105,22 € hinausgehenden Anspruch der Beklagten aus den nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB, fehlte das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen" ) der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19 und vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 11 mwN). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewähr- schuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB.
14
b) Für die vom Kläger gestellte Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse hingegen nicht.
15
Wie oben ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in der Regel gegeben , wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. § 256 ZPO ermöglicht sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, WM 1992, 276, 277 mwN). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
16
c) Der Kläger muss sich auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen. Insoweit liegt der hier zu entscheidende Fall anders als die Fälle, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. dazu Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19). Der Vorrang der Leistungsklage gilt unter den vom Senat näher ausgeführten Umständen für das Begehren auf positi- ve Feststellung, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, das sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 21) und ohne entsprechenden Zusatz nicht als negative Feststellungsklage im Sinne der vom Kläger hier erhobenen ausgelegt werden kann. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht abbilden.
17
d) Weil das Begehren des Klägers sowohl in erster als auch in zweiter Instanz durchgängig dahin auszulegen ist, er leugne Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Wirksamwerden des Widerrufs, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger den Antrag in seiner vom Berufungsgericht in die Entscheidungsformel des Berufungsurteils übernommenen Form nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO formuliert hat.
18
2. Außerdem im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 11. September 2014 die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) noch nicht abgelaufen war, weil die Beklagte den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des ihm zukommenden Widerrufsrechts belehrt hatte.
19
a) Zwar genügten, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen Deut- lichkeitsgebots (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23).
20
b) Die Angaben zu den Voraussetzungen für den Fristbeginn waren aber, was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht hinreichend deutlich.
21
aa) Die Beklagte belehrte den Kläger, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, mittels der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" unklar über die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 mwN).
22
bb) Diese Unklarheit räumte die Beklagte nicht durch den Zusatz "aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" hinter den Worten "zur Verfügung gestellt wurden" aus.
23
Zwar ist dieser Zusatz hinreichend deutlich, soweit der Gesetzgeber selbst gemäß § 312d Abs. 2 BGB in der für im Fernabsatz geschlossene Verbraucherdarlehensverträge bis zum 10. Juni 2010 relevanten Fassung (künftig: aF) an den "Tage des Vertragsschlusses" angeknüpft hat und sich die Widerrufsfrist nach dieser Vorschrift richtet (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 47). Insoweit gilt, dass sich der Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).
24
Außerhalb des - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs des § 312d Abs. 2 BGB aF kann mit dieser Wendung indessen nicht der von der Beklagten im vorangegangenen Halbsatz gemachte Belehrungsfehler ("der schriftliche Vertragsantrag") ausgeglichen werden. Das wäre außerhalb des Anwendungsbereichs des § 312d Abs. 2 BGB aF nur der Fall, wenn die Beklagte durch den Zusatz - wie zu ihren Lasten zulässig (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 29 ff. mwN) - den Beginn der Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer klar bestimmbar auf einen Tag hinausgeschoben hätte , an dem die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF erfüllt waren. Daran fehlt es. Der Tag des Vertragsschlusses musste nicht notwendig mit dem Zugang der Annahme des Vertragsantrags durch den Darlehensgeber beim Darlehensnehmer zusammenfallen. Je nach der Reihenfolge der Vertragserklärungen der Parteien konnte der Vertrag auch (erst) am Tag des Zugangs der Annahmeerklärung des Darlehensnehmers beim Darlehensgeber zustande kommen. Wann dies der Fall war, entzog sich in dieser Konstellation der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Abläufe bei dem Darlehensgeber nicht informiert war (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) und deshalb den für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher bestimmen konnte.
25
cc) Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler konnte, was das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 ff.).
26
c) Schließlich hat das Berufungsgericht richtig erkannt, die Beklagte sei so erheblich sowohl von dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. April 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung als auch von dem bis zum 30. September 2008 gemäß § 16 BGB-InfoV noch verwendungsfähigen Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung abgewichen, dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung - gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 BGB-InfoV - nicht berufen könne (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 22 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
27
3. Auch mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30) in Einklang stehen schließlich die Überlegungen, die das Berufungsgericht dazu veranlasst haben, den Widerruf des Klägers nicht an § 242 BGB scheitern zu lassen. Insbesondere hat das Berufungsgericht erkannt, dass bei der Entscheidung darüber, ob das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt sei, die besonderen Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen seien. Erhebliche, vom Berufungsgericht übersehene Umstände trägt die Revision nicht vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, berücksichtigen alle erheblichen Gesichtspunkte, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und gehen nicht von einem falschen Wertungsmaßstab aus (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 aaO Rn. 18 sowie - XI ZR 564/15 aaO Rn. 43 und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27).

III.

28
Um das durch Auslegung ermittelte und in der Sache gerechtfertigte Begehren des Klägers deutlich zu machen, stellt der Senat den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts klar. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2015 - 25 O 221/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.12.2015 - 6 U 107/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 434/15
Verkündet am:
22. November 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 (Fassung vom 29. Juli 2009)

a) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne
"nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle
Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert für sich klar und
verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.

b) Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern
gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer
klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist
, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp
anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche handelt.

c) Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das
Anlaufen der Widerrufsfrist.
BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
ECLI:DE:BGH:2016:221116UXIZR434.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. November 2016 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf negative Feststellung und Zahlung nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen im August 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Vertrags folgende Widerrufsinformation:
3
Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
4
Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufenen Darlehensvertrag" lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.

5
Die Revision ist, weil vollumfänglich zugelassen, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Entscheidungsformel des Berufungsurteils ergibt sich keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen eine Abweichung von einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2015 (17 U 334/15, juris) genannt hat, hat es lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf einen bestimmten Aspekt der Gestaltung der Widerrufsinformation zu beschränken.
6
Die von den Klägern vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (Senatsurteile vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, BB 2005, 1470, 1471 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 9).

B.

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation genüge den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen , so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist lange abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsinformation werde dem Gebot deutlicher Gestaltung gerecht. Sie sei auch nicht wegen der Ankreuzvarianten verwirrend und daher unwirksam.

II.

9
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2010 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.
11
2. Im Ergebnis richtig ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.
12
a) In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.
13
b) Die Widerrufsinformation unterrichtete die Kläger auch zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist.
14
aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsab- schluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend , unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 32 ff.).
15
bb) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen.
16
(1) Auch für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat" (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff. mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 96 ff.; offen OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2016 - I-17 U 83/15, juris Rn. 21).
17
(a) Mit der Passage "nach Abschluss des Vertrags" übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB aF. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 14; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28). Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, juris Rn. 8). Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsurteils vom 24. März 2009 (XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) war.
18
(b) Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB.
19
Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wie der Senat für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden hat, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 26 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall das Wertpapierhandelsgesetz und hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann.
20
Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f. mwN) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB sind, übertragbar.
21
(2) Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff.; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 97).
22
Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 32; Hölldampf, CRP 2016, 227, 228 f.).
23
(3) Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die Widerrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht.
24
(a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen , zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) geschlossen haben. Nicht nur hat das Berufungsgericht - ohne allerdings die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB aF ausdrücklich zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen - das Zustandekommen eines "Immobiliardarlehens" bzw. eines "endfälligen Immobiliarkredit[s]" als unstreitig festgestellt. Die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB aF sind auch, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17), unzweifelhaft erfüllt. Aus dem zu den Akten gegebenen Vertragsformular - dort unter 4. - ergibt sich, dass "die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig" war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) be- trug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72% p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn Jahren 3,75% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zins lag nur geringfügig über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den Klägern das Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
25
(b) Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen, so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat.
26
Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss nach § 492 Abs. 2 BGB die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde.
27
Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB aF galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB aF über § 492 Abs. 2 BGB indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardar- lehensvertrag musste ferner wie oben ausgeführt die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier wiederum: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit "von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag" definieren.
28
Dieses gesetzgeberische Konzept hat die Beklagte nicht mitvollzogen. Sie hat - ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen - die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BTDrucks. 17/1394, S. 8) übernommen und dabei ebenso wenig wie der Regierungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten "Pflichtangaben" mit § 492 Abs. 2 BGB nicht in Übereinstimmung stand. Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) entsprechend der ursprünglichen Intention des Regierungsentwurfs, "stets relevant[e]" Beispiele aufzulisten (BTDrucks. 17/1394, S. 26), hat die Beklagte nicht mehr mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt des § 492 Abs. 2 BGB nicht korrekt abgebildet.
29
(c) Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht.
30
Der Klammerzusatz nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation, den der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16). Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (vgl. MünchKommBGB /Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 24; PWW/Nobbe, BGB, 11. Aufl., § 492 Rn. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen.
31
Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17).
32
c) Im Übrigen unterrichtete die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation , ohne dass die Revision dies in Frage stellt, den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts.
33
3. Gleichwohl lief die Widerrufsfrist, was das Berufungsgericht übersehen hat, im August 2010 nicht an mit der Folge, dass die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch im August 2013 widerrufen konnten. Denn die Beklagte hat die Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

III.

34
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zu einem Rechtsmissbrauch der Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 42 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.10.2014 - 2 O 168/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2015 - 17 U 179/14 -

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 434/15
Verkündet am:
22. November 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 (Fassung vom 29. Juli 2009)

a) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne
"nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle
Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert für sich klar und
verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.

b) Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern
gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer
klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist
, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp
anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche handelt.

c) Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das
Anlaufen der Widerrufsfrist.
BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
ECLI:DE:BGH:2016:221116UXIZR434.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. November 2016 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf negative Feststellung und Zahlung nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen im August 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Vertrags folgende Widerrufsinformation:
3
Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
4
Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufenen Darlehensvertrag" lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.

5
Die Revision ist, weil vollumfänglich zugelassen, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Entscheidungsformel des Berufungsurteils ergibt sich keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen eine Abweichung von einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2015 (17 U 334/15, juris) genannt hat, hat es lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf einen bestimmten Aspekt der Gestaltung der Widerrufsinformation zu beschränken.
6
Die von den Klägern vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (Senatsurteile vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, BB 2005, 1470, 1471 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 9).

B.

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation genüge den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen , so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist lange abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsinformation werde dem Gebot deutlicher Gestaltung gerecht. Sie sei auch nicht wegen der Ankreuzvarianten verwirrend und daher unwirksam.

II.

9
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2010 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.
11
2. Im Ergebnis richtig ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.
12
a) In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.
13
b) Die Widerrufsinformation unterrichtete die Kläger auch zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist.
14
aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsab- schluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend , unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 32 ff.).
15
bb) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen.
16
(1) Auch für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat" (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff. mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 96 ff.; offen OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2016 - I-17 U 83/15, juris Rn. 21).
17
(a) Mit der Passage "nach Abschluss des Vertrags" übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB aF. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 14; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28). Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, juris Rn. 8). Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsurteils vom 24. März 2009 (XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) war.
18
(b) Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB.
19
Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wie der Senat für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden hat, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 26 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall das Wertpapierhandelsgesetz und hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann.
20
Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f. mwN) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB sind, übertragbar.
21
(2) Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff.; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 97).
22
Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 32; Hölldampf, CRP 2016, 227, 228 f.).
23
(3) Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die Widerrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht.
24
(a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen , zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) geschlossen haben. Nicht nur hat das Berufungsgericht - ohne allerdings die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB aF ausdrücklich zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen - das Zustandekommen eines "Immobiliardarlehens" bzw. eines "endfälligen Immobiliarkredit[s]" als unstreitig festgestellt. Die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB aF sind auch, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17), unzweifelhaft erfüllt. Aus dem zu den Akten gegebenen Vertragsformular - dort unter 4. - ergibt sich, dass "die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig" war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) be- trug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72% p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn Jahren 3,75% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zins lag nur geringfügig über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den Klägern das Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
25
(b) Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen, so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat.
26
Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss nach § 492 Abs. 2 BGB die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde.
27
Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB aF galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB aF über § 492 Abs. 2 BGB indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardar- lehensvertrag musste ferner wie oben ausgeführt die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier wiederum: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit "von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag" definieren.
28
Dieses gesetzgeberische Konzept hat die Beklagte nicht mitvollzogen. Sie hat - ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen - die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BTDrucks. 17/1394, S. 8) übernommen und dabei ebenso wenig wie der Regierungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten "Pflichtangaben" mit § 492 Abs. 2 BGB nicht in Übereinstimmung stand. Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) entsprechend der ursprünglichen Intention des Regierungsentwurfs, "stets relevant[e]" Beispiele aufzulisten (BTDrucks. 17/1394, S. 26), hat die Beklagte nicht mehr mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt des § 492 Abs. 2 BGB nicht korrekt abgebildet.
29
(c) Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht.
30
Der Klammerzusatz nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation, den der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16). Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (vgl. MünchKommBGB /Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 24; PWW/Nobbe, BGB, 11. Aufl., § 492 Rn. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen.
31
Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17).
32
c) Im Übrigen unterrichtete die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation , ohne dass die Revision dies in Frage stellt, den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts.
33
3. Gleichwohl lief die Widerrufsfrist, was das Berufungsgericht übersehen hat, im August 2010 nicht an mit der Folge, dass die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch im August 2013 widerrufen konnten. Denn die Beklagte hat die Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

III.

34
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zu einem Rechtsmissbrauch der Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 42 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.10.2014 - 2 O 168/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2015 - 17 U 179/14 -

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Kläger aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15.04.2011 zu der Konto-Nr... und dem daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnis nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 222.711,88 (Stand per 13.07.2017) schuldet.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 25 % und der Beklagten zu 75 % zur Last.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf insgesamt € 110.595,00 festgesetzt.

Davon entfallen auf den Klagantrag zu 1. € 98.895,00,

auf den Klagantrag zu 2. € 8.200.00 und

auf den Klagantrag zu 3. € 3.500,00.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Widerrufs eines Darlehensvertrages auf Feststellung und Zahlung vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten in Anspruch.

2

Unter dem 15.04.2011 schlossen der Kläger (als Darlehensnehmer) und die Beklagte (als Darlehensgeberin) den aus Anlage K 1 ersichtlichen Darlehensvertrag.

3

In der im Vertrag enthaltenen Widerrufsinformation heißt es u. a. wie folgt:

4

“14. Widerrufsinformation

5

Widerrufsrecht

6

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nach dem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat...“

7

Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

8

Als Sicherheit für die Darlehensrückzahlungsverpflichtung dienten drei auf dem Grundstück des Klägers eingetragene Grundschulden (über € 255.645,94 und über € 25.564,59 und über € 128.000,00).

9

In der Zeit vom 30.06.2011 bis zum 30.01./01.02.2016 erbrachte der Kläger Zahlungen auf das Darlehen in Höhe von insgesamt € 73.257,94 (bis 30.06./01.07.2011 € 1.747,94; danach monatlich € 1.300,00), wobei die Zahlungen in der Weise erfolgten, dass diese von der Beklagten von dem Girokonto des Klägers abgebucht wurden. Die monatlichen Abbuchungen von € 1.300,00 sind auch nach dem 30.01./01.02.2017 weiterhin erfolgt.

10

Mit Schreiben vom 18.01.2016 (Anl. K 3) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages vom 15.04.2011.

11

Den Eingang des Schreibens bestätigte die Beklagte mit dem aus Anl. K 4 ersichtlichen Schreiben vom 05.02.2016. Sodann antwortete die Beklagte mit dem aus Anl. K 5 ersichtlichen Schreiben vom 26.02.2016, dass ein Widerruf des Darlehens nicht mehr möglich sei.

12

Daraufhin führte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2016 (Anl. K 6) u. a. aus, dass der erklärte Widerruf wirksam sei und er (der Kläger) die Rückabwicklung des in Rede stehenden Darlehensvertrages verlange.

13

Den Eingang jenes Schreibens bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2016 (Anl. K 7) und erbat eine erweiterte anwaltliche Vollmacht.

14

Diese übersandten die anwaltlichen Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 23.03.2016 (Anl. K 8).

15

Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 25.04.2016 (Anl. K 9) forderte der Kläger nochmals von der Beklagten die Rückabwicklung des Darlehensvertrages.

16

Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2016 (Anl. K 10), dass sie (die Beklagte) an ihrem Rechtsstandpunkt festhalte und aus ihrer Sicht eine Rückabwicklung des Darlehens nicht in Betracht komme.

17

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren weiter.

18

Der Kläger macht geltend, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam. Zum Zeitpunkt der Erklärung sei die Widerrufsfrist nicht abgelaufen gewesen; sie sei nicht in Lauf gesetzt worden, und zwar u.a. deshalb nicht, weil in der im Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsinformation bei der Aufzählung der Pflichtangaben, vor deren Erhalt die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, u.a. die Angabe der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde genannt sei und er (der Kläger) diese Angabe niemals erhalten habe. Insbesondere sei ihm auch nicht das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten, in dem die zuständige Aufsichtsbehörde genannt sei, ausgehändigt worden. Demgemäß sei der Widerruf wirksam und demgemäß das Darlehen rückabzuwickeln. Bei Saldierung der einander gegenüberstehenden Rückgewährpflichten und Einbeziehung der nach dem Widerruf weiterhin erfolgten monatlichen Zahlungen könne die Beklagte nur noch die Zahlung eines Betrages von € 204.302,06 verlangen. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers und der von ihm vorgebrachten Berechnungen zur Darlehensrückabwicklung wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.06.2017 Bezug genommen.

19

Des weiteren sei die Beklagte verpflichtet, ihm (dem Kläger) den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstehe, dass die Beklagte seinen Widerruf zurückgewiesen habe und sich geweigert habe, das Darlehen rückabzuwickeln und sich auch und insbesondere geweigert habe, die zur Besicherung des Darlehens gestellten Grundschulden herauszugeben bzw. dafür löschungsfähige Quittungen zu erteilen. Hinsichtlich der Rückabwicklung sei die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt worden. Ihm (dem Kläger) sei durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Die C. Bank hätte ihm (dem Kläger), wenn die Beklagte seinen Widerruf nicht zurückgewiesen hätte, sondern als wirksam akzeptiert hätte, einen Darlehensvertrag in Höhe des Saldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis zur Ablösung des gegenständlichen Darlehens angeboten.

20

Die zunächst angekündigten Klaganträge hat der Kläger im Laufe des Verfahrens teilweise modifiziert. So hatte der Kläger anfänglich mit dem Klagantrag zu I. beantragt, festzustellen, dass seine (des Klägers) primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag erloschen seien. Ferner hatte er mit dem Klagantrag II. 1. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) € 92.615,94 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von € 303.197,64 zu zahlen, und mit dem Klagantrag zu II. 2. beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung von € 303.197,64 im Verzug befindet.

21

Nunmehr beantragt der Kläger:

22

1.a. festzustellen, dass der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15. 04. 2011 zu der Konto-Nr... und dem daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnis vorbehaltlich des Antrags zu 2. nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 204.302,06 [hilfsweise: nebst Zinsen in Höhe von 4,8 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 233.023,61] schuldet (Stand: mündliche Verhandlung vom 13.07.2017);

23

b. hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1.a:

24

festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem unter 1.a. genannten Darlehensvertrag zur Zahlung der Zinsen in Höhe von 4,8 % p.a. sowie zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf Grund des erklärten Widerrufs vom 18.01.2016 erloschen sind;

25

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 [hilfsweise: 2,5] Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurück zu gewähren, die der Kläger zwischen dem 14.07.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter 1.a. genannten Darlehensvertrag geleistet hat;

26

3.a. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Erklärung der Beklagten vom 26.02.2016 [hilfsweise aus der Erklärung der Beklagten vom 20.05.2016], dass das unter 1.a. genannte Darlehen nicht mehr wirksam widerrufen werden könne und sie eine Rückabwicklung dieses Darlehens nicht zustimmen könne, entstehen wird;

27

b. hilfsweise hinsichtlich des Antrages zu 3.a.:

28

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der mit Schreiben der Beklagten vom 26. 02. 2016 [hilfsweise: aus der mit Schreiben der Beklagten vom 20.05.2016] verweigerten Anerkennung der Wirksamkeit des unter dem 18.01.2016 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss des unter 1.a. genannten Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung/verweigerten Rückabwicklung des unter 1.a. genannten Darlehensvertrages entstehen wird;

29

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.085,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtlichen Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen.

30

Zur Erläuterung des Klagantrages zu 1.a. hat der Kläger folgendes erklärt:

31

Der unter 1.a. angekündigte Antrag bzw. Hilfsantrag soll auch so verstanden werden, dass ebenfalls ein - sich möglicherweise auf Grund einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts ergebender - höherer Betrag (beispielsweise € 229.121,80) festgestellt werden soll. Hilfsanträge im Ein-Cent-Abstand halten wir für unzumutbar. Allein die Feststellung eines niedrigeren Zahlungsbetrags wäre gemäß § 308 Abs. 1 ZPO unzulässig.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage können keinen Erfolg haben. Der Feststellungsantrag zu 1.a) sei unzulässig und darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Der Feststellungsantrag zu 2. sei ebenfalls unzulässig. Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht u.a. geltend, der von dem Kläger erklärte Widerruf sei unwirksam. Zudem sei der Widerruf auch treuwidrig. Ferner stehe dem Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit dem weitergehenden Begehren vermag der Kläger hingegen nicht durchzudringen.

I.

37

Auf den Klagantrag zu 1.a) ist festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus dem in Rede stehenden Darlehensvertragsverhältnis, das sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat, (nur) noch € 222.711,88 schuldet. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Sache nach handelt es sich bei diesem Antrag um eine negative Feststellungsklage, die nach den in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.05.2017, Az.: XI ZR 586/15, dargelegten Erwägungen in den Darlehenswiderrufsfällen zulässig ist. Das erkennende Gericht schließt sich jenen Erwägungen des Bundesgerichtshofes an. Die Zulässigkeit des (negativen) Feststellungsantrags ergibt vorliegend auch und insbesondere darauf, dass der Kläger mit einer Leistungsklage (Zahlungsklage) sein Rechtsschutzbegehren angesichts des Umstandes, dass die von ihm geleisteten Zahlungen (deutlich) geringer sind als der noch offene Teil der Darlehensvaluta, d.h. seinen aus dem Rückgewährschuldverhältnis herrührenden Zahlungsansprüche die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis in (deutlich) übersteigender Höhe gegenüberstehen, nicht sinnvoll verfolgen kann.

38

Der Feststellungsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

39

1. Mit seinem Schreiben vom 18.01.2016 (Anl. K 3), welches der Beklagten jedenfalls am 05.02.2016 zugegangen war, hat der Kläger seine zum Darlehensvertrag führende Willenserklärung wirksam widerrufen, so dass sich das Darlehensvertragsverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 BGB i.V.m. § 346 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.

40

Der von dem Kläger erklärte Widerruf ist wirksam.

41

a) Der Kläger hat den Widerruf wirksam erklären können, weil dem Kläger, der (jedenfalls bezüglich des verfahrensgegenständlichen Darlehensvertragsverhältnisses) Verbraucher ist, das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß des hier maßgeblichen § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und 12.06.2014 geltenden Fassung) zugestanden hat. Die Widerrufsfrist war nicht abgelaufen; sie hatte nicht zu laufen begonnen. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des hier maßgeblichen § 503 Abs. 1 BGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung; im weiteren nur noch a.F.) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall war der Beginn der Widerrufsfrist davon abhängig, dass dem Kläger die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde von der Beklagten mitgeteilt wurde. Diese Mitteilung hat der Kläger jedoch nicht erhalten.

42

aa) Bei dem vorliegenden Darlehensvertrag dürfte es sich um einen Immobiliarkreditvertrag i.S.d. § 503 Abs. 1 BGB a.F. handeln. Aus Ziff. 4 des Darlehensvertrages (Anl. K 1) ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig war. Der durchschnittliche effektive Jahreszins für Hypothekarkredite mit anfänglicher Zinsbindung und einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren betrug nach der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken für Wohnungsbaukredite an private Haushalte bei Vertragsschluss 4,47 %. Der effektive Jahreszins des hier in Rede stehenden Darlehens beträgt (laut Vertrag) 4,66 %; er liegt damit nur geringfügig über dem durchschnittlichen effektiven Jahreszins, so dass dem Kläger das Darlehen zu Bedingungen gewährt worden ist, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblich gewesen sein dürften.

43

Ausgehend davon, dass es sich um einen Immobiliarkredit handelte, wurde durch die Widerrufsinformation der Beginn der Widerrufsfrist von einer Bedingung abhängig gemacht, von der Fristbeginn nach dem Gesetz nicht abhängig war. Im Grundsatz ist zwar in der Widerrufsinformation zutreffend ausgeführt, dass die Widerrufsfrist – nach Abschluss des Vertrages – erst dann zu laufen beginnt, wenn der Kläger alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (a.F.) erhalten hat. Die in dem anschließenden Klammerzusatz folgende Aufzählung von Beispielen weicht jedoch insofern von den gesetzlichen Pflichtangaben ab, als dort die “Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ genannt ist, bei einem Immobiliardarlehen indes die Angabe der Aufsichtsbehörde nicht zu den Pflichtangaben gehörte. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung) galten für Immobiliardarlehen nur reduzierte Mitteilungspflichten: Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.3016 geltenden Fassung) waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung) zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 03.08.2011 geltenden Fassung) enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15, abgedruckt u.a. in NJW 2017, S. 1306 ff.). Dadurch, dass in der in dem verwendete Darlehensvertragsformular enthaltenen Widerrufsinformation bei der Aufzählung der Pflichtangaben auch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde genannt war, bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich von dem Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB (in der vom 10.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung) abhängig zu machen (vgl. BGH a.a.O.). Dieses Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages angenommen.

44

Die Angabe der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde hat der Kläger indes nicht erhalten, erst recht nicht in der für Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss. Davon ist jedenfalls nach dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers auszugehen. Zwar macht die Beklagte geltend, dass in den Darlehensvertrag ihre (der Beklagten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen seien, in denen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis (Anl. B 2) verwiesen werde, in dem wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde genannt sei. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Kläger die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde von der Beklagten bei Vertragsschluss erhalten hat. Die Widerrufsfrist ist somit nicht in Lauf gesetzt worden.

45

bb) Wenn man abweichend von obiger lit. aa) zugrunde legt, dass es sich bei dem zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag nicht um einen Immobiliardarlehen i.S.d. § 503 Abs. 1 BGB a.F. gehandelt hat, führt dies ebenfalls dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Denn in diesem Fall gehörte die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde zu den Pflichtangaben. Der Kläger hat jedoch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde – wie oben bereits ausgeführt – nicht erhalten.

46

b) Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der Umstand, dass sich der Kläger – wie die Beklagte geltend macht – in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und die damaligen Darlehen die “dritte Mahnstufe“ erreicht hatten und das hier in Rede stehende Darlehen der Neuordnung der Verbindlichkeiten des Klägers und Schaffung einer für den Kläger tragbaren monatlichen Darlehensrate diente, gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Diese Umstände begründen kein geschütztes Vertrauen darauf, dass der Kläger von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde.

47

Der Kläger hat den aus dem Widerruf folgenden Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehens – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht verwirkt. Unabhängig von der Frage, ob eine nach Widerruf erfolgende – vorbehaltlose – Weiterbedienung eine Verwirkung begründen kann, hat vorliegend der Kläger die Darlehensraten nach Widerruf allein deshalb gezahlt, um eine Vollstreckung aus den zur Besicherung des Darlehens gegebenen Grundschulden in das Grundstück zu vermeiden, und dies auch der Beklagten mitgeteilt und zugleich mitgeteilt, dass er (der Kläger) an dem Widerruf festhalte und Rückabwicklung des Darlehens verlange (vgl. Schreiben der Klägervertreter vom 07.03.2016, Anl. K 6). Darin liegt zugleich die Erklärung, dass die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgen. Ein widersprüchliches Verhalten, aus dem der Einwand der Verwirkung begründet werden könnte, liegt daher schon von vornherein nicht vor.

48

2. Aufgrund des somit wirksamen Widerrufs hat sich das Darlehensvertragsverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. Aufgrund dieses Rückgewährschuldverhältnisses kann einerseits der Kläger die von ihm geleisteten Zahlungen (Tilgung und Zinsen) zurückverlangen und ferner von der Beklagten Herausgabe der gezogenen Nutzungen, d.h. eine Verzinsung verlangen, andererseits kann die Beklagte die Zurückzahlung der Darlehensvaluta und Nutzungsersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta verlangen. Die Abwicklung hat entsprechend den von dem für Bankensachen zuständigen 13. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen (vgl. HansOLG, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 13 U 5716) zu erfolgen. Bezüglich der sich wechselseitig gegenüberstehenden Ansprüche hat der Kläger eine Verrechnung vorgenommen, d.h. die ihm zustehenden Ansprüche gegen die der Beklagten zustehenden Ansprüche aufgerechnet, und diese Aufrechnung bzw. deren Ergebnis zur Grundlage seines Feststellungsantrages gemacht.

49

Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

50

a) Der Kläger kann die von ihm bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geleisteten Zahlungen herausverlangen. Die Summe dieser Zahlungen beträgt € 73.257,94.

51

b) Ferner hat die Beklagte auf die bis zum Widerruf erhaltenen Zahlungen (Zins und Tilgung) Nutzungsentschädigung an den Kläger zu leisten. Diese Nutzungsentschädigung ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15) mit einer Verzinsung in Höhe von p.a. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bemessen und beträgt € 3.390,61; wegen der Einzelheiten wird auf die diesem Urteil als Anlage 2 beigefügte Tabelle verwiesen. Bei der Berechnung hat das Gericht entsprechend der Zahlungsregelung in dem Darlehensvertrag jeweils den letzten Tag eines Monats zugrunde gelegt; demgegenüber hat die Beklagte in der Anl. B 6 jeweils den darauffolgenden Tag, d.h. den ersten Tag des Folgemonats zugrunde gelegt. Die sich daraus ergebenden Unterschiede sind jedoch marginal und zu vernachlässigen.

52

Dem Vorbringen der Beklagten, dass sie nur Nutzungsersatz in Höhe der ihr verbleibenden Marge von 0,28 % zu leisten habe, kann nicht gefolgt werden. Würde man für die Bemessung des Nutzungsersatzes lediglich diese Marge ansetzen, würde dies die von der Beklagten aus den Leistungen des Klägers gezogenen Nutzungen nicht sachgerecht abbilden. Da der Beklagten ihrerseits bis zur endgültigen Rückführung der Valuta durch den Kläger ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht (siehe dazu nachfolgend lit.d), über diesen aber der Refinanzierungsaufwand der Beklagten bereits von dem Kläger vergütet wird, wäre es nicht sachgerecht, diesen bei der Berechnung der Nutzungen der Beklagten in Abzug zu bringen.

53

c) Die Beklagte kann von dem Kläger die ausgezahlte Darlehensvaluta von € 256.000,00 zurückgezahlt verlangen.

54

d) Des weiteren kann die Beklagte von dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 Satz 2 BGB Nutzungsersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta in Höhe des Vertragszinses verlangen. Dieser beträgt, bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs, in der Summe € 55.208,53. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesem Urteil als Anlage 1 beigefügte Tabelle verwiesen. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Gebrauchsvorteil für ihn geringer gewesen sei als der Vertragszins, nämlich der Gebrauchsvorteil nur 4,2 % betragen habe, und er sich diesbezüglich auf den Wert des Monats April (4,12 %) der Jahres 2011 aus der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank „BBK01.SUD160: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft /besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte, anfängliche Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre“ (Ausdruck Anl. K 29) beruft, kann nicht gefolgt werden. Zum einen bilden die Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank nur Durchschnittswerte ab und erfassen Verträge, die eine außerordentlich lange Laufzeit haben – im vorliegenden Fall nämlich 417 Monate (d.h. mehr als 34 Jahre) – nicht gesondert. Zum anderen berücksichtigt der Kläger nicht die individuelle wirtschaftliche Situation, in der er (der Kläger) sich befand. Dabei kann dahinstehen, ob man die damaligen Alt-Darlehen, die mit der Darlehensvaluta des vorliegenden Darlehens abgelöst worden sind, als “notleidend“ bezeichnen kann. Darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, dass der Kläger seinen damaligen Ratenzahlungsverpflichtungen zur Bedienung jener Alt-Darlehen nur noch unzureichend nachkam. Davon ist jedenfalls auszugehen. Denn den diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Ausgehend davon käme der Ansatz eines unter dem Vertragszinses liegenden Nutzungsersatzes allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger konkret darlegen würde, dass ihm mindestens ein Kreditinstitut in jener Ausgangssituation, d.h. mit Altkrediten, die der Kläger nur unzureichend hatte bedienen können, eine Darlehen mit vergleichbar langer Laufzeit zu einem günstigeren Zinssatz angeboten hatte. An solchen Darlegungen des Kläger fehlt es jedoch.

55

e) Aufgrund der Aufrechnung sind die sich gemäß vorstehender lit. a) – c) gegenüberstehenden Forderungen zu saldieren. Der Anspruch der Beklagten auf Nutzungsersatz ist in diese Saldierung nicht mit einzubeziehen. Dies ergibt sich daraus, dass eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung für die Aufrechnung von dem Kläger nicht getroffen worden ist. Sonach ist § 366 Abs. 2 BGB (analog) anzuwenden. Danach indes ist die Tilgung des Anspruches der Beklagten auf die Darlehensvaluta vorrangig, weil sie die dem Kläger lästigere Forderung ist. Denn eine Aufrechnung gegen den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Nutzungsersatz würde spiegelbildlich dazu führen, dass eine höhere Restvaluta verbleiben würde, auf die der Kläger bis zur tatsächlichen Zahlungsabwicklung Nutzungsersatz zu zahlen hat, und zwar in Höhe des Vertragszinses.

56

Sonach ergibt sich bei Aufrechnung der dem Kläger gemäß lit. a) und lit. b) zustehenden Forderungen gegen die der Beklagten zustehende Rückzahlungsforderung gemäß lit. c) ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten, d.h. eine Restvaluta, von € 179.351,45.

57

f) Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs sind die ab diesem Zeitpunkt von dem Kläger geleisteten (d.h. in Form von Abbuchungen von seinem Girokonto erfolgten) Zahlungen – auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung der in vorstehender lit. e) darlegten Erwägungen – voll auf die Summe des Zwischensaldos (Restvaluta) gemäß vorstehender lit. e) anzurechnen. Danach ergibt sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eine offene Restvaluta von € 155.951,45. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesem Urteil als Anlage 3 beigefügte Tabelle verwiesen.

58

g) Des weiteren schuldet der Kläger auch nach dem Zeitpunkt des Widerrufs auf die jeweilige Restvaluta Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses, weil ihm die jeweilige Restvaluta zur Verfügung steht. Dieser Nutzungsersatzanspruch beträgt bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung € 11.551,91. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesem Urteil als Anlage 3 beigefügte Tabelle verwiesen.

59

h) Demgegenüber kann der Kläger auf die nach dem Widerruf erfolgten Zahlungen weder Nutzungsersatz noch Zinsen verlangen. Denn die Zahlungen erfolgen auf eine fällige Schuld des Klägers.

60

i) Aus den obigen lit. d) und lit. f) und lit. g) ergibt sich, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Zahlungsanspruch von € 222.711,88 zusteht.

61

Aus den Ausführungen oben unter lit. f) und lit. g) ergibt sich zugleich, wie die Abrechnung bei der in der Zukunft liegende tatsächliche Zahlungsabwicklung – ggf. unter Berücksichtigung von nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten weiteren monatlichen Zahlungen – vorzunehmen ist.

II.

62

Der Klagantrag zu 2. hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr von von ihm nach dem 13.07.2017 geleisteten Zahlungen. Wie sich aus den oben unter Ziff. I.2. g) und h) dargelegten Erwägungen ergibt, erfolgen die Zahlungen auf eine fällige Schuld des Klägers. Der Kläger hat demgemäß auch keinen Anspruch auf Zinsen, wie bereits oben unter Ziff. I.2. h) ausgeführt.

III.

63

Auch der Klagantrag zu 3. hat keinen Erfolg, weder in der Hauptfassung noch in der Hilfsfassung. Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Entstehung eines von dem Gegner zu ersetzenden Schadens einigermaßen wahrscheinlich ist. Der Kläger hat indes eine solche Schadenswahrscheinlichkeit nicht hinreichend dargelegt. Zwar macht der Kläger geltend, die C. Bank AG hätte ihm nach dem Widerruf einen Darlehensvertrag in Höhe des Saldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis zur Ablösung des verfahrensgegenständlichen Darlehens angeboten, wenn die Beklagte den Widerruf nicht zurückgewiesen, sondern als wirksam akzeptiert hätte, und er hätte überdies eine Anschlussfinanzierung auch von einem anderen Kreditinstitut erhalten. Dieses Vorbringen unsubstantiiert ist und trägt nicht, u.a. auch deshalb nicht, weil der Kläger nicht konkret dargelegt hat, dass die C. Bank AG bereit gewesen wäre, mit ihm einen Darlehensvertrag zu schließen und danach die Darlehenssumme ohne vorherigen Erhalt der Grundpfandrechte zu valutieren. Allerdings macht der Kläger geltend, die Beklagte habe sich schon dadurch vertragswidrig verhalten, dass sie nach dem Widerruf nicht bereit gewesen sei, die als Sicherheit dienende Grundschuld herauszugeben, oder zumindest die Grundschuld Zug um Zug als Sicherungsmittel anzubieten. Die Beklagte war indes – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zu einer Herausgabe der ihr als Sicherheit gestellten Grundschulden unabhängig von der von dem Kläger zu erbringenden Leistung, nämlich der Bezahlung der der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustehenden Forderungen, verpflichtet. Unabhängig von der – ebenfalls streitigen – Frage, ob die der Beklagten als Sicherheit bestellten Grundschulden auch den aus dem Rückgewährschuldverhältnis folgenden Zahlungsanspruch der Beklagten besichern, hatte die Beklagte jedenfalls gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Grundschulden nur Zug um Zug gegen Bezahlung der ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustehenden Forderung herauszugeben. Hinzu kommt Folgendes: Jener Schaden, den der Kläger geltend macht, ist der Sache ein Verzögerungsschaden, d.h. Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht ist, dass sich die Beklagte in Verzug befunden hat. Zwar macht der Kläger diesbezüglich geltend, er habe die Beklagte durch das Anerbieten, die offene Darlehensvaluta zurückzuzahlen, in Annahmeverzug gesetzt. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bei wechselseitig Zug um Zug zu erbringenden Leistungen ein Verzug des Schuldners u.a. voraussetzt, dass der Gläubiger die von ihm (dem Gläubiger) zu bewirkenden Leistung dem Schuldner in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Vorliegend fehlt es jedoch an einem solchen, einen Annahmeverzug begründenden Angebot des Klägers. Zwar dürfte im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, die Rückabwicklung durchzuführen, ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB ausreichend gewesen sein. Die Erklärung des Klägers, er biete die Zahlung der offenen Darlehensvaluta an, genügt jedoch im Hinblick darauf, dass der Kläger einen konkreten Betrag, den er zur Zahlung anbietet, nicht genannt hat, den an ein Angebot im Sinne des § 295 BGB zu stellenden Anforderungen nicht. Mangels Annahmeverzugs konnte demgemäß auch ein (Schuldner-)Verzug der Beklagten, aus dem der Kläger einen Schadensersatzanspruch herleiten könnte, nicht begründet werden.

IV.

64

Aus den oben unter Ziff. III. dargelegten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass dem Kläger auch der mit dem Klagantrag zu 4. verfolgte, auf Erstattung der vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten gerichtete Anspruch nicht zusteht.

V.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475).

Die für sich tragenden und den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 17 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) im Ergebnis stand. Zwar steht die Annahme des Berufungsgerichts, soweit dem Widerruf des Klägers zu 2 § 242 BGB entgegengestanden habe, wirke dies nach § 351 Satz 1 BGB auch zum Nachteil der Klägerin zu 1, in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat mit Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) aufgestellt hat. Da der Kläger zu 2 den Widerruf indessen zugleich als Vertreter der Klägerin zu 1 erklärt hat, muss sie sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers zu 2 über § 166 Abs. 1 BGB mit der Folge entgegenhalten lassen, dass auch ihr Widerruf an § 242 BGB scheitert (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 27; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, WM 1990, 140, 145, vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 24 und vom 10. Dezember 2015 - III ZR 128/14, juris Rn. 19).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 140.000 €.

Ellenberger     

       

Grüneberg     

       

Maihold

       

Menges     

       

Derstadt     

       

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.