Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 07. Aug. 2018 - 10 O 7742/17
Gericht
Tenor
Der Streitwert wird auf 20.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Im Fall der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages, den ein verbundenes Geschäft zugrunde liegt, bemisst sich der Streitwert nach der Begehr des Darlehensnehmers, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, also in erster Linie nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13; BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2017 – 9 U 105/16).
Wenn daneben ein Teil des Kaufpreises mit Eigenmitteln bezahlt wurde, ist auch der Betrag der Anzahlung streitwertrelevant (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2017 – 9 U 105/16). Ausgehend hiervon beträgt der Streitwert 20.500,00 € (Darlehenssumme in Höhe von 15.500,00 € und vom Kläger geleistete Anzahlung in Höhe von 5.000,00 €).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klageanträge 2.)–4.) nur hilfsweise gestellt wurden. Denn bei diesen Anträgen handelt es sich um unechte – will für den Fall des Erfolges des Klageantrages zu 1.) – gestellte Anträge, so dass auch der Klageantrag zu 2.) bei der Bemessung des Gesamtstreitwertes zu berücksichtigen war (KG, Beschluss vom 09.11.2017 – 4 W 35/17)
Die hilfsweise erhobene Hilfswiderklage bleibt hingegen bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, da über diesen Antrag keine Entscheidung ergangen ist, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.
- 2
- 2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung bis 80.000 € trifft zu.
- 3
- In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie hier - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, vom 10. März 2015 - XI ZR 121/14, juris und vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3). Dieser beträgt hier 66.954,59 €. Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag in Höhe von 7.439,30 €, der eine weitergehende Schadensposition betrifft.
- 4
- Anders als die Gegenvorstellung meint, rechtfertigt der bezifferte Zahlungsantrag (122.308,35 €) keine höhere Wertfestsetzung. Dabei lässt sie außer Acht, dass damit in ganz erheblichem Umfang (66.022,08 €) Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehenden Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 5). Dem Antrag auf Freigabe der abgetretenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris).
Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2012 - 2-21 O 42/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.08.2013 - 9 U 32/12 -
Tenor
-
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
Die statthafte Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat den Streitwert zutreffend auf 16.105,69 € festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die im Zahlungsantrag enthaltenen Darlehenszinsen in Höhe von 4.764,47 € bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.
- 2
-
Die Klägerin, die mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, hat erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5.254,15 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung von Darlehenssicherungsansprüchen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung erwirkt. Außerdem hat sie die Feststellungen erwirkt, dass sie aus einem Finanzierungsdarlehen in Höhe von 31.500 DM (16.105,69 €) netto nicht mehr verpflichtet ist und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Der von der Klägerin geforderte Rückzahlungsbetrag setzt sich aus Zinszahlungen in Höhe von 4.764,47 € und Tilgungsleistungen in Höhe von 489,68 € zusammen.
- 3
-
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der Gesamtstreitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, mwN).
- 4
-
Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) zur Berechnung der Beschwer im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches.
- 5
-
Auch bei Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann als Teil der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 mwN). Entsprechend verhält es sich bei den von der Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es sich um Beträge, die die Klägerin als Vergütung für die Nutzung des Nettodarlehensbetrages, der Gegenstand ihres negativen Feststellungsbegehrens ist, gezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zu dieser Hauptsumme folglich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO.
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Ellenberger Maihold Matthias
-
Derstadt Dauber
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.
- 2
- 2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung bis 80.000 € trifft zu.
- 3
- In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie hier - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, vom 10. März 2015 - XI ZR 121/14, juris und vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3). Dieser beträgt hier 66.954,59 €. Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag in Höhe von 7.439,30 €, der eine weitergehende Schadensposition betrifft.
- 4
- Anders als die Gegenvorstellung meint, rechtfertigt der bezifferte Zahlungsantrag (122.308,35 €) keine höhere Wertfestsetzung. Dabei lässt sie außer Acht, dass damit in ganz erheblichem Umfang (66.022,08 €) Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehenden Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 5). Dem Antrag auf Freigabe der abgetretenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris).
Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2012 - 2-21 O 42/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.08.2013 - 9 U 32/12 -
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
