Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 07. Aug. 2018 - 10 O 7742/17
Gericht
Tenor
Der Streitwert wird auf 20.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Im Fall der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages, den ein verbundenes Geschäft zugrunde liegt, bemisst sich der Streitwert nach der Begehr des Darlehensnehmers, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, also in erster Linie nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13; BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2017 – 9 U 105/16).
Wenn daneben ein Teil des Kaufpreises mit Eigenmitteln bezahlt wurde, ist auch der Betrag der Anzahlung streitwertrelevant (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2017 – 9 U 105/16). Ausgehend hiervon beträgt der Streitwert 20.500,00 € (Darlehenssumme in Höhe von 15.500,00 € und vom Kläger geleistete Anzahlung in Höhe von 5.000,00 €).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klageanträge 2.)–4.) nur hilfsweise gestellt wurden. Denn bei diesen Anträgen handelt es sich um unechte – will für den Fall des Erfolges des Klageantrages zu 1.) – gestellte Anträge, so dass auch der Klageantrag zu 2.) bei der Bemessung des Gesamtstreitwertes zu berücksichtigen war (KG, Beschluss vom 09.11.2017 – 4 W 35/17)
Die hilfsweise erhobene Hilfswiderklage bleibt hingegen bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, da über diesen Antrag keine Entscheidung ergangen ist, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Annotations
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.