Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 07. Aug. 2018 - 10 O 7742/17

published on 07/08/2018 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 07. Aug. 2018 - 10 O 7742/17
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Gericht

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Tenor

Der Streitwert wird auf 20.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Im Fall der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages, den ein verbundenes Geschäft zugrunde liegt, bemisst sich der Streitwert nach der Begehr des Darlehensnehmers, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, also in erster Linie nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13; BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2017 – 9 U 105/16).

Wenn daneben ein Teil des Kaufpreises mit Eigenmitteln bezahlt wurde, ist auch der Betrag der Anzahlung streitwertrelevant (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2017 – 9 U 105/16). Ausgehend hiervon beträgt der Streitwert 20.500,00 € (Darlehenssumme in Höhe von 15.500,00 € und vom Kläger geleistete Anzahlung in Höhe von 5.000,00 €).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klageanträge 2.)–4.) nur hilfsweise gestellt wurden. Denn bei diesen Anträgen handelt es sich um unechte – will für den Fall des Erfolges des Klageantrages zu 1.) – gestellte Anträge, so dass auch der Klageantrag zu 2.) bei der Bemessung des Gesamtstreitwertes zu berücksichtigen war (KG, Beschluss vom 09.11.2017 – 4 W 35/17)

Die hilfsweise erhobene Hilfswiderklage bleibt hingegen bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, da über diesen Antrag keine Entscheidung ergangen ist, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine
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published on 29/05/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR335/13 vom 29. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr
published on 07/04/2015 00:00

Tenor Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen. Gründe
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Annotations

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.