Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - VII ZR 67/13

published on 10/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - VII ZR 67/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 1 zur Zahlung von 14.727,99 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von den Beklagten restlichen Werklohn.

2

Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 beauftragten die Beklagten den Kläger mit Leistungen für eine provisorische Verbreiterung einer Bundesautobahn. Als Fertigstellungstermin war der 22. Dezember 2006 vereinbart. Der Kläger erbrachte die Leistungen in der Zeit vom 24. Juli 2006 bis zum 16. Februar 2007. Die Beklagten nahmen die Leistungen am 23. Februar 2007 ab. Der Kläger rechnete seine Leistungen anschließend insgesamt mit dem ab dem 1. Januar 2007 geltenden erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 % ab. Die Beklagten sind der Auffassung, dass ihnen wegen der Nichteinhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.727,99 € zustehe, der sich aus der Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2007 von 16 % auf 19 % ergebe. In diesem Umfang nahmen die Beklagten gegenüber der Schlussrechnung des Klägers einen Abzug vor.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Werklohnanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 35.278,53 € zuerkannt und den auf die Umsatzsteuerdifferenz gestützten Abzug abgelehnt.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte zu 1, der Freistaat S., gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Werklohns in Höhe der zusätzlichen Umsatzsteuer von 14.727,99 €.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht führt - soweit für die Revision noch von Interesse -aus, den Beklagten stehe kein Schadensersatzanspruch wegen der Umsatzsteuerdifferenz zu. Es sei nicht ersichtlich, dass bei den Beklagten ein Schaden eingetreten sei. Die Fertigstellung der Leistung durch den Kläger am 23. Februar 2007 statt wie vereinbart am 22. Dezember 2006 habe zur Folge gehabt, dass die gesamte Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % statt mit 16 % zu versteuern sei und die Beklagten daher eine höhere Vergütung zahlen müssten. Der Bezahlung der erhöhten Vergütung stünden jedoch Steuermehreinnahmen gegenüber, die den Beklagten aus der Erhöhung der Umsatzsteuer zuflössen. Auch wenn die Einnahmen und Ausgaben der Beklagten nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen getrennt voneinander zu veranschlagen seien, sei für die Feststellung eines Schadens eine Saldierung vorzunehmen.

II.

7

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

1. Dem Beklagten zu 1 kann wegen der durch die Erhöhung der Umsatzsteuer eingetretenen Mehrbelastung ein nach § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die verspätete Fertigstellung der Leistung vom Kläger zu vertreten war. Zugunsten des Beklagten zu 1 ist in der Revision daher davon auszugehen, dass sich der Kläger seit dem 22. Dezember 2006 mit der Ausführung der Leistungen in Verzug befand. Diese Verzögerung hat nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Folge, dass der Kläger die gesamte Leistung mit dem ab dem 1. Januar 2007 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % statt mit 16 % zu versteuern hatte und der Beklagte zu 1 gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet war, auch diesen Mehrbetrag zu bezahlen.

9

2. Der Beklagte zu 1 muss sich auf diesen Vermögensnachteil die ihm infolge der Umsatzsteuererhöhung zufließenden Steuermehreinnahmen nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.

10

a) Durch die auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Vorteilsausgleichung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt, deren Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16/07, BauR 2008, 1877 Rn. 20 = NZBau 2009, 34; vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 und VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567, 1568 = NZBau 2007, 580 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Vorteilsausgleich nur stattfinden, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadensfalles einen Vorteil erlangt, den er ohne diesen nicht erhalten hätte und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, dass sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert.

11

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der dem Beklagten zu 1 in Gestalt seines Umsatzsteueranteils zufließende Vorteil kann nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Nach § 1 Abs. 1 UStG fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen Verkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Länder und Gemeinden). Nach ihrem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Während der Schaden in Form der Verpflichtung zur Zahlung einer auf der Grundlage des erhöhten Umsatzsteuersatzes erhöhten Vergütung im Bereich der Straßenbaulast aufgetreten ist und sich dort vermögensmäßig zum Nachteil des Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das dem geschädigten Land nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, juris Rn. 16; Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557, 3558).

12

3. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2004 (VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557) seien auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Erstattungsfähigkeit der von der zuständigen Behörde an einen Unternehmer gezahlten Umsatzsteuer, der mit der Reparatur einer Schutzplanke einer Autobahn beauftragt worden war.

13

a) Die Ansicht des Klägers, in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sei ein ausgleichsfähiger Vorteil bereits deswegen zu verneinen, weil der dort vom Geschädigten beauftragte Unternehmer ohne die vom Schädiger gesetzte Schadensursache Leistungen, die Gegenstand des Auftrags zur Schadensbeseitigung gewesen seien, gegenüber anderen Auftraggebern erbracht hätte, die dann ebenfalls der Umsatzbesteuerung unterlegen hätten, während eine Besteuerung einer anderweit erbrachten Leistung im vorliegenden Fall nicht in Rede stehe, vermag einen Vorteilsausgleich im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Vermögensvorteil des Geschädigten und dem ihm infolge des Schadens-ereignisses entstandenen Nachteil, auf den der Kläger insoweit offenbar abstellen will und der im vorliegenden Fall zwischen den Parteien außer Streit steht, kann für sich genommen einen Vorteilsausgleich nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anrechnung des Vorteils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht der Fall.

14

b) Der Einwand des Klägers, die Ablehnung einer Vorteilsausgleichung führe im Ergebnis zu einer Bereicherung des Beklagten zu 1, weil dieser die Umsatzsteuer wertmäßig doppelt erhalte, einmal aufgrund des Steuerverhältnisses und einmal als Schadensersatz, greift nicht durch. Der Beklagte zu 1 erhält mit dem Schadensersatz nicht die Umsatzsteuerdifferenz als zusätzlichen Vermögenswert. Seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger wird vielmehr im Umfang der durch die Erhöhung der Umsatzsteuer eingetretenen Mehrbelastung gemindert. Der Beklagte zu 1 wird durch die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe im Ergebnis daher lediglich so gestellt, wie er stünde, wenn der Kläger seine Leistungen fristgerecht bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin im Jahr 2006 erbracht hätte.

15

c) Der Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten gleich zu stellen. Der zum Vorsteuerabzug Berechtigte kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld absetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Finanzbehörde um diesen Betrag verringern. Dieser Vorteil, der eine adäquate Folge des schädigenden Ereignisses darstellt, muss deshalb nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71, NJW 1972, 1460, 1461). Der Streitfall ist signifikant anders gelagert; der Beklagte zu 1 erzielt aus den vorgenannten Gründen im vorliegenden Fall aufgrund des schadensbegründenden Verzugs keinen anderweitigen Vorteil, den er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

III.

16

Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat zu den weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verzugs des Klägers mit der Fertigstellung der Arbeiten keine Feststellungen getroffen.

17

Das Berufungsurteil ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Das Berufungsgericht hat sich nach Zurückverweisung der Sache auch mit der Gegenrüge des Klägers auseinanderzusetzen, dass ein von ihm zu vertretender Leistungsverzug nicht vorgelegen habe, weil die eingetretenen Bauverzögerungen ihre Ursache nicht in seiner Sphäre hätten.

Eick                     Safari Chabestari                         Halfmeier

          Kartzke                                   Graßnack

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset
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Annotations

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.