Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2018 - VII ZR 253/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:220218UVIIZR253.16.0
22.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Planung eines Außenmauerwerks in Anspruch.

2

Mit Vertrag von Mai 1968 beauftragte der Kläger die Beklagten mit den Planungsleistungen für den Neubau der Gebäude des Sportforums der Universität K. In dem Vertrag war für Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen möglicher Vertragspflichtverletzungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vereinbart, die grundsätzlich mit der Übergabe des Bauwerks an den Nutznießer beginnen sollte. Die Übergabe erfolgte am 1. Juni 1976.

3

Alsbald danach kam es zur Durchfeuchtung des Außenmauerwerks, die ab Februar 1977 in Form von weißlichen Ausblühungen wahrnehmbar war. Der Kläger nahm deshalb die Beklagten erstmals mit einem im Jahr 1981 eingeleiteten Klageverfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Dieses Verfahren endete mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 3. Mai 1982. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 300.000 DM und stellte fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger jeden weiteren auf der mangelhaften Planung und Ausführung des Mauerwerks beruhenden Schaden zu ersetzen haben. Dem Urteil lag die Feststellung des Landgerichts zugrunde, dass den Beklagten Planungsfehler in Bezug auf die nicht schlagregensicheren Außenwände des Verblendmauerwerks vorzuwerfen sind.

4

Noch im Jahr 1982 ließ der Kläger das Mauerwerk durch eine Überarbeitung des Fugennetzes und eine Silikonisierung zum Zwecke der Hydrophobierung sanieren, was dem Vorschlag des damals von den Beklagten beauftragten Sachverständigen entsprach.

5

Nunmehr plant der Kläger die Durchführung einer weiteren Hydrophobierung, die nach den Ausführungen des im 2011 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen alle 10 bis 15 Jahre zu wiederholen sein wird. Die geplante Hydrophobierung verursacht nach den Ausführungen des Sachverständigen Kosten in Höhe von mindestens 86.024,13 € netto (102.368,70 € brutto).

6

Auf dieser Grundlage hat der Kläger in unverjährter Zeit von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 102.368,70 € begehrt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagten zum Ersatz der weiteren auf der mangelhaften Planung beruhenden Schäden verpflichtet seien.

7

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86.024,13 € zu zahlen. Desweiteren hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus der anstehenden Hydrophobierung einschließlich vorbereitender Arbeiten, insbesondere einer erforderlichen Sanierung des Fugennetzes, entstehenden Aufwand zu ersetzen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Feststellungsantrags hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne keine Perpetuierung der Schadensersatzpflicht der Beklagten herbeiführen, indem sie jeweils alle 30 Jahre einen neuen Feststellungsantrag stelle.

8

Gegen die teilweise Zurückweisung des Feststellungsantrags hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus der anstehenden und allen weiteren Hydrophobierungen einschließlich vorbereitender Arbeiten, insbesondere einer erforderlichen Sanierung des Fugennetzes, entstehenden Aufwand zu ersetzen.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 30. August 2017 entschieden, dass die Revision auf die Zulässigkeit der erneuten Feststellungsklage wirksam beschränkt ist. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen hat der Senat zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I.

11

Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - ausgeführt:

12

Die Klage sei, auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag des Klägers, zulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über denselben Streitgegenstand nicht mehrfach verhandelt und entschieden werden. Geschehe dies doch, sei die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Allerdings erlaube der Grundsatz ne bis in idem in einigen anerkannten Fallgruppen Durchbrechungen, etwa im Fall der Erhebung einer Feststellungsklage zur Herbeiführung der Verjährungsunterbrechung. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Zwar wendeten die Beklagten zutreffend ein, dass diese Fallgruppe für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 Abs. 2 BGB entwickelt worden sei. Darum gehe es hier zwar nicht. Allerdings sei Anlass für die Entwicklung dieser Fallgruppe, dass für die Erhebung einer Feststellungsklage trotz vorhandener Rechtskraft zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung ein unabweisbares Bedürfnis bestehe. Dieses Bedürfnis sei gegeben, da der zugunsten des Klägers festgestellte Schadensersatzanspruch wegen § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ohne erneute gerichtliche Geltendmachung zu verjähren drohe. Dies sei nicht hinnehmbar. Der zivilrechtliche Anspruch unterliege keiner absoluten Verjährung. Dem Kläger stehe keine andere Möglichkeit zur Verfügung, als die Verjährung seiner Ansprüche durch eine erneute Feststellungsklage zu unterbrechen.

II.

13

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

14

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 13; Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50, juris Rn. 9; Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f., juris Rn. 10).

15

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme geboten, wenn zwar ein rechtskräftiges Leistungsurteil vorliegt, eine erneute (Feststellungs-)Klage aber nötig ist, um mit ihr die Verjährung zu unterbrechen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 289 f., juris Rn. 12; Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 121/02, NJW-RR 2003, 1076, 1077, juris Rn. 8; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06, ZIP 2007, 570 Rn. 10). Diese Ausnahme hat der Bundesgerichtshof für den Fall der rechtskräftigen Feststellung wiederkehrender Leistungen entwickelt, die nicht der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) unterliegen, sondern für die die regelmäßige Verjährungsfrist gilt (§ 197 Abs. 2 BGB; vgl. zudem § 218 Abs. 2, § 197 BGB a.F.). In diesen Fällen besteht die prozessuale Besonderheit, dass § 258 ZPO aus praktischen Gründen bei wiederkehrenden Leistungen eine Leistungsklage auch schon wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässt. Auf diese Weise kann in einem einzigen Prozess Klage auf rückständige und künftige Leistungen erhoben und damit - auch im Interesse des Schuldners - ein weiterer Rechtsstreit in der Regel vermieden werden. Die Verjährung des Anspruchs auf diejenigen Leistungen, die erst nach Rechtskraft des Urteils fällig werden, wird von einem solchen Prozess jedoch nicht beeinflusst. Sie tritt zum Nachteil des Gläubigers ein, als ob die Klage nicht erhoben worden wäre. Erweitert aber das Gesetz - letztlich im Interesse beider Parteien - die Klagemöglichkeit, ohne die regelmäßigen verjährungsrechtlichen Folgen an die Erhebung der Klage zu knüpfen, dann muss es dieser besonderen Rechtslage durch eine ihr angepasste Einschränkung der Rechtskraftwirkung Rechnung tragen. Es muss den Gläubiger von den Wirkungen der Rechtskraft jedenfalls soweit freistellen, als dies notwendig ist, um ihm die Wahrung seiner Rechte im Hinblick auf die drohende Verjährung zu ermöglichen. Gegenüber einem solchen unabweisbaren Bedürfnis nach Rechtsschutz muss die Rechtskraftwirkung des ersten Urteils zurücktreten (BGH, Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 290 f., juris Rn. 13; Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 121/02, NJW-RR 2003, 1076, 1077, juris Rn. 8).

16

3. Ein entsprechendes unabweisbares Bedürfnis für eine Ausnahme von der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft besteht, wenn - wie hier - die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt ist, solche Schäden aber noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können (vgl. allgemein dazu: Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 191; MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 49; HK-ZPO/Saenger, 7. Aufl., Vor §§ 253-494a Rn. 28; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., Vor § 253 Rn. 7; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 201 Rn. 10; RGRK/Johannsen, BGB, 12. Aufl., § 218 Rn. 6).

17

a) Nach den verjährungsrechtlichen Bestimmungen ist der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs zur Vermeidung einer erfolgreichen Verjährungseinrede gezwungen, zukünftige Schäden im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen.

18

aa) Soweit sich die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet (§ 195 BGB, vgl. für das Werkvertragsrecht § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB), ist eine Voraussetzung für den Beginn der Verjährung, dass der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zu diesem Tatbestandsmerkmal entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit bestimmt. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren. Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt. Dem Geschädigten ist es in aller Regel zuzumuten, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15, MDR 2017, 149 Rn. 15 m.w.N.).

19

Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15, aaO).

20

bb) Entsprechendes gilt, wenn Schadensersatzansprüche aufgrund Gesetzes (in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ab Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB) oder vertraglicher Vereinbarung (hier: Übergabe des Bauwerks) unabhängig von einer Schadensentstehung verjähren. Tritt in unverjährter Zeit die den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung zu Tage, muss der Gläubiger, um die Verjährung zukünftig eintretender Schäden zu hemmen, die Schadensersatzpflicht des Schuldners gerichtlich feststellen lassen.

21

b) Diese verjährungsrechtlich notwendige Vorgehensweise führt dazu, dass über die Pflicht des Schuldners zum Ersatz zukünftig eintretender Schäden ein Urteil ergeht, das im Regelfall in materielle Rechtskraft erwächst. Das führt zur Verjährung des zukünftige Schäden umfassenden Schadensersatzanspruchs binnen 30 Jahren, beginnend mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, § 201 Satz 1 BGB). Tritt der zukünftige Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, hat der Gläubiger grundsätzlich keine Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen (§ 209 BGB) oder neu beginnen zu lassen (§ 212 BGB). Damit ist es dem Gläubiger verwehrt, den Eintritt des Schadens abzuwarten, um dann durch eine Leistungsklage und eine sich daran anschließende Zwangsvollstreckung die Verjährung zu hemmen beziehungsweise neu beginnen zu lassen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

22

Bewirkt also das Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, und damit im Interesse beider Parteien, dass zu einem Zeitpunkt Ansprüche rechtskräftig festzustellen sind, in denen eine Bezifferung nicht möglich ist, dann muss dieser besonderen Rechtslage prozessual durch eine Einschränkung der Rechtskraftwirkung Rechnung getragen werden, um dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, erst jenseits der 30-jährigen Verjährung bezifferbare Ansprüche durchzusetzen, d.h. in unverjährter Zeit eine erneute Feststellungsklage zu erheben.

23

c) Diesem prozessualen Erfordernis entspricht es, dass das BGB keine Verjährungshöchstfrist kennt (MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 201 Rn. 3).

24

Das folgt bereits daraus, dass selbst die 30-jährige Verjährungsfrist neu beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt oder zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 BGB). Damit kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Fristen betragen (MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 212 Rn. 23; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 212 Rn. 8).

25

Das entspricht dem Zweck des Verjährungsrechts. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Rechtsfriedens und des Schuldnerschutzes. Sie soll den Schuldner davor bewahren, noch längere Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden (BGH, Urteil vom 23. November 1994 - XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 82 f., juris Rn. 35). Das Verjährungsrecht stellt die Vermutung auf, dass ein Anspruch, der aus weit zurückliegendem Entstehungsgrund erhoben wird, möglicherweise nie entstanden oder bereits erloschen ist. Dies soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, einen Anspruch abzuwehren, ohne ihn inhaltlich bekämpfen zu müssen. Sollte der Anspruch doch bestehen, hat der Berechtigte den Nachteil der Verjährung durch seine Nachlässigkeit in der Regel selbst verschuldet. Das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners erwächst aus dem Verhalten des Gläubigers (Motive I, 291, 296 f. = Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, I. Band, S. 512, 515; Soergel/Wolf/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., Vor § 194 Rn. 2). Diese Schuldnerschutzgedanken kommen aber nicht zum Tragen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtzeitigen Klage des Gläubigers und des rechtskräftigen Feststellungsurteils weiß, dass er zum Schadensersatz verpflichtet und der Schaden erst zukünftig bezifferbar ist. Der Schuldner muss deshalb damit rechnen, zukünftig in Anspruch genommen zu werden. Dem Gläubiger stehen keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung, die abschließende Inanspruchnahme des Schuldners zu beschleunigen.

26

d) Das Recht des Gläubigers, unter Durchbrechung der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft erneut auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu klagen, führt nicht zu unangemessenen Kosten für den Schuldner. Denn der Schuldner kann ein erneutes Klageverfahren vermeiden, indem er den Anspruch des Gläubigers anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet (siehe dazu BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, ZfBR 2008, 152, 153, juris Rn. 15).

27

e) Soweit die Revision unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2010 (VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 11) geltend macht, der Kläger hätte zukünftige Kosten einer Hydrophobierung schätzen und im Wege einer Leistungsklage als fiktive Kosten geltend machen können, was einer Durchbrechung der Rechtskraft entgegenstehe, kann er damit bereits deshalb nicht durchdringen, weil eine Bezifferung der gegebenenfalls in 10 bis 20 Jahren anfallenden Kosten dem Kläger nicht möglich ist. Für eine Schätzung dieser Kosten (§ 287 ZPO) besteht keine hinreichende Grundlage.

III.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick     

      

Halfmeier     

      

Kartzke

      

Jurgeleit     

      

Sacher     

      

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

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(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634a Verjährung der Mängelansprüche


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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

13
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 16, jeweils mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 121/02 Verkündet am:
7. Mai 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich
ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287).
Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs
die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch
die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der
Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 121/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2003

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2002 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 25. September 2001 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagten halten Mit- und Sondereigentum an einem im Grundbuch von P. eingetragenen Grundstück. Ihr Anteil ist zugunsten des Klägers mit einer in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld über 450.000 DM nebst 8% dinglicher Zinsen belastet. Durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 1996 wurden die Beklagten verurteilt, aus dieser Grundschuld die Zwangsvoll-

streckung in ihren Mit- und Sondereigentumsanteil zu dulden. Auf Antrag des Klägers wurde im Jahre 1996 die Zwangsverwaltung angeordnet. Seiner Aufforderung vom 13. Dezember 2000, den Anspruch auf die nach Rechtskraft des Urteils für das Jahr 1996 angefallenen Grundschuldzinsen anzuerkennen, kamen die Beklagten nicht nach. Der Kläger hat daraufhin Ende des Jahres 2000 zur Unterbrechung der Verjährung Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, die Zwangsvollstreckung wegen der dinglichen Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung von Grundschuldbrief und Löschungsbewilligung zu dulden ; hilfsweise hat er die Verurteilung der Beklagten ohne Leistung Zug um Zug begehrt. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen sie das Ziel einer Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage zulässig und begründet. Zwar sei über den festzustellenden Anspruch bereits rechtskräftig entschieden. Dennoch dürfe der Kläger eine weitere Feststellungsklage mit demselben Streitgegenstand erheben, weil er nur so der gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zum Ablauf des Jahres 2000 drohenden Verjährung der Grundschuldzinsen begegnen könne. Die Anordnung der Zwangsverwaltung sei erfolgt, bevor die Verjährungsfrist des

§ 197 BGB a.F. zu laufen begonnen habe. Sie habe daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt. Weitere verfahrensfördernde Maßnahmen mit Unterbrechungswirkung seien dem Kläger innerhalb des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht möglich; ein Übergang in das Zwangsversteigerungsverfahren nicht zumutbar. Denn dadurch werde ihm sein gemäß § 866 Abs. 1, 2 ZPO bestehendes Wahlrecht entzogen, in welcher Form er die Zwangsvollstreckung betreiben wolle. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage komme es allein darauf an, ob sie innerhalb der einmal gewählten Vollstreckungsart der einzig verbleibende Weg sei, die Verjährung zu unterbrechen. Das sei im Falle des Klägers anzunehmen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, daß sich die Verjährung der titulierten Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. richtet. Für sie bewendet es bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. (BGHZ 142, 332, 335). Die Verjährung des vom Kläger für die Zeit nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Anerkenntnisurteils vom 8. März 1996 bis zum 31. Dezember 1996 geltend gemachten dinglichen Zinsanspruches begann daher mit dem Schluß des betreffenden Kalenderjahres (§ 201 BGB a.F.); sie endete mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Die von ihm veranlaßte Zwangsverwaltung hatte auf die Verjährung keinen Einfluß. Sie konnte keine Unterbrechungswirkung entfalten, weil sie noch vor Beginn des Laufes der Verjährungsfrist angeordnet worden ist. In welchem Umfang sie fortgeführt worden ist, ist unerheblich. Die Unterbrechungstatbestände nach § 209 Abs. 2 Nr. 5

BGB a.F. beschränken sich auf den Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen eingetreten sind; eine dauernde Wirkung kommt ihnen nicht zu (BGHZ 137, 193, 198; BGHZ 122, 287, 293; BGHZ 93, 287, 295; RGZ 128, 76, 80). Daher ist die Verjährung - unbeschadet bestehender Zwangsverwaltung - auch im folgenden nicht unterbrochen worden (vgl. BGHZ 52, 47, 48f.).
2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Kläger die vorliegend erhobene Feststellungsklage nicht für eine Verjährungsunterbrechung zur Verfügung.

a) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil ihr Streitgegenstand mit dem eines vorangegangenen Rechtsstreits identisch ist. Die Beklagten sind durch Anerkenntnisurteil vom 8. März 1996 unter anderem verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dinglichen Zinsen zu dulden. Diese Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung schließt als Leistungsurteil die nunmehr begehrte Feststellung rechtskräftig ein (§ 322 Abs. 1 ZPO). Das verbietet eine nochmalige Verhandlung und gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem; BGHZ 93, 287, 288 m.w.N.).

b) Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Gemäß § 258 ZPO kann bei wiederkehrenden Leistungen, wie den Zinsen aus einer Grundschuld, eine Leistungsklage auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Ansprüche erhoben werden, ohne daß daran die regelmäßigen verjährungsrechtlichen Folgen des § 218 Abs. 1 BGB a.F. geknüpft wä-

ren. Das kann es rechtfertigen, der nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. gegebenen besonderen Rechtslage durch eine Einschränkung der Rechtskraftwirkung Rechnung zu tragen. Der Gläubiger ist von der (Sperr-)Wirkung der Rechtskraft so weit freizustellen, wie dies notwendig ist, um ihm angesichts der drohenden Verjährung die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen. Das setzt indes voraus, daß die Feststellungsklage unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu hindern (BGHZ 93, 287, 291, 294; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. [2001] § 218 Rdn. 13; RGRKJohannsen , BGB 12. Aufl. § 218 BGB Rdn. 7; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 218 Rdn. 10; Erman/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 218 Rdn. 7; a.A. MünchKomm/Grothe, BGB 4. Aufl. § 218 Rdn. 12).

c) Davon ist hier nicht auszugehen. Das Gesetz stellt in § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. Unterbrechungstatbestände zur Verfügung, mit denen der Gläubiger, der bereits einen Titel erwirkt hat, einer gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. drohenden Verjährung wirksam begegnen kann. Solange ihm die Möglichkeit eröffnet ist, durch vollstreckungsrechtliche Maßnahmen die Verjährung zu unterbrechen, bedarf es keiner Ausnahme vom Wiederholungsverbot und keiner erneuten Inanspruchnahme des Prozeßgerichts. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung sein nach § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehendes Wahlrecht - abschließend - ausgeübt zu haben. Wie er richtig erkennt, handelt es sich bei der Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung einerseits und im Wege der Zwangsverwaltung andererseits um nach dem Gesetz gleichrangige Maßregeln, die allein, gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden können (Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 866 Rdn. 4; Wieczorek/Storz, ZPO 2. Aufl. § 866 Rdn. 12; MünchKomm-ZPO/

Eickmann, 2. Aufl. § 866 Rdn. 6/7). Gerade weil der Gläubiger ein freies Wahlrecht hat, kann er jederzeit von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung übergehen und durch einen entsprechenden Antrag (§§ 869 ZPO, 15 ZVG) rechtzeitig die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch zu machen. Er hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, innerhalb der einmal gewählten Vollstreckungsart verbleiben zu können. Eine damit verbundene faktische Beschränkung des gemäß § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehenden Wahlrechts muß er im Interesse des vorrangigen Rechtskraftprinzips hinnehmen. Allein wenn feststehen sollte, daß er seine titulierte Forderung nur über die gewählte Vollstreckungsart - hier die Zwangsverwaltung - , nicht aber auf andere Weise beizutreiben vermag, kann ein Verweis auf die Unterbrechungstatbestände des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ausscheiden.

d) Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, ein Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung sei ihm wirtschaftlich nicht zumutbar. Nach eigenem Vorbringen hat er aus der Zwangsverwaltung bislang nichts erhalten. Die zu verteilenden Überschüsse sind an die dinglich vorrangig gesicherten Gläubiger geflossen. Er selbst hält es für zweifelhaft, ob er seine Zinsansprüche im Zwangsverwaltungsverfahren wird durchsetzen können. Demgegenüber wird von ihm lediglich pauschal behauptet, im Falle einer Zwangsversteigerung werde er mit seiner Zinsforderung völlig ausfallen. Das ist schon deshalb fraglich, weil den vorrangigen Grundschuldgläubigern , soweit sie mit ihren Forderungen aufgrund der Zwangsverwaltung befriedigt worden sind, aus dem Erlös der Zwangsversteigerung entsprechend weniger zuzuteilen ist, so daß die Aussich-

ten des Klägers steigen, mit seinem dinglichen Zinsanspruch zum Zuge zu kommen. Der Kläger hat weder zum Verkehrswert der belasteten Immobilie vorgetragen noch dazu, inwieweit die Grundschulden in Abteilung III Nr. 1 und 2 zurückgeführt sind. Es ist nach alledem nicht ersichtlich, daß die Feststellungsklage für den Kläger der einzig verbleibende Weg gewesen wäre, um der Verjährung des Anspruchs zu entgehen. Es fehlt damit an dem erforderlichen unabweisbaren Bedürfnis für eine nochmalige gerichtliche Entscheidung.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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a) Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 89 IV 1 Rdn. 29 f.). Dies kann der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Allerdings ist dem Gläubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung der Klage nicht verwehrt, wenn er hierfür einen verständigen Grund hat. Verfügt er über einen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, ist sein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage bei Vorliegen eines besonderen Interesses zu bejahen, das etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (BGHZ 98, 127, 128 und Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88, NJW-RR 1989, 318, 319; jeweils m.w.Nachw.). Selbst ein rechtskräftig festgestellter Anspruch kann erneut eingeklagt werden, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohenden Verjährung zu begegnen (BGHZ 93, 287, 289; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 253 Rdn. 18 a; jeweils m.w.Nachw.).

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 121/02 Verkündet am:
7. Mai 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich
ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287).
Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs
die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch
die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der
Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 121/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2003

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2002 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 25. September 2001 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagten halten Mit- und Sondereigentum an einem im Grundbuch von P. eingetragenen Grundstück. Ihr Anteil ist zugunsten des Klägers mit einer in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld über 450.000 DM nebst 8% dinglicher Zinsen belastet. Durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 1996 wurden die Beklagten verurteilt, aus dieser Grundschuld die Zwangsvoll-

streckung in ihren Mit- und Sondereigentumsanteil zu dulden. Auf Antrag des Klägers wurde im Jahre 1996 die Zwangsverwaltung angeordnet. Seiner Aufforderung vom 13. Dezember 2000, den Anspruch auf die nach Rechtskraft des Urteils für das Jahr 1996 angefallenen Grundschuldzinsen anzuerkennen, kamen die Beklagten nicht nach. Der Kläger hat daraufhin Ende des Jahres 2000 zur Unterbrechung der Verjährung Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, die Zwangsvollstreckung wegen der dinglichen Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung von Grundschuldbrief und Löschungsbewilligung zu dulden ; hilfsweise hat er die Verurteilung der Beklagten ohne Leistung Zug um Zug begehrt. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen sie das Ziel einer Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage zulässig und begründet. Zwar sei über den festzustellenden Anspruch bereits rechtskräftig entschieden. Dennoch dürfe der Kläger eine weitere Feststellungsklage mit demselben Streitgegenstand erheben, weil er nur so der gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zum Ablauf des Jahres 2000 drohenden Verjährung der Grundschuldzinsen begegnen könne. Die Anordnung der Zwangsverwaltung sei erfolgt, bevor die Verjährungsfrist des

§ 197 BGB a.F. zu laufen begonnen habe. Sie habe daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt. Weitere verfahrensfördernde Maßnahmen mit Unterbrechungswirkung seien dem Kläger innerhalb des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht möglich; ein Übergang in das Zwangsversteigerungsverfahren nicht zumutbar. Denn dadurch werde ihm sein gemäß § 866 Abs. 1, 2 ZPO bestehendes Wahlrecht entzogen, in welcher Form er die Zwangsvollstreckung betreiben wolle. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage komme es allein darauf an, ob sie innerhalb der einmal gewählten Vollstreckungsart der einzig verbleibende Weg sei, die Verjährung zu unterbrechen. Das sei im Falle des Klägers anzunehmen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, daß sich die Verjährung der titulierten Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. richtet. Für sie bewendet es bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. (BGHZ 142, 332, 335). Die Verjährung des vom Kläger für die Zeit nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Anerkenntnisurteils vom 8. März 1996 bis zum 31. Dezember 1996 geltend gemachten dinglichen Zinsanspruches begann daher mit dem Schluß des betreffenden Kalenderjahres (§ 201 BGB a.F.); sie endete mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Die von ihm veranlaßte Zwangsverwaltung hatte auf die Verjährung keinen Einfluß. Sie konnte keine Unterbrechungswirkung entfalten, weil sie noch vor Beginn des Laufes der Verjährungsfrist angeordnet worden ist. In welchem Umfang sie fortgeführt worden ist, ist unerheblich. Die Unterbrechungstatbestände nach § 209 Abs. 2 Nr. 5

BGB a.F. beschränken sich auf den Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen eingetreten sind; eine dauernde Wirkung kommt ihnen nicht zu (BGHZ 137, 193, 198; BGHZ 122, 287, 293; BGHZ 93, 287, 295; RGZ 128, 76, 80). Daher ist die Verjährung - unbeschadet bestehender Zwangsverwaltung - auch im folgenden nicht unterbrochen worden (vgl. BGHZ 52, 47, 48f.).
2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Kläger die vorliegend erhobene Feststellungsklage nicht für eine Verjährungsunterbrechung zur Verfügung.

a) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil ihr Streitgegenstand mit dem eines vorangegangenen Rechtsstreits identisch ist. Die Beklagten sind durch Anerkenntnisurteil vom 8. März 1996 unter anderem verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dinglichen Zinsen zu dulden. Diese Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung schließt als Leistungsurteil die nunmehr begehrte Feststellung rechtskräftig ein (§ 322 Abs. 1 ZPO). Das verbietet eine nochmalige Verhandlung und gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem; BGHZ 93, 287, 288 m.w.N.).

b) Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Gemäß § 258 ZPO kann bei wiederkehrenden Leistungen, wie den Zinsen aus einer Grundschuld, eine Leistungsklage auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Ansprüche erhoben werden, ohne daß daran die regelmäßigen verjährungsrechtlichen Folgen des § 218 Abs. 1 BGB a.F. geknüpft wä-

ren. Das kann es rechtfertigen, der nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. gegebenen besonderen Rechtslage durch eine Einschränkung der Rechtskraftwirkung Rechnung zu tragen. Der Gläubiger ist von der (Sperr-)Wirkung der Rechtskraft so weit freizustellen, wie dies notwendig ist, um ihm angesichts der drohenden Verjährung die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen. Das setzt indes voraus, daß die Feststellungsklage unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu hindern (BGHZ 93, 287, 291, 294; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. [2001] § 218 Rdn. 13; RGRKJohannsen , BGB 12. Aufl. § 218 BGB Rdn. 7; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 218 Rdn. 10; Erman/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 218 Rdn. 7; a.A. MünchKomm/Grothe, BGB 4. Aufl. § 218 Rdn. 12).

c) Davon ist hier nicht auszugehen. Das Gesetz stellt in § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. Unterbrechungstatbestände zur Verfügung, mit denen der Gläubiger, der bereits einen Titel erwirkt hat, einer gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. drohenden Verjährung wirksam begegnen kann. Solange ihm die Möglichkeit eröffnet ist, durch vollstreckungsrechtliche Maßnahmen die Verjährung zu unterbrechen, bedarf es keiner Ausnahme vom Wiederholungsverbot und keiner erneuten Inanspruchnahme des Prozeßgerichts. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung sein nach § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehendes Wahlrecht - abschließend - ausgeübt zu haben. Wie er richtig erkennt, handelt es sich bei der Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung einerseits und im Wege der Zwangsverwaltung andererseits um nach dem Gesetz gleichrangige Maßregeln, die allein, gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden können (Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 866 Rdn. 4; Wieczorek/Storz, ZPO 2. Aufl. § 866 Rdn. 12; MünchKomm-ZPO/

Eickmann, 2. Aufl. § 866 Rdn. 6/7). Gerade weil der Gläubiger ein freies Wahlrecht hat, kann er jederzeit von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung übergehen und durch einen entsprechenden Antrag (§§ 869 ZPO, 15 ZVG) rechtzeitig die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch zu machen. Er hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, innerhalb der einmal gewählten Vollstreckungsart verbleiben zu können. Eine damit verbundene faktische Beschränkung des gemäß § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehenden Wahlrechts muß er im Interesse des vorrangigen Rechtskraftprinzips hinnehmen. Allein wenn feststehen sollte, daß er seine titulierte Forderung nur über die gewählte Vollstreckungsart - hier die Zwangsverwaltung - , nicht aber auf andere Weise beizutreiben vermag, kann ein Verweis auf die Unterbrechungstatbestände des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ausscheiden.

d) Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, ein Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung sei ihm wirtschaftlich nicht zumutbar. Nach eigenem Vorbringen hat er aus der Zwangsverwaltung bislang nichts erhalten. Die zu verteilenden Überschüsse sind an die dinglich vorrangig gesicherten Gläubiger geflossen. Er selbst hält es für zweifelhaft, ob er seine Zinsansprüche im Zwangsverwaltungsverfahren wird durchsetzen können. Demgegenüber wird von ihm lediglich pauschal behauptet, im Falle einer Zwangsversteigerung werde er mit seiner Zinsforderung völlig ausfallen. Das ist schon deshalb fraglich, weil den vorrangigen Grundschuldgläubigern , soweit sie mit ihren Forderungen aufgrund der Zwangsverwaltung befriedigt worden sind, aus dem Erlös der Zwangsversteigerung entsprechend weniger zuzuteilen ist, so daß die Aussich-

ten des Klägers steigen, mit seinem dinglichen Zinsanspruch zum Zuge zu kommen. Der Kläger hat weder zum Verkehrswert der belasteten Immobilie vorgetragen noch dazu, inwieweit die Grundschulden in Abteilung III Nr. 1 und 2 zurückgeführt sind. Es ist nach alledem nicht ersichtlich, daß die Feststellungsklage für den Kläger der einzig verbleibende Weg gewesen wäre, um der Verjährung des Anspruchs zu entgehen. Es fehlt damit an dem erforderlichen unabweisbaren Bedürfnis für eine nochmalige gerichtliche Entscheidung.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

15
aa) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit bestimmt. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten , sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 190/75, VersR 1978, 350 Rn. 13; vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 Rn. 15; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 8; vom 5. April 2016 - VI ZR 283/15, VersR 2016, 1058 Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251 Rn. 35; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9). Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363, 365; BGH, Urteil vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19 zur subjektiven Kenntnis im Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB aF). Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (Senatsurteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 Rn. 13; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19). Er findet seine Rechtfertigung darüber hinaus darin, dass es dem Geschädigten in aller Regel zuzumuten ist, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81, VersR 1983, 735, 737; vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, VersR 1990, 497; vom 27. November 1990 - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973 Rn. 14).

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

15
aa) Nach zutreffender und von der Revision nicht angefochtener Erkenntnis des Berufungsgerichts kann nach neuem Recht ein Hauptschuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 - IV ZR 185/72, NJW 1973, 1690 f.) und schon vor deren Eintritt verzichten (OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 871; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 202 Rdn. 13; Staudinger /Peters, BGB Bearb. 2004 § 202 Rdn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 202 Rdn. 7; AnwK/Mansel/Stürner, BGB § 202 Rdn. 45; jurisPK-BGB/Lakkis, 3. Aufl. Rdn. 19; Jauernig/Jauernig, BGB 12. Aufl. § 202 Rdn. 3; a.A. Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. § 202 Rdn. 7).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)