Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - VII ZB 54/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:110516BVIIZB54.15.0
bei uns veröffentlicht am11.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

2

Ihm steht gegen die Schuldnerin ein durch Vollstreckungsbescheid titulierter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für zahnärztliche Leistungen in Höhe von 241,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2015 zu. Die titulierte Hauptforderung belief sich ursprünglich auf 438,52 €. Hinzu kamen Zinsen seit dem 15. November 2013 sowie dem Gläubiger entstandene Rechtsverfolgungskosten. Die Schuldnerin hatte auf diese Forderungen des Gläubigers einen Gesamtbetrag in Höhe von 445,75 € in neun Raten gezahlt. Die letzte Zahlung erfolgte am 23. Dezember 2014. Der Gläubiger verrechnete die Zahlungen zunächst auf die Rechtsverfolgungskosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung. Nach der letzten Ratenzahlung entstanden dem Gläubiger weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 112,69 €.

3

Wegen seiner Restforderung, der weiteren Rechtsverfolgungskosten und der nach der letzten Zahlung aufgelaufenen Zinsen hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung der Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse R. beantragt. Hierzu hat der Gläubiger das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) in der Fassung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Formular genutzt.

4

Auf Seite 3 des Formulars hat der Gläubiger bei "Summe I" und "Summe II" jeweils den zu vollstreckenden Gesamtbetrag von 328,35 € eingetragen. Im Übrigen hat er keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen. In dieser hat der Gläubiger unter anderem die einzelnen Ratenzahlungen sowie deren Verrechnung aufgelistet. Die nach der letzten Ratenzahlung in der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis zum 21. Juni 2015 aufgelaufenen Zinsen hat der Gläubiger ausgerechnet und mit einem Betrag von 5,01 € in seine Forderungsaufstellung eingestellt.

5

Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

7

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entspreche nicht den formalen Anforderungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, da der Gläubiger auf Seite 3 des Formulars außerhalb der Felder "Summe I" und "Summe II" keine Eintragungen vorgenommen habe. Aus § 3 Abs. 3 ZVFV ergebe sich, dass der Gläubiger die Felder des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Formulars auszufüllen habe. Lediglich im Ausnahmefall könne der Antragsteller, soweit in dem Formular keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit bestehe, auf eine beigefügte Anlage verweisen.

8

Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor. Für sämtliche Forderungen, wegen derer der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden sollte, sehe die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars Felder vor, die mit den zweckmäßigen und erforderlichen Eintragungen hätten versehen werden können. Es wäre ohne weiteres möglich und zweckmäßig gewesen, in Zeile 2 auf Seite 3 des Formulars die Restforderung aus der Hauptforderung in Höhe von 241,52 € einzutragen. Die Zeile "Restforderung aus Hauptforderung" erfasse nicht nur echte Teilforderungen oder solche Forderungen, die auf Grundlage einer einmaligen Teilzahlung reduziert worden seien, sondern jede wie auch immer zustande gekommene Restforderung. In Zeile 4 hätten die Zinsforderung aus der Restforderung ab dem 22. Juni 2015 und in Zeile 3 die ausgerechneten Zinsen in Höhe von 5,01 € eingetragen werden müssen. Die geltend gemachten unverzinslichen Kosten hätten entweder aufgeteilt in die Zeilen 6, 7, 8 und 11 oder insgesamt in Zeile 11 eingetragen werden können.

9

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

10

Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entspricht nicht der nach § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV in Verbindung mit Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschriebenen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen.

11

a) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. November 2014 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen.

12

Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Auf diese Ausnahme vom Formularzwang wird der Antragsteller auf Seite 1 und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hingewiesen. Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36).

13

b) Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall des Gläubigers vollständig. Es bietet für den von dem Gläubiger gestellten Antrag auch hinsichtlich der Forderungsaufstellung auf Seite 3 umfassende und zweckmäßige Eintragungsmöglichkeiten. Der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte es nicht.

14

Mit zutreffender Begründung weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die noch zu vollstreckende Restforderung in Höhe 241,52 € in der zweiten Zeile auf Seite 3 des Formulars hätte eingetragen werden müssen. Die Erfassung der von Seiten der Schuldnerin erfolgten Ratenzahlungen ist nicht erforderlich. In das vorgegebene Formular sind lediglich die jeweiligen, noch zu vollstreckenden Restforderungen einzutragen. Ein Bedürfnis des Drittschuldners, über die Höhe der ursprünglichen Hauptforderung, die erfolgten Ratenzahlungen und deren Anrechnung informiert zu werden, besteht nicht.

15

Die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 112,69 € hätte der Gläubiger in Zeile 11 auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars aufnehmen müssen.

16

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte auch die Zinsforderung umfassend in Zeile 4 des vorgegebenen Formulars eingetragen werden. Zwar bietet das Formular entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen aufzuführen, da in den Zeilen 3 und 4 jeweils nur Beträge "nebst" Zinsen eingesetzt werden können. Es war jedoch nicht erforderlich, die Zinsen aus der Restforderung in Höhe von 241,52 € für den Zeitraum vom 23. Dezember 2014 bis zum 21. Juni 2015 auszurechnen. Vielmehr hätte der Gläubiger die Zinsforderung vollständig als vom Vollstreckungsgericht auszurechnende Nebenforderung in die zweite Spalte in der vierten Zeile des vorgegebenen Formulars wie folgt eintragen können:

" nebst Zinsen in Höhe von

 5 Prozentpunkten

 2,5 Prozentpunkten

        

 8 Prozentpunkten

      Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus /aus

       Euro

seit dem    23.12.2014

     ☐ bis                        "

17

Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird dabei deutlich, dass auch wegen der fortlaufenden Zinsen gepfändet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 14 m.w.N.).

18

In Anbetracht des deutlich gestalteten Hinweises in Zeile 13, nach dem eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können, bestand für den Gläubiger auch keine Unsicherheit darüber, ob die verbindlich vorgegebene Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist, oder ob auf eine in Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden darf.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                      Halfmeier                        Jurgeleit

          Graßnack                        Wimmer

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Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV | § 3 Zulässige Abweichungen; Einreichung des Antrags


(1) Inhaltliche Abweichungen von den Formularen sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig. (2) Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. Wenn das Papie

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV | § 2 Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses


Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt: 1. das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs

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Vom 1. März 2013 an sind die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen.

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Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt:

1.
das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll,
2.
in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular.

Soweit die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den Antrag auf Überweisung dieser Forderung die Nutzung der Formulare nicht verbindlich.

(1) Inhaltliche Abweichungen von den Formularen sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

(2) Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. Wenn das Papierformat DIN A4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig:

1.
unwesentliche Änderung der Größe der Schrift,
2.
unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und
3.
Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. Die Nutzung mehrerer Freifelder und Anlagen ist zulässig.

(4) Es reicht aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, bei dem Gericht einreicht. Die nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags.

Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt:

1.
das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll,
2.
in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular.

Soweit die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den Antrag auf Überweisung dieser Forderung die Nutzung der Formulare nicht verbindlich.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt:

1.
das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll,
2.
in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular.

Soweit die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den Antrag auf Überweisung dieser Forderung die Nutzung der Formulare nicht verbindlich.

Vom 1. März 2013 an sind die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt:

1.
das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll,
2.
in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular.

Soweit die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den Antrag auf Überweisung dieser Forderung die Nutzung der Formulare nicht verbindlich.

Vom 1. März 2013 an sind die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen.

(1) Inhaltliche Abweichungen von den Formularen sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

(2) Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. Wenn das Papierformat DIN A4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig:

1.
unwesentliche Änderung der Größe der Schrift,
2.
unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und
3.
Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. Die Nutzung mehrerer Freifelder und Anlagen ist zulässig.

(4) Es reicht aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, bei dem Gericht einreicht. Die nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags.

12
Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Auf diese Ausnahme vom Formularzwang wird der Antragsteller auf Seite 1 und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hingewiesen. Diese aufgrund der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular -Verordnung vom 16. Juni 2014 nunmehr vorgesehene Möglichkeit , Freifelder oder Anlagen zu nutzen, soweit das Formular keine zweckmäßigen Eintragungen zulässt, soll der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2 Nr. 2, § 3 ZVFV in der bis zum 25. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl. I 2012 S. 1822) Rechnung tragen (vgl. BR-Drucks. 137/14 [neu], S. 29). Danach ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unvollständig , unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 31/13, JurBüro 2014, 323 Rn. 16; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 46/13, JurBüro 2014, 325 Rn. 13; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 44/13, juris Rn. 13). An diesen Grundsätzen für die Nutzung des Formulars hält der Senat auch für das nunmehr verbindlich vorgegebene Formular fest.

Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt:

1.
das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll,
2.
in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular.

Soweit die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den Antrag auf Überweisung dieser Forderung die Nutzung der Formulare nicht verbindlich.

12
Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Auf diese Ausnahme vom Formularzwang wird der Antragsteller auf Seite 1 und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hingewiesen. Diese aufgrund der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular -Verordnung vom 16. Juni 2014 nunmehr vorgesehene Möglichkeit , Freifelder oder Anlagen zu nutzen, soweit das Formular keine zweckmäßigen Eintragungen zulässt, soll der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2 Nr. 2, § 3 ZVFV in der bis zum 25. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl. I 2012 S. 1822) Rechnung tragen (vgl. BR-Drucks. 137/14 [neu], S. 29). Danach ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unvollständig , unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 31/13, JurBüro 2014, 323 Rn. 16; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 46/13, JurBüro 2014, 325 Rn. 13; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 44/13, juris Rn. 13). An diesen Grundsätzen für die Nutzung des Formulars hält der Senat auch für das nunmehr verbindlich vorgegebene Formular fest.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)