Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV | § 2 Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt:

1.
das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll,
2.
in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular.

Soweit die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den Antrag auf Überweisung dieser Forderung die Nutzung der Formulare nicht verbindlich.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV | § 5 Verbindlichkeit


Vom 1. März 2013 an sind die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen.
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen


(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind da

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2016 - VII ZB 58/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 58/15 vom 15. Juni 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5 a) Sofern das Antragsformular

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - VII ZB 54/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - VII ZB 22/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 22/15 vom 4. November 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5 Bietet das Antragsformular

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2014 - VII ZB 46/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 8. August 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht -Regen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2014 - VII ZB 31/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 22. Mai 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht -

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2014 - VII ZB 42/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 25. Juli 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Regen

Landgericht Mönchengladbach Beschluss, 13. Aug. 2013 - 5 T 148/13

bei uns veröffentlicht am 13.08.2013

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. Mai 2013 wird  a u f g e h o b e n .Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, unter Beachtung der nach

Landgericht Mannheim Beschluss, 22. Mai 2013 - 10 T 26/13

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 01.03.2013 wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird

Landgericht Kiel Beschluss, 24. Apr. 2013 - 4 T 16/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 2. April 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 26. März 2013 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin vom 2

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(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das...