Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - V ZR 30/13

bei uns veröffentlicht am18.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein Felsen mit einer ehemaligen Stollenanlage, die während des Zweiten Weltkriegs als Luftschutzraum genutzt wurde. Diese hat mehrere Eingänge. Einer davon befindet sich auf einem anderen Grundstück und war verschlossen. Vor einem auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen weiteren Eingang wurde in den 1960er Jahren eine Mauer errichtet, um ein Betreten der Anlage von dort aus zu verhindern. Ende 1982 nahmen die Parteien Verhandlungen über eine vertragliche Regelung des Übergangs des Besitzes an der Stollenanlage auf die Klägerin auf. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland (fortan: Beklagte) strebte die Aufnahme einer Klausel an, in welcher die Beseitigung der akuten Gefahrenzustände durch die Beklagte festgestellt und bestimmt werden sollte, dass ihre Verpflichtung zur Beseitigung neu auftretender Gefahrenstellen unberührt bleibe. Dazu sah sich die Klägerin außerstande. Daraufhin erklärte die Beklagte mit einem Schreiben an die Klägerin vom 26. April 1983, sie gebe den Besitz an der Anlage auf. Ende 2006 stellte die Klägerin schwere Bauschäden an einem 1954 vor der Wand des Felsens errichteten Lagergebäude fest, die auf einen Felsabbruch oberhalb des Zugangs zu der Stollenanlage zurückzuführen sind. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Ersatz für Sicherungs- und Abtragungsarbeiten Zahlung von zuletzt 215.261,38 € nebst Zinsen in Höhe von 72.115,79 € für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2012.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels weitgehend entsprochen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB und § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG zu. Der Felsabbruch, der die Arbeiten der Klägerin ausgelöst habe, sei durch die unsachgemäße Errichtung des Luftschutzraums verursacht worden. Der Anspruch sei nicht nach § 28 AKG erloschen. Die in dieser Vorschrift geregelte Ausschlussfrist habe nicht mit dem Verschließen der Anlage in den 1960er Jahren, sondern erst mit der endgültigen Besitzaufgabe durch die Beklagte begonnen. Die Klägerin habe durch den Schriftwechsel mit der Beklagten in den Jahren 1982 und 1983 ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

5

1. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aus dem Felsabbruch entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bejaht werden.

6

a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten der Beseitigung des Felsabbruchs und der Sicherung der Felswand zu erstatten hätte, wenn die Beklagte zur Beseitigung und Sicherung verpflichtet gewesen wäre, und zwar - soweit sich die Voraussetzungen feststellen lassen - aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB), im Übrigen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Senat, Urteile vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 f. und vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080 Rn. 6).

7

b) Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des Abbruchs und zur Sicherung der Felswand gegen weitere Abbrüche nur unter dem Gesichtspunkt einer Eigentumsstörung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG ergeben kann. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Eigentumsstörung, auf welcher der Felsabbruch beruht, würde außer der Behebung der Abbruchsursache auch die Entfernung des abgebrochenen Felsmaterials und die Sicherung der Wand gegen weitere Abbrüche umfassen (vgl. dazu: Senat, Urteile vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396 und vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604).

8

c) Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung trägt aber seine Annahme nicht, der Ersatzanspruch sei nicht nach § 26 AKG erloschen, weil die Klägerin ihn rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist nach § 28 AKG bei der zuständigen Anmeldestelle der Beklagten angemeldet habe.

9

aa) Das Berufungsgericht sieht die erforderliche Anmeldung von Ansprüchen in dem Schreiben der Klägerin vom 3. Juni 1983. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. In diesem Schreiben erklärt die Klägerin, sie könne die für die Besitzübergabevereinbarung vorgesehene Feststellung, die Beklagte habe alle Gefahrenzustände beseitigt, nicht prüfen und vermöge auf ihre Ansprüche nicht zu verzichten. Das lässt sich ohne weiteres als Geltendmachung von Ansprüchen wegen etwaiger Gefahren verstehen, die von den Luftschutzräumen in der Stollenanlage ausgehen.

10

bb) Die Anmeldung vermochte der Klägerin ihre Rechte aber nur zu erhalten, wenn sie rechtzeitig war. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AKG können die in § 19 Abs. 2 AKG bezeichneten Ansprüche, um die es hier geht, nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1958 angemeldet werden. Ist der Anspruch später entstanden, beginnt die Frist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG erst mit diesem Zeitpunkt.

11

(1) Wann die in § 19 Abs. 2 AKG bezeichneten (Beseitigungs-) Ansprüche entstehen, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 AKG modifiziert diese Ansprüche nicht. Sie setzt sie voraus und legt nur die Bedingungen fest, unter denen sie nicht gemäß § 1 AKG erlöschen, sondern ausnahmsweise erfüllt werden sollen (Senat, Urteil vom 7. April 2006- V ZR 144/05, NJW-RR 2006, 1496 Rn. 17). Nach § 1004 Abs. 1 BGB entsteht der Beseitigungsanspruch des Eigentümers, auf den es hier ankommt, mit der Beeinträchtigung des fremden Grundstücks (dazu: Senat, Urteile vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 240 und vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Wenzel, NJW 2005, 241, 242), und zwar in dem Moment, in dem diese Beeinträchtigung abwehrfähig wird (Senat, Urteil vom 7. April 2006 - V ZR 144/05, NJW-RR 2006, 1496 Rn. 16).

12

(2) Beeinträchtigt ist ein Grundstück, auf dem vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs ein Luftschutzraum errichtet worden ist, nicht erst dann, wenn von der Anlage, etwa einem Hohlraum, eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgeht oder wenn diese Anlage Erdbewegungen auslöst, die zum Einsturz des Gebirges über dem Luftschutzraum oder - wie hier - zu dem Abbruch von Teilen eines Felsens führt, in den er getrieben worden ist. Die Beeinträchtigung des Grundstückseigentums liegt vielmehr schon in der Anlegung des Luftschutzstollens auf dem fremden Grundstück als solcher. Tritt auf Grund dieser Veränderung später eine Gefahr auf, liegt darin keine neue Störung, wie sie der Senat in der wiederholten Vornahme einer störenden Handlung oder in der Aufrechterhaltung eines Zustands auf dem eigenen Grundstück gesehen hat, der sich zur Störung des Nachbargrundstücks entwickelt. Die Annahme einer neuen Störung setzt bei Luftschutzanlagen auf fremdem Grundstück eine fortdauernde Inanspruchnahme der Anlagen durch die staatliche Stelle, etwa durch ihre Nutzung zur Vermietung, voraus. Deren fortdauerndes Untätigbleiben genügt dagegen für die Annahme einer neuen Störung nicht (Senat, Urteil vom 7. April 2006 - V ZR 144/05, NJW-RR 2006, 1496 Rn. 16).

13

(3) Abwehrfähig wird die Eigentumsstörung nach § 1004 Abs. 1 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG mit dem Fortfall der öffentlich-rechtlichen Widmung des Grundstücks; die Aufgabe des Besitzes durch die staatliche Stelle ist hierfür weder erforderlich noch ausreichend.

14

(a) Der Geltendmachung des Abwehr- und Beseitigungsanspruchs steht in den Fällen der vorliegenden Art nur die öffentlich-rechtliche Widmung entgegen. Denn mit der Durchsetzung der Ansprüche würde die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, für die das Grundstück gewidmet ist, unterbunden oder erschwert. Dieses Hindernis entfällt mit der endgültigen Entwidmung (Senat, Urteil vom 7. April 2006 - V ZR 144/05, NJW-RR 2006, 1496 Rn. 16). Dann nämlich dient das Grundstück weder der ursprünglichen noch, etwa auf Grund einer Umwidmung, einer anderen öffentlichen Aufgabe. Die Erfüllung solcher Aufgaben könnte nicht mehr dadurch beeinträchtigt werden, dass der Eigentümer seine Abwehr- und Beseitigungsansprüche geltend macht. Deshalb entfällt mit der Entwidmung auch die Pflicht des Eigentümers nach § 1004 Abs. 2 BGB, eine Eigentumsstörung bei der Nutzung des Grundstücks für den Widmungszweck hinzunehmen (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 190). Damit wird diese Störung abwehrfähig.

15

(b) Die Abwehrfähigkeit einer Eigentumsstörung hängt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von der Aufgabe auch des Besitzes ab. Die Aufgabe des Besitzes kann zwar äußeres Zeichen einer anderweit erfolgten Entwidmung sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 132/61, BGHZ 40, 78, 82 f., allerdings zu der Frage des Besitzes im Sinne von § 11 AKG). Auf sie kommt es aber für die Entwidmung eines Schutzraums, um die es hier geht, nicht an.

16

(aa) Der Besitz hindert als solcher den privaten Eigentümer nicht an der Durchsetzung seiner Ansprüche auf Beseitigung von Störungen seines Grundstückseigentums. Daran ändert es nichts, dass die staatliche Stelle auf Grund ihrer tatsächlichen Sachherrschaft die Möglichkeit hätte, die Anlage bei Bedarf für (andere) öffentliche Zwecke zu benutzen oder benutzen zu lassen. Ohne die Zustimmung des Eigentümers wäre sie dazu nur berechtigt, wenn es für eine zwangsweise Inanspruchnahme seines Grundstücks eine gesetzliche Grundlage gibt, die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird. Allein die theoretische Möglichkeit, das Grundstück etwa in dem von dem Berufungsgericht angesprochenen Katastrophenfall auf Grund Polizei- und Ordnungsrechts in Anspruch zu nehmen, führt nicht zu einer fortbestehenden oder neuen Widmung und hindert den Eigentümer daher nicht, seine Rechte gegenüber der staatlichen Stelle geltend zu machen.

17

(bb) Die Aufgabe des Besitzes an einem Luftschutzraum führt auch nicht ohne Weiteres zu dessen (vollständiger) Entwidmung. Schutzräume unterlagen nämlich von dem Inkrafttreten des Schutzbaugesetzes (SchBauG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1232) bis zur Aufhebung der relevanten Teile dieses Gesetzes am 4. April 1997 (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. März 1997, BGBl. I S. 726) dem Veränderungsverbot nach § 19 Abs. 1 SchBauG aF. Dieses Verbot galt nach § 19 Abs. 2 SchBauG aF auch für seinerzeit schon vorhandene Schutzbauwerke, und zwar bis zum Ablauf der in § 15 Abs. 1 SchBauG aF bestimmten Frist zur Entscheidung über ihre Wiederverwendung. Diese Frist ist zwar nie abgelaufen, weil die Vorschrift durch die mit Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe a des Finanzänderungsgesetzes 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderte Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 1 SchBauG vom 1. Januar 1968 an suspendiert und bis zu ihrer Aufhebung am 4. April 1997 nicht mehr in Kraft gesetzt worden ist. Sie führt aber dazu, dass die vorhandenen Schutzbauwerke bis zu einer Entscheidung über die Wiederverwendung oder endgültige Aufgabe als Schutzräume nicht vollständig entwidmet waren. Das wiederum hatte zur Folge, dass der Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der in der Anlegung solcher Schutzräume liegenden Eigentumsstörungen bis zur Aufhebung auch dieser Vorschrift zum 4. April 1997 nur durchsetzbar war, wenn die zuständige Behörde - bei Schutzräumen des Bundes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SchBauG aF das Bundesministerium des Innern - dies genehmigte. Daran kann auch die Aufgabe des Besitzes durch die zuständige Dienststelle nichts ändern (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 134/77, WM 1980, 200, 202).

18

(4) Der Anspruch auf Beseitigung eines Schutzraums entsteht deshalb in diesen Fällen erst, wenn dieser nicht mehr als Schutzraum genutzt wird und auch darüber entschieden ist, dass er nicht mehr als Schutzraum wiederverwendet werden soll. Diese Entscheidung muss entweder dem betroffenen Grundstückseigentümer mitgeteilt oder öffentlich bekannt gemacht werden. Eine schlichte Außerdienststellung genügt demgegenüber nicht.

19

(a) Die aktuelle Nutzung eines Stollens als Schutzraum könnte zwar durch einseitigen Akt der zuständigen Dienststelle aufgehoben werden (BGH, Urteile vom 11. Juli 1963 - III ZR 132/61, BGHZ 40, 78, 82 f., vom 27. Mai 1971 - III ZR 200/68, LM Nr. 73 zu Allg. KriegsfolgenG, Bl. 2 und vom 25. Oktober 1979 - III ZR 134/77, WM 1980, 200, 202). Hierfür wären keine Förmlichkeiten vorgeschrieben. Von seinem Anspruch auf Beseitigung der in der Anlegung des Schutzraums liegenden Eigentumsstörung kann der Grundstückseigentümer aber erst (effektiv) Gebrauch machen, wenn er von dem Ende der staatlichen Inanspruchnahme seines Grundstücks und dem Fortfall der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erfährt. Vorher kann der Anspruch auch nicht im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG entstehen.

20

(b) Der Grundstückseigentümer muss nicht nur darüber unterrichtet werden, dass der Schutzraum vorerst nicht weiter betrieben werden soll. Vielmehr muss im Hinblick auf die Beschränkungen nach § 19 SchBauG aF auch mitgeteilt werden, dass der Schutzraum nicht mehr wiederverwendet werden soll. Für diese Entscheidung und die Unterrichtung des Grundstückseigentümers sind ebenfalls keine bestimmten Formen vorgeschrieben. Der Eigentümer kann deshalb durch einen förmlichen Bescheid ebenso unterrichtet werden wie durch konkludentes Handeln oder auch eine öffentliche Bekanntmachung. Entscheidend ist, dass er von der zuständigen Behörde klar und eindeutig erfährt, dass sein Grundstück endgültig nicht mehr für den Schutzraum in Anspruch genommen werden soll.

21

(c) Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der zuständigen Dienststelle der Beklagten vom 26. April 1983 nicht. Darin wird die Klägerin nämlich ausdrücklich auf die Beschränkungen nach § 19 SchBauG aF aufmerksam gemacht und aufgefordert, sich daran zu halten. Das bedeutet für die Klägerin bei objektiver Betrachtung, dass jedenfalls die Entscheidung über die Wiederverwendung noch aussteht und sie von ihren Eigentümerrechten gerade nicht uneingeschränkt Gebrauch machen kann. Anders läge es, wenn die Klägerin bereits zuvor über die endgültige Freigabe ihres Grundstücks unterrichtet worden wäre und den Hinweis auf § 19 SchBauG als Fehler erkennen konnte. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht getroffen. Eine entsprechende Unterrichtung der Klägerin lässt sich deshalb aber auch nicht ausschließen.

22

2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus einem anderen Grund als richtig. Die zuständige Dienststelle der Beklagten hat die Klägerin zwar im Rahmen der Verhandlungen über die Aufgabe des Besitzes in einem Schreiben vom 15. Juni 1983 darauf hingewiesen, dass die Aufgabe des Besitzes die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung von etwaigen künftigen Gefahrenstellen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG nicht berühre, und in ihrem Entwurf einer Vereinbarung über den Übergang des Besitzes an der Anlage auf die Klägerin eine entsprechende Klausel vorgeschlagen. Die Klägerin sieht darin die Übernahme einer eigenständigen, von den gesetzlichen Voraussetzungen der § 1004 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG losgelösten Beseitigungspflicht durch die Beklagte. Mit der Auslegung dieser Erklärungen der Beklagten hat sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befasst. Sie kann der Senat aber nachholen, da das Landgericht diese Erklärungen ausgelegt hat und weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Danach erweist sich die Auslegung der Erklärung durch das Landgericht als zutreffend. Die Beklagte hat mit der in dem erwähnten Schreiben und dem Vereinbarungsvorschlag gewählten Formulierung „... nicht berührt wird“ dem Wortsinn nach nur zum Ausdruck gebracht, dass die Übernahme des Besitzes an der Anlage durch die Klägerin keinen Verzicht auf deren Ansprüche bewirken sollte. Dass die Beklagte mit dieser Erklärung über den Wortsinn hinaus nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht bestehende Verpflichtungen hat begründen und damit in der Sache auf eine Berufung auf den Anspruchsausschluss nach §§ 26, 28 AKG hat verzichten wollen, könnte nur angenommen werden, wenn sich das aus ihren Erklärungen eindeutig ergäbe (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5 für Anspruchsverzicht). Daran fehlt es. Die Beklagte hat sich in ihrem Schreiben ausdrücklich auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 AKG bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich von den Regelungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hat entfernen wollen, sind nicht ersichtlich.

III.

23

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil es zur Entscheidung der Frage, ob die Ausschlussfrist gewahrt worden ist, noch weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dafür weist der Senat auf Folgendes hin:

24

1. Festzustellen ist zunächst, ob die Behörde über die Außerdienststellung der Stollenanlage als Schutzraum entschieden und dies der Klägerin bekannt gemacht hat. Anknüpfungspunkte hierfür bieten etwa die Errichtung der Mauer, wenn, was bislang nicht festgestellt ist, die Behörde sie für die Klägerin erkennbar im Zuge einer endgültigen Aufgabe des Schutzbaus veranlasst hat, ein Verzeichnis der Schutzbauten oder Korrespondenz mit der Ortsgemeinde, die heute nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ZSKG für die Errichtung und Unterhaltung von Schutzbauten zuständig ist.

25

2. Festzustellen wäre weiter, ob die zu 1 genannte Entscheidung (nebst Bekanntgabe) bis spätestens ein Jahr vor dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 3. Juni 1983 bei der zuständigen Dienststelle der Beklagten getroffen worden ist.

26

3. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Klägerin nach § 28 Abs. 2 AKG Nachsicht zu gewähren gewesen wäre, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ein solcher Grund könnte darin liegen, dass die Klägerin von der - festzustellenden - Entscheidung über die endgültige Aufgabe der Stollenanlage als Schutzraum, etwa bei einer öffentlichen Bekanntmachung, keine Kenntnis hatte. Die Gewährung von Nachsicht scheidet nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AKG allerdings aus, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist.

Stresemann                           Lemke                           Schmidt-Räntsch

                       Brückner                        Weinland

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,

1.
wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;
2.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);
3.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;
4.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.

(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.

(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 142/04 Verkündet am:
4. Februar 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück
Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten
Erdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.
BGH, Urt. v. 4. Februar 2005 - V ZR 142/04 - LG Aurich
AG Aurich
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 28. Mai 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am Abend des 30. Juni 2002 trat unter nicht näher geklärten Umständen in einem auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Schuppen eine kohlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit aus, die sich auf dem den Klägern gehörenden Nachbargrundstück ausbreitete. Die hierdurch verunreinigten Gehwegplatten , Kantensteine und Bodenschichten wurden auf Veranlassung der zuständigen Ordnungsbehörde entfernt; dabei wurden zahlreiche Pflanzen zerstört. Durch die Wiederherstellung ihres Grundstücks sind den Klägern Kosten in Höhe von 910,38 € entstanden, deren Erstattung sie von dem Beklagten verlangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihre Klage weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB, weil nicht erwiesen sei, daß der Beklagte die Bodenverunreinigung verschuldet habe. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 684 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe den Klägern nicht zu. Die über die Beseitigung der Bodenverunreinigung hinausgehende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks sei von dem Abwehranspruch nicht umfaßt. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.

II.

1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentümer , der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder - wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen - weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Be-
seitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 235, 240; 110, 313, 314 f.; 142, 227, 237; Senat, BGHZ 60, 235, 243; 97, 231, 234; 106, 142, 143; zuletzt Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604) und der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 69; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 90; Palandt /Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 1004 Rdn. 30; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 118; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 12 Rdn. 22; Larenz /Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., S. 701; Wolf, Sachenrecht, 20. Aufl., Rdn. 320; gegen einen Bereicherungsanspruch Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 153).
b) Richtig ist auch, daß die Verunreinigung eines Grundstücks mit Kohlenwasserstoffen eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen (Senat, BGHZ 66, 37, 39; 156, 172, 175; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954). Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Deshalb sind diese Gegenstände oder Stoffe bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörungen (Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Mertens, NJW 1972,
1783, 1785; Lohse, AcP 201 [2001], 902, 924). Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer sein Eigentum an der störenden Sache aufgegeben oder - wie hier - durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat (§ 946 BGB). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Verunreinigung des Erdreichs mit Milchpulverrückständen (BGHZ 110, 313, 315), mit Chemikalien (Senat, Urt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, WM 1966, 643, 644 f.; Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846) oder mit Öl (BGHZ 142, 227, 237; vgl. auch BGHZ 98, 235, 241) eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums gesehen (ebenso Erman/Ebbing, § 1004 Rdn. 93; Soergel /Mühl, § 1004 Rdn. 29; Baur, AcP 175 [1975], 177, 179 f.). Soweit demgegenüber im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Beeinträchtigung ende mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sache , weil deren bisheriger Eigentümer von diesem Zeitpunkt an keine dem Grundstückseigentümer zugewiesene Befugnisse mehr in Anspruch nehme (AK-BGB/Kohl, § 1004 Rdn. 50 f.; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 112; Picker, Der negatorische Beseitigungsanspruch, S. 113, 116; ders. in Festschrift für Gernhuber, S. 315, 336 f.; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1273 f.; Gursky, JZ 1996, 683, 684; Kahl, LM BGB § 1004 Nr. 217 unter 2 b; Lobinger, JuS 1997, 981, 983), kann dem nicht gefolgt werden (Senat, BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Erman /Ebbing, § 1004 Rdn. 132; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 25, 28; Palandt/Bassenge, § 1004 Rdn. 28; Larenz/Canaris, aaO, S. 681, 689; Mertens, NJW 1972, 1783, 1785; Stickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 472; Roth, JZ 1998, 94, 95). Die Beschränkung der den negatorischen Beseitigungsanspruch auslösenden Beeinträchti-
gung auf Eingriffe in die rechtliche Integrität des Eigentums, auf eine faktische „Rechtsusurpation“, hätte zur Folge, daß die Vorschrift des § 1004 BGB die ihr zugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985 BGB das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender Weise zu schützen (Mertens, NJW 1972, 1783), nur noch unvollständig erfüllen könnte. Tatsächlich muß dem Eigentum auch dann Geltung verschafft werden können, wenn der Eigentümer – wie im Fall einer Bodenkontamination – an der Ausübung seiner uneingeschränkten Sachherrschaft gehindert ist, ohne daß sich der hierfür Verantwortliche irgendwelche Eigentümerbefugnisse anmaßt. Insoweit genügt es nicht, den Eigentümer auf deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche zu verweisen (so jedoch Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 43 f., 113; Picker in Festschrift für Gernhuber, S. 315, 338; Wilhelm, aaO, Rdn. 1273; Gursky, JZ 1996, 683, 684; Lobinger, JuS 1997, 981, 983), weil diese wegen des Verschuldenserfordernisses keinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigentumsschutz gewährleisten. Hinzu kommt, daß es dem Störer auf der Grundlage der Usurpationstheorie möglich wäre, sich der Beseitigungspflicht und der damit verbundenen Pflicht zur Kostentragung durch die Aufgabe des Eigentums an der auf dem fremden Grundstück befindlichen Sache zu entziehen. Dies widerspräche jedoch der § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde liegenden Wertung (vgl. Motive III, S. 425), daß der Störer alles zur Störungsbeseitigung Erforderliche auf eigene Kosten vorzunehmen hat (Larenz/Canaris, aaO, S. 689, 696; Roth, JZ 1998, 94, 95). 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränke sich die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination Verantwortlichen auf das Abtragen und Entsorgen
des verunreinigten Erdreichs, umfasse also nicht die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.
a) Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB muß der Störer die fortdauernde (Senat, BGHZ 28, 110, 113) Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Dies bedeutet , daß er den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen hat (Motive III, S. 423; Soergel/Mühl, § 1004 Rdn. 112). Geschuldet ist daher jedenfalls die Beseitigung der Störungsquelle (Erman/Ebbing, § 1004 Rdn. 64; Erman/Hefermehl, § 1004 Rdn. 7; Jauernig, § 1004 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 71; Baur/Stürner, aaO, Rdn. 7, 20; Larenz/Canaris, aaO, S. 698, 700; Mertens, NJW 1972, 1783, 1785; Stickelbrock , AcP 197 [1997], 456, 464 ff.), im Fall einer Bodenverunreinigung also der auf dem Grundstück oder in dessen Erdreich befindlichen Schadstoffe. Dies gilt auch dann, wenn diese Stoffe aufgrund ihrer engen Verbindung mit dem Erdreich nicht isoliert entfernt werden können, ihre Beseitigung mithin – wie hier - den Aushub des Bodens und dessen anschließende Entsorgung erfordert (Senat , Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Erman /Hefermehl, § 1004 Rdn. 21; Jauernig, § 1004 Rdn. 7; Wolf, aaO, Rdn. 319; Kluth, WiB 1996, 275; Stickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 480). Indem die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Durchführung der Störungsbeseitigung ausschließlich dem Störer überträgt (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 143), weist sie ihm gleichzeitig das Risiko zu, aufgrund der technischen Gegebenheiten insoweit eine erweiterte Leistung erbringen zu müssen, als es zu der Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre. Wenn das eine nicht ohne das andere möglich ist, erstreckt sich deshalb die Pflicht zur
Beseitigung einer Bodenverunreinigung auch auf die Beseitigung des Erdreichs und dessen Entsorgung (Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist der Störer darüber hinaus auch zur Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen. Erfordert etwa die Beseitigung störender Baumwurzeln, die von dem Nachbargrundstück in eine Abwasserleitung eingedrungen sind, die Zerstörung dieser Leitung, hat der Störer eine neue Abwasserleitung zu verlegen (Senat, BGHZ 97, 231, 236 f.; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2828; Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1999, IV ZR 40/99, NJW 2000, 1194, 1196 f.). Muß zur Beseitigung solcher Baumwurzeln ein auf dem beeinträchtigten Grundstück befindlicher Tennisplatzbelag oder ein Plattenweg entfernt werden, ist der Störer zur Wiederherstellung dieser Anlagen verpflichtet (Senat, BGHZ 135, 235, 238; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). Wird das Eigentum an einem Grundstück durch eine dort verbliebene Fernwärmeleitung beeinträchtigt, kann der Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (Senat, Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954). Derartige Beeinträchtigungen infolge der Störungsbeseitigung unterscheiden sich von solchen Beeinträchtigungen, die als weitere Folge der primären Störung entstanden sind. Nur hinsichtlich dieser weiteren Störungsfolgen stellt sich die von dem Berufungsgericht angespro-
chene Frage, wie die verschuldensunabhängige negatorische Haftung ihrem Umfang nach von der verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Haftung abzugrenzen ist (Senat, BGHZ 97, 231, 237). Beeinträchtigungen, die aus der Störungsbeseitigung selbst resultieren, sind dagegen nach dem Zweck des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne weiteres von der Beseitigungspflicht umfaßt (Larenz/Canaris, aaO, S. 701; vgl. auch Herrmann, JR 1998, 242, 243; Roth, JZ 1998, 94, 95; Wolf, LM § 254 BGB [Bb] Nr. 13; Stickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 466). Denn das Ziel des negatorischen Beseitigungsanspruchs, den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen, würde offensichtlich verfehlt, wenn der Eigentümer die Beseitigung einer Störung nur unter Inkaufnahme anderer, möglicherweise sogar weitergehender Beeinträchtigungen verlangen könnte. Um eine derartige Entwertung des negatorischen Beseitigungsanspruchs zu vermeiden, sprechen sich auch Vertreter eines engen Beeinträchtigungsbegriffs für eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Störers zum Ersatz von Begleitschäden der Störungsbeseitigung aus (Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 156; Wilhelm, aaO, Rdn. 1283; Vollkommer , NJW 1999, 3539). Zwar stützen sie diese Verpflichtung nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern auf die analoge Anwendung der §§ 867 Satz 2, 962 Satz 3, 1005 BGB, ohne jedoch hierdurch zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen. War es also zur Beseitigung der in das Grundstück der Kläger eingedrungenen Kohlenwasserstoffe erforderlich, die verunreinigten Bodenschichten einschließlich der darauf befindlichen Pflanzen und baulichen Anlagen zu entfernen, traf den für die Kontamination Verantwortlichen unabhängig von einem Verschulden auch die Pflicht zur Wiederherstellung der durch die Störungsbeseitigung beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks.
3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Beklagte für die Verunreinigung des im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks weder deliktsrechtlich als Täter (§ 823 Abs. 1 BGB) noch negatorisch als Störer (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) verantwortlich.
a) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch der Kläger abgelehnt hat, werden von der Revision nicht angegriffen. Das Urteil läßt insoweit auch keine materiellen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis für ein „schadensursächliches Verschulden“ des Beklagten nicht erbracht. Trotz der insoweit mißverständlichen Formulierung hat das Berufungsgericht den Anspruch nicht etwa an fehlendem Verschulden des Beklagten im Sinne von § 276 BGB scheitern lassen. Vielmehr ist es von der ernsthaften Möglichkeit ausgegangen, daß die Bodenverunreinigung in Abwesenheit des Beklagten durch Dritte, insbesondere durch die mit ihm verfeindeten Nachbarn, vorsätzlich herbeigeführt worden sein könnte, um den Beklagten zu schädigen. Damit hat es bereits eine kausale Verletzungshandlung des Beklagten als nicht erwiesen erachtet. Auch eine Eigentumsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Zwar hat es der Beklagte unstreitig versäumt, seinen Schuppen gegen das Eindringen unbefugter Dritter zu sichern. Anlaß zu solchen Sicherungsmaßnahmen hätte er jedoch allenfalls dann gehabt, wenn er dort tatsächlich umweltgefährdende Stoffe gelagert hätte. Dies steht nach der von
der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Beweiswürdigung des Amtsgerichts aber ebenfalls nicht fest. Denkbar ist demnach, daß die für die Bodenverunreinigung etwa verantwortlichen Dritten selbst die schädliche Flüssigkeit zunächst in den Schuppen des Beklagten verbracht haben.
b) Ist somit nicht erwiesen, daß die Kontaminierung des den Klägern gehörenden Grundstücks auf ein Verhalten - also auf ein positives Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen - des Beklagten zurückzuführen ist, kann er auch nicht als Handlungsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden. Denn Handlungsstörer ist nur derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten oder seine Willensbetätigung adäquat verursacht hat (Senat, BGHZ 49, 340, 347; 144, 200, 203; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232), wobei die Umstände, aus denen sich die Verantwortlichkeit des in Anspruch Genommenen ergeben soll, von dem Anspruchsteller nachzuweisen sind (MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 103; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 232).
c) Der Beklagte ist auch nicht Zustandsstörer allein deshalb, weil die Störung von seinem Grundstück ausgegangen ist. Vielmehr müßte die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sein (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 120, 239, 254; 122, 283, 284; 142, 66, 69; 155, 99, 105; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, NJWRR 2001, 1208). Dies wäre der Fall, wenn der Beklagte die in eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 70; 155, 99, 105), insbesondere wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen (vgl. Senat, BGHZ 122, 283, 284 f.; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634; Urt. v. 17. September 2004, V ZR 230/03,
NJW 2004, 3701, 3702 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; Erman /Ebbing, § 1004 Rdn. 133; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 47; Armbrüster, NJW 2003, 3087, 3088) oder die von Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrechterhalten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659 f; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist die schädliche Flüssigkeit dagegen ohne Wissen und Wollen des Beklagten von Dritten auf sein Grundstück verbracht und dort freigesetzt worden, konnte er die hiermit verbundene Gefahr für das Grundstückseigentum der Kläger nicht abwenden. Da ein solcher Geschehensablauf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ernsthaft möglich ist und die Kläger das Gegenteil nicht bewiesen haben, steht nicht fest, daß der Beklagte Zustandsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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Der Klägerin stand nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Wurzeln eingetretenen Beeinträchtigung zu. Der Anspruch umfasste die Wiederherstellung des beschädigten Kanals , da die Entfernung der Wurzeln zu dessen Zerstörung geführt hatte (st. Senatsrspr., siehe nur Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 mwN). Der Eigentümer, der eine solche Beeinträchtigung selbst beseitigt, kann von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, und zwar - soweit sich die Voraussetzungen feststellen lassen - aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB), im Übrigen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (st. Rspr., siehe nur Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 f. mwN).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 99/03 Verkündet am:
28. November 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch
nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ
60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).

b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht
in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich
der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks
"Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.

c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte
Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung
der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden
Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung
, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar
1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94,
WM 1995, 76).
BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 99/03 - LG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Klägerin führte ein aus drei großen Betonplatten bestehender Weg von der Straße zum Eingang des Wohnhauses. Die Klägerin ließ im Jahr 2001 diesen Weg aufbrechen und durch einen mit Kleinpflastersteinen befestigten Weg ersetzen. Hierfür zahlte sie 1.179,37
Mit der Behauptung, daß die Wurzeln eines auf dem Grundstück des Beklagten ungefähr 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Kirschbaums in ihr Grundstück hineingewachsen seien und dort innerhalb der letzten drei Jahre eine der drei Betonplatten des früheren Weges um 25 bis 30 mm angehoben hätten, so daß ein Versatz entstanden sei, hat die Klägerin
die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.179,37 eantragt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiter die Durchsetzung der Klage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen den Beklagten nach § 1004 BGB einen Anspruch auf das Entfernen der Wurzel seines Kirschbaums von ihrem Grundstück gehabt. Sie habe diese Wurzel nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB auch selbst abschneiden und behalten dürfen. Jedoch gehe es in diesem Rechtsstreit nicht um den Ersatz der Kosten für das Abschneiden. Die Klägerin verlange vielmehr Schadensersatz aufgrund der von dem Beklagten verursachten Störung, nicht aber die Beseitigung der Störung selbst; diese sei mit dem Entfernen der Wurzel beendet gewesen.
Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB steht der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, weil der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Einen Anspruch auf den Ersatz eines Verzugsschadens habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die Voraussetzungen des Verzugs nicht vorlägen.
Selbst wenn die Erneuerung des Plattenwegs eine Maßnahme zur Beseitigung der von der Wurzel ausgehenden Störung gewesen sei, stünde einem Bereicherungsanspruch der Klägerin entgegen, daß der Gläubiger eines auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteten Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO vorgehen müsse, nicht aber zur Selbsthilfe greifen und dann die Kosten bei dem Schuldner liquidieren dürfe. Nur wenn dem Gläubiger die Selbsthilfe gestattet sei, lasse sich an einen Bereicherungsanspruch denken. Das sei nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB insofern der Fall, als die Klägerin eventuell die für das Abschneiden der Wurzel entstandenen Kosten ersetzt verlangen könne; diese mache sie jedoch nicht geltend.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.


1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fehlenden Verschuldens des Beklagten. Das nimmt die Revision hin.
2. Ebenfalls zu Recht verneint es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 4 BGB. Die Voraussetzungen des Verzugs liegen nicht vor. Die Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe Vortrag der Klägerin übergangen, ist unbegründet. Abgesehen davon, daß der Vortrag der Klägerin, sie habe den Beklagten auf den
zunehmenden Versatz der Betonplatte angesprochen, keine Mahnung enthält, sind die geltend gemachten Kosten auch kein Verzugsschaden.
3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentümer von seinem Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung von Baumwurzeln verlangen kann, die von dem Nachbargrundstück in sein Grundstück eingedrungen sind. Das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt einen solchen Beseitigungsanspruch nicht aus; beide bestehen gleichrangig nebeneinander (Senat, BGHZ 60, 235, 241 f.; 97, 231, 234; Urt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM BGB § 1004 Nr. 156; Picker, JuS 1974, 357, 359 ff.; Gursky, JZ 1992, 312, 313; Roth, JZ 1998, 94). An dieser Auffassung hält der Senat trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Wilhelm , Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1281; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 21 II. 1.; Canaris, Festschrift für Medicus, 1999, S. 25, 53 ff.; Armbrüster, NJW 2003, 3087, 3089) fest. Für sie spricht neben dem Grundgedanken des § 903 BGB (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 242) der Umstand, daß dem durch Baumwurzeln beeinträchtigten Grundstückseigentümer dasselbe Abwehrrecht zustehen muß wie demjenigen, dessen Eigentum in anderer Art beeinträchtigt wird. Das wäre nicht gewährleistet, wenn der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB durch das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wäre. Denn wenn der Eigentümer von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht und die eingedrungenen Baumwurzeln abschneidet, ist damit die Beseitigung der Eigentumsstörung noch nicht abgeschlossen. Vielmehr beeinträchtigen die Wurzeln weiterhin die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers, zu der es gehört, fremde Gegenstände von seinem Grundstück fernzuhalten. Zur Beseitigung der Eigentumsstörung ist also mehr als nur das bloße Abschneiden der eingedrungenen Baumwurzeln erforderlich. Dieses "Mehr" kann der gestörte
Eigentümer von dem Störer jedoch nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern nur nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.
4. Mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin keinen Bereicherungsanspruch habe. Stand ihr nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Baumwurzel hervorgerufenen Beeinträchtigung des Weges gegen den Beklagten zu, ist er dadurch, daß die Klägerin die Arbeiten durchführen ließ, von einer ihm obliegenden Verpflichtung befreit und deshalb "auf sonstige Weise" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert worden (ständige Senatsrechtsprechung seit BGHZ 60, 235, 243; siehe Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76). Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. So gibt es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den Beklagten gehandelt hat.

a) Nach dem Vortrag der Klägerin konnte sie nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen. Der von der Straße zum Hauseingang führende Weg stand schon damals im Eigentum der Klägerin. Dieses Eigentum war durch das Eindringen der Wurzel des Kirschbaums und das damit verbundene Anheben der Betonplatte beeinträchtigt worden. Der Beklagte war Störer im Sinne des § 1004 BGB. Zwar beruhte das Hinüberwachsen der Wurzel auf einem natürlichen Vorgang. Aber auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Eigentümer zurechenbar sein. Bisher hat der Senat in den Fällen des Hinüberwachsens von Baumwurzeln in das Nachbargrundstück den Eigentümer für verantwortlich gehalten, weil er den Baum gepflanzt (BGHZ 97, 231; 106, 142; 135, 235; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686) bzw. unterhalten hat
(Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76 f.). In jüngerer Zeit hat der Senat bei dem Einwirken von Naturkräften darauf abgestellt, ob die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", d.h. eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke ergibt (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, WM 1995, 1844, 1845 - Wollläuse; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, WM 2001, 1299, 1300 f. - Mehltau). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat erst kürzlich hervorgehoben, daß u.a. entscheidend sei, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte (Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 13 [zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt]). Von diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft des Eigentümers eines Baumes, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hinüberwachsen , problemlos zu bejahen. Denn nach dem in § 903 BGB enthaltenen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 BGB eine besondere Ausprägung gefunden hat, muß der Eigentümer dafür Sorge tragen, daß die Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen.

b) Die Klägerin war zur Duldung der Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Maßstab ist hier § 910 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, Umdruck S. 9). Danach kann der betroffene Eigentümer die Beseitigung hinübergewachsener Baumwurzeln nicht verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen. Hier lag jedoch nach dem Vortrag der Klägerin eine Beeinträchtigung vor, weil die Baumwurzel eine Gehwegplatte angehoben hatte.

c) Die Klägerin hat damit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der notwendigen Kosten, die von dem Beklagten zur Erfüllung des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hätten aufgewendet werden müssen. Trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Gursky, NJW 1971, 782 ff.; JZ 1992, 310, 313 ff.; 1996, 683, 686; Picker, JuS 1974, 357, 361 f.; Kahl, Anm. zu LM BGB § 1004 Nr. 217) hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, daß der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen kann (BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686; Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76; ebenso OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2648, 2649; MünchKommBGB /Medicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 75; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 1004 Rdn. 30). Das ist nicht systemwidrig.
Aus § 267 BGB folgt der für alle Schuldverhältnisse geltende Grundsatz, daß, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, ein Dritter für ihn leisten kann. Dieser Grundsatz gilt - wie § 910 Abs. 1 BGB zeigt - auch hier; die Pflicht zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung ist keine persönliche Leistungspflicht des Störers. Auch Sinn und Zweck des § 910 BGB stehen der in ständiger Senatsrechtsprechung vertretenen Auffassung nicht entgegen. Es geht nicht um den Ersatz von Kosten, die dem betroffenen Grundstückseigentümer durch die Ausübung seines Selbsthilferechts entstanden sind, sondern um den Ersatz der Kosten, die der Störer für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung hätte aufwenden müssen. Mit der Bejahung des Bereicherungsanspruchs wird auch nicht eine reine Kausalhaftung des Störers begründet.
Wie dargelegt, gründet sich seine - verschuldensunabhängige - Haftung nicht auf das bloße Unterhalten des Baumes, sondern darauf, daß er seine Pflicht verletzt hat, ein Hinüberwachsen der Wurzeln zu verhindern.
Schließlich steht der hier vertretenen Auffassung auch § 887 ZPO nicht entgegen. Diese Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts setzt einen vollstreckbaren Titel, in welchem der Störer zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet wird, voraus; sie greift jedoch nicht in das materielle Recht ein. Hinzu kommt, daß sich die Ursache einer durch eingedrungene Baumwurzeln hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung nicht ohne weiteres erkennen läßt. Sie muß erst durch das Aufgraben des Bodens oder andere Maßnahmen wie z.B. die "Fernsehuntersuchung" eines Abwasserkanals ermittelt werden. Deshalb kann von dem Eigentümer nicht verlangt werden, sogleich von seinem Nachbarn die Beseitigung einer Beeinträchtigung, deren Ursache nicht bekannt ist, zu verlangen; vielmehr muß er zunächst selbst tätig werden. Erkennt er sodann die Störungsursache, rechtfertigt sein Interesse an einer zügigen Störungsbeseitigung das Fortführen der begonnenen Arbeiten.
5. Das Berufungsurteil ist somit insoweit rechtsfehlerhaft. Das führt allerdings nicht zu seiner Aufhebung, denn die Entscheidung stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar.
Zu den von dem Beklagten zu erstattenden notwendigen Kosten für die Beseitigung der Beeinträchtigung gehören die Aufwendungen der Klägerin für die Feststellung der Störungsursache und für die Reparatur des Weges (vgl. Senat, Urt. v. 21. Oktober 1994, aaO, 77). Denn der Beklagte schuldet nicht nur die isolierte Beseitigung der weiter störenden Baumwurzel, sondern auch
die anschließende Wiederherstellung des Weges, weil die Beseitigungspflicht auch diejenige Eigentumsbeeinträchtigung erfaßt, die zwangsläufig durch das Beseitigen der Störung eintritt (Senat, BGHZ 135, 235, 238 f.). Dies verwischt nicht die Grenze zwischen Beseitigungsanspruch und Schadensersatzanspruch , sondern führt nur zu einer partiellen Überlappung beider Ansprüche. Danach erstattungsfähige Beseitigungskosten macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Aus der Position 01 der von ihr vorgelegten Rechnung vom 20. November 2001 geht hervor, daß sämtliche Betonplatten des ursprünglichen Weges aufgebrochen und der Betonbruch abgefahren worden sind. Das war für die Feststellung der Störungsursache nicht erforderlich. Es hätte ausgereicht , die von der Baumwurzel angehobene Betonplatte aufzunehmen, die Wurzel abzuschneiden, den Untergrund wieder herzustellen und die Betonplatte wieder hinzulegen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 139 ZPO), die Klägerin hätte auf einen richterlichen Hinweis ausgeführt, daß für die Beseitigung der Baumwurzel wenigstens die angehobene Betonplatte entfernt werden mußte, ist unbegründet. Mit diesem zwar schlüssigen Vortrag hätte die Klägerin ihre Klageforderung nicht begründen können, weil die von ihr vorgelegte Rechnung keine Kosten für das Entfernen und Zurücklegen der unbeschädigten Betonplatte enthält. Die übrigen Rechnungspositionen betreffen weder die Feststellung der Störungsursache noch die Reparatur des Weges, soweit sie durch die Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich geworden ist.
6. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Zwar kommt ein solcher Anspruch (zu den Voraussetzungen siehe nur Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, WM 2003, 1969, 1970 m.w.N.) auch bei dem grenz-
überschreitenden Eindringen von Baumwurzeln in ein Grundstück in Betracht (BGH, Urt. v. 8. März 1990, III ZR 141/88, NJW 1990, 3195, 3196; Erman /Hagen/A. Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 39). Aber wegen seiner Subsidiarität gleicht er nur solche Beeinträchtigungen aus, für die der betroffene Eigentümer keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann. An dieser Voraussetzung fehlt es hier; die Klägerin kann - wie vorstehend ausgeführt - von dem Beklagten die Kosten für die Beseitigung der Baumwurzel und die Wiederherstellung des Weges verlangen. Daß darüber hinausgehende, durch das Hinüberwachsen der Baumwurzel verursachte Kosten entstanden sind, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.

(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,

1.
wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;
2.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);
3.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;
4.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.

(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.

(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,

1.
wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;
2.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);
3.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;
4.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.

(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.

(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

(1) Ansprüche gegen

1.
das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,
2.
das ehemalige Land Preußen,
3.
das Unternehmen Reichsautobahnen
erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.

(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.

17
(b) Die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB werden mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG auch nicht modifiziert. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz bestimmt zwar, dass die nach seinem Zweiten Teil, insbesondere nach § 19 AKG, noch zu erfüllenden Ansprüche gegen das Reich nunmehr grundsätzlich vom Bund zu erfüllen sind, § 25 Abs. 1 AKG. Es ändert die Ansprüche aber sonst inhaltlich nicht. Es setzt sie vielmehr voraus und beschränkt sich auf die Festlegung, dass solche Ansprüche grundsätzlich erlöschen (§ 1 AKG) und nur in den unter anderem im Zweiten Teil des Gesetzes bestimmten Fällen erfüllt werden sollen. Auch § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG bestimmt nicht, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung abweichend von § 1004 BGB von zusätzlichen, dort nicht bestimmten Voraussetzungen abhängen soll. Die Norm legt lediglich fest, dass solche Ansprüche aus dem Eigentum abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 AKG grundsätzlich nicht erfüllt werden , sondern erlöschen sollen. Außerdem bestimmt sie unter anderem, dass dieses Erlöschen nicht eintreten soll, wenn die Erfüllung solcher Ansprüche zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Damit ändert das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht etwa die Vorschrift des § 1004 BGB. Es legt vielmehr nur die Bedingungen fest, unter denen Ansprüche , die danach bestehen, ausnahmsweise erfüllt werden sollen (Senatsurt. v. 29. Juni 1965, V ZR 261/62, WM 1965, 977, 979). Für das Entstehen des Anspruchs, das in der Vorschrift vorausgesetzt wird, sind sie ohne Bedeutung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-VERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
V ZR 98/03 Verkündet am:
12. Dezember 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden,
wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet
, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise
aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.
BGH, Teil-Vers.- und Schlußurt. v. 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03 - LG Kassel
AG Kassel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. März 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21. November 2001 abgeändert, soweit diese Urteile zum Nachteil der Klägerin ergangen sind.
Über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus wird die Beklagte zu 2 verurteilt, den auf dem Grundstück K. straße 3 in K. an der westlichen Grundstücksgrenze im Abstand von ca. 2,75 m zur nördlichen Grundstücksgrenze unmittelbar neben der Garage des Grundstücks H. straße 18 in K. stehenden Nadelbaum zu entfernen.
Die Revisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1 zu 5/8 und die Beklagte zu 2 zu 3/8; die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 1 zu 6/11 und die Beklagte zu 2 zu 5/11.

Das Urteil ist im Hauptausspruch und hinsichtlich 1/6 der von der Beklagten zu 2 zu tragenden Kosten vorläufig vollstreck- bar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in K. . Das benachbarte Grundstück stand zunächst im Eigentum der Beklagten zu 1; seit dem 25. Oktober 2000 ist die Beklagte zu 2 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine 17,5 m hohe Rotfichte. Von der Stammmitte aus gemessen ist der Baum 0,75 m von der Außenwand einer Garage entfernt, die auf dem Grundstück der Klägerin entlang der Grenze errichtet ist.
An der grenzseitigen Garagenwand sowie an einer neben der Garagenzufahrt verlaufenden Stützmauer zu dem höher gelegenen Nachbargrundstück bildeten sich Risse. Deren Ursache sieht die Klägerin in dem Wurzelwerk der Fichte auf dem Nachbargrundstück. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie beide Beklagten in erster Linie auf Entfernung dieses Baumes und hilfsweise auf geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch den Baum und dessen Wurzeln in Anspruch. Daneben hat sie von der Beklagten zu 1 die Zahlung von 2.000 DM sowie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung zu Schadensersatz verlangt. Das Amtsgericht hat die
Beklagte zu 1 zur Beseitigung der Rotfichte und Durchtrennung der im Boden verbleibenden Wurzeln verurteilt; es hat ferner dem Zahlungsantrag und - hinsichtlich der Verzugsschäden - dem Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1 stattgegeben. Die Beklagte zu 2 hat das Amtsgericht nur auf den Hilfsantrag zu geeigneten Maßnahmen der Schadensverhinderung verurteilt und ferner deren Ersatzpflicht für Schäden seit ihrem Eigentumserwerb festgestellt. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung sowie die Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zu 2 auf den Hauptantrag jeweils ohne Erfolg Berufung eingelegt. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Entfernung der Fichte. Die von den Beklagten eingelegten Revisionen sind nicht begründet worden.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 1 sei auf Grund einer Vereinbarung mit der Klägerin zur Beseitigung der Fichte und zur Zahlung von 2.000 DM verpflichtet. Da sie mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug geraten sei, müsse sie außerdem den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Gegenüber der Beklagten zu 2 ergebe sich ein Beseitigungsanspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten habe das Wurzelwerk des Baumes an der Mauer einen "Druckstempel" ausgebildet, der sich bei Einwirkung von Windenergien auf den Baum gegen die Garagenwand presse. Der Beseitigungsanspruch sei weder durch die Aus-
schlußfristen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes gehindert noch gemäß § 195 BGB a.F. verjährt. Hinsichtlich Art und Weise der Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung habe die Beklagte zu 2 allerdings ein Wahlrecht. Ihre Verpflichtung dürfe nicht auf die Beseitigung des Baumes verengt werden, weil dies nicht die einzige insoweit in Betracht kommende Möglichkeit sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen reiche es etwa aus, den Baum auf hälftiger Höhe zu kappen und in der Folgezeit für einen Rückschnitt zu sorgen, oder auch den Baum mit statisch gesichertem und stabilem Material zu umbauen.
Dies hält den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand.

II.


Die Revisionen der Beklagten sind unzulässig, weil beide die erforderliche Begründung ihrer Rechtsmittel (§ 551 ZPO) versäumt haben. Hingegen ist die Revision der Klägerin zulässig und begründet.
1. Die Statthaftigkeit der Revision der Klägerin scheitert nicht an der fehlenden Zulassung des Rechtsmittels für diese Partei (§ 543 Abs. 1 ZPO). Zwar hätte das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Beklagten beschränken können, nachdem es die von ihm als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfragen der Verjährung und des Fristablaufs nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz ausschließlich zu deren Ungunsten entschieden hat (vgl. BGHZ 7, 62, 63; 130, 50, 59; MünchKomm-ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 33). Es hat jedoch in den Tenor eine solche Beschränkung nicht aufgenommen. Auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die
für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision ebenfalls heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 8. März 1995, VIII ZR 156/94, NJW 1995, 1481, 1482; Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486), ergibt sich eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (vgl. Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, Umdruck S. 7 f, insoweit in ZOV 2003, 310 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 7. Juli 1983, III ZR 119/82, NJW 1984, 615).
2. In der Sache selbst bejaht das Berufungsgericht zu Recht einen Abwehranspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. Dieser ergibt sich allerdings nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern als Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nicht beizutreten ist zudem der Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem Abwehranspruch könne im vorliegenden Fall nicht die Entfernung der Fichte verlangt werden.

a) Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin steht im vorliegenden Fall wegen der eingetretenen Substanzverletzung außer Frage (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 68). Nach den rechtsfehlerfreien - und von der Klägerin als ihr günstig hingenommenen - Feststellungen des Berufungsgerichts führte das Wurzelwerk der Fichte zu Druckschäden an der Mauer der Garage auf dem Grundstück der Klägerin. Die bereits eingetretenen Schäden am Mauerwerk begründen allerdings nicht die - für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche - Gegenwärtigkeit der Einwirkung. Es handelt sich hierbei vielmehr um die Folgen aus dem störenden Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin, deren Beseitigung ausschließlich im Wege des Schadensersatzes verlangt werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). Demgemäß zielt der geltend gemachte Ab-
wehranspruch auch auf die Ursache der Eigentumsbeeinträchtigung, die nach den getroffenen Feststellungen in dem über die Wurzeln abgeleiteten Winddruck auf den Stamm des Baumes zu sehen ist. Insoweit geht es der Klägerin darum, künftige weitere Störungen ihres Eigentums in Gestalt zusätzlicher Schäden am Mauerwerk abzuwenden. Hierfür gibt das Gesetz den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hingegen erstrebt die Klägerin nicht die Beseitigung von Baumwurzeln, die von dem Grundstück der Beklagten zu 2 her eindringen (vgl. dazu Senat, BGHZ 135, 235, 238 - Tennisplatz /Pappelwurzel; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Wurzeln der Fichte über die Grenze hinweg in das Grundstück der Klägerin gewachsen sind.
Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sind erfüllt. Insbesondere spricht angesichts des bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 1986, VI ZR 169/85, NJW 1986, 2503, 2505).

b) Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Beklagte zu 2 als Störerin. Insoweit ist unerheblich, daß sie den Baum nicht selbst angepflanzt, sondern das Grundstück bereits mit dem Baumbewuchs erworben hat, der eine weitere Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin besorgen läßt. Auch Störungen , die allein auf natürlichen Vorgängen beruhen - wie hier der Druck des Wurzelwerks gegen die Garagenwand - können dem Grundstückseigentümer zurechenbar sein. So muß der Grundstückseigentümer z.B. dafür Sorge tragen,
daß Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen und die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen. Das ergibt sich aus § 910 BGB (Senat, Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 7 - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Dringen die Wurzeln dagegen nicht in das Nachbargrundstück ein, üben sie jedoch unter dem Einfluß von Wind als zusätzlichem Naturereignis auf Grund der Hebelwirkung des Baumes einen das Nachbargrundstück schädigenden Druck aus, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Senats darauf an, ob den Eigentümer des störenden Grundstücks eine "Sicherungspflicht" trifft (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 12, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen - Kiefernadeln; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 7 - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei u.a. entscheidend ist, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Von diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft der Beklagten zu 2 allein schon deswegen zu bejahen, weil sie den im Streit befindlichen Baum unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zum Grenzabstand (§ 38 Nr. 1 lit. b HNRG) unterhält (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 13 - Kiefernadeln; zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen ).

c) Aus § 907 Abs. 2 BGB folgt kein Hindernis für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift nimmt Bäume und Sträucher von dem Anwendungsbereich des § 907 Abs. 1 BGB aus (vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, aaO). Betrifft sie danach lediglich den speziellen Abwehranspruch nach § 907 Abs. 1 BGB, so kann der
Regelung nichts für den hier entscheidenden allgemeinen Abwehranspruch aus § 1004 BGB entnommen werden.

d) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Verjährung des Unterlassungsanspruchs verneint. Hierfür ist zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung maßgebend, die vor dem 1. Januar 2002 galt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterfielen dabei die Abwehransprüche aus § 1004 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (Senat, BGHZ 60, 235, 238; BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156 jeweils für den Beseitigungsanspruch; Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556, insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abgedruckt , für den Unterlassungsanspruch). Entscheidend für den Beginn dieser Verjährung ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 nicht etwa der Zeitpunkt der Anpflanzung, sondern gemäß § 198 BGB a.F. der Zeitpunkt der Entstehung des Unterlassungsanspruchs (Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, aaO). Das Berufungsgericht hat hierfür zutreffend auf den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens von Mauerwerksschäden zu Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts abgestellt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2000 war mithin noch keine Verjährung eingetreten, so daß mit der Rechtshängigkeit die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen wurde. Seit dem 1. Januar 2002 ist an die Stelle der Unterbrechung die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. getreten (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Es führt hier im übrigen zu keinem anderen Ergebnis, wenn mit der Gegenauffassung eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs, weil dieser nur künftige Beeinträchtigungen abwenden solle, schlechthin (so etwa Staudinger /Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 218; MünchKomm-BGB/Medicus,
3. Aufl., § 1004 Rdn. 83 jeweils m.w.N.) oder mit Blick auf § 902 Abs. 1 BGB nur für Ansprüche aus dem Grundeigentum (so etwa LG Tübingen, NJW-RR 1990, 338; Picker, JuS 1974, 357, 358 f) verneint wird.

e) Zur Erfüllung ihrer mithin zu bejahenden Unterlassungsverpflichtung schuldet die Beklagte zu 2 unter den gegeben Umständen die Entfernung der Rotfichte. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 sei lediglich verpflichtet, "geeignete Maßnahmen" vorzunehmen, um eine Beschädigung der Garagenwand durch das Wurzelwerk des Baumes zu verhindern.
aa) Ihrer Verurteilung zur Entfernung des Baumes steht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 2 (lediglich) eine Unterlassungspflicht trifft. Läßt sich nämlich die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, so schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (Staudinger/Gursky, aaO, § 1004 Rdn. 204). Dabei geht das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht davon aus, daß der Störer regelmäßig zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen kann. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, auf welchem Weg er die bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung abwendet (Senat, BGHZ 120, 239, 248; Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751, 752; vgl. auch Senat, BGHZ 111, 63, 72; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242, 1243). Dies hat seinen Grund in der Überlegung, daß die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als dies der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seines Eigentums erfordert (Senat, BGHZ 67, 252, 253). Der Urteilsausspruch kann daher in der Regel nur allgemein auf Unterlassung von
Störungen bestimmter Art lauten (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, aaO).
bb) Folgerichtig steht aber einer Verurteilung zu einer konkreten Maßnahme dann nichts im Wege, wenn nur sie den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet (vgl. Senat, BGHZ 67, 252, 254; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 231/82, aaO). Nichts anderes kann gelten, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (so wohl auch MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, § 1004 Rdn. 86). In dieser Lage fehlt es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Störers, zwischen verschiedenen Abhilfemaßnahmen wählen zu können. Das Beharren auf einer solchen nur formalen Position ohne materiellen Gehalt läßt die Rechtsordnung nicht zu (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158; BGHZ 100, 95, 105 jeweils zu § 242 BGB).
cc) Im vorliegenden Fall fehlt der Beklagten zu 2 nach vernünftigen Maßstäben das Interesse an anderen Abhilfemaßnahmen als dem Entfernen des Baumes. Zwar kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwei weitere Möglichkeiten in Betracht, um den Druck des Wurzelwerks gegen die Garagenwand zu verhindern. Dabei legt aber das Berufungsgericht selbst dem zuerst erwogenen Kappen des Baumes auf hälftiger Höhe "verheerende Folgen" bei. Es wäre nicht nur das Erscheinungsbild des Baumes unwiederbringlich zerstört, die Beklagte zu 2 müßte vielmehr mit dem Absterben des Baumes binnen weniger Jahre rechnen. Sie müßte zudem ein erneutes Wachsen des Baumes durch wiederholten Rückschnitt verhindern. Ein nachvollziehbarer Vorteil gegenüber einer Fällung der Fichte ist hiernach nicht zu erkennen. Dies gilt erst recht für die zweite vom Berufungsgericht festgestellte Alter-
native der "Umbauung des Baumes mit einem statisch gesicherten und stabilen Material." Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß eine solche Maßnahme für die Beklagte zu 2 "wirtschaftlich und/oder ästhetisch … unsinnig" sein mag. Für ein gleichwohl vorhandenes vernünftiges Interesse der Beklagten zu 2 am Erhalt der Fichte in umbautem Zustand fehlt jeder Hinweis.
dd) Einer Verurteilung zur Beseitigung des Baumes auf Grund eines Unterlassungsanspruchs stehen die Regelungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes (HNRG) nicht entgegen, obwohl nach der - für den Senat insoweit bindenden (§§ 560, 545 Abs. 1 ZPO) - Entscheidung des Berufungsgerichts der Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 1 HNRG einen Beseitigungsanspruch der Klägerin wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes von 2 m (§ 38 Nr. 1 lit. b HNRG) ausschließt. Eine solche landesgesetzliche Regelung kann - wie Art. 124 EGBGB zeigt - das Grundstückseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben (vgl. Staudinger/Albrecht [1997], Art. 124 EGBGB Rdn. 8; MünchKomm -BGB/Säcker, 3. Aufl., Art. 124 EGBGB Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., Art. 124 EGBGB Rdn. 1). Vorliegend gewährt das Landesrecht einen Anspruch auf Entfernung des Baumes allein schon deswegen, weil der maßgebende Grenzabstand nicht eingehalten ist. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der von zusätzlichen Voraussetzungen , insbesondere einer zu besorgenden weiteren Eigentumsbeeinträchtigung abhängig ist. Der Ausschluß des für den Nachbarn vorteilhafteren landesrechtlichen Anspruchs bleibt mithin auf seinen Anwendungsfall beschränkt und läßt einen konkurrierenden - nur unter strengeren Voraussetzungen begründeten - Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt.
Insbesondere ändert die Verwirklichung des Ausschlußtatbestandes des § 43 Abs. 1 HNRG nichts an der Störereigenschaft der Beklagten zu 2 (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 14 - Kiefernadeln) und steht Abwehransprüchen aus § 1004 BGB selbst dann nicht entgegen, wenn sich die nicht zu duldenden Einwirkungen aus dem weiteren Wachstum des Baumes ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 7 - Kiefernadeln).
3. Das Berufungsurteil hat demnach keinen Bestand, soweit es die Abweisung des in erster Linie verfolgten Antrags auf Entfernung des Baumes bestätigt (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Verurteilung der Beklagten zu 2 auf den Hauptantrag.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
Soweit die Entscheidung als Versäumnisurteil ergangen ist, war sie nach § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch
17
(b) Die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB werden mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG auch nicht modifiziert. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz bestimmt zwar, dass die nach seinem Zweiten Teil, insbesondere nach § 19 AKG, noch zu erfüllenden Ansprüche gegen das Reich nunmehr grundsätzlich vom Bund zu erfüllen sind, § 25 Abs. 1 AKG. Es ändert die Ansprüche aber sonst inhaltlich nicht. Es setzt sie vielmehr voraus und beschränkt sich auf die Festlegung, dass solche Ansprüche grundsätzlich erlöschen (§ 1 AKG) und nur in den unter anderem im Zweiten Teil des Gesetzes bestimmten Fällen erfüllt werden sollen. Auch § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG bestimmt nicht, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung abweichend von § 1004 BGB von zusätzlichen, dort nicht bestimmten Voraussetzungen abhängen soll. Die Norm legt lediglich fest, dass solche Ansprüche aus dem Eigentum abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 AKG grundsätzlich nicht erfüllt werden , sondern erlöschen sollen. Außerdem bestimmt sie unter anderem, dass dieses Erlöschen nicht eintreten soll, wenn die Erfüllung solcher Ansprüche zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Damit ändert das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht etwa die Vorschrift des § 1004 BGB. Es legt vielmehr nur die Bedingungen fest, unter denen Ansprüche , die danach bestehen, ausnahmsweise erfüllt werden sollen (Senatsurt. v. 29. Juni 1965, V ZR 261/62, WM 1965, 977, 979). Für das Entstehen des Anspruchs, das in der Vorschrift vorausgesetzt wird, sind sie ohne Bedeutung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

17
(b) Die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB werden mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG auch nicht modifiziert. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz bestimmt zwar, dass die nach seinem Zweiten Teil, insbesondere nach § 19 AKG, noch zu erfüllenden Ansprüche gegen das Reich nunmehr grundsätzlich vom Bund zu erfüllen sind, § 25 Abs. 1 AKG. Es ändert die Ansprüche aber sonst inhaltlich nicht. Es setzt sie vielmehr voraus und beschränkt sich auf die Festlegung, dass solche Ansprüche grundsätzlich erlöschen (§ 1 AKG) und nur in den unter anderem im Zweiten Teil des Gesetzes bestimmten Fällen erfüllt werden sollen. Auch § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG bestimmt nicht, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung abweichend von § 1004 BGB von zusätzlichen, dort nicht bestimmten Voraussetzungen abhängen soll. Die Norm legt lediglich fest, dass solche Ansprüche aus dem Eigentum abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 AKG grundsätzlich nicht erfüllt werden , sondern erlöschen sollen. Außerdem bestimmt sie unter anderem, dass dieses Erlöschen nicht eintreten soll, wenn die Erfüllung solcher Ansprüche zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Damit ändert das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht etwa die Vorschrift des § 1004 BGB. Es legt vielmehr nur die Bedingungen fest, unter denen Ansprüche , die danach bestehen, ausnahmsweise erfüllt werden sollen (Senatsurt. v. 29. Juni 1965, V ZR 261/62, WM 1965, 977, 979). Für das Entstehen des Anspruchs, das in der Vorschrift vorausgesetzt wird, sind sie ohne Bedeutung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ansprüche (§ 1) auf Nutzungsentschädigung, die auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhen und für die Zeit nach dem 31. Juli 1945 geschuldet werden, sind zu erfüllen, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses Gesetzes von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern oder im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen dieser Rechtsträger von anderen für diese zu handeln befugten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt, Werterhöhungen, die auf Maßnahmen der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) beruhen, bleiben hierbei außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung gilt als im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Sache vereinbart.

(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,

1.
wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;
2.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);
3.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;
4.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.

(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.

(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.

(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,

1.
wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;
2.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);
3.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;
4.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.

(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.

(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 197/04 Verkündet am:
30. September 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Stadt war Eigentümerin eines mit einem sanierungsbedürftigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11. September 1997 bot die Klägerin dem Beklagten das Grundstück für 374.400 DM zuzüglich 1.955 DM Gutachterkosten zum Kauf an. Nach dem Angebot hatte der Beklagte innerhalb von drei Jahren ab dessen
Annahme in das Gebäude mindestens 1.323.000 DM zu investieren. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung war die Klägerin berechtigt, die Rückübertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen. Die Gewährleistung der Klägerin für Sachmängel war ausgeschlossen. Der Beklagte sollte jedoch bis zum 30. März 1998 zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein, sofern das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen sei und die Sanierungskosten hierdurch um mehr als 10.000 DM erhöht würden.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 30. Septembe r 1997 nahm der Beklagte das Angebot der Klägerin an. Die Auflassung des Grundstücks erfolgte am 15. Oktober 1997. Zur Sicherung des möglichen Rückübertragungsanspruchs der Klägerin wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 17. März 1998 teilte der Urkundsnotar dem Beklagten den Eintritt der für die Fälligkeit des Kaufpreises vereinbarten Voraussetzungen mit. Der Beklagte leistete keine Zahlung. Im Einverständnis mit der Klägerin nahm er am 5. Mai 1998 das von dem Notar B. beurkundete Angebot von B. W. und M. B. an, das Grundstück für 550.000 DM zu erwerben. Die Sanierung des Gebäudes sollte nach diesem Angebot durch die W. Wohn- und Gewerbebau GmbH (W. ) erfolgen, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist. W. und B. sollten hierfür 1.841.000 DM an die W. zahlen.
Mit Schreiben vom 5. und 29. Mai 1998 teilte der Bekl agte der Klägerin mit, das Dachgebälk des Hauses sei teilweise von Schwamm befallen, bemängelte im Hinblick hierauf den zwischen den Parteien vereinbarten Preis und bat um einen Besprechungstermin. Die Klägerin mahnte den Beklagen am 20. Mai
1998 zur Zahlung. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 erklärte ihr Bürgermeister unter anderem:
… "Zur Problematik des vermeintlich unangemessenen Kaufpreises erwartet die Stadt R. den Nachweis der tatsächlich getätigten Mehraufwendungen. Auf der Grundlage dieser Kostenermittlung kann über eine eventuelle Kaufpreisreduzierung verhandelt werden, soweit durch die Mehraufwendungen die Gesamtinvestition in Höhe von 1.323.000 DM überschritten wird. Die Forderung zur Kaufpreiszahlung (PK Nr. 0022540) aus dem Kaufvertrag UR-Nr. 1. /97 betreffend ist die Stadt R. zu folgendem Entgegenkommen bereit: Die Kaufpreiszahlung wird bis zum Abschluß der Sanierung /Modernisierung des Objektes auf 300.000 DM beschränkt. … Ein Ausgleich zwischen dieser Forderung und dem endgültigen Kaufpreis erfolgt zwischen den Parteien auf der Grundlage der von Ihnen beauftragten Mehraufwandsermittlung bei Nachweis der tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten, jedoch spätestens 3 Wochen nach dem 30.09.2000." …
Am 23. Juni 1998 überwies der Beklagte den Betrag von 300.000 DM an die Klägerin. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 wandte sich der Notar B. wegen der eingetragenen Rückauflassungsvormerkung an die Klägerin. In ihrer Antwort vom 4. November 1998 erklärte die Klägerin, "den Kaufpreis vorbehaltlich des konkreten Nachweises der Mehrkosten auf 300.000 DM" herabzusetzen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 zeigte der Beklagte den Abschluss der Sanierung des Gebäudes und "das Ende der Regelung über die Beschränkung des Kaufpreises" an. In seiner Sitzung vom
27. Januar 1999 lehnte der Stadtrat der Klägerin eine Herabsetzung des Kaufpreises ab.
Mit der Klage verlangt die Klägerin aus dem Restkaufpreis für das Grundstück 37.835,60 € zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz in Höhe von 51.133,37 € verlangt, die er über den mit der Klage verlangten Betrag hinaus für die Schwammbeseitigung habe aufwenden müssen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat die Abweisung der Widerklage hingenommen und sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung gewandt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Beklagte habe das Schreiben der Klägerin vom 4. Juni 1998 zu Recht als Angebot verstanden, die Kosten der Schwammbeseitigung bis zu dem Betrag von 74.400 DM von dem Kaufpreis abziehen zu können. Dieses Angebot habe er schlüssig durch die Zahlung des Betrages von 300.000 DM angenommen. Die Auslegung der Erklärung der Klägerin als Angebot, den
Kaufpreis für das Grundstück herabzusetzen, werde durch das Schreiben der Klägerin an den Notar B. vom 4. November 1998 bestätigt.
Tatsächlich sei das Gebäude schwammbefallen gewesen. Die B eseitigung des Schwamms habe die Kosten seiner Sanierung um mehr als 42.000 € erhöht. Der Mehraufwand sei zwar bei der W. angefallen. Im Sinne der Vereinbarung der Parteien, den Kaufpreis für das Grundstück herabzusetzen, sei der Aufwand der W. jedoch einem Aufwand des Beklagten gleichzusetzen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Klägerin kann aus dem Kaufvertrag über das Grundstü ck den geltend gemachten Betrag von dem Beklagten als Restkaufpreis verlangen. Eine Einigung der Parteien, den Kaufpreis herabzusetzen, ist nicht zustande gekommen. Die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 durch das Berufungsgericht als Angebot, den Kaufpreis für das Grundstück zu reduzieren , ist rechtsfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht.
1. Die Auslegung einer Willenserklärung kann im Revision sverfahren nur beschränkt überprüft werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Mai 1976, III ZR 156/74, WM 1976, 977; v. 3. April 2000, II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 m.w.N.), nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungs-
sätze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 257/98, NJW 2000, 2508, 2509). Daran fehlt es.
Anerkannte Auslegungsregel ist es, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995, XI ZR 56/94, NJW 1995, 1212, 1213; v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901; v. 28. Januar 2002, II ZR 385/00, ZfIR 2004, 170). Diese Auslegungsregel wird von dem Berufungsgericht insoweit verletzt, als es dem Passus, dass "über eine eventuelle Kaufpreisreduzierung verhandelt" werden könne, keine Bedeutung zumisst. Mit dieser Wendung ist eine Auslegung grundsätzlich nicht vereinbar, die Klägerin habe angeboten, den Kaufpreis für das Grundstück um die schwammbedingten Mehrkosten für die Sanierung des Gebäudes, höchstens jedoch um 74.400 DM, zu mindern. Eine solche Auslegung missachtet den Wortlaut des Schreibens, nach dem die Klägerin Verhandlungen über eine "eventuelle Kaufpreisreduzierung" angeboten hat.
Anerkannte Auslegungsregel ist weiter, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, als Verzicht auf diese Position strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983, VI ZR 19/82, NJW 1984, 1346, 1347; v. 16. November 1993, XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; v. 22. Juni 1995, VII ZR 118/94, WM 1995, 1677, 1678 f). Auch dieser Auslegungsregel laufen die Ausführungen des Berufungsurteils zuwider. In dem Kaufvertrag zwischen den Parteien ist die Verpflichtung der Klägerin zur
Gewährleistung für Sachmängel des Grundstücks ausgeschlossen. Der Schwammbefall des Gebäudes bedeutete einen solchen Mangel. Das Recht des Beklagten, wegen des Schwammbefalls vom Vertrag zurückzutreten, war mit Ablauf des 31. März 1998 erloschen. Die Klägerin war daher nicht gehalten, dem Beklagen wegen des Schwammbefalls entgegen zu kommen. Eine eindeutige Erklärung der Klägerin, trotzdem auf den Kaufpreis teilweise zu verzichten, fehlt. Ein Grund für einen solchen Verzicht ist weder festgestellt noch erkennbar.
Anerkannter Auslegungsgrundsatz ist schließlich, dass Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und die dabei abgegebenen Erklärungen nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkungen mehr haben (BGH, Urt. v. 23. Januar 1970, I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549; v. 8. Mai 2002, I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, 1434). Gegen diesen Grundsatz verstößt die Auslegung des Schreibens der Klägerin durch das Berufungsgericht, in dem es feststellt, die Klägerin habe dem Beklagten durch ihr Schreiben "dem Grunde nach zugesagt", die Kosten der Schwammsanierung bis zur Höhe von 74.400 DM von dem vereinbarten Kaufpreis abziehen zu können. Die Klägerin hat dem Beklagten im Hinblick auf den behaupteten Schwammbefall des Gebäudes angeboten, zunächst nur 300.000 DM für den Kauf des Grundstücks zu bezahlen und wegen ihrer weitergehenden Forderung abhängig von der Höhe der Mehrkosten nach dem Abschluss der Sanierung in Verhandlungen einzutreten. Damit kann die von der Klägerin erklärte Bereitschaft grundsätzlich nicht als "Zusage dem Grunde nach" ausgelegt werden.
2. Das Schreiben der Klägerin an den Notar B. vom 4. November 1998 führt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Erklärung der Klägerin vom 4. Juni 1998 ist auf der Grundlage dessen auszulegen, was der Beklagte ihr im Juni 1998 entnehmen konnte und nicht anhand einer Äuße rung, die die Klägerin fünf Monate später gegenüber einem Dritten gemacht hat.
3. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist der Senat zur Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 in der Lage. Die Klägerin hat dem Beklagten angeboten, bis zum Abschluss der Sanierung des Gebäudes den über 300.000 DM hinausgehenden Betrag entgegen ihrer Mahnung vom 20. Mai 1998 nicht weiter zu verfolgen und nach dem Abschluss der Renovierung des Gebäudes im Hinblick auf etwaige Mehrkosten wegen des Schwammbefalls in Verhandlungen um eine Minderung des Kaufpreises einzutreten. Ein Verzicht der Klägerin auf einen Teil der offenen Kaufpreisforderung ist nicht erfolgt. Die zugesagten Verhandlungen sind mit der entgegenstehen Entschließung des Stadtrats der Klägerin gescheitert. Ein Schaden, dessen Ersatz der Beklagte im Hinblick auf die Verhandlungszusage des Bürgermeisters , die die Willensbildung des Stadtrats übergangen hat, verlangen könnte, ist nicht ersichtlich.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

(1) Öffentliche Schutzräume sind die mit Mitteln des Bundes wiederhergestellten Bunker und Stollen sowie die als Mehrzweckbauten in unterirdischen baulichen Anlagen errichteten Schutzräume zum Schutz der Bevölkerung. Sie werden von den Gemeinden verwaltet und unterhalten. Einnahmen aus einer friedensmäßigen Nutzung der Schutzräume stehen den Gemeinden zu. Bildet der öffentliche Schutzraum mit anderen Anlagen eine betriebliche Einheit, so kann dem Grundstückseigentümer die Verwaltung und Unterhaltung des Schutzraumes und seiner Ausstattung übertragen werden. Die Kosten sind ihm von der Gemeinde zu erstatten.

(2) An dem Grundstück und den Baulichkeiten dürfen ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde keine Veränderungen vorgenommen werden, die die Benutzung des öffentlichen Schutzraums beeinträchtigen könnten. Bei Bauten im Eigentum des Bundes erteilt die Zustimmung das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Schutzräume in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als öffentliche Schutzräume anerkannt worden sind, sowie für die Bestandserhaltung der bisher zum Zwecke der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall errichteten Schutzbauwerke.

(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,

1.
wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;
2.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);
3.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;
4.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.

(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.

(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.