Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2004 - XI ZR 69/02

published on 20/01/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2004 - XI ZR 69/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 69/02 Verkündet am:
20. Januar 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________

a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegenforderungen
sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind
die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselbständige
Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.

b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist
es aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise
ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision
beseitigen kann.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 2002 aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen und die Berufung im übrigen zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 1998 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5% Zinsen jährlich aus 766.937,82 7. Januar 1998 bis zum 13. November 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger begehrt als Konkursverwalter von der beklagten Bank die Auskehrung eines Übererlöses aus der Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Die Beklagte gewährte der Immobilienbesitzgesellschaft B. mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in den Jahren 1990 bis 1992 für die Errichtung eines Einkaufszentrums Kredite von insgesamt 58.500.000 DM. Im Februar 1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Ende 1994 schrieb die Beklagte aufgrund der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Gemeinschuldnerin deren Darlehenskonto 94.051.011,88 DM gut. Sie erteilte dem Kläger eine vorläufige Abrechnung, in der sie diesem Betrag angebliche eigene Forderungen in Höhe von insgesamt 94.817.937,77 DM gegenüberstellte. Darin enthalten sind mehrere Forderungen, deren Berechtigung der Kläger nicht anerkennt, darunter ein Betrag von 379.500 DM wegen der Bezahlung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. sowie ein weiterer Betrag von 2.850.000 DM wegen einer Vorauszahlung an die C. mbH (im folgenden: C.).
Der Kläger stützt seine Teilklage auf den seiner Meinung nach zugunsten der Gemeinschuldnerin bestehenden Saldo des Darlehenskontos. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung von 160.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage auf Zahlung von 1.660.000 DM nebst 5% Zinsen seit dem 7. Januar 1998 erweitert. Das Berufungsgericht hat die Be- ! " $# %'& klagte zur Zahlung von 848.744,52 806,70 ( %*) & seit dem 7. Januar 1998 sowie auf 766.937,82 November 2000 verurteilt, wegen des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage ab- gewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat nur die Revision des Klägers angenommen, mit der dieser seine Zinsforderung in voller Höhe weiterverfolgt und die Zurückweisung der Berufung im übrigen bekämpft.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision des Klägers von Bedeutung - im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten der im Wege der Teil- -,. klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 848.744,52 + zwar hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin von der Beklagten in Rechnung gestellten Vorauszahlungen an die C.. Den von ihm vorrangig der Teilklage zugeordneten Forderungsbetrag von 379.500 DM betreffend die Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. könne der Kläger indes nicht verlangen, weil die Beklagte diesen Betrag zu Recht in ihre Abrechnung über den Versteigerungserlös eingestellt habe. Da der vom
Kläger geltend gemachte Anspruch sich auf mehrere Einzelforderungen beziehe, sei die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgegebene Reihenfolge der zur Entscheidung gestellten Teilforderungen zu beachten. Mangels einer ausdrücklichen Saldoanerkennung seitens des Klägers seien die von ihm geltend gemachten Forderungen nicht in einer Gesamtsaldoforderung aufgegangen, sondern bestünden als Einzelansprüche fort.
Der Zinsanspruch rechtfertige sich in der zugesprochenen Höhe aus § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB. Der weitergehende Zinsantrag sei zurückzuweisen, weil hinsichtlich des klagerhöhenden Betrages Rechtshängigkeit erst seit dem 14. November 2000 bestehe und der Kläger einen Verzugsschaden nicht dargetan habe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Revision des Klägers ist in vollem Umfang zulässig; insbesondere ist er durch das Berufungsurteil in einem Ausmaß beschwert, das die Revision statthaft macht.

a) Da die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 29. November 2001 stattgefunden hat, finden auf die Revision nach § 26 Nr. 7 EGZPO die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weiterhin Anwendung. Nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche An-
sprüche die Revision - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Zulassung im Berufungsurteil abgesehen - nur eröffnet, wenn der Wert der Beschwer durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Urteilsbeschwer nur für die Beklagte, entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. jedoch nicht für den Kläger festgesetzt. Daraus folgt für den erkennenden Senat als Revisionsgericht die Aufgabe, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Urteilsbeschwer des Klägers die Wertgrenze des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90, WM 1991, 381, 382; Urteil vom 28. November 1990 - VIII ZR 362/89, WM 1991, 409, 410). Diese Prüfung ergibt, daß die Urteilsbeschwer des Klägers die Wertgrenze von 60.000 DM übersteigt. Das folgt bereits daraus, daß die Teilabweisung des Zinsanspruchs angesichts der vollumfänglichen Zuerkennung der Hauptforderung bei der Bemessung der Urteilsbeschwer zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 aaO) und einen Betrag von mehr als 60.000 DM ausmacht.

b) Eine Beschwer des Klägers, wie sie unabhängig von den Anforderungen des § 546 ZPO a.F. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels ist, muß auch insoweit anerkannt werden, als der Kläger mit der Revision die im Berufungsurteil ausgesprochene Aberkennung seiner Rechte hinsichtlich des für die Bezahlung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. aufgewandten Betrages von 379.500 DM bekämpft. Diese Aberkennung geht zwar, wie im einzelnen noch zu zeigen sein wird (unten unter 2. b), ins Leere und kann keine materielle Rechtskraftwirkung entfalten. Sie erweckt jedoch den Anschein, das Berufungs-
gericht habe insoweit die Klage abgewiesen bzw. die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Auch ein solcher Anschein einer Beschwer eröffnet der mit dem insoweit unrichtigen Urteil belasteten Partei die Möglichkeit, den Fehler in der Rechtsmittelinstanz zu beseitigen (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, WM 1993, 845, 847).
2. Die Revision des Klägers ist auch begründet.

a) Den Zinsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht § 353 HGB unbeachtet gelassen hat. Da sowohl die Gemeinschuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch die Beklagte als Aktiengesellschaft den für Kaufleute geltenden Vorschriften unterliegen (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG), ist die aus der Verwertung einer von der Gemeinschuldnerin zur Absicherung eines Darlehens gestellten Sicherheit durch die Beklagte herrührende Forderung der Gemeinschuldnerin nach §§ 343, 344 Abs. 1 HGB eine solche aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft. Diese Forderung war seit ihrer Entstehung Ende 1994 fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Gemeinschuldnerin stehen daher nach § 353 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB die vom Kläger geltend gemachten Zinsen für die Zeit ab 7. Januar 1998 in vollem Umfang zu.

b) Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch hinsichtlich der Kosten für die Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. aberkannt und die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr die Auszahlung eines Teils des seiner Meinung nach bestehenden Überschusses des Versteigerungserlöses über die Gegenforderungen der Beklagten begehrt und in diesem Zusammenhang unter anderem die Berechtigung der Gegenforderung bestritten, die die Beklagte aus der Begleichung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. ableitet. Allein die vom Kläger geltend gemachte Saldoforderung ist Gegenstand seiner Klage. Die genannte Gegenforderung und alle anderen in die Saldoberechnung eingegangenen Gegenforderungen der Beklagten sind demgegenüber nur unselbständige Berechnungsposten. Daß die Klageforderung in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 1.660.000 DM existiert, stand für das Berufungsgericht - und steht jetzt aufgrund der Nichtannahme der Revision der Beklagten rechtskräftig - bereits deshalb fest, weil das Berufungsgericht die Gegenforderung der Beklagten von 2.850.000 DM im Zusammenhang mit einer Vorauszahlung an die C. als nicht berechtigt angesehen hat. Über die Berechtigung der weiteren von der Beklagten in ihre Saldoberechnung eingestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. hatte das Berufungsgericht daher nicht zu entscheiden. Daran ändert es nichts, daß der Kläger auf gerichtliche Aufforderung eine Reihenfolge genannt hatte, in der er die verschiedenen umstrittenen Gegenforderungen der Beklagten zur Überprüfung stellen wollte.
Auch aus § 322 Abs. 2 ZPO läßt sich keine Rechtfertigung dafür herleiten, daß das Berufungsgericht über die Berechtigung der von der Beklagten in ihre Abrechnung eingestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. entschieden
hat. Die genannte Vorschrift ermöglicht der Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen nur über zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Beklagtenseite. Sie ist auf Gegenforderungen, die lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung in Betracht kommen, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 852 und Beschluß vom 10. April 1997 - VII ZR 266/96, NJW-RR 1997, 1157, jeweils m.w.Nachw.).
Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt bereits deshalb unrichtig, weil das Berufungsgericht über die genannte Gegenforderung der Beklagten nicht zu entscheiden hatte. Auf die Frage, ob diese Gegenforderung berechtigt ist, und auf die insoweit gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht an.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl
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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da
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Annotations

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.

(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.