Bundesgerichtshof Urteil, 28. Aug. 2018 - X ZR 72/16

bei uns veröffentlicht am28.08.2018
vorgehend
Bundespatentgericht, 6 Ni 2/14, 17.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 72/16 Verkündet am:
28. August 2018
Zöller
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BGH:2018:280818UXZR72.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 17. Februar 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 036 486 (Streitpatents), das am 2. Dezember 1998 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 5. Dezember 1997 angemeldet worden ist und Verbesserungen von Heizdecken und Ähnlichem betrifft. Das Streitpatent umfasst 13 Patentansprüche; die nebengeordneten Ansprüche 1 und 13 lauten in der Verfahrenssprache: "1. An elongated heating element (20X) for an electric blanket comprising a first conductor means (12X) which provides heat for the blanket and which extends Iengthwise of the element (20X), a second conductor means (16X) extending Iengthwise of the element (20X), and a meltdown Iayer (14X) between the first and second conductor means, which is selected, designed and constructed or otherwise formed so as to display an NTC, and electronic control means (30X) set to detect a change in the resistance of the meltdown Iayer (14X) to change the power supply to the conductor means (12X) to prevent destruction of the meltdown Iayer, the element further including a meltdown detection circuit (28X, 50X, 52X, 46X, 16X, 12X) for detecting , in the event that the control means (30X) fails, meltdown of the meltdown Iayer (14X) and for terminating power to the first conductor means (12X). 13. An electric blanket including a heating element according to any of claims 1 to 12."
2
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in mehreren geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der Klage im Übrigen für nichtig erklärt, soweit der Gegenstand des Schutzrechts über die mit Hilfsantrag IIa verteidigte, aus dem Tenor des angefochtenen Urteils vom 17. Februar 2016 ersichtliche Fassung hinausgeht. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise weiterhin mit ihren erstinstanzlichen Anträgen.

Entscheidungsgründe:


3
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
4
I. Das Streitpatent betrifft Verbesserungen an Heizdecken oder dergleichen.
5
1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift weist eine elektrische Heizdecke üblicherweise ein Heizelement in Form einer langen rohrförmigen Baugruppe (tubular assembly) auf. Diese bestehe aus einem ersten, inneren Widerstandsheizleiter, der um einen inneren Kern (inner core) gewickelt und von einem Rohr aus schmelzfähigem Kunststoff (meltdown tube) umgeben sei. Um dieses Plastikrohr sei ein zweiter, äußerer Widerstandsheizleiter gewickelt. Diese Anordnung werde von einem Hüllrohr (cover tube) umgeben. An einem Ende der Baugruppe seien die Leiter an eine Wechselstromquelle angeschlossen , während sie am anderen Ende über einen Einweggleichrichter, beispielsweise eine Diode, verbunden seien, so dass nur Halbwellen eines Typs, üblicherweise positive Halbwellen, die Leiter passieren könnten. Das schmelzfähige Kunststoffrohr, das eine Schmelzschicht (meltdown layer) zwischen den beiden Heizleitern bilde, diene dazu, eine Überhitzung der Heizdecke zu verhindern. Überhitze sich das Heizelement der Decke, schmelze das Rohr mit der Folge, dass entweder - wenn die Schmelzschicht an dem an der Wechselstromquelle angeschlossenen Ende des Heizelements schmelze - ein Kurzschluss zwischen den Leitern ausgelöst werde, oder - wenn die Schmelzschicht am anderen Ende des Heizelements schmelze - nur noch Strom in Form von negativen Halbwellen die Leiter passieren könne. Dadurch könne die Überhitzung festgestellt und die Stromzufuhr unterbrochen werden (Beschr. Abs. 3-5).
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Nachteilig an dieser herkömmlichen Konstruktion sei, dass, nachdem die schmelzbare Trennschicht einmal geschmolzen sei, das Heizelement nicht wiederhergestellt werden könne und die Heizdecke damit unbrauchbar werde. Es habe Bestrebungen gegeben, dies durch eine entsprechende Regulierung der Stromzufuhr im Falle der Überhitzung zu vermeiden. Eine der hierfür in Betracht kommenden Möglichkeiten sei die Verwendung eines dritten Leiters, beispielsweise eines Lahnlitzenleiters. Dabei sei der dritte Leiter vom inneren Heizleiter durch eine PVC-Schicht mit einem negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) getrennt, die sich mit zunehmender Temperatur erwärme, während der Widerstand abnehme. Nehme der Widerstand im Falle einer Überhitzung ab, könne dies elektronisch über den NTC festgestellt und die Stromzufuhr der Heizdecke verändert werden, bevor das Plastikrohr des Heizelements schmelze. Ein System mit drei Leitern habe indessen den Nachteil, dass die Heizdecke durch den dritten Leiter und das NTC-Material dicker, weniger biegsam und auch teurer werde. Auch wenn man vor diesem Hintergrund NTC-Schichten in Heizelementen mit zwei Leitern verwendete, bestünde immer noch das Problem, einheitliche Materialeigenschaften über die gesamte Ausdehnung des Heizelements zu erhalten. Dabei müsse oft eine teure und zeitaufwändige Kalibrierung vorgenommen werden. Da Heizelemente überdies in unterschiedlichen Längen angeboten würden, müsse jede Vorrichtung gesondert kalibriert werden. Ein anderer Ansatz sei ein Verfahren, das sich den positiven Temperaturkoeffizienten (PTC) zu Nutze mache. Bei diesem System werde ein kohlenstoffimprägniertes Polymer von zwei parallelen Sammelschienen gespeist und so ein selbstregulierendes Heizelement gebildet. Dieses System sei jedoch teuer, sperrig und bei europäischen Netzspannungen störanfällig. Bekannt sei auch, Bimetallstreifen einzubauen, um erhöhte Temperaturen erkennen zu können. Diese verursachten indessen zusätzliche Kosten, machten die Vorrichtung unhandlich und seien stets schwierig einzubauen (Beschr. Abs. 6-11).
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Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Heizelement mit zwei Leitern zur Verfügung zu stellen, bei dem eine Überhitzung zuverlässig und mit möglichst geringem Aufwand so detektiert werden kann, dass die Heizdecke auch nach einer einmal aufgetretenen Überhitzung wieder verwendet werden kann.
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2. Zur Lösung des Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Heizelement für eine elektrische Heizdecke und in Patentanspruch 13 eine elektrische Heizdecke vor.
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a) Die Merkmale des Heizelements nach Patentanspruch 1 lassen sich wie folgt gliedern, wobei in der Merkmalsgruppe 2.5 die nach den Hilfsanträgen Ia und IIa zusätzlich vorgesehenen Merkmale kursiv (Hilfsantrag Ia) bzw. unterstrichen (Hilfsantrag IIa) dargestellt sind (die Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben): 1. Das Heizelement (20X) ist 1.1 länglich [1.1] und 1.2 geeignet für eine elektrische Heizdecke [1.1]. 2. Das Heizelement umfasst: 2.1 eine erste Leitereinrichtung (12X) [1.2], die 2.1.1 die Wärme für die Decke erzeugt [1.2] und 2.1.2 sich längs des Heizelements (20X) erstreckt [1.2]; 2.2 eine zweite Leitereinrichtung (16X) [1.3], die 2.2.1 sich längs des Heizelements (20X) erstreckt [1.3]; 2.3 eine Schmelzschicht (14X) [1.4], die 2.3.1 zwischen der ersten und zweiten Leitereinrichtung angeordnet [1.4] und 2.3.2 so ausgewählt, gestaltet, konstruiert oder anderweitig ausgebildet ist, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) aufweist [1.4]; 2.4 eine elektronische Steuereinrichtung (30X) [1.5], die eingestellt ist 2.4.1 auf das Erfassen einer Änderung des Widerstands der Schmelzschicht (14X) [1.5], 2.4.2 um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung (12X) zum Verhindern der Zerstörung der Schmelzschicht zu ändern [1.5]; 2.5 eine thermische [1.6I] Schmelzdetektionsschaltung (28X, 50X, 52X, 4X, 16X, 12X) [1.6] mit einer Thermosicherung (28X) [1.6IIa], die bei Ausfall der Steuereinrichtung (30X), 2.5.1 das Schmelzen der Schmelzschicht (14X) detektiert [1.6] und 2.5.2 die Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung (12X) abbricht [1.6].
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b) Patentanspruch 13 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nur dadurch, dass das Heizelement nach Anspruch 1 Bestandteil einer Heizdecke ist. Die nachfolgenden Ausführungen zum Gegenstand von Patentanspruch 1 gelten daher für Patentanspruch 13 entsprechend.
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3. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung:
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a) Die elektronische Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 ist so eingestellt , dass sie, sobald sie eine durch eine Überhitzung des Heizelements bewirkte Änderung des Widerstands der Schmelzschicht feststellt (Merkmal 2.4.1), sogleich die Stromversorgung zur Leitereinrichtung ändert, wobei nach der Lehre und der Beschreibung des Streitpatents "Änderung" der Stromversorgung durch die Steuereinrichtung bedeutet, dass die Steuereinrichtung den Strom zwar abschaltet, wenn es zu einer Überhitzung kommt. Im Unterschied zu der Schmelzdetektionsschaltung, die nach Merkmal 2.5.2 die Stromversorgung "abbricht", schaltet die Steuereinrichtung den Strom im Fall einer Überhitzung der Heizleiter aber nicht einmalig und unumkehrbar ab, sondern ist vielmehr in der Lage, den Strom, wenn die Heizleiter wieder abgekühlt sind, von neuem einzuschalten, und "ändert" damit die Stromversorgung.
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aa) Das Patentgericht hat mit Blick auf die DIN 19 226 Teil 1 (Stand Februar 1994) angenommen, dass der Begriff der Steuereinrichtung weit zu verstehen sei und nicht auf die bei den bevorzugten Ausführungsformen geschilderten Gestaltungen eines kontinuierlich arbeitenden Systems oder einer Vergleichsund Logikschaltung beschränkt sei.
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bb) Dies ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Allerdings fällt unter Merkmal 2.4 nur eine Steuereinheit, die so beschaffen ist, dass sie die in den Merkmalen 2.4.1 und 2.4.2 beschriebenen Funktionen, einerseits den Widerstand der Schmelzschicht zu überwachen sowie Änderungen zu detektieren und andererseits in diesem Fall die Stromversorgung zum Heizleiter zu unterbrechen , nicht nur einmalig, sondern wiederholt wahrnehmen kann. Nach der erfindungsgemäßen Lehre soll die Stromversorgung im Falle einer Überhitzung des Heizelements mit der Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 abgebrochen werden können, bevor die Schmelzschicht zwischen den Heizleitern schmilzt, um so zu vermeiden, dass die Heizdecke wie bei den herkömmlichen Konstruktionen mit der Aktivierung des Überhitzungsschutzes stets unbrauchbar wird. Dementsprechend stellte eine Einrichtung, die - wie etwa eine Sicherung - nur eine einmalige Abschaltung der Stromversorgung auslöst, keine Steuereinrichtung im Sinne von Merkmal 2.4 dar. Diese muss vielmehr so ausgelegt sein, dass die Stromversorgung nach einer Unterbrechung wegen einer zwischenzeitlich aufgetretenen Überhitzung wieder eingeschaltet werden kann und die Heizdecke weiterhin benutzbar ist, nachdem die Steuereinrichtung dafür gesorgt hat, dass die Schmelzschicht trotz der Überhitzung nicht zerstört wurde (vgl. Beschr. Abs. 29 und 34).
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b) Merkmal 2.5 in der Fassung des angefochtenen Urteils legt fest, dass die Schmelzdetektionsschaltung mit der Thermosicherung erst aktiv wird, wenn die Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 ausfällt. Reagiert die Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 nicht auf eine Änderung des Widerstands der Schmelzschicht und schaltet sie dementsprechend auch die Stromversorgung nicht ab, bewirkt die andauernde Überhitzung der Heizleiter, dass die Schmelzschicht schmilzt. Dadurch wird die Schmelzdetektionsschaltung nach Merkmal 2.5 aktiviert, die diesen Zustand detektiert (Merkmal 2.5.1) und sodann die Stromversorgung zum Heizleiter abbricht (Merkmal 2.5.2). Da in diesem Fall - wie bisher auch - die Heizdecke unbrauchbar wird, soll die Schmelzdetektionsschaltung erst und nur dann eingreifen, wenn die Steuereinrichtung ausfällt. Zwischen der Steuereinrichtung und der Schmelzdetektionsschaltung besteht also eine vorgegebene Rangfolge, in der diese Schutzmechanismen im Fall einer Überhitzung des Heizelements eingreifen.
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II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei gegenüber der europäischen Patentanmeldung 562 850 (NK8) nicht neu. Diese Schrift betreffe ein Heizgerät, wie beispielsweise eine Heizdecke oder ein Heizkissen , mit drei separat wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Stromversorgung des Heizelements. Der erste Schutzmechanismus, der eine Sicherung F und zwei Dioden D2 und D3 umfasse, stelle eine Schmelzdetektionsschaltung im Sinne der Merkmalsgruppe 2.5 dar. Dieser Mechanismus solle eingreifen, wenn die Isolationsschicht sich auf eine Temperatur erhitzt habe, bei der sie entweder schmelze oder weich werde, so dass die beiden Leiter miteinander in Kontakt gebracht würden und es zwischen ihnen zu einem Kurzschluss komme. Dadurch werde die Diode D1 kurzgeschlossen, so dass der Strom der negativen und der positiven Halbwelle durch die Sicherung F fließe, die dadurch ausgelöst werde. Dabei werde die Impedanz der Isolationsschicht bei einem Kurzschluss nicht unbedingt auf Null reduziert.
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Der zweite Schutzmechanismus, der u.a. einen Widerstand R, eine Diode D2 und eine Thermosicherung TF umfasse, entspreche der elektronischen Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 des Streitpatents. Es handle sich hierbei um eine Steuereinrichtung im Sinne der DIN 19 226, da der Mechanismus die Stromversorgung der Heizleiter in Abhängigkeit vom Widerstand der Isolationsschicht beeinflusse. Die Steuereinrichtung sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch als elektronische Einrichtung ausgestaltet, da die in den Figuren 2 und 8 der NK8 gezeigten Anordnungen eine Schaltung von aktiven und passiven elektronischen Bauelementen bildeten. In einer der beiden in NK8 beschriebenen Ausgestaltungen des zweiten Schutzmechanismus werde die lokalisierte Reduzierung der Impedanz der Isolationsschicht ähnlich wie beim ersten Schutzmechanismus durch einen Kurzschluss der Heizleiter verursacht. In einer anderen Ausführung sei die Isolationsschicht als NTC ausgestaltet, so dass die örtliche Reduzierung der Impedanz der Isolationsschicht durch den negativen Temperaturkoeffizienten des Isolationsmittels hervorgerufen werde. Dem Einwand der Beklagten, anders als die NK8 lehre das Streitpatent in Merkmal 2.5 eine zuverlässige Reihenfolge der Aktivierung der Schutzmittel, sei nicht zu folgen. Denn der zweite Schutzmechanismus unterbreche nach den Erläuterungen der NK8 in vielen Fällen die Stromversorgung bereits, bevor das NTCMaterial der Schmelzschicht schmelze oder weich werde und zwischen den Leitern einen Kurzschluss auslöse. Dies stelle nichts anderes als den anzustre- benden Regelfall dar, da der Fachmann im Hinblick darauf, dass der Nutzer bei einer Heizdecke in engen Kontakt mit den Heizleitern komme, selbstverständlich die Zerstörung der Schmelzschicht oder anderer Schichten der Heizdecke vermeiden wolle.
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Ob der Einwand der Beklagten, dass der zweite Schutzmechanismus wegen der nicht ausreichenden Dimensionierung der Feinsicherung als Backup -System ungeeignet sei, zutreffe, könne dahingestellt bleiben, da Patentanspruch 1 ein Vorrichtungsanspruch sei, der keine von der Lehre der NK8 abweichenden Bauelemente oder Mittel zur Auslösung der Schutzmechanismen in einer bestimmten Reihenfolge enthalte.
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Dagegen habe das Streitpatent in der mit Hilfsantrag IIa verteidigten Fassung Bestand.
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Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Die zusätzliche Anforderung, dass die Schmelzdetektionsschaltung mit einer Thermosicherung (thermal fuse) versehen sei, sei ursprungsoffenbart. Zwar werde die Thermosicherung in den Anmeldeunterlagen lediglich im Zusammenhang mit Heizwiderständen genannt. Dass in die mit Hilfsantrag IIa verteidigte Fassung nur die Thermosicherung, nicht aber die Heizwiderstände aufgenommen worden seien, stelle keine unzulässige Erweiterung dar, da dem Fachmann beispielsweise mit Bimetallsicherungen Thermosicherungen ohne separate Heizwiderstände bekannt seien.
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Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag IIa verteidigten Fassung sei neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Er sei dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Regel- und Steuerschaltungen für biegsame Wärmegeräte, weder durch die NK8 noch durch die deutsche Offenlegungsschrift 40 19 698 (NK7) nahegelegt. Der Fachmann habe keine Veranlassung gehabt, die in der NK8 offenbarte Überstromsicherung durch eine Thermosicherung zu ersetzen, da es sich hierbei nicht um gleichwirkende Mittel handle. Diese Sicherungen würden an unterschiedlichen Stellen eingebaut und durch unterschiedliche Mechanismen ausgelöst. Ausgehend von der NK7 hätte der Fachmann, um zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen, die Isolierung als NTC-Schicht ausbilden und nicht die Widerstandsänderungen der Heizleiter, sondern der Isolierung erfassen müssen. Eine Anregung hierfür ergebe sich aus der NK7 indessen nicht.
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III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.
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1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der mit Hilfsantrag IIa verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.
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a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Schmelzdetektionsschaltung mit einer Thermosicherung in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Zwar wird die Thermosicherung in der Beschreibung der Anmeldung des Streitpatents nur im Zusammenhang mit Heizwiderständen genannt, die in thermischem Kontakt mit den Heizwiderständen stehen (NK3 S. 12 Abs. 4 und S. 13 Abs. 3). Indessen sind die Patentansprüche der Anmeldung in dieser Hinsicht weit gefasst.
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Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig , das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; vgl. aus neuerer Zeit etwa Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal). Auch in diesem Zusammenhang muss die beanspruchte Erfindung jedoch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung ; Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 Rn. 27 - Schleifprodukt).
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Im Streitfall ist das Patentgericht zutreffend zu der Beurteilung gelangt, dass die Detektionsschaltung den mit der Erfindung erreichten Erfolg auch dann fördern kann, wenn eine Schmelzdetektionsschaltung mit einer Thermosicherung nicht auch gleichzeitig Heizwiderstände aufweist, da dem Fachmann Thermosicherungen ohne Heizwiderstände in der Gestalt von den in der ursprünglichen Anmeldung ebenfalls angeführten Bimetallsicherungen bekannt seien (NK3 S. 4 Abs. 2).
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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin geht Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag IIa verteidigten Fassung auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmal 2.5 vorsieht, dass die Schmelzdetektionseinrichtung erst bei Ausfall der Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4, das Schmelzen der Schmelzschicht detektiert und die Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung abbricht.
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Diese Anforderung ist in den ursprünglichen Unterlagen dahingehend formuliert, dass dann, wenn die Steuereinrichtung aus irgendeinem Grund ausfallen sollte, der übliche Modus aktiviert werde, bei dem die Stromversorgung unterbrochen werde, nachdem die Schmelzschicht geschmolzen sei (NK3 S. 9 Abs. 1 aE). Ebenso ergibt sich aus den Erläuterungen zu der in Figur 3 gezeigten Ausführungsform, dass die Unterbrechung der Stromversorgung durch Schmelzen der Schmelzschicht (melt down system) stets dann erfolgen solle, wenn die anderen - vorrangigen - Schutzmechanismen ausfallen (NK3 S. 13 Abs. 2).
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2. Das Patentgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag IIa verteidigten Fassung neu ist.
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a) Die europäische Patentanmeldung 562 850 (NK8) betrifft ein Heizgerät mit biegeweichem Material, wie beispielsweise eine Heizdecke oder ein Heizkissen. Das Heizgerät weist ein Heizelement mit zwei länglichen Leitern auf, die durch ein Isolationsmittel voneinander getrennt sind, wobei mindestens einer der Leiter ein Widerstandsheizleiter ist (Sp. 3 Z. 21-29). Das Isolationsmittel kann ein Material mit einem negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) enthalten , dessen Impedanz mit steigender Temperatur sinkt (Sp. 5 Z. 6-18). Fakultativ kann das Heizgerät nach der NK8 eine Steuereinheit aufweisen, die den Heizgrad regelt, indem beispielsweise die Zufuhr von Heizstrom entsprechend der Temperatur des Heizgeräts entweder zeitweise aktiviert oder deaktiviert oder ständig gesteuert wird (Sp. 8 Z. 44 - Sp. 9 Z. 7). Zum Schutz gegen Überhitzung sind zwei separate Schutzmechanismen vorgesehen, die über zwei separate Stromkreise aktiviert werden (Sp. 7 Z. 2-4). Damit soll - wie in der NK8 ausgeführt ist - die in der britischen Patentanmeldung 1 155 118 offenbarte elektrische Schutzschaltung für Heizdecken verbessert werden, die nur eine Sicherung für den Fall der Überhitzung vorsehe (NK8 Sp. 4 Z. 2 ff.). Nach den Erläuterungen in der NK8 soll mit dem zweiten Halbwellengleichrichter und der thermisch betätigten Einrichtung zur Unterbrechung des Stromkreises gegen- über den im Stand der Technik bekannten Heizgeräten nicht nur zusätzlicher Schutz durch Redundanz geschaffen werden, sondern auch die Unzuverlässigkeit des ersten Mechanismus aufgefangen werden, indem der Schutz gegen Überhitzung durch einen separaten zweiten Mechanismus abgesichert wird (NK8 Sp. 4 Z. 11-15).
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In dem ersten in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel umfasst das Heizelement zwei als Widerstandsheizleiter ausgebildete Heizleiter , die durch eine Isolationsschicht voneinander getrennt sind, zwei Eingangsklemmen , die im Betrieb mit den stromführenden bzw. den Neutralpolen der Wechselstromversorgung verbunden sind, sowie einen Schalter zum Ein- und Ausschalten oder einen Netzschalter. Zwischen einem Ende des ersten Leiters und einem Ende des zweiten Leiters ist ein Halbwellengleichrichter in Form einer Diode geschaltet. Eine der beiden Eingangsklemmen ist über einen Kontaktsatz des Schalters, eine Sicherung (fuse) F und eine Thermosicherung (thermal fuse) TF mit dem anderen Ende des ersten Leiters verbunden. Ein Widerstand , der mit der Thermosicherung thermisch gekoppelt ist, ist mit einem zweiten Halbwellengleichrichter ebenfalls in Form einer Diode zwischen der zweiten Eingangsklemme und dem anderen Ende des zweiten Leiters hintereinandergeschaltet. Die Thermosicherung ist in diesem Ausführungsbeispiel als nicht rücksetzbare Temperatursicherung ausgebildet und umfasst ein stromführendes Gerät, das auf Wärme reagiert und die Stromversorgung nicht rücksetzbar blockiert (Sp. 4 Z. 51 - Sp. 6 Z. 5).
33
Im Normalbetrieb fließt während der Halbwellenzyklen einer Polarität (beispielweise der positiven Halbwelle, wenn die Diode entsprechend gepolt ist) durch diesen ersten Stromkreis Heizstrom, wohingegen während der Halbwellenzyklen der entgegengesetzten Polarität (negative Halbwelle) kein Strom fließt, da der Stromfluss durch die Diode gesperrt wird (Sp. 6 Z. 12-34).
34
Kommt es zu einer Überhitzung des Heizgeräts und wird dadurch die Isolationsschicht an einer Stelle auf eine Temperatur gebracht, bei der sie schmilzt oder ausreichend weich wird, kommen die beiden Leiter miteinander in Kontakt, so dass ein Kurzschluss zwischen den Leitern ausgelöst wird, der die Impedanz der Isolationsschicht an der entsprechenden Stelle verringert (Sp. 7 Z. 10-17; Z. 39-40). Der erste Schutzmechanismus bewirkt in diesem Fall, dass der erste Halbwellengleichrichter kurzgeschlossen wird mit der Folge, dass durch die Sicherung F Vollwellenstrom fließt und sich der Stromfluss nahezu verdoppelt. Dies führt dazu, dass die Sicherung bricht und die Stromzufuhr unterbrochen wird (Sp. 7 Z. 20-37). Beim zweiten Schutzmechanismus ermöglicht die durch den Kurzschluss reduzierte Impedanz des Isolationsmittels, dass während der negativen Halbwelle Strom durch einen zweiten Stromkreis fließt, der einen Widerstand R, einen zweiten Halbwellengleichrichter, den vor der Überhitzungsstelle liegenden Teil der beiden Leiter sowie die Sicherung F und die Thermosicherung TF umfasst. Der Widerstand ist thermisch an die Thermosicherung und elektrisch an den zweiten Halbwellengleichrichter gekoppelt. Fließt Strom durch den Widerstand, erwärmt sich dieser. Dadurch wird die Thermosicherung betätigt und - wie beim ersten Schutzmechanismus - die Stromzufuhr des Heizelements unterbrochen (Sp. 7 Z. 38 - Sp. 9 Z. 5) und zwar - wenn wie in dem geschilderten Ausführungsbeispiel die Thermosicherung nicht rücksetzbar ist - unumkehrbar.
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Welcher der beiden Schutzmechanismen zuerst eintritt, hängt nach den Erläuterungen der NK8 einmal davon ab, ob das Isolationsmittel aus einem Material besteht, dessen Impedanz nicht mit steigender Temperatur sinkt, oder ob es ein Material mit einem NTC enthält. Zum anderen könne auch eine Rolle spielen, ob der Kurzschluss an dem näher bei der Stromquelle liegenden oder an dem von der Stromquelle weit entfernten Ende des Heizelements erfolge.
36
Bestehe das Isolationsmittel aus einem Material, dessen Impedanz nicht mit steigender Temperatur sinke, sei es wahrscheinlich, dass der erste Schutzmechanismus zuerst ausgelöst werde, insbesondere wenn der Kurzschluss zwischen den beiden Leitern nahe dem der Stromquelle nächstliegenden Ende des Heizelements erfolgt sei (Sp. 8 Z. 8-19). Enthalte das Isolationsmittel Material mit einem NTC, könne in vielen Fällen (may in many instances) die bereits durch dieses Material bewirkte Reduzierung der Impedanz des Isolationsmittels ausreichen, um den zweiten Schutzmechanismus auszulösen, bevor das Material schmelze und durch den dadurch entstehenden Kontakt zwischen den Leitern ein Kurzschluss ausgelöst werde. Es sei daher möglich, dass bei dieser Variante der zweite Schutzmechanismus zuerst eintrete und der erste Schutzmechanismus lediglich als eine Art Back-up fungiere, es sei denn, der Kurzschluss sei an dem näher der Stromquelle liegenden Ende des Heizelements aufgetreten (Sp. 8 Z. 20-40).
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b) Damit offenbart die NK8 - wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht - die Merkmalsgruppe 1 sowie die Merkmalsgruppen 2.1, 2.2 und 2.3.
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c) Hingegen ist - anders als das Patentgericht angenommen hat - Merkmal 2.4 nicht offenbart.
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Zwar wird der zweite Schutzmechanismus nach den Erläuterungen in der NK8 dann, wenn das Isolationsmittel NTC-Material enthält, in der Regel schon ausgelöst, bevor das Isolationsmittel schmilzt, und ist insoweit mit der Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 vergleichbar. Dennoch kann der zweite Schutzmechanismus der NK8 weder im ersten in der Beschreibung der NK8 geschilderten Ausführungsbeispiel noch in den weiteren, nach der NK8 möglichen Modifikationen als eine Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 angesehen werden.
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Im Ausführungsbeispiel der NK8 stellt der zweite Schutzmechanismus schon deshalb keine Steuereinrichtung im Sinne von Merkmal 2.4 dar, weil hierbei die Thermosicherung eine nicht rücksetzbare Temperatursicherung ist, die, wenn sie einmal ausgelöst worden ist, die Stromversorgung abbricht, ohne dass diese wieder eingeschaltet werden könnte (NK8 Sp. 5 Z. 57 - Sp. 6 Z. 5). Im Unterschied hierzu ist die Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 in der Lage, den Strom, auch wenn er aufgrund einer Überhitzung des Heizelements einmal abgeschaltet worden ist, nach Abkühlung des Heizelements auch wieder anzuschalten und bricht damit im Falle einer Überhitzung die Stromversorgung nicht lediglich ab, sondern "steuert" sie.
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Aber auch bei einer Abwandlung des Heizgeräts, wie sie die NK8 am Ende der Beschreibung neben anderen möglichen Modifikationen erwähnt, bei der statt einer nicht rücksetzbaren Thermosicherung eine rücksetzbare thermisch betätigte Schaltungsunterbrechungsvorrichtung vorgesehen ist, fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 2.4. Zwar ermöglichte die Ausgestaltung der Schaltungsunterbrechung als rücksetzbar nach der Unterbrechung der Stromversorgung aufgrund einer Überhitzung ein erneutes Anschalten des Stroms und damit eine Steuerung der Stromversorgung. Indessen lässt sich der NK8, die hierauf nicht eingeht, nicht entnehmen, dass dieser Schutzmechanismus zuverlässig vor dem anderen, beim Schmelzen der Isolationsschicht unumkehrbar eingreifenden Schutzmechanismus ausgelöst und letzterer nur aktiviert würde, wenn ersterer ausfällt. Auch wenn der zweite Schutzmechanismus - wie es in der NK8 heißt - in vielen Fällen (in many instances) vor dem ersten Schutzmechanismus eingreifen mag, besteht zwischen den beiden Schutzmechanismen der NK8 nicht die zwingende Rangfolge, wie sie beim Streitpatent zwischen der Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 und der Schmelzdetektionseinrichtung nach Merkmal 2.5 besteht. Das erklärte Ziel der NK8 besteht darin, den Schutz gegen Überhitzung zu erhöhen, indem nicht nur ein einziger, son- dern als Vorsichtsmaßnahme ein zweiter Schutzmechanismus vorgesehen wird, ohne dass es darauf ankäme, in welcher Reihenfolge die beiden Schutzmechanismen ausgelöst werden. Die in der NK8 erwähnte Abwandlung, statt einer nicht rücksetzbaren eine rücksetzbare Thermosicherung vorzusehen, stellt damit lediglich einen Hinweis auf eine weitere mögliche Variante der Sicherung dar, offenbart aber nicht eine Steuereinrichtung im Sinne von Merkmal 2.4.
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Die nach der NK8 fakultativ vorgesehene Steuereinheit 30 stellt ebenfalls keine Steuereinrichtung im Sinne von Merkmal 2.4 dar. Zwar ist diese Steuereinheit , die den Heizgrad regelt und als Halbwellengleichrichter ausgestaltet sein kann, sowohl im Normalbetrieb als auch bei einer Überhitzung aktiv. Im Falle einer Überhitzung würde die Steuereinheit nach den Erläuterungen der NK8, wenn die Diode des ersten Schutzmechanismus infolge eines Kurzschlusses ausfiele, die Strommenge auf einen Wert reduzieren, der in der Steuereinheit eingestellt ist (NK8 Sp. 8 Z. 55 - Sp. 9 Z. 7). Damit stellt die Steuereinheit allenfalls ein Back-up gegenüber dem ersten Schutzmechanismus dar, während beim Streitpatent umgekehrt die Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 vorrangig gegenüber dem weiteren Überhitzungsschutz in Form der Detektionsschaltung nach Merkmal 2.5 aktiv sein soll.
43
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist schließlich auch Merkmal 2.5 nicht offenbart. Zwar wird der erste Schutzmechanismus der NK8 wie die Schmelzdetektionsschaltung des Streitpatents ausgelöst, wenn die Isolationsschicht zwischen den Heizleitern schmilzt. Allerdings soll die Schmelzdetektionsschaltung des Streitpatents nur beim Ausfall der Steuereinrichtung nach Merkmal 2.4 eingreifen, während die NK8 - wie bereits bei der Erörterung der Offenbarung von Merkmal 2.4 dargelegt - keine feste Reihenfolge der beiden von ihr vorgesehenen Schutzmechanismen vorgibt und somit der erste Schutzmechanismus auch vor dem zweiten Schutzmechanismus eingreifen kann.
44
3. Schließlich hat das Patentgericht zu Recht angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag IIa verteidigten Fassung auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
45
a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung war dem Fachmann nicht durch die NK8 nahegelegt.
46
Die NK8 gibt dem Fachmann keine Anregung, die dort vorgeschlagenen Schutzmechanismen entsprechend den Merkmalsgruppen 2.4 und 2.5 so auszugestalten , dass sie in der dort festgelegten Reihenfolge eingreifen und so erreicht wird, dass derjenige Mechanismus, der erst auf das Schmelzen der Isolationsschicht reagiert und damit die Heizdecke unbrauchbar macht, nur bei einem Ausfall des anderen Schutzmechanismus eingreift, der Widerstandsänderungen der Isolationsschicht der Heizleiter überwacht und damit bereits vor dem Schmelzen der Isolationsschicht aktiviert wird.
47
Vor diesem Hintergrund bedürfen die Angriffe der Berufung gegen die Annahme des Patentgerichts, die NK8 habe dem Fachmann keine Anregung gegeben, die Schmelzdetektionsschaltung mit einer Thermosicherung auszustatten , keiner Erörterung mehr.
48
b) Auch die weiteren Ausführungen der Berufung zur erfinderischen Tätigkeit führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang auf die europäische Patentanmeldung 668 646 (NK12/NK20), die britische Patentanmeldung 2 047 487 (NK19) oder die deutsche Offenlegungsschrift 29 03 418 (NK23) Bezug nimmt, setzt sie stets voraus, dass die NK8 eine Steuereinrichtung entsprechend der Merkmalsgruppe 2.4 offenbart, was - wie oben dargelegt - nicht der Fall ist.
49
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.02.2016 - 6 Ni 2/14 (EP) -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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dabei in einer Weise angewendet werden, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. Insoweit ist zugrunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders regelmäßig erkennbar darauf gerichtet ist, möglichst breiten Schutz zu erlangen , also die Erfindung in möglichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschränken. Soweit in der Anmeldung bereits Ansprüche formuliert sind, haben diese vorläufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich anschließenden Prüfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter Berücksichtigung des Standes der Technik schutzfähig ist und für welche Ansprüche der Anmelder Schutz begehrt. Erst mit der Erteilung des Patents mit bestimmten Ansprüchen erfolgt eine endgültige Festlegung des Schutzgegenstands. aa) Dieser Gesichtspunkt liegt der Rechtsprechung des Senats zugrunde, wo24 nach bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen werden. Danach ist ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; aus jüngerer Zeit BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum; BGH, GRUR 2012, 1133 Rn. 31 f. - UV-unempfindliche Druckplatte). bb) Nach vergleichbaren Maßgaben ist die Prüfung vorzunehmen, ob der Ge25 genstand der Erfindung im Prioritätsdokument identisch offenbart ist. Die Priorität einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 18/00
vom
11. September 2001
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das deutsche Patent 34 47 925
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Drehmomentenübertragungseinrichtung
Werden in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels
der Erfindung aufgenommen, geht die sich daraus ergebende Merkmalskombination
dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn sie in ihrer Gesamtheit
eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen
Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen
kann.
BGH, Beschl. v. 11. September 2001 - X ZB 18/00 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2001
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen und Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. Juli 2000 verkündeten Beschluß des 6. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 34 47 925 (Streitpatent), das eine Drehmomentübertragungseinrichtung betrifft. Das Streitpatent beruht auf der Anmeldung 34 40 927.0 vom 9. November 1984, zu der die Patentinhaberin mit Eingabe vom 17. Januar 1985 zwei Teilungserklärungen abgegeben hat. Auf eine der beiden Trennanmeldungen ist das Streitpatent am 26. Januar 1995 mit folgenden Ansprüchen 1, 3 und 12 veröffentlicht worden:
"1. Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer Vorkehrung zum Aufnehmen bzw. Ausgleichen von Drehstößen, insbesondere von Drehmomentschwankungen einer Brennkraftmaschine mit mindestens zwei, koaxial angeordneten, entgegen der Wirkung einer Dämpfungseinrichtung zueinander verdrehbaren Schwungmassen, von denen die eine, erste, mit der Brennkraftmaschine und die andere, zweite, über eine Reibungskupplung mit dem Eingangsteil eines Getriebes verbindbar ist, wobei die Reibungskupplung über ein Ausrücksystem betätigbar ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Schwungmassen (3, 4) durch einen Kraftspeicher axial zueinander federnd verspannt sind derart, daß die die Kupplung tragende Schwungmasse in einer Richtung belastet wird, die der beim Ausrücken der Kupplung wirksamen Kraftrichtung entgegengesetzt ist.
3. Drehmomentübertragungseinrichtung nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t daß die Schwungmassen in Abhängigkeit von der Betätigung der Reibungskupplung (7, 107) zueinander begrenzt axial verlagerbar sind.
12. Drehmomentübertragungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daû die Schwungmassen (3, 4) über wenigstens zwei Reiboder Gleitflächen miteinander in Reib- oder Gleitverbindung stehen bzw. bringbar sind, wobei in Abhängigkeit der Betätigung der Reibungskupplung (7, 107) die Dämpfungswirkung dieser Verbindung veränderbar ist."
Gegen das Streitpatent ist Einspruch erhoben worden, der damit begründet worden ist, daû der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei. Nach Rücknahme des Einspruchs hat die Patentinhaberin mit Erklärung vom 29. Oktober 1996 eine Teilung des Streitpatents erklärt, die zur Trennanmeldung 34 48 593.7 geführt hat. Nach einem Zwischenbescheid der Patentabteilung hat die Patentinhaberin den Widerruf der Teilungserklärung vom 29. Oktober 1996 erklärt und zugleich eine erneute Teilungserklärung abgegeben. Das Streitpatent hat die Patentinhaberin mit 24 Ansprüchen verteidigt , von denen Anspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 kursiv):
"Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer Vorkehrung zum Aufnehmen bzw. Ausgleichen von Drehstöûen, insbesondere von Drehmomentschwankungen einer Brennkraftmaschine mit mindestens zwei über eine Lagerung koaxial angeordneten, entgegen der Wirkung einer Dämpfungseinrichtung relativ zueinander verdrehbaren Schwungmassen, von denen die eine, erste, mit der Brennkraftmaschine und die andere, zweite, über eine Reibungskupplung mit dem Eingangsteil eines Getriebes verbindbar ist, wobei die Reibungskupplung über ein Ausrücksystem betätigbar ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daû die Schwungmassen (3, 4) durch einen Kraftspeicher axial zueinander federnd verspannt sind derart, daû die die Kupplung tragende Schwungmasse in einer Richtung belastet wird, die der beim Ausrücken der Kupplung wirksamen Kraftrichtung entgegengesetzt ist."
Die Patentabteilung hat das Streitpatent widerrufen, weil die Einfügung der Worte "über eine Lagerung" eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung darstelle.
Die Patentinhaberin hat gegen den Beschluû der Patentabteilung Beschwerde eingelegt und beantragt,
1. den angefochtenen Beschluû aufzuheben und das Streitpatent mit den verteidigten Patentansprüchen aufrechtzuerhalten.
2. die Rückzahlung der Gebühren für die abgetrennte Anmeldung 34 48 593.7 anzuordnen.
Mit Beschluû vom 13. Juli 2000 hat das Bundespatentgericht die Beschwerde und den Antrag zurückgewiesen, die Rückzahlung der Gebühren für die Anmeldung 34 48 593.7 anzuordnen.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin , mit der diese beantragt,
den Beschluû des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft; das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht hat die Teilungserklärung, die zu der dem Streitpatent zugrundeliegenden Trennanmeldung geführt hat, als wirksam angesehen , da zumindest der Gegenstand, der sich aus den mit der Teilungserklärung eingereichten Ansprüchen 1 und 6 oder 7, 10, 11 und 20 ergebe und den Ausführungen nach den ursprünglichen Figuren 4 und 5 entspreche, zum Zeitpunkt der Teilung Inhalt der Stammanmeldung 34 40 927.0 gewesen sei und in der Stammanmeldung jedenfalls die Ausführung nach der ursprünglichen Figur 1 verblieben sei. Das läût keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Das Bundespatentgericht hat sich für befugt gehalten, den Anspruch, mit dem die Patentinhaberin das Streitpatent verteidigt, umfassend daraufhin zu überprüfen, ob er gegenüber dem Inhalt der Patentanmeldung 34 40 927.0 unzulässig erweitert ist. Zwar sei das Bundespatentgericht nicht befugt, von Amts wegen erstmalig neue Widerrufsgründe in das Verfahren einzuführen, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gewesen seien. Dies hindere das Bundespatentgericht aber grundsätzlich nicht daran, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs innerhalb ein und desselben Widerrufsgrundes neue Tatsachen heranzuziehen und neue rechtliche Überlegungen anzustellen. Ebenso wie es bei der Prüfung der Patentfähigkeit den gesamten ihm bekannten Stand der Technik berücksichtigen könne
und nicht auf das den Beschluû der Patentabteilung tragende Material beschränkt sei, könne es im Einspruchsbeschwerdeverfahren im Rahmen des von der Patentabteilung festgestellten Widerrufsgrundes nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG weitere nicht ausdrücklich gerügte unzulässig erweiterte Merkmale zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.
Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, das Bundespatentgericht habe übersehen, daû die Patentabteilung nicht den gesetzlichen Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG angewendet habe, auch wenn diese Vorschrift unzutreffend als Grundlage der Entscheidung genannt sei. Die Patentabteilung habe gerade nicht festgestellt, daû der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Der Widerruf sei vielmehr darauf gestützt, daû das im Einspruchsverfahren neu eingefügte Merkmal "über eine Lagerung" in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart sei. Damit habe das Patentamt von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, bei einer Verteidigung des Patents in veränderter Fassung die Zulässigkeit der Änderungen zu überprüfen; der von ihm behandelte Widerrufsgrund habe sich daher auf eine Erweiterung des Schutzbereichs des erteilten Patents bezogen.
Diese Rüge hat keinen Erfolg.
Allerdings ist das Beschwerdegericht nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 128, 280, 292 f. - Aluminium-Trihydroxid; Beschl. v. 3.2.1998 - X ZB 6/97, GRUR 1998, 901, 902 - Polymermasse) im Einspruchsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht befugt, vom Einsprechenden innerhalb der Frist des § 59 Abs. 1 PatG nicht geltend gemachte und vom Patentamt nicht in
das Verfahren eingeführte Widerrufsgründe von Amts wegen aufzugreifen und den Widerruf des Patents hierauf zu stützen. Das stand der Entscheidung des Bundespatentgerichts jedoch nicht entgegen.
Die Beschränkung des Gegenstandes der gerichtlichen Prüfung auf die vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachten Widerrufsgründe ergibt sich aus der Funktion des Beschwerdegerichts im Rechtszug und seiner Bindung an den Streitgegenstand. Das Bundespatentgericht ist im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung und Änderung von Entscheidungen nur in dem Umfang befugt, in dem eine Nachprüfung beantragt wird (Sen.Beschl. v. 2.3.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer). Im Streitfall hat die Patentabteilung das Patent widerrufen, da der "geltende Patentanspruch" , als den die Patentabteilung den von der Patentinhaberin verteidigten Anspruch angesehen hat, i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG auf einen über den Inhalt der Anmeldung hinausgehenden Gegenstand gerichtet sei. Die Patentabteilung hat dies damit begründet, daû die Einfügung der Worte "über eine Lagerung" in den erteilten Anspruch über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen hinausgehe, denen der Fachmann nicht allgemein ein Lager, sondern ausschlieûlich ein Wälzlager zwischen den Schwungmassen entnehme. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung der Patentabteilung hiernach nicht auf eine Erweiterung des Schutzbereichs des erteilten Patents durch den verteidigten Anspruch gestützt. Es kann dahinstehen , ob die Patentabteilung zunächst die Zulässigkeit der Änderung des Anspruchs hätte prüfen und in Anbetracht der - nach ihrem Standpunkt - unzulässigen Änderung die erteilte Fassung zum Gegenstand ihrer weiteren Untersuchung hätte machen müssen (in diesem Sinne Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 21 Rdn. 107, § 83 Rdn. 42, 45; BPatGE 20, 133, 138; 29, 223, 226 für das
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren; a.A. Hövelmann, GRUR 1997, 109, 110 f., und - für das Nichtigkeitsverfahren - wohl auch Schulte, PatG, 5. Aufl., § 81 Rdn. 62b). Nachdem die Patentabteilung so nicht verfahren ist, sondern den verteidigten Anspruch daraufhin untersucht hat, ob dieser Anspruch auf einen über den Inhalt der Anmeldung hinausgehenden Gegenstand gerichtet ist (der als erteilter Anspruch nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG zum Widerruf des Streitpatents führen müûte und mit dem das Patent daher nicht aufrechterhalten werden kann), hatte das Beschwerdegericht diese Entscheidung nachzuprüfen. Im Rahmen dieser Prüfung war das Bundespatentgericht nicht auf dasjenige Merkmal beschränkt, das die Patentabteilung als unzulässige Erweiterung angesehen hat, denn die Erweiterung bezieht sich stets auf den Anspruch als Ganzen.
3. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Durchschnittsfachmann habe den ursprünglichen Unterlagen die Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht entnehmen können. Denn in den ursprünglichen Unterlagen sei zum einen das Merkmal im Oberbegriff des Anspruchs 1, wonach die Relativverdrehung der Schwungmassen entgegen der Wirkung einer beliebigen Dämpfungseinrichtung erfolgen solle, sachlich nicht offenbart, zum anderen erlaubten sie nicht das Weglassen von zwingend zum Gegenstand der ursprünglichen Stammanmeldung gehörigen lösungswesentlichen Merkmalen im geltenden und auch schon erteilten Patentanspruch 1. Aus der Anmeldung ergebe sich für den Fachmann eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer bestimmten baulichen Konzeption und einer speziellen Steuerung zur Veränderung bzw. Verringerung der Dämpfung, wenn die Reibungskupplung gelöst werde. Für diese Steuerung sei in den ursprünglichen Unterlagen ein Mechanismus offenbart, der nicht nur die Merkmale des kennzeichnenden Teils
des geltenden Patentanspruchs 1, sondern zugleich auch die axiale Verschiebbarkeit der die Reibungskupplung tragenden Schwungmasse (erteilter Anspruch 3) und die Reib- und Gleitverbindung (etwa erteilter Anspruch 12) in untrennbarer Weise umfasse.
Das beanstandet die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Das Bundespatentgericht hält das Merkmal, wonach die Schwungmassen entgegen der Wirkung einer Dämpfungseinrichtung relativ zueinander verdrehbar sind, für in den ursprünglichen Unterlagen in dieser allgemeinen Weise nicht offenbart. Aus der ursprünglichen Beschreibung in Verbindung mit den Figuren gehe wie auch aus dem ursprünglichen Anspruch 31 hervor, daû die Dämpfungseinrichtung aus in Umfangsrichtung wirksamen Kraftspeichern bestehe und damit das Nominaldrehmoment übertragen werde. Die im ursprünglichen Anspruch 31 enthaltene Alternative, die statt der in Umfangsrichtung wirksamen Kraftspeicher Reib- oder Gleitmittel vorsehe, bilde nach dem Verständnis des Fachmanns zumindest beim abgetrennten Gegenstand keinen Ersatz für in Umfangsrichtung wirkende Kraftspeicher. Andere Ausführungsmöglichkeiten hinsichtlich der Übertragung des Nominaldrehmoments seien vom Fachmann nicht erkennbar.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Merkmal findet sich - abgesehen von der bereits von der Patentabteilung für unbedenklich angesehenen Einfügung des Wortes "relativ" - bereits in Anspruch 1 der zugrundeliegenden Anmeldung. Das Bundespatentgericht, das das nicht verkennt, meint, der ursprüngliche Patentanspruch 1 weise vorwiegend allgemeine dämpfungstechnische Wirkangaben auf und sei so weit gefaût, daû ein Bezug zu
der sich aus der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen ergebenden konkreten Lehre nicht ersichtlich sei und Anspruch 1 deshalb nicht als prinzipielle Verkörperung des Anmeldungsgegenstands verstanden werde. Dies gelte schon deswegen, weil im ursprünglichen Anspruch 1 die Reibungskupplung und das zugehörige Ausrücksystem nicht erwähnt würden, die aber für den im Streitpatent weiterzubildenden Gegenstand die entscheidende Grundlage bildeten.
Diese Erwägungen begründen die vom Bundespatentgericht angenommene unzulässige Erweiterung nicht. Das Bundespatentgericht zieht nicht in Zweifel, daû in den ursprünglichen Unterlagen eine Dämpfungseinrichtung aus in Umfangsrichtung wirksamen Kraftspeichern offenbart ist. Es zieht auch nicht in Zweifel, daû der Fachmann, als den das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Dämpfungsvorrichtungen insbesondere in Verbindung mit Kraftfahrzeugkupplungen ansieht, hierin ein Mittel sieht, kraft dessen die Schwungmassen - in den Worten des verteidigten Anspruchs - entgegen der Wirkung einer Dämpfungseinrichtung relativ zueinander verdrehbar sind. Unter diesen - dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundezulegenden - Voraussetzungen kann aber das sachlich unverändert aus Anspruch 1 der Anmeldung in Patentanspruch 1 übernommene Merkmal keine unzulässige Erweiterung darstellen, weil es nichts enthält, was nicht bereits Inhalt der Anmeldung gewesen wäre. Der Umstand, daû die Anmeldung nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nur eine Ausführungsform "einer ganz bestimmten Baukonzeption" mit in Umfangsrichtung wirksamen Kraftspeichern (ausführbar) offenbart, steht dem nicht entgegen. Denn offenbart ist alles das, was in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen schriftlich niedergelegt
ist und sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschlieût (Sen., BGHZ 111, 21, 26 - Crackkatalysator I). Ein "breit" formulierter Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung deshalb jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörig entnehmbar war.

b) Das Bundespatentgericht hat weiter festgestellt, der Fachmann entnehme den ursprünglichen Unterlagen eine Steuerung zur Veränderung bzw. Verringerung der Dämpfung, die nicht nur die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Patentanspruchs 1, sondern zugleich auch die axiale Verschiebbarkeit der die Reibungskupplung tragenden Schwungmasse in untrennbarer Weise umfasse.
aa) Im einzelnen hat das Bundespatentgericht hierzu ausgeführt: In der Anmeldung werde die ferdernde Verspannung der Schwungmassen im Zusammenhang mit der Tellerfeder 34, dem Reibring 22 und der axialen Verlagerbarkeit der Schwungmasse 4 gegenüber der Schwungmasse 3 beschrieben. Im weiteren werde dort zur Funktionsweise ausgeführt, daû das durch den Reibring 22 erzeugte Reibmoment abnehme, wenn mit zunehmender Ausrückkraft die Vorspannung der Tellerfeder 34 allmählich kompensiert werde, und daû bei Überwindung der Vorspannung der Tellerfeder 34 diese verschwenkt und die Schwungmasse 4 um den Betrag X in Richtung der Schwungmasse 3 mit der
Folge verlagert werde, daû der Reibring 22 abhebe und keine Reibungsdämpfung mehr erzeugt werde. Die axial federnde Verspannung der Schwungmassen mit der entgegen der Betätigungskraft der Reibungskupplung wirkenden Vorspannkraft und die axiale Verlagerbarkeit der Schwungmassen sowie die Reib- und Gleitverbindung stellten eine Funktions- und Steuereinheit dar, die das allgemeine Lösungsprinzip verkörpere. In den ursprünglichen Unterlagen werde es bei der als Stand der Technik erörterten Drehmomentübertragungseinrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 28 26 274 als nachteilig angesehen, daû der radiale Flansch der Flanschhülse, die die drehbare Lagerung der Schwungmassen zueinander ermögliche, beim Betätigen der Reibungskupplung zwischen den Schwungmassen mit groûer Kraft verspannt werde, wodurch ein hohes Reibmoment zwischen den Schwungmassen auftrete und die Dämpfung beeinträchtige. Mit dem Patentgegenstand solle eine derart hohe Reib- und Dämpfungswirkung vermieden werden, wofür die axiale Verlagerbarkeit der Schwungmassen und die Reib- und Gleitverbindung unverzichtbare Bestandteile der offenbarten Steuerung seien.
bb) Das trägt die angefochtene Entscheidung.
Bis zum Beschluû über die Erteilung des Patents sind nach § 38 PatG Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zulässig, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Der Gegenstand der Anmeldung darf bei der Aufstellung des Patentanspruchs anders formuliert werden, und er darf beschränkt werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung führen, und sie darf nicht dazu führen, daû an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (Sen., BGHZ 66, 17, 29 - Alkylendiamine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleiûkammer). Der
Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem der Durchschnittsfachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daû er von vornherein von dem Schutzbegehren umfaût sein soll (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm).
Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daû der Fachmann den in dem verteidigten - wie in dem erteilten - Patentanspruch bezeichneten Gegenstand den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig entnehmen kann.
cc) Die Rechtsbeschwerde verweist allerdings zu Recht darauf, daû der Anmelder oder der Patentinhaber, wenn er nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, nicht genötigt ist, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen. Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefaûte Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (Sen., BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es
der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (Sen., BGHZ 110, 123, 126 - Spleiûkammer).
Das bedeutet jedoch nicht, daû der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muû vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann; andernfalls wird etwas beansprucht , von dem der Durchschnittsfachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daû es von vornherein von dem Schutzbegehren umfaût sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (Sen.Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Spleiûkammer [insoweit nicht in BGHZ]).
dd) Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts umfaût die Angabe im verteidigten Patentanspruch , daû die Schwungmassen durch einen Kraftspeicher axial zueinander federnd verspannt sind, aus der Sicht des Fachmanns nicht notwendigerweise eine axiale Verlagerbarkeit der Schwungmassen als ungeschriebenen Bestandteil der technischen Lehre des Anspruchs. Vom Anspruch umfaût ist daher auch eine Ausführungsform, bei der die Schwungmassen axial federnd verspannt sind, ohne axial verlagerbar zu sein. Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts konnte der Fachmann der Anmeldung axial federnd verspannte Schwungmassen jedoch nur im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen axialen Verschiebbarkeit dieser Schwungmassen entnehmen. Das
Bundespatentgericht hat insoweit auf die dem Fachmann in der Beschreibung erläuterte Funktion der axial federnde Verspannung der Schwungmassen für deren axiale Verlagerung und die Bedeutung dieser Verlagerung für die Lösung des der Anmeldung zugrundeliegenden Problems abgestellt. Diese Ausführungen , die das Bundespatentgericht noch zusätzlich darauf hätte stützen können, daû die axiale Verspannung der Schwungmassen auch im allgemeinen Teil der Beschreibung und in den in der Anmeldung formulierten Ansprüchen nur als Ausführungsform axial verlagerbarer Schwungmassen angesprochen ist, sind als tatrichterliche Feststellungen, gegen die durchgreifende Rechtsbeschwerdegründe nicht erhoben sind, für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§ 107 Abs. 2 PatG).
ee) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, diesen Feststellungen lägen unzutreffende Maûstäbe zugrunde.
Zu Unrecht sieht sie solche in der Bemerkung des Bundespatentgerichts , für den Fachmann seien aus der Anmeldung auch keine anderen Ausführungsformen erkennbar, die die Offenbarung der im geltenden Anspruch 1 angegebenen Lösung rechtfertigen könnten. Damit hat das Bundespatentgericht nicht zum Ausdruck gebracht, nur bei einem solchen (weiteren) Ausführungsbeispiel könne die beanspruchte Lösung als offenbart gelten.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Bundespatentgericht habe angenommen , Rechte aus dem Streitpatent könnten "(selbstverständlich) nur im Sinne des in der Beschreibung offenbarten Ausführungsbeispiels geltend gemacht werden". An der angegebenen Stelle hat das Bundespatentgericht vielmehr - zutreffend - ausgeführt, Mängel im geltenden Anspruch 1 hinsichtlich
der ursprünglichen Offenbarung könnten nicht, wie von der Patentinhaberin eingeworfen worden sei, dadurch kompensiert werden, daû das Streitpatent (selbstverständlich) nur im Sinne des in der Beschreibung offenbarten Ausführungsbeispiels gegenüber Dritten geltend gemacht werden könne; dafür biete das Patentrecht keine Handhabe.
Nicht unbedenklich sind hingegen zwar die Ausführungen des Beschwerdegerichts , die Abstraktion des konkreten Gegenstandes dürfe nicht zu einer unbestimmten und diffusen Aussage oder Anweisung führen, die eine klare Vorstellung vom Wesen des ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstandes nicht mehr vermittele und über die ursprüngliche Offenbarung in unzulässiger Weise hinausgehe, was im Streitfall ersichtlich der Fall sei, da wesentliche Elemente der Steuerung nicht im Hauptanspruch angegeben würden und für das Lösungsprinzip die steuernden und zu steuernden Mittel oder Vorrichtungen unverzichtbar seien. Es ist jedoch weder von der Rechtsbeschwerde dargelegt noch sonst erkennbar, inwiefern die Feststellungen zum Verständnis des Fachmanns vom Inhalt der Anmeldung hierdurch beeinfluût sein könnten.
ff) Wenn das Bundespatentgericht aus den zu dd) genannten Feststellungen abgeleitet hat, ein Anspruch, der nur die axial federnde Verspannung der Schwungmassen und den der Ausrückkraft der Reibkupplung entgegenwirkenden Kraftspeicher zur Kennzeichnung der Lösung anführe, sei "aus Offenbarungsgründen nicht statthaft" und führe zu einer sich dem Fachmann aus den ursprünglichen Unterlagen nicht erschlieûenden und deshalb unzulässigen Teil- oder Unterkombination, hat es nach alledem entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht unzulässig Fragen zum Anspruch auf Erteilung des Patents mit solchen aus dem Recht der Patentverletzung vermengt. Es hat
vielmehr zutreffend darauf abgestellt, daû der verteidigte Anspruch auf eine Kombination von Merkmalen gerichtet sei, die dem Fachmann nach seinen Feststellungen in der dem Streitpatent zugrundeliegenden Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörende Kombination offenbart wird.

c) Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob das Bundespatentgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nach der Ursprungsoffenbarung gehöre ebenso die Reib- und Gleitverbindung, wie sie etwa im erteilten Anspruch 12 angegeben sei, zu dem erfindungsgemäûen Steuerungsmechanismus, wogegen sprechen könnte, daû eine solche Verbindung in der Beschreibung (S. 17) lediglich als vorteilhaft bezeichnet ist.
4. Das Bundespatentgericht hat den Antrag zurückgewiesen, die Rückzahlung der Gebühren für die abgetrennte Anmeldung 34 48 593.7 anzuordnen. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde ohne Begründung geblieben und deswegen als unzulässig zu verwerfen (§§ 102, 104 PatG).
III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Meier-Beck
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Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig , das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; BGH, Urteil vom. 30. August 2011 - X ZR 12/10, Rn. 30). Auch in diesem Zusammenhang muss die beanspruchte Kombination jedoch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen , die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung).

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)