Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2004 - X ZR 133/03

bei uns veröffentlicht am30.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 133/03 Verkündet am:
30. November 2004
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG § 9 Abs. 1 Bg, Cf
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage
sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden
nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:
1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie
angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen,
sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt
ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer
eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den
Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden
trifft."
BGH, Urt. v. 30. November 2004 - X ZR 133/03 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die beklagte Gesellschaft, die eine Autowaschanlage betreibt, auf Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigung seines Kraftfahrzeugs durch zwei Waschvorgänge in Anspruch.

Der Kläger war seit Jahren Kunde der Beklagten. Am 13. Oktober 2000 benutzte er deren Waschanlage mit seinem Mercedes Benz S 500 L. Dieses Modell hat zwei seitliche Außenspiegel, die elektrisch nach hinten, das heißt in Richtung des Fahrzeugshecks, angeklappt und wieder nach vorn aufgeklappt werden können. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel unstreitig äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, daß der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und daß die Fensterscheibe und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwiesen. Die Beklagte nahm diese Schäden auf und meldete sie ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Der Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile erneuern. Nach der Reparatur, am 23. Oktober 2000, benutzte er die Waschanlage der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei vor den beiden Reinigungsvorgängen gänzlich unbeschädigt gewesen. Er sei mit angeklappten Spiegeln in die Waschstraße eingefahren. Die Beschädigungen seien durch den Waschvorgang verursacht worden. Der Spiegel sei beide Male von der Karosserie abgerissen und nur noch durch die Kabel gehalten worden; er sei nicht, wie die Beklagte behaupte, nach dem Waschvorgang abgeklappt und lediglich nicht mehr aufklappbar gewesen.
Der Kläger verlangt die Reparaturkosten von zweimal 1.928,44 DM, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer von jeweils zwei Tagen in Höhe von 195,-- DM pro Tag und eine allgemeine Unkostenpauschale von 40,-- DM er-
setzt, insgesamt also 4.676,88 DM. Die Beklagte, deren Haftpflichtversicherung die Deckung ablehnt, hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, es sei unmöglich, daß der Schaden durch einen Fehler der Waschanlage verursacht worden sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Außenspiegel beide Male schon vor dem Waschvorgang äußerlich nicht erkennbar im Gelenk beschädigt gewesen sei. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers wegen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zurückgewiesen, hat aber im Hinblick darauf, daß die Wirksamkeit einer derartigen AGB-Klausel umstritten sei, die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Berufung sei zwar möglicherweise insoweit zu folgen, als die Zweifel des Amtsgerichts daran, ob die Spiegel erst während des Waschvorgangs beschädigt worden seien, einen gewissen Spekulationscharakter hätten. Aber auch wenn man von einer Beschädigung durch den Waschvorgang ausgehe,
müsse der Klage der Erfolg versagt bleiben, weil die Beklagte ihre Haftung für derartige Schäden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt habe. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte oder einer ihrer Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten, seien nicht gegeben. Insbesondere spreche kein Anschein dafür, daß die Waschanlage einen Defekt aufgewiesen habe, dessen unterlassene Beseitigung als grob fahrlässig eingestuft werden müßte. Denn es sei nicht ersichtlich , daß auch bei anderen Fahrzeugen Schäden ähnlicher Art aufgetreten seien. Die Haftungsbeschränkung sei nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Es würden nicht wesentliche Pflichten des Betreibers einer Waschanlage so eingeschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Der Kunde, der eine vollautomatische Waschanlage aufsuche, könne unschwer erkennen, daß Schäden durch die rotierenden Bürsten an den von der Karosserie abstehenden Teilen nicht immer ganz auszuschließen seien. Dieses Risiko gehe der normale Kunde ein. Er könne hiergegen durch eine Vollkaskoversicherung Vorsorge treffen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nicht begründet ist allerdings die Verfahrensrüge der Revision, daß das Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe.
Die die Abfassung von Berufungsurteilen erleichternde Vorschrift des § 540 Abs. 1 ZPO, wonach das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen nur die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Ä nderungen und Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Be-
stätigung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten braucht, bezieht sich nicht auf die Berufungsanträge. Diese muß das Berufungsgericht in sein Urteil aufnehmen. Sie brauchen allerdings nicht wörtlich wiedergegeben zu werden, sondern es kann genügen, daß aus den Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGH, Urt. v. 10.02.2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004, 1389 unter II 2; Urt. v. 03.03.2004 - VIII ZR 153/03, NZM 2004, 379).
Hier läßt das Berufungsurteil den Inhalt der Berufungsanträge - noch - erkennen. Es heißt darin, daß die Berufung sich gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wende. Diese knappe Formulierung ist mit Rücksicht auf die Tatsache, daß, wenn der Kläger Berufung einlegt, dieser zumeist seinen vom erstinstanzlichen Richter abgewiesenen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt, dahin zu verstehen, daß der Kläger seine Berufung nicht beschränkt hat. Der Ansicht der Revision, daß sich aus den Gründen des Berufungsurteils der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils nicht ergebe , kann daher nicht gefolgt werden. Auch der Inhalt des Berufungsantrags der Beklagten kann aus dem Berufungsurteil erschlossen werden. Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis - oder Versäumnisurteil erlassen hat, geht hervor, daß die Beklagte die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , daß dem Kläger wegen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkungsklauseln kein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Klauseln sind unwirksam.


a) Das Berufungsgericht hätte einen Schadensersatzanspruch allerdings im Ergebnis gleichwohl zu Recht verneint (§ 561 ZPO), wenn es an die Beweiswürdigung des Erstrichters, daß eine Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang nicht erwiesen sei, gebunden wäre. Davon kann im Revisionsverfahren jedoch nicht ausgegangen werden.
(1) Der Anspruch des Klägers setzt voraus, daß die Spiegel erst durch den Waschvorgang beschädigt wurden. Nach dem auf das vorliegende Vertragsverhältnis anzuwendenden Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) kommt als vertraglicher Schadensersatzanspruch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung in Betracht, der einen schuldhaften Verstoß gegen Vertragspflichten voraussetzt. Eine weitere, konkurrierende Anspruchsgrundlage würde sich aus unerlaubter Handlung ergeben, falls ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug schuldhaft beschädigt hätte (§§ 823, 831 BGB). Als objektive Pflichtverletzung kommt nur ein Verstoß gegen die sich aus dem Werkvertrag über die Reinigung des Fahrzeugs ergebende Nebenpflicht (Schutzpflicht) des Waschanlagenbetreibers in Frage, das Fahrzeug vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Diese Pflicht hätte die Beklagte objektiv verletzt - wie sie auch das Eigentum des Klägers an den Spiegeln verletzt hätte -, wenn die Beschädigung des Seitenspiegels, die ihrerseits zu den weiteren Schäden an Fensterscheibe und Zierleiste führte, jeweils infolge eines von ihr zu verantwortenden Umstands durch den Waschvorgang verursacht worden wäre (OLG Hamburg DAR 1984, 260; Löwe/Graf v. Westphalen /Trinkner, AGBG, 2. Aufl., Bd. 3 S. 32.3-22 ff. Rdn. 7; Padeck, VersR 1989, 541, 556). Falls dies hingegen nicht der Fall war, sondern die Spiegel
etwa einen äußerlich nicht erkennbaren Vorschaden hatten, scheiden ein vertraglicher Schadensersatzanspruch insgesamt und ein deliktischer Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Spiegel aus. Ein deliktischer Ersatzanspruch wegen der Kratzer an Fenster und Zierleiste würde mangels eines Verschuldens der Beklagten ebenfalls entfallen.
(2) Die Frage, ob das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des Erstrichters gebunden ist, daß eine Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang nicht bewiesen sei, muß im Revisionsverfahren offenbleiben. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung besagt, daß das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Auch die Feststellung des Erstgerichts, eine bestimmte Tatsachenbehauptung treffe nicht zu, stellt eine festgestellte Tatsache im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, und zwar auch dann, wenn sich der Erstrichter durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugen konnte und deshalb eine Beweislastentscheidung getroffen hat (Hannich/Meyer-Seitz [Hrsg.], ZPO-Reform 2002, § 529 Rdn. 22; MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl., § 529 Rdn. 5). Hier hat das Berufungsgericht seine Bindung dahingestellt sein lassen. In einer solchen Situation muß das Revisionsgericht, so es für die Entscheidung auf die betreffende Feststellung ankommt, die Sache in der Regel an das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. Sen.Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 142/03 unter II 3, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn die Prüfung, ob Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstrichterlichen Feststel-
lungen bestehen und ob sie durch konkrete Anhaltspunkte begründet sind, obliegt grundsätzlich dem Berufungsgericht, weil es dabei nicht nur um Rechtsfragen , sondern auch um Tatsachenfragen geht. Solange das Berufungsgericht über seine Bindung noch nicht entschieden hat, ist daher im Revisionsverfahren , auch wenn der Erstrichter eine gegenteilige Feststellung getroffen hat, von dem Sachverhalt auszugehen, den der Revisionsführer behauptet. Das ist hier die Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang.

b) Dann aber sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung erfüllt. Denn das neben der objektiven Pflichtverletzung erforderliche Verschulden der Beklagten wird nach § 282 BGB a.F. vermutet, wonach dem Schuldner der Entlastungsbeweis obliegt, daß er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte diesen Entlastungsbeweis erbracht hat. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB), wobei von Gesetzes wegen einfache (leichte) Fahrlässigkeit genügt. Das Berufungsgericht hat lediglich grobe Fahrlässigkeit der Beklagten verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht, gegen die insbesondere hinsichtlich der Beweislast, die das Berufungsgericht ersichtlich entgegen § 282 BGB dem Kläger aufgebürdet hat, Bedenken bestehen (§ 559 Abs. 2 ZPO), der rechtlichen Überprüfung standhält. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls offengelassen, ob die Beklagte leicht fahrlässig gehandelt hat. Einfache Fahrlässigkeit ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen.

c) Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert nicht daran, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Freizeichnung von
der Haftung für einfache Fahrlässigkeit enthalten. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts halten die Freizeichnungsklauseln der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand. Sie sind daher unwirksam.
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die unstreitig durch deutlichen Aushang Vertragsbestandteil geworden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG; jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), enthalten u.a. folgende Klauseln:
"3. Der Waschanlagenunternehmer haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können. 4. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. 5. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft." Die Klausel Nr. 5 enthält eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobes Verschulden, die gegenständlich auf unmittelbare Schäden an außen an der Karosserie angebrachten Teilen sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden begrenzt ist. Daneben hat sich die Beklagte mit der Klausel
Nr. 4 Abs. 2 für sämtliche Folgeschäden, unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens, ebenfalls von einfacher Fahrlässigkeit freigezeichnet.
(2) Die Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln dieses Inhalts für den Betrieb von Autowaschanlagen ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Die überwiegende Meinung hält sie für unwirksam (aus der Rspr. vgl. nur KG NJW-RR 1991, 698; OLG Hamburg DAR 1984, 260; aus der Lit. Erman/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 307 Rdn. 62; v. Hoyningen-Huene, Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, Rdn. 193, 219; Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, aaO Rdn. 4, 6; MünchKomm./Basedow, BGB, 4. Aufl., § 307 Rdn. 109; Padeck, aaO, S. 552 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 76; Staudinger/Coester, BGB (1998), § 9 AGBG Rdn. 319 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 149 f.). Nach anderer Ansicht sind derartige Klauseln wirksam (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153; OLG Bamberg NJW 1984, 929; OLG Düsseldorf WM 1980, 1128). Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.
(3) Der erkennende Senat tritt der überwiegenden Meinung in der Literatur bei. Wenn der Betreiber einer Autowaschanlage seine Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs ausschließt , so liegt darin, auch wenn die Freizeichnung gegenständlich auf die besonders gefährdeten, außen an der Karosserie angebrachten Zubehörteile wie Scheibenwischer, Spiegel und Antennen beschränkt ist, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 309 Abs. 1 BGB).
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen in diesem Sinne, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 143, 104, 113 und ständig). Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bestehen in der Korrektur eines Zustands, der dadurch entstanden ist, daß der Kunde mit dem Verwender keine Vertragsverhandlungen mit dem Ziel der Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt hat. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deshalb dann als unangemessen zu bewerten, wenn sie von derjenigen Vertragsvereinbarung abweicht, zu der die Parteien gelangt wären, wenn sie über den streitigen Punkt verhandelt hätten (MünchKomm./Basedow, aaO Rdn. 37).
Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint ein vom Betreiber einer Autowaschanlage vorgenommener allgemeiner Haftungsausschluß für durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs unangemessen , auch wenn er gegenständlich auf Außenteile beschränkt ist. Denn ein solcher Haftungsausschluß widerspricht dem berechtigten Vertrauen des Kunden darauf, daß sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen wird, und seiner korrespondierenden Erwartung, daß er Schadensersatz erhalten wird, sollte doch einmal ein Schaden auftreten und dieser vom Waschanlagenbetreiber verschuldet sein. Dabei erwartet der Kunde Schadensersatz immer dann, wenn der Betreiber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, also auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Diese Erwartung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, der für die Beurteilung der
Angemessenheit einer Haftungsbeschränkung wichtig ist. Die Frage, ob und in welchem Maße die Verwirklichung des Risikos besser durch den Kunden oder besser durch den Verwender durch zumutbares eigenes Handeln verhindert werden kann, ist im vorliegenden Fall zu Lasten des Anlagenbetreibers zu beantworten , da nur er Schadensprävention betreiben kann, z.B. durch ständige Wartung, Kontrolle und Überwachung der Anlage und durch sorgfältige Auswahl des Bedienungspersonals, während der Kunde sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können (KG und OLG Hamburg aaO; Padeck, aaO, S. 547, 552). Der Betreiber hat es auch in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch sein Risiko zu verringern.
(4) Die Bewertung des Haftungsausschlusses für einfache Fahrlässigkeit als unangemessene Benachteiligung umfaßt auch jedenfalls solche Folgeschäden , die, wie der hier geltend gemachte durch die Reparatur entstandene Nutzungsausfall und die Unkostenpauschale, vorhersehbar und typisch sind. Insoweit ist ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren und Folgeschäden nicht ersichtlich (OLG Hamburg aaO; Löwe/Graf v. Westphalen/ Trinkner, aaO Rdn. 6; Staudinger/Coester, aaO Rdn. 321; Padeck, aaO, S. 553; weitergehend - ohne Beschränkung auf typische Folgeschäden - KG aaO; Erman /Roloff, aaO; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, aaO Rdn. 150).
(5) Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird über seine Bindung an die vom Erstrichter festgestellte Tatsache, daß die Ursächlichkeit des Waschvorgangs für die Beschädigung der Spiegel nicht erwiesen sei, und/oder über die Frage zu entscheiden haben, ob im Falle der Beschädigung durch den Waschvorgang der Beklagten ein Verschulden zur Last fällt.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Ambrosius Kirchhoff

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2004 - X ZR 133/03 zitiert 13 §§.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

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(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2004 - VI ZR 94/03

bei uns veröffentlicht am 10.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 94/03 Verkündet am: 10. Februar 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZP
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2004 - X ZR 133/03.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2008 - X ZR 37/08

bei uns veröffentlicht am 07.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 37/08 Verkündet am: 7. Oktober 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 651e Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 251/17 Verkündet am: 19. Juli 2018 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 94/03 Verkündet am:
10. Februar 2004
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) § 540
Die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind für Urteile, die in dem Termin,
in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden, nicht herabgesetzt.
§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlaubt es nur, die nach § 540 Abs. 1 Satz 1
ZPO für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - OLG Bamberg
LG Coburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Februar 2003 aufgehoben. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt, der sich der Beklagte mit einer unselbständigen Anschlußberufung angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, das Berufungsurteil verkündet. Es hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landge- richtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt im Wege der Anschlußrevision einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2179,22

Entscheidungsgründe:

I.

Die Gründe des Berufungsurteils lauten: "Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweise im Protokoll vom 20. Februar 2003 abgesehen".

II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer tatbestandlichen Darstellung und der Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision nicht überprüfbar ist. 1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 13. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO nicht entspricht. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im ange-
fochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Da vorliegend das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet worden ist, konnten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Protokoll diese Darlegungen nicht enthält. Auch wenn das neue Recht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, sind diese Mindestvoraussetzungen für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - WM 2004, 50 f.; BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - VersR 2003, 1415, 1416, vorgesehen zur Veröff. in BGHZ 154, 99, 100 f. und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290, 1291; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdn. 8). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen doch deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, daß eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist, denn § 559 ZPO ist der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 13). Demgegenüber enthält das Protokoll im vorliegenden Fall weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts noch die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls erforderliche Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen des Parteivorbringens im Beru-
fungsverfahren. Bezugnahmen finden sich nur hinsichtlich einzelner Punkte, in denen das Berufungsgericht der Begründung des angefochtenen Urteils beitritt. Das reicht jedoch nicht aus, weil die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für Urteile dieser Art nicht herabgesetzt werden (Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdn. 8), sondern § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO es nur erlaubt, die für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung werden diese Darlegungen nicht durch die rechtlichen Hinweise im Protokoll ersetzt, weil zu deren Verständnis die Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils und des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren erforderlich wären und eine wirksame Bezugnahme hierauf fehlt. 2. Zudem läßt das Berufungsurteil auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die rechtlichen Hinweise im Protokoll nicht hinreichend erkennen , welches Rechtsbegehren der Klage zugrunde liegt, da es weder die Berufungsanträge noch die Klageanträge wiedergibt. Auch nach neuem Recht kann auf die Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil grundsätzlich nicht verzichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - zur Veröff. vorgesehen; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - Umdruck S. 5 zur Veröff. vorgesehen. ; vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 – und vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 – jeweils aaO). Zwar ist eine wörtliche Wiedergabe nicht unbedingt erforderlich, genügend kann sein, daß aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positionen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln erstrebt haben (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - jeweils aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die richterlichen Hinweise im Protokoll, auf die zur
Begründung des Urteils Bezug genommen wird, machen nicht verständlich, welches rechtliche Begehren dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Sie befassen sich zwar mit den einzelnen Streitpunkten zwischen den Parteien, setzen aber zu ihrem Verständnis die Kenntnis des Tatsachenstoffes und der im bisherigen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen voraus, die dem Revisionsgericht hier nicht vermittelt wird und ihm deshalb eine rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht. 3. Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGHZ 80, 64, 67; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - aaO; vom 22. Dezember 2002 - VIII ZR 122/03 - Umdruck S. 4, zur Veröff. vorgesehen; vgl. auch MünchKomm ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18; Zöller /Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 540 Rdn. 6).

III.

1. Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die von der Revision vorgetragenen Sachrügen darauf hin, daß der Kläger für einen Verzugsschaden in Form entgangenen Gewinns Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen hat, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt, auch wenn § 252 BGB für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung enthält. Erst wenn ersichtlich ist, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemacht worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1982 - II ZR 80/82 - NJW
1983, 758 und vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553). Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398 ff. unter I. 3.). Schließlich wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch dem Vortrag der Revision zum Fehlen eines Feststellungsinteresses für den Feststellungsantrag des Klägers trotz der Anerkennung der Ersatzpflicht durch den Beklagten in der Erklärung vom 29. Januar 2001 nachzugehen. 2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.