vorgehend
Amtsgericht Warendorf, 5 C 671/07, 09.11.2007
Landgericht Münster, 3 S 135/07, 30.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 211/09 Verkündet am:
17. November 2010
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung
des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen
auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene
Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich
gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung
des Anspruchs ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom
28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, vom 30. November 1999 - VI ZR
207/98, NJW 2000, 1420, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002,
520).

b) Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend
aufzuschlüsseln, besteht nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen
geltend gemacht wird. Anders liegt es, wenn Gegenstand des Mahnbescheids
eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbständigen
Rechnungsposten zusammensetzt.
BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - LG Münster
AG Warendorf
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 30. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger waren Mieter eines Wohnhauses der Beklagten in E. . Nachdem zwischen den Parteien Streit über Mängel am Mietobjekt entstanden war, der in eine umfangreiche gerichtliche Auseinandersetzung mündete, zogen die Kläger im Oktober 2003 aus dem Wohnhaus aus. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Dezember 2006 (3 S 154/05) wurden die jetzigen Kläger zur Zahlung von 3.594,14 € Miete nebst Verzugszinsen verurteilt. In jenem Rechtsstreit hatten die jetzigen Kläger mehrfach die Geltendmachung umfangreicher Schadensersatzansprüche angekündigt.
2
Ende des Jahres 2006 übersandten sie den Beklagten zwei Einschreiben , mit denen sie die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter Be- zugnahme auf eine "Forderungsaufstellung, Stand August 2006" mit insgesamt 111.530,24 € bezifferten. Die Beklagten verweigerten die Annahme dieser Schreiben. Daraufhin beantragten die Kläger am 28. Dezember 2006 den Erlass eines Mahnbescheids über 29.014,34 € zuzüglich Zinsen, in dem die geltend gemachte Hauptforderung mit "Schadensersatz aus Mietvertrag gem. Aufstellung vom 27.12.2006" bezeichnet war. Dem Antrag war die erwähnte Schadensaufstellung beigefügt. Nach Eingang des Antrags teilte der zuständige Rechtspfleger dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren ein Mahnbescheid nicht unter Beifügung einer gesonderten Anlage erlassen und zugestellt werden könne. In Abstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ist daraufhin am 22. Januar 2007 ein Mahnbescheid ohne die angefügte Schadensaufstellung erlassen und den Beklagten am 24. Januar 2007 zugestellt worden. Die Beklagten haben hiergegen Widerspruch erhoben. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 haben die Kläger die geltend gemachte Schadensersatzforderung begründet. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit Gegenansprüchen in Höhe von 7.271,86 € aufgerechnet.
3
Beide Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die von den Beklagten gegen die geltend gemachte Schadensersatzforderung erhobene Verjährungseinrede sei begründet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hemme ein Mahnbescheid die Verjährung eines Anspruches nur dann, wenn dieser nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend bezeichnet worden sei. Hierzu sei erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Forderungen so unterschieden und abgegrenzt werden könne, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen könne, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen wolle. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen müsse zudem deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen.
7
Vorliegend fehle es an einer hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Bei Zustellung des Mahnbescheids sei es den Beklagten nicht möglich gewesen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für sie unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Die "Schadensaufstellung vom 27.12.2006" sei ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Offen bleiben könne, ob die Beklagten durch die Verweigerung der Annahme der vorprozessualen Einschreiben gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen hätten. Denn dieses Verhalten sei ohne Auswirkungen ge- blieben, weil den Einschreiben eine "Forderungsaufstellung Stand August 2006" und nicht die im Mahnantrag bezeichnete Aufstellung beigefügt gewesen sei.

II.

8
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Lauf der am 31. Dezember 2006 endenden Verjährungsfrist durch die am 24. Januar 2007 erfolgte Zustellung des am 28. Dezember 2006 beantragten Mahnbescheids gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).
9
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur dann hemmt, wenn dieser im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJWRR 2010, 1455 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 39 zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB aF mwN).
10
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind vorliegend jedoch die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs gewahrt.
11
a) Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (Senatsurteile vom 23. Januar 2008, VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15, und vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vgl. ferner BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, aaO Rn. 46 mwN). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 18; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, aaO). Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann aber unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323 unter B III 1 b, insoweit in BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt; vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420 unter II 1 b, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520 unter II 2 b).
12
b) Die Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Umfangreiche Erläuterungen wären mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des Massenverfahrens nach §§ 688 ff. ZPO nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, aaO). Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt die im Mahnbescheid vom 22. Oktober 2007 erfolgte Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs unter den gegebenen Umständen noch die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellten Anforderungen. Dabei kann zur Individualisierung des Anspruchs nicht auf die im Mahnbescheid in Bezug genommene "Aufstellung vom 27.12.2006" abgestellt werden, da den Beklagten ein solches Schriftstück nicht zugegangen ist. Vielmehr verbleibt zur Kennzeichnung des Anspruchs nur die Mitteilung, dass es sich um "Schadensersatz aus Mietvertrag" handelt. Diese Angaben sind unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls für eine Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs noch ausreichend. Denn für die Beklagten war im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennbar, auf welchen Lebenssachverhalt die Kläger ihre Forderungen gründeten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305 unter II 2 c bb).
13
aa) Entscheidend ist hierbei zunächst, dass zwischen den Parteien bei Zustellung des Mahnbescheids außerhalb des hier in Rede stehenden Mietverhältnisses keine rechtlichen Beziehungen bestanden haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, aaO ["Schadenersatz aus Unfall/Vorfall"], sowie Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15). Zudem war den Beklagten aufgrund des vorangegangenen Rechtsstreits, der erst kurz vor Zustellung des Mahnbescheids mit Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2006 seinen Abschluss gefunden hatte, bekannt, dass die Kläger wegen der von ihnen gerügten Mängel des angemieteten Hauses und den von ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen beabsichtigten, Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen. Aus diesem Grund konnte bei den Beklagten bei verständiger Würdigung kein Zweifel daran bestehen, dass die im Mahnbescheid vom 22. Januar 2007 verlangte Schadensersatzforderung in Höhe von 29.014,34 € aus dem von den Klägern als mangelhaft beanstandeten Zustand des vermieteten Wohnhauses resultierte.
14
bb) Die im Mahnbescheid enthaltene Bezeichnung "Schadensersatz aus Mietvertrag" ist - entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht deswegen unzureichend, weil sie es den Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheids nicht ermöglicht habe, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für sie unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, aaO unter II 2 c aa; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 13, 19; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, aaO; vgl. ferner BGH, Urteile vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, NJW 1993, 862 unter II 2, und vom 6. November 2007 - X ZR 103/05, GE 2008, 119 Rn. 7). Solche selbständigen Einzelforderungen verfolgen die Kläger im Streitfall nicht. Gegenstand des Mahnbescheids ist vielmehr eine einheitliche Schadensersatzforderung , die sich lediglich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt (vgl. zur Unterscheidung zwischen selbständigen Forderungen und unselbständigen Rechnungspositionen: Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO Rn. 16). Anders als in den vom Bundesgerichtshof am 17. Dezember 1992 (VII ZR 84/92), am 17. Oktober 2000 (XI ZR 312/99), am 6. November 2007 (X ZR 103/05) und am 10. Juli 2008 (IX ZR 160/07) entschiedenen Fällen nimmt der Mahnbescheid nicht auf eine größere Anzahl von Rechnungen oder auf eine Vielzahl von gezogenen Verrechnungsschecks Bezug. Zur weiteren Kennzeichnung der verlangten Leistung "Schadensersatz aus Mietvertrag" in Höhe von 29.014,34 € wird lediglich auf eine "Aufstellung" verwiesen. Bereits diese Wortwahl deutet darauf hin, dass die Kläger nicht mehrere selbständige Schadensersatzansprüche verfolgten. Hinzu kommt, dass sich für die Beklagten aus dem vorangegangenen Rechtsstreit, insbesondere aus den dortigen Angaben der Kläger und den Feststellungen im rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2006 bei objektiver Betrachtung erschloss, dass die Kläger ihre Schadensersatzforderung auf den festgestellten Schimmelbefall und dessen Auswirkungen und damit auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt stützten. Einzelangaben zur Berechnung der Höhe der aus diesem Tatsachenkomplex abgeleiteten Schadensersatzforderung waren für eine ausreichende Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs nicht erforderlich (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO unter II 2 b). Die Angaben im Mahnbescheid genügen daher in Anbetracht der konkreten Fallumstände auch ohne die Beifügung der "Aufstellung vom 27.12.2006" den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen.
15
cc) Die ausreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger ihre Forderung auf einen Betrag von 29.014,34 € beschränkt haben. Denn die Kläger haben mit Mahnbescheid vom 22. Januar 2007 keine Teilforderung geltend gemacht. Zwar hatten sie in ihren Einschreiben vom 24. November 2006 und vom 30. November 2006 einen Gesamtbetrag von 111.530,24 € gefordert. Die Beklagten verweigerten jedoch die Annahme dieser Schreiben, so dass sie keine Kenntnis davon erlangten, dass sich die Kläger ursprünglich einer höheren Forderung berühmten. Der wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereichte Mahnantrag enthielt auch keine Hinweise dar- auf, dass der darin bezeichnete Anspruch nur einen Teil einer höheren Gesamtforderung ausmachte (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, aaO). In Anbetracht der aufgezeigten Umstände konnten bei den Beklagten keine durchgreifenden Zweifel darüber aufkommen, dass die Kläger den ihnen entstandenen Schaden abschließend auf 29.014,34 € bezifferten.
16
3. Demnach scheitert die Hemmung der am 31. Dezember 2006 abgelaufenen Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht bereits an einer unzureichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Unschädlich ist auch, dass die Zustellung des Mahnbescheids erst am 24. Januar 2007 und damit nach Eintritt der Verjährung erfolgt ist. Denn gemäß § 167 ZPO wirkt die in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung zurück auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags beim Mahngericht, wenn die Zustellung des Mahnbescheids "demnächst" erfolgt. Im Bereich des Mahnverfahrens ist eine binnen eines Monats erfolgende Zustellung im Hinblick auf die Wertung des § 691 Abs. 2 ZPO stets als "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 2006, 1436 Rn. 17; Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04, GE 2005, 1420 unter I).

III.

17
Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die mit Mahnbescheid vom 22. Januar 2007 geltend gemachte Schadensersatzforderung und die von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 09.11.2007 - 5 C 671/07 -
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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 690 Mahnantrag


(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 691 Zurückweisung des Mahnantrags


(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:1.wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;2.wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.Vor der Zurückweisung ist der Ant

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(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

13
1. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelfor- derungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen , die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; siehe Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, WM 2000, 686, unter II 1 a; vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, unter II 2 c aa; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, unter II 2 a; vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, unter A II 2 b bb; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, WM 2007, 1084, Tz. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 42 bestimmt; jeweils m.w.N.).
18
Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
11
1. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, Tz. 13; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, Tz. 18; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Tz. 7; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 39 zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB aF m.w.N.). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (Senatsurteil vom 23. Januar 2008, aaO, Tz. 15; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 46, zu § 209 BGB aF m.w.N.). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteil vom 23. Januar 2008, aaO, Tz. 18; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, aaO).

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

13
1. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelfor- derungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen , die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; siehe Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, WM 2000, 686, unter II 1 a; vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, unter II 2 c aa; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, unter II 2 a; vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, unter A II 2 b bb; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, WM 2007, 1084, Tz. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 42 bestimmt; jeweils m.w.N.).
11
1. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, Tz. 13; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, Tz. 18; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Tz. 7; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 39 zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB aF m.w.N.). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (Senatsurteil vom 23. Januar 2008, aaO, Tz. 15; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 46, zu § 209 BGB aF m.w.N.). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteil vom 23. Januar 2008, aaO, Tz. 18; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, aaO).
13
1. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelfor- derungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen , die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; siehe Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, WM 2000, 686, unter II 1 a; vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, unter II 2 c aa; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, unter II 2 a; vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, unter A II 2 b bb; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, WM 2007, 1084, Tz. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 42 bestimmt; jeweils m.w.N.).
11
1. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, Tz. 13; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, Tz. 18; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Tz. 7; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 39 zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB aF m.w.N.). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (Senatsurteil vom 23. Januar 2008, aaO, Tz. 15; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 46, zu § 209 BGB aF m.w.N.). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteil vom 23. Januar 2008, aaO, Tz. 18; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, aaO).

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

13
1. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelfor- derungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen , die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; siehe Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, WM 2000, 686, unter II 1 a; vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, unter II 2 c aa; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, unter II 2 a; vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, unter A II 2 b bb; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, WM 2007, 1084, Tz. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 42 bestimmt; jeweils m.w.N.).
7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht oder hemmt ein Mahnbescheid den Lauf der Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 05.12.1991 - VII ZR 106/91, NJW 1992, 1111; Urt. v. 28.10.1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324; Urt. v. 08.05.1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; Urt. v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, m.w.N.). Bei einer Mehrzahl von Forderungen ist jede Einzelforderung zu bezeichnen. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist nicht - wie die Revisionserwiderung ausführt - ausschließlich oder in erster Linie das Interesse des in Anspruch genommenen Schuldners, die Belastung mit Prozesskosten zu vermeiden, sondern die Eröffnung der Möglichkeit für den Schuldner, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen und so eine Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will.
11
1. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, Tz. 13; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, Tz. 18; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Tz. 7; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 39 zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB aF m.w.N.). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (Senatsurteil vom 23. Januar 2008, aaO, Tz. 15; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 46, zu § 209 BGB aF m.w.N.). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteil vom 23. Januar 2008, aaO, Tz. 18; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, aaO).

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

18
Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

17
b) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung der Verjährungsfrage mit Recht davon ausgegangen, dass die einjährige Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR im Hinblick darauf, dass das Gut am 25. Mai 1999 abgeliefert worden ist, grundsätzlich am 26. Mai 2000 abgelaufen wäre. Es hat des weiteren zutreffend angenommen, dass die Verjährung im Hinblick auf die Anspruchsgeltendmachung durch die Schuldnerin mit Schreiben vom 20. Juli 1999 und die Zurückweisung der Ansprüche mit Schreiben des Versicherers der Beklagten vom 8. September 1999, das bei der Schuldnerin am 17. September 1999 eingegangen ist, für insgesamt 57 Tage gehemmt war, so dass die Verjährung danach am 23. Juli 2000 eingetreten ist. Zutreffend ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Zustellung sei dann nicht mehr als i.S. von § 693 Abs. 2, § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (und nunmehr § 167 ZPO) demnächst erfolgt anzusehen, wenn ein nachlässiges Verhalten der Partei zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Verzögerung allerdings nicht schon dann als nicht nur geringfügig anzusehen, wenn sie mehr als zwei Wochen beträgt , sondern im Hinblick auf die Regelung in § 691 Abs. 2 ZPO erst dann, wenn das nachlässige Verhalten zu einer Verzögerung von mehr als einem Monat führt (BGHZ 150, 221, 225 f.).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.