vorgehend
Landgericht Koblenz, 4 HKO 4/02, 24.06.2008
Oberlandesgericht Koblenz, 6 U 936/08, 20.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL UND URTEIL
I I Z R 2 5 8 / 1 3
Verkündet am:
6. Mai 2014
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die
Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juni 2013 insoweit aufgehoben, als die Widerklage mit dem Hilfsfeststellungsantrag abgewiesen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger war vom 1. April 1992 an einer der Geschäftsführer der beklagten GmbH. Mit Schreiben vom 2. Januar 2002 erklärten die Rechtsanwälte R. und F. namens des Aufsichtsrats der Beklagten die Abberufung des Klägers und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags aus wichtigem Grund.

2
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst sei, sondern fortbestehe, die Verurteilung zur Zahlung von Gehalt bis einschließlich September 2003 abzüglich anderweitigen Verdiensts und die Feststellung, dass die Versorgungszusage nicht durch den von der Beklagten erklärten Widerruf vom 15. Juli 2002 erloschen sei. Die Beklagte hat mit der Widerklage beantragt,
a) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen, 1. der der Beklagten aus den Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N. GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L. straße in H. oder mit der P. mbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L. straße in H. unter Einschluss des Treuhänders M. mbH, sämtliche Gesellschaften mit Sitz in H. , entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht, insbesondere weil der Treuhandvertrag formunwirksam ist oder weil die N. GmbH und die Firma P. GmbH ihrer Bauverpflichtung aus abgeschlossenen Werkverträgen nicht nachgekommen sind, oder auf der Verletzung von Aufklärungspflichten; 2. der der Beklagten aus Kreditverträgen mit Anlegern der drei Immobilienfonds F. GmbH & Co.KG, G. mbH & Co. Beteiligungs KG und der P.R. GmbH & Co. KG entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht; 3. der der Beklagten aus dem mit der Pr. AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, straße 30, E. , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.10.1996 zum Konto Nr. , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr. , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass Provisionsansprüche vorfinanziert wurden , ohne dass sichergestellt war, dass die vorfinanzierten Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiatoren an die Beklagte abgetreten waren, oder dadurch, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner nicht angezeigt oder nicht sichergestellt war, dass der Schuldner nur an die Beklagte schuldbefreiend leisten konnte; 4. der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J. W. , Konto Nr. , aufgrund des Kreditvertrages vom 17.3.1999 zum genannten Konto entstanden ist oder entsteht; 5. der der Beklagten aus dem Kreditvertrag mit der V. & B. GmbH in He. vom 27.05.1998, Konto Nr. , mit Herrn Dr. A. V. zum Konto Nr. und Herrn W. B. vom 27.05.1998 zum Konto Nr. entstanden ist oder entsteht, soweit dieser Schaden einen Betrag in Höhe von 80.000 DM für das Konto Nr. , einen Betrag von 50.000 DM für das Konto Nr. und einen Betrag von 10.000 DM für das Konto Nr. übersteigt;
b) den Kläger zu verurteilen, an sie 11.496,37 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.07.2004 zu zahlen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, den Kläger zur Zahlung von 11.496,37 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen, der ihr nach den Widerklageanträgen a) 1., 3., 4. und 5. entstanden ist.
4
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat die Beklagte hilfsweise beantragt festzustellen, 1. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 5.368,56 € pro Kreditvertrag zu ersetzen, der ihr aus den Kreditverträgen zum Kaufvertrag mit der N. GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L. straße in H . unter Einschluss des Treuhänders M. mbH mit den Kreditnehmern (1) S. A. , zu Konto Nr. vom 14.8.1998, (2) … (47) … entstanden ist oder entsteht; 2. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten aus dem mit der Pr. AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I. straße , E. , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.September 1996 zum Konto Nr. , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr. , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass
a) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr. AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder , Bauträger oder Initiator bestanden haben, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 50.000 €;
b) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr. AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche wirksam an die Beklagte abgetreten worden sind und nicht unbestimmt waren, beschränkt auf einen Schadens- höchstbetrag von 125.000 €;
c) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr. AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Forderungsschuldner offengelegt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 125.000 €; 3. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 147.677,68 € zu ersetzen, der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J. W. zum Konto Nr. aufgrund des am 17.3.1999 geschlossenen Kreditvertrages nach dem 9.5.1999 einschließlich entstanden ist oder entsteht; 4. a) dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu ei- nem Höchstbetrag von 100.000 € zu ersetzen, der der Beklagten aus dem Kreditvertrag mit der V. & B. GmbH in He. vom 27.05.1998, Konto Nr. , dadurch entstanden ist oder entsteht, dass der Kläger die Prüfung des Kredits selbst unterlassen oder eine solche Prüfung des Kredits nicht angeordnet hat, soweit der Schaden einen Betrag von 80.000 DM übersteigt;
b) dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu ei- nem Höchstbetrag von 100.000 € zu ersetzen, der der Beklagten aus dem Kreditvertrag mit Herrn Dr. A. V. vom 27.05.1998, Konto Nr. , dadurch entstanden ist oder entsteht, dass der Kläger die Prüfung des Kredits selbst unterlassen oder eine solche Prüfung nicht angeordnet hat, soweit der Schaden einen Betrag in Höhe von 50.000 DM übersteigt;
c) dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu ei- nem Höchstbetrag von 100.000 € zu ersetzen, der der Beklagten aus dem Kreditvertrag mit Herrn W. B. vom 27.05.1998, Konto Nr. , dadurch entstanden ist oder entsteht, dass der Kläger die Prüfung des Kredits selbst unterlassen oder eine solche Prüfung nicht angeordnet hat, soweit der Schaden einen Betrag in Höhe von 10.000 DM übersteigt;
5
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Feststellungswiderklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist zu verwerfen, soweit mit ihr der Hauptfeststellungsantrag der Widerklage weiterverfolgt wird. Sie ist insoweit nicht zugelassen.
7
Soweit die Revision - zum Hilfsfeststellungsantrag - zulässig ist, ist über sie, da der Kläger und Widerbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Insoweit hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Feststellungsantrag der Widerklage sei im Hauptantrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Hilfsantrag der Widerklage sei unbegründet. Zwar genüge er den Bestimmtheitsanforde- rungen, doch seien die Ansprüche verjährt. Die Erhebung der unzulässigen Feststellungswiderklage habe die Verjährung nicht gehemmt. Der Zahlungsantrag der Widerklage sei unzulässig, weil die Beklagte in der Berufung den Klagegrund geändert habe und die Klageänderung nicht sachdienlich sei. Die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht damit begründet, dass bisher nicht entschieden sei, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.) zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, ohne den Teilbetrag zu verteilen, auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungs- oder Teilfeststellungsklage übertragbar ist.
9
II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Widerklage mit dem Hauptfeststellungsantrag weiter verfolgt wird. Die Revision ist nur beschränkt auf den Hilfsfeststellungsantrag zugelassen.
10
Der Urteilstenor enthält zwar keine Beschränkung der Zulassung. Eine Beschränkung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.
11
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen , ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, wenn mit dem Mahnbescheid nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen ohne Verteilung auf diese geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.), auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungsklage und einer Teilfeststellungsklage übertragbar ist. Diese Rechtsfrage betrifft die Feststellungsanträge der Widerklage nur, soweit der Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung abgewiesen wurde, dagegen nicht, soweit der Hauptfeststellungsantrag als unzulässig abgewiesen ist. Den Hauptfeststellungsantrag hat das Berufungsgericht wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Dass die Zulassung sich nur auf den Hilfsfeststellungsantrag beziehen soll, ergibt auch der Begründungszusammenhang des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht befasst sich zur Begründung der Zulassung der Revision ausdrücklich mit der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, wegen derer die Revision zugelassen wurde , und erörtert in diesem Zusammenhang nur die Verjährung der mit der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
12
Die Beschränkung ist auch zulässig. Zu der Abweisung des Hauptfeststellungsantrags als unzulässig kann durch die weitere Entscheidung über den Hilfsfeststellungsantrag kein Widerspruch entstehen.
13
III. Soweit die Revision hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags zulässig ist, ist sie begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Die Erhebung der unzulässigen Teilwiderklage mit dem Hauptfeststellungsantrag hat die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
14
1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, LM Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54, LM Nr. 11 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57, NJW 1958, 1590; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, LM Nr. 24 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347). Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung.
15
Vor dem Schuldrechtsrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) war es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 209 Abs. 1 BGB a.F., dass die Bestimmung des eingeklagten Teils von mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen bei einer offenen Teilleistungsklage sogar noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden konnte und dies auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der (un- bestimmten) Teilklage „zurückwirkte“. Die wahlweise geltend gemachten An- sprüche sollten jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden und mit der Zuordnung dann die Bedingung eingetreten sein (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52 , BGHZ 11, 192, 195; Urteil vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 f.; Urteil vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210 f.; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.; Urteil vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692, 693; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3494). Entsprechend wurde für einen Mahnbescheid entschieden, dem mehrere Teilansprüche zugrunde lagen, deren Summe über der geltend gemachten Gesamtforderung lag (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f.).
16
2. Für die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch Zustellung eines Mahnbescheids hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dagegen entschieden, dass jedenfalls bei der Geltendmachung eines Teils von mehreren Einzelforderungen eine nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs nach Widerspruch zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen könne, für die Verjährung aber keine Rückwirkung habe (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.). Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel bestehe kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages könne weder auf der Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen wolle. Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen wolle, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage. Dem ist der IX. Zivilsenat für den ähnlichen Fall einer nicht hinreichend individualisierten Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, gefolgt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 30 f.). Diese Rechtsprechung soll sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 15).
17
3. An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, also „zurückwirkt“, ist festzuhalten (ebenso Henrich in Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn. 18; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 9; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 204 Rn. 6; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 204 Rn. 16; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 114; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 15; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 253 Rn. 28; aA Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 16; MünchKomm BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 23; Lakkis in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 204 Rn. 22) und sie ist auch auf die hier vorliegende Teilfeststellungsklage anzuwenden. Die abweichende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Mahnbescheidsantrag bzw. diejenige des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren beruht auf den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren.
18
Dass ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages auf der Grundlage des Mahnbescheides kein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen können soll, betrifft nur das Mahnverfahren, aber nicht das Klageverfahren. Der Vollstreckungsbescheid, für den der Mahnbescheid die Grundlage ist, enthält keine weitere Individualisierung. Bei der Klage muss spätestens das Urteil als Vollstreckungstitel eine Individualisierung durch die Urteilsgründe enthalten. Das gilt auch für die Zuordnung von Teilansprüchen. Lediglich wenn der Kläger eine Aufschlüsselung bis zum Urteil nicht nachholt, erwächst ein Sachurteil nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.). Diese Nachholung der Aufschlüsselung ist im Mahnverfahren nicht möglich. Entsprechendes gilt für die wie ein Urteil wirkende Feststellung der Forderung durch Eintragung in die Tabelle (§ 178 Abs. 3 InsO).
19
Auch dass eine Individualisierung des Mahnbescheids durch Aufschlüsselung erforderlich sein soll, um dem Schuldner eine Beurteilung zu ermöglichen , ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will, betrifft nur das Mahnverfahren. Trotz des Fehlens einer Aufteilung ist es dem Schuldner bei einer Klage möglich zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Die geltend gemachten Ansprüche müssen in der Klageschrift jedenfalls im Sachverhalt dargestellt sein. Der Kläger kann selbst beurteilen, gegen welche Ansprüche er sich verteidigen will, und die fehlende Aufschlüsselung rügen.
20
Die Veränderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geben keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung. Die Rechtslage hat sich nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung , hier durch die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sind gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 1 BGB aF) gleich geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 13).
Rechtsbehelfsbelehrung:
21
Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
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nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
18
Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des gegen den Beklagten bestehenden Zahlungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11), aus den Urteilsgründen. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Zulassung der Revision zielt auf die Frage ab, ob und in welchem Umfang bei einer vereinbarten quotalen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter mindern und ob die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1996 aufgestellten Grundsätze trotz Änderung der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter Gültigkeit haben. Diese Frage betrifft lediglich die Höhe des eingeklagten Anspruchs. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500; vgl. auch Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, NJW 1979, 551; Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 zur Beschränkung auf den Anspruchsgrund; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 23). Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den der Beklagte selbst seine Revision hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen , dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4).
9
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Ge- samtstreitstoffs, auf den auch eine Partei die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 8, vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 4. Juli 2012 - XII ZR 80/10, NJW 2012, 2657 Rn. 8). Dafür reicht es aber aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4, jeweils mwN).
20
nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 62/98 Verkündet am:
18. Juli 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der aus der Tilgung einer Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch unterliegt
der für diese Schuld geltenden Verjährungsfrist; denn der Schuldner
ist durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert, in dem die ursprüngliche
Schuld bestanden hat.

b) Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von unter Verstoß gegen § 1
AÜG überlassenen Arbeitnehmern besteht kein Gesamtschuldverhältnis;
ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB ist infolgedessen ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - OLG München
LG Kempten
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 16. Januar 1998 verkündete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin wirkte in der Zeit von 1989 bis 1991 durch den Einsatz kroatischer Arbeitskräfte an der von der Beklagten betriebenen Herstellung von Ackerschleppern mit. Dies geschah im Rahmen von mehreren Werkverträgen,
die die Parteien abgeschlossen hatten. Die Bundesanstalt für Arbeit sah in dem Tätigwerden der Kroaten eine illegale Arbeitnehmerüberlassung und verhängte gegen die Parteien Bußgelder. Die Beklagte kündigte daraufhin die Zusammenarbeit mit der Klägerin zum 31. Mai 1991.
Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Leistungen auf der Grundlage der Werkverträge in Rechnung. Die Beklagte zahlte nur einen Teil. Von drei Rechnungen blieb nach Angaben der Klägerin ein Gesamtbetrag von 363.610,99 DM, nach Angabe der Beklagten ein Betrag von 363.561,24 DM offen.
Die Klägerin nimmt mit ihrer Klage die Beklagte auf Zahlung von 268.467,65 DM aus Werkvertrag in Anspruch. Bei diesem Betrag handelt es sich nach ihrer Behauptung um Aufwendungen, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie die bei der Beklagten tätig gewordenen Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum der nicht bezahlten Rechnungen (April und Mai 1991) entlohnt und Kosten für deren Transporte, Arbeitskleidung, Verpflegung, für eine Gruppenunfallversicherung und ähnliches getragen hat. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr diese Summe nebst Zinsen entweder als Mindestforderung aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Werkverträge oder aber - bei Unwirksamkeit der Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung oder im Rahmen eines zwischen den Parteien durchzuführenden Gesamtschuldnerausgleichs zustehe.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Klägerin eine Aktiengesellschaft kroatischen Rechts ist, und eine Zahlung abgelehnt. Sie hat die von der
Klägerin für die Berechnung ihrer Lohn- und Lohnnebenkosten vorgetragenen Einzelheiten bestritten und ist, soweit die Klägerin für April 1991 einen Teilbetrag geltend macht, deren Berechnungsmethode aus grundsätzlichen Erwägungen entgegengetreten. Ferner hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sämtliche mit den Bußgeldbescheiden zusammenhängenden Kosten übernommen ; deshalb hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von 44.346,52 DM erklärt. Zudem hat die Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil ihr im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Belastung mit der Hälfte der von der AOK K. gegen die Klägerin geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge drohe und die Klägerin auch insoweit ihre Freistellung zugesagt habe. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilt, weil die Parteien sich darauf konkludent geeinigt hätten. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtliche Bedenken bestehen nicht.

II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Werkverträge nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam sind. Nach seiner Auffassung ist der geltend gemachte Anspruch weder aus Werkvertrag (§ 631 BGB) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder aus Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) begründet, weil die Forderung verjährt ist.
1. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verjährung des Werklohnanspruchs zugunsten der Klägerin unterstellt, daß diese bei Abschluß der Verträge Kaufmann im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewesen ist. Da die Leistungen der Klägerin unstreitig für den Gewerbebetrieb der Beklagten erfolgt sind, hat es zutreffend angenommen, daß der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt (§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die am 1. Januar 1992 begonnen hat und am 31. Dezember 1995 abgelaufen ist (§§ 198, 201 BGB).
Diese Verjährungsfrist ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch Klageerhebung mit Klageschrift vom 28. Dezember 1995 unterbrochen worden. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe den behaupteten Werklohnanspruch erstmals mit dem am 30. April 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 1996 - und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist - geltend gemacht. In der Klageschrift habe sie lediglich unter Hinweis auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung allein nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung die Herausgabe dessen verlangt, was die Beklagte als Entleiherin dadurch erspart habe, daß nicht sie - die Entleiherin -, sondern
die Klägerin als Verleiherin die Leiharbeitnehmer entlohnt und für diese weitere Aufwendungen getragen habe. Erst im Schriftsatz vom 26. April 1996 sei die Klägerin von der Wirksamkeit der Werkverträge ausgegangen und habe daraus einen vertraglichen Vergütungsanspruch abgeleitet. Sie habe damit einen anderen Lebenssachverhalt als in der Klageschrift vorgetragen. Während mit dieser von der Nichtigkeit der vertraglichen Beziehungen wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen und für den prozessualen Anspruch auf den geschichtlichen Vorgang der Bezahlung der Arbeitnehmer durch die Klägerin abgestellt sei, werde in dem Schriftsatz vom 26. April 1996 auf die Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen abgestellt und der prozessuale Anspruch aus der vertraglichen Leistungserbringung der Klägerin gegenüber der Beklagten hergeleitet. Die Klage und der Schriftsatz vom 26. April 1996 enthielten damit verschiedene Streitgegenstände, auch wenn beide dasselbe Klageziel verfolgten.
Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.

a) Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem dann unterbrochen , wenn der Berechtigte auf Befriedigung des Anspruchs Klage erhebt. Der Umfang der Unterbrechungswirkung wird dabei durch den mit dem Klageantrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden Leistungsanspruch bestimmt. Erfaßt werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrages aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an; insoweit unterliegt die Unterbrechungswirkung auch nicht seiner Disposition (BGH, Urt. v. 04.07.1983 - II ZR 235/82,
NJW 1983, 2813; BGH, Urt. v. 17.10.1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl. 1995, § 209 BGB Rdn. 13 ff.).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage unterbrochen worden. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Zahlungsantrages in ihrer Klageschrift vorgetragen, ihre Arbeitnehmer seien bei der Herstellung von Ackerschleppern im Betrieb der Beklagten tätig gewesen. Der Einsatz sei im Rahmen von Werkverträgen erfolgt. Sie - die Klägerin - habe ihre Arbeitnehmer für diese Tätigkeit entlohnt und die weiteren infolge des Einsatzes entstandenen Kosten getragen.
Aus diesem Sachverhalt läßt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als auch aus Werkvertrag herleiten. Ein Bereicherungsanspruch setzt voraus, daß der Gläubiger einem Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen und - anstelle des Entleihers, der dazu gemäß § 10 Abs. 1 AÜG verpflichtet gewesen wäre - die Arbeitnehmer entlohnt hat. Für den vertraglichen Vergütungsanspruch ist entscheidend, ob ein Vertrag geschlossen wurde und die vertraglich geschuldete und zu entgeltende Leistung erbracht worden ist. Beide Ansprüche stehen allerdings insoweit in einem Verhältnis der Alternativität, als der Bereicherungsanspruch die Unwirksamkeit des Vertrages, während der Werklohnanspruch hingegen dessen Wirksamkeit voraussetzt. Außerdem richtet sich der Bereicherungsanspruch auf Ersatz des gezahlten Lohns und der weiteren Kosten, während der Werklohnanspruch auf die vertraglich geschuldete Vergütung zielt, die sich anders als der Lohnersatz errechnet.
Zur Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt zu entnehmen, daß das Arbeitsamt eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt und beide Parteien mit Geldbußen belegt hat. Die Klägerin hat sich insoweit ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bereicherungsanspruch des Verleihers bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung (BGHZ 75, 299) bezogen und auf dieser Grundlage die von ihr gezahlten Löhne und Nebenkosten auf 268.467,65 DM errechnet, was der Klagesumme entspricht. Hiervon abgesehen hat die Klägerin die drei "noch offenen Werklohnrechnungen" bzw. "noch offenen Werklohnforderungen" mit Rechnungs-Nr. und -Datum benannt und auf einen Gesamtbetrag von 363.610,99 DM beziffert; sie hat vorgetragen, daß sie die Beklagte deshalb wiederholt gemahnt habe und daß nunmehr Klage geboten sei.
Danach gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sowohl die Möglichkeit, daß der "Werkvertrag" unwirksam ist, weil tatsächlich eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen hat, als auch die andere Alternative , daß der Werkvertrag wirksam ist. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts , wonach die Klägerin noch nicht in der Klageschrift, sondern erst im Schriftsatz vom 26. April 1996 auf die Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen abgestellt habe und deshalb eine Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten sei, verkennt, daß es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchs allein auf den von der Klägerin vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommt und nicht darauf, wie die Klägerin den von ihr vorgetragenen Lebenssachverhalt rechtlich beurteilt hat. Im übrigen enthält der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26. April 1996 gegenüber den tatsächlichen Ausführungen zur Wirksamkeit des Werkvertrages in der Klageschrift keine neuen Tatsachen.
Der einzige Unterschied liegt darin, daß die Klägerin erstmals ausdrücklich erklärt hat, der Werkvertrag sei wirksam gewesen, ihr Anspruch werde auch aus Werkvertrag abgeleitet. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Darlegungen in der Klageschrift kommt darin nicht mehr als die Rechtsansicht zum Ausdruck, daß der Klageanspruch auch aus Werkvertrag begründet sei.

c) Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den Voraussetzungen eines vertraglichen Anspruchs ist auch hinreichend bestimmt, so daß die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt sind. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819; BGH, Urt. v. 02.03.1978 - I ZR 29/77, VersR 1979, 764). Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (Staudinger/Peters, aaO, Rdn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 253 ZPO Rdn. 12 a). Dies aber ist hier auch im Hinblick auf den vertraglichen Anspruch der Fall. Die Klägerin hat nicht nur den Vertrag und die Vertragsparteien bezeichnet, sondern auch die zu vergütende Tätigkeit beschrieben, und zwar als Mitwirkung an der Produktion der Beklagten durch zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer. Zudem werden die auf vertraglicher Grundlage erstellten Rechnungen und - im Zusammenhang mit der Auflistung der Beklagten entstandenen Kosten - die Abrechnungszeiten der Rechnungen (April/Mai 1991) genannt. Dieses Vorbringen mag zwar in Teilen nicht hinreichend substantiiert sein; jedenfalls konnte die Beklagte hieraus erkennen, welchen vertraglichen Anspruch die Klägerin mit ihrer Klage geltend machte. Auf die rechtliche Quali-
fikation des Anspruchs kam es dabei nicht an, weil für die Bestimmung des Streitgegenstandes allein das tatsächliche Vorbringen maßgebend ist.
Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht angegeben hat, welchen Teil des insgesamt in Rechnung gestellten Betrages von 363.610,99 DM sie mit der auf Zahlung von 268.021,82 DM gerichteten Klage geltend machen wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterbricht eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrages auch dann die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend gemacht worden sind (BGH, Urt. v. 13.07.1959 - III ZR 27/58, aaO; BGH, Urt. v. 19.11.1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692 f.).

d) Dieses Ergebnis entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung der Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils. Danach stellt ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, grundsätzlich fest, daß die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, selbst wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft hat. Unterscheidet sich jedoch der Streitgegenstand des neuen Rechtsstreits von dem des Vorprozesses, weil ein seinem Wesen nach anderer Sachverhalt vorgetragen wird, so steht die Rechtskraft des früheren Urteils der neuen Klage nicht entgegen, selbst wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können (BGH, Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.03.1995
- V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758; vgl. auch Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 ZPO Rdn. 41).
2. Das Berufungsgericht hat die Unterbrechung der Verjährung auch unter der Voraussetzung verneint, daß die abgeschlossenen Verträge wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam waren. Es hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Wertersatz für die Dienste, die die Leiharbeitnehmer der Klägerin bei der Beklagten erbracht haben, sei aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben. Ein solcher Anspruch sei bereits durch die Regelung in § 10 AÜG ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Parteien bewußt gegen die Vorschriften des AÜG verstoßen hätten und dem Anspruch des Verleihers auf bereicherungsrechtlichen Wertersatz § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Dadurch, daß das AÜG in § 10 das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer fingiere, was mit einem Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Entleiher einhergehe, sei in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung ohne die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis für weitere Ansprüche kein Raum mehr. Denn das gesetzgeberische Unwerturteil, das die illegale Arbeitnehmerüberlassung treffe, richte sich in erster Linie gegen den Verleiher, der ohne Überlassungserlaubnis tätig werde. Letztlich komme es auf diese Überlegungen aber nicht an, weil es für die Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleichgültig sei, ob der Anspruch auf Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werde.
Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Der auf Wertersatz für die Dienste der illegalen Arbeitnehmer gerichtete Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) unterliegt der vierjährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB, sofern die Klägerin bei Abschluß des Vertrages mit der Beklagten Kaufmann im Sinne des HGB war, wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin angenommen hat. Der Bereicherungsanspruch ist wegen der hier zu unterstellenden Unwirksamkeit der Werkverträge an die Stelle des werkvertraglichen Vergütungsanspruchs getreten (vgl. BGHZ 73, 266, 268 f.; BGH, Urt. v. 23.11.1983 - VIII ZR 281/82, NJW 1984, 793, 794 f.). Die auch hier maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist ist durch Klageerhebung unterbrochen worden, weil die Klägerin mit ihrer Klage jedenfalls den Bereicherungsanspruch geltend gemacht hat.

b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der auf Wertersatz gerichtete Bereicherungsanspruch der Klägerin werde von den Sonderregelungen des AÜG verdrängt. Das Fehlen einer nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis führt zwar zur Unwirksamkeit des zwischen Ver- und Entleiher geschlossenen Vertrages (§ 9 Nr. 1 AÜG). Dies bedeutet allerdings nicht, daß deshalb ein Bereicherungsausgleich zwischen dem Ver- und Entleiher der Arbeitskräfte ausgeschlossen sein müßte. Hat der Verleiher durch Verleihen von Arbeitnehmern Leistungen bei dem Entleiher erbracht, so begründet dies einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1, 818 Abs. 2 BGB, der sich auf den Ersatz der beim Entleiher objektiv eingetretenen Bereicherung richtet, sofern eine solche im Hinblick auf § 10 Abs. 1 AÜG festgestellt werden kann.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht dies auch nicht der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wonach bei Unwirksamkeit des
Vertrages nach § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert wird. Diese Vorschrift schließt einen Bereicherungsanspruch des Verleihers gegen den Entleiher nicht von vornherein aus (a.A. Bertram/Ockerfels, NZA 1985, 552, 554), weil die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers allein im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden ist. Der Leiharbeitnehmer sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als dies etwa bei einer subsidiären Haftung des Entleihers für die Erfüllung der Pflichten des Verleihers ihm gegenüber der Fall gewesen wäre (vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. VI/2303, S. 13; vgl. auch BGHZ 75, 299, 303).
III. Ohne Erfolg bleiben hingegen die weiteren Angriffe der Revision.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aufgrund der Arbeitnehmerüberlassung beanspruchten Leistungen, insbesondere der gezahlen Löhne , die sie anstelle der Beklagten für die entliehenen Arbeitnehmer entrichtet hat (§§ 812 Abs. 1, 267 BGB), ist verjährt.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der mit der Klageschrift geltend gemachte, auf die Bezahlung der Arbeitnehmer durch die Klägerin gestützte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliege der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB, weil für die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte auf Zahlung der ihnen nach § 10 AÜG zustehenden Löhne die kurze Verjährungsfrist gelte. Die Beklagte sei durch die Zahlung der Klägerin von den Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer in dem Umfang befreit worden, in dem die Zahlung das von der Beklagten den Arbeitnehmern geschuldete Entgelt umfaßte. Wenn auch mit dieser Zahlung der Ent-
geltanspruch nicht auf die Klägerin übergegangen sei, trete doch der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gleichsam an dessen Stelle. Dieser Anspruch sei mit Ablauf des Jahres 1993 verjährt.

b) Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
Zwar haben das Reichsgericht (RGZ 86, 96, 98) und der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (BGHZ 32, 13, 16) in einem solchen Fall die reguläre 30-jährige Verjährung nach § 195 BGB für einschlägig gehalten. Nach Ansicht der neueren Rechtsprechung und Literatur unterliegt aber der aus der Tilgung einer fremden Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch der für diese geltenden Verjährungsfrist (accessio temporis: BGHZ 70, 389, 398; BGHZ 89, 82, 87; MünchKomm./Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdn. 334). Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, weil der Schuldner durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert ist, in dem die ursprüngliche Schuld bestanden hat. Deshalb gilt für den Bereicherungsanspruch nicht nur die Verjährungsfrist der ursprünglichen Schuld, vielmehr läuft auch deren bereits begonnene Verjährung weiter. Auf subjektive Voraussetzungen in der Person des Tilgenden kommt es dabei nicht an. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob der Dritte die Schuld mit oder ohne den Willen des Schuldners getilgt hat, wie die Revision unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 47, 370, 375 f.) meint. Diese von der Revision zitierte Entscheidung bezieht sich ausdrücklich nur auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ; sie sind hinsichtlich der Verjährung nach anderen Kriterien zu beurteilen als Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Entgegen der Auffassung der Revision führt die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB auch nicht zu einer Aufspaltung des dem Verleiher gegen den Entleiher zustehenden Bereicherungsanspruchs hinsichtlich der dem Leiharbeitnehmer entstandenen Auslagen und sonstigen vom Verleiher getragenen Aufwendungen. Ersetzt der Verleiher dem Leiharbeitnehmer entstandene Auslagen, die im Rahmen des § 10 AÜG den Entleiher treffen, so kann er diese von dem Entleiher ersetzt verlangen. Dieser Anspruch unterliegt - wie der auf Ersatz des gezahlten Lohns gerichtete Bereicherungsanspruch - der Verjährung nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB.
Da die Klägerin im Jahre 1991 fällig gewordene Ansprüche der Leiharbeiter gegen die Beklagte auf Lohnzahlung gemäß § 10 Abs. 1 AÜG erfüllt hat, hat die Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs mit dem Schluß des Jahres 1991 zu laufen begonnen und ist mit Ablauf des Jahre 1993 vor Klageerhebung abgelaufen (§ 201 BGB), so daß Verjährung eingetreten ist.
2. Schließlich kann die Klägerin auch nicht nach § 426 BGB als Gesamtschuldnerin von der Beklagten einen Ausgleich für die gezahlten Löhne und weiteren Kosten verlangen.

a) Das Berufungsgericht hat ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien verneint. Der Leiharbeiter habe bei Unwirksamkeit der Überlassung nur einen Vergütungsanspruch gegen den Entleiher nach § 10 Abs. 1 AÜG; er stehe nicht auch mit dem Verleiher in einem faktischen Arbeitsverhältnis. Deshalb stünden Verleiher und Entleiher nicht in einem Gesamtschuldverhältnis.

b) Auch insoweit haben die Angriffe der Revision keinen Erfolg.

Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung entspricht den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen, nach denen ein Gesamtschuldverhältnis (§ 421 BGB) zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von rechtswidrig überlassenen Arbeitskräften nicht besteht (so BGHSt 31, 32, 35 f.; Marschall in Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Bd. 2, § 169 Rdn. 18). Die gegenteilige Meinung (Schüren, § 9 AÜG Rdn. 30 ff.; § 10 AÜG Rdn. 162 ff.; Bekker /Wulfgramm, AÜG, 3. Aufl. 1985, Art. 1 § 9 Rdn. 18; unentschieden BAG, Urt. v. 26.07.1984 - 2 AZR 471/83, EzAÜG Nr. 170, S. 67) verkennt, daß bei Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 9 AÜG das Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich abschließend geregelt ist. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ist ausschließlich im Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden. Der Leiharbeitnehmer sollte dadurch einen stärkeren Schutz erhalten, als es etwa durch eine subsidiäre Haftung des Entleihers für alle Pflichten des Verleihers ihm gegenüber möglich gewesen wäre (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. VI/2303, S. 13). Das angestrebte Ziel, einen "gerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten" zu verwirklichen (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14), machte es nicht erforderlich, dem Leiharbeitnehmer zwei für seine Ansprüche gesamtschuldnerisch haftende Arbeitgeber gegenüberzustellen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Entleiher "der alleinige Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers mit allen sich daraus ergebenden Pflichten" sein (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14; BGHSt 31, 32, 35 f.). Dieser Gedanke findet auch in § 10 Abs. 2 AÜG seinen Niederschlag. Danach hat der Leiharbeitnehmer einen gegen den Verleiher gerichteten Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Dazu gehört insbesondere auch der
Fall, daß der Entleiher seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nachkommt (vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14). Eine solche Regelung ist mit der Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses und mit einem daraus resultierenden , auf Zahlung einer Vergütung gerichteten Erfüllungsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher nicht vereinbar.
Gegen die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen Verleiher und Entleiher spricht zudem § 10 Abs. 3 AÜG. Danach soll der Verleiher, wenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt ganz oder teilweise an den Leiharbeitnehmer zahlt, neben dem Entleiher gesamtschuldnerisch als Arbeitgeber zur Zahlung auch sonstiger Teile des Arbeitsentgelts an einen anderen verpflichtet sein, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an den anderen zu zahlen wären. Einer solchen Regelung hätte es aber nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber von einer allgemeinen Verpflichtung des Verleihers als Arbeitgeber - insbesondere auch zur Zahlung von Arbeitslohn - wegen des Bestehens eines faktischen Arbeitsverhältnisses ausgegangen wäre. Entsprechend ist im Gesetzgebungsverfahren angenommen worden, daß der Verleiher rechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist. Mit der Einführung von § 10 Abs. 3 AÜG durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I, S. 721), der in seiner ursprünglichen Fassung neben den "sonstigen Teilen des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären", auch den Gesamtversicherungsbeitrag (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ) erfaßte, sollte lediglich verhindert werden, daß sich der Verleiher , der bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich Arbeitsentgelt ausgezahlt hat, den für Arbeitgeber geltenden strafrechtlich abgesicherten Pflichten entziehen konnte, weil er rechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist
(vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. 10/318, S. 53; BGHSt 31, 32, 35 f.).
Die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wäre im übrigen auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vereinbar, wonach dem Verleiher bei Lohnzahlung an die Leiharbeitnehmer Ersatzansprüche gegen den Entleiher aus Bereicherung wegen Tilgung einer Drittschuld nach §§ 812 Abs. 1, 267 BGB zustehen (BGHZ 75, 299, 302 ff.). Denn dann hätte der Verleiher auf eine eigene und keine Drittschuld gezahlt.
IV. Da das Berufungsgericht nicht geklärt hat, ob die Werkverträge der Parteien wirksam sind und der Klägerin ein Vergütungsanspruch aus § 631 BGB zusteht oder ob die Verträge wegen Verstoßes gegen das AÜG unwirksam sind, so daß die Klägerin nur aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Überlassung von Arbeitnehmern Wertersatz verlangen kann, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aus diesem Grund aufzuheben; die Sache ist zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Akten des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu prüfen haben, ob die Werkverträge der Parteien wirksam oder wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung unwirksam sind.
Rogge Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

20
nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
30
aa) Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung bildet nach allgemeiner Auffassung die Wirksamkeit der Klageerhebung. Folglich übt eine unwirksame Klage, die nicht den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO genügt, keine verjährungshemmende Wirkung aus (RGZ 84, 309, 311; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71, MDR 1974, 388, 389; vom 17. November 1988 - III ZR 252/87, NJW-RR 1989, 508; MünchKomm-BGB/ Grothe, aaO, § 204 Rn. 21). Unwirksam ist insbesondere eine Klage, die nicht ausreichend individualisiert ist (MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, § 204 Rn. 23). Das Begehren muss unterhalb der Stufe der Substanziierung individualisiert und dadurch der Streitgegenstand bestimmt werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 307).
14
bb) Die im Mahnbescheid enthaltene Bezeichnung "Schadensersatz aus Mietvertrag" ist - entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht deswegen unzureichend, weil sie es den Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheids nicht ermöglicht habe, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für sie unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, aaO unter II 2 c aa; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 13, 19; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, aaO; vgl. ferner BGH, Urteile vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, NJW 1993, 862 unter II 2, und vom 6. November 2007 - X ZR 103/05, GE 2008, 119 Rn. 7). Solche selbständigen Einzelforderungen verfolgen die Kläger im Streitfall nicht. Gegenstand des Mahnbescheids ist vielmehr eine einheitliche Schadensersatzforderung , die sich lediglich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt (vgl. zur Unterscheidung zwischen selbständigen Forderungen und unselbständigen Rechnungspositionen: Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO Rn. 16). Anders als in den vom Bundesgerichtshof am 17. Dezember 1992 (VII ZR 84/92), am 17. Oktober 2000 (XI ZR 312/99), am 6. November 2007 (X ZR 103/05) und am 10. Juli 2008 (IX ZR 160/07) entschiedenen Fällen nimmt der Mahnbescheid nicht auf eine größere Anzahl von Rechnungen oder auf eine Vielzahl von gezogenen Verrechnungsschecks Bezug. Zur weiteren Kennzeichnung der verlangten Leistung "Schadensersatz aus Mietvertrag" in Höhe von 29.014,34 € wird lediglich auf eine "Aufstellung" verwiesen. Bereits diese Wortwahl deutet darauf hin, dass die Kläger nicht mehrere selbständige Schadensersatzansprüche verfolgten. Hinzu kommt, dass sich für die Beklagten aus dem vorangegangenen Rechtsstreit, insbesondere aus den dortigen Angaben der Kläger und den Feststellungen im rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2006 bei objektiver Betrachtung erschloss, dass die Kläger ihre Schadensersatzforderung auf den festgestellten Schimmelbefall und dessen Auswirkungen und damit auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt stützten. Einzelangaben zur Berechnung der Höhe der aus diesem Tatsachenkomplex abgeleiteten Schadensersatzforderung waren für eine ausreichende Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs nicht erforderlich (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO unter II 2 b). Die Angaben im Mahnbescheid genügen daher in Anbetracht der konkreten Fallumstände auch ohne die Beifügung der "Aufstellung vom 27.12.2006" den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen.
15
aa) Die Klägerin des dortigen Verfahrens hatte im Mahnverfahren einen Teilbetrag von 25.000 € als - was die hiesigen Beklagten in ihrer Revisionserwiderung fälschlich in Abrede stellen - Rückzahlung zweier Darlehen geltend gemacht ; in der Berufungsinstanz hat sie - nach Ablauf der Verjährungsfrist - den Klageanspruch dahingehend präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das eine Darlehenskonto und nachrangig die Hauptforderung betreffend das andere Darlehenskonto geltend gemacht werde. Der Bun- desgerichtshof hat den Anspruch als in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert angesehen, weil für die dortige Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, auf welche Forderung aus den beiden Konten und in welcher Höhe die dortige Klägerin den Teilbetrag habe beziehen wollen; die in dem Berufungsrechtszug nachgeholte Individualisierung habe die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids nicht herbeigeführt, weil sie keine Rückwirkung auf den Zustellungszeitpunkt gehabt habe (Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 18 ff.). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Zustellung von Mahnbescheiden, in denen der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend individualisiert ist, die Verjährung auch dann nicht hemmt, wenn die Individualisierung nach dem Ablauf der Verjährungsfrist in dem anschließenden Streitverfahren nachgeholt worden ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498, 3499 Rn. 16). Dies galt auch schon für das frühere Verjährungsrecht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f. mwN).

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

15
aa) Die Klägerin des dortigen Verfahrens hatte im Mahnverfahren einen Teilbetrag von 25.000 € als - was die hiesigen Beklagten in ihrer Revisionserwiderung fälschlich in Abrede stellen - Rückzahlung zweier Darlehen geltend gemacht ; in der Berufungsinstanz hat sie - nach Ablauf der Verjährungsfrist - den Klageanspruch dahingehend präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das eine Darlehenskonto und nachrangig die Hauptforderung betreffend das andere Darlehenskonto geltend gemacht werde. Der Bun- desgerichtshof hat den Anspruch als in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert angesehen, weil für die dortige Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, auf welche Forderung aus den beiden Konten und in welcher Höhe die dortige Klägerin den Teilbetrag habe beziehen wollen; die in dem Berufungsrechtszug nachgeholte Individualisierung habe die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids nicht herbeigeführt, weil sie keine Rückwirkung auf den Zustellungszeitpunkt gehabt habe (Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 18 ff.). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Zustellung von Mahnbescheiden, in denen der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend individualisiert ist, die Verjährung auch dann nicht hemmt, wenn die Individualisierung nach dem Ablauf der Verjährungsfrist in dem anschließenden Streitverfahren nachgeholt worden ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498, 3499 Rn. 16). Dies galt auch schon für das frühere Verjährungsrecht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f. mwN).