Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12

bei uns veröffentlicht am19.06.2013
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 16 O 168/09, 05.10.2010
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 12 U 173/10, 10.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 183/12 Verkündet am:
19. Juni 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens
Kenntnis von einer beim Hersteller geführten "Reparaturhistorie"
des Fahrzeugs zu verschaffen.

b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags
)
"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes an den Kunden."
ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners
des Verwenders unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Mai
2013 - VIII ZR 174/12, juris, und vom 19. September 2007
- VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).
BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2013 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin
Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin kaufte von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden : Beklagte) im Juni 2007 einen gebrauchten Audi A8 Quattro mit einer Laufleistung von 124.058 Kilometer zum Preis von 34.500 €, den die Beklagte ihrerseits im April 2004 von der Streithelferin mit einer Laufleistung von 30.800 Kilometer zum Preis von 55.000 € erworben hatte.
2
In dem von der Klägerin unterzeichneten Bestellformular vom 19. Juni 2007 ist bei den Rubriken "Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden laut Vorbesitzer (s. Anlage)" und "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt" jeweils die Antwort "nein" angekreuzt. Ziffer VI Nummer 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern lautet: "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."
3
Das Fahrzeug wurde am 22. Juni 2007 übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 4. März 2009 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, die Beklagte habe "ins Blaue hinein" oder unter bewusster Täuschung der Klägerin die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert. Tatsächlich seien jedoch am 29. Oktober 2003 und am 30. Mai 2005 erhebliche Unfallschäden repariert worden.
4
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von 34.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Erstattung entstandener Finanzierungskosten (3.265,56 €), Freistellung von noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 4.059,20 € und von Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € sowie Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 456,07 € nebst Zinsen begehrt.
5
Das Landgericht hat der Klage unter Abzug einer Nutzungsentschädi- gung von 3.650,75 €stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Sie habe den Kaufvertrag nicht wirksam gemäß § 123 BGB angefochten. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien verjährt.
9
Es habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, die Reparatur vom 30. Mai 2005 der Klägerin mitzuteilen, weil ein bloßer Bagatellschaden vorgelegen habe. Es habe sich insoweit lediglich um Lackierarbeiten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau von Kunststoffteilen am hinteren Stoßfänger gehandelt. Blechschäden, die tiefer als die Schichtstärke des Spachtelauftrags gewesen wären, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ein solcher Schaden, der nach der Behauptung der Klägerin einen Kostenaufwand von 880,49 € netto verursacht habe, sei bei einem zum Ankaufzeitpunkt fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 124.000 Kilometer als Bagatellschaden anzusehen.
10
Die Anfechtung sei auch nicht im Hinblick auf die Reparatur vom 29. Oktober 2003 begründet. Die Einschränkung "laut Vorbesitzer" bei der Verneinung von Unfallschäden im Bestellformular spreche erkennbar dafür, dass die Beklagte nicht für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs beim Vorbesitzer habe haften wollen. Es handele sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung, mit der die Verkäuferin die Angaben eines Vorbesitzes hierzu wiedergebe.
11
Auch die weitere mit "nein" beantwortete Angabe, der Verkäuferin seien "auf andere Weise Mängel und Unfallschäden" nicht bekannt geworden, sei lediglich eine Wissensmitteilung und enthalte nicht die Zusicherung der Unfallfreiheit. Die Erklärung sei so zu verstehen, dass im Geschäftsbereich der Beklagten Kenntnisse über einen Mangel oder Unfallschaden nicht vorgelegen hätten. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte durch die Streithelferin, von der sie das Fahrzeug erworben habe, über die Reparatur vom Oktober 2003 und einen ihr zugrunde liegenden Unfallschaden informiert worden sei.
12
Die Beklagte habe auch keinen bei Sichtprüfung erkennbaren Mangel arglistig verschwiegen. Den Händler treffe keine allgemeine Untersuchungspflicht ; eine solche bestehe nur dann, wenn er mit der Möglichkeit eines Mangels rechne. Dass die Beklagte Kenntnis von der "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs gehabt hätte, lasse sich nicht feststellen. Eine Abfrage bei der zentralen Audi-Datenbank sei nicht festgestellt. Die Beklagte habe der Klägerin auch nicht arglistig positives Wissen um die Unfallfreiheit vorgetäuscht. Die Angabe im Kaufvertrag sei auch nicht "ins Blaue hinein" erfolgt, weil eine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen, etwa aufgrund des Verdachts eines Vorschadens, nicht bestanden habe. Ohne weiteren Aufklärungsbedarf habe keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zur Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank bestanden. Umgekehrt habe die Beklagte der Klägerin auch nicht mitteilen müssen, dass sie eine Einsichtnahme unterlassen habe. Aus der Tatsache, dass der Beklagten eine Einsichtnahme möglich gewesen wäre, folge keine Arglist.
13
Auch das neue Berufungsvorbringen der Klägerin, dass die Audi AG ihren Vertragspartnern vorschreibe, beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs eine Checkliste abzuarbeiten, und dies zu einer Einsichtnahme in die Reparaturhistorie zwinge, begründe - seine Richtigkeit unterstellt - keine abwei- chende Beurteilung. Es sei bereits höchst fraglich, ob die Audi AG damit ihre Pflichten gegenüber Drittkäufern habe erweitern und diese in den Schutzbereich einbeziehen wollen. Selbst wenn dies bejaht würde, könnte es allenfalls eine vertragliche Pflichtverletzung begründen, nicht aber Arglist im Sinne arglistigen Unterlassens. Denn es habe, wie ausgeführt, für die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Hinweise auf einen Unfall gegeben, denen nachzugehen Anlass bestanden hätte. Als etwaige fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten - Prüfungspflichten - könne das Unterlassen der Einsicht in die Reparaturhistorie aber keinen Schadensersatzanspruch begründen. Ziffer VI Nummer 1 der unstreitig einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern schließe die Verletzung solcher Nebenpflichten ein, die sich in einem Sachmangel darstellten. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr sei zwischen Kaufleuten zulässig ; es handele sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf. Aufgrund der Auslieferung des Fahrzeugs am 22. Juni 2007 seien etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin mit Ablauf des 22. Juni 2008 verjährt.
14
Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls nicht, da die Voraussetzungen eines Betrugs der Beklagten, für dessen Folgen sie der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre, fehlten.

II.

15
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zwar einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch aus § 812 BGB aufgrund der von der Klägerin erklärten Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Betrugs verneint. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass vertragliche Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeugs nicht verjährt sind und deshalb nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden können.
16
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterlichen Feststellungen , aufgrund derer das Berufungsgericht den von der Klägerin erhobenen Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht für begründet erachtet hat.
17
a) Hinsichtlich der Reparatur vom 30. Mai 2005 hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten insoweit nicht bestand. Denn dieser Reparatur lag, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, lediglich ein Bagatellschaden zugrunde. Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
18
Die Revision räumt ein, dass die Klägerin zur Erheblichkeit dieses Schadens nicht detailliert vorgetragen hat, und zieht nicht in Zweifel, dass sich aus der Reparaturhistorie, dem Klägervortrag und dem von der Klägerin eingeholten DEKRA-Gutachten kein weitergehender Schaden ergibt, als ihn das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Sie meint jedoch, von der Klägerin sei nicht darzulegen gewesen, dass diese Reparatur mehr als einen Bagatellschaden zum Gegenstand gehabt habe, sondern es sei nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast Sache der Beklagten, welche die Reparatur durchgeführt habe, darzulegen, dass es sich nur um einen Bagatellschaden und nicht um einen aufklärungspflichtigen Unfallschaden gehandelt habe.
19
Das trifft nicht zu. Die Klägerin hat die Anfechtung des Kaufvertrags darauf gestützt, dass der Reparatur vom 30. Mai 2005 ein aufklärungspflichtiger Unfallschaden zugrunde gelegen habe. Aus der ihr vorliegenden Reparaturhis- torie, aus der sich die durchgeführten Arbeiten ergeben, und dem von ihr eingeholten DEKRA-Gutachten ergibt sich aber, wie ausgeführt, nicht mehr als ein Bagatellschaden. Soweit die Beklagte aufgrund der von ihr durchgeführten Reparatur nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast etwas vorzutragen hatte, hat sie dieser Obliegenheit genügt, wie das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13. März 2012 festgestellt hat.
20
b) Auch hinsichtlich der Reparatur vom 29. Oktober 2003, die in der Zeit durchgeführt worden war, als die Streithelferin Eigentümerin des Fahrzeugs war, hat das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die Beklagte verneint. Rechtsfehler der tatrichterlichen Beurteilung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
21
Positive Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit der von ihr im Bestellformular abgegebenen Wissenserklärungen kann nicht angenommen werden. Denn es steht nicht fest, dass die Streithelferin die Beklagte über einen Unfallschaden, welcher dieser Reparatur zugrunde gelegen haben soll, informiert hat. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Beklagte von diesem Schaden vor dem Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin auf andere Weise Kenntnis erlangt hätte. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
22
Die Beklagte hat die Erklärung, dass ihr auf andere Weise Mängel und Unfallschäden nicht bekannt seien, auch nicht arglistig im Sinne von "ins Blaue hinein" abgegeben. Das Berufungsgericht hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sie sich auf solche Kenntnisse bezog, die der Verkäuferin im Rahmen einer vom Gebrauchtwagenhändler üblicherweise zu erwartenden Prüfung bekannt geworden sein können, und hat Arglist der Beklagten mit der Begründung verneint, dass es - unstreitig - für die Beklagte keine Anhaltspunkte für einen erlittenen Unfallschaden gab und sie deshalb auch nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet war. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
23
aa) Die Revision meint, die Beklagte sei in jedem Fall verpflichtet gewesen , sich durch Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank Kenntnis von der Reparaturhistorie zu verschaffen. Das trifft nicht zu.
24
Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15 mwN). Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3895).
25
Wenn sich daraus - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen. Nur wenn die Erst-Untersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers (Reinking/Eggert, aaO Rn. 3909; LG Bielefeld, Urteil vom 3. Februar 2010 - 3 O 222/09, juris Rn. 26).
26
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall etwas anderes gilt, weil Audi, wie die Klägerin im zweiten Rechtszug behauptet und das Berufungsgericht unterstellt hat, seine Vertragshändler intern verpflichtet haben soll, beim Ankauf eines Audi-Fahrzeugs eine Checkliste abzuarbeiten, die zu einer Einsichtnahme in die Historie zwinge. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte gegen die (etwaige) Pflicht zur Einsichtnahme in die Audi-Datenbank, falls die Klägerin in den Schutzbereich dieser Pflicht überhaupt einbezogen sein sollte, allenfalls fahrlässig, nicht aber vorsätzlich verstoßen habe. Da es keine Hinweise auf einen Unfall gegeben habe, denen nachzugehen Anlass bestanden hätte, liege kein zur Anfechtung berechtigendes arglistiges Unterlassen, sondern allenfalls eine fahrlässige Pflichtverletzung vor.
27
(1) Dagegen bringt die Revision nichts Durchgreifendes vor. Sie räumt ein, dass aus der Vertragspflicht eines Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller möglicherweise keine Vertragspflicht gegenüber dem Kunden des Vertragshändlers hergeleitet werden könne und deshalb bei - wie hier - fehlendem Aufklärungsbedarf keine Rechtspflicht gegenüber dem Kunden zur Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank bestehe, meint aber, der Vertragshändler müsse den Kunden zumindest darüber aufklären, dass er in die Reparaturhistorie keinen Einblick genommen habe. Das trifft nicht zu. Wenn der Verkäufer - wovon auch die Revision ausgeht - zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet ist, muss er auch nicht mitteilen, dass er weitere Nachforschungen nicht angestellt hat. Ein Hinweis auf unterlassene Nachforschungen kann nur dann geboten sein, wenn Nachforschungen erforderlich waren. Das war nicht der Fall.
28
(2) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Sie setzt nur ihre Sachverhaltswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe es unterlassen , Einblick in die Reparaturhistorie zu nehmen, weil sie damit gerechnet habe, dass dort Daten auftauchen würden, die sie dazu verpflichten könnten, sie der Klägerin zu offenbaren, findet in den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
29
2. Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin wegen des der Reparatur vom 29. Oktober 2003 zugrunde liegenden massiven Heckschadens in Erwägung gezogen, Feststellungen zu deren materiellen Voraussetzungen aber nicht getroffen, weil es vertragliche Ansprüche - ihr Bestehen unterstellt - aufgrund der Regelung in Ziffer VI Nummer 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern für verjährt gehalten hat. Insoweit hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
30
Revisionsrechtlich ist aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Klägerin vertragliche Ansprüche wegen des der Reparatur vom 29. Oktober 2003 zugrunde liegenden Heckschadens zustehen. Solche Ansprüche sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. Denn die Regelung in Ziffer VI Nummer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern über die Verkürzung der Verjährungsfrist verstößt gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB (Senatsurteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, zur Veröffentlichung bestimmt, im Anschluss an die Senatsurteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31, und vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1) und ist damit nicht nur gegenüber Verbrauchern , sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, aaO). Da die Übergabe des Fahrzeugs am 22. Juni 2007 erfolgte, war die Verjährungs- frist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) noch nicht abgelaufen, als die Klägerin am 4. März 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des nicht mitgeteilten Vorschadens erklärte.

III.

31
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die erforderlichen Feststellungen zu vertraglichen Ansprüchen der Klägerin getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.10.2010 - 16 O 168/09 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.05.2012 - 12 U 173/10 -

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

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(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 141/06 Verkündet am:
19. September 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 307 Ba, Cf; 309 Nr. 7 Buchst. a und b; 310 Abs. 1

a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung
gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein
Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu
einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der
besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs
ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an
BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).

b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier:
eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders
auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und
für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB)
ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung
des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.
BGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin
Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Mai 2006 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 27. Dezember 2004 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.160 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs M. , Fahrzeugident.-Nr. , Briefnummer nebst Zubehör (Mähwerk, Streuer, Leitpfostenwaschgerät , Streuschild, Schneeschild). Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsrechtszugs haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Vertragshändlerin des Fahrzeugherstellers "M. -Park", am 27. November 2003 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug "M. " (Erstzulassung Juni 1996) nebst Zubehör zum Preis von 30.160 €. Das bei dem Kauf von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthält in den Rubriken "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" und "Stand des Kilometer-Zählers" jeweils die handschriftliche Eintragung "25.760". Im Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, der Käufer bestelle hiermit das gebrauchte Fahrzeug "zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen ... unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Der Vertrag wurde vollzogen.
2
Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug entgegen dem Stand des Kilometerzählers und der Angabe im Kaufvertrag nicht 25.760 km, sondern etwa 75.000 km gefahren war; auch betrug die Anzahl der Betriebsstunden nicht, wie bei Vertragsschluss entsprechend der Anzeige des Betriebsstundenzählers angenommen worden war, 600 Stunden, sondern etwa 3.900. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Februar 2004 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung weiterer 5.782,29 € nebst Zinsen als Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren mit der Maßgabe weiter, dass er dieses nur noch auf vertragliche Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeugs stützt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz macht der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr geltend; hinsichtlich der Nebenforderung hat der Kläger die Revision teilweise zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war; inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

5
Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6
Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag stünden dem Kläger aufgrund des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nicht zu. Die Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf fänden keine Anwendung, weil der Kläger kein Verbraucher sei. Der Beklagten sei die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht nach § 444 BGB verwehrt, weil die Beklagte den Mangel der unrichtigen Kilometer- und Betriebsstundenanzahl nicht arglistig verschwiegen habe; sie habe diesen Mangel nicht gekannt und auch nicht erkennen können. Auch habe sie insoweit keine Garantie abgegeben.

II.

7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht der im Revisionsverfahren nur noch geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu (§ 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB).
Dieser Anspruch scheitert nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, an dem im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss. Der im Vertragsformular vorgedruckte Haftungsausschluss ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 310 Abs. 1 Satz 2, § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam.
8
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei dem Fahrzeug ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB) vorliegt. Nach den rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die tatsächliche Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs und die Anzahl der Betriebsstunden bei Vertragsschluss wesentlich höher als vom Kilometer- und Betriebsstundenzähler angezeigt und von den Parteien angenommen worden war. Da dieser bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mangel nicht behebbar ist, ist der Anspruch des Klägers aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Lieferung einer mangelfreien Sache ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB); dies berechtigte den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB, ohne dass es einer Fristsetzung nach § 323 BGB bedurfte.
9
2. Dem vom Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2004 erklärten Rücktritt steht der im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss nicht entgegen. Denn bei der vorformulierten Vertragsbestimmung über den Ausschluss jeder Gewährleistung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhält und deshalb unwirksam ist.
10
a) Die Klausel, nach welcher der Käufer das gebrauchte Fahrzeug "unter Ausschluss jeder Gewährleistung" bestellt, verstößt gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Nach diesen Bestimmungen kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahr- lässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (BGHZ 170, 31, Tz. 19). Diesen Beschränkungen trägt ein uneingeschränkter Haftungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wie dem vorliegenden nicht Rechnung (vgl. BGHZ 170, 67, Tz. 10).
11
b) Allerdings sind die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei dem Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Unternehmer handelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Bestimmung , die dem früheren § 24 AGBG entspricht, bedeutet, dass bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen berücksichtigt werden sollen, soweit sie übertragbar sind (vgl. BGHZ 89, 363 ff. und 90, 273 ff. zu § 24 AGBG; Fuchs in Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdnr. 163, 381 ff.; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 72; MünchKommBGB/ Basedow, 5. Aufl., § 310 Rdnr. 7 ff.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 444 Rdnr. 8; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 7 Rdnr. 42). Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Neuregelung in §§ 307 ff. BGB nicht geändert.
12
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 AGBG (jetzt § 309 BGB) kommt den strikten Klauselverboten im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu (BGHZ 90, 273, 278; BGHZ 103, 316, 328). Daran hält der Senat fest. Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (vgl. BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG; MünchKommBGB/Kieninger, aaO, zu § 307 BGB).
13
c) Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders - wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB; Staudinger /Coester-Waltjen, aaO, m.w.N.).
14
aa) Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) gilt nach einhelliger Auffassung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr und führt deshalb zur Unwirksamkeit einer dagegen verstoßenden Klausel nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (Fuchs, aaO, Rdnr. 283 m.w.N. in Fn. 997). Die Rechtfertigung dafür liegt darin, dass hinsichtlich des von § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB bezweckten Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter kein Raum ist für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) ergibt sich nichts Anderes.
15
bb) Ebenso ist eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB jedenfalls dann unwirksam , wenn sie - wie im vorliegenden Fall - hinsichtlich sonstiger Schäden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (BGHZ 164, 11, 36; BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 58/03, NJW-RR 2006, 267, Tz. 38). Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Auch insoweit fehlt eine sachliche Rechtfertigung dafür, hinsichtlich der Haftungsfolgen für grobes Verschulden danach zu differenzieren , ob von dem Verschulden des Vertragspartners ein Unternehmer oder ein Verbraucher betroffen ist. Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für grobes Verschulden (Fuchs, aaO, Rdnr. 285 m.w.N. in Fn. 1000); inwieweit bei grober Fahrlässigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine Haftungsbeschränkung zulässig ist (dazu Fuchs, aaO, Rdnr. 286), bedarf hier keiner Entscheidung , weil der vorliegende Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht lediglich eine Haftungsbeschränkung, sondern einen umfassenden Haftungsausschluss enthält.

III.

16
Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die entscheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
17
Auf die Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, stattzugeben. Die Klage ist, wie ausgeführt, hinsichtlich der Hauptforderung begründet; der Anspruch auf die Nebenforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 2, § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 27.12.2004 - 21 O 173/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 6 U 19/05 -

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.