Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Der Kläger, ein Ingenieur, verlangt, gestützt auf die Mindestsatzregelung der HOAI, Resthonorar in Höhe von 305.255,02 DM.II.
Im Jahr 1991 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Prüfung des Wasserdargebots im Raum B.-K. gegen eine Vergütung von 107.350,84 DM. Der Kläger verlangt die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den Mindestsätzen, die er auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten errechnet hat.III.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es handele sich um eine Sonderleistung, für die das Honorar frei vereinbart werden könne. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt er die Verurteilung des Beklagten.Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision des Klägers hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.II.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen: Auf die vereinbarte Leistung sei die HOAI nicht anwendbar, weil der Kläger keinen Werkerfolg geschuldet habe. Die HOAI sei nur auf planerische Leistungen anwendbar, die nach der vertraglichen Vereinbarung als Werkerfolg geschuldet würden. Die Prüfung des Wasserdargebots sei kein Werkerfolg im Sinne des Werkvertragsrechts. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Mindest - und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für die Berechnung der Höhe der vereinbarten Vergütung maßgeblich, wenn der Auftragnehmer sich dazu verpflichtet hat, Architekten- oder Ingenieuraufgaben zu erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 4 bis 7). Danach ist es unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils des Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den Vergütungsanspruch begründet. Entscheidend ist allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist. 3. Für die Zuordnung der vom Kläger vertraglich geschuldeten Leistung zu den Leistungsbildern fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen klären müssen, ob es sich möglicherweise um eine Leistung im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 1 HOAI oder um eine Leistung handelt, die in derHOAI nicht beschrieben ist. Diese Frage ist durch die bisherigen Sachverständigengutachten nicht geklärt. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Wendt
Annotations
Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
- 1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, - 2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, - 3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder - 4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.