Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 1 Anwendungsbereich
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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis
Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
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(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen so
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published on 22/12/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 84/05 vom 22. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja AGBG § 9 Abs. 1 Bf, Cb; HOAI § 8 Abs. 2 a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Arc
published on 18/05/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 125/99 Verkündet am: 18. Mai 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HOAI §
published on 27/06/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 5.509,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.637,51 seit dem 25.04.2015, aus e
published on 16/03/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 35/14 Verkündet am: 16. März 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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