Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2017 - VI ZR 395/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:130617UVIZR395.16.0
bei uns veröffentlicht am13.06.2017
vorgehend
Landgericht Chemnitz, 2 O 999/13, 04.02.2016
Oberlandesgericht Dresden, 1 U 345/16, 15.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 395/16 Verkündet am:
13. Juni 2017
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen
Maßnahme (hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG) die tatsächliche
Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen
Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine
rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung
(Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für
die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus.

b) Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht
in Form von Überwachungspflichten.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2017 - VI ZR 395/16 - OLG Dresden
LG Chemnitz
ECLI:DE:BGH:2017:130617UVIZR395.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
2
Am 13. Juni 2012 parkte der Kläger seinen Pkw VW Golf auf einem Grundstück in Flöha. Aufgrund eines Windstoßes fiel ein Ast auf den Pkw und beschädigte diesen. Der Ast fiel von einem Baum, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befand. Bereits mit Wirkung ab 4. Januar 2010 war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Streithelferin, in den Besitz dieses Grundstücks gemäß § 18f FStrG eingewiesen worden. Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 5.969,95 €, der vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige aus dem Unfallereignis herrührende Schäden verlangt.
3
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil dahingehend abgeändert , dass es die Klage abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. Die Beklagte sei ab Wirksamwerden der Besitzeinweisung für das streitgegenständliche Grundstück nicht mehr verkehrssicherungspflichtig gewesen. Sie habe den unmittelbaren und den mittelbaren Besitz sowie jegliche unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück verloren. Zwar sei es ihr, weil die Fläche frei zugänglich gewesen sei, möglich gewesen, Baumkontrollen durchzuführen. Ab Wirksamkeit der Besitzeinweisung könne es jedoch nicht mehr Sache des Eigentümers sein, das Grundstück regelmäßig zu überprüfen, zumal es im Einzelfall auch ungewiss sein könne, ob der in den Besitz Eingewiesene Einwirkungen seitens des Eigentümers überhaupt dulden würde. Durch den Wegfall der Einflussmöglichkeiten infolge der Besitzeinweisung unterscheide sich der vorliegende Fall von Fällen der vertraglichen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, in welchen im Hinblick auf die fortbestehenden rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten Kontroll- und Überwachungspflichten bei dem Übertragenden verblieben. Da die Besitzein- weisung gemäß § 18f FStrG nur zugunsten des Trägers der Straßenbaulast erfolgen könne, habe die Beklagte im Übrigen darauf vertrauen können, dass eine sachkundige und kompetente öffentlich-rechtliche Körperschaft nunmehr für das Grundstück zuständig sei.

II.

5
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 13; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 6; vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12; jeweils mwN).
7
Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer - etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen oder benachbarten Privatgrundstücken - ausgeht (Senatsurteile vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87, VersR 1988, 957 f. mwN; vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 11; vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733; anders zur Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers: Senatsurteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 10 ff.). Dazu gehört es, den Baumbe- stand in angemessenen Zeitabständen zum Beispiel auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72, aaO, 89; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 11; vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 22).
8
2. Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Verkehrssicherungspflichtigen ganz oder teilweise entzogen ist, kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 16). Für die haftungsrechtliche Zurechnung kommt es dann vor allem darauf an, wer in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, was wesentlich von der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die jeweilige Gefahrenquelle abhängen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 21).
9
a) Wird die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten - unter Umständen , aber nicht notwendig unter gleichzeitiger Einräumung des unmittelbaren Besitzes - delegiert, so wird der Dritte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Damit ist der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige nicht völlig entlastet. Er bleibt - in Grenzen - zur Überwachung des Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich (Senatsurteile vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 11; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83, NJW 1985, 484 f.; vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83, VersR 1984, 1190 f.; BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 233). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen Dritten übertragen worden ist, sondern auch, wenn letzterer faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen hat und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf ein Tätigwerden des Dritten verlässt (Senatsurteile vom 22. Ja- nuar 2008 - VI ZR 126/07, VersR 2008, 505 Rn. 9; vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88, VersR 1989, 526). Eine völlige Entlastung des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen findet auch in den Fällen nicht statt, in denen sich aufgrund der faktischen Gegebenheiten einer Geschäftssparte, etwa bei internationalen Warenlieferungs- und Transportketten, die Verlagerung der Möglichkeiten zur primären Gefahrenbeherrschung auf weitere Beteiligte nicht vermeiden lässt (Senatsurteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 16).
10
b) Von den genannten Fällen der Delegierung und der spartentypischen Verlagerung der Verkehrssicherungspflicht sind die Fälle zu unterscheiden, in denen dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gefahrenquelle gegen oder ohne seinen Willen entzogen wird, er sich seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle also nicht freiwillig begibt. Verbleibt infolge dieses Entzugs bei dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von der Sache ausgehende Gefahr nicht aus. So hat bereits das Reichsgericht entschieden, dass für die Dauer der Zwangsverwaltung die Pflicht, für die Beseitigung der den Verkehr gefährdenden Mängel eines Grundstücks zu sorgen, ausschließlich dem Zwangsverwalter obliegt, weil dem Eigentümer infolge der Zwangsverwaltung jede Einwirkung auf das Grundstück verwehrt ist (RGZ 93, 1, 2 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. April 1952 - III ZR 118/51, BGHZ 5, 378, 382). Auch dort, wo eine öffentlichrechtliche Herrschaft über eine Sache besteht, wie beispielsweise bei Widmung derselben zum Gemeingebrauch, kann der privatrechtliche Eigentümer dieser Sache sein privates Recht insoweit nicht mehr ausüben und in seiner Rolle als Privateigentümer nichts mehr zur Verkehrssicherung unternehmen. Soweit sein Eigentum durch die hoheitliche Verwaltung zurückgedrängt ist, kann aus ihm (dem Eigentum) eine Rechtspflicht zum Tätigwerden nicht hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 30. April 1953 - III ZR 377/51, BGHZ 9, 373, 384 f.). Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten. Wer mit der zwangsweisen Verlagerung seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten konfrontiert wird, den er nicht auswählt und auf den er rechtlich nicht einwirken kann, hat diesen nicht zu überwachen.
11
3. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte zwar ursprünglich verkehrssicherungspflichtig. Sie hatte dafür zu sorgen, dass von den Bäumen auf ihrem Grundstück keine Gefahr auf die Parkfläche ausging. Diese Pflichtenstellung hat sie aber mit Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG gänzlich verloren; es verblieben auch keine Überwachungspflichten.
12
a) Eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG findet statt, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer eines für eine Fernstraßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks weigert, den Besitz an dem Grundstück dem Baulastträger freiwillig durch Vereinbarung zu überlassen. Die Enteignungsbehörde hat dann den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz des benötigten Grundstücks einzuweisen, § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG. Durch die Besitzeinweisung, die einen Teil der Enteignung darstellt (Kromer/Müller in Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 18f Rn. 6; Aust in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 39 Rn. 30.1), wird gemäß § 18f Abs. 4 Satz 4 FStrG dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast wird Besitzer, damit er auf dem Grundstück das Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen kann (§ 18f Abs. 4 Satz 5 FStrG). Mit Besitz ist die tatsächliche Gewalt über das Grundstück im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB gemeint, also die Fähigkeit, über die Verwendung des Grundstücks unmittelbar zu bestimmen und jeden anderen an dessen Betreten oder Benutzen zu hindern (Kromer/Müller aaO Rn. 2, 13). Der Eigentümer kann nunmehr, notfalls mit Zwangsmaßnahmen, von der Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 340).
13
b) Wie die Revision insoweit zutreffend erkennt, handelt es sich vorliegend mithin nicht um einen Fall, in dem die Verkehrssicherungspflicht in vertraglichem oder faktischem Einvernehmen - ggf. unter gleichzeitiger freiwilliger Einräumung des unmittelbaren Besitzes - delegiert wurde. Vielmehr wurde der Beklagten mittels einer hoheitlichen Maßnahme die Sachherrschaft und damit die Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück entzogen. Die Beklagte hat damit trotz der ihr verbliebenen - formalen - Eigentümerstellung die deliktische Verantwortung für die Kontrolle der Bäume auf dem ihrem Besitz und ihrer Bestimmungsmacht entzogenen Grundstück für die Dauer der Besitzeinweisung gänzlich verloren, während gleichzeitig diesbezügliche Verkehrssicherungspflichten auf Seiten der in den Besitz eingewiesenen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch die Streithelferin, begründet wurden. Da sich die Bäume nicht mehr im Verantwortungsbereich der Beklagten befanden, hatte diese die Streithelferin, auf die sie diesbezüglich ohnehin keine rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten gehabt hätte, nicht auf die Erfüllung der allein dieser obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu überwachen. Der von der Revision angeführte Umstand, dass die Beklagte die Streithelferin rein tatsächlich zur Baumkontrolle hätte anhalten können, vermag eine diesbezügliche deliktsrechtliche Verpflichtung der Beklagten nicht zu begründen.
14
Darauf, ob die Beklagte zudem, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, darauf vertrauen konnte, dass nunmehr eine sachkundige und kompetente öffentlich -rechtliche Körperschaft für die Verkehrssicherung des Grundstücks zuständig sein würde, kommt es nicht an. Dieser Gesichtspunkt kann dem Um- fang von Überwachungspflichten Grenzen setzen (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 16; vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83, VersR 1984, 1190, 1191; BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 233), die hier aber schon nicht begründet wurden. Galke Wellner von Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.02.2016 - 2 O 999/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2016 - 1 U 345/16 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 854 Erwerb des Besitzes


(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache ausz

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 18f Vorzeitige Besitzeinweisung


(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so

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Tenor 1. Auf die Berufungen der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts München I vom 18.8.2017 und das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2017 (jeweils Az.: 29 O 13574/16) abgeändert. 2. Die Beklagten werden a

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn. 8; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 6, jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, aaO; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12 und vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13).
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 und vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn. 8, jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch der- jenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12 und vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 84/04 Verkündet am:
8. Oktober 2004
Kanik
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Am 26. Februar 2002 stürzte ein ca. 15 m bis 18 m hoher Walnußbaum, der auf dem Grundstück der Beklagten stand, bei windigem Wetter um und fiel teilweise auf das Grundstück des Klägers. Dort wurden Pflanzen und Rankelemente beschädigt.
Mit der Behauptung, der Baum sei mit über 80 Jahren überaltert und erkrankt gewesen, er habe spätestens seit dem Jahr 2000 verschiedene auf einen Krankheitsbefall hindeutende Anzeichen wie schütteres Blattwerk, abgestorbene Äste, eingetrocknete Blattknospen, ausgetrocknete R inde, braune
trockene Stellen unter der teilweise abgefallenen Rinde und starker Rückgang von Menge und Größe der Früchte aufgewiesen, was die Beklagten hätten erkennen können, verlangt der Kläger von den Beklagten die Zahlung von 1.223,80 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht sie - nach Beweisaufnahme - abgewiesen.
Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, de ren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe kein delikt srechtlicher Schadensersatzanspruch zu, weil den Beklagten keine Verletzung der ihnen hinsichtlich des Baumes obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Für sie habe bis zum Umstürzen des Baumes kein Anlaß bestanden, ihn durch einen Fachmann untersuchen zu lassen und gegebenenfalls daran anschließend besondere Maßnahmen zur Sicherung oder Entfernung des Baumes zu treffen. Die von dem Kläger behaupteten Krankheitserscheinungen - mit Ausnahme der angeblich abgefallenen Rinde - seien aus der Sicht eines Laien keine Anzeichen für einen Krankheitsbefall. Ein teilweises Abfallen der Baumrinde habe der Kläger nicht bewiesen.
Das Berufungsgericht verneint auch einen nachbarrechtliche n Ausgleichsanspruch des Klägers. Die Beklagten seien nicht Störer hinsichtlich der durch das Umstürzen des Baumes bei dem Kläger eingetretenen Eigentumsbeeinträchtigung. Diese sei durch ein Naturereignis, nämlich durch Windeinwirkung entstanden; das könne den Beklagten nicht zugerechnet werden. Daß sie den - zunächst gesunden und widerstandsfähigen - Baum auf ihrem Grundstück stehen ließen, begründe keine Störereigenschaft, denn von gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähigen Bäumen gehe keine Gefahr für das Nachbargrundstück aus. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, der Baum habe vor dem Umstürzen infolge Überalterung oder Krankheit seine ursprüngliche Widerstandskraft gegen starke Windeinwirkung eingebüßt, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Denn ein solcher Verlust der Widerstandskraft habe nur durch eine fachmännische Untersuchung festgestellt werden können, zu der die Beklagten rechtlich nicht verpflichtet gewesen seien.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Revision ist insgesamt zulässig. Entgegen der von dem P rozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung läßt sich dem Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, daß das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zulassen wollte.
1. Nach der Entscheidungsformel des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen, denn sie enthält keinen einschränkenden Zusatz. Allerdings kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (siehe nur BGHZ 153, 358, 360 m.w.N.). Sie muß dann jedoch eindeutig daraus hervorgehen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1998, III ZR 103/97, WM 1998, 870, 871). Daran fehlt es hier.
2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "weil - mit Blick auf die vorzitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf - eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung von Fällen der vorliegenden, nicht ganz selten vorkommenden Art erforderlich erscheint". Daß hierin eine Beschränkung der Zulassung auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch und nicht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision hätte liegen sollen, ist nicht zum Ausdruck gekommen. Denn das Berufungsgericht hat - auch nicht mit dem Hinweis auf die in ZMR 2003, 917 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf - keine Rechtsfrage formuliert, deretwegen es die Revision zugelassen hat. Es hat vielmehr ganz allgemein die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen für notwendig erachtet. Damit ist die Revision unbeschränkt zugelassen.

III.


1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen verschuldensa bhängigen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten
wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) verneint. Zu seiner Auffassung ist es, wie der Kläger mit Erfolg rügt, verfahrensfehlerhaft gelangt, weil es insoweit seiner Entscheidung nur die - entgegen §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht protokollierten - Aussagen der Zeugen und des Sachverständigen zu den von dem Kläger behaupteten erkennbaren Krankheitszeichen zugrunde gelegt hat. Es ist jedoch dem weiteren - beweisbewehrten - Vortrag des Klägers nicht nachgegangen, daß der Baum bei ordnungsgemäßem Beschnitt widerstandsfähiger gewesen und auch bei starkem Wind nicht umgestürzt und daß bei einem Beschnitt durch ein Fachunternehmen der Krankheitszustand des Baumes aufgefallen wäre. Treffen diese Behauptungen zu, waren die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, ausreichende Maßnahmen gegen das Umstürzen des Baumes zu ergreifen.

a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Mö glichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 33/04, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]). Danach waren die Beklagten nicht nur verpflichtet , den Baum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, Umdruck S. 8), sondern auch solche Pflegemaßnahmen vorzunehmen, welche für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendig waren. Falls sich dabei Krankheitszeichen gezeigt hätten, wäre eine eingehende fachmännische Untersuchung des Baumes erforderlich gewesen;
wenn dabei die mangelnde Standfestigkeit erkannt worden wäre, hätten rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein Umstürzen ergriffen werden müssen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, aaO).

b) Das alles haben die Beklagten nicht getan, obwohl e in anderer Nachbar sie - unstreitig - zu einem Beschnitt des Baumes aufgefordert hatte. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Gefahr einer Beschädigung des Nachbargrundstücks sorgfaltswidrig nicht erkannt haben.
2. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht auch einen verschu ldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog verneint.

a) Allerdings hat es die Begründetheit der Klage zu R echt auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Zwar hat der Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB steht (Senat, BGHZ 120, 239, 249; 155, 99, 107 f.), bisher nicht ausdrücklich geltend gemacht. Aber beide Ansprüche werden von der auf Ersatz aller durch das Umstürzen des Baumes entstandenen Schäden gerichteten Klage erfaßt, sind also auch Streitgegenstand geworden. Da der vorgetragene Sachverhalt den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch von vornherein mit erfaßt, liefe ein das Rechtsschutzziel auf die unerlaubte Handlung beschränkende Auslegung des Klagebegehrens dem erkennbaren Rechtsschutzwillen des Klägers zuwider. Denn beide prozessualen Ansprüche verfolgen trotz ihrer Unterschiedlichkeit das gleiche prozessuale Ziel und konkurrieren nicht miteinander (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262, 2263 m.w.N.).


b) Jedoch hat die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verneint hat, keinen Bestand. Es hat die Voraussetzungen, unter denen die Beklagten als Störer angesehen werden können, verkannt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, i nsbesondere des Senats (siehe nur Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.), ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Danach kommt hier ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Beeinträchtigung in Betracht , die infolge faktischen Duldungszwangs nicht rechtzeitig verhindert werden konnte. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, daß der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. So liegt es hier. Dem Kläger war es vor dem Umstürzen des Baumes nicht möglich, gegen die Beklagten mit Erfolg den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Denn eine von dem Baum ausgehende Gefahr der ernsthaft drohenden Beeinträchtigung seines Grundstücks, die ein Einschreiten erforderte (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 106), war für ihn nicht erkennbar.
bb) Dem steht nicht etwa der Vortrag des Klägers in de n Tatsacheninstanzen entgegen, in welchem er den Beklagten die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen hat, weil sie trotz erkennbarer Krankheitszeichen untätig geblieben sind. Dem kann nicht entnommen werden, daß der Kläger selbst Krankheitszeichen und die mangelnde Standfestigkeit des Baumes erkannt hatte, so daß er gegen die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB hätte vorgehen können und somit keinem faktischen Duldungszwang unterlegen gewesen wäre. Das hätte zum Ausschluß des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs geführt (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO). Daß der Kläger insoweit zu seinem Nachteil vortragen wollte, ist nicht anzunehmen. Sein bisheriger Vortrag bezieht sich vielmehr nur auf den deliktsrechtlichen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Unter dem Gesichtspunkt der hier gegebenen alternativen Klagenhäufung (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, aaO) ist es ihm jedoch nicht verwehrt, einerseits zu dem deliktsrechtlichen Anspruch die Erkennbarkeit von Krankheitszeichen an dem Baum vorzutragen und andererseits hinsichtlich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs davon abzurücken, zumal auch die Beweisaufnahme derartige Anzeichen nicht ergeben hat.
3. Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es muß den von dem Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis zu den bisher übergangenen Behauptungen erheben und sodann über den deliktsrechtlichen Anspruch neu entscheiden. Falls es diesen Anspruch wiederum verneint, wird es auch die Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch neu treffen müssen. Dabei wird es die neuere Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, wonach der Eigentümer, der auf seinem Grundstück ei-
nen Baum unterhält, welcher allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO), und wonach durch Naturereignisse ausgelöste Störungen dem Eigentümer zugerechnet werden können, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht" , also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt. Hierfür ist u.a. entscheidend, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, NJW 2004, 1037, 1039 [zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 33 vorgesehen]). Unter diesen Gesichtspunkten, zu welchen die Parteien noch ergänzend vortragen können, kann sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das Umstürzen des Baumes ergeben.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 319/02 Verkündet am:
21. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge seines
Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinne des
BGH, Urt. v. 21. März 2003 - V ZR 319/02 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wohnhaus bebaut und parkähnlich angelegt; auf dem waldähnlichen Grundstück der Beklagten hat ihr Vater, der Voreigentümer, vor 1974 u.a. Pappeln in der Nähe der Grenze zu dem Grundstück der Kläger gepflanzt. Das Grundstück liegt in einem Bruchbereich nahe einem Bach, in dem alte Pappeln umstürzen, wenn sie nicht vorher gefällt werden.
Zwischen August 1985 und August 1999 stürzten zwei Bäume, darunter eine Pappel, von dem Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger. Einen weiteren Baum ließ die Beklagte fällen, nachdem die Kläger sie darauf hingewiesen hatten, daß er umzustürzen drohte.

Am 3. Dezember 1999 stürzten während eines Sturmes wiederum zwei Pappeln von dem Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger. Sie beschädigten einen Zaun und ein Metallgartenhaus. Weitere Beschädigungen sind zwischen den Parteien streitig.
Die Kläger haben behauptet, die Pappeln auf dem Grundstück der Beklagten hätten aufgrund ihres Alters bereits vor dem Monat Dezember 1999 gefällt werden müssen. Die Beklagte sei von den Klägern im Jahr 1997 eindringlich auf die Gefahr hingewiesen worden, daß insbesondere die Pappeln umstürzen und nicht nur Gerätehäuser auf dem klägerischen Grundstück, sondern auch Personen zu Schaden kommen könnten. Auch sei die Beklagte von den Klägern mehrfach aufgefordert worden, die Pappeln rechtzeitig fällen zu lassen. Darüber hinaus meinen die Kläger, die Beklagte hätte ihre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Pappeln verletzt. Die Beklagte hat geltend gemacht , es sei nicht erkennbar gewesen, daß die Pappeln umstürzen könnten.
Der auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.873,84 DM nebst Zinsen gerichteten Klage hat das Landgericht in Höhe von 197,16 DM nebst Zinsen und im übrigen dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich der Zinsforderung teilweise erfolgreich gewesen. Mit ihrer - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Schadenersatzanspruch der Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB, weil der Beklagten eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch fehlende Überprüfung ihres Baumbestandes oder rechtzeitiges Fällen offensichtlich standunsicherer Bäume nicht vorzuwerfen sei. Den Klägern steht nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Ihnen sei vor dem 3. Dezember 1999 die Durchsetzung eines auf das Entfernen der Pappeln gerichteten Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht möglich gewesen, weil sich die von den Bäumen ausgehende Gefahr erst bei dem Sturm am 3. Dezember 1999 offenbart habe. Die Beklagte sei Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, weil von den Bäumen ein objektiv pflichtwidriger Zustand ausgegangen sei, auf den sie habe Einfluß nehmen können. Denn das Umstürzen der Pappeln sei nicht ausschließlich eine Folge des Einwirkens von Naturkräften, sondern gehe auch auf eine fehlende Standsicherheit zurück.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung lediglich im Ergebnis stand.

II.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wohl aber ein verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadenersatzanspruch zu.
1. Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Folgt man nämlich dem Vortrag der Kläger, entfällt dieser Anspruch, weil sie den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten geltend machen können.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Senats, ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (s. nur Senat, BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.). Danach kommt hier, was das Berufungsgericht auch zutreffend erkennt, ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Beeinträchtigung in Betracht, die infolge faktischen Duldungszwangs nicht rechtzeitig verhindert werden konnte. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, daß der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (Senat, BGHZ 111, 158, 163). So liegt es hier jedoch nicht.

b) Der Auffassung des Berufungsgerichts, den Klägern sei es vor dem 3. Dezember 1999 nicht möglich gewesen, gegen die Beklagte einen auf die
Entfernung der Pappeln gerichteten Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB durchzusetzen , steht das Vorbringen der Kläger in den Tatsacheninstanzen entgegen. Sie haben nämlich sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungserwiderung vorgetragen, daß die Pappeln auf dem Grundstück der Beklagten bereits viele Jahre vor Dezember 1999 wegen ihres Alters umsturzgefährdet gewesen seien. Sie hätten gefällt werden müssen, weil alte Pappeln, wie sie auf dem Grundstück der Beklagten gestanden hätten, spätestens nach 30 Jahren geschlagen werden müßten. Hierauf hätten sie die Beklagte schon im Jahr 1997 hingewiesen und sie auch mehrere Male vor dem Monat Dezember 1999 zum Fällen der Pappeln aufgefordert. Danach haben sich die Gefahren für die Kläger nicht erst bei dem Sturm am 3. Dezember 1999 offenbart, sondern es bestand bereits lange Zeit vor dem Schadensereignis genügend Anlaß, gegen die von den Pappeln auf dem Grundstück der Beklagten auf ihr Grundstück ausgehenden Gefahren vorzugehen. Zwar hat der Senat in dem Wiebke-Fall entschieden, daß das bloße Anpflanzen und Aufziehen widerstandsfähiger Bäume regelmäßig noch keine für die Zurechnung einer Beeinträchtigung notwendige konkrete Gefahrenlage für das Nachbargrundstück begründet (Senat, BGHZ 122, 283, 285). Aber so liegen die Dinge hier schon nach dem Klagevorbringen nicht. Die umgestürzten Pappeln waren vielmehr aufgrund ihres Alters nicht mehr standsicher und deswegen gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte nicht mehr hinreichend widerstandsfähig. Somit hätten die Kläger gegen die Beklagte erfolgreich nach § 1004 Abs. 1 BGB vorgehen können. Daß sie daran aus irgendwelchen Gründen gehindert waren, haben sie nicht vorgetragen; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Damit scheidet ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch schon nach dem Klagevorbringen aus.
2. Die Kläger haben jedoch gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB). Zu seiner gegenteiligen Auffassung gelangt das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft , wie die Kläger in ihrer Revisionserwiderung mit Recht rügen. Es hat seiner Entscheidung nur einen Teil der Aussage des Zeugen F. zugrunde gelegt, nämlich den, daß der Zeuge im August/September 1999 keine von den Pappeln ausgehenden akuten Gefahren erkannt habe. Es hat nicht die weitere Bekundung des Zeugen gewürdigt, daß die Pappeln in einem Alter waren, in welchem sie normalerweise gefällt werden müßten, und daß er der Beklagten geraten habe, die Pappeln deshalb in der nächsten Schlagzeit zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März zu fällen. Danach sind der Beklagten die von den Bäumen ausgehenden Gefahren, die sie aufgrund des Alters der Bäume und der Erfahrung mit der bereits umgestürzten Pappel ohnehin kannte, jedenfalls aber kennen mußte, nochmals eindrücklich vor Augen geführt worden. Dann aber war sie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet , die Pappeln zum frühestmöglichen Zeitpunkt fällen zu lassen.

a) Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1988, III ZR 23/88, BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht 16). Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte verletzt. Ihr war zum einen bekannt, daß alte Pappeln in der Gegend umstürzen und bereits in der Vergangenheit eine Pappel auf ihrem Grundstück ohne besondere Einwir-
kungen umgestürzt war; zum anderen hat der Zeuge F. sie auf die Notwendigkeit des altersbedingten Fällens der Pappeln hingewiesen. Damit war es für die Beklagte vorhersehbar, daß weitere alte Pappeln jederzeit - auch auf das Nachbargrundstück - umstürzen konnten. Davor hat sie die Augen verschlossen , indem sie die Bäume nicht zu Beginn der Schlagzeit hat fällen lassen , und damit die Beschädigung des Nachbargrundstücks in Kauf genommen.

b) Somit ist die Beklagte den Klägern zum Schadenersatz verpflichtet. Allerdings reicht es zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht aus, daß sie die auf das Nachbargrundstück gefallenen Pappeln hat entfernen und den beschädigten Zaun hat ausbessern lassen. Vielmehr umfaßt die Schadenersatzpflicht sämtliche durch das Umstürzen der Bäume verursachten Schäden, also auch die, welche an den Gartenhäusern entstanden sind. Ein Ausschluß der Ersatzpflicht unter den von der Beklagten hervorgehobenen Gesichtspunkten, die Kläger hätten die beiden Gartenhäuser baurechtswidrig und bewußt in einer Gefahrenzone errichtet, kommt nicht in Betracht. Zum einen wäre das Fehlen der Baugenehmigungen - ihre Erforderlichkeit unterstellt - nicht kausal für den eingetretenen Schaden geworden; zum anderen übersieht die Beklagte, daß der Eigentümer sein Grundstück nach Belieben nutzen kann und sich keine Einschränkungen auferlegen muß, um dem Grundstücksnachbarn die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht ohne Schadensfolgen zu ermöglichen.
3. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß ein Grundurteil nicht hätte ergehen dürfen, weil der Streit über den Anspruchsgrund nicht entscheidungsreif sei. Für den Erlaß eines solchen Urteils genügt es nämlich, daß die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 126, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000, II ZR 54/99, NJW 2001,
224, 225). Das ist hier der Fall, weil die Beschädigung des Metallgartenhauses unstreitig ist. Selbst wenn, wofür es bisher allerdings keine Anhaltspunkte gibt, den Klägern ein an der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden vorzuwerfen wäre (§ 254 BGB), dürfte dessen Prüfung dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, da es nach dem gesamten Streitstoff nicht zu einer völligen Beseitigung des Schadens führen kann (vgl. BGHZ 110, 196, 202).
4. Schließlich wendet sich die Revision auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht den Klägern einen Betrag von 197,16 DM für die Anschaffung eines neuen Kugelgrills zugesprochen hat, ohne einen Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Die Beklagte hat nämlich die Neuwertigkeit des Grills nicht erheblich bestritten, so daß ein solcher Abzug nicht in Betracht kommt. Ihre Klageerwiderung enthält hierzu zwar ein allgemeines Bestreiten; aber nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den beschädigten Grill präsentiert haben, hätte die Beklagte konkrete Umstände, die gegen die Neuwertigkeit sprechen, vortragen müssen. Das hat sie nicht getan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 und vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn. 8, jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch der- jenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12 und vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 84/04 Verkündet am:
8. Oktober 2004
Kanik
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Am 26. Februar 2002 stürzte ein ca. 15 m bis 18 m hoher Walnußbaum, der auf dem Grundstück der Beklagten stand, bei windigem Wetter um und fiel teilweise auf das Grundstück des Klägers. Dort wurden Pflanzen und Rankelemente beschädigt.
Mit der Behauptung, der Baum sei mit über 80 Jahren überaltert und erkrankt gewesen, er habe spätestens seit dem Jahr 2000 verschiedene auf einen Krankheitsbefall hindeutende Anzeichen wie schütteres Blattwerk, abgestorbene Äste, eingetrocknete Blattknospen, ausgetrocknete R inde, braune
trockene Stellen unter der teilweise abgefallenen Rinde und starker Rückgang von Menge und Größe der Früchte aufgewiesen, was die Beklagten hätten erkennen können, verlangt der Kläger von den Beklagten die Zahlung von 1.223,80 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht sie - nach Beweisaufnahme - abgewiesen.
Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, de ren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe kein delikt srechtlicher Schadensersatzanspruch zu, weil den Beklagten keine Verletzung der ihnen hinsichtlich des Baumes obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Für sie habe bis zum Umstürzen des Baumes kein Anlaß bestanden, ihn durch einen Fachmann untersuchen zu lassen und gegebenenfalls daran anschließend besondere Maßnahmen zur Sicherung oder Entfernung des Baumes zu treffen. Die von dem Kläger behaupteten Krankheitserscheinungen - mit Ausnahme der angeblich abgefallenen Rinde - seien aus der Sicht eines Laien keine Anzeichen für einen Krankheitsbefall. Ein teilweises Abfallen der Baumrinde habe der Kläger nicht bewiesen.
Das Berufungsgericht verneint auch einen nachbarrechtliche n Ausgleichsanspruch des Klägers. Die Beklagten seien nicht Störer hinsichtlich der durch das Umstürzen des Baumes bei dem Kläger eingetretenen Eigentumsbeeinträchtigung. Diese sei durch ein Naturereignis, nämlich durch Windeinwirkung entstanden; das könne den Beklagten nicht zugerechnet werden. Daß sie den - zunächst gesunden und widerstandsfähigen - Baum auf ihrem Grundstück stehen ließen, begründe keine Störereigenschaft, denn von gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähigen Bäumen gehe keine Gefahr für das Nachbargrundstück aus. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, der Baum habe vor dem Umstürzen infolge Überalterung oder Krankheit seine ursprüngliche Widerstandskraft gegen starke Windeinwirkung eingebüßt, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Denn ein solcher Verlust der Widerstandskraft habe nur durch eine fachmännische Untersuchung festgestellt werden können, zu der die Beklagten rechtlich nicht verpflichtet gewesen seien.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Revision ist insgesamt zulässig. Entgegen der von dem P rozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung läßt sich dem Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, daß das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zulassen wollte.
1. Nach der Entscheidungsformel des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen, denn sie enthält keinen einschränkenden Zusatz. Allerdings kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (siehe nur BGHZ 153, 358, 360 m.w.N.). Sie muß dann jedoch eindeutig daraus hervorgehen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1998, III ZR 103/97, WM 1998, 870, 871). Daran fehlt es hier.
2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "weil - mit Blick auf die vorzitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf - eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung von Fällen der vorliegenden, nicht ganz selten vorkommenden Art erforderlich erscheint". Daß hierin eine Beschränkung der Zulassung auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch und nicht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision hätte liegen sollen, ist nicht zum Ausdruck gekommen. Denn das Berufungsgericht hat - auch nicht mit dem Hinweis auf die in ZMR 2003, 917 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf - keine Rechtsfrage formuliert, deretwegen es die Revision zugelassen hat. Es hat vielmehr ganz allgemein die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen für notwendig erachtet. Damit ist die Revision unbeschränkt zugelassen.

III.


1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen verschuldensa bhängigen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten
wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) verneint. Zu seiner Auffassung ist es, wie der Kläger mit Erfolg rügt, verfahrensfehlerhaft gelangt, weil es insoweit seiner Entscheidung nur die - entgegen §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht protokollierten - Aussagen der Zeugen und des Sachverständigen zu den von dem Kläger behaupteten erkennbaren Krankheitszeichen zugrunde gelegt hat. Es ist jedoch dem weiteren - beweisbewehrten - Vortrag des Klägers nicht nachgegangen, daß der Baum bei ordnungsgemäßem Beschnitt widerstandsfähiger gewesen und auch bei starkem Wind nicht umgestürzt und daß bei einem Beschnitt durch ein Fachunternehmen der Krankheitszustand des Baumes aufgefallen wäre. Treffen diese Behauptungen zu, waren die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, ausreichende Maßnahmen gegen das Umstürzen des Baumes zu ergreifen.

a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Mö glichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 33/04, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]). Danach waren die Beklagten nicht nur verpflichtet , den Baum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, Umdruck S. 8), sondern auch solche Pflegemaßnahmen vorzunehmen, welche für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendig waren. Falls sich dabei Krankheitszeichen gezeigt hätten, wäre eine eingehende fachmännische Untersuchung des Baumes erforderlich gewesen;
wenn dabei die mangelnde Standfestigkeit erkannt worden wäre, hätten rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein Umstürzen ergriffen werden müssen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, aaO).

b) Das alles haben die Beklagten nicht getan, obwohl e in anderer Nachbar sie - unstreitig - zu einem Beschnitt des Baumes aufgefordert hatte. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Gefahr einer Beschädigung des Nachbargrundstücks sorgfaltswidrig nicht erkannt haben.
2. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht auch einen verschu ldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog verneint.

a) Allerdings hat es die Begründetheit der Klage zu R echt auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Zwar hat der Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB steht (Senat, BGHZ 120, 239, 249; 155, 99, 107 f.), bisher nicht ausdrücklich geltend gemacht. Aber beide Ansprüche werden von der auf Ersatz aller durch das Umstürzen des Baumes entstandenen Schäden gerichteten Klage erfaßt, sind also auch Streitgegenstand geworden. Da der vorgetragene Sachverhalt den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch von vornherein mit erfaßt, liefe ein das Rechtsschutzziel auf die unerlaubte Handlung beschränkende Auslegung des Klagebegehrens dem erkennbaren Rechtsschutzwillen des Klägers zuwider. Denn beide prozessualen Ansprüche verfolgen trotz ihrer Unterschiedlichkeit das gleiche prozessuale Ziel und konkurrieren nicht miteinander (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262, 2263 m.w.N.).


b) Jedoch hat die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verneint hat, keinen Bestand. Es hat die Voraussetzungen, unter denen die Beklagten als Störer angesehen werden können, verkannt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, i nsbesondere des Senats (siehe nur Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.), ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Danach kommt hier ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Beeinträchtigung in Betracht , die infolge faktischen Duldungszwangs nicht rechtzeitig verhindert werden konnte. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, daß der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. So liegt es hier. Dem Kläger war es vor dem Umstürzen des Baumes nicht möglich, gegen die Beklagten mit Erfolg den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Denn eine von dem Baum ausgehende Gefahr der ernsthaft drohenden Beeinträchtigung seines Grundstücks, die ein Einschreiten erforderte (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 106), war für ihn nicht erkennbar.
bb) Dem steht nicht etwa der Vortrag des Klägers in de n Tatsacheninstanzen entgegen, in welchem er den Beklagten die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen hat, weil sie trotz erkennbarer Krankheitszeichen untätig geblieben sind. Dem kann nicht entnommen werden, daß der Kläger selbst Krankheitszeichen und die mangelnde Standfestigkeit des Baumes erkannt hatte, so daß er gegen die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB hätte vorgehen können und somit keinem faktischen Duldungszwang unterlegen gewesen wäre. Das hätte zum Ausschluß des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs geführt (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO). Daß der Kläger insoweit zu seinem Nachteil vortragen wollte, ist nicht anzunehmen. Sein bisheriger Vortrag bezieht sich vielmehr nur auf den deliktsrechtlichen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Unter dem Gesichtspunkt der hier gegebenen alternativen Klagenhäufung (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, aaO) ist es ihm jedoch nicht verwehrt, einerseits zu dem deliktsrechtlichen Anspruch die Erkennbarkeit von Krankheitszeichen an dem Baum vorzutragen und andererseits hinsichtlich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs davon abzurücken, zumal auch die Beweisaufnahme derartige Anzeichen nicht ergeben hat.
3. Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es muß den von dem Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis zu den bisher übergangenen Behauptungen erheben und sodann über den deliktsrechtlichen Anspruch neu entscheiden. Falls es diesen Anspruch wiederum verneint, wird es auch die Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch neu treffen müssen. Dabei wird es die neuere Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, wonach der Eigentümer, der auf seinem Grundstück ei-
nen Baum unterhält, welcher allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO), und wonach durch Naturereignisse ausgelöste Störungen dem Eigentümer zugerechnet werden können, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht" , also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt. Hierfür ist u.a. entscheidend, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, NJW 2004, 1037, 1039 [zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 33 vorgesehen]). Unter diesen Gesichtspunkten, zu welchen die Parteien noch ergänzend vortragen können, kann sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das Umstürzen des Baumes ergeben.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 33/04 Verkündet am:
2. Juli 2004
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 254 Da, 823 Abs. 1 Ac, Dc, Ef, 923

a) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo
er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.

b) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf
seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).

c) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes
in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig
auf seinem Grundstück stehenden Baum.

d) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines
Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen
Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.
BGH, Urt. v. 2. Juli 2004 - V ZR 33/04 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2004 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 3. Juni 2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.639,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind (Mit-) Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zumindest teilweise auf der Grundstücksgrenze stand eine alte Steineiche, die seit mehreren Jahren eine verringerte Belaubung sowie totes Holz in der Krone zeigte; außerdem hatte sich rings um den Stamm der Fruchtkörper eines Pilzes (Riesenporling) gebildet. Im Jahr 1996 ließ der (inzwischen verstorbene ) Ehemann der Beklagten in dem Teil der Baumkrone, der sich über ihrem Grundstück befand, das tote Holz durch ein Fachunternehmen (Streithelferin der Beklagten) entfernen. Weitere Baumpflegemaßnahmen erfolgten weder auf der Grundstücksseite der Klägerin noch auf der der Beklagten. Im Dezember 2001 stürzte die Eiche ohne Sturmeinwirkung um und beschädigte das Wohnhaus der Klägerin erheblich. Diese verlangt aus eigenem und von ihrem Ehemann abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz , weil sie meint, die Beklagte sei zumindest anteilig für den Baum verkehrssicherungspflichtig gewesen.
Das Landgericht hat die auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 97.278,08 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Hälfte der Klageforderung geltend gemacht hat, ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die in dem Berufungsurteil zugelassene Revision der Klägerin. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Die umgestürzte Eiche sei ein Grenzbaum gewesen. Die Klägerin habe von der Beklagten jederzeit seine Beseitigung verlangen können und sei deshalb keinem Duldungszwang ausgesetzt gewesen. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehe nicht. Die Beklagte sei zwar aufgrund ihres Miteigentums an der Eiche verpflichtet gewesen, den Baum auf Krankheitsbefall und Gefahr durch Windbruch und –wurf zu überwachen sowie bei Anzeichen für eine Erkrankung dessen Standfestigkeit untersuchen zu lassen. Diese Pflicht bestünde auch zugunsten der Eigentümer von Anliegergrundstücken. Obwohl die Beklagte dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei, scheide ihre Haftung aus, weil die Klägerin und ihr Ehemann in gleichem Maße verkehrssicherungspflichtig gewesen und dieser Pflicht ebenfalls nicht nachgekommen seien. Denn die Verkehrssicherungspflicht bestehe nur gegenüber Dritten, zu denen der Verpflichtete selbst nicht gehöre, und nicht zwischen gleichrangig Verkehrssicherungspflichtigen. Daß die Beklagte bzw. ihr Ehemann durch die 1996 vorgenommene Auslichtung der Baumkrone eine Seitenlastigkeit herbeigeführt und damit die Fallrichtung des Baumes auf das Grundstück der Klägerin vorgegeben haben, wirke sich nicht zugunsten der Klägerin aus. Die Maßnahme sei zwar ursächlich für den Schaden geworden, der aber weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen sei; vielmehr habe es sich um eine gewöhnliche Baumpflegemaßnahme gehandelt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Streithelferin sei der Baum zudem fachgerecht beschnitten worden; er habe damals keinerlei äußerlich erkenn-
bare Anzeichen für einen Pilzbefall aufgewiesen. Demgegenüber sei nicht hinreichend ersichtlich oder dargelegt, daß die einseitige Beschneidung des Baumes das Haus der Klägerin gefährdet habe.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand .

II.


1. Ob das Berufungsgericht zu Recht einen verschuldensunabh ängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog verneint hat, kann dahingestellt bleiben; denn der Klägerin steht gegen die Beklagte ein dem vorgehender (Senat, BGHZ 120, 239, 249) deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch zu.
2. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die ihnen hin sichtlich des umgestürzten Baumes obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt; die Beklagte ist deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zum Ersatz des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Daß auch die Klägerin und ihr Ehemann hinsichtlich des Baumes verkehrssicherungspflichtig waren, läßt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Haftung der Beklagten nicht entfallen.

a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Mö glichen dafür zu sorgen, daß von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht , der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Wind-
wurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733). Diese Verkehrssicherungspflicht haben die Beklagte und ihr Ehemann verletzt.
aa) Zweifelhaft ist bereits der Ansatz des Berufungsgeri chts, daß bei bestehendem Miteigentum eine Haftung der Eigentümer untereinander für Schäden, die auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen sind, ausscheide. Das berücksichtigt nicht, daß sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§§ 741 ff. BGB) etwas anderes ergeben kann. Aber darauf kommt es hier nicht an, weil die Parteien nicht Miteigentümer, sondern Teileigentümer des später umgestürzten Baumes waren.
bb) Die Beklagte und ihr Ehemann waren Eigentümer d es Grundstücks, auf dem der Baum bis zum Umstürzen teilweise stand. Damit waren sie auch Eigentümer des auf ihrem Grundstück stehenden Teils des Baumes.
(1) Die umgestürzte Eiche war ein Grenzbaum im Sinne d es § 923 BGB, weil sie mit ihrem Stamm auf der Grundstücksgrenze stand. Das gilt unabhängig davon, ob diese Situation bereits im Zeitpunkt des Anpflanzens oder natürlichen Aufwuchses vorhanden war; unerheblich ist auch, auf welchem der beiden Grundstücke sich das Wurzelwerk befand. Entscheidend ist allein, daß der Stamm des Baumes - und zwar dort, wo er aus dem Boden heraustrat - von der Grenze durchschnitten wurde (OLG München, NJW-RR 1992, 1369; MünchKomm -BGB/Säcker, 4. Aufl., § 923 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 923 Rdn. 1; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 923 Rdn. 2; ebenso für die einzelnen Pflanzen einer Hecke als Grenzeinrichtung: Senat, BGHZ 143, 1, 4).

(2) Die Eigentumsverhältnisse an einem Grenzbaum, der n och nicht gefällt ist, werden unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung - der das Berufungsgericht ohne weiteres folgt - steht der Baum im Miteigentum der beiden Grundstückseigentümer zu gleichen Teilen (LG München II, NJW 1976, 973; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, Rdn. 1; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet [ohne Bayern], 5. Aufl., § 12; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 2 II, § 12; Laibling, AgrarR 1994, 28). Nach anderer Auffassung besteht vertikal geteiltes Eigentum in dem Sinn, daß jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baumes gehört, der sich auf seinem Grundstück befindet (OLG München , OLGR 1994, 197; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 923 Rdn. 3; Palandt /Bassenge, aaO; Soergel/J. F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 923 Rdn. 1; Staudinger /Roth, aaO, Rdn. 4; für die einzelnen Pflanzen einer Hecke als Grenzeinrichtung : ebenso OLG Düsseldorf, OLGZ 1978, 190, 191; offen gelassen von Senat, BGHZ 143, 1, 8). Dem schließt sich der Senat an. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gebührt erst der gefällte Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen (§ 923 Abs. 1 BGB). Diese Regelung wäre überflüssig, wenn dieselbe Rechtslage bereits vorher bestünde. Das wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Der Gesetzgeber ging davon aus, daß vor dem Fällen des Baumes kein Miteigentum besteht (Mot. III, 278), sondern der Grundsatz der vertikalen Eigentumsteilung gilt (Staudinger/Roth, aaO, § 923 Rdn. 1). Diese Sicht steht nicht im Wertungswiderspruch zu § 93 BGB (so aber MünchKommBGB /Säcker, aaO), sondern räumt dem § 94 Abs. 1 BGB insoweit Vorrang ein und dient damit der Herstellung klarer Rechtsverhältnisse (vgl. Senat, Urt. v. 27. September 1978, V ZR 36/77, NJW 1979, 712). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß von dem gesamten Baum - z.B. infolge mangelnder Standfestigkeit - Gefährdungen ausgehen können, die einer der beiden
Eigentümer allein nicht beseitigen kann. In diesem Fall hat jeder Eigentümer die Möglichkeit, von dem anderen das Fällen des Baumes zu verlangen (§ 923 Abs. 2 Satz 1 BGB).
cc) Als Eigentümer eines Teils des Grenzbaumes waren die B eklagte und ihr Ehemann für diesen Teil in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf ihrem Grundstück stehenden Baum. Sie mußten deshalb die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen treffen, also den Gefahren vorbeugend Rechnung tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind, und diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Gefahrbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 21. Januar 1965, III ZR 217/63, NJW 1965, 815). Danach waren sie u.a. verpflichtet, den Grenzbaum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen (BGH, Urt. v. 30. Oktober 1973, VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89). Wie oft und in welcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, läßt sich nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig (Breloer, Wertermittlungsforum 2004, 3, 8). Werden dabei Anzeichen erkannt, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefahr durch den Baum hinweisen, ist eine eingehende Untersuchung vorzunehmen; solche Anzeichen können trockenes Laub, dürre Äste oder verdorrte Teile, Pilzbefall, äußere Ve rletzungen oder Beschädigungen , hohes Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung und sein statischer Aufbau sein (BGH, Urt. v. 21. Januar 1965, aaO). Das haben die Beklagte und ihr Ehemann nicht beachtet, obwohl die Eiche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit mehreren Jahren eine
Fruchtkörperbildung des Riesenporlings rings um den Stamm, verringerte Belaubung sowie Totholz in der Krone zeigte. Damit war für die Beklagte und ihren Ehemann eine Erkrankung des Baumes erkennbar. Da die Krankheitszeichen auch an dem ihnen gehörenden Baumteil vorhanden waren, hätten sie eine fachmännische Untersuchung veranlassen müssen. Dabei wäre die mangelnde Standfestigkeit erkannt worden, so daß rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein plötzliches Umstürzen hätten ergriffen werden können. Davor haben die Beklagte und ihr Ehemann die Augen verschlossen, indem sie lediglich im Jahr 1996 Totholz aus der Baumkrone haben entfernen lassen, ohne später den Zustand des Baumes zu kontrollieren und untersuchen zu lassen. Damit haben sie die Beschädigung des Nachbargrundstücks in Kauf genommen. Das gilt auch für den Fall, daß der die Grundstücke der Parteien trennende Zaun den von der Beklagten behaupteten Verlauf gehabt hat, so daß der Baum nach dem äußeren Erscheinungsbild auf dem Grundstück der Klägerin stand. Denn die Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, wegen des Zaunverlaufs habe sie nicht um den Baum herumgehen und sein Wurzelwerk untersuchen können; daß der Baum auf der Grundstücksgrenze stand, hat sie bereits in ihrer Klageerwiderung eingeräumt.

b) Somit ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersat z verpflichtet. Sie muß allerdings nicht den gesamten Schaden ersetzen, sondern nur die Hälfte.
aa) Die Klägerin und ihr Ehemann waren zwar als Eige ntümer des auf ihrem Grundstück befindlichen Teils des Baumes für diesen ebenfalls verkehrssicherungspflichtig. Darauf kommt es hier aber für die Haftungsverteilung nicht an, weil der umgestürzte Baum nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der
Grundstückseigentümer stand. Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob sich derjenige, dem die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Sache obliegt, auf die Verletzung der Sicherungspflicht durch den hinsichtlich derselben Sache (gleichrangig) Verkehrssicherungspflichtigen berufen kann (grundsätzlich verneinend OLG Hamm, VersR 2002, 1299), stellt sich deshalb nicht; denn wegen des Alleineigentums jedes Grundstückseigentümers an einem Teil des Baumes sind beide Eigentümer wie jeder Dritte in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht einbezogen, die dem jeweils anderen Eigentümer hinsichtlich des ihm gehörenden Teils des Baumes obliegt.
bb) Indem die Klägerin und ihr Ehemann den für sie ebenfalls erkennbaren Krankheitsanzeichen an dem ihnen gehörenden Baumteil keine Beachtung geschenkt und damit letztlich die Beschädigung ihres Hauses in Kauf genommen haben, trifft sie eine Mitverantwortung für den eingetretenen Schaden. In welchem Umfang sich das auf ihren Ersatzanspruch gegen die Beklagte auswirkt , ist nach § 254 BGB zu beurteilen. Da die Rechtsprechung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen dieser Vorschrift nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, der Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden "Obliegenheit"; sie beruht auf der Überlegung, daß jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muß, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint , daß jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (Senat, BGHZ 135, 235, 240 m.w.N.).

cc) Da hinsichtlich des Maßes der Verursachung, in welchem d ie Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, und des beiderseitigen Verschuldens weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die nach § 254 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung selbst vornehmen. Das führt zu einer Schadensteilung.
(1) Die Klägerin und ihr Ehemann haben das Umstürzen der Eiche durch die unterbliebenen Kontrollen und Untersuchungen in demselben Maß verursacht wie die Beklagte und ihr Ehemann. Das Auslichten der Baumkrone im Jahr 1996 wirkt sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu Lasten der Beklagten aus. Zwar war damit die spätere Fallrichtung des Baumes vorgegeben ; aber das allein hat, worauf es für die Haftungsverteilung entscheidend ankommt, den Eintritt des Schadens nicht in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1998, VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137, 1138). Denn dem steht zum einen gegenüber, daß die Klägerin und ihr Ehemann jegliche Baumpflegemaßnahmen wie das Auslichten der Krone auf ihrer Grundstücksseite unterlassen haben; erst dadurch ist es zu der einseitigen Lastigkeit des Baumes gekommen. Zum anderen hat das Auslichten unstreitig keinen Einfluß auf die fehlende Standfestigkeit und damit auf das Umstürzen des Baumes gehabt.
(2) Der Verschuldensanteil der Beteiligten ist ebenfal ls gleich hoch zu bewerten. Beide Grundstückseigentümer konnten die jeweils auf der ihnen gehörenden Baumseite vorhandenen Krankheitszeichen erkennen; beide haben die deshalb notwendigen Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen nicht durchgeführt. Ein Fällen des Baumes wurde nicht verlangt (§ 923 Abs. 2
Satz 1 BGB). Das Auslichten der Baumkrone im Bereich des Grundstücks der Beklagten war nicht pflichtwidrig, sondern eine ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
entsprechende Pflegemaßnahme. Die mangelnde Standfestigkeit des Baumes war für keinen der Eigentümer, sondern nur für einen Fachmann erkennbar.
Wenzel Tropf Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann
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bb) Der Abfallproduzent muss die Entsorgung nicht stets selbst übernehmen. Nach ständiger Rechtsprechung können Verkehrssicherungspflichten delegiert werden. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verantwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten verengt. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei wiederum eine erhöhte Gefährlichkeit ebenso wie ein verringerter Einfluss des Produzenten auf den mit der Entsorgung bzw. Verwertung beauftragten Unternehmer aufgrund dessen Selbstständigkeit zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden führt (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152; vom 12. März 1985 - VI ZR 215/83 - VersR 1985, 666, 667 und vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - VersR 1989, 526 m.w.N.; vgl. auch BGH, BGHZ 142, 227, 233). Der Beaufsichtigung eines Fachunternehmens sind allerdings durch das Erfordernis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie durch die Selbstständigkeit und Weisungsunabhängigkeit des Beauftragten Grenzen gesetzt. Eine Kontrolle auf Schritt und Tritt kann nicht verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO; vom 12. März 1985 - VI ZR 215/83 - aaO; vom 30. September 1986 - VI ZR 247/85 - RuS 1987, 130, 131). Diese Grundsätze - von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist - gelten auch, wenn der Abfallerzeuger ein selbstständiges Unternehmen mit der Entsorgung beauftragt. Ihn treffen dann abgestufte Auswahl- und Überwachungspflichten , die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen sind und umso strenger werden, je gefährlicher die Abfälle für die Umwelt sind und je geringer die Gewähr ist, dass das eingeschaltete Unternehmen die erforderlichen Sicherheitsvorschriften beachtet (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO, 64 f.; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 f. mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 272/95; Wilmowsky aaO; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1974, 285, 286). Dass der Beauftragte im Besitz der erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen ist, ist Voraussetzung für eine entlastende Pflichtendelegation, kann den Abfallerzeuger aber entgegen einer gelegentlich vertretenen Ansicht (vgl. Dombert, PHI 1992, 42, 45 f.; Ekrutt, NJW 1976, 885 f.; ähnlich Klingelhöfer , VersR 2002, 530, 538; Wilmowsky, NuR 1991, aaO; a.A. Birn, NJW 1976, 1880 f.; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1988, 804 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 10. Mai 1988 - VI ZR 236/87) nicht ohne weitere Umstände entlasten (vgl. auch Senat, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - VersR 1994, 996, 997 m.w.N.). Eines näheren Eingehens auf diese Frage bedarf es hier jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen nicht.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 1996 - VI ZR 75/95 - VersR 1996, 1151, 1152; vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - VersR 1989, 526 f. und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 - VersR 1988, 516, 517; OLG Hamm VersR 2000, 862; OLG Nürnberg VersR 1996, 900; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2972; VersR 1995, 535; OLG Celle RuS 1997, 501; Geigel /Wellner, Der Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 14 Rn. 204). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hingegen nicht erforderlich, dass die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige der Übertragung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt ist. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - aaO; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl., § 823 Rn. 129; MünchKomm -BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 288 f.; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 823 Anh. II Rn. 53 f.; Staudinger/J. Hager (1999) § 823 BGB E 64; von Bar, Verkehrspflichten, 1980, S. 121). Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Dieser ist aufgrund der von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung für den übernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach , was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn. 8; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 6, jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, aaO; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12 und vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13).

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn. 9; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 10; vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5; vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn. 8; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 6, jeweils mwN). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, aaO; BGH, Urteile vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12 und vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn. 13).