Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2017 - VI ZR 395/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:130617UVIZR395.16.0
published on 13/06/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2017 - VI ZR 395/16
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Previous court decisions
Landgericht Chemnitz, 2 O 999/13, 04/02/2016
Oberlandesgericht Dresden, 1 U 345/16, 15/07/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 395/16 Verkündet am:
13. Juni 2017
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen
Maßnahme (hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG) die tatsächliche
Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen
Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine
rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung
(Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für
die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus.

b) Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht
in Form von Überwachungspflichten.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2017 - VI ZR 395/16 - OLG Dresden
LG Chemnitz
ECLI:DE:BGH:2017:130617UVIZR395.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
2
Am 13. Juni 2012 parkte der Kläger seinen Pkw VW Golf auf einem Grundstück in Flöha. Aufgrund eines Windstoßes fiel ein Ast auf den Pkw und beschädigte diesen. Der Ast fiel von einem Baum, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befand. Bereits mit Wirkung ab 4. Januar 2010 war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Streithelferin, in den Besitz dieses Grundstücks gemäß § 18f FStrG eingewiesen worden. Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 5.969,95 €, der vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige aus dem Unfallereignis herrührende Schäden verlangt.
3
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil dahingehend abgeändert , dass es die Klage abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. Die Beklagte sei ab Wirksamwerden der Besitzeinweisung für das streitgegenständliche Grundstück nicht mehr verkehrssicherungspflichtig gewesen. Sie habe den unmittelbaren und den mittelbaren Besitz sowie jegliche unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück verloren. Zwar sei es ihr, weil die Fläche frei zugänglich gewesen sei, möglich gewesen, Baumkontrollen durchzuführen. Ab Wirksamkeit der Besitzeinweisung könne es jedoch nicht mehr Sache des Eigentümers sein, das Grundstück regelmäßig zu überprüfen, zumal es im Einzelfall auch ungewiss sein könne, ob der in den Besitz Eingewiesene Einwirkungen seitens des Eigentümers überhaupt dulden würde. Durch den Wegfall der Einflussmöglichkeiten infolge der Besitzeinweisung unterscheide sich der vorliegende Fall von Fällen der vertraglichen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, in welchen im Hinblick auf die fortbestehenden rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten Kontroll- und Überwachungspflichten bei dem Übertragenden verblieben. Da die Besitzein- weisung gemäß § 18f FStrG nur zugunsten des Trägers der Straßenbaulast erfolgen könne, habe die Beklagte im Übrigen darauf vertrauen können, dass eine sachkundige und kompetente öffentlich-rechtliche Körperschaft nunmehr für das Grundstück zuständig sei.

II.

5
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 13; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 6; vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 12; jeweils mwN).
7
Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer - etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen oder benachbarten Privatgrundstücken - ausgeht (Senatsurteile vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87, VersR 1988, 957 f. mwN; vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 11; vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733; anders zur Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers: Senatsurteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 10 ff.). Dazu gehört es, den Baumbe- stand in angemessenen Zeitabständen zum Beispiel auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72, aaO, 89; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 11; vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 22).
8
2. Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Verkehrssicherungspflichtigen ganz oder teilweise entzogen ist, kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 16). Für die haftungsrechtliche Zurechnung kommt es dann vor allem darauf an, wer in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, was wesentlich von der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die jeweilige Gefahrenquelle abhängen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn. 21).
9
a) Wird die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten - unter Umständen , aber nicht notwendig unter gleichzeitiger Einräumung des unmittelbaren Besitzes - delegiert, so wird der Dritte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Damit ist der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige nicht völlig entlastet. Er bleibt - in Grenzen - zur Überwachung des Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich (Senatsurteile vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 11; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83, NJW 1985, 484 f.; vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83, VersR 1984, 1190 f.; BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 233). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen Dritten übertragen worden ist, sondern auch, wenn letzterer faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen hat und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf ein Tätigwerden des Dritten verlässt (Senatsurteile vom 22. Ja- nuar 2008 - VI ZR 126/07, VersR 2008, 505 Rn. 9; vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88, VersR 1989, 526). Eine völlige Entlastung des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen findet auch in den Fällen nicht statt, in denen sich aufgrund der faktischen Gegebenheiten einer Geschäftssparte, etwa bei internationalen Warenlieferungs- und Transportketten, die Verlagerung der Möglichkeiten zur primären Gefahrenbeherrschung auf weitere Beteiligte nicht vermeiden lässt (Senatsurteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 16).
10
b) Von den genannten Fällen der Delegierung und der spartentypischen Verlagerung der Verkehrssicherungspflicht sind die Fälle zu unterscheiden, in denen dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gefahrenquelle gegen oder ohne seinen Willen entzogen wird, er sich seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle also nicht freiwillig begibt. Verbleibt infolge dieses Entzugs bei dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von der Sache ausgehende Gefahr nicht aus. So hat bereits das Reichsgericht entschieden, dass für die Dauer der Zwangsverwaltung die Pflicht, für die Beseitigung der den Verkehr gefährdenden Mängel eines Grundstücks zu sorgen, ausschließlich dem Zwangsverwalter obliegt, weil dem Eigentümer infolge der Zwangsverwaltung jede Einwirkung auf das Grundstück verwehrt ist (RGZ 93, 1, 2 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. April 1952 - III ZR 118/51, BGHZ 5, 378, 382). Auch dort, wo eine öffentlichrechtliche Herrschaft über eine Sache besteht, wie beispielsweise bei Widmung derselben zum Gemeingebrauch, kann der privatrechtliche Eigentümer dieser Sache sein privates Recht insoweit nicht mehr ausüben und in seiner Rolle als Privateigentümer nichts mehr zur Verkehrssicherung unternehmen. Soweit sein Eigentum durch die hoheitliche Verwaltung zurückgedrängt ist, kann aus ihm (dem Eigentum) eine Rechtspflicht zum Tätigwerden nicht hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 30. April 1953 - III ZR 377/51, BGHZ 9, 373, 384 f.). Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten. Wer mit der zwangsweisen Verlagerung seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten konfrontiert wird, den er nicht auswählt und auf den er rechtlich nicht einwirken kann, hat diesen nicht zu überwachen.
11
3. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte zwar ursprünglich verkehrssicherungspflichtig. Sie hatte dafür zu sorgen, dass von den Bäumen auf ihrem Grundstück keine Gefahr auf die Parkfläche ausging. Diese Pflichtenstellung hat sie aber mit Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG gänzlich verloren; es verblieben auch keine Überwachungspflichten.
12
a) Eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG findet statt, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer eines für eine Fernstraßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks weigert, den Besitz an dem Grundstück dem Baulastträger freiwillig durch Vereinbarung zu überlassen. Die Enteignungsbehörde hat dann den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz des benötigten Grundstücks einzuweisen, § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG. Durch die Besitzeinweisung, die einen Teil der Enteignung darstellt (Kromer/Müller in Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 18f Rn. 6; Aust in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 39 Rn. 30.1), wird gemäß § 18f Abs. 4 Satz 4 FStrG dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast wird Besitzer, damit er auf dem Grundstück das Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen kann (§ 18f Abs. 4 Satz 5 FStrG). Mit Besitz ist die tatsächliche Gewalt über das Grundstück im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB gemeint, also die Fähigkeit, über die Verwendung des Grundstücks unmittelbar zu bestimmen und jeden anderen an dessen Betreten oder Benutzen zu hindern (Kromer/Müller aaO Rn. 2, 13). Der Eigentümer kann nunmehr, notfalls mit Zwangsmaßnahmen, von der Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 340).
13
b) Wie die Revision insoweit zutreffend erkennt, handelt es sich vorliegend mithin nicht um einen Fall, in dem die Verkehrssicherungspflicht in vertraglichem oder faktischem Einvernehmen - ggf. unter gleichzeitiger freiwilliger Einräumung des unmittelbaren Besitzes - delegiert wurde. Vielmehr wurde der Beklagten mittels einer hoheitlichen Maßnahme die Sachherrschaft und damit die Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück entzogen. Die Beklagte hat damit trotz der ihr verbliebenen - formalen - Eigentümerstellung die deliktische Verantwortung für die Kontrolle der Bäume auf dem ihrem Besitz und ihrer Bestimmungsmacht entzogenen Grundstück für die Dauer der Besitzeinweisung gänzlich verloren, während gleichzeitig diesbezügliche Verkehrssicherungspflichten auf Seiten der in den Besitz eingewiesenen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch die Streithelferin, begründet wurden. Da sich die Bäume nicht mehr im Verantwortungsbereich der Beklagten befanden, hatte diese die Streithelferin, auf die sie diesbezüglich ohnehin keine rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten gehabt hätte, nicht auf die Erfüllung der allein dieser obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu überwachen. Der von der Revision angeführte Umstand, dass die Beklagte die Streithelferin rein tatsächlich zur Baumkontrolle hätte anhalten können, vermag eine diesbezügliche deliktsrechtliche Verpflichtung der Beklagten nicht zu begründen.
14
Darauf, ob die Beklagte zudem, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, darauf vertrauen konnte, dass nunmehr eine sachkundige und kompetente öffentlich -rechtliche Körperschaft für die Verkehrssicherung des Grundstücks zuständig sein würde, kommt es nicht an. Dieser Gesichtspunkt kann dem Um- fang von Überwachungspflichten Grenzen setzen (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 Rn. 16; vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83, VersR 1984, 1190, 1191; BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 233), die hier aber schon nicht begründet wurden. Galke Wellner von Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.02.2016 - 2 O 999/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2016 - 1 U 345/16 -
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published on 02/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 33/04 Verkündet am: 2. Juli 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 22/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 126/07 Verkündet am: 22. Januar 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 02/10/2012 00:00

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published on 08/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 84/04 Verkündet am: 8. Oktober 2004 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha
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published on 26/09/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufungen der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts München I vom 18.8.2017 und das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2017 (jeweils Az.: 29 O 13574/16) abgeändert. 2. Die Beklagten werden a
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.