Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02

bei uns veröffentlicht am20.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 312/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Haftung eines im Zwangsversteigerungsverfahren gerichtlich beauftragten Sachverständigen
für Grundstücks- und Gebäudebewertung gegenüber dem Ersteigerer.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.
Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz für ein im Zwangsversteigerungsverfahren für ein Grundstück abgegebenes Gebot. Der Beklagte ist öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Er wurde vom Vollstreckungsgericht mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über den Verkehrswert eines Grundstücks beauftragt. Auf der Grundlage des Gutachtens des Beklagten wurde der Verkehrswert vom Vollstreckungsgericht auf 1.070.000 DM festgesetzt. Vor dem Versteigerungstermin konnten die Bieter das Gutachten einsehen. Am 16. Mai 2000 ersteigerte der Kläger das Grundstück als Meistbietender mit einem Bargebot von 820.000 DM.
Er behauptet, das Grundstück sei nur 865.000 DM wert, weil die Nutzflächen geringer und die Mieten niedriger seien als im Gutachten vom Beklagten angegeben. Bei Kenntnis der richtigen Umstände hätte er nur 665.000 DM geboten. Ausgehend von der Relation zwischen dem abgegebenen Gebot und dem vom Beklagten geschätzten Verkehrswert wäre ihm unter Zugrundelegung des niedrigeren Grundstückswerts von 865.000 DM der Zuschlag bereits bei diesem Gebot in Höhe von 77 % des Verkehrswerts erteilt worden. Die Auswertung von 100 Zuschlägen von Januar 1999 bis Dezember 2000 in der Statistik eines Amtsgerichts habe nämlich ergeben, daß die erzielten Versteigerungserlöse im Durchschnitt 68,32 % des zugrunde gelegten Verkehrswertes betrügen. Der Kläger macht einen Gesamtschaden von 150.000 DM geltend, von dem er mit der Klage einen Teilbetrag von 100.000 DM fordert. Er ist der Ansicht, der Beklagte hafte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, denn er habe die Grundlagen der Schätzung nur nachlässig ermittelt und seine Angaben "ins Blaue" gemacht. Seiner Aufgabe habe er sich leichtfertig und gewissenlos entledigt. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint eine vertragliche Haftung des Beklagten, weil die Beauftragung des Sachverständigen durch das Vollstreckungsgericht nach § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG keine Schutzwirkung zugunsten der Bieter entfalte. Das Vollstreckungsgericht habe den Kläger auch nicht stillschweigend in
den Schutzbereich des Gutachtenauftrages einbeziehen wollen, zumal ein Schutz des Bieters nach Zuschlag oder dessen Versagung über den Weg einer Anfechtung gesetzlich selbst dann nach § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG ausgeschlossen sei, wenn der Grundstückswert aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens oder auch sonstiger Umstände unrichtig festgesetzt worden sei. Auch habe der Beklagte nicht erkennen lassen, daß er dem Bieter als demjenigen, den es angehe , für die Richtigkeit des Gutachtens haften wolle. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 826 BGB lägen ebenfalls nicht vor. Es seien weder Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Beklagte bei Erstellung seines Gutachtens - dessen Fehlerhaftigkeit unterstellt - in leichtfertiger Weise wissentlich unrichtige Angaben gemacht habe, noch sei ersichtlich, daß er in Verfolgung eines eigenen Vorteils, ohne Rücksicht auf die Belange Dritter gehandelt und/oder sich über bereits geltend gemachte Bedenken hinweggesetzt habe oder daß es ihm aus sonstigen Gründen gleichgültig gewesen sei, ob und ggfs. welche Folgen sein leichtfertiges Verhalten habe. Der behauptete Schaden sei auch nach Art und Umfang nicht gegeben. Der Beklagte habe ein Grundstück nach eigener Darstellung für einen Preis ersteigert, der nicht über, sondern unter dem vom Beklagten behaupteten Verkehrswert liege.

II.


Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Entgegen der Auffassung der Revision ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB nicht gegeben.
1. Aufgrund der Bindungswirkung der Zulassung durch das Berufungsge- richt ist die Revision statthaft (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn im Berufungsurteil ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt wird und der Streitfall weder eine entscheidungserhebliche, allgemein klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufwirft noch im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. 2. Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis zu Recht eine vertragliche Haftung des Beklagten. Allerdings kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht darauf an, ob das Vollstreckungsgericht bei der Beauftragung des Sachverständigen die Bieter in den Schutzbereich des Auftrages stillschweigend einbeziehen wollte. Es fehlen bereits vertragliche Beziehungen zwischen dem Vollstreckungsgericht und dem Beklagten als primäre Voraussetzung für eine vertragliche Haftung. Hierauf weist die Revisionserwiderung mit Recht hin. Der Sachverständige im Zwangsversteigerungsverfahren wird, auch wenn § 74a ZVG dies nicht ausdrücklich erwähnt, durch das Vollstreckungsgericht entsprechend den Beweiserhebungsvorschriften der §§ 402 ff. ZPO herangezogen. Er wird vom Vollstreckungsgericht ausgewählt und kann wegen Befangenheit abgelehnt werden (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 74a Rdn. 10.2). Demgemäß erfolgt die Beauftragung in entsprechender Anwendung des § 404 Abs. 1 ZPO. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vollstreckungsgericht und dem Sachverständigen sind deshalb öffentlich -rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2891; OLG Hamm, VersR 1995, 225; Wessel in Praxishandbuch, Sachverständigenrecht , 3. Aufl., § 34 Rdn. 2). Damit scheiden die durch Vertrag begründeten Haftungsansprüche aus (vgl. Roeßner in Praxishandbuch, Sachverständigenrecht , 3. Aufl., § 8 Rdn. 23). Als gerichtlicher Sachverständiger kann
der Beklagte deshalb nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung in Anspruch genommen werden. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen eine Haftung des Beklagten nach § 839 Abs. 1 BGB nicht in Erwägung gezogen. Gerichtliche Sachverständige werden, auch wenn sie öffentlich bestellt sind - was für den Beklagten unstreitig zutrifft -, durch die gerichtliche Beauftragung nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. Sie haften deshalb, wenn sie schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten, nicht nach § 839 BGB (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 2002, § 839a Rdn. 1 m.w.N.; BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 – ZfIR 2003, 260). Etwas anderes gilt, wenn die Erstattung von gerichtlichen Sachverständigengutachten – wie etwa beim Gutachterausschuß - im Rahmen einer normalen Amtstätigkeit erfolgt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 - aaO). Im vorliegenden Fall war der Beklagte zwar aufgrund der öffentlichen Bestellung zur Übernahme des Auftrags aufgrund seiner Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen verpflichtet (§ 407 Abs. 1 ZPO), doch blieb er weiterhin Privatperson und haftet deshalb für Vermögensschäden aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens lediglich unter den Voraussetzungen des § 826 BGB. Die durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) mit § 839a BGB geschaffene, eigenständige Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen findet im Streitfall noch keine Anwendung, weil die Gesetzesänderung nur greift, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften aaO). Der Kläger hat das Grundstück aber bereits am 16. Mai 2000 ersteigert.
4. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht hält auch die Revision zutreffend als Voraussetzung für eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung eines Dritten durch ein fehlerhaftes Gutachten für erforderlich, daß der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos und mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90 - VersR 1991, 1413). Die Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens reicht dafür nicht aus. Hinzutreten muß vielmehr, daß sich der Sachverständige etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrages oder gar durch "ins Blaue" gemachte Angaben der Gutachtensaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens und den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muß (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90 - aaO; vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77 - VersR 1979, 283, 284; BGH, Urteil vom 18. Juni 1962 - VII ZR 237/60 - VersR 1962, 803, 804). Nach dem im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt sind solche besonderen Umstände, die die Erledigung des Gutachtensauftrags durch den Beklagten als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, nicht gegeben. Ob das Verhalten des Beklagten als sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Gesamtumstände des Falles in erforderlichem Umfang gewürdigt hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ; vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00 - VersR 2001, 1431, 1432; vom 22. Januar 1991 - VI ZR 107/90 - VersR 1991, 597; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90 - NJW 1991, 353, 354 m.w.N.).

a) Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe aufgrund fehlender Gesamtwürdigung der Umstände zu Unrecht ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten verneint, obwohl es die vom Kläger behaupteten Unrichtigkeiten des Gutachtens unterstellt habe. Sie stellt nicht in Abrede, daß der Beklagte in seinem Gutachten mehrmals verdeutlicht hat, daß ihm die Räumlichkeiten der Gebäude nur eingeschränkt zugänglich gewesen seien und damit vollständige Angaben zu Art, Beschaffenheit und Größe der Wohnfläche gefehlt hätten. Auch hätten ihm nur unvollständige Angaben zu den tatsächlichen Erträgnissen des Grundstücks vorgelegen. Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der Nachlässigkeit bei der Ermittlung der Anknüpfungstatsachen gegenüber dem Beklagten aber nicht gerechtfertigt. Der Zutritt zum Objekt kann im Zwangsversteigerungsverfahren vom Vollstreckungsgericht weder für sich noch für den Sachverständigen erzwungen werden. Es ist allein Sache des Vollstreckungsschuldners, wem er Zutritt gewährt (Zeller/Stöber, aaO, Rdn. 10.5 und § 42 Rdn. 3). Nur wenn die Möglichkeit besteht, die dem Gutachten zugrunde liegenden Fakten gesichert zu erheben, ist dem Sachverständigen, der das Gutachten auf einer ungesicherten Tatsachengrundlage erstattet, Nachlässigkeit anzulasten. Sind hingegen dem Sachverständigen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände nicht bekannt und bleiben seine Bemühungen zur Absicherung der Anknüpfungstatsachen erfolglos, so darf er sein Gutachten auch auf Unterstellungen aufbauen, muß dies aber im Gutachten kenntlich machen (vgl. BGHZ 127, 378, 387 und BGH, Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82 - NJW 1984, 355, 356; Zeller/Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 74a Rdn. 10.6). Dies hat der Beklagte durch zahlreiche Einzelhinweise in seinem Gutachten getan.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Vorwurf des sittenwidrigen Handelns auch nicht deshalb begründet, weil der Beklagte es unterlassen
hat, bereits eingangs des Gutachtens allgemein auf die eingeschränkte Möglichkeit der Erhebung der tatsächlichen Bewertungsfaktoren hinzuweisen. Hierzu besteht keine rechtliche Verpflichtung. Das Berufungsgericht hält deshalb einen entsprechenden Hinweis mit Recht lediglich für wünschenswert. Daß allein das Fehlen eines zusammenfassenden Hinweises in der Einleitung des Gutachtens nicht geeignet ist, das Verhalten des Beklagten als rücksichts- oder gewissenlos zu qualifizieren, hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben. Der Auffassung der Revision, das Gutachten rufe beim Leser den Eindruck hervor, daß es gänzlich auf vom Sachverständigen geprüften Zahlen beruhe, kann angesichts der vielen Hinweise auf Schätzungen und Vermutungen nicht gefolgt werden.
c) Soweit die Revision behauptet, der Beklagte sei von vornherein nicht willens gewesen, einen genauen Ertragswert zu ermitteln und habe in dem Bestreben nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn das Grundstück im ersten Termin unter 7/10 seines Wertes versteigert würde, den Wert zu Lasten der Bieter hoch angesetzt, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die diesen Vorwurf stützen könnten. Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht entsprechenden Tatsachenvortrag außer acht gelassen habe. Ein der Behauptung entsprechendes Verhalten des Beklagten erfüllte außerdem noch nicht die Voraussetzungen für den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens zum Nachteil des Klägers. Hierfür wäre erforderlich, daß der Beklagte über das unrichtige Gutachten einen konkreten eigenen Vorteil ohne Rücksicht auf die Belange Dritter suchte und es ihm gleichgültig gewesen sei, ob und ggfs. welche Folgen sein Verhalten habe (vgl. BGHZ 95, 307, 311). Gegen eine derart rücksichtslose Einstellung des Beklagten spricht schon, daß er mehrfach auf die ungesicherte Tatsachengrundlage für seine Berechnungen hingewiesen hat. Die Belange des Klägers fanden hinreichend Berücksichtigung dadurch, daß er die Möglichkeit hatte, vor der Versteigerung das Gutachten einzusehen und
sich dadurch Kenntnis über die Grundlagen der Verkehrswertfestsetzung zu verschaffen.
d) Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens für nicht berechtigt erachtet. Auf die Frage, inwieweit der Kläger einen Vermögensschaden geltend machen könnte, obwohl er das Grundstück unter dem Verkehrswert ersteigert hat, kommt es deshalb nicht mehr an.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Müller Greiner Wellner Diederichsen Stöhr

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 74a


(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen


(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens


(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Beg

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 44/02
Verkündet am:
6. Februar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens
vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß
wahrzunehmen hat, können zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ersteigerte im Jahre 1998 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein bebautes Grundstück für 245.000 DM. Auf Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts hatte der Gutachterausschuß, eine Behörde des beklagten Landes, den Verkehrswert des Grundstücks mit 280.000 DM ermittelt; in dieser Höhe hatte das Gericht den Wert festgesetzt. Das Grundstück war mit einem 1993 errichteten Wohnhaus und zwei älteren Stallgebäuden bebaut. Nachdem der Kläger das Grundstück in Besitz genommen hatte,
stellte sich heraus, daß das Wohnhaus und eines der Stallgebäude, das teilweise zu Wohnzwecken umgebaut worden war, nicht den Bauvorlagen und den erteilten Baugenehmigungen entsprochen hatten. Außerdem lagerte auf dem Grundstück Bauschutt, der möglicherweise von einem früheren dritten Stallgebäude stammte. Das Wohnhaus ist im Jahre 1999 abgebrannt.
Der Kläger hat vorgetragen, da es sich bei dem Wohnhaus und dem ausgebauten Stallgebäude um Schwarzbauten gehandelt habe, seien ein Wiederaufbau und die Möglichkeit einer Vermietung nicht gewährleistet. Außerdem erfordere die Beseitigung des alten Bauschutts erhebliche Aufwendungen. Der Kläger lastet dem Gutachterausschuß an, infolge oberflächlicher Arbeitsweise, insbesondere der Unterlassung einer Ortsbesichtigung und der unzureichenden Auswertung der Bauakten, die Eigenschaft der tatsächlich bestehenden Bauten als Schwarzbauten - insoweit behauptet der Kläger sogar Vorsatz, zumindest Leichtfertigkeit - und das Vorhandensein der Müllablagerungen nicht erkannt und bei der Begutachtung nicht berücksichtigt zu haben. Er nimmt daher das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung auf Ersatz der für die Beseitigung des Schutts erforderlichen Aufwendungen und der entgangenen Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 33.680 DM nebst Zinsen in Anspruch und begehrt ferner die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm jeglichen Schaden zu ersetzen, der aus der Abweichung des Grundrisses und des Zwischenbaus und der eingebauten Holzbalkendecke von der Baugenehmigung herrühre.
Das beklagte Land hat eine Pflichtverletzung des Gutachterausschusses bestritten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Haftung des beklagten Landes für die vom Gutachterausschuß vorgenommene möglicherweise unrichtige Wertermittlung nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) beurteilt. Zwar werden gerichtliche (vom Gericht zugezogene ) Sachverständige, auch wenn sie öffentlich bestellt oder Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind, durch ihre Aufgabe, Gehilfen des Richters bei der Urteilsfindung zu sein, nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinne; sie fallen demgemäß, wenn sie schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten, weder unter § 839 Abs. 2 noch unter § 839 Abs. 1 BGB (Staudinger/Wurm [2002] § 839a Rn. 1 m.w.N.). Dies schließt es indessen nicht aus, daß Amtsträger , zu deren gesetzlichem oder beruflichem Pflichtenkreis die Erstattung von gerichtlichen Sachverständigengutachten gehört (hier: § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), diese Aufgaben im Rahmen ihrer normalen Amtstätigkeit, d.h. unabhängig von der gerichtlichen Beauftragung, als Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB wahrnehmen. Die Haftung für ein Gerichtsgutachten stellt sich in solchen Fällen nicht anders dar, als wenn der Gutachterausschuß von einer sonstigen Behörde mit der Wertermittlung beauftragt worden wäre (s. dazu insbesondere Senatsurteil BGHZ 146, 365).
2. Die Amtspflichten, die der als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewordene Gutachterausschuß im Rahmen einer der Festsetzung des Grundstückswerts nach § 74a ZVG dienenden Wertermittlung wahrzunehmen hatte,
bestanden auch gegenüber dem Ersteigerer als einem geschützten "Dritten". Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts orientiert sich insbesondere an dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Juli 1989 (NJW 1990, 1486, 1487). Dort ist ausgeführt, die Wertfestsetzung solle nur die Interessen des Vollstreckungsschuldners und bestimmter nachrangiger Gläubiger, nicht aber kaufmännische Erfolge künftiger Ersteher schützen, um ihnen die Wahrscheinlichkeit höherer Gewinnerzielung zu eröffnen. Eine abweichende Betrachtungsweise würde den Risiken widersprechen, die derjenige, der in einer Zwangsversteigerung Gebote abgebe, gemeinhin zu übernehmen bereit sein müsse. Dieser müsse sich insbesondere auch darüber im klaren sein, daß es in der Zwangsversteigerung keine Gewährleistungsansprüche gebe (vgl. § 56 Satz 3 ZVG). Diese Gesetzeslage würde durch die großzügige Gewährung von Regreßansprüchen gewissermaßen in ihr Gegenteil verkehrt. Diese Argumentation vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffen, daß die gerichtliche Wertermittlung und -festsetzung in erster Linie einer Verschleuderung des Grundbesitzes entgegenwirken und die Einhaltung der Untergrenze von 7/10 des Grundstückswertes gewährleisten soll. Dies schließt es jedoch nicht aus, daß auch die Interessen des Ersteigerers geschützt werden, und zwar nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes, sondern durch Einbeziehung in die insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten. Der Ersteher darf, selbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, daß das Gericht bei der Festsetzung des Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots bildet, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren ist. Dementsprechend werden in den Schutzbereich der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bestehenden Amtspflichten neben den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten auch die Bieter und insbesondere der Meistbietende einbezogen (Senatsbeschluß
vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 81 m.zahlr.w.N.). In diesem Sinne hat der Senat insbesondere anerkannt, daß die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren auch den Meistbietenden schützt; dieser ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 82). Allerdings hat der "Dritte" nicht ohne weiteres auch Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. In diesem Sinn hat der Senat den entgangenen Gewinn des Meistbietenden aus dem Schutzbereich der Amtspflichten des Versteigerungsgerichts ausgeklammert, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird (Senatsurteil vom 13. September 2001 aaO, in Abkehr vom Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 = VersR 1987, 256, 257 = WM 1987, 52, 53). Mit dem Verfahrensfehler, der Gegenstand jenes Senatsurteils gewesen war - keine ordnungsgemäße Ladung der Beteiligten und keine fehlerfreie Durchführung des Versteigerungstermins - , ist die hier in Rede stehende Wertermittlung indessen nicht vergleichbar. Diese begründet vielmehr ein schutzwürdiges Vertrauen des Ersteigerers zumindest dahin, daß bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß und korrekt verfahren worden ist. Dem steht auch die gesetzliche Regelung des § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG nicht entgegen, wonach der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden können. Diese Regelung sichert lediglich die Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses und besagt nichts über die haftungsrechtlichen Folgen einer unkorrekten Wertfestsetzung oder -ermittlung.

3. In dem gleichen Umfang wie die vom Gericht selbst bei der Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten sind auch diejenigen des mit der Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses drittgerichtet. Insoweit lassen sich die im Senatsurteil BGHZ 146, 365, 369 niedergelegten Grundsätze auf das hier in Rede stehende Verhältnis des Gutachterausschusses zum Gericht übertragen: Indem der vom Gericht eingeschaltete Gutachterausschuß auf der Grundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens sein überlegenes Fachwissen in die zu treffende Entscheidung einbringt, gewinnt seine Mitwirkung - ihm erkennbar - im Verhältnis zum Bürger eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität. Der Gutachterausschuß ist dann ebenso wie das nach außen tätig werdende Gericht gehalten, bei der Ausübung des Amtsgeschäfts auch die Interessen des betroffenen Bürgers zu wahren.
4. Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im Amtshaftungsrecht gilt (vgl. wegen der Einzelheiten Staudinger/Wurm § 839 Rn. 203 ff m.w.N.), haftet das beklagte Land als Träger des Gutachterausschusses hier (schon) für einfache Fahrlässigkeit bei einer - etwaigen - fehlerhaften Wertermittlung.

a) Allerdings war nach bisheriger Rechtslage die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem ob er beeidigt worden oder unbeeidigt geblieben war: Der beeidigte Sachverständige haftete nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 154, 163 StGB für jeden Vermögensschaden bereits bei fahrlässiger Falschbegutachtung. Der unbeeidigte Sachverständige haftete - da § 410 ZPO kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891) - für Vermögensschäden erst bei vorsätzli-
cher Falschbegutachtung (§ 826 BGB; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1686). Im übrigen traf ihn nur eine Haftung für die Verletzung absoluter Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB), die von der Rechtsprechung auf die vorsätzliche und die grob fahrlässige Falschbegutachtung beschränkt wurde (BVerfGE 49, 304; OLG Schleswig NJW 1995, 791; BR-Drucks. 742/01 vom 28. September 2001, S. 65-67 [Amtl. Begründung für den neuen § 839a BGB]).

b) Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839a BGB eine eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedelte Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen geschaffen worden (in Kraft seit dem 1. August 2002). Danach ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Diese Neuregelung ist auf den Streitfall indessen noch nicht anwendbar; dieser beurteilt sich vielmehr nach bisherigem Recht (Art. 229 § 8 EGBGB in der Fassung des Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften aaO).

c) Das Berufungsgericht hat - insoweit im Ergebnis, wenn auch von einem anderen Lösungsansatz her, in Einklang mit den bisherigen Grundsätzen der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (s. oben a) - eine Haftung des Gutachterausschusses nach § 826 BGB geprüft. Die strengen Voraussetzungen , von denen eine Schadensersatzpflicht nach dieser Bestimmung abhängt, passen indessen nur für "normale" gerichtliche Sachverständige, die, obwohl sie öffentlich bestellt sind, dennoch Privatpersonen bleiben und ihre Gutachten
lediglich aufgrund der gerichtlichen Anforderung erstatten, zu deren Befolgung sie verpflichtet sind. Bei den hier in Rede stehenden Amtsträgern des Gutachterausschusses liegt es insoweit anders, als die Erstattung derartiger Gutachten zum Kreise ihrer normalen, ihnen schon kraft Gesetzes obliegenden Amtspflichten zählt (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Insoweit besteht kein signifikanter Unterschied zu den Fällen, in denen der Gutachter von sonstigen Behörden , außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, mit der Erstellung eines Wertgutachtens beauftragt wird und in denen ebenfalls eine innere Rechtfertigung dafür fehlt, den Gutachterausschuß von der Einhaltung der normalen amtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsstandards zu entlasten. Auch in dem dem Senatsurteil BGHZ 146, 365 zugrundeliegenden Fall, in dem es um Amtspflichten ging, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hatte, hat der Senat eine mögliche Amtshaftung des Gutachterausschusses auch für einfache Fahrlässigkeit nicht in Frage gestellt. In gleicher Weise hat der Senat den Haftungsmaßstab bei der Amtshaftung für eine unrichtige Auskunft bestimmt , die ein Rentenversicherungsträger im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich erteilt (Senatsurteil BGHZ 137, 11).

d) Wie die Rechtslage nach dem neuen § 839a BGB zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
5. Da das Berufungsurteil - konsequent - keine Feststellungen zur Einhaltung des allgemeinen amtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsmaßstabs getroffen hat, kann es keinen Bestand haben. Die Klageabweisung kann beim derzeitigen Sachstand auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, daß
der Kläger die Entstehung eines Schadens nicht schlüssig dargelegt habe. Zwar weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß der Kläger allenfalls einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er das Objekt nicht ersteigert. Das Berufungsgericht stellt ferner fest, der Kläger habe zu der sich danach ergebenden Vermögenslage trotz eines hierauf gerichteten Hinweises in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben gemacht. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, jedoch offengelassen. Die Parteien haben im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegenheit , insoweit ergänzend vorzutragen.
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(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 175/02 Verkündet am:
25. März 2003
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch das Einleiten oder Betreiben
eines Rechtsstreits verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die den Rechtsstreit
einleitende oder betreibende Partei die materielle Unrichtigkeit ihres Prozeßbegehrens
kennt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der
Prozeßeinleitung oder -durchführung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig
prägen.
BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse macht Ansprüche auf Erstattung von Rechtsverteidigungskosten aus einem Rechtsstreit geltend, den der Beklagte als Verwalter im Konkurs der T.-GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) erfolglos gegen die nunmehrige Klägerin geführt hat. Die Gemeinschuldnerin betrieb während der beiden letzten Jahre vor dem Konkurs ein Bauträgervorhaben. Die Klägerin finanzierte dieses Vorhaben und führte für die Gemeinschuldnerin die Girokonten Nr. 219 238 und 219 204. Die Klägerin schrieb der Gemeinschuldnerin am 20. September 1990 u.a.:
„hinsichtlich der Baumaßnahme (...) wünschen Sie, alle Kosten zu Lasten des Kontos Nr. 219 238 ausführen zu lassen. Alle Kaufpreiseingänge dagegen sollen dem Konto 219 204 gutgeschrieben werden. Eine Verrechnung der Salden soll nicht erfolgen; lediglich eine Kompensation hinsichtlich der Zinsrechnung. Vorab möchten wir Sie bitten, den beigefügten Vordruck „Vereinbarung über eine einheitliche Behandlung von Girokonten für die Zins- und Provisionsrechnung /Die Kompensation von Girokonten“ rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zurückzugeben.“ Die Gemeinschuldnerin sandte das Formular mit der unter dem 18. September 1990 von ihrem Geschäftsführer unterzeichneten „Kompensationsvereinbarung“ am 24. September 1990 zusammen mit einem Vertrag über einen Kontokorrentkredit über 4,5 Millionen DM zur Finanzierung des Kaufpreises für den Grundstückskomplex und den überwiegenden Teil der Erwerbskosten sowie zur Teilfinanzierung der Erschließungs-, Planungs- und Vertriebskosten unterzeichnet an die Klägerin zurück. Die Kompensationsvereinbarung lautet auszugsweise: „b) Zur Ermittlung der gegenseitigen Ansprüche werden die oben genannten Konten als Einheit behandelt. Einen Saldo zugunsten der Sparkasse schulden die Kunden (...), ein Saldo zu Lasten der Sparkasse steht den Kunden (...) zu. (...) Die Zins- und Provisionsberechnung bei den o.g. Konten soll so durchgeführt werden, als ob alle Buchungsvorgänge über das in Ziffer 1 aufgeführte Konto verbucht worden wären.“
In der Folgezeit verbuchte die Klägerin eingehende Gelder auf dem Konto 219 204; sämtliche Kosten des Vorhabens gingen zu Lasten des Kontos Nr. 219 238. Zum 31. März 1992 wies das Konto 219 204 ein Guthaben von nahezu 9,5 Millionen DM, das Konto 219 238 ein Soll von 14.474.782,18 DM aus. Am 29. April 1992 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der T.-GmbH eröffnet. Die Klägerin verrechnete die beiden Konten gegeneinander. Die Parteien stritten darüber, ob die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits und damalige Beklagte durch die Übereinkunft vom September 1990 oder durch Rechtsvorschriften gehindert war, sich nach Eintritt der Krise der Gemeinschuldnerin durch Verrechnung des Kreditsaldos aus dem Konto 219 238 gegen das vom Beklagten für die Masse beanspruchte Guthaben aus dem Konto 219 204 zu befriedigen. Nach erfolglosem Schriftverkehr mit der Klägerin nahm der Beklagte als Konkursverwalter die jetzige Klägerin in einem Vorprozeß umgekehrten Rubrums auf Auszahlung des Guthabens aus dem Konto 219 204 in Höhe von 9.486.879,39 DM in Anspruch; ferner begehrte er Rückabtretung von im Februar 1992 abgetretenen Ansprüchen der Gemeinschuldnerin gegen die Erwerber und gegen die Stadt H., hinsichtlich derer er Konkursanfechtung geltend gemacht hatte. Bei Erhebung der Klage wußte er, daß die Konkursmasse nicht im Stande war, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch aus diesem Prozeß zu erfüllen. Das Landgericht gab dieser Klage statt, soweit sie auf Rückabtretung gerichtet war; im übrigen wies es sie ab. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg; auf die Anschlußberufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die
Gemeinschuldnerin belief sich auf 173.014,77 DM, die sie wegen Unzulänglich- keit der Konkursmasse im wesentlichen nicht realisieren konnte. Wegen ihres Kostenschadens nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten persönlich in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von 16.144,81 DM nebst Zinsen abgewiesen, weil der Konkursverwalter insoweit keine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts , soweit es zum Nachteil des Beklagten entschieden hatte, aufgehoben ; ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres (Kosten-) Schadens aus § 82 KO bestehe nicht. Die Feststellungen genügten jedoch nicht, um über einen möglichen Anspruch aus § 826 BGB zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 148, 175). Dieses hat daraufhin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auch im übrigen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte durch die Führung des Vorprozesses eine sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung zum Nachteil der Klägerin begangen habe. Die damalige Klage habe zwar kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, sei jedoch mangels einer einigermaßen sicheren Prognose nicht völlig aussichtslos gewesen. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte den Rechtsstreit in grob fahrlässiger Weise angestrengt habe. Dies gelte auch für die zweite Instanz. Der Beklagte habe nicht ohne Prüfung der vorhandenen Unterlagen ins Blaue hinein einen Rechtsstreit begonnen. Insbesondere könne nicht zugrunde gelegt werden, daß im Lichte der seinerzeit gebotenen Prognose die Klage auf der Basis offensichtlich lückenhafter oder nach einer auf gänzlich verfehlten Erwägungen beruhenden Prüfung der Erfolgsaussicht erhoben worden sei. Auf das Konto 219 204 sei auch Baugeld im Sinne von § 1 GSB geflossen. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, die Klägerin könne gegen ein Baugeldguthaben nicht aufrechnen (§ 1 Abs. 3 GSB). Daß er sich nicht mit der Frage befaßt habe, ob Baugelder ihre Eigenschaft als solche verlören, wenn er gemäß § 17 KO die Erfüllung ablehne, sei nach dem damaligen Stand der Rechtslehre nicht grob leichtfertig gewesen. Zwar stehe fest, daß der Beklagte zum Umfang der Baugelder nichts habe vortragen können. Jedoch sei seine Rechtsauffassung, die Klägerin habe diese Unklarheit pflichtwidrig mitverursacht, weshalb die Beweisschwierigkeiten (auch) zu ihren Lasten gingen, nicht derart abwegig, daß sie als offensichtlich unvertretbar qualifiziert werden könne. Die von der Klägerin behauptete Ersetzung von Baugeldern durch Eigenkapital (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GSB) stelle einen zur Beweislast der Klägerin stehenden Ausnahmetatbestand dar. Der Beklagte sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, eine Teilklage zu erheben.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist – entgegen der Ansicht der Revision – eine Haftung des Beklagten wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB nicht zu entnehmen. 1. Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 36, 18, 20 ff.; 74, 9, 13 ff.; 118, 201, 206; vgl. auch BGHZ 95, 10, 18 ff.).
a) Nach ständiger Rechtsprechung greift bei subjektiver Redlichkeit derjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert die Rechtswidrigkeit in solchen Fällen nicht. Dies ist geboten, weil dann das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutung greift ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann, die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion hinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muß (vgl. Senatsurteile aaO). Grundsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Gegner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 18 ff., insbesondere S. 21 f.). Daran ist festzuhalten. Der Schutz des Prozeßgegners wird in
diesen Fällen regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. So muß der Gegner im kontradiktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung nur deshalb ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 74, 10, 15 f. sowie 118, 201, 206). Wo dies allerdings nicht der Fall ist, muß es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben, den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB gewähren (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 201, 206). Ein Kläger ist hiernach grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhebung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Beklagten abzuwägen (vgl. BVerfGE 74, 257, 259 ff; Senatsurteile aaO 36, 18, 21 f.; 74, 9, 15 und 17; 118, 201, 206). Der erkennende Senat hat in den zitierten Entscheidungen die grundlegende Bedeutung des ungehinderten Zugangs des Bürgers zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren hervorgehoben, auf die auch das Bundesverfassungsgericht aaO abstellt. Dieses Erfordernis eines freien Zugangs zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren verbietet es, einem Klagewilligen eine über eine Offensichtlichkeitskontrolle hinausgehende Rechtsprüfungspflicht aufzuerlegen. Der dadurch entstehende Freiraum kommt nicht nur der Partei, sondern in gleichem Maße dem sie vertretenden Anwalt (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 9, 15 f.) und ebenso einem Konkursverwalter als Partei kraft Amtes zu. Allerdings besteht ein solches „Recht auf Irrtum“ eines Klägers nicht uneingeschränkt , sondern bedarf der wertenden Begrenzung (BGHZ 74, 9, 17). Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, das Recht auf Irrtum müsse dort aufhören, wo eine Behinderung der prozessualen Entschluß- und Hand-
lungsfreiheit durch ein Haftungsrisiko nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Das wurde für jenen Fall bejaht, in dem der Vollstreckungsgläubiger einen Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Erfüllung der Forderung und auf die damit fehlende Berechtigung seiner Rechtsverfolgung leicht hätte überprüfen und berücksichtigen können. Insgesamt verkennt der Senat nicht, daß die dargestellte gesetzliche Regelung keinen vollkommenen Schutz des Prozeßgegners vor Schäden gewährleistet. So kann die gegen eine mittellose Klagepartei obsiegende Partei gezwungen sein, ihre außergerichtlichen Kosten letztlich selbst zu tragen. Diese Konsequenz ist jedoch im Gesetz angelegt und muß hingenommen werden, wenn nicht ein Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB vorliegt.
b) Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein. Das wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn die Partei das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter mißbraucht, etwa indem sie – wie im Falle des Prozeßbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen – das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 18, 21). Soweit der vorangegangenen revisionsgerichtlichen Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGHZ 148, 175, 178 f.) anderes zu entnehmen sein sollte, könnte der erkennende Senat dem nicht folgen (§ 563 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO; § 565 Abs. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO; vgl. BGHZ 132, 6, 10 f. und BGHZ 145, 316, 319 – jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 84/88 - FamRZ 1990, 282, 283). Der IX. Zivilsenat hat in jener Entscheidung für den vorliegenden Fall eine Eigenhaftung des Konkursverwal-
ters nach § 82 KO mangels einer Verletzung von konkursspezifischen Pflichten verneint. Er hat ausgeführt, daß hierzu nicht Pflichten gehören, die dem Konkursverwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten obliegen , und darauf hingewiesen, daß nicht die Bestimmungen der Konkursordnung , sondern die allgemeinen Vorschriften ergeben, welche Pflichten den Konkursverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen. Gerade um solche Pflichten geht es jedoch im vorliegenden Fall. Folglich können für sie nur die oben dargestellten Maßstäbe und Prüfungspflichten gelten. Bei dieser Sachlage können dem Beklagten nicht weitergehende Pflichten auferlegt werden als jeder anderen Prozeßpartei. Demgegenüber sind die Pflichten , die das erste Revisionsurteil für den Beklagten in Betracht zieht, erkennbar durch die Rechtsstellung des Konkursverwalters als Sachwalter fremden Vermögens geprägt, können sich jedoch auf dessen Rechtsstellung als Partei eines Prozesses nicht in der von jenem Urteil angenommenen Tragweite auswirken. Die Anwendbarkeit des § 826 BGB in Fällen, die nicht durch konkursspezifische Pflichten geprägt sind, setzt nämlich nicht nur voraus, daß die einen Prozeß einleitende oder betreibende Person die fehlende Berechtigung ihres Begehrens kennt; hinzutreten müssen stets besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Prozeßeinleitung oder –durchführung ergeben und die das Vorgehen als sittenwidrig prägen, damit die den Prozeß einleitende oder betreibende Person über das Prozeßergebnis hinaus für den entstehenden Schaden persönlich einzustehen hat. 2. Nach dem vom Berufungsgericht revisionsrechtlich bindend festgestellten Sachverhalt sind solche besonderen Umstände, die sich aus der Art und Weise der damaligen Prozeßeinleitung und –führung durch den Beklagten ergeben und diese als sittenwidrig prägen könnten, nicht gegeben.

a) Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Beklagten als sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Gesamtumstände im erforderlichen Umfang gewürdigt hat, unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 107/90 - VersR 1991, 597 und vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00 - VersR 2001, 1431, 1432). Einer Erörterung, ob der vorgerichtliche Schriftverkehr zwischen den Parteien der Annahme sittenwidrigen Verhaltens entgegenstehen könnte, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Die vorprozessualen Erwägungen, zu welchen die Klägerin den Beklagten für verpflichtet hält, stellen jedenfalls keine einfachen, sich aufdrängenden Erwägungen dar, sondern beinhalten eine rechtliche Überprüfung, welche sich sowohl auf komplexe, im maßgeblichen Zeitpunkt zum Teil höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen als auch auf die Auslegung mehrerer, in einem vielschichtigen wirtschaftlichen Zusammenhang stehender Willenserklärungen und Äußerungen bezog. Zu einer solchen, notwendigerweise eingehenden Prüfung war der Beklagte, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht annimmt, nach den oben dargestellten, allgemein für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens geltenden Sorgfaltsanforderungen , nicht verpflichtet. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vom damaligen Erkenntnisstand aus vorgenommene (ex ante) Prognose zu den Erfolgsaussichten der Klage und des Rechtsmittels im Vorprozeß gehen daher fehl.
b) Im Sinne der dargestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Haftung des Beklagten aus § 826 BGB lag für den Beklagten bei Klageerhebung – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht auf der Hand, daß die Klägerin rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes an der streitigen Verrechnung der Salden aus den beiden Girokonten gehindert gewesen ist. Das kann nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Die Re- vision zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin zu Umständen übergangen habe, welche die Art und Weise der Prozeßeinleitung oder –durchführung als sittenwidrig prägten. 3. Der Beklagte war schließlich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt , auch nicht gehalten, nur eine Teilklage zu erheben. Er war zur Meidung eines Anspruchs aus § 826 BGB nicht verpflichtet, die durch die Klageerhebung verfolgten, von ihm vorrangig zu wahrenden (vgl. BGHZ 148, 252, 258) Interessen der Konkursgläubiger gegen das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung ihres bedingten Kostenerstattungsanspruchs abzuwägen (vgl. BGHZ 36, 18, 21).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)