Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2008 - V ZR 93/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Eigentümer eines in K. belegenen Hausgrundstücks (Flurstück 121/3) sowie der Parzelle 446/122. Letztere ermöglicht zusammen mit den im Eigentum der Beklagten stehenden Wegparzellen 122/7 und 447/122, dass das Hausgrundstück von der B. straße zu erreichen ist. Nach den Grundbucheintragungen in Abteilung II sind die Wegeparzellen mit folgenden Grunddienstbarkeiten belastet: lfd. Nr. 1: Geh- und Fahrrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks … Flurstück 446/122 …; lfd. Nr. 2: … Die Errichtung von Einrichtungen wie Zäunen, Hecken oder Mauern ist ausgeschlossen; … für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks … Flurstück 121/2 … .
- 2
- Bereits vor dem Eigentumserwerb der Beklagten war das Grundstück 121/2 in die Flurstücke 121/3 bis 121/5 "fortgemessen" worden.
- 3
- Gestützt auf diese Dienstbarkeiten hat der Kläger von der Beklagten erfolglos die Beseitigung von zwei Pflanzkübeln und eines Maschendrahtzauns verlangt; insoweit ist der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Mit der Widerklage möchte die Beklagte in erster Linie die Löschung der in Abteilung II unter Nr. 2 eingetragenen Dienstbarkeit erreichen, soweit diese für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 121/2 eingetragen ist; hilfsweise hat sie einen eingeschränkten Antrag gestellt, dem das Landgericht stattgegeben hat. Die gegen die Abweisung des Hauptantrags eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat einen Löschungsanspruch der Beklagten mit der Begründung verneint, nach § 1025 BGB bestehe die Dienstbarkeit trotz Grundstücksteilung fort. Die Voraussetzungen für einen gutgläubig lastenfreien Erwerb lägen nicht vor, weil ein guter Glaube daran, das Grundstück sei nicht mit einer Dienstbarkeit belastet, unter Berücksichtigung der Regelung des § 1025 BGB nicht habe entstehen können. Dies gelte auch dann, wenn die Teilung nicht aus dem das dienende Grundstück betreffenden Grundbuchblatt ersichtlich sei. Der Umstand der Teilung und die nunmehr Berechtigten ließen sich ohne weiteres über das das herrschende Grundstück betreffende Bestandsverzeichnis und die jeweiligen Eintragungen in den Grundbuchblättern zu den aus der Teilung hervorgegangenen Grundstücken erschließen.
II.
- 5
- Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
- 6
- 1. Der Beklagten steht der geltend gemachte Löschungsanspruch (§ 894 BGB) nicht zu. Die Dienstbarkeit ist nicht erloschen.
- 7
- a) Nach § 1025 Satz 1 BGB besteht eine Dienstbarkeit auch nach Teilung des herrschenden Grundstücks an den Grundstücksteilen fort. Sie erlischt nur ausnahmsweise und auch dann nur an solchen Teilen, denen das dingliche Recht nicht zum Vorteil gereicht (§ 1025 Satz 2 BGB). Indessen zeigt die Revision kein Vorbringen auf, aus dem sich dies ergeben könnte. Soweit sie auf Sachvortrag verweist, wonach das Grundstück über die Ostseite, den E. weg, erschlossen sei, steht dies dem Fortbestehen der Dienstbarkeit schon deshalb nicht entgegen, weil selbst eine weitere Zuwegung oder Zufahrt die Vorteilhaftigkeit der durch die Dienstbarkeit eingeräumten Benutzungsmöglichkeit nicht ausräumte. Anders als beim gesetzlichen Notwegrecht (§ 917 BGB) kommt es bei rechtsgeschäftlich eingeräumten Wegerechten auf das Fehlen einer anderweitigen Grundstücksverbindung zum öffentlichen Wegenetz nur dann an, wenn dies – anders als hier – zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist.
- 8
- b) Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht durch gutgläubig lastenfreien Eigentumserwerb nach § 892 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Konstellation, dass ein dingliches Recht im Grundbuch zu Unrecht gelöscht worden ist, liegt hier nicht vor. Auch im Übrigen fehlt es schon an einer Unrichtigkeit des Grundbuchs , die Grundlage eines lastenfreien Erwerbs kraft guten Glaubens sein könnte. Die Eintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wirkt auch dann zugunsten der Eigentümer der getrennten Teile fort, wenn sich die Teilung des herrschenden Grundstücks nicht aus den das dienende Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt (KG NJW 1976, 697, 698; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1025 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 1025 Rdn. 1; Staudinger/Mayer [2002], § 1025 Rdn. 6 m.w.N.; vgl. auch BayOblG DNotZ 1996, 24, 25 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen des Berufsurteils wird verwiesen.
- 9
- 2. Ob die Beklagte die Eintragung der nunmehr herrschenden Grundstücke in Abteilung II des dienenden Grundstücks aus Klarstellungsgründen verlangen kann (dazu BayOblG DNotZ 1996, 24, 26), braucht mangels eines dahin gehenden Antrags nicht entschieden zu werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
III.
- 10
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
LG Kassel, Entscheidung vom 21.02.2006 - 8 O 1653/05 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.12.2006 - 15 U 48/06 -
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Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)