vorgehend
Landgericht Koblenz, 16 O 77/02, 04.04.2005
Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 494/05, 05.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 222/06 Verkündet am:
15. Februar 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) § 266 Abs. 1 ZPO erfasst auch die Veräußerung des Grundstücks, von dem Einwirkungen
auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über
die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB;
bis zur Übernahme durch den Rechtsnachfolger führt der Rechtsvorgänger den
Rechtsstreit weiter.

b) Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der
beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen
(verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei natürlichwirtschaftlicher
Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Gebäude
, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks,
auf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist (Fortführung
von Senat, BGHZ 102, 311 und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004,
1340).

c) Wurden zwei Grundstücke in verschachtelter Bauweise bebaut, ist § 906 BGB
insoweit entsprechend anwendbar, als es um die Beeinträchtigung der Nutzung
von Räumen des einen Eigentümers auf seinem Grundstück geht, die auf Einwirkungen
beruhen, welche von auf demselben Grundstück liegenden Räumen, die
eigentumsrechtlich dem anderen Grundstückseigentümer zuzurechnen sind,
ausgehen.

d) Wurden bei der Errichtung des Gebäudes, das dem beeinträchtigten Grundstück
zuzuordnen ist, die Anforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten, ist der
Grundstückseigentümer zur Duldung derjenigen Geräuschimmission verpflichtet,
die sich bei der Einhaltung der Anforderungen in den Grenzen der zulässigen
Richtwerte hielte; werden auch bei - gedachter - Einhaltung der Schallschutzanforderungen
die zulässigen Richtwerte überschritten und führt das zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung, die der Grundstückseigentümer abwehren könnte,
muss der Störer nur die Maßnahmen durchführen, die verhindern, dass die Geräuschimmission
die zulässigen Richtwerte auch dann überschreiten, wenn die
Schallschutzanforderungen eingehalten worden wären.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2008 - V ZR 222/06 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Nr. 290/2. Eigentümerin des angrenzenden Flurstücks Nr. 289/15 war bis März 2003 die Beklagte. Sie errichtete aufgrund eines von den Parteien vereinbarten wechselseitigen Überbaurechts zum Teil auf dem Flurstück des Klägers, zum Teil auf dem damals ihr gehörenden Flurstück u.a. Räume, in denen sie Kühlaggregate für den auf ihrem Grundstück betriebenen Supermarkt aufstellte (Maschinenräume). Später errichtete der Kläger Wohnungen auf den Flurstücken Nr. 290/2 und Nr. 289/15, die sich teilweise über den Maschinenräumen befinden (verschachtelte Bauweise

).

2
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Durchführung von Maßnahmen , die verhindern, dass der von den Kühlaggregaten ausgehende Lärm innerhalb der Wohn- und Schlafräume im ersten und zweiten Obergeschoß seines Hauses den Richtwert von 25 dB (A) während der Nachtzeit übersteigt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Lärmbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es könne offen bleiben, ob § 906 BGB wegen der verschachtelten Bauweise Anwendung finde. Aus dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich jedenfalls, dass das Eigentum des Klägers wesentlich beeinträchtigt werde. Er sei nicht nach Treu und Glauben zur Duldung der Geräuschimmissionen verpflichtet. Die Beklagte habe nämlich nicht bewiesen, dass dem Kläger das Ausmaß der von den Kühlaggregaten ausgehenden Geräusche vor der Errichtung der Wohnungen bekannt gewesen und ihm wegen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung von der Errichtung abgeraten worden sei. Der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs stehe ebenfalls nicht entgegen, dass bei der Errichtung der Wohnungen der erforderliche Schallschutz nicht gewahrt worden sei. Der Kläger müsse auch keine nachträglichen Maßnahmen zur Einhaltung von Schallschutzvorschriften in den Wohnungen ergreifen.
4
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.

II.

5
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Beklagte als passivlegitimiert angesehen hat. Denn dass sie das Eigentum an dem Flurstück Nr. 289/15 nach Rechtshängigkeit der Klage auf ihren Sohn übertragen hat, ist für den Prozessverlauf unerheblich. Zum einen besagt der Eigentumswechsel nichts darüber, ob die Beklagte weiterhin Besitzerin des Grundstücks aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses ist. Dies reichte aus, um sie als Störerin i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 102 m.w.N.). Dieser Punkt bedarf allerdings keiner weiteren Klärung. Denn zum anderen hat die Eigentumsübertragung keinen Einfluss auf die Parteistellung der Beklagten, auch wenn sie nicht mehr Störerin ist. Das folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
6
a) Ob diese Vorschrift (entsprechend) anzuwenden ist, wenn ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB wegen einer von einem Grundstück ausgehenden Eigentumsbeeinträchtigung geltend gemacht und dieses Grundstück während des Rechtsstreits veräußert wird, ist umstritten. Die ältere obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm OLG Rsp. 15, 274, 275; OLG Kiel OLG Rsp. 29, 184; OLG Schleswig SchlHA 1962, 130, 131) hat diese Frage verneint; dieselbe Ansicht vertritt Schumann (in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 12). Demgegenüber wendet die neuere obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Düsseldorf NJW 1990, 1000; KG KGReport 2000, 56, 57; vgl. auch OLG Karlsruhe Justiz 1996, 9) die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch in diesem Fall an; dieselbe Ansicht wird in der überwiegenden Kommentarliteratur vertreten, jedenfalls wenn es um die Haftung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer geht (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 265 Rdn. 25 m.umfangr.N. aus dem Schrifttum; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 265 Rdn. 3, 6; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 265 Rdn. 3; a.A. Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 265 Rdn. 6).
7
b) Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen (BGHZ 28, 153, 156). Er beantwortet sie nunmehr dahin, dass die Veräußerung des Grundstücks, von dem Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB keinen Einfluss auf den Verlauf des Rechtsstreits hat (ebenso schon RGZ 40, 333, 337 f.).
8
aa) Unerheblich ist, ob man in diesem Fall das emittierende Grundstück als streitbefangen i.S. von § 265 Abs. 1 ZPO ansieht oder nicht. Maßgebend für die Anwendung von Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist nämlich § 266 Abs. 1 ZPO. Darin ist eine Sonderregelung für die Veräußerung von Grundstücken während eines anhängigen Rechtsstreits enthalten, die der Bestimmung in § 265 Abs. 2 ZPO vorgeht (siehe nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 266 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 266 Rdn. 1). Sie erfasst nach einhelliger Auffassung auch Streitigkeiten über nachbarrechtliche Rechte und Pflichten (OLG Karlsruhe aaO; Baumbach /Lauterbach/Albert/Hartmann, aaO, Rdn. 3; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 266 Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO, Rdn. 9; Musielak /Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 266 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 266 Rdn. 1; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 266 Rdn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 266 Rdn. 3 [der allerdings § 266 ZPO nicht bei Klagen des Grundstückseigentümers wegen Beeinträchtigung seines Eigen- tums oder Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands anwendet]), wie sie sich zum Beispiel aus § 906 BGB ergeben. Das hat seinen Grund darin, dass in diesem Fall - wie es das Reichsgericht zutreffend ausgedrückt hat (RGZ 40, 333, 337) - "bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete Subjekt und der jeweilige Eigentümer nur als dessen Vertreter erscheint." So liegen die Dinge im Anwendungsbereich von § 906 BGB. Nach Abs. 1 der Vorschrift müssen die Einwirkungen, die gegebenenfalls nach § 1004 Abs. 1 BGB abgewehrt werden können, auf einer bestimmten Nutzung oder auf dem eigentumsbeeinträchtigenden Zustand eines Grundstücks beruhen (Senat, Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, WM 2001, 208, 209). Anders ist es, wenn die Einwirkungen auf einer Handlung beruhen, die damit nichts zu tun hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand einen Stein auf ein Nachbargrundstück wirft oder als Straßenmusikant den Anlieger störende Geräusche erzeugt. Derartige Einwirkungen fallen nicht unter § 906 BGB.
9
bb) Macht der Rechtsnachfolger des veräußernden Grundstückseigentümers von seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu übernehmen, keinen Gebrauch und ist er mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur Übernahme verpflichtet (§ 266 Abs. 1 ZPO), führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 ZPO weiter (MünchKomm-ZPO/BeckerEberhard , aaO, Rdn. 15).
10
c) Somit änderte sich trotz der Übertragung des Grundstückseigentums auf ihren Sohn nichts an der verfahrensrechtlichen Parteistellung der Beklagten.
11
2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres von dem Eigentum des Klägers auch an den von ihm auf dem früher der Beklagten gehörenden Flurstück Nr. 289/15 errichteten Räumen ausgegangen ist.
12
a) Wurden nebeneinander liegende Grundstücke in der Weise mit einem einheitlichen Gebäude bebaut, dass die Grundstücksgrenze das Gebäude durchschneidet, lässt sich die Frage nach dem Eigentum an dem Gebäude nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 93 BGB bestimmt das einheitliche Eigentum an dem gesamten Gebäude, stellt also die Gebäudeeinheit in den Vordergrund; die in § 94 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Bindung des Eigentums an dem Gebäude an das Grundstückseigentum führt dagegen zu einer vertikalen Aufspaltung des Eigentums an dem Gebäude. Es muss deshalb eine Lösung des sich bei einer solchen Sachlage ergebenden Widerspruchs gesucht werden, welche die widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und die Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigt; dabei ist der Zweckgedanke der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte zu erhalten (Senat, BGHZ 157, 301, 304), maßgebend (vgl. Senat, BGHZ 27, 204, 207 f.; 41, 177, 178 f.; 64, 333, 335 f. m.w.N.).
13
b) In dem Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus erhält nach der Senatsrechtsprechung der in § 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstückseigentum; überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen, wird der hinüber gebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut wurde (Senat, BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM 2002, 603, 604; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).
14
c) Dasselbe gilt für den Fall der Teilung eines Grundstücks in der Weise, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird. Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, aaO, m.w.N.). Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil eigentumsrechtlich dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB; Senat , Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341). Ragt jedoch ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, findet auf diesen Teil, auch wenn es sich nur um eines von mehreren Geschossen handelt, wiederum § 93 BGB Anwendung; nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, werden Räume, die von ihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her einem Gebäudeteil zugeordnet sind, auch eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil zugeordnet , sind also mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem sich der maßgebende Teil des Gebäudes befindet (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, aaO).
15
d) Für den hier vorliegenden Fall des wechselseitigen Überbaus einzelner Geschosse gilt nichts anderes (vgl. Senat, BGHZ 62, 141, 145 f.; 64, 333, 337). Wenn jedes Geschoss insgesamt nach seiner Lage, baulichen Gestaltung und wirtschaftlichen Nutzung eine Einheit mit einem der beiden Gebäude bildet, führt das zu dem Vorrang des in § 93 BGB ebenfalls zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkts der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden vor der in § 94 Abs. 1 BGB bestimmten Zuordnung zu dem Grundstückseigentum. Ei- gentümer der Räume in den übergebauten Geschossen ist somit derjenige, dem das Grundstück gehört, auf dem sich das Gebäude befindet, dem die Geschosse bei natürlicher und wirtschaftlicher Betrachtung zuzuordnen sind.
16
e) Der Kläger hat die Wohn- und Schlafräume zum Teil auf seinem Flurstück Nr. 290/2, zum Teil auf dem Flurstück Nr. 289/15 errichtet, und zwar teilweise über den Maschinenräumen, die von der Beklagten zum Teil auf dem ihr damals gehörenden Flurstück Nr. 289/15 und zum Teil auf dem Flurstück Nr. 290/2 des Klägers errichtet wurden. Die Maschinenräume sind somit, auch soweit sie sich als Überbau auf dem Flurstück Nr. 290/2 befinden, eigentumsrechtlich dem Flurstück Nr. 289/15 zuzuordnen, während die Räume in den darüber liegenden Geschossen auch insoweit im Eigentum des Klägers stehen, als sie auf dem Flurstück Nr. 289/15 errichtet wurden. Eine vertikale Teilung des Eigentums an den Gebäuden, die dazu führt, dass sämtliche Einheiten in allen Geschossen entgegen ihrer baulichen Gestaltung und tatsächlichen Nutzung auf der Grundstücksgrenze eigentumsrechtlich durchtrennt werden, widerspricht der natürlich-wirtschaftlichen Betrachtungsweise und insbesondere den Interessen der beiden Grundstückseigentümer.
17
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Beseitigungsanspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.
18
a) Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob wegen der verschachtelten Bauweise § 906 BGB Anwendung findet. Denn damit fehlt dem Berufungsurteil die Grundlage für die Feststellung, dass die von den Kühlaggregaten ausgehenden Geräusche die Nutzung der Wohn- und Schlafräume wesentlich beeinträchtigen. Inhalt und Umfang des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB im Einzelnen ergeben sich hier nämlich aus der gesetzli- chen Regelung des Nachbarrechts (Senat, Urt. v. 12. November 1999, V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537), also aus § 906 BGB.
19
b) Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist allerdings eine die Grundstücksgrenze überschreitende Einwirkung. Dieses Erfordernis erklärt sich aus dem grundstücksbezogenen Regelungszusammenhang der Norm, der eine enge Bindung innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses voraussetzt (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn die Nutzung eines Teils des Grundstücks durch die Nutzung eines anderen Teils desselben Grundstücks beeinträchtigt wird; das hat der Senat bei Beeinträchtigungen angenommen, die von einer Mietwohnung auf eine andere Mietwohnung innerhalb desselben Grundstücks ausgehen (BGHZ 157, 188, 190). Hier liegt es jedoch anders. Zwar geht es ebenfalls um Einwirkungen, die von einem anderen Stockwerk innerhalb desselben Grundstücks herrühren. Aber die Besonderheit besteht darin, dass die Gebäude auf zwei benachbarten Grundstücken errichtet wurden und - wie vorstehend unter 2. dargelegt - die von der Einwirkung betroffenen Stockwerke mit Wohnräumen einem anderen Grundstückseigentümer gehören als das Geschoss, von dem die Einwirkung ausgeht. Der Umstand, dass sich die Eigentumslage an den beiden Grundstücken nicht in einer vertikalen Teilung des Eigentums an den aufstehenden Baulichkeiten fortsetzt, sondern die in verschachtelter Bauweise errichteten Gebäude eigentumsrechtlich im gesamten Kellergeschoss mit den Maschinenräumen dem Rechtnachfolger der Beklagten und in den Stockwerken mit den Wohnund Schlafräumen insgesamt dem Kläger zuzuordnen ist, führt rechtlich und tatsächlich zu einer dem Fall vergleichbaren Situation, dass sich die Maschinenräume ausschließlich auf dem Flurstück Nr. 289/15 und die Wohn- und Schlafräume ausschließlich auf dem Flurstück Nr. 290/2 befinden. § 906 BGB ist deshalb insoweit anwendbar, als es um die Beeinträchtigung der Nutzung von Räumen des einen Eigentümers auf seinem Grundstück geht, die auf Einwir- kungen beruhen, welche von auf demselben Grundstück liegenden Räumen, die eigentumsrechtlich dem anderen Eigentümer zuzuordnen sind, ausgehen. Nur so kann der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken unerlässliche Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern (Senat , BGHZ 157, 188, 193) herbeigeführt werden.
20
c) Maßstab für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers ist somit insgesamt § 906 BGB. Diese Beurteilung muss das Berufungsgericht nachholen. Dass es sich für seine Feststellung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers auf die Ergebnisse des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt hat, reicht nicht aus.
21
aa) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es lediglich Feststellungen zu Geräuschimmissionen tagsüber getroffen habe, obwohl es über Lärmschutz zur Nachtzeit habe entscheiden müssen. Zwar hat der Sachverständige seine Messungen nur am Tag vorgenommen. Aber er durfte - wie geschehen - diese Messergebnisse seiner Berechnung des für die Nachtzeit maßgeblichen Beurteilungspegels zugrunde legen (Abschnitt A.1.4 Abs. 1 des Anhangs "Ermittlung von Geräuschimmissionen" zur TA-Lärm 1998). Die Vorgehensweise des Sachverständigen steht auch in Einklang mit der Regelung in Abschnitt A.1.4 Abs. 4 des Anhangs "Ermittlung von Geräuschimmissionen" zur TA-Lärm 1998, wonach der Beurteilungspegel für die Beurteilungszeiten tags und nachts getrennt zu ermitteln ist. Das bedeutet - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht, dass die tatsächliche Geräuscheinwirkung sowohl tags als auch während der Nachtzeit gemessen werden muss. Für nächtliche Geräuschmessungen bestand kein Anlass. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kühlaggregate nachts anders arbeiten als tagsüber.
22
bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass dem Kläger die von den Kühlaggregaten ausgehenden Geräusche vor der Errichtung der Wohnungen bekannt gewesen seien und ihm wegen der zu erwartenden Lärmbelastung von der Errichtung abgeraten worden sei. An diese Feststellungen, die die Revision hinnimmt, ist der Senat gebunden. Das hat zur Folge, dass dem Gedanken der Priorität - sofern er überhaupt tragfähig ist - (vgl. Senat, BGHZ 135, 235, 241 f.; 148, 261, 266 ff.) hier keine Bedeutung zukommt. Zwar waren die Maschinenräume schon vorhanden, als der Kläger die Wohnungen errichtete; objektiv waren deshalb besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Geräuschimmissionen erforderlich. Darauf kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht an, weil der Kläger mangels Kenntnis der durch die Kühlaggregate verursachten Geräusche nicht treuwidrig "in den Lärm hinein" gebaut hat.
23
cc) Rechtsfehlerhaft hat es das Berufungsgericht jedoch als nicht entscheidungserheblich angesehen, dass bei der Errichtung der Wohnungen die Vorschriften der DIN 4109 nicht beachtet worden sind. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der durch eine Geräuschimmission beeinträchtigte Grundstückseigentümer sein Eigentum so nutzen darf, wie es ihm richtig erscheint , und nicht seinerseits Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um eine rechtswidrige Lärmbelästigung abzuwehren oder zu vermindern (Senat, BGHZ 111, 63, 71 m.w.N.). Aber hier geht es nicht um nachträgliche Schallschutzmaßnahmen , sondern um die Frage, ob von den ausweislich des Sachverständigengutachtens fachgerecht installierten Kühlaggregaten nur deshalb eine richtwertüberschreitende Lärmeinwirkung auf die Räume des Klägers ausgeht, weil bei deren Errichtung die Vorschriften der DIN 4109, bei denen es sich um Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau handelt (BGH, Urt. v. 14. Juni 2007, VII ZR 45/06, NJW 2007, 2983, 2984), unbeachtet blieben. Es ist deshalb zu klären, wie es sich auf den Abwehranspruch des beeinträchtigten Eigentümers auswirkt, dass sein Gebäude von Anfang an nicht den erforderlichen Schallschutz aufweist. Der Senat hat diese Frage bisher offen gelassen (Urt. v. 8. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102, 1104). Er beantwortet sie nunmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1912, 589, 590) und in Fortführung seiner Hammerschmiede-Entscheidung (BGHZ 148, 261) dahin, dass der Anspruch nicht besteht, wenn sich die Geräuschimmission im Fall der Einhaltung der Schallschutzvorschriften in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hielte (im Ergebnis ebenso AnwK-BGB/Ring, § 906 Fn. 96; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 81; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 185; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 157). Das ergibt sich aus § 906 BGB. Mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) ist es nicht zu vereinbaren, einem Grundstückseigentümer , der von Geräuschimmissionen ordnungsgemäß installierter Anlagen nur deshalb über die zulässigen Richtwerte hinaus beeinträchtigt wird, weil er seinerseits die bei der Bebauung seines Grundstücks geltenden Mindestanforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten hat, einen uneingeschränkten Abwehranspruch zu gewähren. Vielmehr ist die Beeinträchtigung in diesem Fall als unwesentlich anzusehen; der Grundstückseigentümer ist nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ihrer Duldung verpflichtet. Das gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch dann, wenn er den für Geräuschimmissionen besonders anfälligen Zustand seines Eigentums nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Die Mitverantwortung des beeinträchtigten Eigentümers für die eingetretene Störung setzt nämlich keinen Schuldvorwurf voraus (BGHZ 110, 313, 317 m.w.N.).
24
dd) Somit muss das Berufungsgericht aufklären, ob - worauf sich die Beklagte in den Tatsacheninstanzen berufen hat - die Kühlaggregate nur deshalb eine richtwertüberschreitende Geräuscheinwirkung auf die Wohn- und Schlafräume des Klägers - und zwar auch auf die im zweiten Obergeschoß des Hau- ses liegenden Räume, in denen der Sachverständige bisher keine Messungen vorgenommen hat - verursachen, weil diese unter Missachtung der Schallschutzanforderungen der DIN 4109 errichtet wurden. Ist dies der Fall, scheidet ein Anspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 BGB aus. Überschreiten die Geräuschimmissionen jedoch den zulässigen Richtwert auch in dem Fall der Einhaltung der Vorschriften der DIN 4109, ist das nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ein Indiz für eine wesentliche Beeinträchtigung (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328). Allerdings kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat, BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699; Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169). Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43; Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168). Von der indiziellen Bedeutung der Richtwertüberschreitung nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist deshalb abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, aaO). Deshalb wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls einen eigenen Eindr uck von der Lästigkeit der Geräuscheinwirkungen verschaffen müssen.
25
ee) Gelangt es zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers vorliegt, wird es dessen aus der Nichteinhaltung der Schallschutzvorschriften herrührende Mitverantwortung zu berücksichtigen haben. Möglich ist nämlich, dass die Beklagte gezwungen ist, zur Einhaltung der Richtwerte aufwendigere Maßnahmen zu ergreifen, als es bei der Einhaltung der Schallschutzvorschriften in dem Haus des Klägers erforderlich wäre. Sie mit einem solchen Mehraufwand zu belasten, wäre angesichts der Mitverantwortung des Klägers unbillig. Ihre Verurteilung müsste deshalb dahin eingeschränkt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass die von ihren Kühlaggregaten ausgehenden Geräusche innerhalb der Wohn- und Schlafräume des Klägers den zulässigen Richtwert auch dann überschreiten, wenn deren Schalldämmung durch die aufsteigenden Wände und Trenndecken ausreichend wäre.
26
4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es die notwendigen Feststellungen nachholen kann. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2005 - 16 O 77/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.10.2006 - 2 U 494/05 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache


Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 266 Veräußerung eines Grundstücks


(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im F

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bei uns veröffentlicht am 10.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 96/03 Verkündet am: 10. Oktober 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 45/06 Verkündet am: 14. Juni 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2004 - V ZR 217/03

bei uns veröffentlicht am 13.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/03 Verkündet am: 13. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2004 - V ZR 85/04

bei uns veröffentlicht am 08.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/04 Verkündet am: 8. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2001 - V ZR 268/00

bei uns veröffentlicht am 12.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/00 Verkündet am: 12. Oktober 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2006 - V ZR 2/06

bei uns veröffentlicht am 27.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2/06 Verkündet am: 27. Oktober 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2000 - V ZR 443/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2003 - V ZR 41/03

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Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
V ZR 443/99 Verkündet am:
22. September 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Zur Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist
der Eigentümer des Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch
durch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beeinträchtigung
auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurückzuführen
ist.
BGH, Urt. v. 22. September 2000 - V ZR 443/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 1999 aufgehoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 1998 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1995 erwarben die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einer Erbengemeinschaft das Grundstück S. A. 62 in B. -P. B. . Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 28. Juni 1996. Der Beklagte war bei Einreichung der Klage am 8. Juli 1998 Eigentümer des Nachbargrundstücks

S.

A. 61, welches mit bestandskräftigem Bescheid des Amtes zur Regelung
offener Vermögensfragen Mitte-P. B. am 11. November 1998 restituiert worden ist.
Beide mit zum Teil gewerblich genutzten Altbau-Miethäusern bebaute Grundstücke standen vor der Wiedervereinigung im Eigentum des Volkes; Rechtsträger war jeweils der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. - P. B. . Dieser errichtete Anfang der 80er Jahre auf dem jetzigen Grundstück der Kläger einen etwa 2 x 4 m großen eingeschossigen Anbau. Der Zugang dazu ist ausschließlich durch einen Durchbruch in der Brandwand von dem NachbargrundstückS. A. 61 möglich. Ferner befindet sich im Erdgeschoß des auf dem Grundstück der Kläger gelegenen Seitenflügels ihres Miethauses ein 3,5 x 5,6 m großer Raum, der durch eine vor dem Erwerb der Kläger hergestellte Öffnung der Grenzwand zwischen den Grundstücken S. A. 61 und 62 erschlossen wird. Der Zugang zu einem angrenzenden Raum des Hauses der Kläger wurde seinerzeit zugemauert.
Sowohl der Anbau als auch der Raum im Seitenflügel des Miethauses der Kläger werden derzeit von einem Dritten gewerblich genutzt.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Räume an den Dritten vermietet , haben die Kläger verlangt, den Beklagten zu verurteilen, den Anbau zu beseitigen, die Maueröffnung und den Wanddurchbruch zu dem Raum im Seitenflügel ihres Miethauses zu schließen, den Zugang zu dem angrenzenden Raum zu öffnen sowie Auskunft über die Höhe des erzielten Mietzinses für die Vermietung des Anbaus und des Raums im Seitenflügel ihres Hauses zu erteilen und ihn nebst Zinsen auszuzahlen. Das Landgericht hat den Auskunftsund Zahlungsanspruch abgewiesen und der Klage im übrigen stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die während des Rechtsstreits erfolgte Restitution des bisher dem Beklagten gehörenden Grundstücks nach dem auch hier anzuwendenden Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit keinen Einfluß auf die Passivlegitimation des Beklagten. Er sei Zustandsstörer gewesen, weil das Aufrechterhalten des das Eigentum der Kläger fortlaufend beeinträchtigenden Zustands auf seinen Willen zurückgegangen sei. Ob die Kläger Eigentümer des Anbaus geworden seien, sei unerheblich. Sie seien auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZGB und § 912 Abs. 1 BGB nicht vorlägen.

II.


Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 81 f; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986, 3086).
2. Ob das Berufungsgericht zu Recht von einer fortdauernden Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger ausgeht, kann dahinstehen. Zwar knüpft das Gesetz die Rechtsfolge des § 1004 BGB an jegliche Beeinträchtigung an, die der Eigentümer nicht dulden muß; allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (vgl. Senat, BGHZ 66, 37, 39 m.w.N.). Die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers ist so lange beeinträchtigt, wie die Eigentumsstörung nicht beseitigt ist (Senatsurt. v. 11. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). In Anlehnung an die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus könnte hier bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Eigentumsbeeinträchtigung gegeben sein. Jedoch sind Zweifel daran deswegen angebracht, weil die Baumaßnahmen seinerzeit von dem Berechtigten ausschließlich auf dem jetzt den Klägern gehörenden Grundstück ausgeführt wurden und die Kläger das Eigentum in dem baulich veränderten Zustand erlangt haben (s. dazu Staudinger/Gursky [1999], § 1004 Rdn. 41 ff). Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Beklagte für eine etwaige Störung nicht verantwortlich ist.

a) Nach allgemeiner Auffassung richtet sich der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB gegen denjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten - d.h. positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - adäquat verursacht hat (vgl. nur Senat, BGHZ 49, 340, 347; Senatsurt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Staudinger/Gursky,aaO, Rdn. 93 mit umfangr. Nachw.), aber auch gegen denjenigen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchti-
gende Zustand aufrechterhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustands abhängt (vgl. Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360, 1361 m.w.N.; 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; 11. Juni 1999, V ZR 377/98, WM 1998, 2168, 2169; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 94 m. umfangr. Nachw.). Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks für dessen gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Aufrechterhaltung des Zustands auf seinen Willen zurückgeht, ohne daß es darauf ankäme, welchen eigenen Beitrag er hierzu geleistet hat und ob er den störenden Zustand kannte (Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO).

b) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Haftung des Beklagten aus. Dafür kommt es allerdings nicht darauf an, daß die Baumaßnahmen, die das Eigentum der Kläger nach wie vor beeinträchtigen, seit vielen Jahren abgeschlossen sind. Denn an einer einmal eingetretenen Verantwortlichkeit eines Störers kann sich durch das Verhalten des Pflichtigen nichts ändern, wenn die Beeinträchtigung fortbesteht (Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte die baulichen Veränderungen nicht vorgenommen und es sich bei ihnen seinerzeit gar nicht um die Beeinträchtigung fremden Eigentums gehandelt hat. Auch der Umstand, daß der Beklagte bei Klageerhebung Eigentümer des an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücks war, macht ihn nicht zum Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Eine solche Haftung kommt nämlich nur dann in Betracht , wenn die störenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück von dem Grundstück des Eigentümers ausgehen oder zu besorgen sind (s. nur Senat, BGHZ 122, 283, 284 f; Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO). Um es mit einem vom Senat bereits in anderem Zusammenhang angeführten ähnlichen Beispiel
(Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, aaO) zu verdeutlichen: Der Grundstückseigentümer muß den Stein, den der Voreigentümer auf das Nachbargrundstück geworfen hat, nicht beseitigen. Denn die bei dem Nachbarn eingetretene Eigentumsstörung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Zustand des Grundstücks des Eigentümers, sondern beruht ausschließlich auf dem Handeln des Voreigentümers. Der einzige Bezug zwischen Störung und Grundstück wird durch die Identität des Störers mit dem früheren Grundstückseigentümer hergestellt. Das reicht für die Begründung der Haftung des späteren Eigentümers nicht aus. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß der Grundstückseigentümer für jede Störungshandlung eines Voreigentümers verantwortlich ist, auch wenn sie keinen Bezug zu dem Zustand des Grundstücks aufweist. Das kann nicht richtig sein. Zur Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beeinträchtigung auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurückzuführen ist.
In dem vorliegenden Fall hat die zugemauerte Türöffnung in dem Miethaus der Kläger mit dem Zustand des benachbarten Grundstücks ebensowenig etwas zu tun wie der Durchbruch in der Mauer dieses Hauses. Beide Gegebenheiten beruhen nicht etwa auf Gefahren oder sonstigen Umständen, die von dem anderen Grundstück ausgehen. Nichts anderes gilt für den auf dem Grundstück der Kläger errichteten Anbau. Auch seine Existenz läßt sich nicht auf einen bestimmten Zustand des bei Klageerhebung dem Beklagten gehörenden Grundstücks zurückführen. Etwas anderes könnte allenfalls für die
Wanddurchbrüche auf diesem Grundstück gelten. Deren Beseitigung verlangen die Kläger indes nicht.

c) Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Problematik des Eigentums an dem Anbau und der Duldungspflicht nach §§ 912 Abs. 1, 1004 Abs. 2 BGB kommt es somit nicht an.
3. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht aus § 823 BGB begründet. Der Beklagte hat keine unerlaubte Handlung im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift begangen, weil er die baulichen Maßnahmen nicht durchgeführt hat und nicht zu ihrer Beseitigung verpflichtet ist. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) kann dem Beklagten nach dem bisher Gesagten ebenfalls nicht vorgeworfen werden.
4. Auch ein Anspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt nicht in Betracht. Dieses Rechtsinstitut dient nur in Extremfällen als Korrektiv nach Treu und Glauben zur einzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 389 ff). Hier liegt indes keine Situation vor, die eine solche Korrektur erfordert.
5. Ob die während des Rechtsstreits erfolgte Eigentumsänderung an dem früher dem Beklagten gehörenden Grundstück zum Verlust seiner Passivlegitimation geführt hat, bedarf somit keiner Entscheidung.
Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Da die Sache nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zur Endentschei-
dung reif ist, hat der Senat abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dies führt zur Abweisung der Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 268/00 Verkündet am:
12. Oktober 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus können auch dazu führen, daß eines
von mehreren Geschossen eines Hauses als übergebauter Gebäudeteil anzusehen
ist, der dem Gebäude und der darunter liegenden Grundstücksfläche zugehörig
ist, von der aus übergebaut ist.

b) Veräußert in einem solchen Fall der Eigentümer des übergebauten Gebäudeteils
das darunter liegende Grundstück, so kann im Regelfall nicht angenommen werden
, daß sich die Übertragung auch auf den übergebauten Teil erstreckt; anderenfalls
wäre die Übertragung insgesamt unwirksam.
BGH, Urt. v. 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2000 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. August 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer Gaststätte und angebautem Wohnbereich bebaut ist. Sie wollte die Gaststätte verkaufen und den Wohngebäudeteil behalten. Daher lieû sie das Grundstück an der Stelle, wo Gaststätte und Anbau zusammenstoûen, teilen, bedachte aber nicht, daû die Nutzung im Inneren der Gebäude zum Teil anders verläuft. Im Erdgeschoû ragen die Toiletten der Gaststätte in den Wohnbereich hinein, im ersten Obergeschoû ragen Wohn- und Schlafzimmer der Beklagten in einer Gröûe von rund 40 Quadratmetern in den Gaststättenbereich hinein.
Mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1993 erwarb die Klägerin den nach Durchführung der Teilung entstandenen Grundstücksteil mit der Gaststätte für 310.000 DM von der Beklagten. Sie verlangt nun - soweit im Revisionsverfahren noch im Streit - Herausgabe der von der Beklagten genutzten Räume, soweit sie über der Grundstücksfläche liegen, die sie, die Klägerin, erworben hat. Ferner beansprucht sie eine Nutzungsentschädigung für diese Räume seit dem 1. August 1993 bis zum 31. März 1999 in Höhe von 32.640 DM nebst Zinsen und begehrt die Feststellung, daû die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet sei, der durch die Vorenthaltung der herausverlangten Räume entstehen werde.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch auf 26.856 DM nebst gestaffelter Zinsen reduziert und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin sei Eigentümerin der über dem von ihr erworbenen Grundstücksteil liegenden Räume, die von der Beklagten genutzt werden. Das folge aus dem klaren Wortlaut des Grundstücksübereignungsvertrages , wonach die Vertragsparteien die Vorstellung einer vertikalen Grundstücksteilung und nicht einer wabenförmigen Verschachtelung gehabt hätten. Infolge dessen sei die Beklagte zur Herausgabe der Räume (§ 985 BGB) und - in dem zugesprochenen Umfang - zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung (§ 988 BGB) verpflichtet; wegen künftiger Vorenthaltungsschäden sei die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung gerechtfertigt.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zutreffend ist allerdings, daû sich die Eigentumsübertragung allein auf die Grundstücksfläche bezieht, die durch die in dem Vertrag genannten Flurstücke bestimmt wird, also auf das durch Teilung entstandene Grundstück, das
mit der Gaststätte bebaut ist. Das hat aber nicht zur Folge, daû die Klägerin die in ihr Grundstück hineinragenden Räume im ersten Obergeschoû zu Eigentum erworben hat, die von der Beklagten genutzt werden. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht nämlich an, die durch die Grundstücksteilung entstandene Grenze verlaufe vertikal durch das auf beiden Teilen errichtete Gebäude, so daû sich die Eigentumsübertragung auf den übergebauten Gebäudeteil im ersten Obergeschoû erstreckt habe. Das wäre zwar richtig, wenn sich das Gebäude seiner wirtschaftlichen Funktion entsprechend auf der Grundstücksgrenze teilen lieûe in den Gaststättenbereich einerseits und den Wohnbereich andererseits , kann aber nicht im vorliegenden Fall ohne Einschränkung gelten, der durch eine den Charakter eines Überbaus tragenden Nutzung im Erd- und im ersten Obergeschoû gekennzeichnet ist. Vielmehr ist anzunehmen, daû die über die Grenze hinausragenden Räume im ersten Obergeschoû, die die Beklagte als Wohn- und Schlafzimmer nutzt, im Eigentum der Beklagten verblieben sind, und daû umgekehrt die zur Gaststätte gehörenden Toilettenräume im Erdgeschoû auch insoweit in das Eigentum der Klägerin gelangt sind, als sie auf dem der Beklagten verbliebenen Grundstück liegen. Das ergibt sich aus folgendem.
Der Senat gibt für den Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus in ständiger Rechtsprechung dem in § 93 BGB geregelten Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorzug gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Eigentum am Grundstück. Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks (was dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB ent-
spräche), sondern das Gebäude bildet als einheitliches Ganzes (§ 93 BGB) einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Urteil vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314).
Dasselbe gilt für den hier vorliegenden Fall, daû ein Grundstück in der Weise aufgeteilt wird, daû ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird. Gelangen dann diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so soll das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem (§ 93 BGB), wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maûgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden sein (BGHZ 64, 333).
Das heiût für den vorliegenden Fall nicht, daû etwa der auf dem Grundstück der Beklagten stehende Anbau insgesamt der Gaststätte zuzuordnen und als einheitliches Gebäude mit dem Grundstück der Klägerin zu verbinden wäre. Der Senat hat vielmehr auch entschieden, daû bei einer Trennung eines Gebäudes , die zu zwei wirtschaftlich selbständigen Einheiten führt, jeder Gebäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden kann, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl. BGHZ 102, 311, 315). Ragt jedoch in einem solchen Fall ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, so findet auf diesen hineinragenden Teil, auch wenn er nur eines von mehreren Geschossen betrifft, der in § 93 BGB zum Ausdruck gekommene Gedanke, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, Anwendung (BGHZ 102, 311). Das heiût für den vorliegenden Fall, die Räume, die im ersten Obergeschoû von der Lage, baulichen Eigenart und
wirtschaftlichen Nutzung dem Anbau zugehörig sind, sind auch eigentumsrechtlich diesem (selbständigen) Gebäude zuzuordnen und werden mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem der Anbau steht. Umgekehrt - worauf es hier aber nicht ankommt - gilt dasselbe für die Besonderheiten des Erdgeschosses. Der Teil der Toiletten, der in das Grundstück der Beklagten hineinragt, nach Lage, baulicher Eigenart und Nutzung aber zu dem Gaststättengebäude gehört, ist eigentumsrechtlich der Gaststätte und damit dem Grundstück der Klägerin zuzuordnen.
Vor dem Hintergrund dieser sachenrechtlichen Lage konnte die Klägerin nicht das Eigentum an den von ihr herausverlangten Räumen erwerben. Es kann daher bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) nicht angenommen werden, daû sich die dingliche Einigung auf diese Räume bezog. Aber selbst wenn die Parteien den Willen gehabt hätten, den übergebauten Gebäudeteil in das Eigentum der Klägerin zu übertragen, wäre dies erfolglos geblieben, da die Einigung dann der sachenrechtlichen Rechtslage widersprochen hätte. Die Grundstücksübertragung wäre dann insgesamt unwirksam. Die auf das Eigentum gestützte Klage ist daher unbegründet.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Tropf Lambert-Lang Krüger Klein Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 96/03 Verkündet am:
10. Oktober 2003
Kanik
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 93, 94; ZGB DDR §§ 295, 467
Wird ein Grundstück in der Weise geteilt, daß Räume eines aufstehenden Gebäudes
von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten werden,
sind diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht,
welchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Der Wille der
Beteiligten, die von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Räume eigentumsmäßig
beiden Grundstücken zuzuordnen, ist demgegenüber unbeachtlich.
BGH, Urt. v. 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03 - LG Neubrandenburg
AG Neustrelitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier
und die Richterin Dr. Stresemann für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. März 2003 im Kostenpunkt und, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Neustrelitz vom 2. Oktober 2002 abgeändert : Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges und der Revisionsinstanz trägt der Kläger; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Wohnraumflächen.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Mecklenburg -Vorpommern, auf denen ein Haus mit zwei nebeneinander liegenden Wohnungen steht. Ursprünglich befand sich das Gebäude auf einem ungeteil-
ten Grundstück, welches der Mutter der Beklagten gehörte. Von ihr erwarb die Beklagte 1980 eine Grundstückshälfte. In diesem Zusammenhang wurde das Grundstück so geteilt, daß die Grenze im Erdgeschoß und im Obergeschoß je einen Raum durchschneidet. Mit Einverständnis ihrer Mutter nutzte die Beklagte diese Räume und baute sie aus. Nach dem Tod der Mutter ging deren Grundstück mit dem darauf befindlichen Gebäudeteil in das Eigentum einer Erbengemeinschaft über. Sodann erwarb es der Kläger Anfang 2001 im Wege der Zwangsversteigerung.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe der bei vertikaler Teilung auf seinem Grundstück befindlichen Raumflächen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne Herausgabe der auf seinem Grundstücksteil befindlichen Raumflächen, die von der Beklagten genutzt werden, nach § 985 BGB verlangen. Die Beklagte habe kein Recht zum Besitz. Ein Überbau im Sinne des § 912 BGB liege nicht vor, da die Beklagte die Grenze nicht überbaut habe. Eine entsprechende Anwendung von § 912 BGB sei nicht angebracht. Anläßlich der nachträglich erfolgten Aufteilung
und Grenzziehung sei es den Beteiligten ohne weiteres möglich gewesen, den Grenzverlauf innerhalb des Hauses der tatsächlichen Nutzung anzupassen. Da dies unterblieben sei, könne nur gefolgert werden, daß sie eine entsprechende Grenzziehung nicht gewollt hätten. Aus dem Einverständnis ihrer Mutter mit der Nutzung der streitigen Flächen könne die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Rechte herleiten. Das Grundstück sei vom Kläger im Wege der Zwangsversteigerung und damit lastenfrei erworben worden.

II.


Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
1. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings nicht deshalb aufzuheben , weil die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch einen Einzelrichter erfolgt ist. Anders als bei Beschlüssen in Beschwerdeverfahren , in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254), ist der Einzelrichter, dem das Verfahren vom Kollegium übertragen wurde, im Berufungsverfahren der zur Entscheidung befugte gesetzliche Richter (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900).
2. In der Sache hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen nach § 985 BGB zu, da diese nicht in seinem, sondern im Eigentum der Beklagten stehen.


a) Die Teilung des Grundstücks und der Erwerb der Beklagten haben vor dem 3. Oktober 1990 stattgefunden. Die sachenrechtlichen Wirkungen dieser Maßnahmen sind nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz daher nach dem Recht der DDR zu beurteilen (vgl. Senat , Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, VIZ 1997, 294).
Wurde ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, daß die Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke ein vorhandenes Gebäude durchschneidet, und gelangten die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, standen sich bei der Zuordnung des Eigentums nach dem Recht der DDR zwei widerstreitende Prinzipien gegenüber, die in § 295 Abs. 1 ZGB geregelte Bindung des Eigentums am Gebäude an das Eigentum am Grundstück einerseits, und das nach § 467 Abs. 2 und 3 ZGB vorgesehene einheitliche Eigentum an einem Gebäude andererseits. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).
In den Fällen des Eigengrenzüberbaus gibt der Senat in ständiger Rechtsprechung dem in § 93 BGB bzw. § 467 Abs. 2 und 3 ZGB geregelten Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorzug gegenüber der in § 94 BGB bzw. § 295 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Eigentum am Grundstück. Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinüberge-
baute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Senat , Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, NJW 2002, 54).
Dasselbe gilt für den Fall der Teilung eines Grundstücks in der Weise, daß ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird. Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem , wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302). Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl. Senat , Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO). Ragt jedoch in einem solchen Fall ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, so findet auf diesen hineinragenden Teil, auch wenn er nur eines von mehreren Geschossen betrifft, wiederum § 93 BGB Anwendung. Nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Gedanken, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, werden Räume, die von ihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her einem (selbständigen) Gebäudeteil zugehörig sind, auch eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil zugeordnet, sind also mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem sich der maßgebende Teil des Raums befindet.


b) Hiervon abzuweichen besteht für den vorliegenden Fall kein Anlaß.
aa) Ohne Erfolg macht der Revisionsbeklagte geltend, die vorstehenden Grundsätze seien nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht einschlägig, weil die herausverlangten Flächen im Zeitpunkt der Teilung noch zu der sich auf seinem Grundstück befindlichen Wohnung gehört hätten, und von der Beklagten erst seit einem Umbau in den Neunziger Jahren genutzt würden. Seiner Gegenrüge stehen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil entgegen. Danach ist das Gebäude "durch die einverständliche Grenzziehung in der beschriebenen Weise aufgeteilt worden", nämlich so, daß die von der Beklagten genutzten Raumteile auf dem Grundstück des Klägers liegen (Seite 4 des Berufungsurteils). Auch bei seiner nachfolgenden Argumentation, den Beteiligten sei es bei der Aufteilung und Grenzziehung ohne weiteres möglich gewesen, den Grenzverlauf innerhalb des Hauses der tatsächlichen Nutzung anzupassen, geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß die streitgegenständlichen Flächen bereits vor der Teilung des Grundstücks als zu der von der Beklagten bewohnten Haushälfte zugehörig genutzt worden sind. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser Feststellung hätte im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden müssen. Da ein solches nicht durchgeführt wurde, ist der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt für das weitere Verfahren bindend (§ 314 ZPO).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Anwendung der zum Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze nicht entgegen, daß die Beteiligten eine "Verzahnung" der Eigentumsabgrenzung innerhalb des Hauses möglicherweise nicht gewollt haben.

Die Annahme, aus der der tatsächlichen Nutzung des Hauses nicht entsprechenden Grundstücksteilung können nur gefolgert werden, daß eine solche nicht gewollt gewesen sei, ist schon in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft. Das Berufungsgericht hätte - da Feststellungen zum Vorgang der Grundstücksteilung , den daran Beteiligten und ihren Absichten nicht getroffen worden sind -, die naheliegende Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, daß der Konflikt zwischen dem gewählten Grenzverlauf und der räumlichen Einheit der vorhandenen Wohnungen bei der Teilung nicht erkannt oder angesichts der einverständlichen Nutzung des Hauses jedenfalls nicht als regelungsbedürftig angesehen worden ist.
In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht verkannt, daß ein etwaiger Wille der Beteiligten, die streitgegenständlichen Flächen im Eigentum der Mutter der Beklagten zu belassen, folgenlos geblieben wäre, da er der sachenrechtlichen Rechtslage widersprochen hätte. Ebensowenig wie die Absicht des Überbauenden, das Gebäude eigentumsmäßig zwei Grundstücken zuzuordnen , die Eigentumslage beeinflußt (vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1989, V ZR 167/88, NJW-RR 1989, 1039), ist im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Grundstücks, durch die ein aufstehendes Gebäude von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, der Wille der Beteiligten von Bedeutung, Räume eigentumsmäßig zu teilen, die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil ein einheitliches Ganzes bilden. Eine Vereinbarung dieses Inhalts widerspräche der sachenrechtlichen Rechtslage und wäre daher unwirksam (vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO). Die vom Senat anerkannte Möglichkeit, die Rechtsfolgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft in gewissem Umfang abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu bestimmen (vgl. Senat, Urt.
v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, BB 1966, 961), steht hierzu nicht in Widerspruch. Gemeint sind Rechtsgeschäfte über die Duldungspflicht des Nachbarn (§ 912 BGB), nicht aber Vereinbarungen, die auf eine Änderung der aus § 93 BGB bzw. § 467 Abs. 2 u. 3 ZGB folgenden, grundsätzlich zwingenden eigentumsrechtlichen Zuordnung abzielen.
Die vom Berufungsgericht unterstellte Absicht der Beteiligten, das Eigentum am Gebäude nach dem Verlauf der Grundstücksgrenze aufzuteilen, ist daher unbeachtlich. Die streitgegenständlichen Flächen sind vielmehr wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem sie von der Größe, der Lage, ihrer baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her zugehörig sind (sog. Stammgrundstück, vgl. Senat, BGHZ 110, 298, 302 f.). Das ist das Grundstück der Beklagten.

c) An dieser Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, daß der Kläger das Grundstück, in welches die Flächen hineinragen, im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat. Der Ersteher erwirbt durch den Zuschlag das Eigentum an dem versteigerten Grundstück und an dessen wesentlichen Bestandteilen (§§ 90, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB). Auf Gebäudeteile , die wesentliche Bestandteile eines anderen Grundstücks sind, erstreckt sich die Zwangsversteigerung dagegen nicht, mögen sie auch auf dem versteigerten Grundstück stehen (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl., § 55 Anm. 6.3 u. 6.4). Auf eine Anmeldung der Rechte des Nachbarn an dem überstehenden Gebäudeteil kommt es dabei nicht an.

III.



Da ein Herausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB nicht besteht, war die Klage unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

IV.


Die Kostenentscheidung folgt für den ersten Rechtszug und die Revisionsinstanz aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind im Hinblick auf die erfolglos gebliebene Widerklage gegeneinander aufgehoben worden (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Tropf Klein Lemke
Gaier Stresemann

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 96/03 Verkündet am:
10. Oktober 2003
Kanik
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 93, 94; ZGB DDR §§ 295, 467
Wird ein Grundstück in der Weise geteilt, daß Räume eines aufstehenden Gebäudes
von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten werden,
sind diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht,
welchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Der Wille der
Beteiligten, die von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Räume eigentumsmäßig
beiden Grundstücken zuzuordnen, ist demgegenüber unbeachtlich.
BGH, Urt. v. 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03 - LG Neubrandenburg
AG Neustrelitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier
und die Richterin Dr. Stresemann für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. März 2003 im Kostenpunkt und, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Neustrelitz vom 2. Oktober 2002 abgeändert : Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges und der Revisionsinstanz trägt der Kläger; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Wohnraumflächen.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Mecklenburg -Vorpommern, auf denen ein Haus mit zwei nebeneinander liegenden Wohnungen steht. Ursprünglich befand sich das Gebäude auf einem ungeteil-
ten Grundstück, welches der Mutter der Beklagten gehörte. Von ihr erwarb die Beklagte 1980 eine Grundstückshälfte. In diesem Zusammenhang wurde das Grundstück so geteilt, daß die Grenze im Erdgeschoß und im Obergeschoß je einen Raum durchschneidet. Mit Einverständnis ihrer Mutter nutzte die Beklagte diese Räume und baute sie aus. Nach dem Tod der Mutter ging deren Grundstück mit dem darauf befindlichen Gebäudeteil in das Eigentum einer Erbengemeinschaft über. Sodann erwarb es der Kläger Anfang 2001 im Wege der Zwangsversteigerung.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe der bei vertikaler Teilung auf seinem Grundstück befindlichen Raumflächen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne Herausgabe der auf seinem Grundstücksteil befindlichen Raumflächen, die von der Beklagten genutzt werden, nach § 985 BGB verlangen. Die Beklagte habe kein Recht zum Besitz. Ein Überbau im Sinne des § 912 BGB liege nicht vor, da die Beklagte die Grenze nicht überbaut habe. Eine entsprechende Anwendung von § 912 BGB sei nicht angebracht. Anläßlich der nachträglich erfolgten Aufteilung
und Grenzziehung sei es den Beteiligten ohne weiteres möglich gewesen, den Grenzverlauf innerhalb des Hauses der tatsächlichen Nutzung anzupassen. Da dies unterblieben sei, könne nur gefolgert werden, daß sie eine entsprechende Grenzziehung nicht gewollt hätten. Aus dem Einverständnis ihrer Mutter mit der Nutzung der streitigen Flächen könne die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Rechte herleiten. Das Grundstück sei vom Kläger im Wege der Zwangsversteigerung und damit lastenfrei erworben worden.

II.


Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
1. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings nicht deshalb aufzuheben , weil die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch einen Einzelrichter erfolgt ist. Anders als bei Beschlüssen in Beschwerdeverfahren , in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254), ist der Einzelrichter, dem das Verfahren vom Kollegium übertragen wurde, im Berufungsverfahren der zur Entscheidung befugte gesetzliche Richter (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900).
2. In der Sache hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen nach § 985 BGB zu, da diese nicht in seinem, sondern im Eigentum der Beklagten stehen.


a) Die Teilung des Grundstücks und der Erwerb der Beklagten haben vor dem 3. Oktober 1990 stattgefunden. Die sachenrechtlichen Wirkungen dieser Maßnahmen sind nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz daher nach dem Recht der DDR zu beurteilen (vgl. Senat , Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, VIZ 1997, 294).
Wurde ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, daß die Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke ein vorhandenes Gebäude durchschneidet, und gelangten die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, standen sich bei der Zuordnung des Eigentums nach dem Recht der DDR zwei widerstreitende Prinzipien gegenüber, die in § 295 Abs. 1 ZGB geregelte Bindung des Eigentums am Gebäude an das Eigentum am Grundstück einerseits, und das nach § 467 Abs. 2 und 3 ZGB vorgesehene einheitliche Eigentum an einem Gebäude andererseits. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).
In den Fällen des Eigengrenzüberbaus gibt der Senat in ständiger Rechtsprechung dem in § 93 BGB bzw. § 467 Abs. 2 und 3 ZGB geregelten Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorzug gegenüber der in § 94 BGB bzw. § 295 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Eigentum am Grundstück. Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinüberge-
baute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Senat , Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, NJW 2002, 54).
Dasselbe gilt für den Fall der Teilung eines Grundstücks in der Weise, daß ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird. Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem , wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302). Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl. Senat , Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO). Ragt jedoch in einem solchen Fall ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, so findet auf diesen hineinragenden Teil, auch wenn er nur eines von mehreren Geschossen betrifft, wiederum § 93 BGB Anwendung. Nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Gedanken, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, werden Räume, die von ihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her einem (selbständigen) Gebäudeteil zugehörig sind, auch eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil zugeordnet, sind also mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem sich der maßgebende Teil des Raums befindet.


b) Hiervon abzuweichen besteht für den vorliegenden Fall kein Anlaß.
aa) Ohne Erfolg macht der Revisionsbeklagte geltend, die vorstehenden Grundsätze seien nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht einschlägig, weil die herausverlangten Flächen im Zeitpunkt der Teilung noch zu der sich auf seinem Grundstück befindlichen Wohnung gehört hätten, und von der Beklagten erst seit einem Umbau in den Neunziger Jahren genutzt würden. Seiner Gegenrüge stehen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil entgegen. Danach ist das Gebäude "durch die einverständliche Grenzziehung in der beschriebenen Weise aufgeteilt worden", nämlich so, daß die von der Beklagten genutzten Raumteile auf dem Grundstück des Klägers liegen (Seite 4 des Berufungsurteils). Auch bei seiner nachfolgenden Argumentation, den Beteiligten sei es bei der Aufteilung und Grenzziehung ohne weiteres möglich gewesen, den Grenzverlauf innerhalb des Hauses der tatsächlichen Nutzung anzupassen, geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß die streitgegenständlichen Flächen bereits vor der Teilung des Grundstücks als zu der von der Beklagten bewohnten Haushälfte zugehörig genutzt worden sind. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser Feststellung hätte im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden müssen. Da ein solches nicht durchgeführt wurde, ist der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt für das weitere Verfahren bindend (§ 314 ZPO).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Anwendung der zum Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze nicht entgegen, daß die Beteiligten eine "Verzahnung" der Eigentumsabgrenzung innerhalb des Hauses möglicherweise nicht gewollt haben.

Die Annahme, aus der der tatsächlichen Nutzung des Hauses nicht entsprechenden Grundstücksteilung können nur gefolgert werden, daß eine solche nicht gewollt gewesen sei, ist schon in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft. Das Berufungsgericht hätte - da Feststellungen zum Vorgang der Grundstücksteilung , den daran Beteiligten und ihren Absichten nicht getroffen worden sind -, die naheliegende Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, daß der Konflikt zwischen dem gewählten Grenzverlauf und der räumlichen Einheit der vorhandenen Wohnungen bei der Teilung nicht erkannt oder angesichts der einverständlichen Nutzung des Hauses jedenfalls nicht als regelungsbedürftig angesehen worden ist.
In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht verkannt, daß ein etwaiger Wille der Beteiligten, die streitgegenständlichen Flächen im Eigentum der Mutter der Beklagten zu belassen, folgenlos geblieben wäre, da er der sachenrechtlichen Rechtslage widersprochen hätte. Ebensowenig wie die Absicht des Überbauenden, das Gebäude eigentumsmäßig zwei Grundstücken zuzuordnen , die Eigentumslage beeinflußt (vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1989, V ZR 167/88, NJW-RR 1989, 1039), ist im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Grundstücks, durch die ein aufstehendes Gebäude von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, der Wille der Beteiligten von Bedeutung, Räume eigentumsmäßig zu teilen, die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil ein einheitliches Ganzes bilden. Eine Vereinbarung dieses Inhalts widerspräche der sachenrechtlichen Rechtslage und wäre daher unwirksam (vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO). Die vom Senat anerkannte Möglichkeit, die Rechtsfolgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft in gewissem Umfang abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu bestimmen (vgl. Senat, Urt.
v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, BB 1966, 961), steht hierzu nicht in Widerspruch. Gemeint sind Rechtsgeschäfte über die Duldungspflicht des Nachbarn (§ 912 BGB), nicht aber Vereinbarungen, die auf eine Änderung der aus § 93 BGB bzw. § 467 Abs. 2 u. 3 ZGB folgenden, grundsätzlich zwingenden eigentumsrechtlichen Zuordnung abzielen.
Die vom Berufungsgericht unterstellte Absicht der Beteiligten, das Eigentum am Gebäude nach dem Verlauf der Grundstücksgrenze aufzuteilen, ist daher unbeachtlich. Die streitgegenständlichen Flächen sind vielmehr wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem sie von der Größe, der Lage, ihrer baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her zugehörig sind (sog. Stammgrundstück, vgl. Senat, BGHZ 110, 298, 302 f.). Das ist das Grundstück der Beklagten.

c) An dieser Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, daß der Kläger das Grundstück, in welches die Flächen hineinragen, im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat. Der Ersteher erwirbt durch den Zuschlag das Eigentum an dem versteigerten Grundstück und an dessen wesentlichen Bestandteilen (§§ 90, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB). Auf Gebäudeteile , die wesentliche Bestandteile eines anderen Grundstücks sind, erstreckt sich die Zwangsversteigerung dagegen nicht, mögen sie auch auf dem versteigerten Grundstück stehen (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl., § 55 Anm. 6.3 u. 6.4). Auf eine Anmeldung der Rechte des Nachbarn an dem überstehenden Gebäudeteil kommt es dabei nicht an.

III.



Da ein Herausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB nicht besteht, war die Klage unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

IV.


Die Kostenentscheidung folgt für den ersten Rechtszug und die Revisionsinstanz aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind im Hinblick auf die erfolglos gebliebene Widerklage gegeneinander aufgehoben worden (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Tropf Klein Lemke
Gaier Stresemann

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 96/03 Verkündet am:
10. Oktober 2003
Kanik
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 93, 94; ZGB DDR §§ 295, 467
Wird ein Grundstück in der Weise geteilt, daß Räume eines aufstehenden Gebäudes
von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten werden,
sind diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht,
welchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Der Wille der
Beteiligten, die von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Räume eigentumsmäßig
beiden Grundstücken zuzuordnen, ist demgegenüber unbeachtlich.
BGH, Urt. v. 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03 - LG Neubrandenburg
AG Neustrelitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier
und die Richterin Dr. Stresemann für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. März 2003 im Kostenpunkt und, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Neustrelitz vom 2. Oktober 2002 abgeändert : Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges und der Revisionsinstanz trägt der Kläger; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Wohnraumflächen.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Mecklenburg -Vorpommern, auf denen ein Haus mit zwei nebeneinander liegenden Wohnungen steht. Ursprünglich befand sich das Gebäude auf einem ungeteil-
ten Grundstück, welches der Mutter der Beklagten gehörte. Von ihr erwarb die Beklagte 1980 eine Grundstückshälfte. In diesem Zusammenhang wurde das Grundstück so geteilt, daß die Grenze im Erdgeschoß und im Obergeschoß je einen Raum durchschneidet. Mit Einverständnis ihrer Mutter nutzte die Beklagte diese Räume und baute sie aus. Nach dem Tod der Mutter ging deren Grundstück mit dem darauf befindlichen Gebäudeteil in das Eigentum einer Erbengemeinschaft über. Sodann erwarb es der Kläger Anfang 2001 im Wege der Zwangsversteigerung.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe der bei vertikaler Teilung auf seinem Grundstück befindlichen Raumflächen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne Herausgabe der auf seinem Grundstücksteil befindlichen Raumflächen, die von der Beklagten genutzt werden, nach § 985 BGB verlangen. Die Beklagte habe kein Recht zum Besitz. Ein Überbau im Sinne des § 912 BGB liege nicht vor, da die Beklagte die Grenze nicht überbaut habe. Eine entsprechende Anwendung von § 912 BGB sei nicht angebracht. Anläßlich der nachträglich erfolgten Aufteilung
und Grenzziehung sei es den Beteiligten ohne weiteres möglich gewesen, den Grenzverlauf innerhalb des Hauses der tatsächlichen Nutzung anzupassen. Da dies unterblieben sei, könne nur gefolgert werden, daß sie eine entsprechende Grenzziehung nicht gewollt hätten. Aus dem Einverständnis ihrer Mutter mit der Nutzung der streitigen Flächen könne die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Rechte herleiten. Das Grundstück sei vom Kläger im Wege der Zwangsversteigerung und damit lastenfrei erworben worden.

II.


Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
1. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings nicht deshalb aufzuheben , weil die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch einen Einzelrichter erfolgt ist. Anders als bei Beschlüssen in Beschwerdeverfahren , in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254), ist der Einzelrichter, dem das Verfahren vom Kollegium übertragen wurde, im Berufungsverfahren der zur Entscheidung befugte gesetzliche Richter (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900).
2. In der Sache hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen nach § 985 BGB zu, da diese nicht in seinem, sondern im Eigentum der Beklagten stehen.


a) Die Teilung des Grundstücks und der Erwerb der Beklagten haben vor dem 3. Oktober 1990 stattgefunden. Die sachenrechtlichen Wirkungen dieser Maßnahmen sind nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz daher nach dem Recht der DDR zu beurteilen (vgl. Senat , Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, VIZ 1997, 294).
Wurde ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, daß die Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke ein vorhandenes Gebäude durchschneidet, und gelangten die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, standen sich bei der Zuordnung des Eigentums nach dem Recht der DDR zwei widerstreitende Prinzipien gegenüber, die in § 295 Abs. 1 ZGB geregelte Bindung des Eigentums am Gebäude an das Eigentum am Grundstück einerseits, und das nach § 467 Abs. 2 und 3 ZGB vorgesehene einheitliche Eigentum an einem Gebäude andererseits. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).
In den Fällen des Eigengrenzüberbaus gibt der Senat in ständiger Rechtsprechung dem in § 93 BGB bzw. § 467 Abs. 2 und 3 ZGB geregelten Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorzug gegenüber der in § 94 BGB bzw. § 295 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Eigentum am Grundstück. Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinüberge-
baute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Senat , Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, NJW 2002, 54).
Dasselbe gilt für den Fall der Teilung eines Grundstücks in der Weise, daß ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird. Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem , wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302). Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl. Senat , Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO). Ragt jedoch in einem solchen Fall ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, so findet auf diesen hineinragenden Teil, auch wenn er nur eines von mehreren Geschossen betrifft, wiederum § 93 BGB Anwendung. Nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Gedanken, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, werden Räume, die von ihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her einem (selbständigen) Gebäudeteil zugehörig sind, auch eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil zugeordnet, sind also mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem sich der maßgebende Teil des Raums befindet.


b) Hiervon abzuweichen besteht für den vorliegenden Fall kein Anlaß.
aa) Ohne Erfolg macht der Revisionsbeklagte geltend, die vorstehenden Grundsätze seien nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht einschlägig, weil die herausverlangten Flächen im Zeitpunkt der Teilung noch zu der sich auf seinem Grundstück befindlichen Wohnung gehört hätten, und von der Beklagten erst seit einem Umbau in den Neunziger Jahren genutzt würden. Seiner Gegenrüge stehen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil entgegen. Danach ist das Gebäude "durch die einverständliche Grenzziehung in der beschriebenen Weise aufgeteilt worden", nämlich so, daß die von der Beklagten genutzten Raumteile auf dem Grundstück des Klägers liegen (Seite 4 des Berufungsurteils). Auch bei seiner nachfolgenden Argumentation, den Beteiligten sei es bei der Aufteilung und Grenzziehung ohne weiteres möglich gewesen, den Grenzverlauf innerhalb des Hauses der tatsächlichen Nutzung anzupassen, geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß die streitgegenständlichen Flächen bereits vor der Teilung des Grundstücks als zu der von der Beklagten bewohnten Haushälfte zugehörig genutzt worden sind. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser Feststellung hätte im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden müssen. Da ein solches nicht durchgeführt wurde, ist der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt für das weitere Verfahren bindend (§ 314 ZPO).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Anwendung der zum Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze nicht entgegen, daß die Beteiligten eine "Verzahnung" der Eigentumsabgrenzung innerhalb des Hauses möglicherweise nicht gewollt haben.

Die Annahme, aus der der tatsächlichen Nutzung des Hauses nicht entsprechenden Grundstücksteilung können nur gefolgert werden, daß eine solche nicht gewollt gewesen sei, ist schon in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft. Das Berufungsgericht hätte - da Feststellungen zum Vorgang der Grundstücksteilung , den daran Beteiligten und ihren Absichten nicht getroffen worden sind -, die naheliegende Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, daß der Konflikt zwischen dem gewählten Grenzverlauf und der räumlichen Einheit der vorhandenen Wohnungen bei der Teilung nicht erkannt oder angesichts der einverständlichen Nutzung des Hauses jedenfalls nicht als regelungsbedürftig angesehen worden ist.
In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht verkannt, daß ein etwaiger Wille der Beteiligten, die streitgegenständlichen Flächen im Eigentum der Mutter der Beklagten zu belassen, folgenlos geblieben wäre, da er der sachenrechtlichen Rechtslage widersprochen hätte. Ebensowenig wie die Absicht des Überbauenden, das Gebäude eigentumsmäßig zwei Grundstücken zuzuordnen , die Eigentumslage beeinflußt (vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1989, V ZR 167/88, NJW-RR 1989, 1039), ist im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Grundstücks, durch die ein aufstehendes Gebäude von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, der Wille der Beteiligten von Bedeutung, Räume eigentumsmäßig zu teilen, die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil ein einheitliches Ganzes bilden. Eine Vereinbarung dieses Inhalts widerspräche der sachenrechtlichen Rechtslage und wäre daher unwirksam (vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO). Die vom Senat anerkannte Möglichkeit, die Rechtsfolgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft in gewissem Umfang abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu bestimmen (vgl. Senat, Urt.
v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, BB 1966, 961), steht hierzu nicht in Widerspruch. Gemeint sind Rechtsgeschäfte über die Duldungspflicht des Nachbarn (§ 912 BGB), nicht aber Vereinbarungen, die auf eine Änderung der aus § 93 BGB bzw. § 467 Abs. 2 u. 3 ZGB folgenden, grundsätzlich zwingenden eigentumsrechtlichen Zuordnung abzielen.
Die vom Berufungsgericht unterstellte Absicht der Beteiligten, das Eigentum am Gebäude nach dem Verlauf der Grundstücksgrenze aufzuteilen, ist daher unbeachtlich. Die streitgegenständlichen Flächen sind vielmehr wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem sie von der Größe, der Lage, ihrer baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her zugehörig sind (sog. Stammgrundstück, vgl. Senat, BGHZ 110, 298, 302 f.). Das ist das Grundstück der Beklagten.

c) An dieser Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, daß der Kläger das Grundstück, in welches die Flächen hineinragen, im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat. Der Ersteher erwirbt durch den Zuschlag das Eigentum an dem versteigerten Grundstück und an dessen wesentlichen Bestandteilen (§§ 90, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB). Auf Gebäudeteile , die wesentliche Bestandteile eines anderen Grundstücks sind, erstreckt sich die Zwangsversteigerung dagegen nicht, mögen sie auch auf dem versteigerten Grundstück stehen (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl., § 55 Anm. 6.3 u. 6.4). Auf eine Anmeldung der Rechte des Nachbarn an dem überstehenden Gebäudeteil kommt es dabei nicht an.

III.



Da ein Herausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB nicht besteht, war die Klage unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

IV.


Die Kostenentscheidung folgt für den ersten Rechtszug und die Revisionsinstanz aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind im Hinblick auf die erfolglos gebliebene Widerklage gegeneinander aufgehoben worden (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Tropf Klein Lemke
Gaier Stresemann

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 45/06 Verkündet am:
14. Juni 2007
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 157 B; DIN 4109; VDI-Richtlinie 4100

a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung
des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss
sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die SchalldämmMaße
der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen
zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus
den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder
das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern.

b) Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz würden
überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung
nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht
bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das
geschuldete Maß ermitteln.

c) Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik
entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den
Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche
Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt.

d) Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Besteller
angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau
erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren
Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist.

e) Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin erwarb am 10. Oktober 1996 von der Beklagten eine noch zu errichtende Doppelhaushälfte.
2
Die in dem Vertrag in Bezug genommene Baubeschreibung lautet unter dem Stichwort "Bauausführung":
3
"Alle Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf Wärme, Schall- und Brandschutz werden eingehalten. Die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte werden überschritten."
4
Unter dem Stichwort "Vorwandinstallation" heißt es:
5
"Im WC und Badezimmer werden die Rohre und isolierten Spülkästen der WC´s vor der Wand verlegt, isoliert und fachgerecht abgemauert, wodurch neben optimaler Geräuschdämmung auch eine dekorative, sinnvolle Ablagemöglichkeit mit interessanter Raumgestaltung entsteht."
6
Die Klägerin rügte nach Fertigstellung und Bezug des Hauses im Jahre 1997 Schallschutzmängel. Die Luftschallmessungen haben bewertete Schalldämm -Maße von R´w 54 dB zwischen den Wohnzimmern beider Doppelhaushälften , 58 dB zwischen den Gästezimmern und 65 dB vom Bad des Nachbargebäudes zum Schlafzimmer im 1. OG ergeben. Die Trittschallmessungen haben Werte des vorhandenen bewerteten Norm-Trittschallpegels von L´n,w = 46 dB und 48 dB ergeben. Die Installationsgeräusche wurden mit bewerteten Maßen von Lin 20,0 dB bis 26,8 dB ermittelt.
7
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die erhöhten Schallschutzwerte nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 einzuhalten. Das ergebe sich sowohl aus der vertraglichen Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes durch die Baubeschreibung und dazu erfolgten Erklärungen eines Mitarbeiters und des Geschäftsführers der Beklagten als auch aus der vereinbarten Bauweise. Auch dann, wenn die Beklagte die anerkannten Regeln der Technik eingehalten hätte , hätte das Haus einen höheren Schallschutz. Sie hat die Auffassung vertreten , zur Herbeiführung des geschuldeten Schallschutzes sei eine durchgehende Trennung des Gebäudes einschließlich der Bodenplatte notwendig. Außerdem müsse die Trennfuge durchgehend mindestens 3 cm stark sein und mit einer Mineralfaserdämmung versehen sein.
8
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch Erstellung einer ab Oberkante Sohlplatte bis unter die Dachhaut durchgehenden Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen. Eine solche Trennung sei vereinbart. Sie ergebe sich aus den dem Vertrag beigefügten Plänen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Trennung der Bodenplatte könne die Klägerin nicht verlangen.
9
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Schallschutz des Hauses zur benachbarten Doppelhaushälfte so nachzubessern, dass die in Beiblatt 2 zu DIN 4109 vorgegebenen Werte für den erhöhten Schallschutz eingehalten werden.
10
Hilfsweise hat sie beantragt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch Erstellung einer durchgehenden, 3 cm starken Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen und die Fuge mit einer mineralischen Faserdämmplatte nach DIN 18165 oder gleichwertigem Schalldämmmaterial vollflächig zu versehen und den Schallschutz so zu verbessern, dass die Mindestwerte um 3 dB überschritten werden.
11
Außerdem hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der nach der Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen verbleibt, weil das Haus der Klägerin nicht mit einer durchgehenden gedämmten Trennfuge entsprechend der Planung der Beklagten versehen worden ist.
12
Die Beklagte hat beantragt, sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, eine Fuge (lediglich) in den Außenwandbereichen herzustellen , und im Übrigen die Klage abzuweisen.
13
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch eine ab der Oberkante der Sohlplatte bis unter die Dachhaut durchgehende Fuge in der Außenwand von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen sowie die Luftschalldämmung des Wohnzimmers im Erdgeschoss soweit zu verbessern, dass die Schallschutzwerte der DIN 4109 Stand 1989 eingehalten werden. Im Übrigen hat es beide Berufungen zurückgewiesen.
14
Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufung gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

15
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
16
Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 Abs. 5 Satz 1 EGBGB).

I.

17
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte schulde keinen erhöhten Schallschutz gemäß den Werten des Beiblattes 2 zu DIN 4109. Ein erhöhter Schallschutz sei nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung folge nicht aus der Angabe, nach der die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte überschritten würden. Gegen eine Vereinbarung erhöhten Schallschutzes spreche, dass im vorhergehenden Satz abweichend festgeschrieben sei, dass "die Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf ... Schallschutz … eingehalten werden." Zum anderen sei nach der Erklärung zur Überschreitung der Werte nicht feststellbar , wie groß eine Überschreitung sein solle. Auch die Angabe zur Vorwandinstallation "optimale Geräuschdämmung" sei zu unbestimmt. Sie beziehe sich nur anpreisend auf die Tatsache der Vorwandinstallation und stelle keine Zusage für ein bestimmtes Maß der Schalldämmung dar.
18
Ein erhöhter Schallschutz oder zumindest eine Überschreitung des bei der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Schallschutzes sei auch nicht deshalb geschuldet, weil die Parteien eine Bauausführung vereinbart hätten, die bei regelgerechter Ausführung zu einem derart erhöhten Schallschutz führe. Aus den in Bezug genommenen Planunterlagen lasse sich nicht entnehmen, wie die Trennung der Häuser vorgenommen werden sollte.
19
Die Beklagte schulde mangels abweichender Vereinbarungen einen Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik. Es sei nicht feststellbar , dass die DIN 4109 nicht den Stand der Technik wiedergebe. Der Sachverständige habe sie in seinen Gutachten als Maßstab für die zu erfüllenden Mindestanforderungen herangezogen. Um 3 dB höhere Schallschutzwerte habe er aus technischer Sicht erst im Rahmen einer vereinbarten Überschreitung gefordert.
20
Nach dem Sachverständigengutachten sei der nach der DIN 4109 einzuhaltende Wert lediglich im Wohnzimmer nicht erreicht. Wie die Beklagte diesen Mangel beseitige, bleibe ihr überlassen. Soweit durch den Einsatz einer biegeweichen Vorsatzschale eine Verringerung der Raumgröße entstehe, führe das nicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme, sondern gegebenenfalls zu einem ersatzfähigen Minderwert.
21
Die Klägerin könne keine 3 cm breite Fuge fordern, die mit Faserdämmplatten zu füllen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lasse sich nicht feststellen, dass allein diese bestimmte Ausführung den anerkannten Regeln entspreche. Der Senat folge den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen und nicht den von der Klägerin herangezogenen Literaturmeinungen, die ohne überzeugende Begründung höhere Anforderungen stellten.

II.

22
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit rechtsfehlerhafter Begründung hat das Berufungsgericht bereits den Hauptantrag der Klägerin zurückgewiesen.
23
Der Senat geht mangels abweichender Feststellungen davon aus, dass die Klägerin ihren Hauptantrag sowohl auf den Luft- und Trittschallschutz als auch auf den Installationen betreffenden Schallschutz bezieht. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache geben Gelegenheit, insoweit eine Klärung herbeizuführen.
24
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 633 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nachbesserung der Doppelhaushälfte, wenn diese mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Welcher Schallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach dem Vertrag sei ein Schallschutz nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 geschuldet, beruht auf Rechtsfehlern. Sie lässt wesentliche Umstände unberücksichtigt und verstößt zudem gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung.
25
a) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft , weil sie sich allein daran orientiert, welche ausdrücklichen Vereinbarungen die Parteien zum Schallschutz getroffen haben und ob sich aus der nach dem Vertrag erkennbaren Bauweise ein erhöhter Schallschutz nach den Schalldämm -Maßen der DIN 4109 ergibt. Es lässt dabei unberücksichtigt, dass die Schalldämm-Maße der DIN 4109, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel nicht die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung des geschuldeten Schallschutzes sind. Maßgebend sind die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche. Der Besteller hat insoweit in aller Regel keine Vorstellungen, die sich in Schalldämm-Maßen nach der DIN 4109 ausdrücken, sondern darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist, inwieweit er also Gespräche, Musik oder sonstige Geräusche aus anderen Wohnungen oder Doppelhaushälften hören oder verstehen kann. Entsprechende Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien , sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). Bereits aus diesen Umständen werden sich häufig Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich über die Mindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die Vereinbarung eines gegenüber den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 erhöhten Schallschutzes anzunehmen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass die Anforderungen der DIN 4109 nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützen sollen. Nach dieser Zweckbestimmung werden die Schallschutzwerte der DIN 4109 auch als Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau bezeichnet (vgl. Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 18). In aller Regel wird demgegenüber der Erwerber einer Wohnung oder eines Doppelhauses eine Ausführung erwarten, die einem üblichen Qualitäts - und Komfortstandard entspricht. Haben die Parteien einen üblichen Qualitäts - und Komfortstandard vereinbart, so muss sich das einzuhaltende Schalldämm -Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Insoweit können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern. Ohne vertragsrechtliche Bedeutung und irreführend ist es, dass Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN 4109 lautet: "Ein erhöhter Schallschutz einzelner oder aller Bauteile nach diesen Vorschlägen muss ausdrücklich zwischen dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser vereinbart werden … ." Diese Formulierung suggeriert eine vertragsrechtliche Bedeutung des Beiblatts 2 zu DIN 4109, die sie nicht hat. Nach §§ 133, 157 BGB bedarf die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes keiner "ausdrücklichen" Vereinbarung, sondern kann sich aus den Umständen ergeben.
26
b) Verfehlt ist zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den vertraglich besonders erwähnten Beschreibungen lasse sich keine Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes ableiten. Diese Würdigung widerspricht dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung.
27
aa) Der Schallschutz spielt beim Erwerb einer Doppelhaushälfte eine große Rolle. Der Besteller einer Haushälfte legt erkennbar Wert auf Ruhe und eine angemessene Abschirmung gegenüber Geräuschen aus dem Umfeld. Wegen dieser hohen Bedeutung des Schallschutzes haben im Vertrag enthaltene Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen würden über- schritten oder ein optimaler Schallschutz werde erreicht, regelmäßig eine vertragsrechtliche Bedeutung und können nicht dahin verstanden werden, es handele sich lediglich um unverbindliche Anpreisungen. Unternehmer, die solche im Vertrag enthaltenen Erklärungen abgeben, erwecken beim Besteller die berechtigte Erwartung, es werde ein besonderer Schallschutz vorhanden sein, der über das Maß hinausgeht, das nach "den Vorschriften" als Mindestanforderung geregelt ist. Vorschrift in diesem Sinne und auch im Sinne des Vertrages ist die bauaufsichtsrechtlich eingeführte DIN 4109. Ein die Mindestanforderungen überschreitender Schallschutz muss deutlich wahrnehmbar einen höheren Schutz verwirklichen. Anders kann die besondere vertragliche Erwähnung nicht verstanden werden.
28
bb) Zu Unrecht versagt das Berufungsgericht den Erklärungen zum Schallschutz eine vertragliche Bedeutung, weil infolge ihrer Unklarheit ein geschuldetes Schalldämm-Maß nicht festzustellen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt zu keinem interessengerechten Ergebnis. Sie könnte, wie das Berufungsurteil belegt, dazu führen, dass der Besteller letztlich doch nur eine Ausführung nach den Mindestanforderungen verlangen kann. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Vertragsauslegung nicht, dass der Erwerber einer Doppelhaushälfte in der Regel ohnehin keine Vorstellung von bestimmten Schalldämm-Maßen hat, sondern bestimmte Erwartungen an die Schallschutzeigenschaften des Bauwerks hegt. Erklärt der Unternehmer, die Mindestanforderungen würden überschritten, gehen die Erwartungen regelmäßig dahin, dass der unbedingt notwendige Schutz vor unzumutbaren Belästigungen deutlich wahrnehmbar überschritten wird. Dem kommt es in aller Regel gleich, dass das Haus einen Schallschutz hat, der jedenfalls üblichen Komfortansprüchen genügt. Das Gericht ist im Streitfall gehalten, diesen Wert festzustellen. Neben den technischen Möglichkeiten der Bauausführung kann ein maßgebliches Kriterium bei dieser Feststellung sein, dass eine wahrnehmbare Verbesserung des Schallschutzes ohnehin erst bei einer deutlichen Steigerung des bewerteten Schalldämm-Maßes von mehreren Dezibel eintritt. Dem trägt die VDI-Richtlinie 4100 Rechnung, indem sie in der Schallschutzstufe II z.B. für Haustrennwände ein bewertetes Schalldämm-Maß von 63 dB vorsieht. Nach Ziff. 3.1.2 soll die Schallschutzstufe II für Wohnungen gelten, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung üblichen Komfortansprüchen genügen (vgl. dazu LocherWeiß , Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 15 und 75). Ob das Schalldämm-Maß von 63 dB für Haustrennwände üblichem Komfortstandard tatsächlich genügt, ist allerdings nicht ausreichend geklärt. Denkbar ist auch, dass bereits im Zeitpunkt der Abnahme im Jahre 1997 ein Standard des Geräuschschutzes erwartet werden konnte, der nur durch ein Schalldämm-Maß von mindestens 67 dB zu erreichen ist (Locher-Weiß, aaO, S. 30). Dieses Schalldämm-Maß führt zu einer deutlichen Minderung des Lautstärkeempfindens (Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN 4109).
29
c) Darüber hinaus verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der vertraglich vereinbarten Bauweise für den vereinbarten Schallschutz. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Bauausführung entsprechender Ausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Das Berufungsgericht hat sich durch die frühzeitige Festlegung auf einen den Mindestanforderungen der DIN 4109 entsprechenden Schallschutz der Frage verschlossen, ob die von der Beklagten geschuldete Bauweise mit einer doppelschaligen Trennwand bei einwandfreier und den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Ausführung einen Schallschutz ergibt, der dem erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht. Es hätte deshalb der Frage nachgehen müssen, ob die Ausführung der Fuge, die möglicherweise nicht insgesamt 3 cm stark war, die Bodenplatte trotz fehlender Unterkellerung nicht trennte und mit einer Hartschaumplatte ausgefüllt war, den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Dabei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass bei gleichwertigen, anerkannten Bauweisen der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten darf, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist (vgl. dazu Locher-Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 30).
30
d) Aus dem Vorhergehenden folgt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die DIN 4109 als anerkannte Regeln der Technik gewürdigt hat. Die auch insoweit fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
31
aa) Wie bereits erwähnt, formuliert die DIN 4109 Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 können deshalb hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämm -Maße nur anerkannte Regeln der Technik darstellen, soweit es um die Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht. Soweit weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt werden, wie z.B. die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes, in dem die Bewohner "im Allgemeinen Ruhe finden" (vgl. Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 21, zur Formulierung in der Normvorlage zu DIN 4109-10 (2002) unter 4.2.2), sind die Schalldämm-Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten. Etwas anderes kann für die SchalldämmMaße des Beiblatts 2 zu DIN 4109 oder der VDI-Richtlinie 4100 Schallschutzstufen II und III gelten.
32
bb) Darüber hinaus wäre es verfehlt, in der DIN 4109 formulierte Schallschutzanforderungen , sei es für einen Mindeststandard, sei es für einen erhöhten Schallschutz, unabhängig von den zur Verfügung stehenden Bauweisen als anerkannte Regeln der Technik zu bewerten. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16; Urteil vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230, 231 = ZfBR 1995, 132; Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, 447, 448 = ZfBR 1986, 171). Die Anforderungen an den Schallschutz unterliegen einer dynamischen Veränderung. Sie orientieren sich einerseits an den aktuellen Bedürfnissen der Menschen nach Ruhe und individueller Abgeschiedenheit in den eigenen Wohnräumen. Andererseits hängen sie von den Möglichkeiten des Baugewerbes und der Bauindustrie ab, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien einen möglichst umfangreichen Schallschutz zu gewährleisten. In privaten technischen Regelwerken festgelegte Schalldämm-Maße können nicht als anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden, wenn es wirtschaftlich akzeptable, ihrerseits den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauweisen gibt, die ohne weiteres höhere Schalldämm-Maße erreichen. Das hat die Klägerin für den maßgeblichen Zeitpunkt behauptet. Auch gehen die Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte aufgrund sachverständiger Beratung übereinstimmend davon aus, dass bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur Bauausführung bereits im maßgeblichen Zeitraum höhere Schalldämmwerte von jedenfalls 63 dB (OLG München, BauR 1999, 399, 401; IBR 2004, 197; OLG Düsseldorf, IBR 2004, 571; OLG Koblenz, IBR 2006, 98; OLG München, IBR 2006, 269, mit Volltext jeweils auf ibr-online.de) oder 67 dB (OLG Hamm, BauR 2001, 1262) zu erreichen waren.
33
2. Die Abweisung des Hauptantrages ist danach nicht aufrechtzuerhalten. Gleiches gilt für die Abweisung des Feststellungsantrags. Denn es besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass infolge der geschuldeten Maßnahmen zur Erlangung eines über den Mindestanforderungen liegenden Schallschutzes der Klägerin Vermögensschäden entstehen, die die Beklagte ersetzen muss.

III.

34
Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin:
35
a) Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, welches SchalldämmMaß für die Luftschalldämmung die Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes verlangen kann, dass es über den Mindestanforderungen der DIN 4109 liegen muss. Dabei kommt aus mehreren Gründen ein erhöhter Schallschutz in Höhe eines bewerteten Schalldämm-Maßes von 67 dB nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 in Betracht.
36
aa) Sollte sich, was nahe liegt, unter Würdigung aller Umstände ergeben, dass die Klägerin eine Doppelhaushälfte erworben hat, die auch hinsichtlich des Schallschutzes dem üblichen Komfortstandard genügen soll, so wäre zu prüfen, ob nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte der übliche Komfortstandard durch den erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 beschrieben wird.
37
bb) Der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 wäre unabhängig davon einzuhalten, wenn die von der Beklagten im Vertrag beschriebene doppelschalige Ausführung diesen Wert ermöglicht. Maßgeblich dürfte es insoweit darauf ankommen, ob die Bodenplatte getrennt und eine ausreichend erstellte Fuge mit Mineralfaserdämmung versehen werden musste.
38
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben und den in der Gerichtsakte befindlichen Tabellen eine Bauausführung gewählt hat, die einen erhöhten Schallschutz im Sinne des Beiblatts 2 zu DIN 4109 ermöglicht. Die zwischen den Haushälften errichtete Wohnungstrennwand besteht aus 2 x 17,5 cm starkem Kalksandsteinmauerwerk der Festigkeitsklasse KS 1,8. Die Putzstärke beträgt 2 x 1,5 cm. Nach allen vorgelegten Tabellenwerken wird bei einwandfreier Ausführung ein Schalldämm-Maß von 67 dB offenbar erreicht oder überschritten. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine ausreichende Trennfuge vorhanden ist und diese mit Mineralfaserplatten gefüllt wird (vgl. auch OLG Hamm, BauR 2001, 1262).
39
Das Berufungsgericht wird sich damit auseinandersetzen müssen, ob die fehlende Trennung der Sohlplatte und die Ausbildung einer möglicherweise nicht durchgehend 3 cm breiten Fuge und deren Ausfüllung mit einer Hartschaumplatte den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Bauausführung entsprach. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass nach Beiblatt 1 zu DIN 4109 die Trennfuge mindestens 3 cm betragen muss und der Fugenhohlraum mit dicht gestoßenen und vollflächig verlegten mineralischen Faserdämmplatten nach DIN 18165 Teil 2, Anwendungstyp T (Trittschalldämmplatten ) auszufüllen ist. Nach den aufgrund sachverständiger Beratung getroffenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (BauR 2001, 1262) und Düsseldorf (BauR 1991, 752, 753) entsprach die Ausfüllung mit Mineralfaserplatten den anerkannten Regeln der Technik. Nach dem Merkblatt "Mauer- werksbau aktuell - DGfM" muss die Trennfuge bei zweischaligen Trennwänden aus zwei schweren, biegesteifen Schalen bis zum Fundament durchgehen.
40
cc) Sollte sich nach der vorstehend beschriebenen Prüfung gleichwohl kein vertraglich vereinbarter Schallschutzwert ergeben, der dem erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht, so wird das Berufungsgericht erneut zu erwägen haben, inwieweit sich ein gegenüber dem Mindeststandard erhöhter Schallschutzwert daraus ableiten lässt, dass eine spürbare Erhöhung erst ab einer bestimmten Abweichung von 3 bis 5 dB eintritt. Jedenfalls muss eine Erhöhung in deutlich wahrnehmbarem Ausmaß erfolgen. Das könnte dafür sprechen, jedenfalls die Werte der Schallschutzstufe II der VDI-Richtlinie 4100 als vertraglich vereinbart anzusehen.
41
dd) Bleiben Zweifel, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben , ob es die benannten Zeugen hört. Die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten und eines ihrer Mitarbeiter zum Schallschutz vor Vertragsschluss ist geeignet, bei der Klägerin ein Verständnis der Vertragsklauseln zu erwecken , wonach ein erhöhter Schallschutz versprochen wird.
42
ee) Für den Fall, dass es darauf ankommt, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, welche Schalldämm-Maße die Beklagte nach den anerkannten Regeln der Technik schuldet. Es kann sich bei dieser Prüfung nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen, sondern muss diesen anleiten, sein Gutachten unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und Würdigung der durch andere Sachverständige untermauerten Stellungnahmen in den erwähnten Urteilen zu erstatten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 75/03, BauR 2004, 1438, 1440 = NZBau 2004, 500 = ZfBR 2004, 778; Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 20; Dresenkamp, BauR 1999, 1079, 1080).
43
b) Entsprechende Überlegungen muss das Berufungsgericht anstellen, soweit es um die Überschreitung des Mindeststandards hinsichtlich des Trittschallschutzes und des Schallschutzes bei Installationen geht und insoweit auch eine Nachbesserung verlangt wird.
44
c) Für den Fall, dass sich erneut die Frage stellt, ob Mängel des Schallschutzes ausreichend durch Einbau von Vorsatzschalen beseitigt werden könnten , weist der Senat auf seine Rechtsprechung hin. Danach muss der Besteller es grundsätzlich nicht hinnehmen, dass der Unternehmer eine Mängelbeseitigung vornimmt, die nicht den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Er muss sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verweisen lassen, dass ein durch eine nicht vertragsgerechte Mängelbeseitigung verbleibender Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249, 250). Vielmehr hat er Anspruch auf eine Mängelbeseitigung, die den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer die Beseitigung des Mangels verweigern darf, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, § 633 Abs. 2 BGB, oder der Besteller nach Treu und Glauben verpflichtet wäre, die nicht vollständig vertragsgerechte Mängelbeseitigung unter Abgeltung eines Minderwerts hinzunehmen. Die Unangemessenheit ermittelt sich nicht aus einem Vergleich zwischen den Kosten möglicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249), sondern nach allgemeinen Grundsätzen danach, ob die Kosten der Maßnahme außer Verhältnis zu dem damit erzielten Erfolg stehen. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 137/04, BauR 2006, 382 = NZBau 2006, 177 = ZfBR 2006, 229; Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 64/04, BauR 2006, 377 = NZBau 2006, 110 = ZfBR 2006, 154; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00, BauR 2002, 613 = NZBau 2002, 338 = ZfBR 2002, 345; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249). Nach diesen Maßstäben ist zu beurteilen, ob das Einbringen von Vorsatzschalen trotz des damit verbundenen Raumverlustes und der sonstigen Beeinträchtigungen der Klägerin eine vertragsgerechte Mängelbeseitigung darstellt. Ist das nicht der Fall, kann die Klägerin auf einen dann für die insgesamt verbleibende Beeinträchtigung maßgeblichen Minderwert nur verwiesen werden, wenn die Verbesserung des Schallschutzes auf das vertraglich geschuldete Maß die hohen Kos- ten, die eventuell durch kostenintensive Maßnahmen, wie etwa das Durchsägen des Hauses, entstehen könnten, nicht rechtfertigt. Das hängt im Wesentlichen von der wahrnehmbaren Verbesserung des Schallschutzes ab. Dressler Wiebel Kniffka Eick Bauner
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.11.2003 - 5 O 156/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.01.2006 - 26 U 16/04 -

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 217/03 Verkündet am:
13. Februar 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906
Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin
zu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des
Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung
erschüttern.
Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch
elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der
Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls
beweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der
festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung
besteht.
BGH, Urt. v. 13. Februar 2004 - V ZR 217/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in B. eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2, der ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt ist, daß der Betrieb der Sendeanlage Gesundheitsgefahren herbeiführt.
Die Klägerin betreibt in einer Entfernung von 100 m zu der Anlage eine psychotherapeutische Praxis.
Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) werden eingehalten.
Die Klägerin verlangt gleichwohl von der Beklagten zu 1, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie behauptet, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht schütze. Diese Werte seien nämlich zu hoch. Außerdem - so ihre Ansicht - erfasse die Verordnung nur die sogenannten thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u.a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, die Möglichkeit einer Blutbildveränderung einschlössen und negative Auswirkungen auf das Immunsystem sowie Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen zur Folge hätten.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Unterlassungsanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den von der Sendeanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Feldern zwar um Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, jedoch um solche , die die Klägerin zu dulden habe, weil sie nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen führten. Das folge gemäß der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB daraus, daß sie unter den Grenzwerten blieben, die zum Schutze vor
schädlichen Umwelteinwirkungen elektromagnetischer Felder festgesetzt worden seien (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Nr. 2 der 26. BImSchV, Anhang 1). Diese Grenzwerte, die an sich auf thermische Auswirkungen von Hoch- und Niederfrequenzanlagen ausgerichtet seien, gälten auch für athermische Wirkungen elektromagnetischer Felder. Daß die Beeinträchtigungen trotz Unterschreitens dieser Grenzwerte infolge besonderer Umstände als wesentlich einzustufen seien, könne nicht festgestellt werden. Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft sei es nicht nachweisbar, daß durch athermische Effekte elektromagnetischer Felder Gesundheitsgefahren ausgelöst würden, und wenn ja, unter welchen Bedingungen und mit welchen, möglicherweise die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreitenden Folgen. Daher sei auch eine Beweiserhebung über diese Fragen durch eine sachverständige Begutachtung nicht geboten. Sie könne nur das bereits bekannte Ergebnis haben, daß eine die Gesundheit gefährdende Beeinträchtigung nicht ausschließbar, aber auch nicht nachweisbar sei.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Der Klägerin steht der nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil sie nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Felder dulden muß.
1. Immissionen durch elektromagnetische Felder werden als "ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen" von § 906 Abs. 1
Satz 1 BGB erfaßt (Fritz, BB 1995, 2122, 2123 f.; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 173). Sie sind daher, wie jede andere Zufügung unwägbarer Stoffe, von dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255; 146, 261, 264). Bei der von dem Tatrichter dazu anzustellenden Bewertung ist allerdings § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten. Danach liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. So ist das Berufungsgericht verfahren. Rechtsfehler sind ihm dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht unterlaufen.
Zutreffend ist insbesondere die Annahme, die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte berücksichtigten sowohl die thermischen wie die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Auswirkungen, sondern stellt Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder generell (§ 1 Abs. 1 der Verordnung ). Dies bestätigt die von dem Berufungsgericht zitierte Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die erkennen läßt, daß ihr Augenmerk seit jeher den thermisch bedingten Reaktionen wie auch den athermischen Reaktionen galt. Da die Arbeit und die Ergebnisse der
Strahlenschutzkommission Grundlage für die 26. BImSchV waren, liegt es nahe , daß der Verordnungsgeber - wie die Kommission - beide Gesichtspunkte im Auge hatte und regeln wollte. Daß sich die festgelegten Grenzwerte nur an den thermischen Auswirkungen orientieren, beruht - wie die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission deutlich machen - darauf, daß thermisch bedingte Reaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermische Reaktionen. Der Verordnungsgeber konnte sich daher auf die Bestimmung von Grenzwerten beschränken, die an thermischen Reaktionen anknüpfen ; nachweisbare athermische Reaktionen waren so in jedem Fall miterfaßt. Soweit die Revision meint, aus der amtlichen Begründung der Verordnung ergebe sich, daß allein thermische Auswirkungen Gegenstand der Regelung seien , mißversteht sie die dort enthaltenen Ausführungen (BR-Drucks. 393/96, S. 15). Sie stellen, im Einklang mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission , darauf ab, daß "dominanter Effekt der Hochfrequenzfelder ... die Erwärmung des Gewebes" ist, der sogenannte thermische Effekt. Darauf beruht, wie dargelegt, die Grenzwertbestimmung, sie schließt aber den Schutz vor athermischen Wirkungen nicht aus.
Richtig ist - worauf die Revision hinweist -, daß die 26. BImSchV keine Vorsorgekomponente enthält (vgl. Stellungnahme des Wirtschaftsausschusses, BR-Drucks. 393/1/96, S. 5; siehe auch BVerfG NJW 2002, 1638, 1639; Kutscheidt , NJW 1997, 2481, 2484). Von nichts anderem geht aber auch das Berufungsgericht aus. Wenn es gleichwohl meint, die Verordnung habe auch "Vorsorge" gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder getroffen, soweit es um athermische Effekte geht, bedeutet das nicht, daß ein Vorsorge- (d.h. Sicherheits-) Faktor eingerechnet sei, sondern daß die Verordnung auch Schutz vor athermischen Wirkungen gewährleisten soll. Im
übrigen bliebe ein etwaiger Irrtum des Berufungsgerichts auf das Ergebnis ohne Einfluß. Denn die Berücksichtigung einer Vorsorgekomponente ist für die Frage, ob die Verordnung auch vor schädlichen athermischen Wirkungen schützen will, ohne Belang. 2. Fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, wenn es davon ausgegangen sei, der Klägerin obliege die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, daß trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliege.
Richtig daran ist, daß grundsätzlich der Störer darlegen und beweisen muß, daß sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt (Senat, BGHZ 120, 239, 257). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn nach der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, weil - wie hier - ein entsprechender Grenzoder Richtwert nicht überschritten ist. Allerdings kehrt sich in solch einem Fall entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. Begründung zu § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, BT-Drucks. 12/7425, S. 88, Staudinger/Roth, BGB [1996], Rdn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rdn. 20; Baumgärtel /Laumen, Handbuch des Beweisrechts, 2. Aufl., § 906 Rdn. 7; Fritz, NJW 1996, 573, 574) die Beweislast nicht um. Vor der Neufassung des § 906 Abs. 1 BGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß in technischen Regelungswerken festgelegte Grenz- oder Richtwerte bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist oder nicht, nicht schematisch angewendet werden können, sondern nur eine Entscheidungshilfe für den Richter in der Weise bieten, daß bei einer Überschreitung der einschlägigen Richtwerte grundsätzlich von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen
ist. Dies entbindet den Tatrichter aber nicht von der Verpflichtung, die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und unter Berücksichtigung des Empfindens eines verständigen Menschen zu entscheiden, ob trotz Überschreitens der Grenzwerte möglicherweise doch von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist (BGHZ 111, 63, 66 ff. m.w.N.). Daran hat sich durch die Einführung des Regeltatbestandes in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts geändert. Der Gesetzgeber wollte den dem Tatrichter zugewiesenen einzelfallbezogenen Beurteilungsspielraum nicht einengen (vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 28). Hätte er eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beeinträchtigten vornehmen wollen, hätte im übrigen eine andere Formulierung näher gelegen als die Aufstellung einer Regel, wonach bei Einhaltung der Grenz- oder Richtwerte von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei (vgl. Marburger, Festschrift Ritter, 1997, 901, 905, 913). Der Senat ist daher auch nach der Änderung des § 906 Abs. 1 BGB weiterhin davon ausgegangen, daß den in Satz 2 und 3 der Norm genannten Grenz- oder Richtwerten nur die Bedeutung zukommt, daß einem Überschreiten der Werte Indizwirkung für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung zukommt und ein Einhalten oder Unterschreiten der Grenz- oder Richtwerte die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert (vgl. BGHZ 148, 261, 264 f.). Eine solche indizielle Bedeutung hat der Tatrichter zu beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem Regelfall abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten. Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternde Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. Er muß allerdings nur diese Umstände darlegen und beweisen, um dem Tatbestand des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB die Indizwirkung zu nehmen. Er muß nicht nachweisen, daß die Beeinträchtigung wesentlich ist (ebenso, wenngleich zum Teil mißverständlich
von "Gegenbeweis" sprechend, Marburger aaO S. 917; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 202; siehe auch Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 17).
Das steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht im Widerspruch zu den Wertungen der §§ 903, 1004, 906 BGB. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht die Feststellung getroffen, daß eine Gesundheitsgefährdung der Klägerin ausgeschlossen ist. Sie trägt demnach das Risiko einer Gefährdung. Das ist aber nicht systemwidrig. Der Gesetzgeber hat in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Risikoverschiebung vorgenommen und im Ergebnis eine Duldungspflicht für den Fall statuiert, daß eine wesentliche Beeinträchtigung zwar nicht ausgeschlossen ist, daß sie aber wegen der Einhaltung einschlägiger Grenzwerte in der Regel nicht gegeben sein wird und der von den Immissionen Betroffene die hiervon ausgehende Indizwirkung nicht hat erschüttern können. Darin besteht - abweichend von den Vorstellungen der Revision - die Wertung. Was die Revision der Sache nach bekämpft, ist im Grunde nicht diese, sondern die in den Grenzwerten der 26. BImSchV zum Ausdruck gekommene Wertung. Diese ist aber von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2002, 1638) und daher bindend. Sie kann nicht auf dem Umweg des privaten Immissionsschutzes wieder in Frage gestellt werden. Eine eigene generelle Risikobewertung steht dem Tatrichter gerade nicht zu, nur eine einzelfallbezogene Beurteilung bei Vorliegen entsprechender Umstände. Das Verfahren des Berufungsgerichts war daher entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht fehlerhaft.
3. Gemessen daran ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen , daß der Vortrag der Klägerin den Anforderungen an die Erschütterung der
von dem Regelfall ausgehenden Indizwirkung nicht genügt. Sie hat weder dar- gelegt, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte besteht noch daß ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden kann. Wissenschaft und Forschung ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bislang nicht der Nachweis gelungen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen.
Nicht berechtigt ist die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge , daß das Berufungsgericht den Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung von Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Folgen der Einwirkung elektromagnetischer Felder durch athermische Effekte nicht nachgegangen sei.
Sieht man einmal davon ab, daß die Klägerin an den von der Revision angegebenen Stellen ganz überwiegend nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sondern die Vernehmung sachverständiger Zeugen zu den von ihnen in der Wissenschaft bekannten Ansichten, so hat das Berufungsgericht jedenfalls eine Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 1638, 1639 f.) abgelehnt. Das Beweismittel ist nämlich - derzeit - ungeeignet.

a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Klägerin selbst davon aus, daß es in Wissenschaft
und Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können. Das deckt sich mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001 und liegt auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der 26. BImSchV zugrunde (NJW 2002, 1638, 1639). Ein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern kann nur diesen Stand der Forschung wiedergeben und ist daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln. Daß die Klägerin auf neue Forschungsansätze hingewiesen hätte, die eine andere Sicht der Dinge vermitteln könnten, zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie auf neuere Studien verweist, die nach Erlaß des Berufungsurteils herausgekommen sind, handelt es sich um keinen Sachvortrag, der der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Zudem legt sie nicht dar, daß diese Studien geeignet sind, den bisherigen Stand der Forschung zu revidieren, und daß sie im konkreten Fall eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch athermische Wirkungen zu beweisen geeignet sind. Daß - wie die Revision zusammenfaßt - Schäden möglich sind, also nicht ausgeschlossen werden können, entspricht auch bisherigen Erkenntnissen. Daß aber unter den durch die 26. BImSchV gesetzten Grenzen im konkreten Fall ein Gefährdungspotential vorhanden ist, das nach neuestem Stand der Forschung als eine wesentliche Beeinträchtigung eingestuft werden müßte, wird nicht einmal im Ansatz erkennbar.
Ebensowenig führen die Rügen der Revision zum Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit allen von der Klägerin in das Verfahren eingeführten gutachtlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Es wird nicht
dargelegt, daß diesen Stellungnahmen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zu entnehmen sind, wonach im konkreten Fall durch den Betrieb der Mobilfunksendeanlage eine Gesundheitsgefährdung der Klägerin zu gewärtigen ist oder auch nur der ernsthafte Verdacht einer solchen Gefährdung besteht.
Angesichts dessen verlangt die Durchsetzung des Justizgewährungsgebots keine Beweisaufnahme, die doch wiederum nur den bestehenden Zustand der Ungewißheit, eine wissenschaftlich nicht verläßlich explorierte komplexe Gefährdungslage, spiegeln könnte. Es bleibt allein Sache des Verordnungsgebers , die Entwicklung zu beobachten und etwaigen neuen Erkenntnissen durch engere oder weitere Grenzen Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 2002, 1638, 1639).

b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer anderen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 1482, 1483) zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall. Richtig daran ist, daß es dort - wie hier - um einen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunkanlage ging. Die dortigen Kläger hatten gegen zwei sie beschwerende Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Dieser Grundsatz verlange eine Erschöpfung des Instanzenzugs im Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Sachverhaltsaufklärung. Eine möglicherweise auf ungesicherten tatsächlichen Grundlagen beruhende Entscheidung im Eilverfahren genüge nicht. Diese allgemein gehaltenen Erwägungen lassen nicht erkennen, daß das Bundesverfassungsgericht eine Sachaufklärung in dem hier interessierenden Punkt durch sach-
verständige Begutachtung für erforderlich hält. Das Gegenteil wird deutlich, wenn es in der Entscheidung ausdrücklich heißt, daß in "rechtlicher Hinsicht" zu klären sei, ob die von Mobilfunkanlagen ausgehenden Strahlungen Besonderheiten aufwiesen, die bei einer Beurteilung der von § 906 Abs. 1 BGB erfaßten Beeinträchtigungen und den bei der Entscheidung über die Duldungspflicht maßgebenden Wertungen folgenreich würden. Um eine rechtliche Einschätzung durch die Fachgerichte ging es dem Bundesverfassungsgericht, Konsequenzen in dem von der Revision geltend gemachten Sinn lassen sich daraus nicht ziehen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 85/04 Verkündet am:
8. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
TA-Lärm Nr. 6.9
Beruft sich der Störer darauf, daß die in der TA-Lärm festgelegten Grenz- oder
Richtwerte eingehalten seien, so daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB von einer
nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei, so ist von dem ermittelten
Lärmpegel kein Meßabschlag zu machen, wie er nach Nr. 6.9 der TA-Lärm für
Überwachungsmessungen vorgesehen ist. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Immissionen
diesen Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür,
daß dem Störer die sich aus § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergebende Beweiserleichterung
zugebilligt werden kann.
BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04 - LG Mönchengladbach
AG Erkelenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. März 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 7. März 2003 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Betrieb der beiden Windkraftanlagen des Typs Enercon E 40 mit einer Gesamthöhe von jeweils 85 m und einer Nennleistung von 500 KW, welche in einer Entfernung zum Wohnhaus der Kläger von 270 bzw. 310 m auf dem Grundstück der Stadt H. , Gemarkung B. , Flur 4, Flurstück 39/2 und 385 errichtet wurden, jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu unterlassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks in H. , das im Außenbereich in einem Dorfgebiet liegt. Der Beklagte betreibt auf Nachbargrundstücken vier Windkraftanlagen, von denen sich die zwei am nächsten zum Wohnhaus der Kläger gelegenen Anlagen in einem Abstand von etwa 270 bis 280 m bzw. 310 bis 320 m befinden.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, den Betrieb vo n zwei der vier Anlagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu unterlassen. In einem selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige bei Betrieb aller vier Anlagen einen Lärmpegel am Haus der Kläger von 46 bis 47 dB (A) gemessen. Die Parteien streiten darüber, ob bei der Frage des nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zulässigen Grenzwertes von nachts 45 dB (A) von diesem gemessenen Pegel auszugehen ist oder ob - wie dies der Sachverständige getan hat - ein Meßabschlag von 3 dB (A) vorzunehmen ist. Das Amtsgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Unterl assungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für begründet, da der Betrieb der Windkraftanlagen die Benutzung des Grundstücks der Kläger nur unwesentlich beeinträchtige. Dies folge daraus, daß der in der TA-Lärm im konkreten Fall maßgebliche Grenzwert von 45 dB (A) nach den Feststellungen des Sachverständigen eingehalten werde. Es sei nämlich nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige in Anwendung von Nr. 6.9 einen Meßabschlag von 3 dB (A) gemacht habe. Zum einen seien die Bewertungs- und Ermittlungsmaßstäbe der TA-Lärm nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im Verhältnis von Privatpersonen zueinander verbindlich. Zum anderen sei die Bewertungssituation vergleichbar. Nr. 6.9 gelte für eine Überwachungsmessung zur Klärung, ob ein Einschreiten der Behörde geboten ist. Dem gleiche die vorliegende Situation, in der von dem Beklagten auf privatrechtlicher Ebene eine Betriebsunterlassung verlangt werde. Werde aber der zulässige Grenzwert nicht überschritten, so sei nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall, und so auch hier, von einer nur unwesentlichen und damit hinzunehmenden Beeinträchtigung auszugehen.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung ni cht stand. Sie verletzen die Regeln über die Darlegungs- und Beweislast.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davo n aus, daß die von den Windkraftanlagen herrührenden Lärmimmissionen von den Klägern zu dulden sind, wenn sie keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung darstellen , § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist,
hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255; 146, 261, 264). Bei der von dem Tatrichter dazu anzustellenden Bewertung ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten.
Danach liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in de r Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Das bedeutet, daß der Grundsatz, wonach der Störer darlegen und beweisen muß, daß sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt (BGHZ 120, 239, 257), eine Einschränkung zu seinen Gunsten erfährt. Die in § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Grenz- oder Richtwerte stellen Umstände für eine Indizwirkung dar. Werden sie überschritten, indizieren sie die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, werden sie eingehalten oder unterschritten, so indizieren sie die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318). Eine solche indizielle Bedeutung hat der Tatrichter zu beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem Regelfall abweichen , wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten. Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternde Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht (Senat aaO). Im übrigen bleibt es aber bei der Darlegungs- und Beweislast des Störers. Er muß darlegen und gegebenen-
falls nachweisen, daß seine Emissionen innerhalb der Grenz- oder Richtwerte bleiben. Nur wenn dies feststeht, kommt ihm die Indizwirkung zugute.
2. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist die Frage, ob bei der Ermittlung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA-Lärm der nach Nr. 6.9 TALärm für Überwachungsmessungen vorgesehene Meßabschlag von 3 dB (A) zu machen ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Berücksi chtigung eines solchen Abschlags schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil es sich vorliegend nicht um eine Überwachungsmessung handelt. Jedenfalls steht der Zweck des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB und die damit verbundene Regelung der Darlegungs- und Beweislast einer Anwendung von Nr. 6.9 TA-Lärm zur Ermittlung des Richtwertes entgegen.

a) Der im konkreten Fall einzuhaltende Richtwert beträ gt nach Nr. 6.1 TA-Lärm in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 45 dB (A). Der Meßabschlag nach Nr. 6.9 TA-Lärm führt nicht zu einer Erhöhung dieses Wertes. Er dient vielmehr dem Ausgleich von eventuellen Meßungenauigkeiten und soll gewährleisten , daß die Behörde aufgrund einer Überwachungsmessung nur dann gegen den Betreiber einer störenden Anlage einschreitet, wenn auch unter Berücksichtigung aller Eventualitäten sichergestellt ist, daß die Immissionen den Richtwert überschreiten (vgl. BVerwG, DVBl. 2001, 1451, 1455). Er trägt damit vor allem auch dem Umstand Rechnung, daß die Beweislast für die Voraussetzungen zum Eingriff in die Rechte des Betreibers bei der Behörde liegt; Unsicherheiten bei der Sachverhaltsermittlung gehen daher zu ihren Lasten (Hansmann , in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, 3.1. TA-Lärm Nr. 6 Rdn. 35 ff.).


b) Trägt der Störer im Bereich des privatrechtlichen Im missionsschutzes die Darlegungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung und damit für die Einhaltung der Grenz- oder Richtwerte, die nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die Indizwirkung auslöst, so gehen in gleicher Weise Unsicherheiten bei der Sachverhaltsermittlung zu seinen Lasten. Das führt dazu, daß die gemessenen Werte allein entscheidend sind und nicht um einen Meßabschlag reduziert werden dürfen. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Immissionen den Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür, dem Störer die Beweiserleichterung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zuzubilligen. Gewährte man sie ihm schon dann, wenn die Grenze nur mit Hilfe eines Meßabschlags eingehalten wird, so gingen Meßungenauigkeiten oder sonstige Unsicherheiten zu Lasten des Beeinträchtigten. Das ist mit den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im privaten Immissionsschutzrecht nicht vereinbar. Das schließt nicht aus, daß auch in einem solchen Fall eine Duldungspflicht bestehen kann. Besondere Umstände des Einzelfalls geben dem Tatrichter die Möglichkeit, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch dann die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung zu verneinen. Nur streitet hierfür nicht die Regelvermutung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Auch insoweit gibt es Parallelen zum öffentlichen Recht. Auch dort können besondere Umstände des Einzelfalls die Behörde zum Eingreifen berechtigen, obwohl die Immissionsrichtwerte nur ohne einen Abschlag von 3 dB (A) überschritten sind (Hansmann , aaO Rdn. 36).
3. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestan d (§ 562 ZPO). Da der Beklagte keine Umstände vorgetragen hat, die den Schluß darauf zulassen , daß trotz Überschreitens des zulässigen Immissionsrichtwertes für die
Nachtzeit von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet. Dabei besteht an sich nur ein Anspruch darauf, wesentliche Lärmimmissionen zu unterlassen. Wie dies bewerkstelligt werden kann, ist grundsätzlich Sache des Störers (Senat , BGHZ 67, 252, 253; Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035). Vorliegend bestand indes in den Tatsacheninstanzen kein Streit darüber , daß der zulässige Richtwert in der Nacht nur dann eingehalten werden kann, wenn zwei der Anlagen ausgeschaltet werden. Daher war dem darauf gerichteten Klageantrag stattzugeben.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 41/03 Verkündet am:
26. September 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Von einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der sog.
LAI-Hinweise überschreiten, können unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1
BGB sein, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt,
die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Umgebung
bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.
BGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 41/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2003 im Kostenpunkt und im Umfang des nachfolgenden Ausspruchs aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 22. April 2002 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihren Grundstücken, Gemarkung G. -F. , Parzellen-Nr. 2713 und 2739 bei dem Rockkonzert anläßlich des jährlich stattfindenden Sommerfestes des Sportvereins F. Geräusche auf das Grundstück der Kläger R. straße 27, G. -F. , Flurstück 2477, einwirken, die – gemessen 0,5 m vor den Fenstern des klägerischen Wohnhauses - zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 70 dB(A) und eine Geräuschspitze von 90 dB(A), sowie zwischen 24.00 Uhr und 08.00 Uhr einen Beurtei- lungspegel von 55 dB(A) und eine Geräuschspitze von 65 dB(A) überschreiten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger wenden sich gegen Lärmbelästigungen, die von einem alljährlich stattfindenden Sommerfest eines Sportvereins und dabei insbesondere von einem Rockkonzert ausgehen.
Die Kläger sind Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück, das der beklagten Stadt gehört, befinden sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fußballfeld. Die Beklagte hat das Gelände einem Sportverein für Vereinsaktivitäten überlassen. Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest. Dabei finden in
einem Festzelt Musikveranstaltungen statt, darunter ein Rockkonzert. Für das bis weit nach Mitternacht dauernde Rockkonzert wurden für das Grundstück der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Mittelungspegel von 55,9 bis 70,5 dB(A) und 53,3 bis 66 dB(A) gemessen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines weitergehenden Antrags verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihrem Grundstück Geräusche auf das Grundstück der Kläger einwirken, die zwischen 8 Uhr und 20 Uhr einen Beurteilungspegel von 70 dB(A), in der Zeit von 6 Uhr bis 8 Uhr sowie von 20 Uhr bis 22 Uhr einen Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschreiten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beeinträchtigung der Kläger durch den von dem Sommerfest und hier insbesondere von dem Rockkonzert ausgehenden Lärm sei wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies folge aus der vor allem zur Nachtzeit ab 22 Uhr gravierenden Überschreitung der in der LAI-Freizeitlärmrichtlinie festgesetzten Lärmgrenzwerte; die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung werde dadurch indiziert. Diese Werte seien zwar nicht schematisch anzuwenden und erlaubten bei einem einmaligen
Ereignis eine großzügigere Handhabung. Ein einmaliges Ereignis liege aber nicht vor, weil das Fest an drei Tagen stattfinde und auch die weiteren Veranstaltungen Lärm verursachten. Zudem seien die festgestellten Überschreitungen von 22 Uhr bis weit nach Mitternacht so gravierend, daß sie nicht hingenommen werden müßten.

II.


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Auf der Grundlage seiner Feststellungen bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Unterlassungsanspruch der Kläger (§§ 1004, 906 BGB).
1. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (Senat BGHZ 148, 261, 264 - Hammerschmiede; Senatsurt. v. 20. November 1998, V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030). Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat BGHZ 148, 261, 264). Dabei sind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG (BGHZ 122, 76, 78).
Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrecht-
lich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Senat BGHZ 121, 248, 252 - Jugendzeltplatz). Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil nicht in jeder Hinsicht stand.
2. a) Das Berufungsgericht orientiert sich an den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche (sog. LAI-Hinweise oder Freizeitlärm-Richtlinie, abgedruckt in NVwZ 1997, 469). Das ist nicht zu beanstanden. Die LAI-Hinweise gelten für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen Volksfeste, Platzkonzerte, Lifemusik-Darbietungen und ähnliche Veranstaltungen im Freien stattfinden. Sie sind ungeachtet der generellen Nutzung des Grundstücks der Beklagten als Sportplatz einschlägig, denn die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) regelt nur Immissionen, die von einer Sportanlage bei ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung, der Sportausübung, ausgehen (§ 1 Abs. 1 der 18. BImSchV).
Die von Sachverständigen ausgearbeiteten und von allen Ländern mitgetragenen LAI-Hinweise unterfallen zwar nicht § 906 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 193), können den Gerichten aber gleichwohl als Entscheidungshilfe dienen (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 67 - Volksfestlärm; 120, 239, 256 f. – Froschlärm; 121, 248, 253 - Jugendzeltplatz; BVerwG DVBl 2001, 1451, 1453). Sie ersetzen nicht die Prüfung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, geben dieser Würdigung aber eine Orientierung. Werden die Richtwerte überschritten, so indiziert dies eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB (vgl. Senat
BGHZ 111, 63, 67; 121, 248, 251). Der Tatrichter muß allerdings auch in diesem Fall berücksichtigen, daß es sich bei den technischen Regelwerken nur um Richtlinien handelt, die nicht schematisch angewendet werden dürfen.
b) Für die Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind Dauer und Häufigkeit der Einwirkung von erheblicher Bedeutung. Das Berufungsgericht vertritt daher zu Recht die Ansicht, daß bei einem einmaligen Ereignis eine großzügigere Handhabung der Richtwerte geboten, eine Überschreitung im Einzelfall also hinzunehmen sein kann. Rechtsfehlerhaft geht es jedoch davon aus, daß hier ein einmaliges Störereignis deswegen nicht vorliege, weil das Sommerfest an drei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen stattfindet. Denn daß von den übrigen Veranstaltungen eine wesentliche Einwirkung auf das Grundstück der Kläger ausginge, hat es nicht festgestellt. Mithin ist revisionsrechtlich nur das Rockkonzert von Bedeutung und die weitergehende Klage schon nicht schlüssig.
Richtig ist allerdings, daß die LAI-Hinweise der Seltenheit eines Ereignisses durch eine Sonderregelung in Ziff. 4.4. Rechnung tragen, in der für Veranstaltungen , die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr stattfinden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte vorgegeben werden. Auch insoweit gibt die Richtlinie jedoch nur eine Orientierung und läßt Raum für die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG DVBl 2001, 1451, 1453 "Entscheidungshilfe mit Indizcharakter"). Hierzu gehört auch die Zahl der Störereignisse. Denn die Sonderregelung in Ziff. 4.4. der LAI-Hinweise erfaßt Ereignisse, die bis zu zehn Tagen oder Nächten eines Jahres auftreten und einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte verursachen.
In dem der Entscheidung des Senats vom 23. März 1990 (Senat BGHZ 111, 63 - Volksfestlärm) zugrunde liegenden Fall wurde ein an das Grundstück des Klägers angrenzendes Gelände mehrmals im Jahr als Kirmes- und Festplatz genutzt. Für das Jahr 1987 waren beispielsweise für die Monate Juni, Juli und August vier jeweils über das ganze Wochenende, einmal sogar drei Tage dauernde Veranstaltungen angekündigt. Vorliegend ist dagegen mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision davon auszugehen, daß das an nur einem Abend des Sommerfestes stattfindende Rockkonzert, gegen dessen Immissionen sich die Kläger in erster Linie wenden, weitgehend das einzige Ereignis ist, welches unter deutlicher Überschreitung der in den LAI-Hinweisen in Ziffer 4.4. für die Nachtzeit aufgestellten Richtwerte auf das Grundstück der Kläger einwirkt.

c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung ferner nicht bedacht, daß bei seltenen Störereignissen auch die Bedeutung der Veranstaltung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats richtet sich die Beurteilung, ob eine Immission wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, nicht nur nach dem Maß der objektiven Beeinträchtigung. Im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaßstäbe hat der Senat eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen, die als erhebliche Belästigung alles ansieht, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Senat BGHZ 120, 239, 255 - Froschlärm; 148, 261, 264 – Hammerschmiede). Demgemäß können bei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärm auch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und gesetzliche Wertungen
eine Rolle spielen (vgl. Senat BGHZ 121, 248, 255 - Jugendzeltplatz; 111, 63, 68 – Volksfestlärm).
aa) Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen. Das kann bei der Beurteilung, ob eine Lärmeinwirkung als wesentlich anzusehen ist, vor allem dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es sich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, das weitgehend das einzige in der Umgebung bleibt. In einem solchen Fall können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein (so auch VGH Kassel GewArch 1997, 162).
Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abgesprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privater Verein ist. Maßgeblich ist, daß das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen und akzeptiert wird. Unerheblich für die Frage der Wesentlichkeit der Immissionen ist ferner, ob der Nutzung eines Grundstücks als Festplatz eine langjährige Übung zugrunde liegt. Bei der vom Tatrichter vorzuneh-
menden Würdigung, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar dem Traditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen. Umgekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung aber nicht entgegen, daß eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. Andernfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begründen , wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu ändern , die auf eine langjährige Übung zurückgehen. Demgemäß können auch die mit Gemeinde- und Vereinsfesten untrennbar verbundenen Musik- und Tanzveranstaltungen Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. Erlangen sie im Einzelfall überregionale Bedeutung, nimmt ihnen das die kommunale Bedeutung nicht, solange die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für die örtliche Bevölkerung bestimmt ist und von ihr angenommen wird.
bb) Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welche die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten. Zwar gebührt nach 22 Uhr dem Schutz der ungestörten Nachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 70 - Volksfestlärm). Insbesondere in Krankenhäusern oder sonstigen Kliniken , aber auch dort, wo die Bewohner der Umgebung bereits tagsüber einem höheren Lärmpegel als üblich ausgesetzt sind, ist eine Störung der Nachtruhe meist eine erhebliche Einwirkung auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden und damit eine wesentliche Immission. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die Nachtruhe nicht generell geschützt wird. Dort, wo ruhestörende Tätigkeiten zur Nachtzeit durch landesrechtliche Normen ausdrücklich verboten sind, hat der Gesetzgeber zugleich Ausnahmen für den Fall vorgesehen, daß ein Vor-
haben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter hat (z.B. § 5 der LärmVO Hamburg, § 8 der LärmVO Berlin). Vorrang kann insbesondere Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen zukommen, wenn sie auf historischen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Bedeutung sind, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt (vgl. § 9 Abs. 3 LImSchG Nordrhein-Westfalen, § 4 Abs. 4 LImSchG Rheinland-Pfalz, § 10 Abs. 4 LImSchG Brandenburg). Eine solche Abwägung der widerstreitenden Interessen sieht auch das Gaststättengesetz vor. Nach § 12 Abs. 1 GaststG kann aus besonderem Anlaß der Betrieb eines Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden. Die "erleichterten Voraussetzungen" beziehen sich auch auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG4 Abs. 1 Nr. 3 GaststG), und gelten damit beispielsweise für die Lärmimmissionen, die von einer aus Anlaß eines Volksfests betriebenen Außengastronomie ausgehen (vgl. VGH München NVwZ 1999, 555). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß bei besonderem Anlaß und nur vorübergehendem Betrieb die bei der Erteilung der Erlaubnis zu beachtenden Vorschriften weniger streng zu handhaben sind als bei einem Dauerbetrieb. Immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte dürfen zwar nicht vernachlässigt werden, sie sind jedoch zu Art und Dauer des Betriebs in Beziehung zu setzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 12 Rdn. 5). Dies führt im Fall von Lärmbeeinträchtigungen dazu, daß bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nach § 3 BImSchG die Seltenheit des Anlasses und seine Bedeutung in die Würdigung einzubeziehen sind (VGH München a.a.O., S. 556). Die Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht auf die gastronomischen Betriebe beschränkt, sondern gilt für den verständi-
gen Durchschnittsmenschen gleichermaßen in Bezug auf das besondere Ereignis , an das sie anknüpfen. Insoweit hängt die Beurteilung der Beeinträchtigung als wesentlich auch von einer Interessenabwägung ab (Senat BGHZ 111, 63, 68 – Volksfestlärm; a.A. Roth in Anm. JR 1991, 149).
cc) In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen von Veranstaltungen mit besonderer historischer, kultureller oder kommunaler Bedeutung noch als unwesentlich angesehen werden können, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Bedeutung und Charakter der Veranstaltung, ihr Ablauf, Dauer und Häufigkeit, die Nutzungsart und Zweckbestimmung sowie die Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstücks während der Veranstaltung und durch andere seltene Störereignisse, ferner die zeitlichen Abstände dieser Ereignisse. Je gewichtiger der Anlaß für die Gemeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Bei Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, ist dabei auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar. Hiervon ist selbst die Nachtzeit nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22 Uhr hell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen entspricht , daß sie bis in die Nachtstunden andauern (so auch VGH Mannheim NVwZ-RR 1994, 633, 635). Im Einzelfall kann von den Anliegern jedenfalls an einem Tag bis Mitternacht ein deutlich höherer Beurteilungspegel hinzunehmen sein. Eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte wird demgegenüber in aller Regel nicht mehr als unwesentlich zu qualifizieren sein.
Ob etwas anderes gilt, wenn für die betreffende Veranstaltung eine weitergehende Ausnahmegenehmigung nach öffentlichem Recht erteilt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat zwar der Durchführung der Sportfeste in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde zugestimmt. Auf die zivilrechtliche Beurteilung hat die Genehmigung aber schon deswegen keinen Einfluß, weil eine umfassende Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Rahmen eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit ihr ersichtlich nicht verbunden war.
Für die Beuteilung durch einen verständigen Durchschnittsmenschen von Bedeutung kann schließlich sein, ob sich die Veranstaltung an einen ebenso geeigneten, Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigenden Standort innerhalb der Gemeinde bzw. des Ortsteils verlegen läßt. Können unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Lärmimmissionen für Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt aber ein Standortwechsel , so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte der LAI-Hinweise maßgebend sein.

III.


Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Angesichts der Unterstützung, die das Sommerfest und das Rockkonzert seitens der Gemeinde erfahren, kann der Veranstaltung die kommunale Bedeutung nicht abgesprochen werden. Gleichwertige
alternative Standorte für das Festzelt sind nicht ersichtlich. Durch die von den Klägern vorgeschlagene Verlegung des Rockkonzerts in die benachbarte Sporthalle bliebe der Charakter der Veranstaltung nicht gewahrt. Er ist davon geprägt, daß das Konzert als Teil eines Sommerfestes weitgehend im Freien stattfindet.
Die Kläger müssen am Abend des Rockkonzerts allerdings nicht jegliche Lärmeinwirkung hinnehmen, sondern nur das nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zumutbare Maß. Die Zumutbarkeit ist durch eine Begrenzung der Immissionen zu wahren. Hierfür geben die Richtwerte, die die LAI-Hinweise bei seltenen Störereignissen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten vorsehen, eine Orientierung. Im vorliegenden Fall bietet es sich an, die Tageszeit im Sinne der LAI-Hinweise bis 24 Uhr auszudehnen. Damit ist für das Rockkonzert ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) mit einer Geräuschspitze von 90 dB(A) maßgeblich. Eine Verlängerung über 24 Uhr hinaus kommt dagegen mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Kläger nicht in Betracht. Um ihnen eine ausreichende Nachtruhe zu ermöglichen, ist vielmehr von Mitternacht bis 8 Uhr des auf das Rockkonzert folgenden Tages der für die Nachtzeit vorgegebene Beurteilungspegel von 55 dB(A) einzuhalten.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 2/06 Verkündet am:
27. Oktober 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen
die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag
über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab
wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung
der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger bewohnt eine Eigentumswohnung in der ersten Etage des 1975/1981 errichteten Gebäudes F. straße 27 in O. . Ca. 30 m bis 40 m von dem Balkon dieser Wohnung entfernt befindet sich eine Mitte des 19. Jahrhunderts gebaute Eisenbahnbrücke, deren Eigentümerin die Beklagte ist.
2
Nach dem Abschluss von Bauarbeiten an der Brücke, die von Mai bis September 1998 dauerten, beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über einen gegenüber früher wesentlich erhöhten und unerträglichen Lärm, den die über die Brücke fahrenden Züge verursachten. Die Beklagte hielt die von dem Kläger empfundene Steigerung des Lärmpegels für eine subjektive Fehleinschätzung.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme von Maßnahmen beantragt, durch welche bei dem Befahren der Brücke die Immissionsschutzwerte nach der TA-Lärm eingehalten werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit ohne Erfolg geblieben, als er die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die durch das Befahren der Brücke verursachte Lärmbelästigung die Werte von 59 dB (A) tagsüber und 49 dB (A) nachts nicht übersteigt. Auf den von dem Kläger in der Berufungsinstanz in Prozessstandschaft für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Grundstücks F. - straße 27 gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 8.195,40 € (Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern) an ihn zu verurteilen, hat das Oberlandesgericht - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - festgestellt , dass dieser Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
4
Mit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision will die Beklagte die Abweisung des Hilfsantrags erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehen von der Eisenbahnbrücke , verursacht durch den Zugverkehr, wesentliche und damit grundsätzlich unzumutbare Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück F. straße 27 und insbesondere auf die von dem Kläger bewohnte Wohnung aus. Die in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) festgelegten Grenzwerte für allgemeine oder reine Wohngebiete würden nach den Berechnungen des Sachverständigen so erheblich überschritten (Beurteilungspegel von 67,4 dB (A) tagsüber und 66,9 dB (A) nachts), dass keine Zweifel an dem Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze bestünden. Sie sei nicht auf die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle anzuheben, sondern beurteile sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten sei. Jedoch müssten die Wohnungseigentümer die Beeinträchtigung dulden, weil sie durch eine ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks herbeigeführt werde und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könne. Als Kompensation müsse die Beklagte die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern erstatten. Der Anspruch der Wohnungseigentümer sei nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass sie in einem Planfeststellungsverfahren Abhilfe hätten suchen müssen; denn planfeststellungspflichtige Arbeiten seien an der Brücke nicht durchgeführt worden. Die für die Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung maßgeblichen Werte seien nicht deshalb anzuheben, weil das Grundstück F. straße 27 und das Brückengrundstück unterschiedlich genutzt würden; denn den aus dem Zusammentreffen der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen folgenden widerstreitenden Interessen der Grundstückseigentümer trage die Verkehrslärmschutzverordnung dadurch Rechnung, dass die darin festgelegten Grenzwerte sehr hoch angesetzt seien.
6
Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II.


7
1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die durch den Zugverkehr hervorgerufenen, von der Brücke der Beklagten ausgehenden Geräusche die Benutzung des Grundstücks F. straße 27 wenigstens in der von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung wesentlich beeinträchtigen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
8
a) Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43). Diesen Maßstab legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Dass es sich dabei auf die von dem Sachverständigen vorgenommene Berechnung stützt, nach welcher die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden, ist nicht zu beanstanden. Denn es legt - entgegen der Auffassung der Revision - die Wesentlichkeitsgrenze nicht etwa im Hinblick auf das bloße Überschreiten dieser Grenzwerte mathematisch exakt, sondern - was der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, WM 2004, 886) - aufgrund seiner eigenen wertenden Beurteilung fest. Es berücksichtigt die unterschiedliche Nutzung des emittierenden und des beeinträchtigten Grundstücks, den Charakter des Gebiets, in welchem sich die beiden Grundstücke befinden, die Art des von dem Befahren der Brücke ausgehenden Lärms und seine Intensität; zusätzlich weist es darauf hin, dass nicht jede geringfügige Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte automatisch dazu führt, die Wesentlichkeitsgrenze als überschritten anzusehen. Weitere Feststellungen, etwa gestützt auf den bei einer Augenscheinseinnahme gewonnenen persönlichen Eindruck (vgl. Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 89/91, WM 1992, 1612, 1613), musste das Berufungsgericht nicht treffen. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass er auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben in der Anlage 2 zur 16. BImSchV eine "pessimale Prognoseberechnung" der von dem Befahren der Brücke ausgehenden Geräusche vorgenommen habe und dass die tatsächlichen Geräuschemissionen, abhängig von der Länge und der Geschwindigkeit der über die Brücke fahrenden Züge, niedriger sein könnten. Das erklärt sich aus dem Anwendungsbereich der 16. BImSchV, die für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen gilt (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Für die Bemessung des Schallschutzes nach § 2 16. BImSchV ist deshalb der Beurteilungspegel des von dem neu zu bauenden oder wesentlich zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms maßgeblich (BRDrucks. 661/89, Anlage S. 1); dieser kann nur rechnerisch prognostiziert werden. Diese Art der Ermittlung der Geräuschemissionen - ohne Messung - ist auch bei laufendem Bahnbetrieb zulässig (BVerwG NVwZ 1996, 394, 396). Aber der Sachverständige hat auch eine Kontrollbetrachtung angestellt, indem er die von ihm errechneten Werte mit den für die Erstellung seines Gutachtens in der ersten Instanz auf der Grundlage der tatsächlichen Geräuschimmissionen ermittelten Werte verglichen hat. Dabei ergab sich nur eine ganz geringe Unterschreitung der errechneten Werte; auch die tatsächlichen Werte liegen weit über den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV festgelegten Grenzwerten. Im Übrigen hat die Beklagte vor der Erstellung des Gutachtens gegenüber dem Berufungsgericht erklärt, sie sei mit der rein rechnerischen Ermittlung einverstanden, deshalb brauche der Sachverständige keine Messungen vor Ort vorzunehmen; auch hat sie zum Beweis der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung keine Augenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht beantragt.
9
b) Entgegen der Auffassung der Revision misst das Berufungsgericht den von dem Sachverständigen errechneten Werten keine Indizwirkung im Hinblick auf die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze bei. Es geht vielmehr zutreffend davon aus, dass es sich bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV genannten Werten nicht um solche im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB handelt, deren Überschreitung nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328) die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert. Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen , dass das Berufungsgericht in seine Würdigung die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV und die von dem Sachverständigen nach § 3 i.V.m. Anlage 2 16. BImSchV ermittelten Werte einbezogen hat, denn es sieht sie ersichtlich als bloße Entscheidungshilfe und nicht als bindende Größen an (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 335 f.).
10
2. Zu Recht hält das Berufungsgericht die Wohnungseigentümer des Grundstücks F. straße 27 für verpflichtet, die wesentliche Beeinträchtigung zu dulden, weil sie durch die ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dagegen erhebt die Revision auch keine Angriffe.
11
3. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld, weil die von dem Befahren der Brücke ausgehenden Geräuschemissionen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks F. straße 27 über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).
12
a) Der Anspruch ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb ausgeschlossen, weil für die Bahnstrecken der Beklagten Bestandsschutz besteht. Dieser wird durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht berührt. Der Rechtsgedanke, der dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2004 (BGHZ 161, 323 f., 328 ff.) zu Grunde liegt, wonach ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen von Flugplätzen ausgehender Lärmbelästigungen nicht in Betracht kommt, wenn ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden ist oder eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert wird, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zum einen war weder vor der Errichtung der Brücke noch vor dem Beginn der Baumaßnahmen im Jahr 1998 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens notwendig. Zum anderen fehlt es für den Eisenbahnverkehr an einer § 71 LuftVG entsprechenden gesetzlichen Regelung, welche für alte Flugplätze eine Planfeststellung fingiert. Das zeigt, dass der Gesetzgeber für den Bahnverkehr einen mit dem Betrieb alter Flugplätze vergleichbaren Regelungsbedarf nicht für notwendig hält. Diese gesetzgeberische Wertung müssen die Gerichte beachten. Die Beklagte ist deshalb ohne Einschränkung in das System der Abwehr von Geräuschimmissionen und der Entschädigungspflicht nach § 906 BGB eingebunden.
13
b) Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen (PWW/Lemke, BGB, § 906 Rdn. 35; zu Differenzierungen im Einzelfall siehe Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 254 ff.); wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, kann der duldungspflichtige Grundstückseigentümer da- her einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben (BGHZ 122, 76, 78 f.; Roth, LMK 2005, 52, 53). So ist es hier. Die von den Wohnungseigentümern zu duldende wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung ihres Grundstücks hat zur Folge, dass sie von der Beklagten als Ausgleich eine Geldentschädigung verlangen können.
14
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist hier für das Bestehen dieses Anspruchs nicht die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle maßgebend.
15
aa) Die von dem Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob für einen Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Danach beurteilt sich bei Geräuschimmissionen die Unzumutbarkeit in dem direkten Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die Wesentlichkeitsgrenze im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122, 76, 78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entschädigungsanspruch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers seine Grundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe der öffentlichen Hand, gilt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78), die deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt (BGHZ 122, 76, 79; 140, 285, 298). Diese Unterscheidung ist zwar in der Literatur auf Kritik gestoßen, aber nur im Hinblick auf die Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bei der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 257 m.w.N.; Roth, LMK 2005, 52, 53); für den hier maßgeblichen direkten Anwendungsbereich der Vorschrift wird sie nicht in Frage gestellt (vgl. Roth, NVwZ 2001, 34, 38).
16
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf Besonderheiten, welche hier die Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze erfordern sollen.
17
(1) Der Gedanke der Priorität führt nicht zu einer Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze über die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle hinaus. Zwar dürfen für die Begründung des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umstände nicht außer Betracht gelassen werden, die den durch die unterschiedliche Nutzung des emittierenden und des beeinträchtigten Grundstücks hervorgerufenen Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen Eigentümers veranlasst oder verschärft haben (Senat, BGHZ 59, 378, 384). Aber wer sich - wie hier die Wohnungseigentümer - in Kenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle, nämlich der Eisenbahnbrücke, in deren Nähe ansiedelt , ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet, sondern nur zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält (Senat, BGHZ 148, 261, 269). Werden - wie hier - diese Werte überschritten und führt das zu einer wesentlichen, aber zu duldenden Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks, steht dem Eigentümer der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
18
(2) Auch der Gesichtspunkt, dass der Schienenverkehr öffentlichen Interessen dient und die Allgemeinheit auf ihn angewiesen ist, rechtfertigt keine Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt , sind die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV im Vergleich mit denen nach der TA-Lärm hoch angesetzt. Damit ist dem Gemeinwohlinteresse am Schienenverkehr ausreichend Genüge getan.
19
cc) Im Übrigen übersieht die Revision, dass hier in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. Sie ist für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im Allgemeinen bei Werten von 60 dB (A) bis 65 dB (A) anzusetzen (BGHZ 122, 76, 81). Der Sachverständige hat für die Nacht jedoch einen Beurteilungspegel von 66,9 dB (A) ermittelt. Deshalb steht den Wohnungseigentümern unabhängig davon, ob die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle gilt, der Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Grunde nach zu.

III.


20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2003 - 1 O 40/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2005 - I-9 U 169/03 -

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 85/04 Verkündet am:
8. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
TA-Lärm Nr. 6.9
Beruft sich der Störer darauf, daß die in der TA-Lärm festgelegten Grenz- oder
Richtwerte eingehalten seien, so daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB von einer
nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei, so ist von dem ermittelten
Lärmpegel kein Meßabschlag zu machen, wie er nach Nr. 6.9 der TA-Lärm für
Überwachungsmessungen vorgesehen ist. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Immissionen
diesen Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür,
daß dem Störer die sich aus § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergebende Beweiserleichterung
zugebilligt werden kann.
BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04 - LG Mönchengladbach
AG Erkelenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. März 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 7. März 2003 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Betrieb der beiden Windkraftanlagen des Typs Enercon E 40 mit einer Gesamthöhe von jeweils 85 m und einer Nennleistung von 500 KW, welche in einer Entfernung zum Wohnhaus der Kläger von 270 bzw. 310 m auf dem Grundstück der Stadt H. , Gemarkung B. , Flur 4, Flurstück 39/2 und 385 errichtet wurden, jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu unterlassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks in H. , das im Außenbereich in einem Dorfgebiet liegt. Der Beklagte betreibt auf Nachbargrundstücken vier Windkraftanlagen, von denen sich die zwei am nächsten zum Wohnhaus der Kläger gelegenen Anlagen in einem Abstand von etwa 270 bis 280 m bzw. 310 bis 320 m befinden.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, den Betrieb vo n zwei der vier Anlagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu unterlassen. In einem selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige bei Betrieb aller vier Anlagen einen Lärmpegel am Haus der Kläger von 46 bis 47 dB (A) gemessen. Die Parteien streiten darüber, ob bei der Frage des nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zulässigen Grenzwertes von nachts 45 dB (A) von diesem gemessenen Pegel auszugehen ist oder ob - wie dies der Sachverständige getan hat - ein Meßabschlag von 3 dB (A) vorzunehmen ist. Das Amtsgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Unterl assungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für begründet, da der Betrieb der Windkraftanlagen die Benutzung des Grundstücks der Kläger nur unwesentlich beeinträchtige. Dies folge daraus, daß der in der TA-Lärm im konkreten Fall maßgebliche Grenzwert von 45 dB (A) nach den Feststellungen des Sachverständigen eingehalten werde. Es sei nämlich nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige in Anwendung von Nr. 6.9 einen Meßabschlag von 3 dB (A) gemacht habe. Zum einen seien die Bewertungs- und Ermittlungsmaßstäbe der TA-Lärm nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im Verhältnis von Privatpersonen zueinander verbindlich. Zum anderen sei die Bewertungssituation vergleichbar. Nr. 6.9 gelte für eine Überwachungsmessung zur Klärung, ob ein Einschreiten der Behörde geboten ist. Dem gleiche die vorliegende Situation, in der von dem Beklagten auf privatrechtlicher Ebene eine Betriebsunterlassung verlangt werde. Werde aber der zulässige Grenzwert nicht überschritten, so sei nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall, und so auch hier, von einer nur unwesentlichen und damit hinzunehmenden Beeinträchtigung auszugehen.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung ni cht stand. Sie verletzen die Regeln über die Darlegungs- und Beweislast.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davo n aus, daß die von den Windkraftanlagen herrührenden Lärmimmissionen von den Klägern zu dulden sind, wenn sie keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung darstellen , § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist,
hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255; 146, 261, 264). Bei der von dem Tatrichter dazu anzustellenden Bewertung ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten.
Danach liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in de r Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Das bedeutet, daß der Grundsatz, wonach der Störer darlegen und beweisen muß, daß sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt (BGHZ 120, 239, 257), eine Einschränkung zu seinen Gunsten erfährt. Die in § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Grenz- oder Richtwerte stellen Umstände für eine Indizwirkung dar. Werden sie überschritten, indizieren sie die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, werden sie eingehalten oder unterschritten, so indizieren sie die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318). Eine solche indizielle Bedeutung hat der Tatrichter zu beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem Regelfall abweichen , wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten. Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternde Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht (Senat aaO). Im übrigen bleibt es aber bei der Darlegungs- und Beweislast des Störers. Er muß darlegen und gegebenen-
falls nachweisen, daß seine Emissionen innerhalb der Grenz- oder Richtwerte bleiben. Nur wenn dies feststeht, kommt ihm die Indizwirkung zugute.
2. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist die Frage, ob bei der Ermittlung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA-Lärm der nach Nr. 6.9 TALärm für Überwachungsmessungen vorgesehene Meßabschlag von 3 dB (A) zu machen ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Berücksi chtigung eines solchen Abschlags schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil es sich vorliegend nicht um eine Überwachungsmessung handelt. Jedenfalls steht der Zweck des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB und die damit verbundene Regelung der Darlegungs- und Beweislast einer Anwendung von Nr. 6.9 TA-Lärm zur Ermittlung des Richtwertes entgegen.

a) Der im konkreten Fall einzuhaltende Richtwert beträ gt nach Nr. 6.1 TA-Lärm in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 45 dB (A). Der Meßabschlag nach Nr. 6.9 TA-Lärm führt nicht zu einer Erhöhung dieses Wertes. Er dient vielmehr dem Ausgleich von eventuellen Meßungenauigkeiten und soll gewährleisten , daß die Behörde aufgrund einer Überwachungsmessung nur dann gegen den Betreiber einer störenden Anlage einschreitet, wenn auch unter Berücksichtigung aller Eventualitäten sichergestellt ist, daß die Immissionen den Richtwert überschreiten (vgl. BVerwG, DVBl. 2001, 1451, 1455). Er trägt damit vor allem auch dem Umstand Rechnung, daß die Beweislast für die Voraussetzungen zum Eingriff in die Rechte des Betreibers bei der Behörde liegt; Unsicherheiten bei der Sachverhaltsermittlung gehen daher zu ihren Lasten (Hansmann , in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, 3.1. TA-Lärm Nr. 6 Rdn. 35 ff.).


b) Trägt der Störer im Bereich des privatrechtlichen Im missionsschutzes die Darlegungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung und damit für die Einhaltung der Grenz- oder Richtwerte, die nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die Indizwirkung auslöst, so gehen in gleicher Weise Unsicherheiten bei der Sachverhaltsermittlung zu seinen Lasten. Das führt dazu, daß die gemessenen Werte allein entscheidend sind und nicht um einen Meßabschlag reduziert werden dürfen. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Immissionen den Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür, dem Störer die Beweiserleichterung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zuzubilligen. Gewährte man sie ihm schon dann, wenn die Grenze nur mit Hilfe eines Meßabschlags eingehalten wird, so gingen Meßungenauigkeiten oder sonstige Unsicherheiten zu Lasten des Beeinträchtigten. Das ist mit den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im privaten Immissionsschutzrecht nicht vereinbar. Das schließt nicht aus, daß auch in einem solchen Fall eine Duldungspflicht bestehen kann. Besondere Umstände des Einzelfalls geben dem Tatrichter die Möglichkeit, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch dann die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung zu verneinen. Nur streitet hierfür nicht die Regelvermutung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Auch insoweit gibt es Parallelen zum öffentlichen Recht. Auch dort können besondere Umstände des Einzelfalls die Behörde zum Eingreifen berechtigen, obwohl die Immissionsrichtwerte nur ohne einen Abschlag von 3 dB (A) überschritten sind (Hansmann , aaO Rdn. 36).
3. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestan d (§ 562 ZPO). Da der Beklagte keine Umstände vorgetragen hat, die den Schluß darauf zulassen , daß trotz Überschreitens des zulässigen Immissionsrichtwertes für die
Nachtzeit von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet. Dabei besteht an sich nur ein Anspruch darauf, wesentliche Lärmimmissionen zu unterlassen. Wie dies bewerkstelligt werden kann, ist grundsätzlich Sache des Störers (Senat , BGHZ 67, 252, 253; Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035). Vorliegend bestand indes in den Tatsacheninstanzen kein Streit darüber , daß der zulässige Richtwert in der Nacht nur dann eingehalten werden kann, wenn zwei der Anlagen ausgeschaltet werden. Daher war dem darauf gerichteten Klageantrag stattzugeben.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.