Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2011 - LwZR 4/11

bei uns veröffentlicht am25.11.2011
vorgehend
Amtsgericht Magdeburg, 12 Lw 3/10, 24.08.2010
Oberlandesgericht Naumburg, 2 U 100/10, 10.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 4/11 Verkündet am:
25. November 2011
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 596 Abs. 1; VO (EG) Nr. 318/2006 Art. 5; VO (EG) Nr. 319/2006 Abs. 1;
VO (EG) Nr. 320/2006 Abs. 3
Hat der Verpächter dem Pächter von rübenanbaufähigem Ackerland keine Rübenlieferrechte
übertragen, so steht ihm bei Beendigung des Vertrages - vorbehaltlich anderweitiger
Regelungen im Vertrag - kein Anspruch nach § 596 Abs. 1 BGB auf
Übertragung von Lieferrechten zu, die der Pächter von Dritten erworben oder von der
Zuckerfabrik zugeteilt erhalten hat.
BGH, Urteil vom 25. November 2011 - LwZR 4/11 - OLG Naumburg
AG Magdeburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die
ehrenamtlichen Richter Rukwied und Siebers

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Im Jahr 2006 verpachtete die Klägerin der Beklagten landwirtschaftliche Flächen, und zwar im Wesentlichen zum Zuckerrübenanbau geeignetes Ackerland. Der Pachtvertrag lief von Oktober 2005 bis Oktober 2009.
2
Anfang Januar 2008 trafen die Parteien im Hinblick auf die mit der Neuordnung des Zuckermarkts gewährten Umstrukturierungsbeihilfen für die Aufgabe von Produktionsquoten für den Fall einer Reduzierung des Zuckerrübenanbaus eine Vereinbarung mit u.a. folgendem Inhalt: "1. … Sollte der Vertragspartner zu 2 [Beklagte] die Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe erfüllen und insoweit von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Zahlungen erhalten, verpflichtet sich der Vertragspartner zu 2 bereits jetzt, 40 % des Betrages an die .. [Klägerin] zu zahlen, der im Verhältnis zu dem vom Vertragspartner zu 2 im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung insgesamt bewirtschafteten zuckerrübenanbaufähigen Flächen und den insoweit insgesamt gehaltenen Zuckerrübenlieferrechten/Vertragszuckerrübenmengen anteilig auf die von dem Vertragspartner zu 1 [Klägerin] zur Nutzung überlassenen zuckerrübenanbaufähigen Flächen entfällt ….. … 7. Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt bzw. geleistete Zahlungen sind zurückzugewähren , soweit eine Zahlungspflicht des Pächters an die Verpächterin aus der vorgeschriebenen Rückgabe der Lieferrechte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält."
3
Die Klägerin verlangt nach Beendigung des Pachtverhältnisses von der Beklagten die Übertragung eines Anteils von Zuckerrübenlieferrechten, die anteilige Erlösauskehr für veräußerte Lieferrechte sowie die Zahlung eines Anteils von den von der Beklagten erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfen für die Aufgabe von Zuckerrübenanbauflächen. Sie macht ihre Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend. In den Tatsacheninstanzen ist schon das mit verschiedenen Anträgen konkretisierte Auskunftsbegehren ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht (dessen Urteil in NL-BzAR 2011, 212 ff. veröffentlicht ist) verneint einen Auskunftsanspruch, weil die geltend gemachten Leistungsansprüche nicht bestünden.
5
Die Klägerin könne nicht nach § 596 Abs. 1 BGB von der Beklagten die Übertragung von Lieferrechten verlangen. Die Rückgabepflicht nach Beendigung des Pachtverhältnisses erstrecke sich nämlich - vorbehaltlich hier nicht getroffener Regelungen im Pachtvertrag - nur auf solche Lieferrechte, die dem Pächter von der Zuckerfabrik in der Pachtzeit - etwa auf Grund der Einführung der Zuckermarktordnung - erstmals zugewiesen worden seien, nicht hingegen auf solche Lieferrechte, die der Pächter bei einem unter Geltung einer bereits bestehenden Quotenregelung abgeschlossenen Landpachtvertrag vor oder nach der Pachtzeit erworben habe.
6
Mangels eines Anspruchs auf Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten stehe ihr auch kein Anspruch auf Auskehr von Erlösen aus dem Verkauf von Lieferrechten oder von Umstrukturierungsbeihilfen zu.
7
Auch die im Januar 2008 getroffene Vereinbarung rechtfertige nicht den Anspruch auf einen Teil der von der Beklagten erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfen. Sie sei nämlich dahin auszulegen, dass die Verpflichtung davon habe abhängen sollen, dass eine entsprechende Zahlungspflicht aus der Aufgabe von Lieferrechten von den Gerichten dem Grunde nach festgestellt werde. Die Vereinbarung selbst solle nicht Grundlage für eine Verurteilung zur Zahlung oder Auskunft bilden.

II.

8
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts , dass der Klägerin keine Ansprüche zustehen, deren Durchsetzung die Auskunftsanträge dienen sollen.
9
1. Mangels vertraglicher Abreden kommt für einen Anspruch auf Übertragung von Lieferrechten nur § 596 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Danach ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Dazu gehören nicht die Lieferrechte.
10
a) Der Senat hat allerdings für Landpachtverträge über zum Zuckerrübenanbau geeignete Flächen entschieden, dass die Erhaltung und die Ausnutzung von betriebsbezogenen Lieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist (Urteil vom 27. April 2001 - LwZR 10/00, NJW-RR 2001, 2537, 2538). Der Pächter, der auch die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Pachtlandes sicherzustellen hat, muss sich um die Zuteilung der dafür erforderlichen Lieferrechte bemühen (Senatsbeschluss vom 29. November 1996 - LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1). Die Vorteile aus den zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der verpachteten Flächen erforderlichen Lieferrechten verbleiben dem Pächter nur für die Dauer der Pacht; nach deren Beendigung stehen sie wieder dem Verpächter zu (Senatsbeschluss vom 29. November 1996 - LwZR 10/95, aaO; Senatsurteil vom 27. April 2001 - LwZR 10/00, aaO).
11
b) Das gilt indes nicht für die Verhältnisse der hier geltenden Zuckermarktordnung.
12
aa) Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Lieferrechte einen Bezug zu einer konkreten Rübenanbaufläche haben. Die Rückgabepflicht nach § 596 Abs. 1 BGB ist nicht auf Lieferrechte beschränkt, die an bestimmte (nämlich die gepachteten) Flächen gebunden sind.
13
bb) Maßgeblich ist vielmehr, dass die Pachtsache so zurückzugeben ist, dass dem Verpächter nach dem Ende der Pachtzeit (wieder) die Vorteile zustehen , die der Gebrauch der Pachtsache gewährt. Entscheidend ist somit, ob die mit dem Lieferrecht verbundene subventionsähnliche Bevorzugung zu den Vorteilen aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache gehört (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 1991 - LwZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167 - zur Milchreferenzmenge; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 276, 277 - zu dem Wieder- bepflanzungsrecht zum Weinanbau). Diese Bevorzugung besteht in der Befugnis des mit Lieferrechten ausgestatteten Erzeugers von Zuckerrüben, eine bestimmte Menge zu einem garantierten Preis beim Zuckerunternehmen anliefern zu können. Nur auf Grund eines das Lieferrecht gewährenden Vertrags sind die Zuckerhersteller verpflichtet, Zuckerrüben im Umfang der zugeteilten Quote zu dem durch eine Verordnung des Rates der Europäischen Union festgelegten Mindestpreis anzukaufen (derzeit nach Art. 5 bis 11 und der Anlage II der Verordnung [EG] Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. L 58/1 vom 28. Februar 2006 - im Folgenden : Verordnung [EG] Nr. 318/2006).
14
cc) In dieser Bevorzugung ist deswegen kein herauszugebender Vorteil zu sehen, weil die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der von der Beklagten gepachteten Flächen weder den Anbau von Zuckerrüben noch den Erwerb von Lieferrechten zur Sicherung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit erfordert.
15
Was einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, bestimmt sich nach dem Pachtvertrag und dem die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblich bestimmenden Subventionsrecht. Der Pachtvertrag enthält keine Bestimmungen zur Art der Bewirtschaftung. Die Flächen sind als Ackerland bezeichnet und als solche verpachtet worden. Die für die Erzeugung von Zuckerrüben schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erforderlichen Lieferrechte sind der Beklagten von der Klägerin nicht überlassen worden.
16
Allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Pachtsache um zum Rübenanbau geeignetes Ackerland handelt, folgt nicht, dass nur der Anbau von Zuckerrüben unter Ausnutzung von Rübenlieferrechten einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich das für den Zuckerrübenanbau einschlägige Agrarsubventionsrecht mit der Reform der Zuckermarktordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wesentlich verändert hat. Diese Änderung wirkt sich auf die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung zu den Bewirtschaftungspflichten des Pächter rübenanbaufähigen Ackerlands und der daraus folgenden Verpflichtung , nach dem Ende der Pachtzeit Lieferrechte zu übertragen, aus (vgl. schon OLG Dresden, AUR 2010, 317, 319).
17
Nach der bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 geltenden Zuckermarktordnung wurde der Ertrag des rübenanbaufähigen Ackerlands durch die (zuletzt in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. L 178/1 vom 30. Juni 2001) festgesetzten Mindestpreise (Stützpreise) bestimmt, durch die die Beschäftigungslage und der Lebensstandard der Zuckerrübenerzeuger durch einen garantierten Erlös gesichert werden sollten (Erwägungsgrund 2 der zitierten Verordnung ). Auf der Grundlage der garantierten Preise war der Anbau von Zuckerrüben auf dem dafür geeigneten Ackerland eine - auch im Vergleich zur Erzeugung anderer Produkte - ertragreiche Bewirtschaftung (vgl. Mecklenburg /Nehls, NL-BzAR 2008, 274, 278). Die nachhaltige Ertragsfähigkeit rübenanbaufähigen Ackerlands war unter den Rahmenbedingungen des damaligen Subventionsrechts nur durch den Erwerb und durch die Ausnutzung von Lieferrechten gesichert.
18
Das hat sich mit der Reform der Zuckermarktordnung geändert, die ein Bündel von Maßnahmen zur Verringerung der Zuckerproduktion enthielt. Die garantierten Mindestpreise für die sog. Quotenzuckerrüben wurden stufenweise um 39,7 % von 32,86 €/t auf 26,29 €/t zwischen 2006/07 bis 2009/10 abgesenkt (Art. 5 der Verordnung [EG] 318/2006). Die dadurch eingetretenen Einkommensverluste der Erzeuger sind teilweise durch die Erhöhung der von einer Produktion unabhängigen Betriebsprämie kompensiert worden (Art. 1 der Verordnung [EG] Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung [EG] 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 58/32 vom 28. Februar 2006, die in Deutschland mit der Einführung eines betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags nach § 5a BetrPrämDurchfG umgesetzt wurde). Darüber hinaus wurden die Quoten - zunächst durch Anreize für einen freiwilligen frühen Verzicht auf die Erzeugung von Quotenzucker - durch degressiv gestaffelte Umstrukturierungsbeihilfen gesenkt (Art. 3 der nach der Verordnung [EG] Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung [EG] 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 58/42 von 28. Februar 2006 und Art. 4a der Verordnung [EG] des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft, ABl. L 283/8 vom 27. Oktober 2007).
19
Nach den durch die Zuckermarktreform veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Zuckerproduktion ist die Erzeugung von Zuckerrüben auf rübenanbaufähigen Ackerflächen in vielen Fällen nicht mehr die im Vergleich zur Erzeugung anderer Feldfrüchte (Getreide und Ölsaaten) wirtschaftlich ertragreichere Produktion; sie kann infolge der Verringerung der Quoten auch nicht mehr in bisherigem Umfang auf den zum Zuckerrübenanbau geeigneten Flächen ausgeübt werden (vgl. die von der Bayerischen Landesanstalt veröffentlichten Modellkalkulationen [http://www.lfl.bayern.de/ilb/pflanze 33009/index.php] und die Information des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume über die "Erträge Zuckerrüben" [http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/04 _Agrarbericht_Statistik/08_PflanzlicheErzeugnisse/08_ErträgeFlaechenWeitere Kulturarten/04_ErtraegeZuckerrueben/ein_node.hmtl]). Angesichts dieser all- gemein zugänglichen Fakten, die der Senat, zumal gestützt auf die Sachkunde der ehrenamtlichen Beisitzer, zugrunde legen kann, ist die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung der Revision, Zuckerrübenanbau sei nach wie vor die ertragreichste Anbauvariante, unbeachtlich. Der Bezug und die Ausnutzung von Zuckerrübenlieferrechten durch den Pächter sind vielmehr vor dem Hintergrund der Reform der Zuckermarktordnung durch die Absenkung der Mindestpreise, die Gewährung einer Einkommensbeihilfe durch einen Zuckergrundbetrag und die befristete Zahlung von Umstrukturierungsbeihilfen für die Aufgabe von Produktionsquoten nicht mehr ohne Weiteres als Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit des gepachteten zuckerrübenanbaufähigen Ackerlands anzusehen. Ist in einem Pachtvertrag über rübenfähiges Ackerland zu den Lieferrechten und zur Bewirtschaftung der Pachtsache nichts vereinbart, steht dem Verpächter, wenn er die für einen Zuckerrübenanbau bei Vertragsschluss erforderlichen Lieferrechte dem Pächter nicht überlassen hat, ein Anspruch auf Übertragung der dem Pächter von der Zuckerfabrik zugeteilten oder von diesem von Dritten erworbenen Lieferrechte nach § 596 Abs. 1 BGB nicht zu.
20
2. Da die Beklagte nicht zur Übertragung von Lieferrechten verpflichtet ist, besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe von Erlösen, die die Beklagte durch die Veräußerung von Lieferrechten erzielt hat.
21
3. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der die Umstrukturierungsbeihilfen betreffende Auskunftsanspruch, zumindest teilweise, schon daran scheitert, dass nach dem Tatbestand des Berufungsurteils die Beklagte die Auskunft gegeben hat, keine Beihilfen erhalten zu haben. Darin kann eine Erfüllung gesehen werden, die bei Zweifeln über die Richtigkeit nicht zu einem Anspruch auf Ergänzung der Auskunft führt, sondern zu einem Anspruch nach § 260 Abs. 2 BGB auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit (vgl. im Einzelnen MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 260 Rn. 43, 44, 47 ff.). Jedenfalls fehlt es auch insoweit an einem Leistungsanspruch der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Revision kann er nicht aus der Anfang Januar 2008 getroffenen Vereinbarung hergeleitet werden.
22
Ob es sich bei dieser Vereinbarung um einen Individualvertrag handelt, dessen Auslegung in erster Linie Sache des Tatrichters ist und die vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar ist, oder ob es sich um von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, deren Auslegung uneingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies kann dahinstehen, wenn die Auslegung im Berufungsurteil auch einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht standhält (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09, NJW 2011, 608, 609 Rn. 21). So ist es hier.
23
Die Auslegung durch das Berufungsgericht verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die Grundsätze, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen zu beachten sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64, 65 Rn. 18).
24
Der Interpretation der Vereinbarung seitens der Revision dahin, dass die Zahlungspflicht nur dann entfalle, wenn einer Vereinbarung, die den Pächter zur Auszahlung der erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfen an den Verpächter verpflichte , gesetzliche Vorschriften entgegenstünden, steht bereits der von den Parteien gewählte Wortlaut entgegen. Danach (Nr. 7) ist nämlich nicht die Zahlungsvereinbarung der Parteien, sondern die "Zahlungspflicht des Pächters an die Verpächterin aus der Rückgabe der Lieferrechte" zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht worden.
25
Die Auslegung des Berufungsgerichts ist auch interessegerecht. Bei der Feststellung dessen, was die Parteien mit der Einschränkung der Zahlungspflicht (Nr. 7) gewollt haben, ist zu berücksichtigen, dass es einen Anlass für eine Vereinbarung darüber, welcher Anteil an der Umstrukturierungsbeihilfe an den Verpächter auszukehren ist, nur dann gab, wenn auch die Verpächterin an den Lieferrechten berechtigt war. Der (teilweisen) Weiterleitung der Umstrukturierungsbeihilfe fehlte dagegen die Grundlage, wenn die Lieferrechte, für deren Aufgabe die Prämie ausgezahlt wurde, über die Pachtzeit hinaus allein der Beklagten zustanden. Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ist die Regelung so zu verstehen, dass mit ihr verhindert werden sollte, dass die Klägerin auch dann eine Auszahlung einer der Beklagten gewährten Beihilfe sollte verlangen können, wenn der Pächter wegen der Aufgabe der Lieferrechte nicht zu Zahlungen an den Verpächter verpflichtet war.

III.

26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Stresemann
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 24.08.2010 - 12 Lw 3/10 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.03.2011 - 2 U 100/10 (Lw) -

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Tenor Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 10/00 Verkündet am:
27. April 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vinkulierter
Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein
Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung
des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar
mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Ansparguthaben
nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert.
BGH, Urt. v. 27. April 2001- LwZR 10/00 - OLG Naumburg
AG Magdeburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Schroth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen auch die etwaigen Kosten der Streithelferin in der Revisionsinstanz.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 1. Oktober 1990 pachteten die Beklagten, verbunden in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von dem Kläger landwirtschaftliche Flächen von 32,6508 ha zum Rübenanbau.
In einer von den Parteien am selben Tage unterzeichneten Zusatzvereinbarung heißt es:
"Es müßte den Pachtflächen ein Zuckerrübenkontingent in bislang unbekannter Höhe zugeteilt werden. Bei Pachtende ist dieses Zuckerrü-
benkontingent zurückzugeben. Sollten seitens der Zuckerfabrik die Zukkerrübenkontingente für alle Rübenbauer verändert werden, so ist dies bei Pachtende zu berücksichtigen." 1992 erhielten die Unternehmen der Zuckerindustrie, u.a. auch die Zukkerverbund M. GmbH (ZVM-GmbH), erstmals Zuckerrübenkontingente bzw. Referenzmengen zugeteilt. Die daraus abgeleiteten Lieferrechte gab diese zunächst im Rahmen jährlich neu abgeschlossener Rübenlieferverträge an die Landwirte, u.a. an die Beklagten, weiter. Bei der Übernahme der Zuckerfabriken im Beitrittsgebiet hatten sich die Unternehmen der Zuckerindustrie verpflichtet , den Landwirten eine Beteiligung an der Rübenverarbeitung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck bot die ZVM-GmbH am 27. März 1992 den Rübenbauern , darunter den Beklagten, den Abschluß von sog. Ansparverträgen an. Danach sollten die Landwirte bestimmte jährliche Ansparleistungen erbringen, die ab 1999 in vinkulierte Namensaktien der M. Zucker-BeteiligungsAG (MZB-AG), der Rechtsvorgängerin der Streithelferin des Klägers, umgetauscht werden konnten. Die Aktien waren mit einer unbefristeten Rübenlieferrechtsgarantie verbunden. Nahm ein Rübenbauer das Angebot auf Abschluß des Ansparvertrages nicht an, verweigerte die ZVM-GmbH die weitere Zuteilung von Lieferrechten.
Die Beklagten nahmen das Angebot an und sparten bis Januar 1999 - einschließlich Zinsen - 4.642,75 DM an. Hierfür teilte ihnen die MZB-AG 445 vinkulierte Namensaktien im Nennwert von je 5 DM zu.
Der zwischen den Parteien bestehende Pachtvertrag endete zum 30. September 1998. Die Beklagten sind zwar bereit, die Namensaktien - einschließlich der mit ihnen verbundenen Lieferrechte - an den Kläger zu übertra-
gen, machen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung des Ansparguthabens und des darüber hinausgehenden Mehrwerts der Aktien geltend. Der Kläger hält sich lediglich zur Erstattung des Ansparguthabens von 4.642,75 DM verpflichtet. Seiner Klage auf Übertragung der Aktien gegen Zahlung dieses Betrages hat das Landgericht ebenso stattgegeben wie der Klage auf Feststellung, daß die Beklagten zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Übertragungspflicht im Wirtschaftsjahr 1999/2000 verpflichtet sind. Die Berufung, mit der die Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht wegen des Mehrwerts auf 10.725 DM beschränkt haben, ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Kläger nur in Höhe des Ansparkapitals von 4.642,75 DM für erstattungspflichtig. Den Aktienmehrwert könne er indes behalten. Der Pachtvertrag sehe insoweit eine Erstattungspflicht nicht vor. Sie könne ihm auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen werden. Infolgedessen greife der Grundsatz Platz, daß der Pächter nach dem Ende der Pachtzeit nicht nur zur Rückgabe des Pachtgrundstücks verpflichtet sei, sondern auch die Vorteile herausgeben müsse, die der Verpächter ihm zu Beginn der Pachtzeit überlassen habe und die ihm während der Pachtzeit zugestanden hätten (§§ 581 Abs. 1 Satz 1, 585 Abs. 2 BGB). Hierzu zählten die den Mehrwert umfassenden Kapitalbeteiligungsrechte, an die die Rübenlieferrechte gebunden seien.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , daß zu der nach Beendigung des Pachtvertrages von den Beklagten geschuldeten Rückgabepflicht (§ 596 Abs. 1 BGB) die Übertragung der vinkulierten Namensaktien gehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß die Erwirtschaftung und Ausnutzung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist. Infolgedessen verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend stehen sie wieder dem Verpächter zu (vgl. Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; für die vergleichbare Problematik der Milchreferenzmenge: Senat, BGHZ 115, 162, 168; 135, 284, 287). Dem entspricht die von der Beklagten vertraglich übernommene Verpflichtung , das "Zuckerrübenkontingent" bei Pachtende zurückzugeben. Da die Lieferrechte im vorliegenden Fall an die Aktienrechte gebunden sind, gehört zur Rückgabepflicht die Übertragung dieser Aktien.
2. a) Daraus folgt indes zugleich, daß ein über das Ansparkapital, dessen Erstattung durch den Kläger nicht im Streit ist, hinausgehender Aktienmehrwert dem Verpächter, also dem Kläger, zusteht. Der Mehrwert ist Bestandteil der dem Kläger nach Ende der Pachtzeit zustehenden Vorteile der Pachtsache, auf die er selbst dann einen Anspruch hat, wenn sie Folge der
Bewirtschaftung durch den Pächter sind (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 168; Beschl. v. 29. November 1996 aaO). Soweit die Revision diese Vorteile für die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Kapitalbildung beansprucht, verkennt sie, daß es weder bei dem Abschluß des sog. Ansparvertrages noch bei dem daraus folgenden Erwerb der Aktien nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Kapitalbildung, sondern um Sicherstellung der betriebsbezogenen Rübenlieferrechte ging. Der Zweck der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu der ZVM-GmbH bestand allein darin, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Beklagten zu ermöglichen.

b) Angesichts dieser Sachlage ist auch das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch besteht nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Würdigung der Parteiinteressen angenommen, daß es nicht dem Gebot von Treu und Glauben entsprochen habe, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß der Aktienmehrwert den Pächtern habe zufallen sollen. Dieses Auslegungsergebnis entspricht der gesetzlichen Güterzuordnung.
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine angemessene Verzinsung der Ansparbeträge in Rechnung stellen und das Zurückbehaltungsrecht darauf ausdehnen müssen. Der vom Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligte Verwendungsersatzanspruch enthält nach den getroffenen Feststellungen bereits eine 4 %ige Verzinsung der jährlichen Ansparleistung seit 1993.
4. Stand den Beklagten kein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht zu, begegnet auch die Feststellung der auf § 286 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzverpflichtung keinen Bedenken.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 10/00 Verkündet am:
27. April 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vinkulierter
Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein
Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung
des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar
mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Ansparguthaben
nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert.
BGH, Urt. v. 27. April 2001- LwZR 10/00 - OLG Naumburg
AG Magdeburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Schroth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen auch die etwaigen Kosten der Streithelferin in der Revisionsinstanz.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 1. Oktober 1990 pachteten die Beklagten, verbunden in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von dem Kläger landwirtschaftliche Flächen von 32,6508 ha zum Rübenanbau.
In einer von den Parteien am selben Tage unterzeichneten Zusatzvereinbarung heißt es:
"Es müßte den Pachtflächen ein Zuckerrübenkontingent in bislang unbekannter Höhe zugeteilt werden. Bei Pachtende ist dieses Zuckerrü-
benkontingent zurückzugeben. Sollten seitens der Zuckerfabrik die Zukkerrübenkontingente für alle Rübenbauer verändert werden, so ist dies bei Pachtende zu berücksichtigen." 1992 erhielten die Unternehmen der Zuckerindustrie, u.a. auch die Zukkerverbund M. GmbH (ZVM-GmbH), erstmals Zuckerrübenkontingente bzw. Referenzmengen zugeteilt. Die daraus abgeleiteten Lieferrechte gab diese zunächst im Rahmen jährlich neu abgeschlossener Rübenlieferverträge an die Landwirte, u.a. an die Beklagten, weiter. Bei der Übernahme der Zuckerfabriken im Beitrittsgebiet hatten sich die Unternehmen der Zuckerindustrie verpflichtet , den Landwirten eine Beteiligung an der Rübenverarbeitung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck bot die ZVM-GmbH am 27. März 1992 den Rübenbauern , darunter den Beklagten, den Abschluß von sog. Ansparverträgen an. Danach sollten die Landwirte bestimmte jährliche Ansparleistungen erbringen, die ab 1999 in vinkulierte Namensaktien der M. Zucker-BeteiligungsAG (MZB-AG), der Rechtsvorgängerin der Streithelferin des Klägers, umgetauscht werden konnten. Die Aktien waren mit einer unbefristeten Rübenlieferrechtsgarantie verbunden. Nahm ein Rübenbauer das Angebot auf Abschluß des Ansparvertrages nicht an, verweigerte die ZVM-GmbH die weitere Zuteilung von Lieferrechten.
Die Beklagten nahmen das Angebot an und sparten bis Januar 1999 - einschließlich Zinsen - 4.642,75 DM an. Hierfür teilte ihnen die MZB-AG 445 vinkulierte Namensaktien im Nennwert von je 5 DM zu.
Der zwischen den Parteien bestehende Pachtvertrag endete zum 30. September 1998. Die Beklagten sind zwar bereit, die Namensaktien - einschließlich der mit ihnen verbundenen Lieferrechte - an den Kläger zu übertra-
gen, machen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung des Ansparguthabens und des darüber hinausgehenden Mehrwerts der Aktien geltend. Der Kläger hält sich lediglich zur Erstattung des Ansparguthabens von 4.642,75 DM verpflichtet. Seiner Klage auf Übertragung der Aktien gegen Zahlung dieses Betrages hat das Landgericht ebenso stattgegeben wie der Klage auf Feststellung, daß die Beklagten zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Übertragungspflicht im Wirtschaftsjahr 1999/2000 verpflichtet sind. Die Berufung, mit der die Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht wegen des Mehrwerts auf 10.725 DM beschränkt haben, ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Kläger nur in Höhe des Ansparkapitals von 4.642,75 DM für erstattungspflichtig. Den Aktienmehrwert könne er indes behalten. Der Pachtvertrag sehe insoweit eine Erstattungspflicht nicht vor. Sie könne ihm auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen werden. Infolgedessen greife der Grundsatz Platz, daß der Pächter nach dem Ende der Pachtzeit nicht nur zur Rückgabe des Pachtgrundstücks verpflichtet sei, sondern auch die Vorteile herausgeben müsse, die der Verpächter ihm zu Beginn der Pachtzeit überlassen habe und die ihm während der Pachtzeit zugestanden hätten (§§ 581 Abs. 1 Satz 1, 585 Abs. 2 BGB). Hierzu zählten die den Mehrwert umfassenden Kapitalbeteiligungsrechte, an die die Rübenlieferrechte gebunden seien.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , daß zu der nach Beendigung des Pachtvertrages von den Beklagten geschuldeten Rückgabepflicht (§ 596 Abs. 1 BGB) die Übertragung der vinkulierten Namensaktien gehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß die Erwirtschaftung und Ausnutzung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist. Infolgedessen verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend stehen sie wieder dem Verpächter zu (vgl. Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; für die vergleichbare Problematik der Milchreferenzmenge: Senat, BGHZ 115, 162, 168; 135, 284, 287). Dem entspricht die von der Beklagten vertraglich übernommene Verpflichtung , das "Zuckerrübenkontingent" bei Pachtende zurückzugeben. Da die Lieferrechte im vorliegenden Fall an die Aktienrechte gebunden sind, gehört zur Rückgabepflicht die Übertragung dieser Aktien.
2. a) Daraus folgt indes zugleich, daß ein über das Ansparkapital, dessen Erstattung durch den Kläger nicht im Streit ist, hinausgehender Aktienmehrwert dem Verpächter, also dem Kläger, zusteht. Der Mehrwert ist Bestandteil der dem Kläger nach Ende der Pachtzeit zustehenden Vorteile der Pachtsache, auf die er selbst dann einen Anspruch hat, wenn sie Folge der
Bewirtschaftung durch den Pächter sind (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 168; Beschl. v. 29. November 1996 aaO). Soweit die Revision diese Vorteile für die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Kapitalbildung beansprucht, verkennt sie, daß es weder bei dem Abschluß des sog. Ansparvertrages noch bei dem daraus folgenden Erwerb der Aktien nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Kapitalbildung, sondern um Sicherstellung der betriebsbezogenen Rübenlieferrechte ging. Der Zweck der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu der ZVM-GmbH bestand allein darin, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Beklagten zu ermöglichen.

b) Angesichts dieser Sachlage ist auch das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch besteht nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Würdigung der Parteiinteressen angenommen, daß es nicht dem Gebot von Treu und Glauben entsprochen habe, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß der Aktienmehrwert den Pächtern habe zufallen sollen. Dieses Auslegungsergebnis entspricht der gesetzlichen Güterzuordnung.
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine angemessene Verzinsung der Ansparbeträge in Rechnung stellen und das Zurückbehaltungsrecht darauf ausdehnen müssen. Der vom Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligte Verwendungsersatzanspruch enthält nach den getroffenen Feststellungen bereits eine 4 %ige Verzinsung der jährlichen Ansparleistung seit 1993.
4. Stand den Beklagten kein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht zu, begegnet auch die Feststellung der auf § 286 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzverpflichtung keinen Bedenken.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag besteht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe der

1.
nach Absatz 2 für Zuckerrüben und
2.
nach Absatz 4 für Zichorien
ermittelten Beträge.

(2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nummer 1, indem die Zuckermenge, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung

1.
der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) oder
2.
einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006
in einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem Betriebsinhaber bis spätestens 30. Juni 2006 abgeschlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bestimmt ist, mit dem nach Maßgabe des Absatzes 3 festgesetzten Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker multipliziert wird. In den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben (Liefervertrag) mit einem Vermarkter abgeschlossen hat, der seinerseits unter den Voraussetzungen des Satzes 1 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 einen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit dem Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die jeweils zwischen dem Vermarkter und dem Betriebsinhaber im Liefervertrag nach Maßgabe des Satzes 1 bestimmte Zuckermenge für die Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit einem niederländischen Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legende Zuckermenge ermittelt, indem die in diesem Vertrag festgelegte nach der polarimetrischen Methode ermittelte Zuckermenge mit dem Faktor 0,875 multipliziert wird.

(3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden festzusetzen.

(4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, indem die Hektarzahl der Flächen eines Betriebsinhabers, für die er für das Anbaujahr 2004 einen Anbauvertrag für die Erzeugung von Zichorien mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen im Rahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten Inulinsirupquoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar multipliziert wird.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

11
a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drs. 16/9733, S. 302), sind AGB aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (vgl. BGHZ 163, 321, 323 f.; 176, 191, Tz. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, WM 2008, 313, Tz. 7; ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 180/08, WuM 2009, 463, Tz.11).
21
b) Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Vertragsbestimmung in § 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages auf Individualerklärungen beruht, deren Auslegung (§§ 133, 157 BGB) in erster Linie dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 384/04, WM 2006, 1358 Rn. 12 mwN), oder ob es sich um eine Formularklausel handelt, deren Auslegung durch den Tatrichter angesichts der Änderung des § 545 Abs. 1 ZPO mit Wirkung vom 1. September 2009 der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, WuM 2010, 476 Rn. 11). Denn auch einer uneingeschränkten Nachprüfung hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von § 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages stand. Sie verstößt nicht - dies allein macht die Revision geltend - gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vertraglichen Kündigungsklauseln.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze , Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; Sen.Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880, Tz. 12). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigten ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen gebührend zu beachten sind. Dabei sind an die Annahme eines Verzichts - oder einer vergleichbaren Abrede - strenge Anforderungen zu stellen. Das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages muss unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368, Tz. 9, m.w.Nachw.).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)