Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2002 - LwZR 20/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger zu 1 und 2 sowie die aus den Klägern zu 3 bis 5 bestehende Erbengemeinschaft sind Eigentümer verschiedener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die W. Agrar GmbH, mit in ihrem Wortlaut identischen Verträgen vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2003 angepachtet hat.
Die Verträge enthalten eine den Vorschriften des § 589 BGB entsprechende Abrede und gewähren dem Verpächter das Recht zur fristlosen Kündigung , wenn der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung und angemessen gesetzter Frist einen vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache, z.B. eine unzulässige Unterverpachtung, fortsetzt.
Die W. Agrar GmbH als übertragende Gesellschaft schloû am 30. März 2000 mit der damals noch als F. Agrargesellschaft mbH firmierenden Beklagten als übernehmender Gesellschaft einen Verschmelzungsvertrag. Die Verschmelzung wurde am 29. Mai 2000 in das Handelsregister eingetragen. Im Hinblick auf diese Verschmelzung kündigten die Kläger die Pachtverträge nach vorheriger Abmahnung mit Schreiben vom 29. Juni 2000 fristlos und forderten die Herausgabe der Grundstücke.
Das Landwirtschaftsgericht hat den zunächst in drei getrennt geführten Prozessen erhobenen Räumungs- und Herausgabeklagen im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verfahren verbunden und die Klagen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung der Urteile des Landwirtschaftsgerichts. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Kündigungen der Kläger für unwirksam. Das im Vertrag vereinbarte, der Vorschrift des § 589 Abs. 1 BGB nachgebildete Kündigungsrecht setze eine Nutzungsüberlassung an Dritte und damit ein Weiterbestehen des Pächters voraus. Daran fehle es, weil der ursprüngliche Pächter, die W. Agrar GmbH, als übertragender Rechtsträger nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG erloschen sei, folglich keine Nutzungsüberlassung an die Beklagte erfolgt, sondern ein gesetzlicher Pächterwechsel eingetreten sei. In einem solchen Fall bestehe auch kein auûerordentliches Kündi-gungsrecht aus wichtigem Grund. Die Interessen des Verpächters würden nämlich ausreichend durch anderweitige Gläubigerschutzbestimmungen (insbesondere § 22 UmwG) gewahrt.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts , daû die Voraussetzungen einer Kündigung nach §§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 594e, 553 a.F. BGB bzw. nach den inhaltsgleichen Regelungen im Pachtvertrag nicht gegeben sind. Denn diese Regelungen erfassen nur den Fall, daû der Pächter das Pachtland ohne Zustimmung des Verpächters einem Dritten zur Nutzung überläût. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 UmwG in wesentlichen Punkten. Die frühere Pächterin als übertragendes Unternehmen hat die Nutzung der Pachtflächen nicht einem Dritten, der Beklagten, überlassen, sondern sie hat sich in die Beklagte umgewandelt mit der Folge, daû diese kraft Gesetzes anstelle der früheren Pächterin in die bestehenden Verträge eingetreten ist (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Dieser strukturelle Unterschied erlaubt auch keine entsprechende Anwendung des § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB (bzw. eine dahingehende Auslegung der inhaltsgleichen vertraglichen Bestimmungen). Hinzu kommt, daû die Norm dem Pächter ein bestimmtes Verhalten untersagt und daû sich an einen Verstoû hiergegen das Kündigungsrecht knüpft. Demgegenüber war es der Pächterin nicht untersagt, sich durch Verschmelzung mit anderen Unternehmen umzuwandeln. Die Vertragsparteien hätten dies zwar verein-
baren können (OLG Oldenburg, OLG-Report 2000, 65, 66 m.w.N.). Davon haben sie aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - keinen Gebrauch gemacht. Auch dieser Unterschied, der den Grund des Kündigungsrechts betrifft, steht einer analogen Anwendung der Norm entgegen.
2. Nichts anderes gilt - entgegen der Auffassung der Revision - für den Kündigungsgrund der §§ 589 Abs. 1 Nr. 2, 594e, 553 BGB a.F. (den die Parteien ebenfalls im Vertrag wiederholt haben). Denn der Vorschrift des § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt kein über Nr. 1 der Norm hinausgehender Regelungsgehalt zu (Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, BGB (1995), § 589 Rdn. 6). Sie geht vielmehr ebenfalls von einer Überlassung der Pachtsache durch den Pächter an Dritte aus und stellt lediglich klar, daû der Dritte auch in einem landwirtschaftlichen Zusammenschluû bestehen kann. Daû sich der Pächter selbst an dem Zusammenschluû beteiligt, rückt die von § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfaûte Konstellation nicht in die Nähe einer übertragenden Umwandlung. Denn trotz der Beteiligung bleibt der Pächter nach wie vor Vertragspartner (vgl. MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 589 Rdn. 2). So ergeben sich zu Nr. 1 der Norm weder strukturelle Unterschiede noch Unterschiede hinsichtlich der Grundlage des Kündigungsrechts.
3. Ohne Erfolg macht die Revision schlieûlich geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen einer auûerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu Unrecht verneint. Dieses von Literatur und Rechtsprechung aus §§ 626, 723, 242 BGB entwickelte (und jetzt in § 543 BGB, auf welche Vorschrift § 594e BGB verweist, geregelte) Kündigungsrecht ist für beide Parteien eines Miet- oder Pachtverhältnisses gegeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, so daû dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Vertragsbeendigung nicht zugemutet werden kann. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
a) Im Vordergrund des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund stehen die Fälle, die durch eine, nicht notwendigerweise schuldhafte, Vertragsverletzung eines der beiden Vertragspartner gekennzeichnet sind. § 543 BGB, welche Vorschrift jetzt eine zusammenfassende Kodifizierung dieses Kündigungsrechts enthält (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 543 Rd.Nr. 1), bestätigt dies anschaulich. Die in Absatz 2 der Norm beispielhaft genannten wichtigen Gründe haben sämtlich Vertragsverletzungen zum Gegenstand. Ferner soll das Verschuldenselement einen maûgeblichen Umstand für die Beurteilung des Einzelfalls darstellen (Abs. 1). Vorausgesetzt wird also eine objektive Pflichtverletzung, da sonst die Frage des Verschuldens nicht gestellt werden kann. Fälle dieser Art kommen vorliegend von vornherein nicht in Betracht. Denn die Umwandlung der früheren Pächterin in die Beklagte stellte - wie ausgeführt - keine Vertragsverletzung dar.
b) Anknüpfungspunkt für eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nur der Umstand sein, daû die Kläger ohne ihre Zustimmung durch die Umwandlung einen neuen Vertragspartner erhalten haben. Dieser Umstand berührt zwar die Interessen der Kläger, ist aber - ohne hinzutretende Besonderheiten - nicht von einem solchen Gewicht, daû ihnen allein deswegen die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zu dessen vertragsgemäûem Ende nicht zugemutet werden könnte. Das ergibt sich aus folgendem.
aa) Der Gesetzgeber hat dem Umstand, daû die Gläubiger des übertragenden - und des übernehmenden - Rechtsträgers an dem Verschmelzungsvorgang nicht beteiligt sind und daher Risiken durch die Umwandlung ausgesetzt sind, auf die sie keinen Einfluû haben, dadurch Rechnung getragen, daû er ihnen unter den Voraussetzungen des § 22 UmwG einen Anspruch auf Sicherheitsleistung eingeräumt hat. Danach hat es der Gesetzgeber nicht für geboten erachtet, den Gläubiger schon allein wegen der ohne seine Zustimmung erfolgten Auswechselung des Schuldners vor abstrakten Risiken zu schützen. Sicherheit ist erst dann zu leisten, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daû durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung, und zwar konkret (vgl. Bermel, in: Goutier/Knopf/Tulloch, UmwG, 1996, § 22 Rdn. 15; Kraft, in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 347 Rdn. 9, zur früheren Rechtslage nach dem Aktiengesetz), gefährdet ist. Diese Regelung lieûe sich mit einem Kündigungsrecht schon aufgrund einer allgemeinen Risikoerhöhung nicht vereinbaren. Denn es bedeutete einen Wertungswiderspruch, wollte man dem Gläubiger das Recht zu einer Lösung vom Vertrag unter geringeren Voraussetzungen zubilligen als den Anspruch auf Sicherheitsleistung.
bb) Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil es sich vorliegend um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das von der Notwendigkeit eines gegenseitigen Vertrauens der Vertragspartner zueinander geprägt ist. Allerdings trifft dies für das Landpachtverhältnis - wie auch die Regelungen des § 589 Abs. 1 BGB zeigen - in signifikanter Weise zu (vgl. auch Senat, Urt. v. 5. März 1999, LwZR 7/98, WM 1999, 1293). Gleichwohl läût sich daraus kein Kündigungsgrund für den Fall der Umwandlung durch Verschmelzung herleiten. Zum einen hat der Gesetzgeber auch in § 22 UmwG den Interessen des
Gläubigers in einem Dauerschuldverhältnis nicht in hervorgehobenem Maûe Rechnung getragen. Im Gegenteil, da in einem Dauerschuldverhältnis der jeweilige Anspruch zumeist erst mit der Fälligkeit der einzelnen Leistung entsteht , die Sicherheitsleistung aber nur für bereits entstandene Ansprüche verlangt werden kann, versagt der Schutz durch Sicherheitsleistung für zukünftige Ansprüche (vgl. Dehmer, UmwG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 6; Rowedder/Zimmermann, GmbHG, 3. Aufl., Anh. nach § 77 Rdn. 127; Hachenburg/Schilling, GmbHG, 7. Aufl., § 77 Anh. Rdn. 3). Zum anderen hat es der Gesetzgeber nicht generell für geboten erachtet, dem Verpächter im Falle eines ohne sein Zutun zustande gekommenen Wechsels auf Pächterseite stets ein Kündigungsrecht zuzubilligen. Wird die Pachtsache im Zusammenhang mit einer Betriebsübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge an einen Dritten übergeben mit der Folge, daû dieser nach § 593a Satz 1 BGB anstelle des bisherigen Pächters in den Pachtvertrag eintritt, so ist der Verpächter nur dann zu einer auûerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die ordnungsgemäûe Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet ist (§ 593a Satz 3 BGB). Stirbt der Pächter, so kann der Verpächter dies zwar zum Anlaû für eine Kündigung nehmen (§ 594d Abs. 1 BGB). Die Kündigung bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg, wenn die ordnungsgemäûe Bewirtschaftung der Pachtsache durch die Erben oder einen von ihnen beauftragten Dritten gewährleistet erscheint (§ 594d Abs. 2 BGB). Auch wenn diese Umstände von den Erben darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind, zeigt die Regelung, daû in materieller Hinsicht nicht der Parteiwechsel an sich die Kündigung rechtfertigt , sondern daû entscheidend - wie bei § 593a Satz 3 BGB - die Gefährdung der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung ist. Daran knüpft der Gesetzgeber sowohl im Umwandlungsrecht (zur Frage der Sicherheitsleistung) als auch im Landpachtrecht (zur Frage der Kündigung) an. Das verbietet es, unab-
hängig von diesem für die Wertung maûgeblichen Gesichtspunkt, allein aus dem Umstand, daû ein Parteiwechsel auf Pächterseite stattgefunden hat, auf ein auûerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu schlieûen.
c) Ein anderes Ergebnis lieûe sich im konkreten Fall nur dann rechtfertigen , wenn die Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, aus denen auf die Gefährdung bzw. Nichtgefährdung der Ansprüche des Verpächters geschlossen werden kann, in entsprechender Anwendung des § 594d Abs. 2 BGB der Beklagten obläge. Das ist indes zu verneinen.
Zum einen sind die Fälle des Pächterwechsels durch Umwandlung mit denen einer Rechtsnachfolge durch Tod des Pächters hinsichtlich der Frage der Darlegungslast nicht zu vergleichen. Stirbt der bisherige Pächter, so ist es völlig dem Zufall überlassen, ob der oder die Erben willens und in der Lage sind, das gepachtete Land ordnungsgemäû zu bewirtschaften. Die Erfahrung zeigt, daû dies eher nicht angenommen werden kann (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 594d, BT-Drucks. 10/509, S. 24). Angesichts dessen konnte der Gesetzgeber die Darlegungslast wie geschehen verteilen. Anders ist es beim Pächterwechsel durch Umwandlung eines Rechtsträgers im Sinne des § 3 UmwG. Hier ist es - ähnlich wie bei § 593a Satz 1 BGB - nicht in gleicher Weise dem Zufall überlassen, ob das umgewandelte Unternehmen willens und in der Lage ist, die Pächterpflichten zur ordnungsgemäûen Bewirtschaftung zu erfüllen. So hat auch im Falle des § 593a BGB der Verpächter darzulegen und zu beweisen, daû eine ordnungsgemäûe Bewirtschaftung nicht gewährleistet ist (§ 593a Satz 3 BGB). Soweit der neue Pächter die Pachtgrundstücke entsprechend seiner wirtschaftlichen Ausrichtung oder seines Gesell-
schaftszwecks anders nutzen will, ist der Verpächter ohnehin durch § 590 BGB geschützt.
Zum anderen obliegt die Darlegungslast hinsichtlich des wichtigen Grundes dem Kündigenden. Lediglich soweit es auf Verschulden ankommt, rechtfertigt sich eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf denjenigen , in dessen Verantwortungsbereich die Pflichtverletzung fällt (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2000, XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342, 2343). Im übrigen bleibt es aber bei dem Regelfall, daû derjenige, der sich von dem Vertrag lösen will, die Umstände darlegen und beweisen muû, die dieses Begehren rechtfertigen. Diesem Grundsatz widerspräche es, wollte man dem umgewandelten Unternehmen die Pflicht auferlegen, darzulegen und zu beweisen, daû der Pächterwechsel nicht eine konkrete Gefährdung der Rechte des Verpächters zur Folge hat. Ausnahmen hiervon sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
d) Konkrete Umstände dafür, daû die Umwandlung der früheren Pächterin in die Beklagte zu einer konkreten Gefährdung der Ansprüche der Kläger geführt hat, in welchem Falle allein eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht gekommen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision verweist nicht auf entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke
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(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
- 1.
die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten, - 2.
die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
- 1.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder - 2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
- 1.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder - 2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
- 1.
die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten, - 2.
die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
- 1.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder - 2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
- 1.
die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten, - 2.
die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, - 2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
- 1.
die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten, - 2.
die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.
(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.
Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.
(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.
(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:
- 1.
Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften; - 2.
Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien); - 3.
eingetragene Genossenschaften; - 4.
eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 5.
genossenschaftliche Prüfungsverbände; - 6.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
(2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:
- 1.
wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind; - 2.
natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
(3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.
(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.
(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)