Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - IX ZR 380/98

published on 12/07/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - IX ZR 380/98
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 380/98 Verkündet am:
12. Juli 2001
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist das Urkundenverfahren
für den Rückforderungsprozeß jedenfalls in der Regel unstatthaft.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 380/98 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, ein Bauunternehmen, und eine aus den Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts schlossen 1996 einen schriftlichen Generalunternehmervertrag über den Umbau eines Büro- und Geschäftshauses. Wie vereinbart verbürgte sich die G. AG unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch auf erstes Anfordern der Beklagten für die Erfüllung aller Verpflichtungen der Klägerin aus dem Generalunternehmervertrag.
Die Gesellschaft nahm das Werk der Klägerin nicht ab und erhob gegen sie Ansprüche auf Vertragsstrafe, Ersatz von Verzögerungsschäden und Preissenkung wegen Minderleistung in einer die Bürgschaftssumme übersteigenden Höhe. Auf Abruf leistete die Bürgin wegen dieser Ansprüche an die Gesell-
schaft, nahm bei der Klägerin Rückgriff und trat dieser ihre Rückforderungsansprüche , gleich aus welchem Rechtsgrund, ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von den beklagten Gesellschaftern die Rückzahlung der Bürgschaftssumme im Wege des Urkundenprozesses. Die Klägerin hat (anwaltlich beglaubigte) Abschriften des Generalunternehmervertrages , der Bürgschaftsurkunde und der Zahlungsanzeige mit Abtretungserklärung der Bürgin vorgelegt. Sie ist der Ansicht, ihr Anspruch sei hierdurch hinreichend belegt, weil im Rückforderungsprozeû der Gläubiger, der eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen habe, die Entstehung und Fälligkeit der verbürgten Hauptforderungen darlegen und beweisen müsse. Vorsorglich hat die Klägerin, die das Bestehen der verbürgten Ansprüche bestritten hat, auch zum Beleg dieses Vorbringens bestimmte Urkunden vorgelegt. Die Beklagten haben dem u.a. die Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart entgegengehalten.
Das Landgericht hat die Beklagten im Urkundenprozeû unter Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage als im Urkundenprozeû unstatthaft abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hat der Klägerin (Hauptschuldnerin) die Rückforderung der Bürgschaftssumme im Wege des Urkundenprozesses auf Einrede der Beklagten versagt, weil diese Verfahrensart nach ergänzender Auslegung des Generalunternehmervertrages mit der dort als Sicherheit der Gesellschaft vorgesehenen Erfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern unvereinbar sei. Ob die Bauauftraggeberin, hier die aus den Beklagten bestehende Gesellschaft, die Bürgschaft zu Recht in Anspruch nehme, lasse sich regelmäûig mit den Beweismitteln des Urkundenprozesses nicht klären. Dann entziehe die Vollstreckung des Vorbehaltsurteils oder eine Sicherheitsleistung der Auftraggeberin jedoch für die Dauer des Nachverfahrens jene Liquidität, welche die Bürgschaft auf erstes Anfordern dem Gläubiger verschaffen solle.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

II.


Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû sich die Parteien eines Vertrages bindend verpflichten können, die Einforderung einer vertraglichen Leistung und ihre Rück-
forderung nicht im Wege des Urkundenprozesses zu betreiben, und die Klage dann in der abbedungenen Prozeûart jedenfalls auf die hier erhobene Einrede des anderen Teils unstatthaft ist (vgl. RGZ 160, 241, 242; beiläufig auch BGHZ 38, 254, 258; 109, 19, 29; BGH, Urt. v. 30. November 1972 - II ZR 135/70, WM 1973, 144; ferner: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl., § 592 Rn. 19; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO 3. Aufl., vor §§ 592 bis 605a Rn. 9; Zöller/ Greger, ZPO 22. Aufl., vor § 592 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl., § 592 Rn. 8). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Sicherungsabrede im Generalunternehmervertrag der Parteien entnommen, daû das Urkundenverfahren für den Rückforderungsprozeû aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft auf erstes Anfordern hier wirksam abbedungen sei.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daû das Berufungsgericht den Grund der Einrede gegen die im Urkundenprozeû erhobene Klage nicht in einer Vereinbarung der Beklagten mit der Bürgin (Zedentin), sondern in der Sicherungsabrede des Generalunternehmervertrages der Parteien gefunden habe. Denn Einreden aus dem Recht des Schuldners gegen den Zessionar schlieût § 404 BGB nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2001 - IX ZR 273/98, ZIP 2001, 828, 832 unter IV., 1.). Im übrigen ergibt sich die Prozeûeinrede der Beklagten, die das Berufungsgericht mit Recht bejaht hat, sowohl aus der Sicherungsabrede zwischen den Parteien, und zwar für den an die Klägerin abgetretenen Rückforderungsanspruch ebenso wie für ihren etwaigen eigenen Anspruch aus der Sicherungsabrede, als auch aufgrund des vom Berufungsgericht insoweit nicht ausgelegten Bürgschaftsversprechens.
2. Die Revision kann weder gegen die Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarung noch gegen die Leistungspflicht der Bürgin hier aus den nach § 24
AGBG a.F. für Kaufleute geltenden Kontrollmaûstäben Allgemeiner Geschäftsbedingungen durchgreifende Bedenken gegen das Berufungsurteil herleiten.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht bei Beurteilung der Sicherungsvereinbarung nicht von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung aus. Die übereinstimmende Verwendung gleicher oder ähnlicher Klauseln in einer Mehrzahl von Verträgen aufgrund eines einheitlichen Musters erfüllt allein noch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AGBG (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juni 1992 - V ZR 106/91, NJW 1992, 2817). Der anderen Vertragspartei "gestellt" sind Musterverträge oder nach einem Muster gestaltete Vertragsteile freilich auch, wenn sie von einem Rechtsberater im Auftrag des Verwenders entworfen wurden (vgl. BGHZ 118, 229, 239). Ob das hier zutraf, ist zwischen den Parteien streitig. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen trifft grundsätzlich den Vertragspartner des Verwenders, der sich im Individualprozeû auf den Schutz des AGB-Gesetzes beruft (BGH, aaO S. 238). Dieser Beweis kann im Urkundenprozeû nur mit den dort zulässigen Beweismitteln (§ 595 Abs. 2 ZPO) geführt werden. Insoweit bedarf keiner Prüfung , ob das Beweisangebot der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 14. September 1998 (GA III 5) nach der Erwiderung der Beklagten vom 30. September 1998 (GA III 66 f) inhaltlich noch zulänglich war. Denn schon formell genügte der Beweisantritt (Vorlegung des für die Objektgesellschaft W. mbH entworfenen Blankettvertrages durch den Beklagten zu 1) gemäû § 421 ZPO nicht den besonderen Anforderungen des § 595 Abs. 3 ZPO für den Urkundenprozeû (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296 unter II, 1, a, in BGHZ 126, 217 insoweit nicht abgedruckt).

b) Selbst wenn die Klägerin hier jedoch klauselmäûig zur Stellung einer Erfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet gewesen wäre, würde damit die Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nicht zu verneinen sein. Auf diesem Wege kann von der Revision mithin weder der regelmäûigen prozessualen Folge einer solchen Vereinbarung begegnet noch der geltend gemachte Rückforderungsanspruch schon wegen fehlender Leistungspflicht der Bürgin (vgl. BGHZ 143, 381, 384; BGH, Urt. v. 8. März 2001 - IX ZR 236/00, WM 2001, 947, 948, z.V.b. in BGHZ) gerechtfertigt werden.
Die Interessenlage der Parteien ist nicht vergleichbar mit den von der Revision herangezogenen Fällen der Ablösungsmöglichkeit eines klauselmäûig vereinbarten Sicherheitseinbehaltes von 5 % der Auftragssumme durch eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern (vgl. dazu BGHZ 136, 27, 30 ff; BGH, Urt. v. 2. März 2000 - VII ZR 475/98, WM 2000, 1299, 1300). Der zwischen den Parteien geschlossene Generalunternehmervertrag verpflichtete die Beklagten, Zug um Zug gegen Vorlage der Vertragserfüllungsbürgschaft bereits knapp 50 v.H. des vereinbarten Pauschalfestpreises zu entrichten; die Restvergütung folgte in festen, nach dem Kalender bestimmten Raten gleichfalls ohne direkte Bindung an den Baufortschritt. Hierin lag eine Abweichung von § 641 BGB zugunsten der Klägerin, mit der auch die Durchsetzung von Ansprüchen der Beklagten bei Baufristüberschreitung erschwert wurde. Unter diesen Umständen war durch die von der Klägerin vertragsgemäû gestellte Erfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe von etwa 22 v.H. der Auftragssumme nur das von den Beklagten eingegangene Vorleistungsrisiko in bestimmtem Umfange ausgeglichen, ohne daû dieser Ausgleich infolge des Regreûrisikos für die Klägerin in eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG umgeschlagen ist.

Auch unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG wäre die Sicherungsvereinbarung hier nicht zu beanstanden, da unter Kaufleuten im Baugewerbe Sicherungen durch Bürgschaften auf erstes Anfordern nicht unüblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 2. März 2000, aaO S. 1300), so daû die Klägerin hier insbesondere auf das erhöhte Regreûrisiko einer solchen Sicherung zur Meidung einer nicht hinnehmbaren Überraschung nicht hingewiesen zu werden brauchte.
3. Mit Zweck und Grundlagen des Urkundenprozesses sind Streitgegenstand und Beweislastverteilung im Rückforderungsprozeû nach Abruf einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nur beschränkt vereinbar.
Nach der besonderen Struktur des Rückforderungsanspruches obliegt dem Kläger, sei es der Bürge, sei es der Hauptschuldner, der Urkundenbeweis (§§ 592, 595 Abs. 2, § 597 Abs. 2 ZPO) nur für das erteilte und erfüllte Bürgschaftsversprechen , von etwaigen Rechtsübergängen - wie hier - abgesehen. Die Darlegungs- und Beweislast für die verbürgte Schuld verbleibt wie im gewöhnlichen Bürgschaftsprozeû beim Gläubiger, hier den Beklagten (BGH, Urt. v. 9. März 1989 - IX ZR 64/88, WM 1989, 709, 711; v. 13. Juli 1989 - IX ZR 223/88, WM 1989, 1496, 1498; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 80/95, WM 1996, 1507, 1508; v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, WM 1997, 656, 658 f). Da im Rückforderungsprozeû dem Gläubiger zum Beweis der Hauptschuld nach § 595 Abs. 2, § 598 ZPO nur der Urkundenbeweis und der Antrag auf Parteivernehmung offenstehen, würde die Klärung des materiellen Bürgschaftsfalles weitgehend in das Nachverfahren abgedrängt werden. So wäre es jedenfalls bei Bürgschaften, die - wie hier - die Vertragserfüllung eines Bauunternehmers gegenüber dem Auftraggeber absichern. Auch bei generalisierender Betrach-
tung ginge in solchen Fällen der Urkundenprozeû am eigentlichen Streitkern des Rückforderungsanspruches vorbei, wenn nicht schon der Bürge hätte geltend machen können, wegen rechtsmiûbräuchlicher Anforderung zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein (vgl. BGHZ 143, 381, 384; BGH, Urt. v. 8. März 2001 - IX ZR 236/00, aaO). Ob ein Vorbehaltsurteil im Nachverfahren bestätigt wird oder abgeändert werden muû, ist jedenfalls allein durch die Bürgschaftsurkunde dann nicht indiziert.
Die innere Rechtfertigung des Urkundenprozesses und seines Vollstrekkungsprivilegs in Form des Vorbehaltsurteils liegt aber gerade in der generell erhöhten Erfolgswahrscheinlichkeit des von Urkunden gestützten Rechtsschutzbegehrens (ähnlich Blomeyer, Zivilprozeûrecht, 2. Aufl., S. 108; Stürner, NJW 1972, 1257, 1258; Hertel, Der Urkundenprozeû, 1992, S. 64; vgl. auch BGHZ 62, 286, 290) und der erfahrungsmäûigen Seltenheit von Nachverfahren (vgl. Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2 [CPO], S. 387). Diese Rechtfertigungsumstände werden in Fällen der vorliegenden Art verfehlt, und der Rechtsschutz des Rückforderungsbeklagten würde durch die Wirkungen von § 595 Abs. 2, § 598 ZPO unangemessen beschränkt. Wenn für den Rückforderungsanspruch des Bürgen nach Zahlung auf erstes Anfordern der Urkundenprozeû - allein gestützt auf die Bürgschaftsurkunde und den Zahlungsbeleg - offenstünde, wäre die übliche Folge nur die, daû aufgrund der Erstanforderungsklausel einerseits und des auflösend bedingten Vorbehaltsurteils andererseits die Bürgschaftsvaluta zwischen den Beteiligten einmal hinund herbewegt wird, ohne daû für die eigentliche und endgültige Streitentscheidung irgend etwas gewonnen würde. Das widerspricht auch materiell dem Sinn einer Bürgschaft auf erstes Anfordern. Einem solchen Ergebnis muû mithin dadurch vorgebeugt werden, daû das Urkundenverfahren dem Rückforde-
rungsanspruch nach Abruf einer Bürgschaft auf erstes Anfordern im Grundsatz verschlossen bleibt. Anders könnte es sich für den Rückforderungskläger, auch soweit der Hauptschuldner aus eigenem Recht vorgeht, allerdings dann verhalten , wenn er weitere Urkunden vorlegt, die den Eintritt des materiellen Bürgschaftsfalles - abweichend von der Beweislast - widerlegen können. Dieser Sonderfall bedarf jedoch gegenwärtig keiner weiteren Prüfung. Denn der materielle Bürgschaftsfall kann mit den beiderseits vorgelegten Urkunden hier weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, weil sie lediglich Hilfstatsachen betreffen, die für sich allein keinen ausreichenden Schluû auf die ordnungsmäûige Vertragserfüllung der Klägerin erlauben. Dieser Beweis kann nach Lage des Falles nur mit anderen Mitteln geführt werden, so daû sich die Frage einer Zurückverweisung zwecks Vorlage weiterer Urkunden durch die Klägerin nicht stellt.
4. Im Schrifttum hat Lang die Ansicht vertreten, die Sach- und Interessenlage bei Rückforderung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern spreche mehr für die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses als dagegen, wenn nicht eine ausdrückliche Abrede oder besondere entgegenstehende Anhaltspunkte vorliegen (WM 1999, 2329, 2335; zustimmend Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl., § 592 Rn. 15, Fn. 72). Dies ist damit begründet worden, daû den Gläubiger trotz Rückzahlung der Bürgschaftssumme kein ernsthaftes Bonitätsrisiko treffe, weil er zur Rückzahlung nur gegen Wiederherstellung der ursprünglich bestehenden Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet sei.
Dem ist nicht zuzustimmen, weil eine solche Lösung zur Folge hätte, daû An- und Rückforderung der Bürgschaft sich in einem Kreislauf ständig wiederholen könnten.

5. Das Berufungsurteil fuût entscheidend auf dem Gedanken, daû im Regelfall mit dem Zweck einer Bürgschaft auf erstes Anfordern der Liquiditätsentzug beim Gläubiger durch die Vollstreckung eines Urkundenvorbehaltsurteils im Rückforderungsprozeû oder ihre Abwendung nicht vereinbar wäre. Auch das läût keinen Rechtsfehler erkennen. Da das Vorbehaltsurteil auf Vollstreckung angelegt ist (§ 599 Abs. 3 ZPO), widersprechen seine Wirkungen im Rückforderungsprozeû des Bürgen oder Hauptschuldners im Grundsatz dem Liquiditätsvorteil, der dem Gläubiger mit dieser Art der Sicherheit gebührt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daû der im Urkundenprozeû verklagte Bürge, der sich auf erstes Anfordern verpflichtet hat, seine Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis nicht schon im Nachverfahren erheben kann, sondern damit auf einen künftigen Rückforderungsprozeû verwiesen ist. Denn das Vorbehaltsurteil verschafft dem Gläubiger noch nicht sicher die liquiden Mittel, die er aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern erwarten darf (Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93, WM 1994, 106, 108). Angesichts unterschiedlicher Stellungnahmen im Schrifttum (kritisch etwa Schütze, EWiR 1994, 131; Kainz, BauR 1995, 616; zustimmend z.B. Oettmeier, Bürgschaften auf erstes Anfordern, 1996, S. 139; wohl auch Nielsen, WuB I K 3.-1.94) hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 1996 (IX ZR 325/95, WM 1996, 2228, 2230) seinen Standpunkt aufrecht erhalten. Hiervon geht der Senat auch weiterhin aus. Die Erstanforderungsklausel soll dem Berechtigten einen weitergehenden Liquiditätsvorteil gewähren. Sie zeichnet schuldrechtlich nicht allein die prozessual nur in den gesetzlich geregelten Fällen mögliche Vorbehaltsverurteilung des Bürgen nach (a.A. Horn, NJW 1980, 2153, 2155). Das gilt nicht nur zugunsten des grundsätzlich vorlei-
stungspflichtigen Bauunternehmers, sondern auch zugunsten des Auftraggebers , der - wie hier - trotz fester Abschlagsraten auf den vereinbarten Pauschalpreis für den Liquiditätsabfluû nach seiner Behauptung keine rechtzeitige und vollständige, mangelfreie Bauleistung erhält.
Aus den vorgenannten Entscheidungen läût sich der allgemeine Grundsatz ableiten, daû der Gläubiger durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern in die Lage versetzt werden soll, den Streit über den materiellen Bürgschaftsfall "im Geld" zu führen. Dazu wäre der Gläubiger nicht imstande, wenn Bürge oder Hauptschuldner es in der Hand hätten, diesen Streit nach ergangenem Vorbehaltsurteil im Nachverfahren auszutragen. Das Verfahrensrecht würde dann Sinn und Zweck der schuldrechtlichen Erstanforderungsklausel unterlaufen.
Im Bürgschaftsprozeû kann die Vollstreckung des rechtskräftigen Vorbehaltsurteils nach § 707 ZPO im Hinblick auf das Nachverfahren einstweilen eingestellt werden. Im Rückforderungsprozeû entzöge die Vollstreckung eines Vorbehaltsurteils dem Gläubiger schon vor Abschluû des Nachverfahrens die Liquidität, auf die er bis auf weiteres Anspruch hat; der Gläubiger müûte folglich den Streit über den materiellen Bürgschaftsfall "ohne Geld" zu Ende bringen. Auch wenn der Gläubiger die Vollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung
abwenden darf (so nach § 708 Nr. 4, § 711 Satz 1 ZPO sowie im Falle einer entsprechenden Anordnung nach den Vorschriften des § 719 Abs. 1 ZPO und § 707 ZPO), bindet die erbrachte Sicherheit "Liquidität".
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 02/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 475/98 Verkündet am: 2. März 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein A
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Annotations

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.

(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.