Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2017 - IX ZR 245/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:020217UIXZR245.14.0
published on 02/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2017 - IX ZR 245/14
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Previous court decisions
Landgericht Braunschweig, 6 O 2844/13, 11/04/2014
Oberlandesgericht Braunschweig, 9 U 123/14, 08/10/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 245/14
Verkündet am:
2. Februar 2017
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis benachteiligt
die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung
solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit
abgetreten worden waren, und der Bank eine anfechtungsfeste Sicherheit am
Anspruch des Schuldners auf Gutschrift zusteht.
Die mit der Einzahlung auf ein bei der Bank geführtes Kontokorrentkonto des
Schuldners verbundene Kontokorrentbindung steht einem AGB-Pfandrecht der
Bank am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift nicht entgegen (Bestätigung
BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297).
BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2017:020217UIXZR245.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 11. April 2014 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto. Die Beklagte räumte der Schuldnerin am 6./16. Mai 2008 einen Rahmenkredit zugunsten des Kontokorrents in Höhe von 350.000 € ein. Einbezogen waren neben den Allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten auch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zudem erfolgte eine Globalabtretung; die Schuldnerin trat mit Vereinbarung vom 6. Mai 2008 zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die Schuldnerin die ihr aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-Z gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen an die Beklagte ab.
2
Am 6. November 2009 betrug der Sollsaldo des Kontokorrentkontos 328.070,07 €. Er ging bis zum 8. Dezember 2009 aufgrund von Zahlungseingängen , denen an die Beklagte abgetretene Forderungen zugrunde lagen, auf 100.717,78 € zurück. Auf einen Insolvenzantragvom 7. Dezember 2009 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren am 1. Februar 2010 und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 kündigte die Beklagte die Kreditlinie.
3
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von 227.352,29 €, um welche die Kreditlinie vor dem Insolvenzantrag zurückgeführt worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
5
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rückführung des Sollsaldos sei eine nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Zwar liege bei Zahlungen auf abgetretene Forderungen ein unmittelbarer Sicherheitentausch vor, soweit die gesicherte Bank an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrifterteilung gemäß § 21 Nr. 1 AGB-Spar- kassen ein Pfandrecht erwerbe. Dies gelte jedoch nicht, wenn in dem für die Anfechtung nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anfechtung kongruenter Leistungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO vorlägen.
6
Im Streitfall bestehe gegenüber den Entscheidungen BGH, Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 ff) und BGH, Urteil vom 17. März 2011 (IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 ff) die Besonderheit, dass die Kontokorrentabrede zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge noch bestanden habe. Daher sei für die rechtlichen Wirkungen erst auf den Kontokorrentabschluss abzustellen. Dieser sei frühestens im Januar 2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte den Insolvenzantrag bereits gekannt. Vor diesem Zeitpunkt sei ein insolvenzfester Sicherheitentausch nicht möglich gewesen, weil dem die Kontokorrentbindung entgegenstehe. Ein Pfandrecht könne nicht an einem Recht bestellt werden, das nicht übertragbar sei. Solange die Kontokorrentbindung bestehe, könne ein Pfandrecht nur am Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen positiven Zahlungssaldos , eines etwa verbleibenden Kontokorrentrahmens oder erst nach Beendigung des Kontokorrents entstehen.
7
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anfechtungsansprüche bestehen nicht, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt.
8
a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig , wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17). Der für die Anfechtbarkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12).
9
Im Streitfall ist dies frühestens mit Einzahlung der abgetretenen Forderungen auf das bei der Beklagten geführte Konto der Fall; hierdurch erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die Beklagte (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, WM 2015, 1384 Rn. 10). Es kann im Streitfall jedoch dahinstehen, ob das Gegenseitigkeitsverhältnis mit Einzahlung auf das debitorische Konto entstanden ist oder - wie das Berufungsgericht annimmt - erst mit Beendigung des Kontokorrents. Ebenso kann unterstellt werden, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt den Insolvenzantrag kannte und daher die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfüllt waren.
10
b) Eine Anfechtung setzt nach § 129 Abs. 1 InsO voraus, dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Hieran fehlt es.
11
aa) An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn der Gläubiger im Umfang der Zahlung insolvenzbeständig am Schuldnervermögen gesichert war. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Rechtshandlung dazu führt, dass eine wirksam und unanfechtbar bestellte Sicherheit durch eine gleichwertige andere Sicherheit ersetzt wird, ohne dass damit für das Schuldnervermögen ein zusätzlicher Rechtsverlust verbunden wäre (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 13; vom 11. Juni 2015, aaO Rn. 12; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 147 Anh. I Rn. 11). So verhält es sich auch bei einer Globalzession zugunsten einer Bank, wenn die Drittschuldner der abgetretenen Forderungen auf ein Konto des Zedenten bei der Bank zahlen und die Bank ein Pfandrecht an dem Anspruch auf Gutschrift erwirbt (Bork, aaO Rn. 13).
12
Daher benachteiligt die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten worden waren (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 20; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZInsO 2008, 801 Rn. 14 f; vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 32; vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 20). In diesem Fall gelangt die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank geführte Konto des Schuldners unmittelbar in das Vermögen der Bank. Diese erhält den Erlös aufgrund der Sicherungsabtretung als wahre Berechtigte, und zwar auch dann, wenn die Abtretung noch nicht offen gelegt war (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO mwN). Zwar erlischt mit der Zahlung die an die Bank als Sicherheit abgetretene Forderung. Die Bank erwirbt jedoch nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 14 Abs. 1 AGB-Banken oder § 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch des Schuldners aus § 667 BGB (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO; jüngst etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, WM 2015, 1384 Rn. 12). Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen unmittelbaren Sicherheitentausch, der die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn die Bank an im Voraus abgetretenen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO erworben hatte, welches sich als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlten Beträgen fortsetzte (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO; vom 26. Juni 2008 - IX ZR47/05, aaO; jüngst etwa BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 10, 20; vom 11. Juni 2015, aaO Rn. 11).
13
bb) So liegt der Streitfall. Die Beklagte erhielt den Erlös aus den Forderungen , welche die Drittschuldner mit der Überweisung auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin bezahlten, als wahre Berechtigte, weil die Schuldnerin diese Forderungen nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien aufgrund der Globalabtretung wirksam an die Beklagte abgetreten hatte. Dass die Forderungsabtretungen anfechtbar gewesen seien, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Zahlungen der Drittschuldner auf das Kontokorrentkonto führten dazu , dass die Einzelforderungen untergingen und an ihre Stelle der Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrift trat (§ 667 BGB). Dieser Anspruch auf Gutschrift unterliegt der Kontokorrentbindung. Jedoch ist der Anspruch auf Gutschrift pfändbar , so dass die Kontokorrentbindung einem AGB-Pfandrecht der Banken (§ 14 Abs. 1 AGB-Banken, § 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) an diesem Anspruch nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - IX ZR 65/84, BGHZ 93, 315, 322 f; vom 29. November 2007, aaO Rn. 13; vom 26. April 2012, aaO Rn. 10).
14
Im Streitfall enthielt § 21 Abs. 1 der wirksam vereinbarten AGB der Beklagten ein Pfandrecht zugunsten der Beklagten an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in die Verfügungsgewalt der Beklagten gelangen. Ausdrücklich erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank und damit auch der Anspruch auf Gutschrift. Die Kontokorrentbindung verhindert zwar, dass nach Eintritt der Kontokorrentbindung selbständige Verfügungen über die in das Kontokorrent eingebrachten Forderungen möglich sind. Sie steht jedoch nach der Rechtsprechung des Senats einem anfechtungsfesten Sicherheitentausch im Verhältnis der Parteien der Kontokorrentabrede nach Zahlungseingängen auf das Kontokorrentkonto nicht entgegen. Daher mag zwar für die Anfechtbarkeit im Streitfall der Kontokorrentabschluss im Januar 2010 maßgeblich sein und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt haben; zu ihren Gunsten bestand jedoch eine anfechtungsfeste Sicherheit mit dem Pfandrecht am Anspruch auf Gutschrift.
15
Aus der Entscheidung BGH, Beschluss vom 18. März 2010 (IX ZR 111/08, ZInsO 2010, 710) folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. Ebensowenig kommt es auf die von der Revisionserwiderung herangezogene Entscheidung BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 (IX ZR 98/08, BGHZ 181, 362) an. Diese Entscheidungen betreffen die Frage, unter welchen Umständen Dritte, die vertraglich nicht an die Kontokorrentabrede gebunden sind, Sicherungsrechte an bereits kontokorrentgebundenen Forderungen erwerben können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2010, aaO Rn. 4). Hiervon ist zu unterscheiden, ob eine Verrechnung kontokorrentgebundener Forderungen im Verhältnis der Parteien einer Kontokorrentabrede die Gläubiger benachteiligt. Sie hängt nicht in erster Linie davon ab, ob das Kontokorrentverhältnis noch bestand oder bereits beendet war, sondern davon, ob zwischen den Parteien des Kontokorrentverhältnisses auch Sicherheiten an den jeweiligen kontokorrentgebundenen Forderungen bestanden (verkannt von Kirstein in Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung , 2. Aufl., Teil V Rn. 24 ff, insb. Rn. 31 f). Die Kontokorrentabrede berührt weder Bestand noch Rechtsnatur der kontokorrentgebundenen Forderungen und Leistungen (vgl. MünchKomm-HGB/Langenbucher, 3. Aufl., § 355 Rn. 52 mwN). Das Kontokorrent weist eine Sicherungsfunktion zugunsten der Parteien des Kontokorrents auf. Im Verhältnis zu Dritten bedeutet dies, dass einzelne Ansprüche nicht abgetreten oder verpfändet werden können (MünchKomm -HGB/Langenbucher, aaO Rn. 61). Sind Forderungen bereits kontokorrentgebunden , ist einem Dritten der Erwerb eines Pfandrechts daher frühestens mit einem Rechnungsabschluss möglich (BGH, Urteil vom 25. Juni 2009, aaO; Beschluss vom 18. März 2010, aaO). Werden bei einer Globalzession anfechtungsfest abgetretene Forderungen erst nach Abtretung an die Bank auf das bei ihr geführte Kontokorrentkonto gezahlt und damit erst ab diesem Zeitpunkt einer Kontokorrentbindung unterworfen, führt das AGB-Pfandrecht der Banken hingegen zu einem anfechtungsfesten Sicherheitentausch (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 20; bereits BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369 unter III.3.a.; vgl. MünchKomm-InsO/ Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 142a mwN).
16
So liegt auch der Streitfall. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich , dass die von der Beklagten im Streitfall aufgrund der Globalzession erworbenen Forderungen zum Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte anderweitig kontokorrentgebunden waren. Die Kontokorrentbindung trat zwischen der Beklagten und der Schuldnerin und frühestens mit Zahlung auf das Konto der Schuldnerin ein. Daher konnte die Beklagte ein AGB-Pfandrecht am Anspruch auf Gutschrift erwerben. Infolge der Kontokorrentgebundenheit war sie berechtigt und verpflichtet, die gutgeschriebenen Beträge (Habenposten) mit dem be- stehenden Debet zu verrechnen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - IX ZR 65/84, BGHZ 93, 315, 323).
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.04.2014 - 6 O 2844/13 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2014 - 9 U 123/14 -
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts
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published on 29/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/07 Verkündet am: 29. November 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 130, 131, 142
published on 17/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 63/10 Verkündet am: 17. März 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 129, 131 Erweit
published on 25/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 98/08 Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 91, 116; HGB § 355
published on 26/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 144/05 Verkündet am: 26. Juni 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 130 Macht
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published on 12/10/2018 00:00

Tenor Zu dem vorab eingereichten Antragsentwurf, die Schuldnerin zu ermächtigen, hinsichtlich der Ansprüche a)              der D.bank AG, b)              der Volksbank P. eG sowie der c)              V. Bank AG, jeweils einzeln und alle gemeinsam a
published on 13/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/16 Verkündet am: 13. Juli 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135 Abs. 2, §
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Annotations

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.