Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2017 - IX ZR 245/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:020217UIXZR245.14.0
02.02.2017
vorgehend
Landgericht Braunschweig, 6 O 2844/13, 11.04.2014
Oberlandesgericht Braunschweig, 9 U 123/14, 08.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 245/14
Verkündet am:
2. Februar 2017
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis benachteiligt
die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung
solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit
abgetreten worden waren, und der Bank eine anfechtungsfeste Sicherheit am
Anspruch des Schuldners auf Gutschrift zusteht.
Die mit der Einzahlung auf ein bei der Bank geführtes Kontokorrentkonto des
Schuldners verbundene Kontokorrentbindung steht einem AGB-Pfandrecht der
Bank am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift nicht entgegen (Bestätigung
BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297).
BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2017:020217UIXZR245.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 11. April 2014 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto. Die Beklagte räumte der Schuldnerin am 6./16. Mai 2008 einen Rahmenkredit zugunsten des Kontokorrents in Höhe von 350.000 € ein. Einbezogen waren neben den Allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten auch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zudem erfolgte eine Globalabtretung; die Schuldnerin trat mit Vereinbarung vom 6. Mai 2008 zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die Schuldnerin die ihr aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-Z gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen an die Beklagte ab.
2
Am 6. November 2009 betrug der Sollsaldo des Kontokorrentkontos 328.070,07 €. Er ging bis zum 8. Dezember 2009 aufgrund von Zahlungseingängen , denen an die Beklagte abgetretene Forderungen zugrunde lagen, auf 100.717,78 € zurück. Auf einen Insolvenzantragvom 7. Dezember 2009 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren am 1. Februar 2010 und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 kündigte die Beklagte die Kreditlinie.
3
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von 227.352,29 €, um welche die Kreditlinie vor dem Insolvenzantrag zurückgeführt worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
5
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rückführung des Sollsaldos sei eine nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Zwar liege bei Zahlungen auf abgetretene Forderungen ein unmittelbarer Sicherheitentausch vor, soweit die gesicherte Bank an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrifterteilung gemäß § 21 Nr. 1 AGB-Spar- kassen ein Pfandrecht erwerbe. Dies gelte jedoch nicht, wenn in dem für die Anfechtung nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anfechtung kongruenter Leistungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO vorlägen.
6
Im Streitfall bestehe gegenüber den Entscheidungen BGH, Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 ff) und BGH, Urteil vom 17. März 2011 (IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 ff) die Besonderheit, dass die Kontokorrentabrede zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge noch bestanden habe. Daher sei für die rechtlichen Wirkungen erst auf den Kontokorrentabschluss abzustellen. Dieser sei frühestens im Januar 2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte den Insolvenzantrag bereits gekannt. Vor diesem Zeitpunkt sei ein insolvenzfester Sicherheitentausch nicht möglich gewesen, weil dem die Kontokorrentbindung entgegenstehe. Ein Pfandrecht könne nicht an einem Recht bestellt werden, das nicht übertragbar sei. Solange die Kontokorrentbindung bestehe, könne ein Pfandrecht nur am Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen positiven Zahlungssaldos , eines etwa verbleibenden Kontokorrentrahmens oder erst nach Beendigung des Kontokorrents entstehen.
7
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anfechtungsansprüche bestehen nicht, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt.
8
a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig , wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17). Der für die Anfechtbarkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12).
9
Im Streitfall ist dies frühestens mit Einzahlung der abgetretenen Forderungen auf das bei der Beklagten geführte Konto der Fall; hierdurch erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die Beklagte (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, WM 2015, 1384 Rn. 10). Es kann im Streitfall jedoch dahinstehen, ob das Gegenseitigkeitsverhältnis mit Einzahlung auf das debitorische Konto entstanden ist oder - wie das Berufungsgericht annimmt - erst mit Beendigung des Kontokorrents. Ebenso kann unterstellt werden, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt den Insolvenzantrag kannte und daher die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfüllt waren.
10
b) Eine Anfechtung setzt nach § 129 Abs. 1 InsO voraus, dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Hieran fehlt es.
11
aa) An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn der Gläubiger im Umfang der Zahlung insolvenzbeständig am Schuldnervermögen gesichert war. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Rechtshandlung dazu führt, dass eine wirksam und unanfechtbar bestellte Sicherheit durch eine gleichwertige andere Sicherheit ersetzt wird, ohne dass damit für das Schuldnervermögen ein zusätzlicher Rechtsverlust verbunden wäre (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 13; vom 11. Juni 2015, aaO Rn. 12; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 147 Anh. I Rn. 11). So verhält es sich auch bei einer Globalzession zugunsten einer Bank, wenn die Drittschuldner der abgetretenen Forderungen auf ein Konto des Zedenten bei der Bank zahlen und die Bank ein Pfandrecht an dem Anspruch auf Gutschrift erwirbt (Bork, aaO Rn. 13).
12
Daher benachteiligt die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten worden waren (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 20; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZInsO 2008, 801 Rn. 14 f; vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 32; vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 20). In diesem Fall gelangt die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank geführte Konto des Schuldners unmittelbar in das Vermögen der Bank. Diese erhält den Erlös aufgrund der Sicherungsabtretung als wahre Berechtigte, und zwar auch dann, wenn die Abtretung noch nicht offen gelegt war (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO mwN). Zwar erlischt mit der Zahlung die an die Bank als Sicherheit abgetretene Forderung. Die Bank erwirbt jedoch nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 14 Abs. 1 AGB-Banken oder § 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch des Schuldners aus § 667 BGB (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO; jüngst etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, WM 2015, 1384 Rn. 12). Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen unmittelbaren Sicherheitentausch, der die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn die Bank an im Voraus abgetretenen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO erworben hatte, welches sich als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlten Beträgen fortsetzte (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO; vom 26. Juni 2008 - IX ZR47/05, aaO; jüngst etwa BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 10, 20; vom 11. Juni 2015, aaO Rn. 11).
13
bb) So liegt der Streitfall. Die Beklagte erhielt den Erlös aus den Forderungen , welche die Drittschuldner mit der Überweisung auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin bezahlten, als wahre Berechtigte, weil die Schuldnerin diese Forderungen nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien aufgrund der Globalabtretung wirksam an die Beklagte abgetreten hatte. Dass die Forderungsabtretungen anfechtbar gewesen seien, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Zahlungen der Drittschuldner auf das Kontokorrentkonto führten dazu , dass die Einzelforderungen untergingen und an ihre Stelle der Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrift trat (§ 667 BGB). Dieser Anspruch auf Gutschrift unterliegt der Kontokorrentbindung. Jedoch ist der Anspruch auf Gutschrift pfändbar , so dass die Kontokorrentbindung einem AGB-Pfandrecht der Banken (§ 14 Abs. 1 AGB-Banken, § 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) an diesem Anspruch nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - IX ZR 65/84, BGHZ 93, 315, 322 f; vom 29. November 2007, aaO Rn. 13; vom 26. April 2012, aaO Rn. 10).
14
Im Streitfall enthielt § 21 Abs. 1 der wirksam vereinbarten AGB der Beklagten ein Pfandrecht zugunsten der Beklagten an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in die Verfügungsgewalt der Beklagten gelangen. Ausdrücklich erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank und damit auch der Anspruch auf Gutschrift. Die Kontokorrentbindung verhindert zwar, dass nach Eintritt der Kontokorrentbindung selbständige Verfügungen über die in das Kontokorrent eingebrachten Forderungen möglich sind. Sie steht jedoch nach der Rechtsprechung des Senats einem anfechtungsfesten Sicherheitentausch im Verhältnis der Parteien der Kontokorrentabrede nach Zahlungseingängen auf das Kontokorrentkonto nicht entgegen. Daher mag zwar für die Anfechtbarkeit im Streitfall der Kontokorrentabschluss im Januar 2010 maßgeblich sein und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt haben; zu ihren Gunsten bestand jedoch eine anfechtungsfeste Sicherheit mit dem Pfandrecht am Anspruch auf Gutschrift.
15
Aus der Entscheidung BGH, Beschluss vom 18. März 2010 (IX ZR 111/08, ZInsO 2010, 710) folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. Ebensowenig kommt es auf die von der Revisionserwiderung herangezogene Entscheidung BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 (IX ZR 98/08, BGHZ 181, 362) an. Diese Entscheidungen betreffen die Frage, unter welchen Umständen Dritte, die vertraglich nicht an die Kontokorrentabrede gebunden sind, Sicherungsrechte an bereits kontokorrentgebundenen Forderungen erwerben können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2010, aaO Rn. 4). Hiervon ist zu unterscheiden, ob eine Verrechnung kontokorrentgebundener Forderungen im Verhältnis der Parteien einer Kontokorrentabrede die Gläubiger benachteiligt. Sie hängt nicht in erster Linie davon ab, ob das Kontokorrentverhältnis noch bestand oder bereits beendet war, sondern davon, ob zwischen den Parteien des Kontokorrentverhältnisses auch Sicherheiten an den jeweiligen kontokorrentgebundenen Forderungen bestanden (verkannt von Kirstein in Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung , 2. Aufl., Teil V Rn. 24 ff, insb. Rn. 31 f). Die Kontokorrentabrede berührt weder Bestand noch Rechtsnatur der kontokorrentgebundenen Forderungen und Leistungen (vgl. MünchKomm-HGB/Langenbucher, 3. Aufl., § 355 Rn. 52 mwN). Das Kontokorrent weist eine Sicherungsfunktion zugunsten der Parteien des Kontokorrents auf. Im Verhältnis zu Dritten bedeutet dies, dass einzelne Ansprüche nicht abgetreten oder verpfändet werden können (MünchKomm -HGB/Langenbucher, aaO Rn. 61). Sind Forderungen bereits kontokorrentgebunden , ist einem Dritten der Erwerb eines Pfandrechts daher frühestens mit einem Rechnungsabschluss möglich (BGH, Urteil vom 25. Juni 2009, aaO; Beschluss vom 18. März 2010, aaO). Werden bei einer Globalzession anfechtungsfest abgetretene Forderungen erst nach Abtretung an die Bank auf das bei ihr geführte Kontokorrentkonto gezahlt und damit erst ab diesem Zeitpunkt einer Kontokorrentbindung unterworfen, führt das AGB-Pfandrecht der Banken hingegen zu einem anfechtungsfesten Sicherheitentausch (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 20; bereits BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369 unter III.3.a.; vgl. MünchKomm-InsO/ Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 142a mwN).
16
So liegt auch der Streitfall. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich , dass die von der Beklagten im Streitfall aufgrund der Globalzession erworbenen Forderungen zum Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte anderweitig kontokorrentgebunden waren. Die Kontokorrentbindung trat zwischen der Beklagten und der Schuldnerin und frühestens mit Zahlung auf das Konto der Schuldnerin ein. Daher konnte die Beklagte ein AGB-Pfandrecht am Anspruch auf Gutschrift erwerben. Infolge der Kontokorrentgebundenheit war sie berechtigt und verpflichtet, die gutgeschriebenen Beträge (Habenposten) mit dem be- stehenden Debet zu verrechnen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - IX ZR 65/84, BGHZ 93, 315, 323).
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.04.2014 - 6 O 2844/13 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2014 - 9 U 123/14 -

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Insolvenzordnung - InsO | § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung


(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Regist

Insolvenzordnung - InsO | § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung


(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens vo

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Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil

Handelsgesetzbuch - HGB | § 355


(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststel

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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

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1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, NZI 2007, 222, 223).
32
a) Soweit sich die Abtretung auf die Höhe der von der Klägerin hinsichtlich der weiterveräußerten Waren fakturierten Beträge bezieht, fehlt es auch insoweit an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil lediglich ein unmittelbarer Sicherheitentausch vorliegt, der die Gläubiger nicht benachteiligt hat. Die Klägerin hatte insoweit anstatt des (Vorbehalts-)Eigentums an ihren Waren die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in entsprechender Höhe erhalten (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791; vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 155; Jaeger/Henckel, InsO § 131 Rn. 35; Uhlenbruck /Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 120).

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

11
1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, NZI 2007, 222, 223).
17
a) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161; G. Fischer WM 2008, 1). Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGHZ 159, 388, 396; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 Rn. 12).

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

10
Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12). Mit der Einzahlung des Kaufpreises am 23. April 2008 auf ein bei der Beklagten geführtes Konto erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das beklagte Kreditinstitut. Letzterem stand zu diesem Zeitpunkt ein aufgrund der nicht genehmigten Überziehung der Kreditlinie fälliger Darlehens- rückzahlungsanspruch über 64.195,37 € gegen die Schuldnerin zu.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

11
1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, NZI 2007, 222, 223).
17
a) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161; G. Fischer WM 2008, 1). Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGHZ 159, 388, 396; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 Rn. 12).
14
2. Die Stadt H. hat nicht auf die Darlehensforderung der Beklagten, sondern auf die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen auf die 15. und 16. Abschlagszahlung geleistet. Aufgrund der Sicherungsabtretung hat die Beklagte die Zahlungen als wahre Berechtigte erhalten. Zwar sind mit der Zahlung die der Beklagten als Sicherheit abgetretenen Forderungen erloschen (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat an deren Stelle jedoch ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken bzw. Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen erworben. Der Austausch einer insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere benachteiligt die Gläubiger aber nicht (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f; v. 28. Februar 2008 aaO S. 651 Rn. 12).
32
a) Soweit sich die Abtretung auf die Höhe der von der Klägerin hinsichtlich der weiterveräußerten Waren fakturierten Beträge bezieht, fehlt es auch insoweit an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil lediglich ein unmittelbarer Sicherheitentausch vorliegt, der die Gläubiger nicht benachteiligt hat. Die Klägerin hatte insoweit anstatt des (Vorbehalts-)Eigentums an ihren Waren die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in entsprechender Höhe erhalten (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791; vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 155; Jaeger/Henckel, InsO § 131 Rn. 35; Uhlenbruck /Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 120).
20
aa) Allein aus dem Umstand, dass nach den Kaufverträgen über die Filialen die Kaufpreisforderungen an die Beklagte abgetreten werden sollten, ergibt sich allerdings nicht, dass die Verrechnung der Kaufpreiserlöse mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten keine objektive Gläubigerbenachteiligung darstellte. Zwar benachteiligt die Verrechnung im Kontokorrentverhältnis die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten worden waren (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 20; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZInsO 2008, 801 Rn. 14 f; vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 32). Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht festgestellt, weil das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die beabsichtigte Abtretung der Kaufpreisforderungen an die Beklagte tatsächlich erfolgt ist.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

10
Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12). Mit der Einzahlung des Kaufpreises am 23. April 2008 auf ein bei der Beklagten geführtes Konto erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das beklagte Kreditinstitut. Letzterem stand zu diesem Zeitpunkt ein aufgrund der nicht genehmigten Überziehung der Kreditlinie fälliger Darlehens- rückzahlungsanspruch über 64.195,37 € gegen die Schuldnerin zu.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

20
aa) Allein aus dem Umstand, dass nach den Kaufverträgen über die Filialen die Kaufpreisforderungen an die Beklagte abgetreten werden sollten, ergibt sich allerdings nicht, dass die Verrechnung der Kaufpreiserlöse mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten keine objektive Gläubigerbenachteiligung darstellte. Zwar benachteiligt die Verrechnung im Kontokorrentverhältnis die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten worden waren (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 20; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZInsO 2008, 801 Rn. 14 f; vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 32). Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht festgestellt, weil das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die beabsichtigte Abtretung der Kaufpreisforderungen an die Beklagte tatsächlich erfolgt ist.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 98/08
Verkündet am:
25. Juni 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen
Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers
, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt
(Aufgabe von BGHZ 70, 86).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2008 aufgehoben, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist. Die Anschlussrevision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Oktober 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, unter Einbeziehung des bereits zugesprochenen Betrages an den Kläger insgesamt 87.272,32 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Verfahren Im zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Schuldnerin erlegte das Amtsgericht ihr am 21. Januar 2003 ein allgemeines Verfügungsverbot auf und bestellte in der Person des Klägers einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 1. April 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.
2
Die Schuldnerin führte ein Autohaus, welches Kraftfahrzeuge der Beklagten , Rechtsnachfolgerin der F. AG, vertrieb. Die Schuldnerin bediente sich zur Einkaufsfinanzierung der F. Bank, an welche sie ihre derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die F. AG mit einem Rahmenvertrag vom 27. Februar 2002 zur Sicherung abtrat. Diese Forderungen der Schuldnerin , die insbesondere aus Boni und Prämien entstanden, erfasste die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf einem Verrechnungskonto, in welches auch Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus Warenlieferungen, Werbungskostenzuschüssen und anderen Gründen eingestellt wurden.
3
Am 10. Januar 2003 legte die F. Bank die Sicherungsabtretung der Schuldnerin gegenüber der F. AG offen und bat um Überweisung des Guthabens der Schuldnerin auf eines ihrer Konten, was die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 28. März 2003 - nach Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes - in Höhe von 71.467,97 € veranlasste. Noch im März 2003 erteilte die Beklagte der Schuldnerin einen Rechnungsabschluss des fortgeführten Kontokorrents, der auch Ausdruck in dem Kontoauszug der Beklagten vom 7. April 2003 durch den Hinweis auf "geschlossene Positionen vom 28. März 2003" fand.
4
Am 15. September 2004 wies das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der F. AG weiter geführte Verrechnungskonto der Schuldnerin erneut ein Guthaben von 15.804,35 € aus, wobei die ältesten Rechnungen der Schuldnerin vom 1. April 2003 datierten. Die Beklagte hat diesen Betrag nicht ausgeglichen und sich darauf berufen, dass schlüssiger Vortrag des Klägers zu den einzelnen Forderungen des Kontokorrents fehle.
5
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 15.804,35 € nebst Zinsen nach dem Stande des Kontokorrents vom 15. September 2004 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die wechselseitigen Rechtsmittel nach Maßgabe der erstinstanzlichen Beschwer hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht in diesem Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter, soweit er unterlegen ist. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet; die Anschlussrevision nicht.

I.


7
Berufungsgericht Das hat angenommen, die Beklagte habe das Guthaben der Schuldnerin entsprechend dem Rechnungsabschluss vom März 2003 durch Überweisung von 71.467,97 € an die F. Bank vor Insolvenzeröffnung schuldbefreiend ausgeglichen. Durch den Rechnungsabschluss habe eine abstrakte Saldoforderung begründet werden sollen, deren Anerkenntnis hier zumindest konkludent dadurch erfolgt sei, dass nunmehr das in dem nachfolgenden Kontoauszug ausgewiesene "Guthaben" eingefordert werde. Die F. Bank habe durch die Vorausabtretung der Schuldnerin vom 27. Februar 2002 die Inhaberschaft der künftigen Forderungen erlangt, die bis zur Insolvenzeröffnung zugunsten der Zedentin gegenüber der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin entstanden seien. Die Vorausabtretung sei durch die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes vom 21. Januar 2003 nicht berührt worden. Die Masse sei vor Verlusten, die durch Vorausabtretung künftiger Forderungen eintreten, trotz Anordnung einer Verfügungsbeschränkung nur durch die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung geschützt; denn das Entstehen der im voraus abgetretenen Forderung gehöre nicht mehr zum Verfügungstatbestand. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne dagegen ein Abtretungsempfänger zu Lasten der Masse keine vom Schuldner im Voraus abgetretene Forderung mehr erwerben. Der Rechnungsabschluss, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 15. September 2004 erstellt habe, beruhe auf einer konkludenten Kontokorrentabrede mit dem Kläger und rechtfertige den zusprechenden Teil des landgerichtlichen Urteils.

II.


8
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Diese nimmt die ursprüngliche Wirksamkeit der zwischen Schuldnerin und F. Bank 2002 vereinbarten Globalabtretung hin, meint aber, das der Schuldnerin am 21. Januar 2003 vor Erteilung des Rechnungsabschlusses auferlegte allgemeine Verfügungsverbot habe dem Rechtsübergang an die Abtretungsempfängerin entgegengestanden. Das erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
9
Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Abreden zwischen der Schuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten revisionsrechtlich bindend als echtes kaufmännisches Kontokorrent (§ 355 HGB) ausgelegt. Eine Verfahrens- rüge gegen diese Feststellung ist nicht erhoben worden. Die Schuldnerin selbst war nach Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 24, 81 InsO nicht mehr im Stande, einen schuldumschaffenden Rechnungsabschluss der Beklagten anzuerkennen und damit eine neue Saldoforderung zu begründen. Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen , die durch das Saldoanerkenntnis untergegangen wären (vgl. BGHZ 141, 116, 120 m.w.N.), waren grundsätzlich nicht selbständig abtretbar, solange die Kontokorrentbindung zwischen den Beteiligten bestand. Das gilt auch für die kausale Forderung auf den Schlusssaldo aus dem Kontokorrent. Die Vorausabtretung dieser Forderungen scheiterte mithin an der weiterwirkenden Kontokorrentbindung (vgl. BGHZ 58, 257, 260; 70, 86, 92; 73, 259, 263 unter I. 3.; 170, 206, 213 Rn. 19).
10
Kontokorrentabrede Die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten erlosch erst nach den §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ 70, 86, 93; 157, 350, 356 a.E. f; 170, 206, 213 Rn. 19). Gleichzeitig wirkte jedoch bereits die Beschränkung des § 91 InsO, nach welcher an den Gegenständen der Insolvenzmasse - hier den bisher kontokorrentgebundenen Einzelforderungen und dem kausalen Schlusssaldo - Rechte nicht wirksam erworben werden können. Der masseschützende Zweck des § 91 InsO setzt das Wort "nach" des Gesetzestextes in Beziehung zu dem gesamten Verfahren , welches mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt. Es wäre deshalb zweckwidrig, wenn aus diesem Zeitraum der Zeitpunkt des Beginns als juristische Sekunde ausgeschlossen bliebe (Canaris, Handelsrecht 24. Aufl. § 25 Rn. 53; vgl. auch Jaeger/Henckel/Windel, § 91 Rn. 60 bei Fn. 226; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.24).
11
Der Senat gibt damit die vereinzelt gebliebene Entscheidung des früher für das Konkursrecht zuständigen VIII. Zivilsenats vom 7. Dezember 1977 (BGHZ 70, 86, 94 f; zustimmend MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91 Rn. 27; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 91 Rn. 35 f; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl. § 91 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 91 Rn. 14; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 91 Rn. 19; Hess, Insolvenzrecht § 91 Rn. 44; Smid, InsO 2. Aufl. § 91 Rn. 5; mit anderer Begründung auch Jaeger/Windel, InsO § 91 Rn. 60), nach welcher der kausale Saldoanspruch aus dem mit der Konkurseröffnung beendeten Kontokorrent gegenüber dem Erwerbsverbot des § 15 KO konkursfest sein sollte, für den Anwendungsbereich des § 91 InsO auf. Die vorbezeichnete Auslegung von § 15 KO steht nicht in Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung, welche das Erwerbsverbot des § 91 InsO nur dann zurücktreten lässt, wenn der Dritte bereits vor der Insolvenzeröffnung eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der ihm abgetretenen oder verpfändeten Forderung erlangt hat (BGHZ 167, 363, 365 Rn. 6; BGH, Urt. v. 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZIP 2009, 380, 382 Rn. 28). Über eine solche Position verfügte die F. Bank bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht. Der allein entscheidende (starke) vorläufige Insolvenzverwalter der Schuldnerin und die Beklagte, welche die laufende Rechnung fortgeführt haben, konnten vielmehr bis zur Beendigung des Kontokorrents durch weitere Verfügungen innerhalb desselben einen kausalen Saldoanspruch der Schuldnerin beseitigen (anders die Annahme in BGHZ 70, 86, 95 unten).
12
Hat der Kläger nachträglich, wie das Berufungsgericht annimmt, durch die Klageerhebung dem Rechnungsabschluss von Ende März 2003 zugestimmt , ändert sich daran nichts. Die konkludente Genehmigung des Klägers brachte den Anerkenntnisvertrag über den Rechnungsabschluss von Ende März 2003 erst mit ihrer Erteilung zu Stande. Der Kläger hat keine schon vorliegende Erklärung nachträglich als Dritter gemäß § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB genehmigt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07, ZIP 2009, 485, 486 Rn. 13). Vor der Insolvenzeröffnung hätte insoweit nur der allein entscheidende vorläufige Insolvenzverwalter handeln können, zu dessen Verhalten nichts vorgetragen und vom Berufungsgericht nichts festgestellt worden ist. Es kommt also nicht in Betracht, dass die abstrakte Saldoforderung des Rechnungsabschlusses von Ende März 2003 durch Genehmigung des Klägers bereits vor der Insolvenzeröffnung als entstanden gilt und dann trotz der Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 24, 81 InsO von der F. Bank möglicherweise auch hätte erworben werden können. Die Streitfrage , die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision bewogen hat, ob die Grundsätze von BGHZ 135, 140, 144 (vgl. auch BGHZ 174, 297, 305 Rn. 27) auf die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots nach der Insolvenzordnung zu übertragen sind (bejahend etwa MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Vor §§ 49-52 Rn. 31; verneinend Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 24 Rn. 2 f; kritisch auch HK-InsO/Kirchhof, InsO 5. Aufl. § 24 Rn. 8), ist demnach nicht entscheidungserheblich.
13
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Klageforderung nach § 91 InsO vollen Umfanges der Masse zusteht, ist das Berufungsurteil im Umfange des klägerischen Unterliegens aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Erkenntnisses insoweit antragsgemäß zu verurteilen.

III.


14
Die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg.
15
1. Die Anschlussrevision ist nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn die Revision für den Revisionsbeklagten nicht zugelassen worden ist, jedenfalls unter der Voraussetzung statthaft, dass sie einen Anspruch zur Überprüfung stellt, welcher mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997, 998 Rn. 6; zum alten Recht vgl. bereits BGHZ 148, 156, 159 f; siehe außerdem BGH, Urt. v. 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287; BGHZ 155, 189, 191 f; BGH, Urt. v. 23. November 2005 - XII ZR 51/03, NJW 2006, 1794). Dieser Zusammenhang zwischen den Forderungen des Klägers aus den Rechnungsabschlüssen vom März 2003 und vom 15. September 2004 liegt vor.
16
2. Die Beklagte beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechnungsabschluss ihrer Rechtsvorgängerin vom 15. September 2004 beruhe auf einer konkludenten Kontokorrentabrede mit dem Kläger. Ihre hiergegen erhobene Feststellungsrüge greift jedoch nicht durch. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin haben unbeschadet der Folgen des § 116 InsO die laufende Rechnung mit der Schuldnerin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einseitig fortgeführt und der Kläger hat diese Verfahrensweise genehmigt, indem er sich den Rechnungsabschluss vom 15. September 2004 als Klagegrundlage zu eigen gemacht hat. Infolge der Kontokorrentbindung kommt es nicht mehr darauf an, ob bereits die ersten in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen der Schuldnerin zugunsten der Masse entstanden sind.
17
3. Den Zinsausspruch des Berufungsurteils kann die Anschließung nicht mehr wegen unbestimmter Mahnung des Klägers angreifen, weil die Beklagte mit entsprechendem Sachvortrag in der Berufungsinstanz den geltend gemachten Verzugszinsen nicht entgegengetreten ist.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.10.2007 - 18 O 117/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 U 106/07 -
11
1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, NZI 2007, 222, 223).
17
a) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161; G. Fischer WM 2008, 1). Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGHZ 159, 388, 396; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 Rn. 12).