Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2009 - IX ZR 197/08

bei uns veröffentlicht am09.07.2009
vorgehend
Landgericht Meiningen, 2 O 1537/05, 15.11.2006
Thüringer Oberlandesgericht, 5 U 307/07, 07.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 197/08
Verkündet am:
9. Juli 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein erstinstanzliches Urteil unterliegt nicht allein deshalb der Aufhebung, weil es der
beschwerten Partei nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung
an, zugestellt worden ist.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08 - OLG Jena
LG Meiningen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt den beklagten Insolvenzverwalter im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die bei der Veräußerung von Zubehör erzielten Erlöse , Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin erreichen.

Entscheidungsgründe:


2
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Urteil des Landgerichts leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO. Es sei am 15. November 2006 verkündet, jedoch erst am 16. April 2007 - fünf Monate und einen Tag nach dem Verkündungstermin - der Klägerin zugestellt worden. Dadurch habe die Klägerin weniger als einen Monat Zeit gehabt zu prüfen, ob Berufung eingelegt werden solle. Die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung für das angefochtene Urteil werde gemäß § 547 Nr. 6 ZPO unwiderleglich vermutet. Diese Vorschrift sei im Berufungsrecht entsprechend anwendbar. Nach gefestigter Rechtsprechung sei ein bei Verkündung nicht vollständig abgefasstes Urteil nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten ab Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Gleiches gelte, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Urteil innerhalb der Fünf-Monats-Frist vollständig zur Geschäftsstelle gelangt, aber erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt worden sei; denn die vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist müsse der beschwerten Partei ungeschmälert zur Verfügung stehen.

II.


4
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
5
1. Das Urteil des Landgerichts war nicht schon deshalb analog § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen gewesen wäre. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen die in § 547 ZPO beschriebenen Verfahrensrechtsverletzungen dann, wenn sie dem erstinstanzlichen Gericht unterlaufen sind, zwar wesentliche Verfahrensmängel (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) dar, auf welchen das erstinstanzliche Urteil beruht (RGZ 37, 248, 249; BGH, Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM 1992, 984, 986; v. 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509 [zu § 551 Nr. 6 ZPO a.F.]; ebenso OLG Rostock OLG-Report 2007, 559 f; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 539 Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 538 Rn. 11; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 538 Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 538 Rn. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 138 Rn. 23; Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 538 Rn. 9; aA KG MDR 2007, 48; Rimmelspacher, ZZP 106 (1993), 246, 248 f). Ein solcher Mangel liegt hier jedoch nicht vor.
6
a) Das Landgericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung am 15. November 2006 das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Am 11. April 2007 ist die mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene, von den mitwirkenden Richtern unterschriebene vollständige Fassung des Urteils zur Geschäftsstelle gelangt. Je eine Ausfertigung des Urteils ist dem Beklagten am 13. April 2007 und der Klägerin am 16. April 2007 zugestellt worden. Gleichwohl beruht das Urteil noch auf der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006. Die äußerste Grenze für die Übergabe des vollständig ab- gefassten Urteils an die Geschäftsstelle, die dem Begriff "alsbald" noch gerecht wird, beträgt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung fünf Monate (GmS OGB, Beschl. v. 27. April 1993 - GmS OGB 1/92, ZIP 1993, 1341, 1343 ff; BGH, Beschl. v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642, 1643; Urt. v. 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Beschl. v. 22. November 2004 - NotZ 23/04, NJW-RR 2005, 1151, 1152). Diese vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandete Frist (vgl. BVerfG NJW 2001, 2161, 2162) hat das Landgericht gewahrt.
7
b) Dass der Klägerin infolge der späten Zustellung die Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) der Berufung nicht in vollem Umfang zur Verfügung standen, führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dass das landgerichtliche Urteil als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO anzusehen ist.
8
aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Höchstfrist von fünf Monaten , innerhalb derer das verkündete Urteil abgesetzt und vollständig zur Geschäftsstelle gelangt sein muss, beruht vor allem auf der Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt. Nach Ablauf von mehr als fünf Monaten ist nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden (GmS OGB aaO, S. 1344; BVerfG aaO). Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit (GmS OGB, aaO; BGH, Urt. v. 19. Mai 2004, aaO). Mit der Frist zur Einlegung und Begründung des jeweils statthaften Rechtsmittels hat das nichts zu tun.
9
bb) Die Höchstfrist von fünf Monaten, innerhalb derer das unterschriebene Urteil zum Zwecke der Zustellung auf die Geschäftsstelle gelangt sein muss, dient allerdings auch noch einem weiteren Zweck. Insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei ist nicht zuzumuten , nach der Verkündung eines Urteils übermäßig lange warten zu müssen , um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die näheren Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (GmS OBG, aaO S. 1345). Die durch das Urteil beschwerte Partei soll nicht in die Zwangslage versetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1986 - VI ZR 99/85, NJW 1986, 2958, 2959; v. 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85, NJW 1987, 2446, 2447). In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daraus weitergehend der Schluss gezogen worden, der Partei müsse die vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist von einem Monat nach Ablauf des Fünfmonatszeitraums zwingend uneingeschränkt zur Verfügung stehen (BGH, Urt. v. 29. Oktober 1986, aaO; v. 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89, NJW 1991, 1547; ebenso Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 551 Rn. 34; Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO 3. Aufl. § 547 Rn. 45; Musielak/Ball, aaO § 547 Rn. 13; zweifelnd Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 547 Rn. 15; aA MünchKomm -ZPO/Wenzel, ZPO 3. Aufl. § 547 Rn. 16).
10
Obwohl die Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der Fünfmonatsfrist die Verfahrensrechte der beschwerten Partei beeinträchtigt, nämlich die Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und Begründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) der Berufung verkürzt oder jedenfalls verkürzen kann, unterliegt das verspätet zugestellte Urteil jedoch nicht zwingend der Aufhebung (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361, 362).

11
(1) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wird das erstinstanzliche Urteil später als fünf Monate nach der Verkündung zugestellt, verkürzt sich die Frist entsprechend. Die Begründungsfrist kann jedoch verlängert werden (§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Ist das anzufechtende Urteil fünf Monate nach der Verkündung noch nicht zugestellt, kann die Berufung außerdem zunächst allein mit der unterbliebenen Zustellung begründet werden. Die Berufungsbegründung muss nur erkennen lassen, dass das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, angefochten wird, soweit es die Partei beschwert, und zugleich auf die fehlende Zustellung hinweisen (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003, aaO; v. 13. April 2005 - VIII ZB 115/04, BGH NJW-RR 2005, 1086, 1087). So hat sich die Klägerin im vorliegenden Fall verhalten. Wird das Urteil danach, aber vor Ablauf der Begründungsfrist noch zugestellt, können der bestimmte Berufungsantrag sowie eine sachliche Begründung - gegebenenfalls nach einer ohne weiteres zu bewilligenden Fristverlängerung - nachgereicht werden. Auch das hat die Klägerin im vorliegenden Fall getan. Erfolgt die Zustellung des vollständigen Urteils erst nach Ablauf der Begründungsfrist, kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233 ZPO). Die verfahrensmäßigen Rechte des Berufungsführers können so ausreichend gewahrt werden.
12
(2) Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Auch sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517 ZPO). Erfolgt die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der Fünfmonatsfrist , hat die beschwerte Partei folglich weniger als einen Monat Zeit zu überle- gen, ob Berufung eingelegt werden soll oder nicht. Anders als bei der Berufungsbegründungsfrist bietet die Zivilprozessordnung auch kaum Möglichkeiten, diesen Nachteil auszugleichen. Vor allem kann die Berufungsfrist als Notfrist nicht verlängert werden (§ 224 Abs. 2 Halbsatz 2, § 517 ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes in Betracht, wenn eine Frist versäumt worden ist, nicht jedoch, wenn die Frist nicht in ihrem vollem Umfang zur Verfügung steht.
13
Der Nachteil, der in der verkürzten Überlegungsfrist besteht, ist jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Dafür sprechen zum einen praktische Gründe. Die Partei wird die Entscheidung über die Einlegung der Berufung vielfach davon abhängig machen, ob und in welchem Umfang das Urteil sie beschwert. Die Urteilsgründe spielen dann erst bei der Begründung der Berufung eine Rolle. Selbst im Regelfall der ordnungsgemäßen (fristgerechten) Zustellung eines Urteils werden Rechtsmittel häufig zunächst fristwahrend eingelegt und kurz vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Partei die Urteilsgründe benötigt, um die Frage der Einlegung der Berufung zu prüfen, kann nicht jede Einschränkung der Monatsfrist notwendig zu einer Aufhebung des Urteils führen. Das zeigt ein Vergleich mit den Regelungen über die Wiedereinsetzung nach schuldloser Versäumung einer Rechtsmittelfrist (oder einer anderen Notfrist, §§ 233 ff ZPO). Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt (§ 234 Abs. 1 ZPO) und die Einlegung des Rechtsmittels (die Nachholung der versäumten Prozesshandlung) muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Zivilprozessordnung hält notfalls also eine Frist von zwei Wochen für ausreichend, um eine Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels zu treffen. Im vorliegenden Fall stand der Klägerin eine deutlich längere Überlegungsfrist zur Verfügung; die Monatsfrist war nur um einen Tag nicht gewahrt. Einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte bedurfte es damit nicht. Hinzu kommt, dass die Aufhebung und Zurückverweisung und die damit verbundene Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens regelmäßig eine erhebliche Belastung darstellt, die nach der Vorstellung des Reformgesetzgebers nur noch unter engen Voraussetzungen möglich sein soll (vgl. BT-Drucks. 14/3750, 42, 74). In aller Regel erstrebt eine Partei eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten. Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der Berufungsinstanz trotz der durch die späte Zustellung des erstinstanzlichen Urteils verkürzten Berufungsfrist ihren Sachantrag weiterverfolgt und den Antrag auf Zurückverweisung nur auf Veranlassung des Berufungsgerichts und nur hilfsweise gestellt.
14
Wie zu verfahren ist, wenn das vollständige Urteil erst kurz vor Ablauf der Berufungsfrist zugestellt wird - der Partei könnte zugemutet werden, das Rechtsmittel vorsorglich einzulegen und nach Vorliegen der Urteilsgründe gegebenenfalls zurückzunehmen; äußerstenfalls könnte aber auch eine Wiedereinsetzung nach verspäteter Einlegung in Betracht kommen - braucht hier nicht entschieden zu werden.

III.


15
DasangefochteneUrteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 15.11.2006 - 2 O 1537/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 07.10.2008 - 5 U 307/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2009 - IX ZR 197/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2009 - IX ZR 197/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2009 - IX ZR 197/08 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 315 Unterschrift der Richter


(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2009 - IX ZR 197/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2009 - IX ZR 197/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02

bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 270/02 Verkündet am: 19. Mai 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2009 - IX ZR 197/08.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2019 - IV ZR 311/17

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 311/17 Verkündet am: 23. Januar 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:230119UIVZR311.17.0 Der IV

Referenzen

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 270/02 Verkündet am:
19. Mai 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 310 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; 540 Abs. 1; 547 Nr. 6
Eine bei Verkündung nicht vollständig abgefaßte Entscheidung gilt als "nicht mit
Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt nicht binnen fünf Monaten nach
Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und
der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist dann auf eine Rüge der Parteien
aufzuheben (Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OBG - NJW 1993, 2603).
BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02 - OLG Stuttgart
AG Stuttgart-Bad Cannstatt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Gerichtskosten , von deren Erhebung abgesehen wird, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Mai 1999. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den geschuldeten Unterhalt herabgesetzt und Verzugszinsen auch für die Zeit ab dem 1. Juni 2001 zugesprochen. In dem auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2002 anberaumten Verkündungstermin vom 25. April 2002 hat das Berufungsgericht lediglich den
Urteilstenor verkündet, während das vollständig abgefasste Urteil ausweislich eines Vermerks des Geschäftsstellenbeamten erst am 4. November 2002 zur Geschäftsstelle gelangt ist. Das vollständige Urteil ist den Parteien am 8. November 2002 zugestellt worden. Wegen des drohenden Ablaufs der Revisionsfrist hatten sie schon zuvor am 24. bzw. 25. Oktober 2002 die zugelassene Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe:

Beide Revisionen haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das angefochtene Urteil ist - worauf die Revisionen beider Parteien zu Recht hinweisen - mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es entgegen §§ 540 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen ist. Denn nach gefestigter Rechtsprechung ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603; BGH Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 - NJW-RR 1998, 267). Tra-
gender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie hier § 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen - die Einsicht, daß das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, daß der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefaßten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit (BGH Beschluß vom 30. September 1997 aaO). Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (GmS-OGB Beschluß vom 27. April 1993 aaO). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben.

II.

Das Oberlandesgericht hat in dem anberaumten Verkündungstermin vom 25. April 2002 lediglich den von den mitwirkenden Richtern unterzeichneten Urteilstenor verkündet. Ausweislich des Verkündungsprotokolls ist nämlich "das Urteil Blatt 367 der Akten" verkündet worden. Die nach § 540 ZPO notwendigen weiteren Urteilsgründe sind nach einem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten
erst am 4. November 2002 und somit mehr als sechs Monate nach dem Verkündungstermin zur Geschäftsstelle gelangt. Deswegen konnte das vollständige Urteil den Parteien auch erst am 8. November 2002 zugestellt werden. Entsprechend hat der Berichterstatter in einem Aktenvermerk vom 23. Oktober 2002 eingeräumt, das Urteil verspätet abgesetzt und die Parteivertreter auf den drohenden Ablauf der Revisionsfrist hingewiesen zu haben. Das Urteil gilt deswegen - wie auch das Berufungsgericht erkannt hat - als nicht mit Gründen versehen und ist auf die Rügen der Parteien aufzuheben. Darauf, daß nach § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Verkündungstermin nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden darf, wenn dargelegt ist, daß wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143), kommt es mithin nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, daß nach § 310 Abs. 2 ZPO ein Urteil, daß nicht in dem letzten Verhandlungstermin verkündet wird, bei der Verkündung grundsätzlich in vollständiger Form abgefasst sein muß.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf seine geänderte Rechtsprechung zu den Einsatzbeträgen der Kinder und des unterhaltsberechtigten Ehegatten im absoluten Mangelfall hin (Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).

IV.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.