Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2016 - IV ZR 513/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:280916UIVZR513.15.0
bei uns veröffentlicht am28.09.2016
vorgehend
Landgericht Berlin, 23 O 183/13, 18.12.2014
Kammergericht, 7 U 6/15, 10.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 513/15 Verkündet am:
28. September 2016
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem
Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben
zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden.
Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch sowie eine
übernommene Pflegeverpflichtung sind bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte)
Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:280916UIVZR513.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 10. November 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Schwester, Zahlung von 60.000 € wegen einer beeinträchtigenden Schenkung. Die Eltern der Parteien setzten sich mit Testament vom 14. Juni 1995 wechselseitig zu Erben sowie die Parteien zu gleichen Teilen als Erben des Längstlebenden ein. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 1995 übertrug der 1928 geborene Vater der Parteien (im Folgenden: Erblasser) mit Vertrag vom 26. Januar 1999 sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück auf die Beklagte. Der Erblasser behielt sich an dem gesamten Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sowie ein unter näher genann- ten Voraussetzungen ausübbares vertragliches Rücktrittsrecht vor. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, den Erblasser "Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. ihn kostenlos pflegen und betreuen zu lassen". Der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit 140.000 DM angegeben. Der Erblasser verstarb am 17. August 2012. Er hatte bis kurz vor seinem Tod in dem Haus gewohnt, ohne pflegebedürftig geworden zu sein. Mit Vertrag vom 29. November 2012 veräußerte die Beklagte das Grundstück für 120.000 €.
2
Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - auf Zahlung von 60.000 € nebst Zinsen wegen der nach seiner Auffassung beeinträchtigenden Schenkung des Grundstücks in Anspruch. Die Beklagte meint, wegen des vertraglich vereinbarten Nießbrauchs, des Rücktrittsvorbehalts und der Pflegeverpflichtung liege bereits keine Schenkung vor. Außerdem habe der Erblasser wegen der Pflegeverpflichtung ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Übertragung des Grundstücks gehabt.
3
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an den Kläger 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2014 zu zahlen. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt sie weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
I. Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 60.000 € wegen einer beeinträchtigenden Schenkung in entsprechender Anwendung von § 2287 Abs. 1 BGB zu. Die Grenze zwischen den Fallgestaltungen des Missbrauchs und Fällen, in denen der Vertragserbe schutzlos bleibe, werde mit Hilfe der Frage nach dem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers gezogen. Im Vordergrund stehe dabei eine Missbrauchsprüfung, bei der aus den objektiven Kriterien Rückschlüsse auf die subjektive Einstellung des Erblassers gezogen werden könnten. Diese Abwägung ergebe, dass kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung vorgelegen habe. Das Nießbrauchsrecht sei bei der Frage, ob es sich um eine Schenkung handele, nicht zu berücksichtigen. Der Erblasser habe schon vor dem Überlassungsvertrag in dem Haus gewohnt. Nach seinem Tod habe die Beklagte allein über das Grundstück verfügungsberechtigtsein sollen, ohne dass sie bezogen auf das mit dem Nießbrauch verbundene Wohnrecht des Erblassers eine Gegenleistung zu erbringen gehabt habe. Die vereinbarte Pflegeverpflichtung stehe der Beeinträchtigungsabsicht ebenfalls nicht entgegen. Der Erblasser habe sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bester Gesundheit erfreut. Die Übernahme der Pflegeverpflichtung sei daher ohne messbaren wirtschaftlichen Wert. Die Beklagte habe auch in der Folgezeit keine Pflegeleistungen erbracht. Es habe lediglich die abstrakte Gefahr bestanden, eines Tages pflegebedürftig zu werden. Zutreffend sei zwar, dass die Benachteiligungsabsicht vom Kläger zu beweisen sei. Diesen Beweis müsse er aber nur dann führen , wenn dazu streitige Tatsachen vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiege damit die Unentgeltlichkeit der Überlassung des Grundstücks, so dass noch nicht einmal von einer gemischten Schenkung gesprochen werden könne. Schließlich sei bei der Wertberechnung nicht auf den Zeitpunkt der Zuwendung, sondern den des Todes des Erblassers abzustellen. In diesem Zeitpunkt habe das nur kurze Zeit später veräußerte Grundstück einen Wert von 120.000 € gehabt.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht der Klage nicht stattgeben.
7
1. Zutreffend geht es noch davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB wegen einer beeinträchtigenden Schenkung zustehen könnte. Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das - wie hier - nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 7 und ständig).
8
a) Ein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB setzt zunächst das Vorliegen einer Schenkung voraus, unter der eine solche im Sinne von § 516 BGB zu verstehen ist (Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 281; MünchKomm-BGB/Musielak, 6. Aufl. § 2287 Rn. 3). Soweit das Berufungsgericht ausführt, bei der Überlassung des Grundstücks könne "noch nicht einmal" von einer gemischten Schenkung gesprochen werden, beruht dies auf einem entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht trennt bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB nicht zwischen dem Vorliegen einer (gemischten) Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers , den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits. Es handelt sich um zwei selbständige Tatbestandsvoraussetzungen, die unabhängig voneinander vorliegen müssen.
9
b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, bei der Frage, ob eine Schenkung vorliege, sei der Nießbrauch nicht zu berücksichtigen. Tatsächlich mindern dingliche Belastungen und damit auch ein vorbehaltener Nießbrauch von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewendeten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Werts in Abzug zu bringen (Senatsurteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, ZEV 1996, 197 unter II 2 b; BGH, Urteile vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJ 2000, 598 unter 1 d; vom 7. April 1989 - V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, 159 f.). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung festzuhalten. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt es auf die Wertungen des § 2325 BGB hier nicht an, da sich die dortigen Fragen (Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB, Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB) bei § 2287 BGB nicht stellen.
10
Der vorbehaltene Nießbrauch ist mit dem kapitalisierten Wert der hieraus zu ziehenden Nutzungen anzusetzen (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, ZEV 1996, 186 unter 3 c). Zur Kapitalisierung ist der jährliche Nettoertrag des Nießbrauchs mit der Lebenserwartung des Nießbrauchers auf der Grundlage des Vervielfältigungsfaktors gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung gültigen Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. 1993 I S. 971) zu multiplizieren (zu dieser Berechnungsmethode vgl. OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; ZEV 2003, 83, 84; OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461). Hieraus ergibt sich für den im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung 71-jährigen Erblasser ein Vervielfältigungsfaktor von 7,206. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Jahresnutzungswerts des Nießbrauchs - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu treffen haben.
11
c) Ebenfalls mit Rechtsfehlern behaftet ist die Auffassung des Berufungsgerichts , die im Überlassungsvertrag von der Beklagten übernommene Pflegeverpflichtung - soweit wirksam vereinbart - sei nicht zu berücksichtigen, da der Erblasser nicht pflegebedürftig gewesen sei und bis wenige Wochen vor seinem Tod selbstbestimmt allein in seinem Haus gelebt habe. Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistungen der Vertragsabschluss ist (BGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJ 2000, 598 unter 1 e; OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461). Maßgebend für die Bewertung ist nicht die spätere tatsächliche Entwicklung der Umstände, insbesondere eine eingetretene Pflegebedürftigkeit des Erblassers, sondern die Prognoseentscheidung der Parteien anhand einer subjektiven Bewertung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Hier kann - ähnlich wie bei der Bewertung des Nießbrauchs - eine Berechnung anhand des Produktes von Vervielfältigungsfaktor gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in Verbindung mit der jährlichen Pflegeleistung vorgenommen werden (vgl. OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; zu anderen Möglichkeiten der Berechnung vgl. DeutschErbRK-Gemmer, 2. Aufl. § 2325 Rn. 26). Zu diesem Wert der jährlich anzusetzenden Pflegeleistungen wird das Berufungsgericht - auch hier nach eventuellem ergänzendem Vortrag der Parteien - gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Im Zusammenhang mit den hier zu treffenden Feststellungen kann es im Rahmen der Bewertung der Jahresleistung der übernommenen Pflegeverpflichtung mit in Rechnung zu stellen sein, von welchem möglichen Pflegeaufwand der Erblasser und die Beklagte bei Vertragsschluss ausgegangen sind.
12
d) Schließlich wird das Berufungsgericht zu bewerten haben, ob und inwieweit das dem Erblasser vorbehaltene Rücktrittsrecht vom Vertrag als wirtschaftlicher Nachteil wertmindernd in Rechnung zu stellen ist (vgl. hierzu etwa OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt dieses dem Erblasser vorbehaltene Rücktrittsrecht, welches er nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben darf, allerdings nicht dazu, dass von einer Schenkung bereits von vornherein nicht mit Abschluss des Übergabevertrages vom 26. Januar 1999, sondern erst mit dem Tod des Erblassers auszugehen wäre.
13
2. Sollte das Berufungsgericht auf der Grundlage der nachzuholenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass eine - zumindest gemischte - Schenkung im Sinne des § 2287 BGB vorliegt, so wird es weiter zu prüfen haben, ob der Erblasser hierbei in der Absicht gehandelt hat, den Kläger zu beeinträchtigen. Erforderlich hierfür ist, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 11 m.w.N.). Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (Senatsbeschluss aaO). Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht (Senatsbeschluss aaO; ferner Senatsurteile vom 27. Januar 1982 - IVa ZR 240/80, BGHZ 83, 44, 46; vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, NJW 1982, 43 unter 3; insoweit in BGHZ 82, 274 nicht abgedruckt) oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (Senatsurteil vom 27. Januar 1982 aaO). Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (Senatsurteil vom 23. September 1981, BGHZ 82, 274, 282).
14
Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers nicht mit der bisher gegebenen Begründung verneinen können. Allein aus dem Umstand, dass eine Pflege durch den Beschenkten nur bei Bedarf erfolgen soll, kann nicht auf ein fehlendes lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers geschlossen werden. Das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ist auch dann ein vom Vertragserben anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse , wenn der Erblasser es dadurch zu verwirklichen sucht, dass er eine ihm nahestehende Person durch eine Schenkung an sich bindet (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 88/91, NJW 1992, 2630 unter II 2). Anderes kommt in Betracht, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nachweist, dass entweder ein lebzeitiges Eigeninteresse über- haupt nicht bestand oder die vorgebrachten Gründe den Erblasser in Wahrheit nicht zu der benachteiligenden Schenkung bewogen haben (Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 282). Hierzu wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
15
Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden muss, sondern auch lediglich einen Teil der Schenkung zu rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht auszuschließen vermag (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 14). Hierbei sind die Grundsätze der gemischten Schenkung entsprechend anzuwenden, wobei allerdings keine rein rechnerische Gegenüberstellung des Wertes der erbrachten Leistungen mit dem Grundstückswert vorzunehmen ist. Vielmehr hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen in Zukunft erfolgen sollen und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen "etwas kosten lassen darf", eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen (Senatsurteil aaO).
16
3. Falls auf dieser Grundlage ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 2287 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wird das Berufungsgericht weiter zu beachten haben, dass es hinsichtlich der Wertberechnung des Grundstücks entgegen der von ihm geäußerten Auffassung nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles, sondern auf die Wertverhältnisse zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes ankommt (Senatsurteile vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 278 f.; vom 4. Juli 1975 - IV ZR 3/74, BGHZ 65, 75,77).
Soweit das Berufungsgericht demgegenüber auf den Beschluss des Senats vom 30. März 2011 abstellt, verkennt es, dass diesem eine besonders gelagerte Ausgleichsregelung in der letztwilligen Verfügung zugrunde lag, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze ausschloss (IV ZR 205/10, juris Rn. 5; so auch die Fallgestaltung OLG Schleswig SchlHA 2012, 21).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2014 - 23 O 183/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2015 - 7 U 6/15 -

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(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die He

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bei uns veröffentlicht am 22.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 48/17 Verkündet am: 22. Oktober 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

7
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Wohnhausgrundstück gemäß § 2287 Abs. 1 i.V.m. §§ 818 ff. BGB zustehen könnte. Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 26. November 1975 - IV ZR 138/74, BGHZ 66, 8, 15).

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 246/98 Verkündet am:
11. April 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden,
die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Oktober 1998 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin war Eigentümerin des in C., R. 16, gelegenen Hausgrundstücks. Das Haus wurde von der Klägerin und einer Frau M. in Wohngemeinschaft bewohnt.

Am 26. November 1992 schlossen sie mit den Beklagten einen als "Grundstücksüberlassungsvertrag" bezeichneten notariellen Vertrag. Hierin verpflichtete sich die Klägerin, den Beklagten das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu "schenken". Ferner wurde ein "lebenslanges und unentgeltliches Altenteilsrecht im übertragenen Grundbesitz" vereinbart. Es sollte ein Wohnrecht an näher bezeichneten Räumlichkeiten in dem Haus zugunsten der Klägerin und Frau M. umfassen; darüber hinaus verpflichteten sich die Beklagten , "die Berechtigten im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause zu versorgen oder die Versorgung zu gewährleisten und nicht gegen ihren Willen den Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim zu betreiben". Die Klägerin behielt sich schließlich "den Widerruf der Schenkung" unter anderem für den Fall vor, daß die Beklagten ihre "Verpflichtungen aus dem Altenteilsrecht nachhaltig grob" verletzten. Im Falle des Widerrufs sollte die Klägerin berechtigt sein, von den Beklagten "die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübertragung des unbelasteten Grundbesitzes zu verlangen".
Nachdem die Beklagten in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren, ergänzten die Parteien die getroffenen Vereinbarungen. In der notariellen Urkunde vom 12. Dezember 1994 erklärten sie "zur Klarstellung der dem Sinn des Vertrages zugrundeliegenden Regelung der Kostentragung" unter anderem, daß die Klägerin und Frau M. die Kosten für die eigene Versorgung mit den täglichen Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie Bekleidung, Heizkosten etc. tragen sollten, während die Kosten der Betreuung im Falle der Pflegebedürftigkeit der Klägerin oder Frau M. (Haushaltshilfe und Pflegehilfe) von den Beklagten zu übernehmen seien. Diesen sollte
es freistehen, die Pflege selbst zu übernehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen.
In der Zeit von September 1993 bis Juli 1994 bauten die Beklagten im Obergeschoß des Hauses eine Wohnung aus, die sie Mitte 1994 bezogen. Bis Herbst 1994 wurden die von der Klägerin und Frau M. genutzten Räumlichkeiten von den Beklagten modernisiert.
Jedenfalls ab Oktober 1994 war Frau M. in vollem Umfange pflegebedürftig.
Mit Schreiben vom 15. November 1994 ließ die Klägerin durch ihren damaligen Rechtsanwalt den Beklagten eine Frist bis zum 16. Dezember 1994 zur Erfüllung des notariellen Vertrages setzen, weil das Altenteilsrecht von den Beklagten noch immer nicht so gewährt werde, wie es vertraglich festgelegt sei; "bei Nichtänderung der Pflegesituation" durch die Beklagten - so hieß es weiter - werde von dem Recht zum Widerruf Gebrauch gemacht.
Seit Mitte November 1994 war die - schwangere - Beklagte zu 2 krankgeschrieben und ganztägig im Hause. Jedenfalls seit Mitte Dezember 1994 wurde Frau M. - zumindest gelegentlich - von dem Beklagten zu 1 ausgekleidet und ins Bett gehoben; die Beklagten entfalteten insgesamt ein "Mehr" an Hilfeleistungen. Seit dem 8. Februar 1995 wurde eine Hauskrankenpflege tätig, die noch im gleichen Monat durch den Beklagten zu 1 für die Wochenenden wieder abbestellt wurde. Die Kosten für den Pflegedienst wurden von der Krankenkasse getragen.
Mit Wirkung vom 1. Mai 1995 lehnte die Klägerin die Erbringung weiterer Pflegeleistungen durch die Beklagten ab. Unter dem 2. Mai 1995 ließ sie durch ihren Rechtsanwalt unter Hinweis auf das vertraglich eingeräumte Recht den Widerruf der Schenkung und ein Wohnungsverbot aussprechen. Später ließ sie die Schenkung auch wegen groben Undanks widerrufen.
Die Klägerin verlangt die Rückübertragung des Hausgrundstücks, weil die Beklagten ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Pflegediensten gegenüber Frau M. nicht nachgekommen seien; soweit die Beklagten Pflegeleistungen erbracht hätten, sei dies nur widerwillig, sporadisch und ohne "Überzeugung" erfolgt. Zur Begründung hat die Klägerin - in der zweiten Instanz - ferner geltend gemacht, von den Beklagten beschimpft und mißhandelt worden zu sein.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Beklagten zu verurteilen , das Grundstück unentgeltlich, kosten- und steuerfrei sowie - mit Ausnahme eines Graben- und des zugunsten der Klägerin bestellten Altenteilsrechts - frei von eingetragenen Lasten aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Die Beklagten sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich der geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nicht auf §§ 530, 531 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 812 BGB stützen lasse. Die Klägerin könne die Zuwendung nicht wegen groben Undanks widerrufen, weil nach dem Willen der Parteien ein überwiegend unentgeltliches Geschäft nicht gegeben gewesen sei. Der Wert des Hausgrundstücks, der mit 300.000,-- DM zu bemessen sei, sei durch das zu dem Altenteilsrecht gehörende Wohnungsrecht gemindert, das mit 96.000,-- DM anzusetzen sei; die Pflegeleistungen, zu deren Erbringung sich die Beklagten im Rahmen des Altenteilsrechts ferner verpflichtet hätten, stellten dagegen eine Gegenleistung der Beklagten dar, die ausgehend von den monatlichen Kosten einer Pflegekraft einen Wert von 240.000,-- DM habe, so daß die Gegenleistung die Zuwendung wertmäßig übersteige.
Dies trägt im rechtlichen Ausgangspunkt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach im Falle groben Undanks der in § 531 Abs. 2 BGB eingeräumte Anspruch nur dann auf Rückübertragung des überlassenen Gegenstandes geht, wenn es sich bei dem widerrufenen Geschäft um eine - zumindest gemischte - Schenkung handelte, bei der, soweit eine Gegenleistung in Betracht kommt, der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwog, was dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes betrug (Sen.Urt.
v. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627 m.w.N.). Auch die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt , daß in dem Vertrag vom 26. November 1992 im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer "Schenkung" die Rede war und die Parteien die Grundstücksübertragung als Schenkung behandelt wissen wollten. In dem angegriffenen Urteil wird ausdrücklich ausgeführt, daß die Parteien jedenfalls eine teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung der Klägerin gewollt hätten, weil das Grundstück ausdrücklich schenkweise habe überlassen werden sollen.

c) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Bewertung des Hausgrundstücks mit nur 300.000,-- DM die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung außer acht gelassen. In ihrer Berufungsbegründung hatte die Klägerin selbst - von den Beklagten unbestritten - vorgetragen , daß der Bodenrichtwert für C. bei 230,-- DM/m² gelegen habe, woraus sich für das 932 m² große Grundstück ein Bodenwert von 214.316,-- DM errechne ; unter Berücksichtigung der damaligen Bebauung betrage der Wert des Hausgrundstücks deshalb mindestens 300.000,-- DM. Hiermit steht die Bewertung des Berufungsgerichts im Einklang. Die von ihm herangezogenen veröffentlichten Bodenrichtwerttabellen bestätigten, daß die Bodenpreise in C. bei ca. 230,-- DM/m² lagen. Es war eine vertretbare Ausübung des dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums, sich auch ansonsten nach der Wertangabe der Klägerin zu richten.

d) Ebensowenig kann der Meinung der Revision beigetreten werden, das Berufungsgericht sei an die im Vertrag vom 26. November 1992 angegebenen Werte gebunden, weshalb der Wert des Altenteils auf 3.600,-- DM jährlich habe bemessen werden müssen. Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden Bewertung kommt es auf die objektiven Werte an. Erst wenn sich eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, bedarf es - zur Feststellung , ob eine gemischte Schenkung vorliegt (BGH, Urt. v. 14.02.1993 - XII ZR 232/91, FamRZ 1993, 1047, 1048) - der weiteren Prüfung, ob die Parteien um die Wertdifferenz zwischen Zuwendung und Gegenleistung wußten und wollten, daß der nicht durch die Gegenleistung abgegoltene Teil dem Zuwendungsempfänger unentgeltlich zugewandt wird. Bei der Feststellung des objektiven Wertes der Zuwendung können Wertangaben, welche die Parteien im Schenkungsvertrag gemacht haben, nicht den Ausschlag geben.
Da der Wert eines zugewendeten Grundstücks um den dinglicher Belastungen zu mindern ist (BGHZ 107, 156; Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627), und da weitere Rügen gegen die tatrichterliche Bewertung des als Bestandteil des Altenteilrechts versprochenen und vom Berufungsgericht zu Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit übernommen angesehenen Wohnrechts mit 96.000,-- DM nicht erhoben sind, hat das Berufungsgericht nach allem ohne Rechtsfehler den Wert der Zuwendung, welche die Beklagten erhalten haben, mit insgesamt 202.000,-- DM festgestellt.

e) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Berechnung des Wertes der Pflegeleistung durch das Berufungsgericht, wobei sowohl verkannt worden sei, daß Frau M. nicht fünf Jahre lang ein Pflegefall gewesen sei und Pflegelei-
stungen bei der Klägerin bisher nicht angefallen seien, als auch die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung übersehen worden seien.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der von den Beklagten vertraglich versprochenen Pflegeleistungen ist der Vertragsabschluß. Am 26. November 1992 wie am 12. September 1994, als die Parteien die Verpflichtung zu Pflegeleistungen präzisiert haben, war nicht absehbar, in welchem Umfang Frau M. und die Klägerin pflegebedürftig sein und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen würden. Die tatsächlich bisher in Anspruch genommenen Leistungen konnten deshalb nicht entscheidend sein. Das Berufungsgericht mußte vielmehr mit Prognosen arbeiten. Das ist geschehen. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Sterbetafel von einer Lebenserwartung der Klägerin bei Vertragsabschluß von ca. 20 Jahren und bei Frau M. von ca. 7 Jahren ausgegangen. Die Zeit der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit hat es sodann mit jeweils fünf Jahren bemessen. Auch die Revision zeigt nicht auf, was hieran rechtsfehlerhaft sein könnte. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung konnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzliche Pflegeversicherung erst nach Vertragsabschluß eingeführt worden ist.

f) Vergeblich beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht in der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Pflegeleistungen eine Gegenleistung für die Zuwendung der Klägerin und insoweit keine Auflage gemäß § 525 BGB gesehen hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer Auslegung dessen , was die Parteien nach den Umständen des Falls als gewollt erklärt haben. Eine vom Tatrichter vorgenommene Auslegung darf vom Revisionsgericht je-
doch nur beanstandet werden, wenn der Tatrichter gegen gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (st. Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.

g) Da nach allem der Zuwendung der Klägerin mit einem Wert von 202.000,-- DM eine von den Beklagten versprochene Gegenleistung im Wert von 240.000,-- DM gegenübersteht, kann das Herausgabeverlangen der Klägerin mangels objektiver Bereicherung der Beklagten nicht auf § 531 Abs. 2 BGB gestützt werden, selbst wenn den Beklagten grober Undank anzulasten ist. Es bedeutet deshalb entgegen der Meinung der Revision auch keinen Begründungsmangel , daß das Berufungsgericht insoweit nicht auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen ist, wonach einer der Beklagten die Klägerin am 22. Juni 1996 grob beleidigt und sowohl am 30. Juli 1996 als auch am 20. April 1997 tätlich angegriffen haben soll.
2. Das Berufungsgericht hat den in dem Vertrag vom 26. November 1992 vorgesehenen Vorbehalt zwar als Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts gewertet, aber gemeint, daß auch ein Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB der Klägerin nicht zustehe, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Beklagten in der Zeit vom 17. Dezember 1994 bis 30. April 1995 ihre im Rahmen des Altenteilsrechts übernommene Verpflichtung zur Pflegeleistung nachhaltig grob verletzt hätten.

a) Auf diesen Zeitraum hat das Berufungsgericht abgestellt, weil die Klägerin sich ab dem 1. Mai 1995 die Erbringung sämtlicher Versorgungslei-
stungen durch die Beklagten verbeten habe und weil sie angesichts der mit Anwaltsschreiben vom 15. November 1994 gesetzten Frist durch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens gehindert sei, sich auf vor Ablauf der Frist begangenes vertragswidriges Verhalten der Beklagten zu berufen.
Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Vergeblich verweist die Revision demgegenüber darauf, daß sich die Pflegeverpflichtung der Beklagten bereits aus dem notariellen Vertrag vom 26. November 1992 ergeben habe. Denn das ändert nichts daran, daß es als widersprüchlich angesehen werden kann, wenn die Klägerin, nachdem sie den Beklagten eine Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen gesetzt hat, den Rücktritt mit Verletzungen dieser Verpflichtung begründete, die vor Fristablauf vorgekommen sind. Erkennbarer Zweck der Fristsetzung vom 15. November 1994 war es gerade, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wenn die Beklagten ihrer Verpflichtung in Zukunft nachkommen würden. Damit wäre es nicht vereinbar, für die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts auf die Zeit vor Fristablauf zurückzugreifen.

b) Eine nachhaltig grobe Pflichtverletzung durch die Beklagten in der maßgeblichen Zeit hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, weil sowohl die seit dem 8. Februar 1995 erfolgte Hinzuziehung des Pflegedienstes als auch der Umstand, daß für diese Hauskrankenpflege die Krankenkasse aufgekommen und die Beklagten Kosten hierfür bislang nicht aufgewendet hätten, schon einen groben Verstoß nicht darstellten und weil das Gericht im übrigen die Überzeugung gewonnen habe, daß die im Rahmen der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme vernommene Zeugin A. S. die Wahrheit gesagt habe, als sie unter Angabe einzelner Betreuungsleistungen der Beklagten
aus eigenem Erleben bekundet habe, die Beklagten hätten bei der Pflege von Frau M. alles getan, was sie nach den Umständen hätten tun können.
Auch das liegt im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
aa) In Anbetracht der nachträglichen Vereinbarung vom 12. September 1994 sollte die Verpflichtung der Beklagten darin bestehen, die Kosten der Betreuung (Haushaltshilfe und Pflegehilfe) im Falle der Pflegebedürftigkeit an der Person oder für die Person der Klägerin und/oder der Frau M. zu tragen, wobei den Beklagten freistehen sollte, die Pflege selbst zu übernehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Das bedeutet zum einen, daß Dritte hinzugezogen werden durften, ohne eine Pflichtverletzung zu begehen, zum anderen freilich auch, daß die Beklagten an ihrer Stelle tätige Dritte zu bezahlen hatten. Die Mißachtung dieser Pflicht, was die Betreuung von Frau M. durch eine außenstehende Krankenhilfe anlangt, mußte aber nicht als grobe Pflichtverletzung angesehen werden, weil Zweck der Abrede der Parteien war bzw. ist, eine für die Klägerin und Frau M. kostenfreie Pflege zu gewährleisten und Frau M. diese ab 8. Februar 1995 auch tatsächlich erhalten hat; das tatsächliche Geschehen in dieser Zeit weicht von dem Vereinbarten praktisch nur dadurch ab, daß die Beklagten in Anbetracht des Eintritts der Krankenkasse bislang vermeidbare Kosten erspart haben.
bb) Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
3. Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, die Klage sei auch nicht wegen Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Bei der Pflegeverpflichtung der Beklagten handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das durch außerordentliche Kündigung beendet werden könne, insbesondere dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört sei. Aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzung könne hiervon zwar ausgegangen werden; der Klägerin sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses jedoch zumutbar, weil die Beklagten ihrer Pflegeverpflichtung auch dadurch nachkommen könnten, daß sie die Dienste Dritter in Anspruch nähmen, zumal mangels anderweiter Darlegungen nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien allein auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei.
Demgegenüber verweist die Revision darauf, daß das vereinbarte Altenteilsrecht auch das Wohnrecht der Klägerin umfasse. Aufgrund des bisherigen Prozeßverhaltens der Beklagten und deren Tätlichkeiten und Beleidigungen , die ebenfalls berücksichtigt werden müßten, sei es der Klägerin nicht mehr zumutbar, mit den Beklagten weiterhin "unter einem Dach" zu wohnen.
Diese Rüge der Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses hat regelmäßig nur die Folge , daß das Vertragsverhältnis für die Zukunft aufgelöst wird. Bereits erbrachte Leistungen sind nicht zurückzugewähren (BGHZ 73, 350, 354; RGZ 90, 328, 330). Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß bei reinen Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung faktisch oft nicht mehr durchgeführt werden kann
und deshalb Auseinandersetzungen hierüber vermieden werden müssen. Da die vom Berufungsgericht als Kündigung gewerteten Widerrufserklärungen der Klägerin ersichtlich gleichwohl zur Rückauflassung des Hausgrundstücks führen sollten, hätte das Berufungsgericht unter diesen Umständen erwägen müssen , ob ihnen und der Klage nicht auch die Berufung auf ein anderes Rechtsinstitut zugrunde liegt, das eine solche Rechtsfolge ermöglicht. Dies war hier um so mehr geboten, als das Berufungsgericht eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien angenommen hat und nach der Rechtsprechung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, wenn bei einem Vertrag mit Versorgungsvereinbarung diese Abrede auf eine dauerhafte , vom gegenseitigen Vertrauen der Vertragsparteien getragene Beziehung angelegt ist und dieses Vertrauensverhältnis heillos zerstört ist (BGH, Urt. v. 20.03.1981 - V ZR 152/79, DB 1981, 1615). Obwohl einem Wegfall der Geschäftsgrundlage in erster Linie durch eine sachgerechte Anpassung des beeinträchtigten Schuldverhältnisses Rechnung zu tragen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 47, 52), kann nämlich ein solches Geschehen im Einzelfall auch zu einem nach den Regeln des Bereicherungsrechts zu behandelnden (BGHZ 109, 144) Anspruch auf Rückabwicklung führen, dann nämlich, wenn gerade dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheint (vgl. BGHZ 133, 316, 321 m.w.N.).
Das Berufungsgericht wird deshalb den Sachverhalt auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aufzuklären und zu würdigen haben. Es wird dabei - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht wie bisher allein die Erbringung der Pflegeleistungen in den Blick nehmen dürfen. Auch die Nutzung des Wohnrechts und die sich hieraus ergebenden Beziehungen der Parteien wird es zu berücksichtigen haben, weil auch sie das Vertrags- und Vertrauensver-
hältnis der Parteien bestimmen. In diesem Zusammenhang kann entscheidende Bedeutung vor allem dem bisher vom Berufungsgericht unbeachtet gelassenen Vorbringen der Klägerin zukommen, auf das sich die Revision ausdrücklich bezogen hat. Danach soll der Beklagte zu 1 die Klägerin nicht nur beleidigt haben, indem er ihr gegenüber am 22. Juni 1996 geäußert haben soll, es werde Zeit, daß "die alte Kuh" eine andere Bleibe finde und endlich von hier verschwinde ; vor allem soll der Beklagte zu 1 die Klägerin unter anderem am 20. April 1997 auf die linke Gesichtshälfte geschlagen haben, so daß sie hingefallen sei und sich verletzt habe, was das Amtsgericht P. mit einem Strafbefehl wegen Körperverletzung über 20 Tagessätze à 50,-- DM geahndet habe. Auch wenn sich das Vorbringen der Klägerin zu Tätlichkeiten und Beleidigungen als richtig erweist, wird in Erwägung gezogen werden müssen, ob lediglich eine Anpassung des Vertragsverhältnisses etwa dahin notwendig ist,
daß die Beklagten zum Auszug aus dem Haus und - sobald die Klägerin pflegedürftig wird - zur Einschaltung eines Pflegedienstes verpflichtet werden, oder ob es unabweisbar ist, daß die Beklagten den Besitz oder das Eigentum an dem Hausgrundstück auf die Klägerin zurückübertragen.
Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver Mühlens

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 246/98 Verkündet am:
11. April 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden,
die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Oktober 1998 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin war Eigentümerin des in C., R. 16, gelegenen Hausgrundstücks. Das Haus wurde von der Klägerin und einer Frau M. in Wohngemeinschaft bewohnt.

Am 26. November 1992 schlossen sie mit den Beklagten einen als "Grundstücksüberlassungsvertrag" bezeichneten notariellen Vertrag. Hierin verpflichtete sich die Klägerin, den Beklagten das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu "schenken". Ferner wurde ein "lebenslanges und unentgeltliches Altenteilsrecht im übertragenen Grundbesitz" vereinbart. Es sollte ein Wohnrecht an näher bezeichneten Räumlichkeiten in dem Haus zugunsten der Klägerin und Frau M. umfassen; darüber hinaus verpflichteten sich die Beklagten , "die Berechtigten im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause zu versorgen oder die Versorgung zu gewährleisten und nicht gegen ihren Willen den Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim zu betreiben". Die Klägerin behielt sich schließlich "den Widerruf der Schenkung" unter anderem für den Fall vor, daß die Beklagten ihre "Verpflichtungen aus dem Altenteilsrecht nachhaltig grob" verletzten. Im Falle des Widerrufs sollte die Klägerin berechtigt sein, von den Beklagten "die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübertragung des unbelasteten Grundbesitzes zu verlangen".
Nachdem die Beklagten in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren, ergänzten die Parteien die getroffenen Vereinbarungen. In der notariellen Urkunde vom 12. Dezember 1994 erklärten sie "zur Klarstellung der dem Sinn des Vertrages zugrundeliegenden Regelung der Kostentragung" unter anderem, daß die Klägerin und Frau M. die Kosten für die eigene Versorgung mit den täglichen Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie Bekleidung, Heizkosten etc. tragen sollten, während die Kosten der Betreuung im Falle der Pflegebedürftigkeit der Klägerin oder Frau M. (Haushaltshilfe und Pflegehilfe) von den Beklagten zu übernehmen seien. Diesen sollte
es freistehen, die Pflege selbst zu übernehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen.
In der Zeit von September 1993 bis Juli 1994 bauten die Beklagten im Obergeschoß des Hauses eine Wohnung aus, die sie Mitte 1994 bezogen. Bis Herbst 1994 wurden die von der Klägerin und Frau M. genutzten Räumlichkeiten von den Beklagten modernisiert.
Jedenfalls ab Oktober 1994 war Frau M. in vollem Umfange pflegebedürftig.
Mit Schreiben vom 15. November 1994 ließ die Klägerin durch ihren damaligen Rechtsanwalt den Beklagten eine Frist bis zum 16. Dezember 1994 zur Erfüllung des notariellen Vertrages setzen, weil das Altenteilsrecht von den Beklagten noch immer nicht so gewährt werde, wie es vertraglich festgelegt sei; "bei Nichtänderung der Pflegesituation" durch die Beklagten - so hieß es weiter - werde von dem Recht zum Widerruf Gebrauch gemacht.
Seit Mitte November 1994 war die - schwangere - Beklagte zu 2 krankgeschrieben und ganztägig im Hause. Jedenfalls seit Mitte Dezember 1994 wurde Frau M. - zumindest gelegentlich - von dem Beklagten zu 1 ausgekleidet und ins Bett gehoben; die Beklagten entfalteten insgesamt ein "Mehr" an Hilfeleistungen. Seit dem 8. Februar 1995 wurde eine Hauskrankenpflege tätig, die noch im gleichen Monat durch den Beklagten zu 1 für die Wochenenden wieder abbestellt wurde. Die Kosten für den Pflegedienst wurden von der Krankenkasse getragen.
Mit Wirkung vom 1. Mai 1995 lehnte die Klägerin die Erbringung weiterer Pflegeleistungen durch die Beklagten ab. Unter dem 2. Mai 1995 ließ sie durch ihren Rechtsanwalt unter Hinweis auf das vertraglich eingeräumte Recht den Widerruf der Schenkung und ein Wohnungsverbot aussprechen. Später ließ sie die Schenkung auch wegen groben Undanks widerrufen.
Die Klägerin verlangt die Rückübertragung des Hausgrundstücks, weil die Beklagten ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Pflegediensten gegenüber Frau M. nicht nachgekommen seien; soweit die Beklagten Pflegeleistungen erbracht hätten, sei dies nur widerwillig, sporadisch und ohne "Überzeugung" erfolgt. Zur Begründung hat die Klägerin - in der zweiten Instanz - ferner geltend gemacht, von den Beklagten beschimpft und mißhandelt worden zu sein.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Beklagten zu verurteilen , das Grundstück unentgeltlich, kosten- und steuerfrei sowie - mit Ausnahme eines Graben- und des zugunsten der Klägerin bestellten Altenteilsrechts - frei von eingetragenen Lasten aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Die Beklagten sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich der geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nicht auf §§ 530, 531 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 812 BGB stützen lasse. Die Klägerin könne die Zuwendung nicht wegen groben Undanks widerrufen, weil nach dem Willen der Parteien ein überwiegend unentgeltliches Geschäft nicht gegeben gewesen sei. Der Wert des Hausgrundstücks, der mit 300.000,-- DM zu bemessen sei, sei durch das zu dem Altenteilsrecht gehörende Wohnungsrecht gemindert, das mit 96.000,-- DM anzusetzen sei; die Pflegeleistungen, zu deren Erbringung sich die Beklagten im Rahmen des Altenteilsrechts ferner verpflichtet hätten, stellten dagegen eine Gegenleistung der Beklagten dar, die ausgehend von den monatlichen Kosten einer Pflegekraft einen Wert von 240.000,-- DM habe, so daß die Gegenleistung die Zuwendung wertmäßig übersteige.
Dies trägt im rechtlichen Ausgangspunkt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach im Falle groben Undanks der in § 531 Abs. 2 BGB eingeräumte Anspruch nur dann auf Rückübertragung des überlassenen Gegenstandes geht, wenn es sich bei dem widerrufenen Geschäft um eine - zumindest gemischte - Schenkung handelte, bei der, soweit eine Gegenleistung in Betracht kommt, der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwog, was dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes betrug (Sen.Urt.
v. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627 m.w.N.). Auch die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt , daß in dem Vertrag vom 26. November 1992 im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer "Schenkung" die Rede war und die Parteien die Grundstücksübertragung als Schenkung behandelt wissen wollten. In dem angegriffenen Urteil wird ausdrücklich ausgeführt, daß die Parteien jedenfalls eine teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung der Klägerin gewollt hätten, weil das Grundstück ausdrücklich schenkweise habe überlassen werden sollen.

c) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Bewertung des Hausgrundstücks mit nur 300.000,-- DM die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung außer acht gelassen. In ihrer Berufungsbegründung hatte die Klägerin selbst - von den Beklagten unbestritten - vorgetragen , daß der Bodenrichtwert für C. bei 230,-- DM/m² gelegen habe, woraus sich für das 932 m² große Grundstück ein Bodenwert von 214.316,-- DM errechne ; unter Berücksichtigung der damaligen Bebauung betrage der Wert des Hausgrundstücks deshalb mindestens 300.000,-- DM. Hiermit steht die Bewertung des Berufungsgerichts im Einklang. Die von ihm herangezogenen veröffentlichten Bodenrichtwerttabellen bestätigten, daß die Bodenpreise in C. bei ca. 230,-- DM/m² lagen. Es war eine vertretbare Ausübung des dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums, sich auch ansonsten nach der Wertangabe der Klägerin zu richten.

d) Ebensowenig kann der Meinung der Revision beigetreten werden, das Berufungsgericht sei an die im Vertrag vom 26. November 1992 angegebenen Werte gebunden, weshalb der Wert des Altenteils auf 3.600,-- DM jährlich habe bemessen werden müssen. Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden Bewertung kommt es auf die objektiven Werte an. Erst wenn sich eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, bedarf es - zur Feststellung , ob eine gemischte Schenkung vorliegt (BGH, Urt. v. 14.02.1993 - XII ZR 232/91, FamRZ 1993, 1047, 1048) - der weiteren Prüfung, ob die Parteien um die Wertdifferenz zwischen Zuwendung und Gegenleistung wußten und wollten, daß der nicht durch die Gegenleistung abgegoltene Teil dem Zuwendungsempfänger unentgeltlich zugewandt wird. Bei der Feststellung des objektiven Wertes der Zuwendung können Wertangaben, welche die Parteien im Schenkungsvertrag gemacht haben, nicht den Ausschlag geben.
Da der Wert eines zugewendeten Grundstücks um den dinglicher Belastungen zu mindern ist (BGHZ 107, 156; Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627), und da weitere Rügen gegen die tatrichterliche Bewertung des als Bestandteil des Altenteilrechts versprochenen und vom Berufungsgericht zu Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit übernommen angesehenen Wohnrechts mit 96.000,-- DM nicht erhoben sind, hat das Berufungsgericht nach allem ohne Rechtsfehler den Wert der Zuwendung, welche die Beklagten erhalten haben, mit insgesamt 202.000,-- DM festgestellt.

e) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Berechnung des Wertes der Pflegeleistung durch das Berufungsgericht, wobei sowohl verkannt worden sei, daß Frau M. nicht fünf Jahre lang ein Pflegefall gewesen sei und Pflegelei-
stungen bei der Klägerin bisher nicht angefallen seien, als auch die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung übersehen worden seien.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der von den Beklagten vertraglich versprochenen Pflegeleistungen ist der Vertragsabschluß. Am 26. November 1992 wie am 12. September 1994, als die Parteien die Verpflichtung zu Pflegeleistungen präzisiert haben, war nicht absehbar, in welchem Umfang Frau M. und die Klägerin pflegebedürftig sein und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen würden. Die tatsächlich bisher in Anspruch genommenen Leistungen konnten deshalb nicht entscheidend sein. Das Berufungsgericht mußte vielmehr mit Prognosen arbeiten. Das ist geschehen. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Sterbetafel von einer Lebenserwartung der Klägerin bei Vertragsabschluß von ca. 20 Jahren und bei Frau M. von ca. 7 Jahren ausgegangen. Die Zeit der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit hat es sodann mit jeweils fünf Jahren bemessen. Auch die Revision zeigt nicht auf, was hieran rechtsfehlerhaft sein könnte. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung konnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzliche Pflegeversicherung erst nach Vertragsabschluß eingeführt worden ist.

f) Vergeblich beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht in der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Pflegeleistungen eine Gegenleistung für die Zuwendung der Klägerin und insoweit keine Auflage gemäß § 525 BGB gesehen hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer Auslegung dessen , was die Parteien nach den Umständen des Falls als gewollt erklärt haben. Eine vom Tatrichter vorgenommene Auslegung darf vom Revisionsgericht je-
doch nur beanstandet werden, wenn der Tatrichter gegen gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (st. Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.

g) Da nach allem der Zuwendung der Klägerin mit einem Wert von 202.000,-- DM eine von den Beklagten versprochene Gegenleistung im Wert von 240.000,-- DM gegenübersteht, kann das Herausgabeverlangen der Klägerin mangels objektiver Bereicherung der Beklagten nicht auf § 531 Abs. 2 BGB gestützt werden, selbst wenn den Beklagten grober Undank anzulasten ist. Es bedeutet deshalb entgegen der Meinung der Revision auch keinen Begründungsmangel , daß das Berufungsgericht insoweit nicht auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen ist, wonach einer der Beklagten die Klägerin am 22. Juni 1996 grob beleidigt und sowohl am 30. Juli 1996 als auch am 20. April 1997 tätlich angegriffen haben soll.
2. Das Berufungsgericht hat den in dem Vertrag vom 26. November 1992 vorgesehenen Vorbehalt zwar als Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts gewertet, aber gemeint, daß auch ein Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB der Klägerin nicht zustehe, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Beklagten in der Zeit vom 17. Dezember 1994 bis 30. April 1995 ihre im Rahmen des Altenteilsrechts übernommene Verpflichtung zur Pflegeleistung nachhaltig grob verletzt hätten.

a) Auf diesen Zeitraum hat das Berufungsgericht abgestellt, weil die Klägerin sich ab dem 1. Mai 1995 die Erbringung sämtlicher Versorgungslei-
stungen durch die Beklagten verbeten habe und weil sie angesichts der mit Anwaltsschreiben vom 15. November 1994 gesetzten Frist durch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens gehindert sei, sich auf vor Ablauf der Frist begangenes vertragswidriges Verhalten der Beklagten zu berufen.
Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Vergeblich verweist die Revision demgegenüber darauf, daß sich die Pflegeverpflichtung der Beklagten bereits aus dem notariellen Vertrag vom 26. November 1992 ergeben habe. Denn das ändert nichts daran, daß es als widersprüchlich angesehen werden kann, wenn die Klägerin, nachdem sie den Beklagten eine Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen gesetzt hat, den Rücktritt mit Verletzungen dieser Verpflichtung begründete, die vor Fristablauf vorgekommen sind. Erkennbarer Zweck der Fristsetzung vom 15. November 1994 war es gerade, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wenn die Beklagten ihrer Verpflichtung in Zukunft nachkommen würden. Damit wäre es nicht vereinbar, für die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts auf die Zeit vor Fristablauf zurückzugreifen.

b) Eine nachhaltig grobe Pflichtverletzung durch die Beklagten in der maßgeblichen Zeit hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, weil sowohl die seit dem 8. Februar 1995 erfolgte Hinzuziehung des Pflegedienstes als auch der Umstand, daß für diese Hauskrankenpflege die Krankenkasse aufgekommen und die Beklagten Kosten hierfür bislang nicht aufgewendet hätten, schon einen groben Verstoß nicht darstellten und weil das Gericht im übrigen die Überzeugung gewonnen habe, daß die im Rahmen der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme vernommene Zeugin A. S. die Wahrheit gesagt habe, als sie unter Angabe einzelner Betreuungsleistungen der Beklagten
aus eigenem Erleben bekundet habe, die Beklagten hätten bei der Pflege von Frau M. alles getan, was sie nach den Umständen hätten tun können.
Auch das liegt im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
aa) In Anbetracht der nachträglichen Vereinbarung vom 12. September 1994 sollte die Verpflichtung der Beklagten darin bestehen, die Kosten der Betreuung (Haushaltshilfe und Pflegehilfe) im Falle der Pflegebedürftigkeit an der Person oder für die Person der Klägerin und/oder der Frau M. zu tragen, wobei den Beklagten freistehen sollte, die Pflege selbst zu übernehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Das bedeutet zum einen, daß Dritte hinzugezogen werden durften, ohne eine Pflichtverletzung zu begehen, zum anderen freilich auch, daß die Beklagten an ihrer Stelle tätige Dritte zu bezahlen hatten. Die Mißachtung dieser Pflicht, was die Betreuung von Frau M. durch eine außenstehende Krankenhilfe anlangt, mußte aber nicht als grobe Pflichtverletzung angesehen werden, weil Zweck der Abrede der Parteien war bzw. ist, eine für die Klägerin und Frau M. kostenfreie Pflege zu gewährleisten und Frau M. diese ab 8. Februar 1995 auch tatsächlich erhalten hat; das tatsächliche Geschehen in dieser Zeit weicht von dem Vereinbarten praktisch nur dadurch ab, daß die Beklagten in Anbetracht des Eintritts der Krankenkasse bislang vermeidbare Kosten erspart haben.
bb) Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
3. Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, die Klage sei auch nicht wegen Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Bei der Pflegeverpflichtung der Beklagten handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das durch außerordentliche Kündigung beendet werden könne, insbesondere dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört sei. Aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzung könne hiervon zwar ausgegangen werden; der Klägerin sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses jedoch zumutbar, weil die Beklagten ihrer Pflegeverpflichtung auch dadurch nachkommen könnten, daß sie die Dienste Dritter in Anspruch nähmen, zumal mangels anderweiter Darlegungen nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien allein auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei.
Demgegenüber verweist die Revision darauf, daß das vereinbarte Altenteilsrecht auch das Wohnrecht der Klägerin umfasse. Aufgrund des bisherigen Prozeßverhaltens der Beklagten und deren Tätlichkeiten und Beleidigungen , die ebenfalls berücksichtigt werden müßten, sei es der Klägerin nicht mehr zumutbar, mit den Beklagten weiterhin "unter einem Dach" zu wohnen.
Diese Rüge der Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses hat regelmäßig nur die Folge , daß das Vertragsverhältnis für die Zukunft aufgelöst wird. Bereits erbrachte Leistungen sind nicht zurückzugewähren (BGHZ 73, 350, 354; RGZ 90, 328, 330). Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß bei reinen Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung faktisch oft nicht mehr durchgeführt werden kann
und deshalb Auseinandersetzungen hierüber vermieden werden müssen. Da die vom Berufungsgericht als Kündigung gewerteten Widerrufserklärungen der Klägerin ersichtlich gleichwohl zur Rückauflassung des Hausgrundstücks führen sollten, hätte das Berufungsgericht unter diesen Umständen erwägen müssen , ob ihnen und der Klage nicht auch die Berufung auf ein anderes Rechtsinstitut zugrunde liegt, das eine solche Rechtsfolge ermöglicht. Dies war hier um so mehr geboten, als das Berufungsgericht eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien angenommen hat und nach der Rechtsprechung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, wenn bei einem Vertrag mit Versorgungsvereinbarung diese Abrede auf eine dauerhafte , vom gegenseitigen Vertrauen der Vertragsparteien getragene Beziehung angelegt ist und dieses Vertrauensverhältnis heillos zerstört ist (BGH, Urt. v. 20.03.1981 - V ZR 152/79, DB 1981, 1615). Obwohl einem Wegfall der Geschäftsgrundlage in erster Linie durch eine sachgerechte Anpassung des beeinträchtigten Schuldverhältnisses Rechnung zu tragen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 47, 52), kann nämlich ein solches Geschehen im Einzelfall auch zu einem nach den Regeln des Bereicherungsrechts zu behandelnden (BGHZ 109, 144) Anspruch auf Rückabwicklung führen, dann nämlich, wenn gerade dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheint (vgl. BGHZ 133, 316, 321 m.w.N.).
Das Berufungsgericht wird deshalb den Sachverhalt auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aufzuklären und zu würdigen haben. Es wird dabei - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht wie bisher allein die Erbringung der Pflegeleistungen in den Blick nehmen dürfen. Auch die Nutzung des Wohnrechts und die sich hieraus ergebenden Beziehungen der Parteien wird es zu berücksichtigen haben, weil auch sie das Vertrags- und Vertrauensver-
hältnis der Parteien bestimmen. In diesem Zusammenhang kann entscheidende Bedeutung vor allem dem bisher vom Berufungsgericht unbeachtet gelassenen Vorbringen der Klägerin zukommen, auf das sich die Revision ausdrücklich bezogen hat. Danach soll der Beklagte zu 1 die Klägerin nicht nur beleidigt haben, indem er ihr gegenüber am 22. Juni 1996 geäußert haben soll, es werde Zeit, daß "die alte Kuh" eine andere Bleibe finde und endlich von hier verschwinde ; vor allem soll der Beklagte zu 1 die Klägerin unter anderem am 20. April 1997 auf die linke Gesichtshälfte geschlagen haben, so daß sie hingefallen sei und sich verletzt habe, was das Amtsgericht P. mit einem Strafbefehl wegen Körperverletzung über 20 Tagessätze à 50,-- DM geahndet habe. Auch wenn sich das Vorbringen der Klägerin zu Tätlichkeiten und Beleidigungen als richtig erweist, wird in Erwägung gezogen werden müssen, ob lediglich eine Anpassung des Vertragsverhältnisses etwa dahin notwendig ist,
daß die Beklagten zum Auszug aus dem Haus und - sobald die Klägerin pflegedürftig wird - zur Einschaltung eines Pflegedienstes verpflichtet werden, oder ob es unabweisbar ist, daß die Beklagten den Besitz oder das Eigentum an dem Hausgrundstück auf die Klägerin zurückübertragen.
Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver Mühlens

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Wohnhausgrundstück gemäß § 2287 Abs. 1 i.V.m. §§ 818 ff. BGB zustehen könnte. Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 26. November 1975 - IV ZR 138/74, BGHZ 66, 8, 15).

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.