Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2005 - IV ZR 315/04

01.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
SchlußUrteil
IV ZR 315/04 Verkündet am:
1. Juni 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke im schriftlichen Verfahren, in
dem Schriftsätze bis zum 29. April 2005 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:
Soweit der Rechtsnachfolger der früheren Beklagten zu
7) den Rechtsstreit aufgenommen hat, wird die Sache, da nach teilweiser Rücknahme der Klage und übereinstimmender Erledigungserklärung im übrigen eine Entscheidung zur Hauptsache im Revisionsverfahren bezüglich des Beklagten zu 7) nicht mehr in Betracht kommt, zur Entscheidung über die Kosten im Hinblick auf den Beklagten zu 7) an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Streitwert für das Revisionsverfahren bezüglich des Beklagten zu 7): 10.800 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger hat mit einer Stufenklage den Pflichtte il am Nachlaß seines Vaters verlangt. Während des Revisionsverfahrens ist die ursprüngliche Beklagte zu 7) verstorben. Das Verfahren war insoweit nach

§ 239 ZPO unterbrochen. Infolgedessen konnte am 14. Oktober 1992 nur ein Teilurteil ergehen. Darin ist die Sache unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
Dieses hat über den noch anhängigen Zahlungsanspru ch in einem ersten Teilurteil vom 28. April 1993 und in einem weiteren Teilurteil vom 22. Dezember 1993 entschieden. Das Verfahren blieb bezüglich der ursprünglichen Beklagten zu 7) unterbrochen. Das Oberlandesgericht hat sich deshalb eine Kostenentscheidung vorbehalten.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 hat der Kläg er vorgetragen , daß die ursprüngliche Beklagte zu 7) von dem jetzigen Beklagten zu 7), ihrem Sohn, allein beerbt worden sei, und beantragt, diesen als Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung über die Hauptsache zu laden (vgl. § 239 Abs. 2 ZPO). Nachdem dies geschehen war, hat sich der jetzige Beklagte zu 7) zum Verfahren gemeldet, die Rechtsnachfolge nach der ursprünglichen Beklagten zu 7) zugestanden und den Rechtsstreit aufgenommen, soweit er noch anhängig ist.
Der Kläger hat die Revision bezüglich des Beklagte n zu 7) zurückgenommen (§§ 565, 516 ZPO), soweit sie aufgrund des Teilurteils des Senats vom 14. Oktober 1992 zurückgewiesen worden war. Im übrigen hat er, da die Forderung erfüllt worden sei, die Klage im Hinblick auf den Beklagten zu 7) für erledigt erklärt (§ 91a ZPO). Der Beklagte zu 7) hat

der Rücknahme zugestimmt und sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Entscheidungsgründe:


Die Rechtsnachfolge des jetzigen Beklagten zu 7) s teht aufgrund des von ihm zugestandenen Klägervortrags fest. Soweit in der Revisionsinstanz über die in Höhe von 525.121,86 DM weiter verfolgte Zahlungsklage zu entscheiden war, kommt eine Entscheidung zur Hauptsache nicht in Betracht, nachdem die Revision im Einverständnis mit dem Beklagten zu 7) teilweise zurückgenommen und der Rechtsstreit bezüglich des Beklagten zu 7) im übrigen durch übereinstimmende Erklärung der Parteien für erledigt erklärt worden ist.
Es bleibt gemäß §§ 91a, 92, 97, 100 ZPO über die K osten des Verfahrens im Verhältnis zum Beklagten zu 7) zu entscheiden. Damit diese Entscheidung zusammen mit der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Verhältnis zu den zehn anderen Beklagten getroffen werden kann, für die sie auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens bereits durch das Teilurteil des Senats vom 14. Oktober 1992 dem Oberlandesgericht übertragen worden ist, verweist der Senat die Sache auch im Blick auf den Beklagten zu 7) an das Berufungsgericht zurück.
Bei seiner Kostenentscheidung wird das Oberlandesg ericht zu berücksichtigen haben, daß die Parteien bezüglich des Beklagten zu 7) in der Revisionsinstanz nur noch über die im Hinblick auf ihn zusätzlich ent-

standenen Kosten streiten. Dementsprechend ist der Streitwert festgesetzt worden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei


(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

Referenzen

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.