vorgehend
Landgericht Berlin, 7 O 601/02, 25.11.2003
Kammergericht, 6 U 330/03, 21.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 277/05 Verkündetam:
19.November2008
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AHaftpflichtVB (AHB) § 4 I Nr. 6 Abs. 3
In der Architektenhaftpflichtversicherung kommt es für die Frage, ob es sich bei den
Kosten für die Beseitigung von Planungsmängeln um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung
tretende Ersatzleistung handelt, nicht darauf an, ob nach den fehlerhaften
Plänen bereits gebaut worden ist und wie der Anspruch des Auftraggebers gegen
den Architekten werkvertragsrechtlich einzuordnen ist.
BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. November
2008

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 10.359,58 € nebst 5% Zinsen seit dem 28. Dezember 2002 wegen Schäden durch fehlerhafte Planung (Schadenpositionen 5-7) zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin hatte die inzwischen in Liquidation befindliche B. GmbH bei dem Bauvorhaben zur Errichtung des zweiten Dienstsitzes des Bundesministeri- ums der Verteidigung im Bendlerblock in Berlin als Generalplaner beauftragt. Sie schloss als Versicherungsnehmerin mit einem Konsortium von Versicherern, zu denen als führender Versicherer die mit 25% beteiligte, unterdessen in die Beklagte umgewandelte A. Versicherungs-Aktiengesellschaft gehörte, eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung ab. Der Generalplaner ist mitversichert. Durch rechtskräftig gewordenes Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005 wurde der Generalplaner verurteilt, an die Klägerin wegen mangelhafter Leistungen Schadensersatz in Höhe von 1.036.817,47 € und wegen Bauzeitverzögerung Schadensersatz in Höhe von 108.259,76 € zu zahlen.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer entsprechend ihrer Beteiligung von 25% wegen sieben vom Generalplaner verursachter Verstöße gegen Berufspflichten Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung in erster Linie durch Zahlung, hilfsweise Befreiung des Generalplaners von dessen Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin und weiter hilfsweise die Feststellung der Pflicht der Beklagten, dem Generalplaner Versicherungsschutz zu gewähren.
3
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung des dem Generalplaner zu gewährenden Versicherungsschutzes teilweise stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist das Urteil im Haftpflichtprozess rechtskräftig geworden. Das Kammergericht (r+s 2006, 280) hat die Beklagte verurteilt , an die Klägerin 43.337,29 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, dass sie hinsichtlich der Schadenposition 3 (Bauzeitverzögerung) und der Schadenpositionen 5 bis 7 (Umplanungskosten) nicht zur Deckung verpflichtet sei und insgesamt gegen sie kein Anspruch auf Zahlung bestehe , sondern allenfalls auf Freistellung oder Feststellung.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung, soweit sie zur Zahlung von Umplanungskosten in Höhe von 10.359,58 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
5
Das 1. Berufungsgericht hat die Beklagte hinsichtlich der Schadenpositionen 1 bis 4 zu Recht zur Zahlung von 32.977,71 € verurteilt.
6
a) Die Deckungspflicht für die Schadenpositionen 1, 2 und 4 ist nicht im Streit.
7
b) aa) Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, für den durch verzögerte Übergabe der Abbruchplanung als Teil der Ausführungsplanung verursachten Verzugsschaden (Schadenposition 3) bestehe nach Teil B Ziff. 4.1 des Versicherungsvertrages Deckungsschutz. Die Klausel lautet: "4 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 4.1 bei der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen aus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitungen hinausgehen, Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern sowie Kosten zur Verhinderung von Terminüberschreitungen (Zuschlag für Überstunden)."
8
Das Berufungsgericht meint, nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel sei der Ausschluss in der Weise geregelt, dass Versicherungsschutz nur für die dort abschließend aufgeführten Kosten nicht gewährt werde. Wenn es dort heiße, Schäden aus Vertragsstrafen seien ausgeschlossen , soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitung hinausgingen, könne dies der Leser nicht als Ausschluss konkreter Verzugsschäden verstehen, wie sie im Haftpflichtprozess festgestellt worden seien. Ein Widerspruch zu der Erfüllungsausschlussklausel in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB bestehe nach Teil A Ziff. 1.3 des Versicherungsvertrages nicht, in der ausdrücklich bestimmt sei, dass die geschriebenen Bedingungen den gedruckten Bedingungen der AHB vorgingen.
9
bb) Dem stimmt der Senat zu. Aus der Klausel in Teil B Ziff. 4.1 geht unmissverständlich hervor, dass ein nachgewiesener Schaden aus Terminüberschreitung vom Versicherungsschutz umfasst ist. Angesichts dessen ist der pauschale Vortrag der Beklagten, bei Vertragsschluss habe Einigkeit zwischen den Parteien darüber geherrscht, dass Verzögerungsschäden nicht vom Deckungsschutz des Versicherungsvertrages umfasst sein sollten, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und damit unerheblich. Der Zeuge M. brauchte dazu nicht vernommen zu werden. Es ist nicht dargetan, dass die zwei Prokuristen, die den Vertrag für die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterzeichnet haben, die Klausel selbst - was nicht einmal behauptet wird - anders verstanden haben.
10
c)DasBerufungsgericht hat die Beklagte auch im Ergebnis zutreffend zur Zahlung verurteilt. Einer Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs des Generalplaners durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin bedurfte es hierfür nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Klägerin nach § 76 VVG a.F. berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen , weil sie im Besitz des Versicherungsscheins ist und der Generalplaner in § 7 des Werkvertrages seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat (§ 76 Abs. 2 und 3 VVG a.F.) und auch § 7 Nr. 1 Satz 2 AHB die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zuweist (vgl. dazu BK/Hübsch, § 76 VVG Rdn. 5, 8 f., 13; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. §§ 75, 76 Rdn. 4; Littbarski, AHB § 7 Rdn. 15; Nießen, Die Rechtswirkungen der Versicherung für fremde Rechnung unter besonderer Berücksichtigung des Innenverhältnisses zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer S. 64 f., 76 ff.). Im Übrigen hat die Klägerin im Revisionsverfahren einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13. November 2006 vorgelegt, von dem anzunehmen ist, dass er der Beklagten zugestellt worden ist.
11
2. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die durch die fehlerhafte Planung verursachten Umplanungskosten (Schadenpositionen 5 bis 7) vom Versicherungsschutz umfasst seien.
12
Aufgrund der Feststellungen im Haftpflichturteil sei für den Deckungsprozess davon auszugehen, dass der Generalplaner nach § 635 BGB a.F. wegen eines Planungsfehlers Schadensersatz wegen Nichterfüllung schulde. Im Urteil des Landgerichts heiße es insoweit, bei den geltend gemachten Umplanungs- und Ausschreibungskosten handele es sich nicht um eine Ersatzvornahme, d.h. eine Änderung der eigenen Pla- nung vor Ausführung, sondern um Schadensbeseitigungsmaßnahmen, da zur Beseitigung des durch den Planungsfehler verursachten Schadens neue und andere Planungen als ursprünglich vom Generalplaner geschuldet zusätzlich vorgenommen werden müssten.
13
Bei diesem vom Generalplaner der Klägerin geschuldeten Schadensersatz handele es sich nicht um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung i.S. von § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB. Bei Mängeln des Architektenwerks habe der Auftraggeber zwar grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht, jedoch nur solange, bis sich ein Mangel der Planung oder einer sonstigen für den Leistungserfolg bedeutsamen Leistung im Bauwerk verwirklicht habe. Werde der Planungsfehler vor der Realisierung der Planung bemerkt, so betreffe die Forderung des Auftraggebers auf Umplanung bzw. Neuplanung deshalb den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Dagegen seien Schäden, sofern ein Nachbesserungsrecht nicht mehr bestehe, grundsätzlich versichert. Der insoweit vom Architekten wegen sogenannter Mangelfolgeschäden geschuldete Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. trete nicht an die Stelle der ordnungsgemäßen Erfüllungsleistung, weil der Architekt nicht die mangelfreie Erstellung des Bauwerks, sondern das andersartige Architektenwerk schulde. Für den Rechtsstreit zwischen den Parteien bedeute dies, dass der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sei, wenn sich ein Mangel der Planungs- oder sonstigen Leistungen des Generalplaners bereits im auf der Grundlage seiner Leistungen erstellten Bauwerk verwirklicht habe, bevor durch die Klägerin Maßnahmen zu dessen Beseitigung veranlasst worden seien. Fielen im Rahmen der Beseitigung der im Bauwerk verkörperten Schäden Kosten für die Architektenplanung und Bauüberwachung an, so seien diese Teil des Bauwerksschadens , der aber als Mangelfolgeschaden in der Architektenhaft- pflichtversicherung gedeckt sei. Damit bestehe auch Versicherungsschutz für die mit den Schadenfällen 5 bis 7 geltend gemachten Kosten für Umplanungen, erneute Ausschreibung, Planung und Abstimmung mit dem Landesdenkmal und Prüfstatik. Da im Haftpflichturteil ausdrücklich zwischen einer Änderung der fehlerhaften Planung des Generalplaners vor deren Ausführung und vor Verwirklichung des Planungsfehlers im Bauwerk (Ersatzvornahme) und der Beseitigung des durch den Planungsfehler verursachten Schadens durch neue und andere Planungen unterschieden werde, sei wegen der Bindungswirkung dieser Feststellungen vom Vorliegen eines versicherten Haftpflichtanspruchs auszugehen. Im Haftpflichturteil heiße es ausdrücklich, hinsichtlich der Falschplanung der Lichtdecken handele es sich nicht um Kosten der Ersatzvornahme. Bindungswirkung bestehe zwar nur bei Voraussetzungsidentität. Dies sei jedoch bei den Feststellungen im Haftpflichturteil zur Frage, ob die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen solche zur Beseitigung eines Mangels vor Ausführung oder solche zur Beseitigung eines bereits im Bauwerk verwirklichten Schadens seien, der Fall.
14
b) Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die werkvertragliche Qualifizierung des Ersatzanspruchs auf die versicherungsrechtliche Qualifikation als Erfüllung/Erfüllungssurrogat übertragen und den Umfang der Bindungswirkung verkannt.
15
Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, dass es bei der "an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung" um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff geht. Es hat diese Erkenntnis aber nicht umgesetzt, weil es für seine Beurteilung dennoch darauf abgestellt hat, wie das Landgericht im Haftpflichtprozess den Anspruch werkvertragsrechtlich eingeordnet hat. Die werkvertragsrechtliche Einordnung des Haftpflichtanspruchs ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussklausel aber unerheblich (BGHZ 96, 29, 31 und BGHZ 80, 284, 287 ff.; Schmalzl/KrauseAllenstein , Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers Rdn. 515, 518, 522). Deshalb besteht auch keine Voraussetzungsidentität. Eine Bindungswirkung des Haftpflichturteils kann es insoweit nicht geben.
16
Was unter Erfüllung/Erfüllungssurrogat im Sinne der Ausschlussklausel zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. Beschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 - VersR 2005, 110 unter c cc m. zahlr. w.N.).
17
Versicherungsrechtlich c) kommt es deshalb nicht darauf an, ob die fehlerhaften Architektenpläne bereits in die Tat umgesetzt worden waren oder nicht. Die durch die Fehlplanung erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen, also die Kosten für die Beseitigung der Schäden am Bauwerk selbst, hat die Beklagte ersetzt. Es geht, wie das Landgericht richtig gesehen hat, nach eigener Darstellung der Klägerin (jedenfalls nach bisherigem Parteivortrag im Wesentlichen) nur um Kosten für Umplanungen. Es ist auch unerheblich, dass es sich um neue und andere Planungen handelt. Es liegt auf der Hand, dass die Planungen, für deren Kosten die Klägerin Deckungsschutz verlangt, anders aussehen mussten als die fehlerhafte Planung. Bei der Neu- und Umplanung ging es dennoch allein darum, das Ziel der ursprünglichen Planungsleistungen zu erreichen , nämlich in allen drei von der Fehlplanung betroffenen Bereichen ein funktionsfähiges Gebäude (vgl. Krause-Allenstein, r+s 2006, 372 f.). Damit macht die Klägerin ihr unmittelbares Interesse am eigentlichen, vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand geltend. Dass es sich um ein Erfüllungssurrogat handelt, wird für den Fall anschaulich, dass der Generalplaner die Umplanung selbst vorgenommen hätte. Dass er für diese ihm entstandenen Kosten keinen Deckungsschutz hätte verlangen können, ist selbstverständlich. Es ist auch unerheblich, dass die Kosten für die Umplanung höher waren als die Kosten einer fehlerfreien ursprünglichen Planung (Versicherungsrechts-Handbuch/v. Rintelen, § 26 Rdn. 37; BGHZ 96 aaO).
18
Die d) Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ergänzend dazu vorzutragen, ob und in welchem Umfang in den geltend gemachten Kosten solche enthalten sind, die ausschließlich für die Beseitigung von Mängeln aufgewendet worden sind (vgl. Krause-Allenstein aaO S. 373).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2003 - 7 O 601/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 U 330/03 -

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 3 Versicherungsschein


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln. (2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungs

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 76 Taxe


Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen V

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 162/02 vom 29. September 2004 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-W
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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05. August 2008 - 3 O 239/07 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollst

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Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe zu ersetzen.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe zu ersetzen.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 162/02
vom
29. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 29. September 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 218.706,85 €

Gründe:


I. Die Klägerin beschäftigt sich mit der Planung u nd dem Umbau von Ofenanlagen nach einem von ihr entwickelten patentierten System. Sie verlangt von der Beklagten als ihrem Haftpflichtversicherer Dekkungsschutz aus einer Global-Industrie-Haftpflichtversicherung (GlobalIHV

).


Im September 1996 schloß die Klägerin mit der Kalk werke … GmbH & Co. (KWO) einen Vertrag über "Engineering und Lieferung/Montage von Komponenten" für die Ringschachtöfen Nr. 3 und

4. Die Klägerin hatte der KWO die nach dem Umbau gegebene genaue Abgastemperatur mitzuteilen, weil diese für die Planung und den Bau der von einem anderen Unternehmer einzubauenden Abluftanlage wesentlich war. Während der Umbauarbeiten am Ofen Nr. 4 gab die Klägerin die maximale Abgastemperatur mit ca. 220°C an. Kurz nac h Inbetriebnahme des vollständig umgebauten Ofens im März/April 1997 stellte sich heraus , daß die Abgastemperatur bei Vollastbetrieb über 300°C betrug. Bei Weiterbetrieb mit diesen Temperaturen wäre die Filteranlage nach dem Vortrag der Klägerin zerstört worden mit der Folge der behördlichen Stillegung des Ofens, eines mehrmonatigen Produktionsausfalls und stillstandsbedingter Schäden an der feuerfesten Ausmauerung. Um dies zu vermeiden, wurden nach Absprache zwischen der Klägerin und der KWO Maßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur durchgeführt, nämlich bei gedrosselter Produktion über ein Jahr lang Umbauarbeiten u.a. an den von der Klägerin gelieferten Komponenten und der Abluftanlage. Nach Darstellung der Klägerin ist sie dadurch mit Aufwendungen in Höhe von 427.753,43 DM belastet worden, die sie nach §§ 62, 63 VVG als Rettungskosten zur Abwendung der Schäden geltend macht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober landesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG erforderliche Eintritt des Versicherungsfalls nicht gegeben sei und die Übertragung der Grundsätze der Vorerstreckungstheorie aus der Sachversicherung auf die Haftpflichtversicherung nicht gerechtfertigt sei (r + s 2003, 12 m. Anm. Schimikowski). Die Revision hat es nicht zugelassen, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien, und hierzu insbesondere auf BGHZ 43, 88, 92 ff. hingewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweis en, weil Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.
1. Die Beschwerde mißt der vom Berufungsgericht ve rneinten Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob in der Haftpflichtversicherung ebenso wie in der Sachversicherung Rettungskosten auch dann zu ersetzen sind, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten war, aber unmittelbar bevorstand. Der Senat hat dies in den Urteilen vom 13. Juli 1994 (IV ZR 250/93 - VersR 1994, 1181 unter 5) und vom 20. Februar 1991 (IV ZR 202/90 - BGHZ 113, 359, 361) offen gelassen. Der Beschwerde ist einzuräumen, daß diese Frage als umstritten und klärungsbedürftig angesehen werden kann. Sie wird in der Literatur in den letzten Jahren vielfach und kontrovers diskutiert (vgl. Schimikowski, r + s 2003, 133; Gas, VersR 2003, 414, 416 ff.; Knappmann, VersR 2002, 129; BK/ Beckmann, § 62 VVG Rdn. 38 ff.; jeweils m.w.N.).
Die Beschwerde hält es auch für angezeigt, dem höc hstrichterlich noch nicht vollständig geklärten Begriff des Schadenereignisses im Sinne von §§ 1 Nr. 1, 5 Nr. 1 AHB und damit dem Begriff des Versicherungsfalls schärfere Konturen zu geben.
Schließlich meint die Beschwerde, das Berufungsger icht habe offensichtlich rechtsfehlerhaft verkannt, daß der Schaden bereits darin bestanden habe und damit der Versicherungsfall eingetreten gewesen sei, daß die KWO eine ungeeignete Filteranlage erhalten habe. Deshalb habe die Klägerin einen unmittelbaren Anspruch auf Versicherungsschutz,

zumindest aber einen Anspruch auf Ersatz echter, nach Eintritt des Versicherungsfalls aufgewendeter Rettungskosten.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht a ngenommen, daß kein Versicherungsfall eingetreten ist. Auf grundsätzliche Fragen kommt es insoweit nicht an. Die angesprochene Grundsatzfrage zum Ersatz von Rettungskosten ist nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten setzt voraus, daß die verlangte Summe zu dem Zweck aufgewandt wurde, das versicherte Risiko nicht eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 aaO unter 3 und Leitsatz). Hier aber handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um (echte oder vorgezogene) Rettungskosten, weil sie nicht dazu dienten, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, für den Anspruch auf Versicherungsschutz bestanden hätte.

a) Ob ein Versicherungsfall eingetreten oder abgew endet worden ist, hängt davon ab, für welches Schadenereignis aus den Tätigkeitsbereichen der Klägerin nach dem Vertrag Versicherungsschutz versprochen worden ist. Das hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht näher ausgeführt und in der Beschwerde nur indirekt durch Bezugnahme auf § 1 Nr. 1 AHB angedeutet, wonach Versicherungsschutz für ein Schadenereignis gewährt wird, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte. Nähere Darlegungen wären aber geboten gewesen, weil die Klägerin durch die Global-IHV Versicherungsschutz für die verschiedenen Bereiche ihrer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit genommen hat, bei denen die versicherten Risiken und der Versicherungsfall unterschiedlich geregelt sind. Als reine Werkunternehmerin betreibt sie mit Hilfe von Subunternehmern das (teilweise) Herstellen von Kalkschachtöfen mit von

ihr geplanten Komponenten. Das betrifft den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung , die gemäß § 1 Nr. 1 AHB nur Personen- und Sachschäden deckt. Durch Nr. 5.13 Global-IHV sind Ansprüche wegen Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten zudem ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Ingenieurbüro beschäftigt die Klägerin sich mit Planung und Beratung für Kalkschachtöfen (reine Fremdplanung ohne eigene Bautätigkeit). Hierfür sind die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure (BBR) und die Besonderen Vereinbarungen zur Haftpflichtversicherung für Maschinenbauingenieure (BV) maßgebend, nach denen auch reine Vermögensschäden im Sinne von § 1 Nr. 3 AHB versichert sind. Die Leistungen der Klägerin bestehen ferner in einer Kombination von Herstellung und reiner Fremdplanung. Hierfür besteht nach Nr. 4.13 Global-IHV Versicherungsschutz für die reine Fremdplanungsleistung nach Maßgabe der BBR und der BV, also auch für reine Vermögensschäden.
Auf die Zuordnung zu diesen verschiedenen Tätigkei tsbereichen kommt es an. Denn nach dem Vortrag der Klägerin ist durch die getroffenen Maßnahmen verhindert worden, daß Schäden an der Filteranlage und der feuerfesten Ausmauerung (Sachschäden) und Produktionsausfallschäden (reine Vermögensschäden, sofern nicht Folge eines Sachschadens ) eingetreten sind; außerdem werden in der Beschwerde (erstmals ) die Kosten für die Umrüstung der ungeeigneten Filteranlage (ebenfalls reiner Vermögensschaden) als primäre Versicherungsleistung oder Rettungskosten geltend gemacht.


b) Das Berufungsgericht hat dies nicht geklärt, we il es offen gelassen hat, ob die Temperaturberechnung als Ingenieurleistung an Dritte im Sinne von Nr. 4.13 Global-IHV anzusehen ist. Wäre das der Fall, hätte das Berufungsgericht richtigerweise zu dem Ergebnis kommen müssen, daß nach dieser Klausel i.V. mit Nr. 3.1 Nr. 1 und 2 BBR der Versicherungsfall mit der Bekanntgabe der falschen Abgastemperatur (Verstoß im Sinne von Nr. 3.1 Nr. 1 BBR, vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1970 - IV ZR 1043/68 - VersR 1970, 825 unter 1; Voit/Knappmann in Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., Arch.-Haftpfl. Rdn. 3) eingetreten war und auch reine Vermögensschäden (Mehrkosten für Umbau der Filteranlage, Produktionsausfallkosten ) gedeckt gewesen wären (Nr. 3.1 Nr. 2 BBR).
Dieser Fehler wirkt sich auf das Ergebnis jedoch n icht aus. Die Klägerin kann Versicherungsschutz nach Nr. 4.13 Global-IHV nicht beanspruchen. Durch die Berechnung und Bekanntgabe der Abgastemperatur hat sie keine Ingenieurleistung an die KWO erbracht, sondern nur die Beschaffenheit ihrer eigenen Werkleistung berechnet und mitgeteilt. Dies sollte unstreitig nur dazu dienen, daß die KWO auf dieser Grundlage die Filteranlage selbst mit Hilfe eines anderen Unternehmers planen und errichten konnte. Das bedeutet, daß Versicherungsschutz für reine, nicht durch einen Sachschaden verursachte Vermögensschäden (Umbaukosten , Produktionsausfall) nicht besteht.

c) Demgemäß geht es nur darum, ob ein Schadenereig nis im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB eingetreten war, das einen Sachschaden zur Folge hatte, oder ob die durchgeführten Maßnahmen als Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Sachschadens anzusehen sind. Das ist nicht der Fall.

aa) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es kei n Sachschaden und auch kein Versicherungsfall, daß die auf die zu niedrig angegebene Abgastemperatur abgestimmte Filteranlage für den Ofenbetrieb mit der tatsächlich wesentlich höheren Abgastemperatur nicht geeignet war. Dadurch war der Ofen zwar insgesamt mangelhaft, weil er nicht wie geplant betrieben werden konnte. Die Herstellung einer mangelhaften Sache ist aber keine Sachbeschädigung im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB (BGH, Urteil vom 14. April 1976 - IV ZR 60/75 - VersR 1976, 629 unter III; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - IV ZR 174/77 - VersR 1979, 853 unter II 2 a = BGHZ 75, 50 und BGHZ 146, 144, 147 ff.). Die Kosten für den Umbau des Ofens sind ein reiner, nach § 1 Nr. 1 AHB nicht versicherter Vermögensschaden.
bb) Rettungskosten im Sinne von § 63 VVG, § 5 Nr. 3 AHB sind die Umbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur schon deshalb nicht, weil sie nicht zu dem Zweck vorgenommen wurden, einen bereits in der Entwicklung befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden Sachschaden abzuwenden oder zu mindern. Als diese Maßnahmen alsbald nach Bekanntwerden der zu hohen Abgastemperatur eingeleitet wurden, hatte eine Sachbeschädigung nicht begonnen. Insbesondere waren die Filterschläuche nicht "durchgebrannt". Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen, im Urteil aber nur unvollständig wiedergegebenen unstreitigen Vortrag der Klägerin mußten sie erst mehr als ein Jahr nach Beginn der Umbauarbeiten ersetzt werden, weil sie durch zeitweise zu hohe Abgastemperaturen vorzeitig gealtert und verschlissen waren. Zu einem erheblichen Sachschaden wäre es nach Darstellung der Klägerin aber gekommen, wenn der Ofen - wie an sich vorgesehen - in Vollast

mit Abgastemperaturen von über 300°C betrieben word en wäre. Dann hätte die Gefahr des Durchbrennens des gesamten Filtersystems bestanden mit der weiteren Folge beträchtlicher Umweltschäden und der behördlichen Stillegung des Ofens, die zu mehrmonatigen Produktionsausfällen und Schäden an der feuerfesten Ausmauerung geführt hätte.
Der Weiterbetrieb des Ofens in Vollast hätte demge mäß bedeutet, die Filteranlage sinnlos vorsätzlich zu zerstören mit entsprechend negativen Folgen für den Deckungsanspruch der Klägerin einerseits oder den Haftpflichtanspruch der KWO andererseits. Das Durchbrennen der Filteranlage konnte vielmehr, worüber sich die Klägerin und die KWO einig waren, schon dadurch vermieden werden, daß die Produktion gedrosselt wurde. Die bei eingeschränktem Ofenbetrieb durchgeführten Umbaumaßnahmen dienten ersichtlich dazu, den Ofen für den Vollastbetrieb funktionsfähig und damit so rentabel zu machen, wie es bei Auftragserteilung geplant war. Wie die Klägerin mehrfach vorgetragen hat, sollte durch dieses technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen, das sich über mehr als ein Jahr hinzog, der drohende vollständige Betriebsstillstand des Ofens vermieden werden, weil die KWO ihre Lieferverträge einhalten mußte und sich einen Produktionsstillstand nicht leisten konnte. Damit ging es um die Abwendung eines reinen Vermögensschadens.
cc) Schließlich ist die Klage im Ergebnis auch des halb nicht begründet , weil die Umbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur das nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherte vertragliche Erfüllungsinteresse der KWO betreffen.

Was im Sinne dieser Ausschlußklausel (BGH, Urteil vom 21. September 1983 - IVa ZR 154/81 - VersR 1983, 1169 unter I 2) unter der vertraglichen Erfüllungsleistung und an deren Stelle tretenden Ersatzleistung zu verstehen ist, ist danach zu beurteilen, ob der Vertragspartner des Versicherungsnehmers sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGHZ 96, 29, 31 m.w.N.). Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt (BGHZ 23, 349, 351 ff.; BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95 - LM Nr. 96 zu § 633 BGB mit Anm. Littbarksi, auch zur versicherungsrechtlichen Problematik; Späte, Haftpflichtversicherung , § 4 AHB Rdn. 171-174; Kniffka in Koeble/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 19 ff.). Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, das insbesondere eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft aufweisen muß (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2002 - X ZR 242/99 - NJW-RR 2002, 1533 unter I 2 b, vom 17. Juni 1997 - X ZR 95/94 - BauR 1997, 1032 unter I, vom 17. Mai 1994 - X ZR 39/93 - NJW-RR 1994, 1134 unter II 3 und BGHZ 96, 111, 114 f., 117 ff.). Erreicht die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1977 - IV ZR 150/76 - VersR 1978, 219 unter III 1 und 2; BGHZ 46, 238, 241; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1962 - II ZR 197/60 - VersR 1963, 180 unter 2).
Der von der Klägerin vertraglich geschuldete Umbau des Ofens 4 hatte nicht nur die Lieferung und Montage der Komponenten zum Inhalt.

Ihre Leistungspflicht umfaßte auch die zutreffende Berechnung und Mitteilung der nach dem Umbau entstehenden genauen Abgastemperatur. Die Abgastemperatur war zwar nicht von vornherein festgelegt. Die nachträgliche Mitteilung der falschen Temperatur stellte aber dennoch nicht die bloße Verletzung einer Nebenpflicht dar, die Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung ausgelöst hätte (vgl. zur Nebenpflicht in bezug auf Leistungen eines Nachfolgeunternehmers BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 314/81, NJW 1983, 875 unter II). Die Klägerin hat vielmehr ihre eigene Leistung mangelhaft erbracht. Denn es war von Anfang an vereinbart, daß sie der KWO die Abgastemperatur später bekannt gibt, weil die genaue Temperatur, wie beide Vertragsparteien wußten , unabdingbare Voraussetzung dafür war, daß von der KWO eine dazu passende, funktionsfähige Abluftanlage geplant und eingebaut werden konnte. Die Bekanntgabe einer falschen, insbesondere zu niedrigen Abgastemperatur mußte zwangsläufig dazu führen, daß die Abluftanlage und damit der Ofen insgesamt für den vorausgesetzten Zweck unbrauchbar sind. Der Vertrag ist deshalb so auszulegen, daß das Werk der Klägerin im Hinblick auf die Abgastemperatur die Beschaffenheit oder Eigenschaft haben sollte, die die Klägerin erst während oder nach Durchführung der Arbeiten berechnet und der KWO bekannt gibt. Das ist rechtlich mit Blick auf die wesentliche Bedeutung der Abgastemperatur nicht anders zu beurteilen, als wenn von vornherein eine bestimmte Temperatur als Beschaffenheit oder Eigenschaft vereinbart worden wäre. Die

Umbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur sind deshalb Nachbesserungsarbeiten, die dem Interesse der KWO an einer ordnungsgemäßen Erfüllung dienten.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf