Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2017 - IV ZR 251/15

bei uns veröffentlicht am27.09.2017
vorgehend
Landgericht Gießen, 2 O 86/13, 19.02.2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 19 U 122/14, 24.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 251/15 Verkündet am:
27. September 2017
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:270917UIVZR251.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2017

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Zusatzversorgungskasse begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung für bei ihr verbliebene Versorgungslasten.
2
Die Klägerin ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die als Sonderkasse der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, geführt wird. Ihre Aufgabe ist es, den Beschäftigten ihrer Mitglieder im Rahmen eines privaten Versicherungsverhältnisses eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenver- sorgung zu gewähren. Bei der beklagten Markgenossenschaft handelt es sich um einen (jahrhundertealten) Zusammenschluss mehrerer Miteigentümer eines Waldgrundbesitzes, der in Gestalt einer Gemeinschaftswaldung bewirtschaftet wird.
3
Im Januar 1971 beantragte der Vorstand der Beklagten die Mitgliedschaft bei der Klägerin, die den Antrag annahm. Nachdem rund 20 Jahre später einzelne Personen bei der Klägerin abgemeldet worden waren , richtete diese unter dem 5. März 2009 ein Kündigungsschreiben an die Beklagte, in dem sie die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2009 kündigte und einen Ausgleichsbetrag von 220.418 € berechnete, den sie mit der Klage geltend macht.
4
§ 15 der Satzung der Klägerin vom 23. Mai 2002 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2008 (im Folgenden: ZVKS a.F.) hatte folgenden Wortlaut: "(1) 1Das aus dem Abrechnungsverband I ausscheidende Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen
a) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten einschließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung der Satzung zur Anwendung kommt,
b) Versorgungspunkte aus Anwartschaften. … (2) 1Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. 2Dabei ist als Rechnungszins eine Verzinsung von 2,75 v.H., höchstens jedoch der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz zugrunde zu legen. 3Die Kosten für die versicherungsmathe- matischen Berechnungen des Ausgleichsbetrages werden dem ausscheidenden Mitglied in Rechnung gestellt. 4Geschäftsgrundlage für die Berechnung des Barwerts sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden §§ 69 bis 74; der Barwert steht daher unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung infolge einer geänderten Bewertung der zu berücksichtigenden Ansprüche und Anwartschaften durch höchstrichterliche Rechtsprechung und hierauf beruhender tarifver- traglicher Änderungen. … …"
5
Durch die Satzung zur zehnten Änderung der Satzung der Klägerin vom 13. September 2013 (im Folgenden: ZVKS n.F.) erhielt § 15 folgende Fassung: "(1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung einen finanziellen Ausgleich zu erbringen. (2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form eines Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Ausgleichsbetrags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen (§ 15b) ent- scheidet. …"
6
Außerdem wurde § 15a mit folgendem Wortlaut eingefügt: "(1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen
a) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen einschließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung der Satzung zur Anwendung kommt,
b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften. … (2) 1Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Die dafür wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins und die Sterbetafeln. 3Als Rech- nungszins ist der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 %. 4Als Sterbetafeln sind die Heubeck-Richttafeln 2005 G (ggf. modifiziert in Durchführungsvorschriften) zu verwenden. 5Die jährliche Anpassung der Betriebsrenten nach § 37 wird einkalkuliert. 6Zusätzlich werden Verwaltungskosten in Höhe von 2 % des Ausgleichsbetrags erhoben. 7Auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars können weitere Berechnungsparameter vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu § 15a aufgenommen werden; diese sind den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen. …"
7
§ 15b ZVKS n.F. enthält Regelungen zu dem Erstattungs- und Amortisationsmodell.
8
§ 79 ZVKS n.F. bestimmt für die Übergangszeit Folgendes: "(1) Anstelle von §§ 15 bis 15b gilt für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. September 2013 ausgeschiedenen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausschei- dens maßgebenden Fassung, soweit Verjährung eingetreten ist. (2) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. September 2013 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b mit den folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist:
a) 1§ 15a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Es wer- den die Heubeck-Richttafeln 1998 verwendet. … …"
9
Das Landgericht hat der - auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des geforderten Ausgleichsbetrages und hilfsweise auf Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gerichteten - Klage auf den Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; außerdem verfolgt sie ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revision hat keinen Erfolg.
11
I. Die durch die Einzelrichterin wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision ist zulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Übertra- gungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung befugt , auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I).
12
II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Mitgliedschaft der Beklagten bei der Klägerin wirksam begründet und wirksam gekündigt worden ist. Die der Ausgleichsforderung zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen der Klägerin seien wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, so dass es für den geltend gemachten Anspruch an einer Anspruchsgrundlage fehle. Der Verweis in § 15 Abs. 2 Satz 1 ZVKS a.F. auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genüge nicht. Die Vorschrift nenne zwar einige Rechnungsgrundlagen, allerdings ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B. die zugrunde gelegten Sterbetafeln seien aus der Satzung nicht vollständig ersichtlich. Lege man § 79 Abs. 2 ZVKS n.F. dahin aus, dass bei einem Ausscheiden des Mitglieds bis zum 12. September 2013 - im vorliegenden Fall zum 31. Dezember 2009 - die frühere Bestimmung in § 15 ZVKS Anwendung zu finden habe, sei diese Bestimmung unwirksam, weil sie als einzige Berechnungsgrundlage den Rechnungszins nenne und im Übrigen zur Ermittlung des Barwertes auf versicherungsmathematische Grundsätze verweise, ohne diese näher zu erläutern. Auch wenn man § 79 Abs. 2 ZVKS n.F. dahin auslege, dass die Berechnungsparameter , wie sie § 15a Abs. 2 ZVKS n.F. vorsehe, in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Form anzuwenden seien, verbleibe es bei der Intransparenz. Auch dann werde - abgesehen von der Nennung zweier Berechnungsparameter - lediglich auf versicherungsmathemati- sche Grundsätze verwiesen, ohne dass diese erläutert oder dargestellt würden. Ohne eine solche Darstellung werde der Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzt, die Forderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. Vom Wortlaut her sei die Regelung in § 79 Abs. 2 ZVKS n.F. nicht eindeutig und lasse beide Auslegungsmöglichkeiten zu. Zweifel bei der Auslegung gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin.
13
III. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
14
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung des geforderten Ausgleichsbetrages versagt. Dabei konnte es offenlassen, ob eine Beteiligung der Beklagten an der Klägerin wirksam begründet und beendet worden ist. Infolge Unwirksamkeit der von der Klägerin reklamierten Regelungen in § 15a Abs. 2 Satz 7 in Verbindung mit den Übergangsregelungen des § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ZVKS n.F. fehlt es derzeit an einer Anspruchsgrundlage.
15
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. dazu: Senatsurteile vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 18 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 13 ff.).
16
b) Einer somit zulässigen Inhaltskontrolle halten die genannten Regelungen nicht stand, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
17
aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und überschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 75 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 67 f.; jeweils m.w.N.). Zum anderen erfordert das Transparenzgebot, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. Dies bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, dass der an einer Zusatzversorgungskasse beteiligte Arbeitgeber in der Lage sein muss, die nach seinem Ausscheiden gegen ihn erhobene Gegenwert- bzw. Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 34; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69).
18
bb) Diesen Anforderungen genügen die in Rede stehenden Satzungsbestimmungen der Klägerin nicht.
19
(1) Dies gilt vornehmlich für die Übergangsregelungen in § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ZVKS n.F. Nach § 79 Abs. 1 ZVKS n.F. gilt anstelle von §§ 15 bis 15b "für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. September 2013 ausgeschiedenen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Fassung, soweit Verjährung eingetreten ist". Daraus ist für einen durchschnittlichen, an der Klä- gerin beteiligten Arbeitgeber, auf dessen Verständnis es für die Auslegung der Satzungsbestimmungen ankommt, nicht ersichtlich, welche Fassung des § 15 ZVKS maßgeblich sein soll. Er kann insbesondere nicht erkennen, ob er die Voraussetzung erfüllt, dass Verjährung eingetreten ist. Ob eine Ausgleichsforderung verjährt ist oder nicht, kann nicht schon vor ihrer Berechnung festgestellt werden, sondern erst dann, wenn sie von der Klägerin geltend gemacht worden und die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Für die maßgebliche Berechnungsgrundlage kann der Verjährungseintritt vorab keinen Anhalt geben. Auch die an § 79 Abs. 1 ZVKS n.F. anschließende Regelung in Abs. 2 Buchst. a Satz 1 erhellt dem beteiligten Arbeitgeber nicht, welche Bestimmung für die Berechnung eines nach seinem Ausscheiden etwa geschuldeten Ausgleichsbetrages einschlägig sein soll. Auch wenn naheliegt, dass die §§ 15 bis 15b ZVKS n.F. gemeint sind, erschließt sich dem Mitglied nicht, ob die weitere Voraussetzung, dass noch keine Verjährung eingetreten ist, erfüllt ist.
20
(2) Selbst wenn man § 79 Abs. 2 Satz 1 ZVKS n.F. dahin auslegt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden § 15a ZVKS n.F. mit den in § 79 Abs. 2 Buchst. a Sätze 1 und 2 ZVKS n.F. genannten Besonderheiten Anwendung findet, ist diese Regelung nicht hinreichend transparent.
21
(a) Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, dass allein der Verweis auf "versicherungsmathematische Grundsätze" in § 15a Abs. 2 Satz 1 ZVKS n.F. nicht für sich schon, wie die Revisionserwiderung meint, gegen das Transparenzgebot verstößt. Diese allgemeine Umschreibung verdeutlicht in Verbindung mit dem Hinweis auf den für die Ermittlung des Barwertes zuständigen Verantwortlichen Aktuar, dass die Berechnung des Ausgleichsbetrages nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die durch Forschung und Praxis entwickelt wurden und in der Fachwelt anerkannt sind und auch in der Rechtssprache in Bezug genommen werden, vorgenommen wird.
22
Auch der Begriff des Barwertes bedarf als solcher keiner weitergehenden Erläuterung. Der beteiligte Arbeitgeber versteht § 15a Abs. 1 Satz 1 ZVKS n.F. so, dass er einen Ausgleich für die finanziellen Lasten erbringen soll, die der Klägerin durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Mitglieds entstehen, das keine Umlagen mehr zahlt (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48; IV ZR 12/11, juris Rn. 40). Aus dem Zusammenhang der Regelung kann er ersehen, dass es sich um den von ihm auszugleichenden Geldwert handelt, den die möglichen künftigen Rentenzahlungen an die von ihm versicherten Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft haben. Der Arbeitgeber wird bei verständiger Würdigung annehmen, dass sich dieser Geldwert für jeden Versicherten aus dessen persönlichen Daten (insbesondere Alter, Personenstand und Höhe der bereits gezahlten Rente oder des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) sowie der zu erwartenden Laufzeit der Rente errechnet. Dabei verdeutlicht ihm § 15a Abs. 1 Satz 2 ZVKS n.F., dass sowohl Ansprüche von bereits Betriebsrentenberechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen als auch Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften, also von Pflichtversicherten nach erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen sind.
23
(b) Wie der Senat bereits für eine vergleichbare Satzungsregelung einer anderen Zusatzversorgungskasse entschieden hat, genügt allerdings der bloße Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung nachzuvoll- ziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 34). Der beteiligte Arbeitgeber muss vielmehr die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen können (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 77; IV ZR 12/11, juris Rn. 69). § 15a Abs. 2 ZVKS nennt zwar in den Sätzen 2 und 3 einige Rechnungsgrundlagen , allerdings, anders als die Revision meint, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen sind weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen vollständig ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten liegt mithin in der Gefahr , dass er wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen. Dabei ist es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungsparameter zu erschließen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 77).
24
Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass § 15a Abs. 2 Satz 2 ZVKS n.F. als "wesentliche" Berechnungsparameter den Rechnungszins und die Sterbetafeln nennt. Dabei gibt § 15a Abs. 2 Satz 3 ZVKS n.F. keinen bestimmten Rechnungszins vor, sondern verweist auf den in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Zinssatz mit der Begrenzung auf "höchstens 2,75 %". Welchen Höchstzinssatz § 2 Abs. 1 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung für Versicherungsverträge mit Zinsgarantie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens vorsah, kann das durchschnittliche Mitglied der veröffentlichten und allgemein (etwa über das Internet) zugänglichen Deckungsrückstellungsverordnung entnehmen und so im konkreten Fall den - auf maximal 2,75 % - begrenzten Rechnungszins bestimmen.
25
Die zu berücksichtigenden biometrischen Risiken sind nicht hinreichend deutlich beschrieben. Aus § 79 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZVKS n.F. kann das Mitglied entnehmen, dass die Heubeck-Richttafeln 1998 verwendet werden. Das Recht zur Nutzung dieser von der HeubeckRichttafeln -GmbH herausgegebenen Richttafeln für die Pensionsversicherung , der allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland , kann nur aufgrund eines Nutzungsvertrages erworben werden; aus der Satzung der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Richttafeln (mit Zustimmung des Inhabers der Verwertungsrechte), zumindest die auf ihrer Grundlage vorgenommene Berechnung den Mitgliedern zum Zwecke der Überprüfung gegen sie geltend gemachter Ausgleichsforderungen zugänglich gemacht werden können.
26
Entscheidend ist, dass für das Mitglied der Klägerin nicht klar ist, ob und gegebenenfalls welche weiteren "zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter" nach § 79 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ZVKS n.F. zu berücksichtigen sind. Eine weitere Unklarheit entsteht für den Arbeitgeber dadurch, dass nach § 15a Abs. 2 Satz 7 ZVKS n.F. nicht näher bezeichnete "weitere Berechnungsparameter" vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu § 15a aufgenommen werden können. Soweit die Revision geltend macht, Durchführungsvorschriften seien nicht erlassen, ändert dies nichts daran, dass sie möglich sind und schon deshalb die Berechnungsparameter nicht - wie erforderlich - vollständig genannt werden. Aus der Satzung ist im Übrigen nicht zu entnehmen, welche weiteren Berechnungsparameter in Betracht kommen.
27
Insgesamt nimmt die unklare Beschreibung der Berechnungsgrundlagen dem an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - gegebenenfalls mittels eines eigenen Gutachtens (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 34).
28
c) Die Regelungslücke, die durch die unwirksamen Bestimmungen über die Ausgleichsforderung entstanden ist, kann die Klägerin mittels neuer Satzungsbestimmungen schließen, die den genannten Anforderungen gerecht werden. Dies ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung der Satzung. Der ersatzlose Wegfall der Ausgleichsregelung wäre für die Klägerin eine unzumutbare Härte. Eine ausgleichslose Abwälzung von Rentenlasten auf die verbliebenen Mitglieder bedeutete eine gravierende Belastung der Solidargemeinschaft. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben hätten die Parteien vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwertes im Wege einer Satzungsänderung auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 36; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80; IV ZR 12/11, juris Rn. 72).
29
2. Auch den hilfsweisen Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen, da es derzeit an einer wirksamen Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Ausgleichsforderung fehlt.
Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 19.02.2014- 2 O 86/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2015- 19 U 122/14 -

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrüc

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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

18
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind.
14
1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 23 Abs. 2 VBLS der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt.
13
1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Satzungsbestimmungen über den Gegenwert der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 9 AGBG unterliegen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

14
1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 23 Abs. 2 VBLS der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt.
13
1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Satzungsbestimmungen über den Gegenwert der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 9 AGBG unterliegen.
14
1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 23 Abs. 2 VBLS der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt.
13
1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Satzungsbestimmungen über den Gegenwert der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 9 AGBG unterliegen.
14
1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 23 Abs. 2 VBLS der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt.
13
1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Satzungsbestimmungen über den Gegenwert der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 9 AGBG unterliegen.
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4. § 15 Abs. 2 ZVKS ist - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - weiterhin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsbetrags offen gelegt werden. Der Verweis in § 15 Abs. 2 Satz 1 ZVKS auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genügt nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. § 15 Abs. 2 ZVKS nennt zwar einige Rechnungsgrundlagen, allerdings ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B. die zu Grunde gelegten Sterbetafeln sind weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen vollständig ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Mitglieds liegt mithin in der Gefahr, dass es wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der erhobenen Ausgleichsforderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 74 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 66 ff.; jeweils m.w.N.).
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1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 23 Abs. 2 VBLS der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt.
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1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Satzungsbestimmungen über den Gegenwert der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 9 AGBG unterliegen.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

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4. § 15 Abs. 2 ZVKS ist - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - weiterhin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsbetrags offen gelegt werden. Der Verweis in § 15 Abs. 2 Satz 1 ZVKS auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genügt nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. § 15 Abs. 2 ZVKS nennt zwar einige Rechnungsgrundlagen, allerdings ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B. die zu Grunde gelegten Sterbetafeln sind weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen vollständig ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Mitglieds liegt mithin in der Gefahr, dass es wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der erhobenen Ausgleichsforderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 74 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 66 ff.; jeweils m.w.N.).
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1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 23 Abs. 2 VBLS der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt.
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1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Satzungsbestimmungen über den Gegenwert der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 9 AGBG unterliegen.