BGH IV ZR 23/17
Gericht
Richter
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg - 1. Zivilkammer - vom 3. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung in Höhe von 3.780 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger, ein selbständiger Psychotherapeut, nimmt die Beklagte aus einer Krankentagegeldversicherung auf Leistung für zwischen den Parteien streitige Karenztage in Anspruch.
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Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lagen dem Versicherungsvertragsverhältnis für den streitgegenständlichen Zeitraum die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung der Beklagten bestehend aus den Musterbedingungen 2008 (im Folgenden: MB/KT 2008) in Verbindung mit den Tarifbedingungen (im Folgenden: TB) und dem Krankentagegeld-Tarif (im Folgenden: TH 3) zugrunde. Vereinbart waren ein Krankentagegeld in Höhe von 135 € pro Kalendertag und eine Karenzzeit von drei Tagen. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter anderem:
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"§ 1 MB/KT 2008: Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
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(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.
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(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. …
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(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
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…
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Nr. 3 TB: Leistungsvoraussetzungen, …
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(1) Krankentagegeld wird für die nach Ablauf der Karenzzeit noch bestehende Dauer einer Arbeitsunfähigkeit gezahlt, in der die versicherte Person nach medizinischem Befund völlig arbeitsunfähig ist und keinerlei, auch nicht teilweiser Erwerbstätigkeit nachgeht.
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…
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§ 4 MB/KT 2008: Umfang der Leistungspflicht
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(1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
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Nr. 8 TB: Leistungsdauer
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(1) Das versicherte Krankentagegeld wird von dem im Tarif festgelegten Zeitpunkt - Ablauf der Leistungsfreien Tage (Karenzzeit) - an gezahlt, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht.
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(2) Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung bzw. derselben Unfallfolgen, die der Arbeitgeber bei der Fortzahlung des Entgelts zusammenrechnen darf, auch hinsichtlich der Karenzzeit zusammengerechnet.
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(3) Bei selbständig Tätigen werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung bzw. derselben Unfallfolgen hinsichtlich der Karenzzeit zusammengerechnet, wenn zwischen den jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht mehr als 28 Tage liegen. Eine Anrechnung erfolgt nur bei Tarifen mit mindestens 21 Karenztagen.
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…
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Tarif/Klasse TH 3
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Leistungen des Versicherers: nach Ablauf von 3 leistungsfreien Tagen seit Beginn des Versicherungsfalles wird das versicherte Krankentagegeld ohne zeitliche Höchstgrenze bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
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…"
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Der Kläger litt seit November 2008 an einer depressiven Erkrankung. Er war zwischen dem 12. November 2008 und 10. August 2010 durchgehend in ambulanter Behandlung. Der behandelnde Arzt attestierte ihm unter dem 20. Juni 2011, dass er - mit kurzen Unterbrechungen - seit dem 11. November 2008 arbeitsunfähig sei, wobei an im Attest aufgeführten einzelnen Tagen "Belastungserprobungen" erfolgt seien, das zur Arbeitsunfähigkeit führende Grundleiden aber auch an diesen Tagen weiterhin bestanden habe. An den genannten Tagen ging der Kläger seiner Tätigkeit als Psychotherapeut nach und rechnete die durchgeführten Behandlungen gegenüber seinen Patienten ab.
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Die Beklagte erbrachte im oben genannten Zeitraum Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung. Soweit der Kläger anlässlich der "Belastungserprobungen" als Psychotherapeut tätig gewesen war, leistete sie für diese Tage bzw. Zeiträume nicht. Außerdem erbrachte sie keine Leistungen für nach ihrer Ansicht im Anschluss jeweils erneut angefallene Karenztage. Für diese insgesamt 32 Karenztage hat der Kläger die Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 4.320 € begehrt.
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Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bezog der Kläger von einem anderen Versicherer eine im November 2011 rückwirkend gewährte Berufsunfähigkeitsrente.
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Er macht geltend, er sei an den Tagen der "Belastungserprobungen" tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Behandlungsbedürftigkeit seiner depressiven Erkrankung sei zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen und daher nicht jeweils ein neuer Versicherungsfall mit der Folge des neuerlichen Abzugs der vereinbarten Karenzzeit eingetreten. Die von ihm rückwirkend bezogene Berufsunfähigkeitsrente habe nicht zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen Eintritts von Berufsunfähigkeit geführt, da er die Rentenzahlungen lediglich aufgrund der Annahme "fingierter" Berufsunfähigkeit erhalten habe.
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Die Beklagte meint, sie sei nach den von den Parteien vereinbarten Tarifbedingungen bei jedem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit erst nach neuerlichem Ablauf der Karenzzeit leistungspflichtig.
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Das Amtsgericht hat der Klage lediglich wegen zweier Karenztage Anfang Dezember 2008 in Höhe von 270 € stattgegeben. Das Landgericht hat die auf Zahlung weiterer 4.050 € gerichtete Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers noch in Höhe von 3.780 € hinsichtlich der ab dem 1. Dezember 2008 angerechneten Karenztage.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist im eingelegten Umfang begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - ausgeführt, der Kläger habe für die Dauer von drei Tagen nach der erstmals am 1. Dezember 2008 durchgeführten sog. "Belastungserprobung" keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag. Er sei insoweit seiner beruflichen Tätigkeit als Psychotherapeut nachgegangen und habe Patienten behandelt. Die Ausübung dieser entgeltlichen Tätigkeit genüge, um die seit dem 11. November 2008 bestehende bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen. Hierfür sei nicht erforderlich, dass auch der Versicherungsfall geendet habe.
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Die Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit habe ihrerseits zur Folge, dass die vertraglich vereinbarte Karenzzeit nach der neuerlich zum 2. Dezember 2008 attestierten Arbeitsunfähigkeit wieder zu laufen begonnen habe. Mit Nr. 8 Abs. 3 TB bestehe für Fälle wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung eine spezielle Regelung, aus der im Umkehrschluss folge, bei Verträgen - wie dem des Klägers - mit Tarifen unter 21 Karenztagen finde keine Anrechnung der Karenzzeiten statt. Die Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 8. Dezember und 22. Dezember 2008, in denen Karenztage für den Zeitraum vom 2. bis 16. Dezember 2008 in Ansatz gebracht worden seien, seien daher nicht zu beanstanden, und auch für die weiteren geltend gemachten Kalendertage habe der Kläger keinen Leistungsanspruch, da er auch im Vorfeld dieser Tage im Rahmen von Belastungserprobungen als Psychotherapeut praktiziert habe, so dass die Beklagte an den sich anschließenden drei Tagen leistungsfrei gewesen sei.
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Auf die Frage, ob dem Kläger eine Rente auf Grund "fingierter Berufsunfähigkeit" gewährt worden sei, komme es nicht an.
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II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Vorliegen eines Versicherungsfalles Grundlage für die Zahlung des Krankentagegeldes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 MB/KT 2008 ist, wobei sich Dauer und Umfang der Leistungspflicht nach Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 8 Abs. 1 TB i.V.m. Tarif TH 3 richten, sowie ferner davon, dass eine Leistungspflicht der Beklagten während der "Belastungserprobungen" des Klägers nur bei Vorliegen bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit besteht.
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2. Keinen Bedenken begegnet ferner die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass es sich bei diesen "Belastungserprobungen" um eine Ausübung beruflicher Tätigkeit gehandelt hat, die jeweils zu einer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 3 MB/TK 2008 i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 TB geführt hat.
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a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 13. September 2017 - IV ZR 302/16, r+s 2017, 586 Rn. 13; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17; vom 11. März 2015 - IV ZR 54/14, VersR 2015, 570 Rn. 12; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 unter III 1 b jeweils m.w.N.; st. Rspr.).
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Ein solcher Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 3 MB/KT 2008 entnehmen, dass es für die Frage seiner Arbeitsunfähigkeit allein darauf ankommt, ob er zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auch nur teilweise in der Lage ist oder diese jedenfalls in Teilbereichen ausübt. Dafür genügt es, wenn die versicherte Person an ihrem Arbeitsplatz in zeitlich begrenztem Umfang inhaltlich derselben Tätigkeit nachgeht, die sie dort bereits vor ihrer Erkrankung ausgeübt hat (Senatsurteil vom 11. März 2015 - IV ZR 54/14, VersR 2015, 570 Rn. 13 ff.). Die Annahme einer tatsächlichen Berufsausübung ist dabei auch dann gerechtfertigt, wenn der Versicherte nur geringfügig beruflich tätig geworden ist; von der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 2008 wird jede berufliche Tätigkeit erfasst (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 - IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 18; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06, r+s 2007, 460 Rn. 24).
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b) Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn ein bloßer Arbeitsversuch vorliegt, der sich in einer Erprobung der Belastbarkeit des Versicherten erschöpft (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 76/83, VersR 1985, 54 unter II 3 [juris Rn. 18]), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
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Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger an den im ärztlichen Attest vom 20. Juni 2011 genannten Tagen seiner Tätigkeit als Psychotherapeut nachgegangen ist und diese Tätigkeit gegenüber seinen Patienten auch abrechnete. Dabei handelte es sich nach dem Inhalt des Attestes um 18 einzelne Tage, zwei Zeiträume von je zwei Tagen und jeweils einen Zeitraum von acht bzw. neun Tagen.
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Auf dieser Grundlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Beurteilung eine Ausübung beruflicher Tätigkeit bejaht hat. Dem steht es nicht entgegen, dass die "Belastungserprobungen" im Rahmen einer therapeutischen Behandlung erfolgt sein sollen, und es ist auch unerheblich, ob der Kläger tatsächlich an diesen Tagen arbeitsunfähig erkrankt war, weil das Tatbestandsmerkmal "sie auch nicht ausübt" in § 1 Abs. 3 MB/KT 2008 an die tatsächliche Ausübung der Berufstätigkeit in Teilbereichen trotz insgesamt weiter vorliegender Arbeitsunfähigkeit anknüpft und eine solche Tätigkeit mit dem Verlust des Tagegeldanspruchs sanktioniert (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2013 - IV ZR 239/11, VersR 2013, 615, Rn. 15).
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3. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht dagegen der Auffassung, dass die Unterbrechung der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit des Klägers die Leistungspflicht der Beklagten nicht nur für die fraglichen Tage der Belastungserprobungen ausschließt, sondern darüber hinaus auch jeweils den neuerlichen Ansatz von Karenzzeiten nach Wiedereintritt bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen vermag.
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a) Richtig gesehen hat das Berufungsgericht allerdings, dass die Leistungspflicht des Versicherers, was ihren Beginn wie ihr Ende betrifft, nicht zwangsläufig an Beginn und Ende des Versicherungsfalles geknüpft ist. Ein derartiges Zusammenfallen kann sich nur in Einzelfällen ergeben. Ist der Versicherungsfall mit der Behandlungsbedürftigkeit eingetreten, so hat der Versicherer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 MB/KT 2008 "für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit", deren Merkmale in § 1 Abs. 3 MB/KT 2008 festgelegt sind, ein Krankentagegeld im vertraglichen Umfang zu gewähren. Der Leistungszeitraum umfasst (wenn nicht eine Karenzzeit vereinbart ist) die Dauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit. Behandlungsbedürftigkeit allein lässt zwar den Versicherungsfall bereits eintreten und erst mit ihrem Entfallen wieder enden, vermag aber nicht schon die Leistungspflicht der Versicherer auszulösen oder das Bestehenbleiben der Leistungspflicht über die Dauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit hinaus zu bewirken (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 - IV ZR 187/91, VersR 1993, 297 unter II 2 [juris Rn. 13, 16] zu den MB/KT 78).
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b) Endet somit die Leistungspflicht mit jeder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, auch wenn die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung andauert und der Versicherungsfall deshalb - wie hier - noch nicht beendet ist, so hängt ihr erneuter Beginn innerhalb desselben Versicherungsfalles von der vertraglichen Regelung zur Karenzzeit ab.
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aa) Knüpft der Lauf der Karenzzeit nach dem vereinbarten Bedingungswerk an den Versicherungsfall an und endet die Arbeitsunfähigkeit, während weiter Behandlungsbedürftigkeit besteht, so ist das Krankentagegeld im Falle einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ohne erneute Anrechnung einer Karenzzeit zu zahlen, weil es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt; die Karenzzeit kann vom Versicherer bei einer solchen Vereinbarung für jeden Versicherungsfall insgesamt nur einmal in Ansatz gebracht werden (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2000, 66; OLG Stuttgart VersR 1995, 524; LG Köln VersR 1990, 1142; Wilmes/Müller-Frank, VersR 1990, 345, 346; Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 1 MB/KT Rn. 38 und § 4 MB/KT Rn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 1 MB/KT Rn. 11; Rogler in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 1 MB/KT Rn. 7; MünchKomm-VVG/Hütt, 2. Aufl. § 192 Rn. 161; Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 45 Rn. 88; BeckOK-VVG/Gramse, § 192 Rn. 267 (Stand: 30. Juni 2016); Schubach in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 23 Rn. 405; Wehmeyer/Schubach in Terbille/Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht 2. Aufl. § 5 Rn. 291). Knüpfen die Tarifbedingungen den Lauf der Karenzzeit dagegen nicht an den Versicherungsfall, sondern an den Leistungszeitraum bzw. an den Eintritt bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit, so kann die vereinbarte Karenzzeit innerhalb eines Versicherungsfalles mehrfach zum Tragen kommen (vgl. MünchKomm-VVG/Hütt, aaO; Voit in Prölss/Martin, aaO).
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bb) Im Streitfall lässt sich den vereinbarten Versicherungs- und Tarifbedingungen eine Regelung im letztgenannten Sinne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Vielmehr stellen diese hinsichtlich der Karenztage auf den Beginn des Versicherungsfalles ab, so dass die Karenzzeit ab dem 12. November 2008 insgesamt nur einmal in Ansatz zu bringen war.
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(1) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich wegen des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers zunächst am Wortlaut des § 4 Abs. 1 MB/KT 2008 orientieren, der ihn wegen der Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen auf den Tarif mit Tarifbedingungen verweist. Er wird sodann feststellen, dass die Tarifbedingungen in Nr. 8 Abs. 1 TB ihrerseits für den Leistungsbeginn auf den im Tarif TH 3 festgelegten Zeitpunkt Bezug nehmen.
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Dem Wortlaut des Tarifs TH 3 wiederum wird er entnehmen, dass dieser für den Beginn der Leistungspflicht des Versicherers auf den "Ablauf von 3 leistungsfreien Tagen seit Beginn des Versicherungsfalles" abstellt, Bezugspunkt der Anrechnung der Karenzzeit also allein der Beginn des Versicherungsfalles ist. Er wird ferner erkennen, dass sich der zweite Satzabschnitt "wird das versicherte Krankentagegeld ohne zeitliche Höchstgrenze bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt" nicht zum Beginn der Leistungspflicht des Versicherers verhält, sondern zu deren Dauer. Rückschlüsse auf einen (erneuten) Ansatz der Karenzzeit bei Wiedereintritt von Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Versicherungsfalles wird er daher - anders als die Revisionserwiderung meint - aus dem zweiten Halbsatz nicht ziehen, sondern die Regelung in Nr. 8 Abs. 1 TB in Verbindung mit dem Tarif TH 3 insgesamt dahingehend verstehen, dass die tariflich vereinbarte Karenzzeit bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit für einen einheitlichen Versicherungsfall auch nur einmal in Ansatz gebracht wird.
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(2) Zu einer anderen Auslegung wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch nicht in Anbetracht der Regelung in Nr. 8 Abs. 3 TB gelangen. Dieser Klausel lässt sich nicht entnehmen, dass im Rahmen desselben Versicherungsfalles ein mehrfacher Anfall der im Tarif festgelegten Anzahl von Karenztagen möglich sein soll.
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Ausgehend vom Wortlaut deutet der Begriff der Zusammenrechnung in Nr. 8 Abs. 3 Satz 1 TB zunächst nur darauf hin, dass eine Addition von tatsächlich getrennt anfallenden Tagen stattfinden soll, was ein verständiger Versicherungsnehmer dahingehend verstehen wird, dass bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit innerhalb desselben Versicherungsfalles die Zählung der Karenztage nicht jeweils von neuem beginnt, wenn er zwischendurch arbeitsfähig war. Hierin wird er deshalb eine Abweichung von der Festlegung über die Anzahl der Karenztage in seinem Tarif - hier TH 3 - nicht erblicken.
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Soweit dann nachfolgend in Nr. 8 Abs. 3 Satz 2 TB davon die Rede ist, dass eine "Anrechnung" nur bei Tarifen mit mindestens 21 Karenztagen erfolgt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dies schon wegen der anderen Begrifflichkeit ("Anrechnung" im Unterschied zu "Zusammenrechnung") nicht auf den vorhergehenden Satz beziehen, sondern als eigenständige Regelung ausschließlich für solche Tarife - d.h. mit mindestens 21 Karenztagen - verstehen.
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Anderes kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel nicht entnehmen. Der vom Berufungsgericht gezogene Umkehrschluss erschließt sich ihm schon deshalb nicht, weil eine solche Auslegung dazu führen würde, dass er bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit innerhalb desselben Versicherungsfalles insgesamt ein geringeres Krankentagegeld beziehen würde als ein Versicherungsnehmer mit einem Tarif von 21 oder mehr Karenztagen, obwohl er mit Blick auf die im Krankheitsfall durch den Verdienstausfall entstehenden Kosten gerade eine möglichst kurze Deckungslücke angestrebt und daher eine kurze Karenzzeit vereinbart hat (vgl. auch OLG Stuttgart VersR 1995, 524). Dagegen bliebe ihm nach der Auslegung des Berufungsgerichts eine Deckelung der Karenzzeit innerhalb eines Versicherungsfalles versagt.
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III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen hat, ob einem Anspruch des Klägers eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen eingetretener Berufsunfähigkeit entgegensteht. Es wird nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.
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Mayen
Prof. Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann
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