Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2012 - IV ZR 196/10

bei uns veröffentlicht am18.01.2012
vorgehend
Landgericht Köln, 37 O 151/08, 21.04.2009
Oberlandesgericht Köln, 20 U 94/09, 13.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 196/10 Verkündet am:
18. Januar 2012
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG a.F. § 166 (VVG n.F. § 159)
Überträgt der Sicherungsnehmer die ihm abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung
nach dem Tode des Versicherungsnehmers auf dessen Erben zurück,
so lebt die "für die Dauer der Abtretung" widerrufene Bezugsrechtsbestimmung bei
dem ursprünglich als berechtigt Benannten wieder auf (Fortführung von BGHZ 187,
220).
BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - IV ZR 196/10 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt,
Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und
die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom
18. Januar 2012

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Streithelfers der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August 2010 aufgehoben, das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. April 2009 geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch.
2
Der Kläger und sein Bruder, der Streithelfer der Beklagten, sind die beiden Erben ihres am 11. Dezember 2005 verstorbenen Vaters (im Folgenden: Erblasser). Dieser hatte seit Dezember 1993 eine Kapitallebensversicherung bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 71.770,04 € (= 140.370 DM) unterhalten und als Bezugsberechtigten für die Todesfallleistung widerruflich den Streithelfer eingesetzt.
3
Zur weiteren Sicherung einer Darlehensforderung (neben einer Grundschuldbestellung und einer Gehaltsabtretung) trat der Erblasser Anfang Juni 1994 sämtliche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die B. Bank AG (im Folgenden: B. ) ab. Der FormularAbtretungsvertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen: "1. Sicherungszweck Durch diesen Vertrag werden die bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche gesichert , die der Bank aus der Gewährung des vorgenannten Kredites/Darlehens in Höhe des Auszahlungsbetrages von DM 368.560,13 gegen den Kreditnehmer zustehen. Das gilt auch im Fall der Prolongation (Laufzeitverlängerung) und Umschuldung des Kredites/Darlehens. … 3. Widerruf von Bezugsrechten Etwaige Bezugsrechte werden, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstehen, für die Dauer dieser Abtretung widerrufen. Ein Überschuß aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der Bank im Erlebensfall an den Sicherungsgeber und im Todesfall an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. … 8. Sicherheitenfreigabe 8.1 Nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche hat die Bank die ihr abgetretenen Rechte auf den Sicherungsgeber - im Fall eines Todes an den bisherigen Bezugsberechtigten - zurückzuübertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Geltendmachung der Sicherheit herauszugeben. … 8.2 Die Bank ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr abgetretenen Rechte sowie auch etwaige andere, ihr bestellte Sicherheiten (z.B. übereignete Sachen, Grundschulden) nach ihrer Wahl an den jeweiligen Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 115% der gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet."
4
Die B. zeigte unter dem 15. Juni 1994 die Abtretung der Beklagten an. Das Darlehen wurde 1999 unter Beibehaltung der Sicherungsabtretung bis zum 31. August 2007 prolongiert. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers belief sich die Darlehensrestschuld auf rund 140.000 €.
5
Die S. AG (im Folgenden: S. ) als Rechtsnachfolgerin der B. erklärte mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 1. August 2006 unter anderem: "Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abs. 16.2 geben wir folgende Sicherheit frei: Lebensversicherung Nr. … bei der … [Beklagten] Wir übertragen hiermit alle Rechte und Ansprüche an Sie zurück. … Herr … [der Streithelfer] erhält dieses Schreiben mit glei- cher Post."
6
Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die S. der Beklagten mit, sie habe die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung "auf die Erben des Versicherungsnehmers" zurückübertragen, und übersandte die Originalversicherungspolice. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Restschuld aus dem Darlehensvertrag noch 131.724,05 €.
7
Die Beklagte zahlte dem Streithelfer auf dessen Anforderung hin die Versicherungssumme zuzüglich Überschussbeteiligung in Höhe von insgesamt 73.868,24 € aus. Das Verlangen des Klägers, den Betrag an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, lehnte die Beklagte ab.
8
Der Kläger ist der Auffassung, die Versicherungsleistung stehe der Erbengemeinschaft zu. Das Bezugsrecht des Streithelfers sei im Zuge der Abtretungserklärung widerrufen worden. Der Auszahlungsanspruch habe der Bank zugestanden und sei mit der Freigabe in den Nachlass übergegangen.
9
Hingegen meinen die Beklagte und der Streithelfer, dass diesem die Todesfallleistung gebühre. Die Bank als Sicherungsnehmerin habe durch die Aufgabe der Rechte aus der Abtretung zu erkennen gegeben, dass der Sicherungszweck entfallen sei. Damit stehe die Bezugsberechtigung den Rechten der Bank nicht mehr entgegen. Das müsse sich zugunsten des Bezugsberechtigten auswirken, wenn nach dem Tod des Versicherungsnehmers das besicherte Darlehen fortgeführt werde und der Sicherungsfall nicht eintrete.
10
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Streithelfer seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils dergestalt, dass die Klage abgewiesen wird.
12
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte verpflichtet, die Todesfallleistung an die aus dem Kläger und dem Streithelfer bestehende Erbengemeinschaft zu zahlen. Sie habe diese Pflicht nicht dadurch erfüllt, dass sie die Leistungen an den Streithelfer als Bezugsberechtigten ausgekehrt habe. Das Bezugsrecht sei gemäß Ziffer 3 Satz 1 der Abtretungsvereinbarung widerrufen worden, soweit dies für den Sicherungszweck erforderlich gewesen sei. Es sei in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter die Rechte der Sicherungsnehmerin zurückgetreten und im Übrigen voll wirksam geblieben. Zur Zeit des Todes des Erblassers habe das Sicherungsinteresse der Bank noch in vollem Umfang bestanden, weil Versicherungsleistungen in Höhe von 73.868,24 € Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von rund 140.000 € gegenübergestanden hätten. Die Sicherungsnehmerin sei nur auf Verlangen - das zu Lebzeiten des Erblassers nicht gestellt worden sei - verpflichtet gewesen, Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 115% der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschritten habe. Das Interesse der Bank an der Aufrechterhaltung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche werde allein durch die Höhe des noch offenen Kredits bestimmt. Mit der Freigabe der Rechte aus der Lebensversicherung sei das Sicherungsinteresse der Bank zwar weggefallen. Dadurch habe aber das Bezugsrecht des Streithelfers nicht wieder aufleben können. Sei das Bezugsrecht bei Eintritt des Versicherungsfalles wirksam widerrufen, habe sich die Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Versicherungsleistung endgültig nicht realisiert. Nach Wegfall des Sicherungsinteresses sei die Sicherungsnehmerin nicht gehindert gewesen, die Rechte aus dem Lebensversicherungsantrag auf die Erbengemeinschaft zurück zu übertragen.
13
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es hat den mit der Sicherungsabtretung erklärten Widerruf der Bestimmung des Streithelfers als Bezugsberechtigten nicht interessengerecht ausgelegt und verkannt, dass er die Todesfallleistung als materiell Berechtigter erhielt.
14
1. Die Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung ist ebenso wie der - in der Sicherungsabrede vereinbarte - Sicherungszweck einer Sicherungsabtretung für jeden Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220 Rn. 11). Dabei ist der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten und am Zweck der Vereinbarungen orientierten Auslegung zu beachten (Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00, VersR 2001, 883 unter II 2 m.w.N.).
15
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Widerrufserklärung lässt sich mit der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Kollision einer Sicherungsabtretung mit einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung nicht in Einklang bringen.
16
a) Im Ansatz richtig gesehen hat das Berufungsgericht, dass die widerrufliche Bestimmung des Streithelfers als Bezugsberechtigter nicht durch die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die B. weggefallen ist. Bei Einräumung eines widerruflichen, im Übrigen nicht eingeschränkten Bezugsrechts liegt in einer nachträglichen Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht auch ein konkludenter Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf "für die Dauer dieser Abtretung" ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (Senatsurteile vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 13; vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00, VersR 2002, 218 unter 3; vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a; vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95, VersR 1996, 877 unter 3 a; vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91, VersR 1993, 553 unter 3 b; vom 31. Oktober 1990 - IV ZR 290/89, juris Rn. 19 f.; vom 18. Oktober 1989 aaO S. 71; jeweils m.w.N.). Zwar kann eine Bezugsrechtsbestimmung, die uneingeschränkt widerrufen worden ist, nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr aufleben (Senatsurteile vom 18. Oktober 1989 aaO VersR 1989, 1289 unter 4, insoweit nicht in BGHZ 109 aaO abgedruckt; vom 19. November 1985 - IVa ZR 40/84, VersR 1986, 231 unter 2 b). Im Übrigen kommt es aber darauf an, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen. In diesem Fall ist der Sicherungsnehmer - als Inhaber des Anspruchs, nicht nur als Bezugsberechtigter - allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen (Senatsurteile vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 14; vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a; III 2). Der Anspruch auf einen eventuell verbleibenden Überschuss steht dagegen - ohne dass eine weitere Rechtshandlung, etwa eine Rückabtretung erforderlich wäre - dem Bezugsberechtigten zu (sog. "dingliche Lösung", vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2010 aaO; vom 12. Dezember 2001 aaO; vom 3. März 1993 aaO; jeweils m.w.N.).
17
b) In den bislang vom Senat entschiedenen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer auch persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung war, trat allerdings mit dem Versicherungsfall gleichzeitig der in der Sicherungsabrede vereinbarte Sicherungsfall ein. Bei der unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles stattfindenden Verwertung kann der Anspruch auf die Todesfallleistung entweder allein dem Sicherungsnehmer zugesprochen werden oder zwischen ihm und dem Bezugsberechtigten dinglich aufgeteilt werden (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 15). Eine solche Aufteilung des Anspruchs auf die Todesfallleistung unmittelbar mit Eintritt des Versicherungsfalles kommt im Allgemeinen indes nicht in Frage, wenn die Abtretung die Schuld eines Dritten sichern soll - wie der Senat mit dem Urteil vom 27. Oktober 2010 (aaO Rn. 17) entschieden hat. Dann soll der Sicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch auf die Versicherungsleistung bis zum Eintritt des Sicherungsfalles als Sicherheit behalten dürfen. Da die im Rang zurückgesetzte Bezugsrechtsbestimmung bloß im Rahmen der Sicherungsabrede besteht, hat der Bezugsberechtigte nur einen Anspruch gegen den Sicherungsnehmer, wenn und soweit die Versicherungsleistung im Sicherungsfall die gesicherte Forderung übersteigt (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 aaO).
18
c) Auch wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer eine Eigensicherheit durch Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag gestellt hat, muss der Sicherungsnehmer die Versicherungsleistung nicht unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles einfordern.
Vielmehr kann er - je nach Gestaltung der Sicherungsabrede und der damit verknüpften Widerrufserklärung - berechtigt sein, den Anspruch auf die Versicherungsleistung noch bis zum Eintritt des Sicherungsfalles zu behalten oder die Sicherheit vorher freizugeben. Die streitgegenständliche Abtretungsvereinbarung ist so auszulegen, dass die Bestimmung des Streithelfers als Bezugsberechtigter über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus nachrangig bestehen bleiben und nur erlöschen soll, wenn und soweit die Bank als Sicherungsnehmerin die Sicherheit durch Einforderung der Todesfallleistung verwertet.
19
aa) In der Sicherungsabrede ist der hier in Rede stehende Fall, dass die Sicherungsnehmerin die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht verwertete , sondern frei gab, nicht ausdrücklich geregelt. Ergänzend zu Ziffer 3 Satz 2 bestimmt Ziffer 8.1 der Abtretungserklärung nur, dass die Bank nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche die ihr abgetretenen Rechte im Falle des Todes des Sicherungsgebers an den bisherigen Bezugsberechtigten zurück zu übertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Geltendmachung der Sicherheit herauszugeben hat. Diese der "dinglichen Lösung" entsprechende Klausel sagt unmittelbar nichts dazu, ob und inwieweit der als bezugsberechtigt Benannte einen Anspruch auf die Todesfallleistung hat, wenn die Sicherungsnehmerin diese nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht verlangt und die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung zurückgibt. Keine Regelung dazu enthält auch Ziffer 8.2, wonach die Bank im Falle einer Gesamtsicherung von mehr als 115% schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet ist, diese frei zu geben. Daraus lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen , dass der Anspruch auf die Todesfallleistung dem Bezugsberechtig- ten zusteht, wenn und soweit die Sicherungsnehmerin nach Eintritt des Versicherungsfalles die Rechte aus der Lebensversicherung wegen Übersicherung frei gibt.
20
bb) Für einen Vorrang des Bezugsberechtigten spricht allerdings, dass er nach Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 8.1 im Fall einer Verwertung der Sicherheit nach dem Tod des Versicherungsnehmers einen Übererlös aus der Todesfallleistung erhalten soll. Darin kommt zum einen der Nachrang des Bezugsberechtigten hinter der Sicherungsnehmerin zum Ausdruck. Zum anderen wird dem Bezugsberechtigten der Vorrang vor den Erben des Versicherungsnehmers erhalten, soweit die Sicherungsnehmerin die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung nicht verwerten will.
21
Hinzukommt, dass der Bezugsberechtigte hinsichtlich seines Anspruchs auf die Versicherungsleistung nicht schlechter stehen soll als der Versicherungsnehmer zu seinen Lebzeiten selbst hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer wäre wieder Inhaber seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geworden, wenn diese zu seinen Lebzeiten - etwa nach Ablösung durch eine andere Sicherheit, nach Ausgleich der gesicherten Verbindlichkeiten oder nach teilweiser Verwertung der Sicherheit - ganz oder teilweise frei geworden wären. Diese Rechtsstellung des Versicherungsnehmers setzt sich bei dem durch Zuwendung einer Bezugsberechtigung Begünstigten fort (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 19). Er soll zwar keine bessere, aber auch keine schlechtere Rechtsstellung als der Versicherungsnehmer haben.
22
cc) Einer fortdauernden und alleinigen Begünstigung des Bezugsberechtigten steht nicht entgegen, dass nach der Sicherungsabrede der Sicherungsnehmer - wie hier - mit Freigabe der Sicherheit die Rechte aus der Lebensversicherung an die Erben des Versicherungsnehmers zurück zu übertragen hat. Durch die Rückabtretung ist der - temporäre, eingeschränkte - Widerruf der Bezugsrechtsbestimmung auflösend bedingt. Erst dann ist die für die zeitliche Begrenzung des Widerrufs vereinbarte "Dauer der Abtretung" beendet. Dass eine Rückabtretung nach der hier in Rede stehenden Abtretungsvereinbarung nötig sein soll, wird in Ziffer 8.1 zum Ausdruck gebracht (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 aaO S. 70). Knüpft die auflösende Bedingung des Widerrufs der Bezugsrechtsbestimmung an das dingliche Schicksal der Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag, so kommt es nach Eintritt des Versicherungsfalles auf eine - von der S. erklärte - Rückzession an die Erben des Versicherungsnehmers an. Das bedeutet indes nicht, dass damit die Bezugsberechtigung auf die Erben übergeht und ihnen der Anspruch auf die Todesfallleistung zusteht. Denn zugleich mit der Rückabtretung tritt die auflösende Bedingung des Widerrufs ein, so dass das Bezugsrecht bei dem ursprünglich als Berechtigten Benannten wieder auflebt.
23
Mit der Rückübertragung der Rechte aus der Lebensversicherung auf den Kläger und den Streithelfer als Erben des Versicherungsnehmers wurde der auflösend bedingte Widerruf der Bezugsrechtsbestimmung beendet. Zugleich erlangte der Streithelfer als Bezugsberechtigter den Anspruch auf die Todesfallleistung, mit deren Auszahlung an ihn die Beklagte von ihrer Leistungspflicht frei wurde.
Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 21.04.2009- 37 O 151/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.08.2010 - 20 U 94/09 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2010 - IV ZR 22/09

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 22/09 Verkündetam: 27.Oktober2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VV

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - IV ZR 124/00

bei uns veröffentlicht am 12.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 124/00 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _______________
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2012 - IV ZR 196/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2018 - IV ZR 53/17

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 53/17 Verkündet am: 7. Februar 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ALB §

Referenzen

11
a) Die Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung ist ebenso wie der - in der Sicherungsabrede vereinbarte - Sicherungszweck einer Sicherungsabtretung für jeden Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen. Da es sich hier sowohl bei der Widerrufserklärung als auch bei der Sicherungsabrede um formularmäßige Erklärungen handelt, die im Bundesgebiet allgemein verwendet werden, kann der Senat die Erklärungen selbst frei auslegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 218/88, BGHZ 109, 67, 70 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 124/00 Verkündet am:
12. Dezember 2001
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Ergibt die Auslegung des in einer Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs der Bezugsberechtigung
, daß das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen wird, als es den
Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, tritt es nur in dem durch den Sicherungszweck
bestimmten Umfang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück
und bleibt im übrigen voll wirksam. Beim Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der
Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesicherte
Forderung übersteigt, unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsnehmers
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 -
VersR 1993, 553).
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
12. Dezember 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 31. August 1999 hinsichtlich der Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 65.674 DM nebst 4% Zinsen seit 14. Oktober 1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zur Hälfte. Im übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) ihre auûergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger meint, er habe als Bezugsberechtigter aus der Lebensversicherung des verstorbenen Versicherungsnehmers P. B. Anspruch auf einen Teil der Versicherungsleistung in Höhe von 65.674 DM gegen die Beklagte zu 1) als Versicherer und gegen die Beklagte zu 2) als Empfängerin der Versicherungsleistung.
Im Versicherungsantrag vom 5. Juli 1987 ist der Kläger als widerruflich Bezugsberechtigter für den Todesfall benannt. Die Beklagte zu 1) nahm den Antrag mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1987 an und bestätigte mit Schreiben vom 16. Juli 1987 an den Versicherungsnehmer das Bezugsrecht des Klägers. Ob der Versicherungsnehmer den am 16. Juli 1987 ausgefertigten Versicherungsschein, eine Prämienanforderung und zwei Mahnungen erhalten hat und ob das Lastschriftverfahren vereinbart war, ist streitig. Da keine Prämien eingingen, schrieb die Beklagte zu 1) dem Versicherungsnehmer am 1. Dezember 1987, sie habe den Vertrag aufgelöst. Am 1. Februar 1988 suchte ihr Agent B. den Versicherungsnehmer auf. Dieser unterzeichnete einen "Bestandserhaltungsbericht" , mit dem der Beginn der Versicherung und der Beitragszahlung auf den 1. Januar 1988 verlegt wurde. Die Beklagte zu 1) stellte

am 26. Februar 1988 einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, in dem als Änderungszeitpunkt der 1. Januar 1988 vermerkt ist. Mit Schreiben vom selben Tage bat sie den Versicherungsnehmer um die vollständige und genaue Festlegung eines Bezugsrechts, was bei seinem Vertrag noch nicht der Fall sei, und fügte eine vorbereitete Erklärung über die sofortige Änderung des Bezugsrechts bei. Der Versicherungsnehmer reagierte darauf nicht.
Am 22. Januar 1990 trat der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherheit an die Beklagte zu 2) ab unter Widerruf einer etwa bestehenden Bezugsberechtigung für die Dauer der Abtretung. Die zweite Seite der Abtretungsurkunde enthält die Abtretungsanzeige an die Beklagte zu 1). Darin heiût es, für die Dauer dieser Abtretung werde ein Bezugsrecht insoweit widerrufen, als es den Rechten der Bank entgegenstehe. Die Beklagte zu 1) hat diese Urkunde am 31. Januar 1990 erhalten. Am 12. April 1990 schrieb sie dem Versicherungsnehmer , er habe noch nicht mitgeteilt, wer bezugsberechtigt sein solle, er könne trotz bestehender Abtretung ein Bezugsrecht festlegen. Eine Antwort blieb aus.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers am 18. April 1997 zahlte die Beklagte zu 1) die volle Versicherungsleistung in Höhe von 68.995 DM an die Beklagte zu 2) aus. Nach Abzug des Schuldsaldos leitete sie den von ihr nicht benötigten Betrag von 65.674 DM an den Nachlaûpfleger für die damals noch unbekannten Erben des Versicherungsnehmers weiter.

Der Kläger meint, in diesem Umfang habe der Anspruch auf die Versicherungsleistung ihm aufgrund eines wirksam eingeräumten und insoweit auch nicht widerrufenen Bezugsrechts zugestanden. Mit seiner Revision verfolgt er den in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur antragsgemäûen Verurteilung der Beklagten zu 1). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung stand mit Eintritt des Versicherungsfalls dem Kläger als Bezugsberechtigten zu, soweit er den Schuldsaldo des Versicherungsnehmers bei der Beklagten zu 2) überstieg. Die Beklagte zu 1) hat nicht mit befreiender Wirkung an die Beklagte zu 2) gezahlt. Gegen diese hat der Kläger keinen Anspruch.
1. Dem Kläger ist mit Abschluû des Versicherungsvertrags ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Dabei kann offen bleiben, ob es bereits im Juli 1987 zum Abschluû eines Vertrages gekommen und ob er wegen Nichtzahlung der Erstprämie durch die Rücktrittsfiktion des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG beendet worden ist. Jedenfalls ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Februar 1988 ein Vertrag nach Maûgabe des ursprünglichen Antrags bzw. Vertrags geschlossen worden. Änderungen gab es nur bei der Laufzeit und in geringem Umfang bei der Prämie. Anders war das Verhalten der Beklagten zu 1) erkennbar nicht gemeint und anders konnte es vom Versicherungsnehmer

auch nicht verstanden werden. Im Bestandserhaltungsbericht hat er lediglich gewünscht, den Beginn und die Beitragszahlung auf den 1. Januar 1988 zu verlegen. Ein neuer Versicherungsantrag wurde nicht ausgefüllt und unterschrieben. Die Beklagte zu 1) hat sodann einen Nachtrag zum Versicherungsschein unter der früheren Versicherungsnummer ausgestellt und darin unter anderem darauf hingewiesen, daû dem Versicherungsvertrag die abgegebenen schriftlichen Erklärungen zugrunde lägen. Diesen Versicherungsschein hat sie dem Versicherungsnehmer mit einem Formularschreiben übersandt, das mit "Änderungsmitteilung" überschrieben ist, das im weiteren Text von einer Änderung des Versicherungsvertrags spricht und in dem bei der vorgedruckten Liste über durchgeführte Änderungen "Beginn- und Ablaufverlegung" und "Wiederinkraftsetzung" angekreuzt sind. Demgemäû blieb das im Versicherungsantrag vom 5. Juli 1987 eingetragene Bezugsrecht des Klägers auch für den geänderten Vertrag bestehen.
2. Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht darin zu folgen, der Versicherungsnehmer habe durch sein Schweigen auf die Bezugsrechtsanfragen der Beklagten zu 1) vom 26. Februar 1988 und vom 12. April 1990 das Bezugsrecht des Klägers widerrufen, weil die Beklagte eine Antwort darauf erwarten durfte. Das Berufungsgericht erkennt zwar, daû dem Schweigen nur ausnahmsweise ein Erklärungswert beigemessen werden kann. Es weist insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin (BGHZ 1, 353, 355 f.), in der das Schweigen auf ein mit der Abstandnahme vom ursprünglichen Vertrag gemachtes neues Angebot als Zustimmung gewertet wurde. Damit vergleichbar sei die Situation hier.

Dabei wird nicht genügend berücksichtigt, daû es sich bei der Einräumung und dem Widerruf eines Bezugsrechts nicht um den Abschluû eines Vertrages handelt, sondern um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers. Der Versicherer, der beim Versicherungsnehmer wegen einer Bezugsrechtsbestimmung anfragt, befindet sich nicht in der Lage desjenigen, der ein Angebot auf Vertragsänderung gemacht hat und wegen seiner weiteren Dispositionen auf die baldige Antwort angewiesen ist. Eine das Bezugsrecht ändernde Erklärung muû wegen ihres Verfügungscharakters (BGH, Urteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2) zudem hinreichend deutlich sein und klar erkennen lassen, in welcher Weise die Bezugsberechtigung geändert werden soll (Römer in Römer /Langheid, VVG § 166 Rdn. 13; BK/Schwintowski, § 166 VVG Rdn. 12). Daran fehlt es hier selbst aus der Sicht der Beklagten zu 1). Das Schweigen des Versicherungsnehmers konnte allenfalls als Bestätigung der ursprünglichen Bezugsberechtigung aufgefaût werden.
Ein wirksamer stillschweigender Widerruf des Bezugsrechts wäre im übrigen von vornherein nicht in Betracht gekommen, wenn, wie die Revision zutreffend bemerkt, für den Widerruf die Schriftform erforderlich gewesen wäre, wie dies in Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung üblich ist (vgl. § 13 Abs. 4 ALB 86). Zum Inhalt der hier vereinbarten Bedingungen hat das Berufungsgericht aber nichts festgestellt, dazu ist auch den Akten nichts zu entnehmen.

3. Der anläûlich der Sicherungsabtretung vorgenommene Widerruf hat das Bezugsrecht des Klägers nicht vollständig beseitigt. Es ist nur in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte der Beklagten zu 2) zurückgetreten und im übrigen voll wirksam geblieben (st. Rspr. des Senats, zuletzt Urteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - VersR 2001, 883 unter II 2 a m.w.N.). Das ergibt sich aus der für die Auslegung des Widerrufs maûgeblichen Erklärung in der Abtretungsanzeige an die Beklagte zu 1), mit der das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen worden ist, als es den Rechten der Bank entgegensteht. Für eine inhaltsgleiche Widerrufserklärung hat der Senat entschieden, daû der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesicherte Forderung übersteigt, ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsnehmers unmittelbar erwirbt (Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553 unter 3 b = LM Nr. 12 zu § 166 VVG mit Anm. Hübner; vgl. auch Römer, aaO § 166 Rdn. 17).
Da der Widerruf des Bezugsrechts in der Abtretungsanzeige in dieser Weise beschränkt war, ist die Beklagte zu 1) auch nicht nach § 409 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht frei geworden.

4. Gegen die Beklagte zu 2) hat der Kläger keinen Anspruch. Da ihr das Bezugsrecht des Klägers nicht bekannt war, ist sie jedenfalls durch die Zahlung an die Erben als Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers frei geworden (§ 407 Abs. 1 BGB).

Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf