Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2020 - IV ZR 125/18

published on 22.01.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2020 - IV ZR 125/18
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Previous court decisions
Landgericht Trier, 6 O 155/15, 02.12.2015
Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 33/16, 25.04.2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 125/18 Verkündet am:
22. Januar 2020
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AUB 2008 Ziffer 1.4.1, Ziffer 3
1. Eine Ruptur der Supraspinatussehne ist eine Verletzung "an Gliedmaßen"
im Sinne von Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen
(AUB 2008).
2. Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
nach Ziffer 3 AUB 2008 kann auch bei einer Sehnenruptur in Betracht
kommen.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 - IV ZR 125/18 - OLG Koblenz
LG Trier
ECLI:DE:BGH:2020:220120UIVZR125.18.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2020

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt den beklagten Unfallversicherer auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch.
2
Er unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2008 zugrunde liegen (im Folgenden: AUB 2008). Darin heißt es unter der Überschrift "Versicherungsumfang" : "1. Was ist versichert? … 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt/gelten auch, 1.4.1 wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln , Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden; … 1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3) … weisen wir hin. … 3. Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen ? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich - im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgra- des, … entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25% unterbleibt jedoch die Minderung."
3
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zog sich der Kläger im Oktober 2013 durch das Anheben eines ca. 20 kg schweren Farbeimers , um diesen auf eine höhere Gerüstetage zu stellen, einen Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter zu. Ein von der Beklagten beauftragter Gutachter kam zu dem Ergebnis, die Mitwirkung unfallfremder Erkrankungen betrage 100%, woraufhin die Beklagte Leistungen ablehnte. Der Kläger hatte 2002 eine seinerzeit operativ versorgte Schultereckgelenksprengung rechts erlitten.
4
Das Landgericht hat die auf Feststellung von Versicherungsschutz ohne Berücksichtigung einer mitursächlichen Vorschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge- richt die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger Versicherungsschutz unter Zugrundelegung einer mitursächlichen Vorschädigung von 90% zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil entschieden hat.

Entscheidungsgründe:


5
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris (OLG Koblenz , Urteil vom 25. April 2018 - 10 U 33/16) veröffentlicht ist, hat angenommen , der Geschehensablauf im Oktober 2013 stelle ein versichertes Ereignis im Sinne von Ziffer 1.4.1 AUB 2008 dar. Bei der Beurteilung des Begriffs der erhöhten Kraftanstrengung sei auf einen subjektiven Maßstab abzustellen, wonach entscheidend sei, ob im Einzelfall für den konkreten Versicherten unter Berücksichtigung seiner individuellen körperlichen Verhältnisse eine erhöhte Kraftanstrengung vorliege. Maßgeblich sei, ob ein erhöhter Einsatz von Muskelkraft stattgefunden habe, der über denjenigen hinausgehe, der für den jeweiligen Versicherten mit normalen körperlichen Tätigkeiten und Bewegungen im Alltag verbunden sei. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Tätigkeit oder der Vorgang, die oder der zum Schadensereignis geführt habe, zum Lebens- und Berufsalltag des Versicherten gehöre und deshalb von ihm häufiger oder gar regelmäßig ausgeübt werde. Die infolge eines Unfalls im Jahr 2002 bestehenden Vorschäden seien als Gebrechen nach Ziffer 3 AUB 2008 mit einem Mitwirkungsanteil von 90% zu berücksichtigen. Die An- spruchsminderung sei im Rahmen der Unfallfiktion bei Sehnenriss nicht unzulässig. Der Versicherungsschutz werde in einem solchen Fall nicht zwangsläufig beschränkt, da vorbestehende altersbedingte Verschleißund Schwächezustände außer Betracht blieben und erst über den allgemeinen alterstypischen Verschleiß hinausgehende Vorschäden als Krankheiten oder Gebrechen zu einer Anspruchsminderung führen könnten.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht Ziffer 1.4.1 AUB 2008 nicht als intransparent angesehen sowie die Frage, ob der konkrete Bewegungsablauf eine erhöhte Kraftanstrengung im Vergleich zu normalen Abläufen des täglichen Lebens erfordert, nach den individuellen körperlichen Verhältnissen des Versicherten beurteilt und dabei nicht darauf abgestellt , ob die erhöhte Kraftanstrengung nur einmalig oder regelmäßig ausgeübt wurde. Das steht im Einklang mit dem zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen Senatsurteil vom 20. November 2019 (IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 9 f., 11, 13), dessen Erwägungen sich - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Revision und Revisionserwiderung - auf den Streitfall übertragen lassen. Von den dort näher dargelegten Grundsätzen ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch im Streitfall ausgegangen. Die insoweit von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
9
2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Riss der Supraspinatussehne als Verletzung im Sinne von Ziffer 1.4.1 AUB 2008 angesehen. Das ergibt die Auslegung der Klausel.

10
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15; st. Rspr.).
11
b) Bei der Beurteilung von Verletzungen in Bereichen, in welchen die Gliedmaßen - also Arme und Beine - mit dem Rumpf verbunden sind, wird sich der Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut von Ziffer 1.4.1 AUB 2008 orientieren. Er wird erkennen, dass die Klausel keine Verletzung der Gliedmaße selbst fordert, sondern eine Verletzung an Gliedmaßen. Das wird er dahingehend verstehen, dass auch solche Körperteile erfasst werden sollen, die sowohl mit Gliedmaßen als auch mit dem Rumpf verbunden sind. Dazu wird er die im Streitfall verletzte Supraspinatussehne zählen, die als Teil der Rotatorenmanschette den Oberarm mit Schulter und Rumpf verbindet (vgl. LG Berlin r+s 2010, 253 [juris Rn. 19]; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 53; Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2. Aufl. Ziffer 1 Rn. 29; Pschyrembel , Klinisches Wörterbuch 267. Aufl. Stichwörter Rotatorenmanschette, Rotatorenmanschettenruptur).
12
Der systematische Zusammenhang der Klausel stützt den Versicherungsnehmer bei diesem Verständnis. Anhaltspunkte dafür, dass nur solche Körperteile Berücksichtigung finden sollen, die in vollem Umfang den Gliedmaßen zufallen, sind für ihn nicht erkennbar. Vergleicht er Ziffer 1.4.1 AUB 2008 mit der Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2008), wird er erkennen, dass dort nicht auf Verletzungen an Gliedmaßen, sondern auf den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des Armes und des Beins abgestellt wird. Während ihn nichts darauf hinweist, dass der gesamte Schultergürtel bei der Anwendung der Gliedertaxe dem Arm zuzurechnen wäre (vgl. Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 16), wird er die auf Verletzungen an Gliedmaßen abstellende Klausel in Ziffer 1.4.1 insoweit als weiter gefasst verstehen (vgl. Hugemann in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 6; Kloth/Piontek, r+s 2017, 505, 508 f.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 13).
13
Auf der Grundlage des Wortlauts und des systematischen Zusammenhangs wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer demnach einen Riss der Supraspinatussehne als Verletzung an Gliedmaßen im Sinne von Ziffer 1.4.1 AUB 2008 ansehen (in diesem Sinne auch OLG Saarbrücken r+s 2013, 618 [juris Rn. 30]; OLG Koblenz OLGR 2001, 30 [juris Rn. 11]; LG Berlin r+s 2010, 253 [juris Rn. 18 f.]; MünchKommVVG /Dörner, 2. Aufl. § 178 Rn. 108; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. Ziffer 1 AUB 2010 Rn. 53; Hoenicke, r+s 2009, 489; Hugemann aaO; BeckOK-VVG/Jacob, § 178 Rn. 56 [Stand: 15. Oktober 2019]; Jacob, Unfallversicherung AUB 2014, 2. Aufl. Ziffer 1 Rn. 29; Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. Abschnitt F Rn. 16; Knappmann aaO; Marlow in Veith/Gräfe/Gebert, Versicherungsprozess 3. Aufl. § 12 Rn. 76; Marlow /Tschersich, r+s 2011, 367, 368; dies., r+s 2009, 441, 443 f.; Naumann/Brinkmann, ZfSch 2012, 69 unter C; a.A. OLG Dresden r+s 2008, 432 [juris Rn. 5]; wohl auch Mangen in Beckmann/Matusche- Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 31 Fn. 100; unklar Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Ziffer 1 AUB 2008 Rn. 41).
14
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht eine Vorschädigung im Sinne von Ziffer 3 AUB 2008 angenommen.
15
a) Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt, mindert sich gemäß Ziffer 3 Satz 2 AUB 2008 der Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Eine Krankheit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf, während unter einem Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand zu verstehen ist, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492 Rn. 22; vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 28; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR 2009, 1525 Rn. 14).
16
b) Die Würdigung des - sachverständig beratenen - Berufungsgerichts , es handle sich bei der beim Kläger infolge eines Unfalls im Jahr 2002 verbliebenen Vorschädigung der Supraspinatussehne um ein Gebrechen im Sinne von Ziffer 3 AUB 2008, das zu 90% an der durch das Ereignis im Oktober 2013 verursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Revision, die Klausel sei einschränkend dahin auszulegen, dass der Mit- wirkungsanteil in Fällen der vorliegenden Art unberücksichtigt zubleiben habe, weil die Zerrung oder Ruptur einer Sehne ohne entsprechende Vorschädigung bei einem gesunden Versicherungsnehmer nicht auftreten könne und für solche Fälle andernfalls im Rahmen der Unfallfiktion der Ziffer 1.4.1 AUB 2008 eine vollständige Entschädigung nie geschuldet werde (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1613 [juris Rn. 9 f.]; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 178 Rn. 289; Knappmann in Prölss/ Martin, VVG 30. Aufl. Ziffer 3 AUB 2010 Rn. 3a; Rixecker ZfSch 2004, 574, 575), greift nicht durch. Eine solche Auslegung ist nicht geboten (so auch Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2. Aufl. Ziffer 3 Rn. 9; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Ziffer 3 AUB 2008 Rn. 11).
17
aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut aus und versteht Ziffer 3 Satz 2 AUB 2008 so, dass unfallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen. Weiter entnimmt er daraus, dass Krankheiten und Gebrechen, wenn und soweit sie Folge eines früheren Unfalls sind, diesem zuzurechnen sind und nicht dem neuen Unfall (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 18 m.w.N.). Die Einschränkung seines Versicherungsschutzes wird dem Versicherungsnehmer damit deutlich vor Augen geführt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur für einen Unfall im Sinne der Ziffer 1.3, nicht jedoch für die Unfallfiktion nach Ziffer 1.4.1 AUB 2008 gelten soll, wird er dagegen nicht finden. Vielmehr weist Ziffer 1.5 ihn für beide Fälle auf Ziffer 3 AUB 2008 hin.
18
bb) Auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Klausel spricht dafür, Krankheiten oder Gebrechen aufgrund früherer Unfälle anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Er entnimmt schon aus Ziffer 3 Satz 1 AUB 2008, dass der Unfallversicherer Versicherungsschutz für Unfälle und deren Folgen bieten will, nicht jedoch für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 19).
19
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die so verstandene Klausel nicht intransparent und benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (dazu allgemein Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18 m.w.N.), weil sie - ohne dass der Versicherungsnehmer dies erkennen könne - dazu führe, dass bei einer Sehnenruptur von vornherein und zwingend eine Minderung in Ansatz zu bringen sei. Das stützt die Revision auf die Annahme, bei einem Muskel- oder Sehnenriss durch erhöhte Kraftanstrengung wirkten stets Vorschädigungen mit (vgl. dazu Appl/Müller, VersR 2000, 427; Hoenicke, r+s 2009, 489, 490; Visé, r+s 2009, 485, 486), so dass stets Krankheiten oder Gebrechen im Sinne von Ziffer 3 Satz 2 AUB 2008 vorlägen mit der Folge, dass in Fällen dieser Art nie eine ungeminderte Entschädigung geschuldet würde.
20
Das trifft jedoch nicht zu (ebenso OLG Celle NJW-RR 2009, 1693 [juris Rn. 21 f.]; Leverenz aaO; aA OLG Düsseldorf aaO; MünchKommVVG /Dörner aaO; Hugemann in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. Ziffer 3 AUB 2010 Rn. 8; Knappmann aaO). Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, sind nach dem oben Gesagten selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492 Rn. 22; vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 28; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR 2009, 1525 Rn. 14). Abnutzungs-, Verschleiß - oder Schwächeerscheinungen, die sich innerhalb des altersbe- dingten Normalzustands bewegen, sind deshalb keine Gebrechen im Sinne von Ziffer 3 AUB 2008 (vgl. OLG Celle aaO; OLG Hamm r+s 2002, 84 [juris Rn. 16]; OLG Karlsruhe VersR 2017, 747 [juris Rn. 56]; OLG Köln r+s 1996, 202 [juris Rn. 11]; OLG Schleswig VersR 2014, 1074 [juris Rn. 37]; MünchKomm-VVG/Dörner aaO Rn. 285; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziffer 3 AUB 2010 Rn. 3; Gundlach, VersR 2017, 733, 735; Jacob aaO Rn. 4; Knappmann aaO Rn. 5; Leverenz aaO § 182 Rn. 7; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 213; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 182 Rn. 2; Rüffer in HK-VVG, 4. Aufl. Ziffer 3 AUB 2014 Rn. 3).
21
Ob ein alterstypischer Zustand innerhalb der medizinischen Norm oder - wie vorliegend - eine altersvorauseilende Vorschädigung vorliegt, kann nicht pauschal für alle Muskel- und Sehnenverletzungen beurteilt werden. Dies bedarf vielmehr einer Würdigung im Einzelfall, die regelmäßig erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich sein wird. Selbst wenn dabei eine relevante Krankheit oder ein Gebrechen fest- gestellt wird, führt dies nicht stets zu einer Kürzung der Versicherungsleistung. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt die Minderung vielmehr gemäß Ziffer 3 Satz 3 AUB 2008.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 02.12.2015 - 6 O 155/15 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.04.2018 - 10 U 33/16 -
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
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published on 20.11.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 159/18 Verkündet am: 20. November 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 08.07.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 216/07 vom 8. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richte
published on 23.10.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 98/12 Verkündet am: 23. Oktober 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 178
published on 25.04.2018 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. Dezember 2015, Az.: 6 O 155/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wir
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. Dezember 2015, Az.: 6 O 155/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die der Höhe nach im Vertrag und den einschlägigen Versicherungsbedingungen bestimmten Leistungen (Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 3. Oktober 2013) unter Zugrundelegung einer mitursächlichen Vorschädigung von 90 % zu gewähren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334, 75 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz für einen behaupteten Versicherungsfall vom 3. Oktober 2013 aus einem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag.

2

Die Parteien sind durch einen Unfallversicherungsvertrag seit dem 10. Juli 2002 verbunden. Vereinbart waren eine Versicherungsgrundsumme von 143.000,00 € (Versicherungsschein vom 16. Oktober 2013, K10, Bl. 55 SH) und die Geltung der Versicherungsbedingungen AUB 2008 (K1).

3

Ziff. 1.4.1 der Versicherungsbedingungen lautet: „Als Unfall gilt/gelten auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“

4

Der Kläger führte am 3. Oktober 2013 im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses zu einem luxemburgischen Arbeitgeber Malerarbeiten an einer Fassade durch. Die Parteien streiten darüber, ob es dabei zu einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gekommen ist durch Anheben eines schweren Farbeimers.

5

Am Folgetag begab sich der Kläger in die Behandlung seiner Hausärztin Dr. ...[A], die Arbeitsunfähigkeit feststellte. Verordnete Krankengymnastik und Lasertherapie brachten keine Besserung. Der Kläger begab sich am 08.10.2013 in Behandlung des Orthopäden Dr. ...[B], bei dem er wegen Schulterschmerzen rechts bereits 2012 in Behandlung gewesen war. Es ist streitig, ob und inwieweit der Kläger über einen Vorfall am 03.10.2013 berichtete. Am 15. November 2013 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. ...[C] auf, wobei gleichfalls streitig ist, ob und inwieweit der Kläger über einen Vorfall am 03.10.2013 Angaben machte. Dr. ...[C] stellte die Diagnose einer Ruptur der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk und behandelte den Kläger operativ am 2. Januar 2014 (vgl. Operationsbericht vom 3. Januar 2014, K2). Der Kläger wandte sich an die Beklagte wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Darauf erstellten im Auftrag der Beklagten die Dres. ...[D] und ...[E] nach einer Untersuchung des Klägers am 17. September 2014 ein fachorthopädisches Gutachten unter dem 29. September 2014 (K3). An Gesundheitsstörungen wurden aufgeführt: Z. n. Supraspinatussehnenruptur rechts mit nachfolgender arthroskopischer Refixation seit 03.10.2013, verbliebene Partialruptur der Supraspinatussehne rechts mit deutlicher Bewegungseinschränkung des rechten Armes im Schultergelenk und Kraftminderung, muskuläres Defizit im Bereich des rechten Oberarmes und der rechten Schulter-Nacken-Muskulatur, Z. n. dislozierter Oberschenkelschaftfraktur links, Unterschenkelfraktur links sowie Acromioclaviculargelenksprengung Typ Tossy III rechts mit nachfolgender operativer Versorgung. Letztere war nach einem Rollerunfall des Klägers im September 2002 erfolgt.

6

Der Kläger wandte sich an die Beklagte wegen Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag. Gemäß Auftrag der Beklagten vom 3. Februar 2015 erstattete der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. ...[F] nach einer Untersuchung des Klägers am 24. März 2015 ein unfallchirurgisches Gutachten unter dem gleichen Tag. Dr. ...[F] stellte folgende Gesundheitsstörungen fest: Akromioplastik rechte Schulter, degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne mit deutlicher Substanzminderung nach Refixation, Impingementsyndrom rechte Schulter sowie konzentrische Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. In seiner sogenannten gutachterlichen Bewertung heißt es unter anderem, dass die strukturelle Schädigung der Supraspinatussehne rechts nicht auf das Anheben des Eimers zurückzuführen sei. Ursächlich sei das Outlet-Impingement der rechten Schulter, das schon im Jahr vor dem angeschuldigten Ereignis zu behandlungsbedürftigen Beschwerden der rechten Schulter geführt habe. Die Mitwirkung unfallfremder Erkrankungen an den oben festgestellten Gesundheitsstörungen betrage 100 %. Zum Näheren wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.

7

Die Beklagte lehnte Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag mit Schreiben vom 30. März 2015 (K5) ab. Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten, welche mit Schreiben vom 13. April 2015 (K6) Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag gegenüber der Beklagten geltend machten.

8

Der Kläger hat vorgetragen,
er habe am 3. Oktober 2013 mit dem rechten Arm einen ca. 20 kg schweren Farbeimer hochgehoben, wobei er ein Knacken im Bereich der rechten Schulter verspürt und sofort heftige Schmerzen im rechten Schultergelenk bekommen habe. Er habe den Eimer fallen gelassen. Ein Anheben oder Bewegen des Armes im rechten Schultergelenk sei nicht mehr möglich gewesen.

9

Von dem Schadensereignis habe er auch den vorbehandelnden Ärzten berichtet.

10

Es handele sich dabei um einen Versicherungsfall im Sinne der Ziffer 1.4.1 der AUB 2008. Denn durch eine erhöhte Kraftanstrengung, nämlich das ruckartige Anheben eines 20 kg schweren Farbeimers mit dem rechten Arm, sei die rechte Supraspinatussehne zerrissen. Die strukturelle Schädigung der Supraspinatussehne rechts sei nicht zu 100 % auf eine Vorschädigung zurückzuführen. Eine Kürzung von Ansprüchen bei einem Sehnenriss aufgrund einer Vorerkrankung der Sehne sei im Übrigen unzulässig. Denn die in Ziffer 1.4.1 gewährten Ansprüche wären andernfalls grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da es medizinisch nicht möglich sei, dass gesunde Sehnen bei Kraftanstrengung, auch bei erhöhter Kraftanstrengung, reißen. Damit würden Versicherungsnehmer jedoch unzulässiger Weise in ihren Rechten eingeschränkt. Denn die an sich versicherten Ansprüche wären, ohne dass dies aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen zu entnehmen sei, eingeschränkt, was den Kläger nach § 307 BGB unangemessen benachteilige. Zum Ganzen werde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2004 - I-4 U 231/03 - Bezug genommen. Die Beklagte sei zudem zur Freistellung von den Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers verpflichtet (vgl. zur Berechnung S. 5 der Klageschrift).

11

Der Kläger hat beantragt,

12

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 3. Oktober 2013 zu gewähren,

13

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat vorgetragen,
der Kläger könne selbst einen Sachverständigen mit der Ermittlung des angeblichen Invaliditätsgrades beauftragen und dies der Klage zugrunde legen, so dass vorrangig Leistungsklage zu erheben sei. Die Feststellungsklage sei daher unzulässig. Die Beklagte bestreite im Übrigen das behauptete Ereignis vom 3. Oktober 2013. Sie hat dazu vorgetragen, dass der behandelnde Orthopäde Dr. ...[C] am 15. November 2013 in seiner Behandlungsdokumentation (B1) beim Kläger seit 6 1/2 Wochen bestehende Schulterbeschwerden angegeben habe, jedoch auf ausdrückliche Nachfrage kein bestimmtes Ereignis im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden genannt worden sei. Zudem habe der Orthopäde Dr. ...[B] in seinem Bericht vom 16. Januar 2015 (B2) erklärt, dass der Kläger sich 2012 wegen Schulterschmerzen rechts nach einer Schulteroperation 9 Jahre zuvor vorgestellt habe und erneut am 8. Oktober 2013, ohne ein neues Unfallereignis angegeben zu haben. Dies spreche deutlich dafür, dass der Kläger im Nachhinein ein angebliches Ereignis konstruiert habe. Die Beschwerden seien nicht auf einen Unfall zurückzuführen, sondern degenerativ bedingt.

17

Das Landgericht Trier hat nach Beweisaufnahme durch Verwertung des Schreibens der Hausärztin Dr. ...[A] vom 30. September 2015 im Wege des Urkundenbeweises sowie nach Vernehmung des Zeugen ...[G], dem Arbeitskollegen des Klägers, und Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2015 die Klage abgewiesen. Es hat im Urteil vom 2. Dezember 2015 die Feststellungsklage zwar für zulässig erachtet, da die Einholung eines Gutachtens durch den Kläger nicht zumutbar erscheine und entsprechend eine Bezifferung dem Kläger nicht möglich sei, jedoch die Klage als unbegründet angesehen, da zur Überzeugung des Gerichtes kein Sachverhalt bewiesen sei, der den Schluss auf einen Versicherungsfall im Sinne der vereinbarten AUB 2008 zulasse. Es liege zunächst kein Unfall im Sinne der Ziffer 1.3 der AUB 2008 vor, welcher ein „plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis“ voraussetze. Es liege aber auch nicht der Tatbestand der Unfallfiktion nach Ziffer 1.4.1 vor, wonach als Unfall auch gelte, „wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ... Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden“. Der Kläger habe bereits eine „erhöhte Kraftanstrengung“ nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen. Die klägerische Darstellung in der mündlichen Verhandlung, dass er den bereits angehobenen Farbeimer von unten gestützt habe, bedeute für den Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen körperlichen Verhältnisse einen normalen Kraftaufwand. Im Übrigen stelle das Heben eines Farbeimers von ca. 19 kg eine für einen Maler auch übliche Tätigkeit dar. Darüber hinaus habe der konkrete Hergang des behaupteten anspruchsbegründenden Ereignisses, insbesondere der Bewegungsablauf, nicht festgestellt werden können, um als Grundlage für eine Sachverständigenbegutachtung zu dienen. Denn der Vortrag in der Klageschrift und die Angaben im Rahmen der Anhörung seien in den entscheidenden Punkten unklar und widersprüchlich. Einmal solle der rechte Arm ruckartig angehoben worden sein, mit dem er den Farbeimer hochgehoben habe, wobei er ein Knacken verspürt habe. Im Rahmen der Anhörung habe der Kläger aber angegeben, den Eimer mit der linken Hand angehoben zu haben, um ihn dann mit rechts ohne ruckartige Bewegung hochzudrücken. Ein Knacken habe er erst nachher gehört. Der vernommene Zeuge, ein Arbeitskollege des Klägers, habe zum konkreten Ablauf keinerlei Angaben machen können, da er diesen nicht wahrgenommen habe.

18

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wesentlichen nach Maßgabe seiner erstinstanzlich gestellten Anträge begehrt.

19

Der Kläger macht geltend, dass das Landgericht die Bedeutung des Begriffes der erhöhten Kraftanstrengung gemäß Ziffer 1.4.1 der AUB 2008 verkannt und eine Auslegung zu Lasten des Klägers vorgenommen habe. Aufgrund der Mehrdeutigkeit des Begriffes der erhöhten Kraftanstrengung verstoße die Bedingung zwar gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Auslegung dürfe dann aber im Zweifel nur zu Lasten der Beklagten gehen im Hinblick auf § 305 c Abs. 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könnten daher nach dem Wortlaut auch normale und übliche Tätigkeiten einen erhöhten Kraftaufwand bedeuten, was dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspreche. Belastungsspitzen im normalen Alltag fielen gleichfalls unter den Begriff der erhöhten Kraftanstrengung. Danach stelle das einhändige Stemmen eines Farbeimers mit 19 kg Gewicht eine bedingungsgemäße erhöhte Kraftanstrengung dar. Das Landgericht habe darüber hinaus fehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht gestellt und die klägerischen Sachverhaltsvarianten falsch gewürdigt. Auf die unzureichende Substantiierung hätte das Landgericht im Übrigen hinweisen müssen. Entscheidend sei, dass die Sachverhaltsdarstellungen im Wesentlichen übereinstimmten, nämlich dass der Kläger versucht habe, einen 18-19 kg schweren Farbeimer auf ein Baugerüst zu hieven, wobei es zu einem Sehnenabriss in der rechten Schulter gekommen sei. Jedenfalls sei auf die klägerische Darstellung im Rahmen der Anhörung abzustellen. Indiziell sei dabei die Aussage des Zeugen ...[G] zu berücksichtigen. Der Kläger wiederholt in diesem Zusammenhang das erstinstanzliche Vorbringen, den behandelnden Orthopäden Dr. ...[C] und Dr. ...[B] über den Vorfall berichtet zu haben.

20

Eine Vorschädigung der Supraspinatussehne sei darüber hinaus nicht anspruchsmindernd zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Da eine Supraspinatussehnenruptur nur eintreten könne, wenn diese bereits vorgeschädigt sei - eine gesunde Sehne sei um ein mehrfaches belastbarer als die mit ihr verbundene Muskulatur -, sei eine Kürzung der Leistungen nach Ziffer 3 der AUB 2008 nicht vorzunehmen. Andernfalls komme es in jedem Fall einer Sehnenruptur durch erhöhte Kraftanstrengung zumindest zu einer Leistungsminderung, würden mithin dem Versicherungsnehmer nach Ziff. 1.4.1 AUB Leistungen versprochen, die der Versicherer niemals erbringen müsste.

21

Ursprünglich hat der Kläger mit der am 4. März 2016 bei Gericht eingereichten Berufungsbegründungsschrift vom 3. März 2016 beantragt,

22

1. unter Abänderung des am 2. Dezember 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Trier Az.: 6 O 155/15 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 3. Oktober 2013 zu gewähren,

23

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

24

Nach gerichtlichem Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2016 beantragt der Kläger nunmehr,

25

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die der Höhe nach im Versicherungsvertrag und den einschlägigen Versicherungsbedingungen bestimmten Leistungen (Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 3. Oktober 2013) zu gewähren,

26

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte hält ausdrücklich die Rüge der Unzulässigkeit der Klage wegen Vorrangs der Leistungs- vor der Feststellungsklage aufrecht.

30

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlich gehaltenen Sachvortrages das landgerichtliche Urteil. Sie trägt weiter vor, dass sich nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der Kläger in jedem Fall einen 90%-igen Mitwirkungsanteil einer unfallfremden Vorschädigung anrechnen lassen müsse. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf stelle eine Mindermeinung dar und lasse eine Differenzierung zwischen altersentsprechenden und nicht altersentsprechenden degenerativen Vorschäden vermissen. Es sei mittlerweile anerkannt, dass eine Leistungsminderung wegen unfallfremder Vorschäden voraussetze, dass die Vorschädigung das Ausmaß einer alterstypischen degenerativen Veränderung übersteige. Beim 1987 geborenen Kläger liege nach dem Gutachten eine nicht altersgerechte degenerative Veränderung aufgrund einer Vorverletzung aus dem Jahr 2002 vor, so dass eine Leistungskürzung wegen Mitverursachung erfolgen müsse.

31

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2016 den Kläger zum behaupteten Schadensereignis angehört. Zum Ergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tag (Bl. 142 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat nach Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14. September 2016 (Bl. 150 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ...[G]. Zum Ergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. Oktober 2016 (Bl. 158 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat darüber hinaus Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26. Oktober 2016 durch Vernehmung der Zeugen Dr. ...[B] und Dr. ...[C]. Zum Ergebnis der Zeugenvernahme des Dr. ...[B] wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30. November 2016 (Bl. 203 ff. d.A.) verwiesen und hinsichtlich der Zeugenvernahme des Dr. ...[C] auf das Sitzungsprotokoll vom 26. April 2017 (Bl. 245 ff. d.A.). Der Senat hat sodann gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 17. Mai 2017 Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das orthopädische und unfallchirurgische Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. ...[H] vom 8. November 2017 (Bl. 320 ff. d.A.) sowie dessen ergänzende Stellungnahme auf gerichtlichen Auftrag vom 15.01.2018, eingegangen bei Gericht am 01.02.2018, datierend auf den 28. Oktober 2017 (Bl. 364 ff. d.A.).

32

Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

33

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

34

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet und teilweise unbegründet.

35

Die Feststellungsklage ist zulässig.

36

Der Kläger war nicht gehalten, vorrangig Leistungsklage auf Leistungen aus der Unfallversicherung zu erheben. Denn es ist ihm vorgerichtlich nicht zumutbar, insbesondere zur Bemessung des Invaliditätsgrades ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten auf eigene Kosten einzuholen. Auf die Ausführungen des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil wird insoweit Bezug genommen. Zudem wird in diesem Zusammenhang auf die Kostentragungspflicht der Beklagten gemäß Ziff. 7.3 der AUB 2008 im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen verwiesen.

37

Der Feststellungsklageantrag ist hinreichend bestimmt. Nach gerichtlichem Hinweis des Senats im Termin am 20. Juli 2016 hat der Kläger sein Begehren präzisiert dahingehend, dass die Verpflichtung zur Gewährung von der Höhe nach im Versicherungsvertrag und den einschlägigen Versicherungsbedingungen bestimmten Leistungen festgestellt werden soll. Es ist damit ausreichend konkretisiert, dass Versicherungsschutz auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Vertragswerkes gewährt werden soll.

38

Das Klagebegehren der Feststellungsklage ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger Feststellung einer Leistungsverpflichtung der Beklagten ohne Berücksichtigung einer mitursächlichen Vorschädigung begehrt.

39

Diese Maßgabe findet sich zwar nicht wörtlich in der Formulierung des Antrages vom 20. Juli 2016. Die Auslegung ist aber geboten, weil der Kläger nach Kenntnisnahme vom Inhalt des gerichtlichen Sachverständigengutachtens und nach Ablehnung des darauf beruhenden Vergleichsvorschlags des Senates mit Beschluss vom 5. Februar 2018 (Bl. 369 f. d.A.), sich dahingehend zu einigen, dass der Kläger unter Zugrundelegung einer mitursächlichen Vorschädigung von 90 % Versicherungsschutz für den Versicherungsfall am 3. Oktober 2013 erhalten solle, ausgeführt hat, dass eine Vorschädigung der Sehne jedenfalls nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei. Der Kläger möchte daher ersichtlich Leistungen ohne Berücksichtigung einer etwaigen Vorschädigung im Wege der Feststellungsklage durchsetzen.

40

Die Klage ist insoweit nur teilweise begründet.

41

Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf die der Höhe nach im Versicherungsvertrag und den einschlägigen Versicherungsbedingungen bestimmten Leistungen unter Zugrundelegung einer mitursächlichen Vorschädigung von 90 %. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren, wonach die bedingungsgemäße Leistungspflicht ohne Berücksichtigung der Vorschädigung bestehe, ist hingegen unbegründet.

42

Die Parteien sind durch den Unfallversicherungsvertrag vom 10. Juli 2002 unter Geltung der AUB 2008 verbunden.

43

Der vom Kläger behauptete Geschehensablauf stellt ein versichertes Ereignis im Sinne der Unfallfiktion der Ziffer 1.4.1 der AUB 2008 dar. Danach gilt als Unfall auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

44

Der Senat schließt sich bei der Beurteilung des Begriffes der erhöhten Kraftanstrengung der Auffassung an, die auf einen subjektiven Maßstab abstellt, wonach entscheidend ist, ob im Einzelfall für den konkreten Versicherten unter Berücksichtigung seiner individuellen körperlichen Verhältnisse eine erhöhte Kraftanstrengung vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2011 - I-20 U 151/10 - MDR 2011, 661 f.; LG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2010 - 2-23 S 3/09 - m. Anm. Jacob, juris PR-VersR 10/2010 Anm. 4; LG Essen, Urteil vom 20.05.2015 - 18 O 277/14 -, juris; zur Gegenauffassung unter Zugrundelegen eines objektiven Maßstabes unter Bezugnahme auf die Vergleichsgruppe sämtlicher Versicherungsnehmer: OLG Frankfurt, Urteil vom 14.06.2013 - 7 U 98/12 - ZfSch 2014, 404; offen gelassen bei OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2000 - 8 U 3372/99 -, MDR 2000, 702 f.). Denn schon der Begriff der Anstrengung ist eindeutig subjektiv gefärbt. Nur wenn der Bewegungsablauf für den Versicherten selbst einen vermehrten Kraftaufwand bedeutet, kann letztlich auch von einer Kraftanstrengung gesprochen werden. Da der Versicherungsschutz dem einzelnen Versicherten gewährt wird, wäre es auch nicht sachgerecht, auf die körperlichen Verhältnisse anderer Versicherungsnehmer oder eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Eine durchschnittliche körperliche Konstitution aller Mitglieder der Versichertengemeinschaft wird sich schon praktisch kaum feststellen lassen (Naumann/Brinkmann, ZfSch 2012, 69). Deshalb ist maßgeblich, ob ein erhöhter Einsatz von Muskelkraft stattgefunden hat, der über denjenigen hinausgeht, der für den jeweiligen Versicherten mit normalen körperlichen Tätigkeiten und Bewegungen im Alltag verbunden ist (OLG Frankfurt a.a.O.; LG Frankfurt a.a.O.; Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 29. Aufl 2015, AUB 2010 Ziffer 1 Rdnr. 8; Naumann/Brinkmann a.a.O.).

45

Für das Vorliegen einer erhöhten Kraftanstrengung nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Tätigkeit oder der Vorgang, die oder der zum Schadensereignis geführt hat, zum Lebens- und Berufsalltag des Versicherten gehört und deshalb von ihm häufiger oder gar regelmäßig ausgeübt wird. Der Annahme der erhöhten Kraftanstrengung im Sinne der Klausel steht deshalb nicht entgegen, dass das Schadensereignis anlässlich eines Vorgangs oder einer Tätigkeit eingetreten ist, die der Versicherte - wenngleich unter nach seinen Verhältnissen gesteigertem Kraftaufwand - regelmäßig ausübt. Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 2011, 662 f.) kann sich der Senat nicht anschließen. Denn nach dem erweiterten Unfallbegriff in Ziffer 1.4.1 der AUB 2008 wird zwar eine „erhöhte“, aber keine „außergewöhnliche“ Kraftanstrengung gefordert. Zudem soll die in Rede stehende Klausel den Unfallversicherungsschutz auf Fallgruppen erweitern, in denen es zwar an einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis fehlt - deshalb ein Unfall im engeren Sinne nicht vorliegt -, die Eigenbewegung aber wegen der auf die verletzte Gewebestruktur wirkenden Kräfte mit einem vergleichbaren Verletzungsrisiko verbunden ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz gerade deshalb faktisch leerläuft, weil er solche körperlich belastenden Tätigkeiten häufig oder gar regelmäßig ausübt und deshalb auch dem damit verbundenen Verletzungsrisiko in besonderem Maße ausgesetzt ist. Denn sonst wären verschiedene Berufsgruppen, deren Arbeitstag von körperlich anstrengenden Tätigkeiten geprägt ist, per se von dem zugesagten Versicherungsschutz wieder in weitem Umfang ausgenommen, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss erkennbar wäre.

46

Damit scheitert die Annahme einer erhöhten Kraftanstrengung im Sinne der Unfallfiktion nicht bereits deshalb, weil es vorliegend um das Anheben eines ca. 20 kg schweren Farbeimers mit Schwung aus der Hocke kommend, unter Nachdrücken mit einer Hand, geht, um diesen auf eine höhere Gerüstetage zu heben, wenn der Versicherungsnehmer, wie vorliegend, als Maler im beruflichen Alltag damit vertraut ist, derartige Bewegungen auszuüben.

47

Der Senat ist nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, Anhörung des Klägers und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger am 3. Oktober 2013 durch Anheben eines ca. 20 kg schweren Eimers, um diesen auf eine höhere Gerüstetage zu heben, die Supraspinatussehne der rechten Schulter gerissen ist.

48

Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 20. Juli 2016 die Abläufe im Einzelnen geschildert und demonstriert. Er erklärte zunächst, dass man damals an einer Fassade gearbeitet habe, die gestrichen werden sollte. Er habe einen Farbeimer angerührt und ihn dann mit der linken Hand angehoben. Mit der rechten Hand habe er dann nachdrücken wollen. Das demonstrierte der Kläger. Beim Versuch, diesen Eimer nachzudrücken, habe er - so der Kläger weiter - einen Knacks in der rechten Schulter gehört und den Eimer fallen lassen müssen. Er habe dann die Schulter nicht mehr bewegen können, sondern nur noch den rechten Arm im unteren Bereich. Der Eimer müsse ungefähr 18-20 kg schwer gewesen sein. An dem Hebevorgang eines bis 20 kg schweren Eimers sei nichts außergewöhnlich gewesen, das habe er eigentlich immer so gemacht. Er habe sodann richtig starke Schmerzen gehabt. Er habe anscheinend auch ziemlich laut geschrien, da sein Arbeitskollege, der auf der anderen Seite des Gebäudes gearbeitet habe, direkt gucken gekommen sei. Der Kläger demonstrierte sodann den zuvor beschriebenen Bewegungsablauf und erläuterte weiter auf Nachfrage, dass das Hochheben nicht so richtig ruckartig erfolgt sei, aber auch nicht richtig langsam. Er habe den Eimer mit links schon mit Schwung angehoben, damit er auf die Höhe komme, um mit rechts drunter zu kommen.

49

Der Senat stützt sich dabei auch auf die Aussage des Zeugen ...[G], den Arbeitskollegen des Klägers, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2016. Die Schilderung des Zeugen passt zu dem vom Kläger dargestellten Ablauf. Der Zeuge bekundete, dass der Kläger und er am 3. Oktober 2013 noch Arbeitskollegen gewesen seien und damals gemeinsam auf einer Baustelle in Luxemburg gearbeitet hätten. Sie seien damals befasst gewesen, dort eine Fassade zu streichen. Der Kläger sei bereits vorgegangen gewesen, als er - der Zeuge - noch in der Garage gewesen sei, um Farbe anzurühren. Der Zeuge habe den Kläger dann schreien hören und nachgeschaut, was los gewesen sei. Er habe den Eimer auf dem Boden liegen gesehen und gesehen, wie der Kläger sich die Schulter festgehalten habe. Er habe ihn dann gefragt, was passiert sei und dieser habe erzählt, dass er versucht habe, einen Eimer aufs Gerüst zu heben und sich dabei an der Schulter weh getan habe, so dass der Eimer umgefallen sei. Der Kläger habe auf dem Boden direkt vor dem Gerüst gestanden. Er - der Zeuge - habe den Eimer auf dem Boden liegen gesehen und eine ganze Menge verschütteter Farbe. Es könnte passen, dass der Eimer zu 3/4 mit Farbe gefüllt gewesen sei. Normalerweise würden sie die Eimer zu 3/4 füllen. Der Kläger habe dann seinen Vater angerufen, der ihn abgeholt habe, wobei er an diesem Tag auch nicht mehr zur Arbeit gekommen sei.

50

Der Senat ist nach Würdigung des Ergebnisses der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit der linken Hand einen 20 kg schweren Eimer angehoben hat und mit der rechten Hand nachdrückte. Dies erfolgte mit Schwung und der Kläger ließ den Eimer wegen Schmerzen im rechten Arm sodann fallen, was er mit einem Schrei begleitete. Der Senat glaubt dem Kläger. Seine Darstellung des Vorganges ist nachvollziehbar, von ausreichenden Details geprägt und in sich widerspruchsfrei. Diese Darstellung lässt sich mit den Wahrnehmungen des Zeugen ...[G] in Einklang bringen. Zwar hat der Zeuge ...[G] das eigentliche Ereignis des Anhebens und schmerzbedingten Fallenlassens des Eimers nicht gesehen, jedoch hat er das Ziel der gemeinsamen Arbeit, nämlich das Streichen einer Fassade, und die Zeit kurz vor dem unmittelbaren Ansetzen des Vorganges beschrieben sowie dann den Schmerzensschrei des Klägers wahrgenommen, der ihn dazu brachte, seine Arbeit zu verlassen und zum Kläger zu gehen, den er dann mit einem verschütteten Eimer vorfand sowie mit einer Hand an der rechten Schulter und mit der Schilderung des vorangegangenen Geschehens mit identischem Ablauf, wie vom Kläger nunmehr geschildert. Die Bekundungen des Zeugen sind gleichfalls in sich stimmig und glaubhaft. Der Zeuge ist glaubwürdig. Er war erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Er hat die Grenzen seiner eigenen Kenntnisse aufgezeigt und zwischen optischen und akustischen Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen differenziert.

51

Dagegen sprechen weder die Aussagen der nachbehandelnden Orthopäden, die in ihren schriftlichen, nachfolgenden Berichten kein Unfallereignis den Beschwerden des Klägers zugeordnet haben, noch deren Behandlungsdokumentation und Berichte. Diese können die Beweisführung nicht entkräften.

52

Der Zeuge Dr. ...[B] bekundete im Termin am 30. November 2016, dass er an den Kläger als Patienten keine Erinnerung mehr habe, sondern sich nur auf seine Behandlungsunterlagen beziehen könne. Er erläuterte, dass der Kläger am 8. Oktober 2013 in seiner Praxis gewesen sei und über Schmerzen in der rechten Schulter geklagt habe, die nach seiner damaligen Angabe seit einer Woche bestanden hätten. Der Kläger habe erklärt, dem liege kein neuer Unfall zugrunde. Der Kläger sei bereits 2012 schon einmal da gewesen wegen Schulterschmerzen. Der Kläger habe zusätzlich angegeben, dass er sich am Dienstag vorher auf der Arbeit verletzt habe. 2012 habe der Kläger zudem angegeben, dass er bereits 9 Jahre zuvor, was dann zurückgerechnet 2003 gewesen sein müsse, eine Operation an der Schulter gehabt habe. Eine Erinnerung daran, ob am 8. Oktober 2013 der Begriff Unfall gefallen sei, hatte der Zeuge nicht. Er konnte lediglich angeben, dass in den Behandlungsunterlagen stehe, dass kein neuer Unfall stattgefunden habe. Er könne daher lediglich aufgrund dieser Aussage aus den Behandlungsunterlagen darauf schließen, dass die Frage nach einem Unfall gestellt worden sein müsse. Auf Frage des Gerichtes, wie üblicherweise die Patienten mit vergleichbaren Beschwerden befragt würden, ob nach „Unfall“ oder gegebenenfalls abstrakter, erklärte der Zeuge, dass dies situationsabhängig sei. Auf Nachfrage erläuterte er, dass mit dem Begriff des Unfalles eine Vielzahl von Vorfällen gemeint sei. Daher gehe er davon aus, dass dem Kläger weder was auf die Schulter gefallen sei noch er einen Schlag auf die Schulter bekommen habe oder er weder gestürzt sei oder ähnliches. Auf Vorhalt der Schilderung des Klägers im Schriftsatz vom 24. November 2016, wonach der Zeuge gegenüber dem Kläger gemeint habe, dass der beschriebene Vorgang keinen Arbeitsunfall darstelle und weiter, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele, wenn innere Organe betroffen seien, erklärte der Zeuge, dass er ein solches für ausgeschlossen halte. Auf weiteres Befragen bekundete der Zeuge allerdings, dass er, wenn ihm der Patient damals geschildert hätte, dass er sich an einem Farbeimer verhoben habe, das so vermutlich in seine Unterlagen aufgenommen hätte, hundertprozentig sicher sei das allerdings nicht und weiter, dass dies, selbst wenn das so gewesen sein sollte, dass der Kläger sich an einem Farbeimer verhoben hätte, nach seinem Verständnis immer noch kein Arbeitsunfall gewesen wäre. Bei der Schulter würde er - der Zeuge - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Berufsgenossenschaft selbst dann benachrichtigen, wenn er meine, der Vorfall habe keine Chance als Arbeitsunfall anerkannt zu werden. Den vorliegenden Patientenunterlagen könne er allerdings entnehmen, dass keine Meldung an die Berufsgenossenschaft erfolgt sei. Der Zeuge erklärte weiter, dass, wenn vom Patienten ein Arbeitsunfall mitgeteilt werde, sich in der Dokumentation hinter dem Kreuz eine Ziffer 9 als Vermerk auf den Röntgenbefunden finden müsse, was für Arbeitsunfall stehe. Er habe die Dokumentation mit den zwei Röntgenbefunden einmal vom 4. Oktober 2012 und einmal vom 8. Oktober 2013. Auf der Aufnahme vom 8. Oktober 2013 finde sich ein Kreuz. Auf Vorhalt des Klägervertreters, dass sich betreffend den 4. Oktober 2012 hinter dem X keine Ziffer 9 befinde, obwohl der Zeuge in der Dokumentation Arbeitsunfall erwähnt habe, erklärte der Zeuge, dass es dafür verschiedene Erklärungen geben könne, nämlich, dass der Kläger den Arbeitsunfall nicht bereits am Empfang angegeben oder auch später ihm gegenüber nicht näher geschildert habe. Es könne auch daran liegen, dass der Kläger schon 2003 an der Schulter operiert worden sei und er - der Zeuge - dann zur Überzeugung gelangt sei, es läge im Ergebnis kein Arbeitsunfall vor.

53

Die Aussage des Zeugen Dr. ...[B] spricht nicht gegen den klägerischen Vortrag. Denn der Gesamtschau der Angaben des Zeugen ist zu entnehmen, dass sowohl Anamnese als auch Dokumentation nicht dem Wortlaut der Angaben des Patienten folgen und im Übrigen Ergebnis der eigenen wertenden Beurteilung des Zeugen sind, ob es sich um einem Unfall oder Arbeitsunfall handelt. Zudem hat sich gezeigt, dass die Dokumentation nicht in jedem Fall zuverlässig und vollständig geführt wird. Es ist daher nicht notwendigerweise auf eine Nichtangabe durch den Kläger bei fehlender oder insoweit einen Unfall negierender Dokumentation zu schließen.

54

Im Wesentlichen gilt das zuvor Gesagte auch für die Aussage des Zeugen Dr. ...[C].

55

Der Zeuge Dr. ...[C] bekundete im Termin am 26. April 2017, dass der Kläger sein Patient im Herbst 2013 gewesen sei. Er habe sich Mitte November 2013 in der Praxis vorgestellt. Die Dokumentation zeige den Behandlungsbeginn am 15. November 2013. Der Kläger habe sich mit Schulterschmerzen vorgestellt und sei von Kollegen aus Trier überwiesen worden, weil sie eine zweite Meinung einholen wollten. Es habe sich um die Schulter auf der rechten Seite gehandelt. An Einzelheiten dazu könne er sich nicht mehr erinnern und sich weiter nur noch auf die Dokumentation stützen. Das „A“ am Anfang des Eintrages bedeute Anamnese, weil er - der Zeuge - die Patienten regelmäßig danach befrage, ob sie ein Trauma oder einen Unfall erlitten haben. Er könne jedoch nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob er in absolut jedem Fall jedem Patienten jede dieser Fragen stelle. Bei der Frage nach dem Trauma oder Unfall verwende er mal die eine, mal die andere Formulierung. Wenn dort stehe „kein Trauma“, so heiße das nicht zwingend, dass damals auch wirklich genau mit der Formulierung „Trauma“ gefragt worden sei. Auf Nachfrage erläuterte der Zeuge, dass von Patient zu Patient es unterschiedlich sei, ob er die Patienten stichwortartig oder genauer nach dem Trauma frage oder woher die Beschwerden stammten. Denn manche Patienten erzählten schon von sich aus, ohne dass er danach fragen müsse. Wenn er jeden Patienten von sich aus ganz ausführlich danach fragen würde, was den Beschwerden nach seiner Vorstellung zugrunde läge, so könne er höchstens ein paar Patienten pro Tag behandeln. Auf Nachfrage, ob der Zeuge Erinnerungen daran habe, ob der Kläger ein eher umfangreich erzählender Patient gewesen sei oder er Fakten habe erfragen müssen, erklärte der Zeuge, dass er das nicht mehr wisse. Er könne sich noch an den Patienten als solchen erinnern und dass er eher differenziert dargestellt habe, weiter, dass er operiert worden sei und dass es nach der Operation recht lange gedauert habe, bis er mit der Entwicklung des Heilungsverlaufes zufrieden gewesen sei. Die Ausführlichkeit des Gespräches am 15. November 2013 und die Hintergründe der Beschwerden konnte der Zeuge nicht mehr wiedergeben. Nachdem der Zeuge gebeten wurde, zu unterstellen, dass der Kläger ihm damals erzählt habe, er hätte einen Eimer angehoben und Schmerzen in der Schulter bekommen, erklärte der Zeuge, dass es denkbar sei, dass er in einem solchen Falle in der Dokumentation das Stichwort „kein Trauma“ eingetragen hätte. Denkbar sei beispielsweise, was häufig vorkomme, dass er mit einem Patienten spreche und die Sprechstundenhelferin mitschreibe. Wenn der Patient sage, er habe einen Eimer hochgehoben, sei es deshalb durchaus denkbar, dass er gedacht habe, einmal „Hochheben“ sei kein Trauma und er der Sprechstundenhilfe deshalb gesagt habe, „kein Trauma“ zu notieren. Er wisse heute nicht mehr, ob es damals so gewesen sei. Er könne der Formulierung „kein Trauma erinnerlich“ beim besten Willen nicht entnehmen, ob der Kläger ihm das damals in irgendeiner Weise milde geschildert habe. Er wisse es nicht mehr.

56

Zur Überzeugung des Senats war die erhöhte Kraftanstrengung durch Anheben des Eimers auch kausal für den Sehnenriss beim Kläger.

57

Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung besteht nach der Äquivalenztheorie, wenn der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele. Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend, was daraus folgt, dass nach Ziff. 3 der AUB 2008 bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen, also unfallfremden Faktoren, kein Ausschluss, sondern nur eine Anspruchsminderung entsprechend des Mitwirkungsanteils vorgesehen ist. Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (zum Ganzen: BGH, VersR 2016, 1492 ff.).

58

Der Senat stützt sich bei der Feststellung der Kausalität auf das orthopädische und unfallchirurgische Gutachten des Priv.-Doz. Dr. ...[H] vom 8. November 2017.

59

Der Sachverständige führt aus, dass die am 15.11.2013 erstmals diagnostizierte subtotale Ruptur der Supraspinatussehne im rechten Schultereckgelenk des Klägers nicht durch den Vorfall vom 03.10.2013 allein kausal verursacht worden sei, als der Kläger versucht habe, den 18-20 kg schweren Farbeimer anzuheben. Das Geschehen vom 3. Oktober 2013 sei Anlass, aber nicht als alleinige Ursache zu werten. Ohne eine maßgebliche Vorschädigung habe der Bewegungsablauf unter der beschriebenen Last nicht zu einem subtotalen Einriss in die Supraspinatussehne führen können bei dem Lebensalter des Klägers. Zwar unterliege die Sehne im Laufe des Lebens einer kontinuierlichen Gewebsdegradation, die darin münde, dass ausweislich wissenschaftlicher Erhebungen bei ca. 50 % der 70-jährigen ein asymptomatischer Defekt dieser Sehne bestehe. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses habe beim Kläger eine solche altersbedingte Texturalteration nicht eintreten können. Beim Kläger liege aber ein maßgeblicher Vorschaden vor, der über Jahre grenzkompensiert gewesen sei und dann durch das streitgegenständliche Ereignis dekompensierte. Es handele sich dabei um eine traumatische Sprengung des rechten Schultereckgelenks im Jahre 2002, die offen eingerichtet worden sei. Der Kläger sei mit einer seinerzeit noch weit verbreiteten Implantatmethode mit der Besonderheit behandelt worden, dass die eigentliche Platte am äußeren Schlüsselbeinende aufgelegt und mit Schrauben fixiert worden sei. Das erlaube das Ausheilen des Schultereckgelenkes und der gerissenen Bänder zwischen Rabenschnabelfortsatz und seitlichem Schlüsselbeinende. Das Implantat müsse jedoch relativ zeitnah wieder entfernt werden. Es bestehe daher der hinreichende Verdacht für die Annahme, dass bei der zeitnahen, zur primären Operation vorgenommenen Entfernung des Implantates 2002 es zu einer richtunggebenden mechanischen Alteration unter dem Schulterdach gekommen sei, von der sich die Supraspinatussehne im Weiteren hinsichtlich der Veränderungen in der Gewebetextur nicht vollständig erholt habe unter Hinterlassen einer umschriebenen Vernarbung und qualitativ minderem Gewebe. Damit habe das Ereignis vom 03.10.2013 - das Datum hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme richtig gestellt im Hinblick auf das im Gutachten vom 08.11.2017 genannte Datum vom 08.04.2013 - auf eine vorgeschädigte Sehne eingewirkt. Es habe, vereinfacht ausgedrückt, nur noch eines geringen Anlasses bedurft, den Riss herbeizuführen.

60

Daraus folgt, dass das Anheben des Eimers als erhöhte Kraftanstrengung äquivalent kausal für den Sehnenriss war. Das Anheben des Eimers kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Sehneneinriss als „Erfolg“ entfiele. Eine gesunde, mithin im Alter des Klägers befindliche Sehne reißt nicht bei einer solchen Kraftanstrengung. Es liegt beim Kläger aber eine vorgeschädigte Sehne vor. Der Vorschaden war nach den Ausführungen des Sachverständigen derart ausgeprägt, dass das streitgegenständliche Ereignis zur Dekompensation führte, mithin dass es nur eines geringen Anlasses bedurfte, um den Einriss herbeizuführen, so ausdrücklich der Sachverständige. In der ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2017 bestätigt der Sachverständige das Ergebnis, indem er ausführt, dass eine Partialläsion der Sehne nach Implantatbehandlung aufgrund des Unfalls 2002 kompensiert und über die Jahre klinisch stumm geblieben sei, bis am 03.10.2013 ein punktueller Kraftfluss beim Hebevorgang zur Dekompensation und Detektion des morphologen Schadens geführt habe. Am 03.10.2013 seien die letzten, die Kompensation der Funktionalität bis dahin bewerkstelligenden Fasern der Supraspinatussehne, nicht die gesamte Sehne, gerissen.

61

Dass auch der Vorschaden des Klägers im Sinne einer conditio sine qua non mitgewirkt hat, schließt den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht aus. Die Mitwirkung der erhöhten Kraftanstrengung beim Eintritt des Sehnenrisses reicht.

62

Die erhöhte Kraftanstrengung war auch adäquat kausal. Deren Mitwirkung lag nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit und war geeignet, den Erfolg herbeizuführen. Adäquanz ausschließende Umstände sind auch nicht in den Vorschäden des Klägers zu sehen.

63

Denn der adäquate Kausalzusammenhang entfällt nicht, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, so dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall als Gelegenheitsursache nur einen unmaßgeblichen Anlass für Beschwerden gesetzt hat (BGH, VersR 2016, 1492 ff.: Urteil vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14, Rn. 16 ff. nach juris). Der Begriff der Gelegenheitsursache stammt aus dem Sozialversicherungsrecht, das nicht jede Mitwirkung genügen lässt, sondern für die Kausalität eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung verlangt. In der privaten Unfallversicherung reicht für die Adäquanz aus, dass eine nicht gänzlich außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende Mitwirkung gegeben ist, da die Adäquanz nicht bezweckt, die Folgen von Gesundheitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch die gesundheitliche Verfassung geprägt sind, von vorneherein vom Versicherungsschutz auszuschließen. Solches kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Klauselwerk nicht entnehmen. Aus den Regeln zur Anspruchsminderung durch Mitwirkung von Vorschäden wird er vielmehr schließen, dass er im Grundsatz Versicherungsschutz genießt.

64

Die Vorschäden des Klägers sind nach Ziff. 3 der AUB 2008 mit einem Mitwirkungsanteil von 90 % zu berücksichtigen.

65

In Ziff. 3 der AUB 2008 heißt es u.a., dass sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrades bzw. die Leistung in anderen Fällen entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindert, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben. Krankheit ist ein regelwidriger Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf, Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt (BGH, Beschl. V. 08.07.2009 - IV ZR 216/07 -, VersR 2009, 1525, juris Rz. 14; Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14 -, VersR 2016, 1492, juris Rn. 22). Die Vorschädigung der Supraspinatussehne des Klägers mag nicht den Begriff der Krankheit im Sinne von Ziff. 3 der AUB 2008 erfüllen, weil die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, die Schulter des Klägers sei im Zeitraum vor dem streitgegenständlichen Ereignis wegen des Zustandes der Sehne objektiv behandlungsbedürftig gewesen. Die nach Implantatentfernung verbliebene Partialläsion der Sehne stellt aber zumindest ein Gebrechen im Sinne von Ziff. 3 der AUB 2008 dar. Es handelt sich um einen regelwidrigen Körperzustand, der eine einwandfreie Ausübung bestimmter normaler Körperfunktionen des Klägers nicht mehr erlaubte: Nach den Ausführungen des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. ...[H] erlaubte es die geschädigte Sehne insbesondere nicht mehr in gleicher Weise, wie das bei regelhaftem Zustand der Sehne möglich gewesen wäre, schwere Gegenstände wie den streitgegenständlichen Farbeimer anzuheben, weil hiermit aufgrund der Vorschädigung der Sehne das deutlich erhöhte Risiko ihres Durchrisses verbunden war. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt aus Klauseln wie der streitgegenständlichen, dass der Unfallversicherer Versicherungsschutz für Unfälle und deren Folgen bieten will, nicht jedoch für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien (BGH, Beschl. v. 08.07.2009 - IV ZR 216/07 -, VersR 2009, 1525, juris Rz. 19, für die insoweit gleichlautende Ziff. 3 S. 2 AUB 2000).

66

Der Senat stützt sich bei der Feststellung der Höhe des Mitwirkungsanteils von 90 % auf die Ausführungen des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. ...[H] in seiner ergänzenden, bei Gericht am 01.02.2018 eingegangenen Stellungnahme (datiert auf den 28.10.2017). Darin bestätigt der Sachverständige, dass das Ereignis am 3. Oktober 2013 partiell ursächlich für die Sehnenläsion sei, mithin ausdrücklich, dass die auf die frühere Verletzung des Klägers zurückgehende, mithin nicht lediglich altersbedingte und im Umfang alterstypische, Vorschädigung der Sehne zu 90 % Anteil an der eingetretenen Beeinträchtigung habe. Dies begründet er mit der speziellen Anatomie des subacromialen Raumes und der hierin gelegenen Supraspinatussehne, der individuellen Anatomie und der besonderen Vorgeschichte des Klägers. Die Supraspinatussehne unterliege zwar wie alle Sehnen der Menschen einer physiologischen, schicksalhaften Degradation durch altersbedingte Texturänderungen. Bei einem Lebensalter unter 40 Jahren sei jedoch nicht mit einer „spontanen“ Ruptur zu rechnen. Bei einem Lebensalter von über 80 Jahren seien dagegen 80 % der Fälle der vollständigen oder teilweisen Rupturen zu erwarten. Die vorliegenden Ergebnisse der Bildgebung wie ein MRT hätten beim Kläger eine knöcherne Einengung des subacromialen Raumes nicht gezeigt. Der Hebevorgang alleine habe daher als sogenannte strukturkonforme Belastung nicht eine Abrissverletzung hervorrufen können. Sonstige konkurrierende Ursachen seien aus dem Krankheitsverzeichnis des Klägers nicht ersichtlich mit Ausnahme eben der Sprengung des Schultereckgelenkes und des Implantats des Jahres 2002.

67

Der Senat hat keine Bedenken, sich den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugung anzuschließen. Die Beklagte hat keine Einwände gegen das Gutachten erhoben. Der Kläger hat nach der ergänzenden Stellungnahme lediglich geltend gemacht, dass die neunzigprozentig mitwirkende Vorschädigung nicht zu einer Anspruchsminderung im Rahmen der Unfallversicherung entsprechend der Versicherungsbedingung führen dürfe.

68

Der Einwand des Klägers, dass eine Anspruchsminderung jedenfalls im Rahmen der Unfallfiktion bei Sehnenriss unzulässig sei, greift nicht durch. Der Kläger führt an, dass die Versicherungsbedingungen im Rahmen der Unfallfiktion eine versteckte Beschränkung des Versicherungsschutzes beinhalteten. Damit müsse der Versicherungsnehmer nicht rechnen. Denn gesunde Sehnen würden nie reißen, eine Vorschädigung würde mithin beim Reißen der Sehne durch erhöhte Kraftanstrengung immer mitwirken. Diese versteckte Leistungsbeschränkung, die - wenn man sie als wirksam erachte - faktisch zum teilweisen Leerlaufen des versprochenen Versicherungsschutzes führe, habe die Unwirksamkeit der Anspruchsminderung gemäß Ziff. 3 der AUB 2008 für den Bereich des erweiterten Unfallbegriffes zur Folge.

69

Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Aushöhlung von Versicherungsschutz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Grundsätzen des Verbotes der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1, Satz 1 BGB), insbesondere wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1, Satz 2 BGB), unzulässig sein kann (z.B. BGH, RuS 2010, 242 ff.) und Klauseln so auszulegen sind, wie die Bedingungen von einem verständigen und redlichen Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Kreise zu verstehen sind (z.B. BGH, VersR 1991, 417 ff.).

70

Der Senat kann sich der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2004, 1613 ff.) jedoch nicht anschließen. Denn der Versicherungsschutz ist unter Berücksichtigung von mitursächlichen Vorschäden bei Sehnenrupturen im Fall der Unfallfiktion nicht zwangsläufig beschränkt. Eine solche Einschränkung des Versicherungsschutzes findet nicht zwangsläufig bereits unter dem Gesichtspunkt einer Vorinvalidität nach Ziffer 2.1.2.2.3 2008 statt (und wird auch vorliegend von der Beklagten nicht unter diesem Gesichtspunkt geltend gemacht); denn nach Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 2008 sind nur Vorschäden zu berücksichtigen, die bereits tatsächliche Beeinträchtigungen zur Folge hatten, nicht aber stumme Vorschäden, wie sie nach der Erfahrung des Senates häufig vorliegen. Latente Vorschäden, die sich noch nicht praktisch ausgewirkt haben, bleiben insoweit außer Betracht (statt aller: OLG Frankfurt a. M., VersR 2006, 828). Auch über Ziff. 3 AUB 2008 führt eine Mitwirkung von Vorschäden auch dann bei Weitem nicht in jedem Fall zur Anspruchsminderung, wenn ohne den Vorschaden der Schadenseintritt gar nicht möglich gewesen wäre. Denn im Rahmen der Leistungsminderung nach Ziff. 3 der AUB 2008 oder vergleichbaren Bestimmungen anderer Klauselwerke bleiben vorbestehende altersbedingte Verschleiß- und Schwächezustände außer Betracht; erst über den allgemeinen alterstypischen Verschleiß hinausgehende Vorschäden können als Krankheiten oder Gebrechen zu einer Anspruchsminderung führen (BGH, VersR 2016, 1492 ff.). Deshalb überzeugt die Bewertung des OLG Düsseldorf (a. a. O.) und, ihm folgend, der Klägerseite nicht, eine anspruchsmindernde Berücksichtigung mitursächlicher Krankheiten oder Gebrechen beim erweiterten Unfallbegriff höhle den Versicherungsschutz unbillig aus.

71

Der Versicherungsfall im Sinne der streitgegenständlichen Unfallversicherung ist nach alledem eingetreten. Dem Kläger stehen die vereinbarten Leistungen nach näherer Maßgabe der Versicherungsbedingungen zu.

72

Der Kläger kann die Freistellung von Kosten wegen der außergerichtlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 280, 286, 257 BGB von der Beklagten verlangen.

73

Die Beklagte befand sich nach der endgültigen Ablehnung von Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 30.03.2015 (K5) in Verzug, soweit diese geschuldet sind. Dem Kläger steht deshalb nur ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu. Der für die Freistellung berücksichtigungsfähige Gegenstandswert richtet sich nach dem Streitwert der zweiten Instanz unter Abzug des anspruchsmindernden Mitwirkungsanteils des Vorschadens von 90 % und beläuft sich daher auf 2.669,33 €. Die 1,3 Geschäftsgebühr beträgt 261,30 €. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 € und Umsatzsteuer 19 % von 53,45 € errechnet sich ein Betrag von 334,75 €. Ein darüber hinausgehender Freistellungsanspruch besteht nicht.

74

Der Kläger kann keine Prozesszinsen im Rahmen des Freistellungsanspruches verlangen.

75

Der Anspruch ist nicht schlüssig dargetan.

76

Falls der Antrag so verstanden werden soll, dass Prozesszinsen für den Freistellungsanspruch begehrt sind, scheitert der Anspruch nach § 291 BGB daran, dass es sich bei einem Freistellungsanspruch nicht um eine Geldschuld handelt. Diese ist eine Wertverschaffungsschuld. Der Schuldner hat danach dem Gläubiger das durch den Nennbetrag der Schuld ausgedrückte Quantum an Vermögensmacht zu verschaffen. Damit ist der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit nicht vergleichbar. Denn der Schuldner hat die Wahl, wie er die Befreiung vornehmen will, nämlich durch Zahlung als Dritter (§ 267 BGB), Schuldübernahmevereinbarung mit dem Gläubiger (§ 414 BGB) oder Erlassvertrag (§ 397 BGB). Wenn Klagegegenstand jedoch die Freistellung eines Verzugszins- oder eines Prozesszinsanspruchs der Anwälte gegenüber dem Kläger sein sollte, so ist ein solcher Anspruch gleichfalls nicht schlüssig dargetan. Vortrag zum behaupteten Zinsanspruch gibt es nicht. Es ist weder erklärt, dass der Kläger mit der Zahlung der Anwaltsvergütung in Verzug ist noch, dass Klage deswegen erhoben wurde.

77

Nach alledem haben die Klage und die Berufung nur teilweise Erfolg.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

79

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 543 Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 ZPO und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2, Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen betreffen die Auslegung des Begriffes der erhöhten Kraftanstrengung im Rahmen des erweiterten Unfallbegriffes nach Ziff. 1.4.1 der AUB 2008 und die Frage, ob die Klausel „Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so mindert sich... die Leistung...“ (Ziff. 3 S. 2 AUB 2008) zu einer Minderung der Versicherungsleistung auch dann führt, wenn im Fall des Unfalles nach dem erweiterten Unfallbegriff die erhöhte Kraftanstrengung nur aufgrund der Vorschädigung zur Invalidität führen konnte. Das Auftreten beider Fragen steht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, denn die AUB 2008 der Beklagten sind insoweit gleichlautend mit den unverbindlichen Muster-AVB des GDV mit Stand: Oktober 2010 (AUB 2010). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu den Fragen ist uneinheitlich und höchstrichterliche Rechtsprechung liegt nicht vor.

80

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 26.693,34 €.

81

Bei der Streitwertfestsetzung ist von der Versicherungssumme von 143.000,00 € auszugehen sowie entsprechend der Berechnung des Streitwertes erster Instanz von 70 % für den rechten Arm, mithin von 100.100,00 €. Die Einschränkung wegen der Schulter wird auf 1/3 geschätzt, mithin auf 33.366,67 €. Unter Berücksichtigung eines 20 %igen Abschlages von 6.673,33 € errechnet sich ein Streitwert von 26.693,34 €.

9
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 AUB 2010 nicht als intransparent.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf weitere Invaliditätsleistungen in Höhe von 37.940 € nebst Zinsen infolge des Unfalles vom 8. Oktober 2005 abgewiesen und die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger fordert - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - weitere Invaliditätsleistungen in Höhe von 37.940 € aus einer bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung, der Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (AUB 2000) zugrunde liegen. Vereinbart ist unter anderem eine Invaliditätsgrundsumme von 150.000 € und für den Fall einer Invalidität durch Unfall eine nach deren Grad aus der Grundsumme errechnete Kapitalzahlung nebst Zuschlag ("Treuebonus") von 10%.

2

Unter "2.1 Invaliditätsleistung" heißt es in den Bedingungen unter anderem:

"2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung

2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist

- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und

- innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

2.1.2 Art und Höhe der Leistung

2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade (Gliedertaxe):

Arm     

70%

Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks          

65%

Arm unterhalb des Ellenbogengelenks

60%

Hand   

55%

Daumen

20%

Zeigefinger

10%

anderer Finger

5%

…       

        

2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen."

3

Am 8. Oktober 2005 schlug der Kläger bei einem Sturz mit der linken Schulter auf und zog sich dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Schulterprellung sowie eine Sprengung des linken Schultereckgelenks, der Verbindung des Schlüsselbeins mit dem Schulterblatt, mit positivem Klaviertastenphänomen (im Schweregrad Tossy II) zu. Innerhalb eines Jahres nach dem Sturz traten dauerhafte Beeinträchtigungen im Bereich der linken Schulter ein, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 attestierte der den Kläger behandelnde Arzt als Dauerschaden eine "Gebrauchsminderung der li. Schulter".

4

Bereits am 24. August 1999 war der Kläger auf seinen linken Arm gestürzt. Die Beklagte hatte seinerzeit unter Heranziehung der Gliedertaxe eine Invaliditätsleistung auf der Grundlage einer Invalidität von 1/7 Armwert erbracht. Für die vorgenannten Folgen des Unfalls vom 8. Oktober 2005 lehnte sie Invaliditätsleistungen ab, weil eine dauerhafte Schädigung nicht objektivierbar sei.

5

Der Kläger hat geltend gemacht, der Grad seiner Invalidität betrage mindestens 3/7 des Armwerts; er habe bei dem Unfall vom 8. Oktober 2005 auch eine Verletzung des linken Schlüsselbeins und insbesondere des Sternoklavikulargelenks, der Verbindung des Schlüsselbeins mit dem Brustbein, erlitten, die fehlverheilt sei und zur Funktionsbeeinträchtigung der Schulter beitrage. Die Beklagte schulde eine Invaliditätsleistung von 45.000 € (30% von 150.000 €) zuzüglich des Treuebonus von 10%, mithin 49.500 €.

6

Das Landgericht hat den Invaliditätsgrad des Klägers nach Einholung zweier medizinischer Gutachten mit 1/10 Armwert (das entspricht einer Gesamtinvalidität von 7%) bestimmt, dem Kläger danach 10.500 € (7% von 150.000 €) zuzüglich 10% Treuebonus, zusammen 11.550 €, zugesprochen und bezüglich des Unfalls vom 8. Oktober 2005 die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, der im Berufungsverfahren unter anderem geltend gemacht hatte, seine Schulterverletzung sei nicht nach der vereinbarten Gliedertaxe, sondern nach Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 zu beurteilen, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter und fordert 37.940 € als Differenz zwischen seiner ursprünglichen Klagforderung und der vom Landgericht zugesprochenen Summe.

Entscheidungsgründe

7

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Folgen des Unfalls vom 8. Oktober 2005 betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Dieses hat den Invaliditätsgrad mit Hilfe des Armwerts der Gliedertaxe bestimmt. Das Schultergelenk habe keinen funktionellen Selbstzweck, sondern diene anatomisch allein dem funktionsgerechten Einsatz des Armes. Beim Kläger bestehe die Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit in einer funktionellen Beeinträchtigung des linken Armes, so dass für die Invaliditätsbestimmung zwingend die Gliedertaxe gelte. Ohne Bedeutung sei, dass die Beeinträchtigung auf einen Sehnenschaden im Schultereckgelenk zurückzuführen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bei Gelenkversteifungen stets der Invaliditätsgrad für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit der entsprechenden Gliedmaße "im Gelenk" anzunehmen. Das sachverständig beratene Landgericht habe den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzung des Schultereckgelenks zutreffend bestimmt. Der Sachverständige Prof. Dr. T.    habe überzeugend dargelegt, dass die Gebrauchsminderung des linken Arms mit insgesamt 5/20 Armwert zu bewerten sei, dabei sei einerseits die Verletzung des Schultereckgelenks zu berücksichtigen, die der Sachverständige mit 2/20 Armwert bewertet habe, andererseits die vom Sachverständigen mit 1/7 Armwert bewertete Vorinvalidität. Letztere müsse nach Nr. 2.1.2.2.3 AUB 2000 in Abzug gebracht werden.

9

Den Nachweis dafür, dass bei dem Unfall vom 8. Oktober 2005 auch das linke Sternoklavikulargelenk verletzt worden sei, habe der Kläger bisher nicht erbracht. Eine weitere Sachaufklärung dazu erübrige sich, weil es für diese behauptete Verletzung an einer ärztlichen Feststellung binnen 15 Monaten nach dem Unfall fehle (Nr. 2.1.1.1 AUB 2000). Die vom Kläger vorgelegte fristgerechte Feststellung einer dauerhaften Gebrauchsminderung der linken Schulter besage nichts über eine Verletzung des Sternoklavikulargelenks. Eine solche Verletzung und ihre fehlerhafte Verheilung seien als invaliditätsbegründender Dauerschaden somit nicht fristgerecht ärztlich festgestellt.

10

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

1. Rechtsfehlerhaft ist bereits die Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand der Gliedertaxe der Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000.

12

Deren Auslegung ergibt, dass die Verletzung des Schultereckgelenks vom Armwert nicht erfasst wird, so dass der Grad der Invalidität des Klägers nach Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 zu bestimmen ist.

13

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.).

14

b) Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer entnimmt dem Leistungsversprechen aus Nr. 2.1 AUB 2000 und der in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 getroffenen Regelung über die Gliedertaxe zunächst, dass der Versicherer ihm eine Invaliditätsleistung verspricht für den Fall, dass ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führt. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Wie sich die Höhe der Leistungen im Einzelnen bemisst, kann der Versicherungsnehmer Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 für die dort genannten Körperteile und Sinnesorgane entnehmen. Die Gliedertaxe bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder diesem gleichgestellter Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes. Demgemäß beschreibt die Regelung abgegrenzte Teilbereiche eines Armes und Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab (vgl. zu diesem Verständnis der Gliedertaxe in den AUB 88: Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 10 m.w.N.).

15

Der Systematik der Gliedertaxe kann der Versicherungsnehmer ferner entnehmen, dass für die Bereiche der mit dem Arm und dem Bein zusammenhängenden Körperteile abgestufte Invaliditätsgrade festgesetzt werden, die beim Arm mit der Bewertung der Invalidität eines Fingers mit 5% beginnen und des (gesamten) Armes mit 70% enden. Hiermit trägt die Gliedertaxe dem Umstand Rechnung, dass Gliedverluste - entsprechendes gilt für völlige oder teilweise Gebrauchsunfähigkeit - mit zunehmender Rumpfnähe der Stelle, an der das Körperglied verloren gegangen (oder die Gebrauchsbeeinträchtigungen auslösende Ursache zu lokalisieren) ist, zu wachsender Einschränkung der generellen Leistungsfähigkeit von Menschen führen (Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 11 m.w.N.).

16

Nimmt der Versicherungsnehmer - ausgehend von dieser Systematik - den Wortlaut der in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 für Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes getroffenen Regelung in den Blick, weist ihn - anders als bei der in früheren Bedingungen gebräuchlichen Formulierung "Verlust oder Funktionsunfähigkeit … eines Armes im Schultergelenk" (vgl. zu § 7 I (2) a AUB 88: Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 12; zu § 7 I (2) a AUB 94: Senatsurteil vom 24. Mai 2006, IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff.) - nichts darauf hin, dass der gesamte Schultergürtel zum Arm zählen und eine dort eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades als bedingungsgemäße Funktionsstörung des Armes gelten soll. Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer der von 5% bis 70% reichenden Staffelung entnehmen, dass zum Arm nur dessen in der Gliedertaxe im Einzelnen benannte Teile, nämlich die Finger, die Hand, der Arm unterhalb und bis oberhalb des Ellenbogens, schließlich der restliche Arm zählen sollen. Teile der Schulterpartie, mögen sie auch funktionell dazu bestimmt sein, die zwischen Arm und Rumpf auftretenden Kräfte aufzunehmen und somit die Funktionsfähigkeit des Armes zu gewährleisten, wird er nicht als vom Bedingungswortlaut erfasst ansehen.

17

c) Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in den die Taxenregelung über den Arm gestellt ist, ergeben sich keine anderslautenden Hinweise. Nichts deutet in den unter Nr. 2.1.2.2.1 und Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 getroffenen Regelungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darauf hin, dass auch die Schädigung von nicht in der Gliedertaxe aufgeführten Körperpartien nach der Gliedertaxe eingestuft werden soll, sofern sich diese Schädigung lediglich auf den Gebrauch der in der Gliedertaxe aufgeführten Gliedmaßen auswirkt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt vielmehr, dass die Gliedertaxe durchgängig auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abstellt (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 10 m.w.N.). Anders als die Beklagte meint, gilt das nicht nur für die Einordnung einer Schädigung in die von der Gliedertaxe angeführten Teilbereiche eines Armes oder Beines, sondern auch für die Abgrenzung zu nicht in der Gliedertaxe aufgeführten Körperteilen.

18

d) Soweit sich das Berufungsgericht für seine anderslautende Auffassung auf die Senatsrechtsprechung zu früheren Fassungen der AUB stützt (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, r+s 2003, 427 = VersR 2003, 1163 unter II 2 c (2) - "Hand im Handgelenk"; vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff. und vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 12 - "Arm im Schultergelenk") und meint, der Senat habe dabei letztlich für die Anwendung der Gliedertaxe auf eine Funktionsunfähigkeit im jeweiligen Gelenk abgestellt, lässt sich dies auf den hier vereinbarten Bedingungswortlaut nicht übertragen, weil in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 vom Schultergelenk im Zusammenhang mit dem Verlust oder einer Funktionsbeeinträchtigung des Armes nicht mehr die Rede ist und der Versicherungsnehmer mithin keinen Hinweis darauf erhält, dass das Schultergelenk oder gar der gesamte Schultergürtel der Gliedertaxe unterfallen soll.

19

2. Zu Unrecht hat es das Berufungsgericht für entbehrlich erachtet, weiteren Beweis darüber zu erheben, ob der Unfall des Klägers vom 8. Oktober 2005 zusätzlich zu einer - inzwischen fehlverheilten - Verletzung des linken Sternoklavikulargelenks geführt hat; anders, als das Berufungsgericht meint, wäre eine solche Verletzung von der binnen der 15-Monatsfrist der Nr. 2.1.1.1 AUB 2000 getroffenen ärztlichen Invaliditätsfeststellung vom 13. Oktober 2006 erfasst.

20

a) Seine anderslautende Auffassung kann das Berufungsgericht nicht auf die Senatsentscheidung vom 7. März 2007 (IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 = r+s 2007, 255 Rn. 10 ff.) stützen.

21

Der Senat (aaO Rn. 10 ff.) hat dort ausgeführt, die 15-Monatsfrist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung diene dem berechtigten Interesse des Versicherers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht und führe selbst dann zum Ausschluss von Spätschäden, wenn den Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden treffe. Allerdings seien an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie müsse sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern und brauche hinsichtlich der Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens noch nicht einmal richtig zu sein. Es müssten sich aus ihr aber die ärztlicherseits für einen Dauerschaden angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben, denn die Invaliditätsbescheinigung solle dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen. Zugleich solle sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar seien und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen wolle. Deshalb könnten nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein.

22

b) Das lässt sich auf den Streitfall nicht in der Weise übertragen, dass die behauptete Verletzung des Sternoklavikulargelenks nicht von der hier vorgelegten ärztlichen Invaliditätsfeststellung erfasst wäre. Die ärztliche Bescheinigung über eine durch den Unfall verursachte dauerhafte "Gebrauchsminderung der li. Schulter" gab dem beklagten Versicherer ausreichenden Anlass, zur Prüfung seiner Leistungspflicht alle Körperteile im Bereich der linken Schulter in den Blick zu nehmen, die Einfluss auf diese Gebrauchsminderung haben konnten. Das sind vor allem sämtliche zum linken Schultergürtel des Klägers gehörenden knöchernen Teile, mithin auch das Sternoklavikulargelenk, zumal bereits die festgestellte Verletzung des Schultereckgelenks durch mechanische Gewalt es nicht fernliegend erscheinen ließ, dass die Unfallkräfte auch das andere Ende des linken Schlüsselbeins in Mitleidenschaft gezogen haben konnten. Die vom Senat in seinem Urteil vom 7. März 2007 formulierten Maßstäbe sind nicht dahin zu verstehen, dass bereits im Rahmen der fristgemäßen ärztlichen Invaliditätsfeststellung eine möglichst präzise Diagnose des Umfangs und der Ursachen eines Dauerschadens gefordert wäre. Gemessen am Zweck der fristgebundenen ärztlichen Feststellung genügt es vielmehr, wenn diese Feststellung die Schädigung sowie den Bereich, auf den sich diese auswirkt, ferner die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißt, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungsverpflichtung erstrecken muss und vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird.

23

Im Streitfall konnte der Versicherer der ärztlichen Feststellung entnehmen, dass der Unfall, bei dem der Kläger mit der Schulter aufgeprallt war, zu deren dauerhafter Gebrauchsminderung geführt hatte. Das schließt alle Verletzungen und Schäden ein, die infolge des Aufpralls mechanisch im Bereich der linken Schulter hervorgerufen worden waren. Nicht erfasst wären hingegen Unfallschäden, die zwar aufgrund desselben Unfalls, aber entweder - wie etwa psychisch bedingte Einschränkungen - mittels einer anderen Kausalkette entstünden oder sich an anderen Körperstellen, beispielsweise der Wirbelsäule oder der Hüfte, auswirkten.

24

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach den vorgenannten Maßstäben zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis führt. Wird sein linker Schultergürtel nach Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 untersucht und dabei möglicherweise zusätzlich eine unfallbedingte Verletzung des Sternoklavikulargelenks festgestellt, deren Berücksichtigung das Berufungsgericht bisher abgelehnt hat, so ist nicht auszuschließen, dass die Einstufung des Dauerschadens höher ausfällt als bisher angenommen.

25

Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht einen Abzug wegen Vorinvalidität mit der bisher gegebenen Begründung nicht hätte vornehmen dürfen. Nach Nr. 2.1.2.2.3 AUB 2000 wird der Invaliditätsgrad gemindert, wenn "betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt" waren. Die Vorschädigung des Klägers aus seinem früheren Unfall vom August 1999 betrifft nach der Behauptung der Beklagten den linken Arm mit 1/7 Armwert infolge einer Teildurchtrennung der Trizepssehne im Bereich des Oberarmes. Ordnet man nach richtiger Auslegung der Gliedertaxe die nach dem Unfall vom 8. Oktober 2005 erlittene Dauerschädigung nicht dem Arm, sondern dem linken Schultergürtel zu, bedarf es nach Nr. 2.1.2.2.3 AUB 2000 besonderer Darlegungen, dass die Vorschädigung am Oberarm dem von der Invalidität "betroffenen Körperteil" im Sinne der Klausel zuzuordnen ist.

26

III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

27

Die Jahresfrist für den Eintritt der Invalidität nach Nr. 2.1.1.1 AUB 2000 soll den Versicherer davor schützen, für dauerhafte Spätfolgen eines Unfalls eintreten zu müssen, die sich erst später als ein Jahr nach einem Unfall erstmals zeigen. Geschützt wird damit das Kalkulationsinteresse des Versicherers. Tritt ein Dauerschaden binnen der Jahresfrist ein, besagt diese Frist aber nicht, dass bei der nachfolgenden Bemessung des Invaliditätsgrades ausschließlich diejenigen Umstände herangezogen werden dürften, die innerhalb der Jahresfrist erkennbar geworden sind. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer im Rechtsstreit um die Erstbemessung seiner Invalidität im Grundsatz alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstände heranziehen (Senatsbeschluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, r+s 2009, 293 = VersR 2009, 920 Rn. 19). Eine zeitliche Begrenzung für die Berücksichtigung medizinischer Umstände bei der Erstfestsetzung ist auch nicht der in Nr. 9.4 AUB 2000 gesetzten Dreijahresfrist für die Neubemessung der Invalidität zu entnehmen. Zwar wird daraus ersichtlich, dass sich nach einer Erstfestsetzung des Invaliditätsgrades gesundheitliche Veränderungen auf die Leistungspflicht des Versicherers nur dann auswirken sollen, wenn sie spätestens binnen drei Jahren nach dem Unfall eingetreten sind. Das gilt aber nur im Neufestsetzungsverfahren. Ist dieses mangels Erstfestsetzung gar nicht eröffnet, ist für die nur im Neufestsetzungsverfahren vorgesehene Befristung kein Raum.

Mayen                               Felsch                                   Harsdorf-Gebhardt

              Dr. Karczewski                    Dr. Schoppmeyer

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr auf Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2000) unterhaltenen Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung von 34.000 € in Anspruch.

2

Am 2. November 2009 war die Klägerin als Übungsleiterin in einem Sportverein bei einem Kinderturnen tätig. Dabei gab sie einem zehnjährigen Jungen beim Versuch eines Flickflacks Hilfestellung. Infolge einer hierbei ausgeführten Drehbewegung kam sie selbst zu Fall und fing sich mit den Händen auf der Turnmatte ab. Danach verspürte sie heftige Schmerzen im Kreuz. Am nächsten Tag konnte sie nicht mehr alleine aus dem Bett aufstehen. Zwei bis drei Tage später war sie nicht mehr in der Lage, auf dem linken Bein zu stehen. Nachdem sich die Schmerzen bis zu einer Ohnmacht ausgeweitet hatten, begab sie sich vom 5. bis 9. November 2009 in stationäre Behandlung. Dabei wurden im MRT bei L4/L5 eine Bandscheibenprotrusion und eine Spinalkanalstenose festgestellt.

3

Mit Schreiben vom 30. Januar 2011 machte die Klägerin wegen einer Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Rumpfes, einer verminderten Belastbarkeit sowie in das linke Bein ausstrahlender Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend.

4

Ein daraufhin von der Beklagten eingeholtes unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Spinalkanalstenose bereits vor dem Ereignis bestanden haben müsse und die nachgewiesene Bandscheibenprotrusion nicht als bedingungsgemäße Unfallfolge zu werten sei, weshalb die Beklagte Leistungen ablehnte.

5

Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, dass die verbliebenen dauerhaften Bewegungseinschränkungen auf den durch den Unfall verursachten Prolaps zurückzuführen seien, und ihren Invaliditätsgrad auf 40% eingeschätzt.

6

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerden der Klägerin nicht auf den Bandscheibenprolaps, sondern auf eine Facettengelenksarthrose zurückzuführen seien, für die der Unfall keine richtungsweisende Verschlimmerung dargestellt habe, sondern die durch den Unfall nur aktiviert worden sei.

7

Daraufhin hat sich die Klägerin auf diese Facettengelenksarthrose als Ursache ihrer Bewegungseinschränkungen gestützt. Sie hat behauptet, auch die Arthrose sei erst unfallbedingt entstanden.

8

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg.

10

I. Das Berufungsgericht hat - nach ergänzender Beweisaufnahme durch ein weiteres Gutachten des schon in erster Instanz tätigen Sachverständigen und dessen mündliche Anhörung - das Vorliegen eines Unfallereignisses bejaht, sich aber davon überzeugt gezeigt, dass eine bei der Klägerin gegebenenfalls bestehende dauerhafte Beeinträchtigung nicht auf dieses Ereignis, sondern auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen sei.

11

Der Sachverständige habe dargelegt, dass bei der Klägerin kein traumatisch bedingter Bandscheibenvorfall vorliege und dass für ihre Beschwerdesymptomatik eine Facettengelenksymptomatik verantwortlich sei, die aber ebenfalls nicht auf akut-traumatische Veränderungen, sondern auf einen überaltersgemäßen Verschleiß hindeute. Insgesamt seien die bei dem Vorfall auf die Klägerin einwirkenden Kräfte gering gewesen und hätten lediglich eine Aktivierung der bereits bis dahin klinisch stumm vorbestehenden degenerativen Facettengelenksarthrose bewirkt. Eine eingetretene Invalidität der Klägerin - gleich welchen Grades - sei daher nicht unfallbedingt.

12

Die Frage einer Vorinvalidität oder einer Anspruchsminderung wegen mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen stelle sich somit nicht.

13

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die Kausalität des von ihm festgestellten Unfallgeschehens für den bei der Klägerin eingetretenen Dauerschaden - dessen Vorliegen mangels gegenteiliger Feststellungen für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - mit der von ihm gegebenen Begründung nicht verneinen dürfen.

14

1. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung besteht nach der Äquivalenztheorie, wenn der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (Schwintowski/Brömmelmeyer/Brömmelmeyer, PK-VersR 2. Aufl. § 178 VVG Rn. 26). Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend, was schon aus der Tatsache folgt, dass in Nr. 3 AUB 2000 bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen, also unfallfremden Faktoren, kein Ausschluss, sondern nur eine Anspruchsminderung entsprechend dem Mitwirkungsanteil vorgesehen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 24; vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, VersR 2012, 92 Rn. 13 ff.; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 1 AUB Rn. 52).

15

Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 21; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329 unter II 4 b).

16

a) Allerdings nimmt ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums an, dass ein adäquater Kausalzusammenhang entfällt, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, so dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall, der in diesen Fällen häufig auch als "Gelegenheitsursache" bezeichnet wird, nur einen unmaßgeblichen Anlass für die Beschwerden setzt (OLG Köln r+s 2013, 619; OLG Köln VersR 2007, 1689; OLG Celle VersR 2010, 205; KG r+s 2002, 525; OLG Schleswig VersR 1995, 825; Schwintowski/Brömmelmeyer/Brömmelmeyer, PK-VersR 2. Aufl. § 178 VVG Rn. 26, aber gegen Verwendung des Begriffs der Gelegenheitsursache; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 1 AUB Rn. 52 m.w.N.; Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. Kap. E Rn. 80; Mangen in Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 29; HK-VVG/Rüffer, 3. Aufl. § 178 VVG Rn. 18). Zur Begründung wird angeführt, der Unfallversicherer gewähre Schutz davor, dass sich die gesundheitliche Konstitution der versicherten Person durch das Unfallereignis richtungsweisend verändere, woran es fehle, wenn die Schädigung durch innerkörperliche Vorgänge bereits derart vorprogrammiert sei, dass sie bei jedem geringfügigen und beliebig austauschbaren Anlass nach außen treten könne (Mangen aaO).

17

b) Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Entgegen der Revisionserwiderung ist in der privaten Unfallversicherung nicht von einem eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff auszugehen.

18

Der Begriff der Gelegenheitsursache stammt aus dem Sozialversicherungsrecht, das nicht jede Mitwirkung genügen lässt, sondern für die Kausalität eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung verlangt. Danach ist eine bloße Gelegenheitsursache gegeben, wenn der Schaden auch ohne äußere Einwirkung hätte entstehen können und im ungefähr gleichen Ausmaß und etwa demselben Zeitpunkt auch eingetreten wäre, wenn es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedürfe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Schädigung auslöste (BSG VersR 2000, 789, 790; BSGE 62, 220, 223; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2 f.; ders. r+s 2007, 45, 49; Lücke, VK 2008, 39, 40; Hoenicke, r+s 2009, 206, 207).

19

Hingegen ist die im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 21; OLG Hamm VersR 2013, 573, 575; Marlow/Tschersich, r+s 2009, 441, 444 f.). Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus. Das Adäquanzerfordernis bezweckt nicht, die Folgen von Gesundheitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch ihre gesundheitliche Verfassung geprägt sind, von vornherein vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dies wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch dem Klauselwerk nicht entnehmen. Er wird vielmehr gerade aus der Regelung über die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung schließen, dass er im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 aaO Rn. 24). Zudem würde ein Ausschluss der Kausalität über die Figur der "Gelegenheitsursache" die Beweislast des Versicherers für die Mitwirkung von Vorerkrankungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, VersR 2012, 92 Rn. 16) unzulässig auf den Versicherungsnehmer verlagern (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. März 2011 - 5 U 464/08, juris Rn. 39).

20

2. Die Kausalität des Unfallgeschehens für die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin wäre deshalb zu bejahen, wenn die bei dem Vorfall auf die Klägerin einwirkenden Kräfte - mögen sie auch gering gewesen sein - die Aktivierung der zuvor klinisch stummen Facettengelenksarthrose bewirkt und damit die geltend gemachten Dauerbeschwerden ausgelöst haben. Die entsprechenden Feststellungen wird das Berufungsgericht noch zu treffen haben.

21

3. Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und mit welchem Grad eine Invalidität der Klägerin tatsächlich eingetreten ist, und bejahendenfalls, mit welchem Mitwirkungsanteil das Unfallgeschehen einerseits und die degenerative Vorschädigung andererseits zu dem Dauerschaden beigetragen haben, so dass eine Minderung der Leistung nach Nr. 3 AUB 2000 stattzufinden hätte. Die Sache ist deshalb auch insoweit zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

22

Dabei ist zugrunde zu legen, dass eine Krankheit im Sinne von Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 dann vorliegt, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf, während unter einem Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand zu verstehen ist, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR 2009, 1525 Rn. 14).

23

Ein mitwirkendes Gebrechen liegt allerdings unabhängig davon, ob der Versicherte zuvor schon an Beschwerden gelitten hat, auch dann vor, wenn eine vorbestehende Schädigung nicht lediglich zu einer erhöhten Schadenanfälligkeit geführt, sondern zur Verstärkung der Folgen des späteren Unfalls beigetragen hat (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 15; OLG Schleswig VersR 2014, 1074, 1075). Unter dieser Voraussetzung genügen demnach auch bislang klinisch stumm verlaufene degenerative Veränderungen den Anforderungen an das Vorliegen eines Gebrechens.

Mayen                                 Harsdorf-Gebhardt                               Lehmann

               Dr. Brockmöller                                     Dr. Bußmann

28
Ein Gebrechen ist ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zulässt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR 2009, 1525 Rn. 14 m.w.N.; OLG Braunschweig VersR 1995, 823, 824). Allerdings wird eine lediglich erhöhte Empfänglichkeit für Krankheiten infolge individueller Körperdisposition solange nicht als Gebrechen bewertet , wie sie noch als innerhalb der medizinischen Norm liegend angesehen werden kann (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO). Es ist nur dann gerechtfertigt, den Versicherer teilweise von der Leistungspflicht zu befreien oder seine Leistungspflicht dementsprechend einzuschränken, wenn eine außergewöhnliche, individuell geprägte Mitverursachung vorliegt.
Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr auf Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2000) unterhaltenen Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung von 34.000 € in Anspruch.

2

Am 2. November 2009 war die Klägerin als Übungsleiterin in einem Sportverein bei einem Kinderturnen tätig. Dabei gab sie einem zehnjährigen Jungen beim Versuch eines Flickflacks Hilfestellung. Infolge einer hierbei ausgeführten Drehbewegung kam sie selbst zu Fall und fing sich mit den Händen auf der Turnmatte ab. Danach verspürte sie heftige Schmerzen im Kreuz. Am nächsten Tag konnte sie nicht mehr alleine aus dem Bett aufstehen. Zwei bis drei Tage später war sie nicht mehr in der Lage, auf dem linken Bein zu stehen. Nachdem sich die Schmerzen bis zu einer Ohnmacht ausgeweitet hatten, begab sie sich vom 5. bis 9. November 2009 in stationäre Behandlung. Dabei wurden im MRT bei L4/L5 eine Bandscheibenprotrusion und eine Spinalkanalstenose festgestellt.

3

Mit Schreiben vom 30. Januar 2011 machte die Klägerin wegen einer Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Rumpfes, einer verminderten Belastbarkeit sowie in das linke Bein ausstrahlender Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend.

4

Ein daraufhin von der Beklagten eingeholtes unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Spinalkanalstenose bereits vor dem Ereignis bestanden haben müsse und die nachgewiesene Bandscheibenprotrusion nicht als bedingungsgemäße Unfallfolge zu werten sei, weshalb die Beklagte Leistungen ablehnte.

5

Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, dass die verbliebenen dauerhaften Bewegungseinschränkungen auf den durch den Unfall verursachten Prolaps zurückzuführen seien, und ihren Invaliditätsgrad auf 40% eingeschätzt.

6

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerden der Klägerin nicht auf den Bandscheibenprolaps, sondern auf eine Facettengelenksarthrose zurückzuführen seien, für die der Unfall keine richtungsweisende Verschlimmerung dargestellt habe, sondern die durch den Unfall nur aktiviert worden sei.

7

Daraufhin hat sich die Klägerin auf diese Facettengelenksarthrose als Ursache ihrer Bewegungseinschränkungen gestützt. Sie hat behauptet, auch die Arthrose sei erst unfallbedingt entstanden.

8

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg.

10

I. Das Berufungsgericht hat - nach ergänzender Beweisaufnahme durch ein weiteres Gutachten des schon in erster Instanz tätigen Sachverständigen und dessen mündliche Anhörung - das Vorliegen eines Unfallereignisses bejaht, sich aber davon überzeugt gezeigt, dass eine bei der Klägerin gegebenenfalls bestehende dauerhafte Beeinträchtigung nicht auf dieses Ereignis, sondern auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen sei.

11

Der Sachverständige habe dargelegt, dass bei der Klägerin kein traumatisch bedingter Bandscheibenvorfall vorliege und dass für ihre Beschwerdesymptomatik eine Facettengelenksymptomatik verantwortlich sei, die aber ebenfalls nicht auf akut-traumatische Veränderungen, sondern auf einen überaltersgemäßen Verschleiß hindeute. Insgesamt seien die bei dem Vorfall auf die Klägerin einwirkenden Kräfte gering gewesen und hätten lediglich eine Aktivierung der bereits bis dahin klinisch stumm vorbestehenden degenerativen Facettengelenksarthrose bewirkt. Eine eingetretene Invalidität der Klägerin - gleich welchen Grades - sei daher nicht unfallbedingt.

12

Die Frage einer Vorinvalidität oder einer Anspruchsminderung wegen mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen stelle sich somit nicht.

13

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die Kausalität des von ihm festgestellten Unfallgeschehens für den bei der Klägerin eingetretenen Dauerschaden - dessen Vorliegen mangels gegenteiliger Feststellungen für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - mit der von ihm gegebenen Begründung nicht verneinen dürfen.

14

1. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung besteht nach der Äquivalenztheorie, wenn der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (Schwintowski/Brömmelmeyer/Brömmelmeyer, PK-VersR 2. Aufl. § 178 VVG Rn. 26). Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend, was schon aus der Tatsache folgt, dass in Nr. 3 AUB 2000 bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen, also unfallfremden Faktoren, kein Ausschluss, sondern nur eine Anspruchsminderung entsprechend dem Mitwirkungsanteil vorgesehen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 24; vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, VersR 2012, 92 Rn. 13 ff.; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 1 AUB Rn. 52).

15

Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 21; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329 unter II 4 b).

16

a) Allerdings nimmt ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums an, dass ein adäquater Kausalzusammenhang entfällt, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, so dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall, der in diesen Fällen häufig auch als "Gelegenheitsursache" bezeichnet wird, nur einen unmaßgeblichen Anlass für die Beschwerden setzt (OLG Köln r+s 2013, 619; OLG Köln VersR 2007, 1689; OLG Celle VersR 2010, 205; KG r+s 2002, 525; OLG Schleswig VersR 1995, 825; Schwintowski/Brömmelmeyer/Brömmelmeyer, PK-VersR 2. Aufl. § 178 VVG Rn. 26, aber gegen Verwendung des Begriffs der Gelegenheitsursache; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 1 AUB Rn. 52 m.w.N.; Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. Kap. E Rn. 80; Mangen in Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 29; HK-VVG/Rüffer, 3. Aufl. § 178 VVG Rn. 18). Zur Begründung wird angeführt, der Unfallversicherer gewähre Schutz davor, dass sich die gesundheitliche Konstitution der versicherten Person durch das Unfallereignis richtungsweisend verändere, woran es fehle, wenn die Schädigung durch innerkörperliche Vorgänge bereits derart vorprogrammiert sei, dass sie bei jedem geringfügigen und beliebig austauschbaren Anlass nach außen treten könne (Mangen aaO).

17

b) Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Entgegen der Revisionserwiderung ist in der privaten Unfallversicherung nicht von einem eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff auszugehen.

18

Der Begriff der Gelegenheitsursache stammt aus dem Sozialversicherungsrecht, das nicht jede Mitwirkung genügen lässt, sondern für die Kausalität eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung verlangt. Danach ist eine bloße Gelegenheitsursache gegeben, wenn der Schaden auch ohne äußere Einwirkung hätte entstehen können und im ungefähr gleichen Ausmaß und etwa demselben Zeitpunkt auch eingetreten wäre, wenn es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedürfe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Schädigung auslöste (BSG VersR 2000, 789, 790; BSGE 62, 220, 223; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2 f.; ders. r+s 2007, 45, 49; Lücke, VK 2008, 39, 40; Hoenicke, r+s 2009, 206, 207).

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Hingegen ist die im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 21; OLG Hamm VersR 2013, 573, 575; Marlow/Tschersich, r+s 2009, 441, 444 f.). Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus. Das Adäquanzerfordernis bezweckt nicht, die Folgen von Gesundheitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch ihre gesundheitliche Verfassung geprägt sind, von vornherein vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dies wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch dem Klauselwerk nicht entnehmen. Er wird vielmehr gerade aus der Regelung über die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung schließen, dass er im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 aaO Rn. 24). Zudem würde ein Ausschluss der Kausalität über die Figur der "Gelegenheitsursache" die Beweislast des Versicherers für die Mitwirkung von Vorerkrankungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, VersR 2012, 92 Rn. 16) unzulässig auf den Versicherungsnehmer verlagern (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. März 2011 - 5 U 464/08, juris Rn. 39).

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2. Die Kausalität des Unfallgeschehens für die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin wäre deshalb zu bejahen, wenn die bei dem Vorfall auf die Klägerin einwirkenden Kräfte - mögen sie auch gering gewesen sein - die Aktivierung der zuvor klinisch stummen Facettengelenksarthrose bewirkt und damit die geltend gemachten Dauerbeschwerden ausgelöst haben. Die entsprechenden Feststellungen wird das Berufungsgericht noch zu treffen haben.

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3. Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und mit welchem Grad eine Invalidität der Klägerin tatsächlich eingetreten ist, und bejahendenfalls, mit welchem Mitwirkungsanteil das Unfallgeschehen einerseits und die degenerative Vorschädigung andererseits zu dem Dauerschaden beigetragen haben, so dass eine Minderung der Leistung nach Nr. 3 AUB 2000 stattzufinden hätte. Die Sache ist deshalb auch insoweit zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Dabei ist zugrunde zu legen, dass eine Krankheit im Sinne von Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 dann vorliegt, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf, während unter einem Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand zu verstehen ist, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR 2009, 1525 Rn. 14).

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Ein mitwirkendes Gebrechen liegt allerdings unabhängig davon, ob der Versicherte zuvor schon an Beschwerden gelitten hat, auch dann vor, wenn eine vorbestehende Schädigung nicht lediglich zu einer erhöhten Schadenanfälligkeit geführt, sondern zur Verstärkung der Folgen des späteren Unfalls beigetragen hat (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 15; OLG Schleswig VersR 2014, 1074, 1075). Unter dieser Voraussetzung genügen demnach auch bislang klinisch stumm verlaufene degenerative Veränderungen den Anforderungen an das Vorliegen eines Gebrechens.

Mayen                                 Harsdorf-Gebhardt                               Lehmann

               Dr. Brockmöller                                     Dr. Bußmann

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Ein Gebrechen ist ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zulässt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR 2009, 1525 Rn. 14 m.w.N.; OLG Braunschweig VersR 1995, 823, 824). Allerdings wird eine lediglich erhöhte Empfänglichkeit für Krankheiten infolge individueller Körperdisposition solange nicht als Gebrechen bewertet , wie sie noch als innerhalb der medizinischen Norm liegend angesehen werden kann (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO). Es ist nur dann gerechtfertigt, den Versicherer teilweise von der Leistungspflicht zu befreien oder seine Leistungspflicht dementsprechend einzuschränken, wenn eine außergewöhnliche, individuell geprägte Mitverursachung vorliegt.
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aa) Eine Krankheit i.S. von Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 - die mit § 8 AUB 1994 fast wörtlich übereinstimmt - liegt dann vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf. Ein Gebrechen wird als dauernder abnormer Gesundheitszustand definiert, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt (Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl. § 3 AUB 99/ § 8 AUB 88/94 Rdn. 2 m.w.N.; Kloth, Private Unfallversicherung Kapitel J Rdn. 5 f.; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 AUB 94 Rdn. 4). Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (Knappmann aaO).
Versicherungsvertragsgesetz - VVG