Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2003 - III ZR 414/02

bei uns veröffentlicht am09.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 414/02
Verkündet am:
9. Oktober 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn unverzüglich
von einem Nachbarwiderspruch zu unterrichten.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger sind Architekten. Sie hatten sich zu einer (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, um das im unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt belegene Grundstück L. -Straße 54 mit einem Wohn- und Bürohaus zu bebauen. Nach Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten über Bebauungsmöglichkeiten kauften sie das Grundstück im April 1994 und nahmen zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen (001) über 375.000 DM auf. Der Kläger zu 2 übernahm die zeichnerische Darstellung des Vorhabens und die Erstellung des Bauantrages. Dieser wurde durch Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1996 genehmigt. Am 7. März
1997 schlossen die Kläger zur Finanzierung der Baukosten einen weiteren Darlehensvertrag über 570.000 DM; dieses Darlehen (002) wurde nur in Höhe von 194.500 DM ausbezahlt. Am 17. April 1997 begannen die Kläger mit den Bauarbeiten, nachdem sie dies zuvor der Beklagten angezeigt hatten.
Bereits im Februar 1997 hatten die Eigentümer der Nachbargrundstücke L. -Straße 56 und 52 bei der Beklagten gegen die den Klägern erteilte Baugenehmigung Widersprüche eingelegt. Hiervon unterrichtete die Beklagte die Kläger zunächst nicht. Anfang April beantragten die Nachbarn beim Verwaltungsgericht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Mit Schreiben vom 29. April 1997, bei den Klägern eingegangen am 5. Mai 1997, teilte die Beklagte ihnen mit, daß die Nachbarn Widersprüche eingelegt und Eilanträge gestellt hätten. In dem Schreiben hieß es weiter, in Anbetracht der laufenden Verfahren müsse die Beklagte darauf aufmerksam machen, daß die Kläger zwar nicht gesetzlich verpflichtet seien, die Bauarbeiten einzustellen , das Risiko weiterer Bautätigkeiten jedoch allein zu tragen hätten. Die Kläger nahmen dieses Schreiben zum Anlaß, im wesentlichen nur noch Maßnahmen zur Sicherung der bereits errichteten Bauteile ausführen zu lassen. Im Juni 1997 gab das Verwaltungsgericht den von den Nachbarn gestellten Eilanträgen im wesentlichen statt. Die Beklagte untersagte den Klägern deshalb mit Verfügung vom 23. Juni 1997 die Fortführung der Bauarbeiten. Daraufhin planten die Kläger das Vorhaben teilweise um und erwirkten bei der Beklagten am 12. November 1998 eine entsprechende Nachtragsbaugenehmigung. Aber auch diese hielt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im Eilverfahren nicht stand. Nach Erhalt der das zweite Eilverfahren abschließenden Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2000 gaben die Kläger das Vorhaben auf und veräußerten das Grundstück anderweitig.

Sie nehmen nunmehr die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen auf Schadensersatz wegen der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigungen in Anspruch. Eine weitere Amtspflichtverletzung erblicken sie darin, daß die Beklagte sie nicht rechtzeitig vor der Aufnahme des zweiten Darlehens über die eingegangenen Nachbarwidersprüche unterrichtet habe. Ihren Schaden berechnen sie im wesentlichen nach den fehlgeschlagenen Finanzierungsaufwendungen für den Zeitraum vom 23. Juni 1997 (Baustopp) bis zum 14. März 2000 (Kenntnisnahme von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs). Ihre Forderungen haben sie an die kreditierende Bank abgetreten und Zahlung an diese beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Bank insgesamt ! " # $% & '( & ) & * + , -# 52.618,17 aß die Beklagte verpflichtet sei, 75 v.H. des Schadens zu ersetzen, der den Klägern daraus entstanden sei und noch entstehen werde, daß die Baugenehmigung vom 11. Dezember 1996 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 12. November 1998 rechtswidrig und nicht ausführbar gewesen seien, sowie den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der den Klägern daraus entstanden sei und noch entstehen werde, daß die Beklagte sie über den Eingang des Nachbarwiderspruchs vom 20. Februar 1997 nicht vor dem 7. März 1997 unterrichtet habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) im vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.
1. Die Baugenehmigungen vom 11. Dezember 1996 und vom 12. November 1998 waren rechtswidrig. Dies steht zwar nicht schon aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen fest, da diese im Eilverfahren ergangen waren und deshalb für den jetzigen Amtshaftungsprozeß keine Bindungswirkung entfalten konnten (Senatsurteil vom 16. November 2000 - III ZR 265/99 = NVwZ 2001, 352). Die Vorinstanzen sind jedoch zu Recht der sachlichen Beurteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach sich das Vorhaben der Kläger sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geänderten Gestalt wegen seiner Höhe und Geschoßflächenzahlen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Erteilung der solchermaßen rechtswidrigen Baugenehmigungen stellte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Amtsträger der Beklagten gegenüber den Klägern dar. In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, daß die Amtspflicht, eine rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsichtsbehörde auch und gerade gegenüber dem antragstellenden Bauherren selbst obliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 149, 50, 52 m.w.N.). Dies alles stellt auch die Revision nicht in Frage.
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß beide Baugenehmigungen zumindest grundsätzlich - vorbehaltlich eines Mitverschuldens der Kläger (siehe dazu im folgenden) - geeignet waren, eine Verläßlichkeits-
grundlage für die Aufwendungen und Investitionen der Kläger zu bilden, die der Durchführung des geplanten Vorhabens dienten.

a) Allerdings kommen als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, nicht nur objektive Umstände , sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht (Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f; 149, 50, 52 f). Derartige subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Senatsurteile BGHZ 134, 268, 284; 149, 50, 54).

b) Derartige besondere Umstände lagen hier nicht bereits deshalb vor, weil der Kläger zu 2 als Architekt, der die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung übernommen hatte, über genügend Sachkunde hätte verfügen müssen, um von sich aus die bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen und die Fehlerhaftigkeit der erteilten Baugenehmigungen zu erkennen. Insoweit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen vergleichbar, der dem Senatsurteil BGHZ 149, 50 zugrunde gelegen hatte: Hier wie dort rechtfertigte es diese Sachkunde nicht, den Klägern als antragstellenden Bau-
herren das volle Risiko einer Fehlbeurteilung der planungsrechtlichen Anforde- rungen, hier des § 34 BauGB, aufzubürden und die Bauaufsichtsbehörde insoweit von jeglicher Verantwortung zu entlasten. § 34 BauGB ist eine zentrale Bestimmung des Bauplanungsrechts. Die sachgemäße Handhabung dieser Vorschrift fällt daher in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Bauaufsichtsbehörde. Das "Rechtsanwendungsrisiko", d.h. hier die ordnungsgemäße Beurteilung des § 34 BauGB, wurde nicht bereits dadurch in vollem Umfang von der Behörde auf die Kläger verlagert, daß bei diesen als Architekten ebenfalls ein gewisses Maß an Sachkunde vorauszusetzen war. Anders als etwa bei der Einhaltung der Grenzabstände nach Bauordnungsrecht, die zu den grundlegenden Anforderungen gehört, die jeder Architekt bei der Planung zu beachten hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 1992 - III ZR 117/90 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Architekt 1 = NVwZ 1992, 911, 912), ging es bei der hier zu beurteilenden Frage, ob das Vorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), um Wertungen , die mitunter nicht einfach sind und gewisse Beurteilungsspielräume eröffnen können. Deshalb gilt hier der Grundsatz, daß die Kläger bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht klüger zu sein brauchten als die zur Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag berufenen Amtsträger der Beklagten (vgl. Senatsurteil BGHZ 108, 224, 230; s. auch Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 260 m.w.N.). Das schutzwürdige Vertrauen, das die Baugenehmigung bestimmungsgemäß bei den Klägern begründet hat, ist hier jedenfalls nicht so weit eingeschränkt, daß ein Totalverlust des Amtshaftungsanspruchs bereits auf der Tatbestandsebene stattfinden müßte. Eine sachgerechte Lösung besteht vielmehr in einer Abwägung nach § 254 BGB.


c) Auch die weiteren, von der Revisionsbegründung aufgezeigten Gesichtspunkte vermögen einen Totalverlust des Amtshaftungsanspruchs nicht zu rechtfertigen.
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Kläger hätten nicht auf die Baugenehmigung vertrauen dürfen, weil ihnen wiederholt mündlich "ausdrücklich und unmißverständlich" mitgeteilt worden sei, daß der von ihnen vorgelegte Plan nicht genehmigungsfähig sei. Daß die Beklagte das Bauvorhaben zunächst für unzulässig gehalten hat, bot für sich allein genommen den Klägern keinen Anlaß zu besonderer Vorsicht. Mit der Erteilung der Baugenehmigungen waren diese zuvor vom Bauaufsichtsamt geäußerten Bedenken hinfällig geworden. Die Kläger mußten sich in der Annahme, das Vorhaben sei wie geplant zulässig, bestätigt sehen. Sie durften nunmehr davon ausgehen, daß einer der Baugenehmigung entsprechenden Durchführung ihres Vorhabens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstünden und daß sie entsprechend wirtschaftlich disponieren könnten.
bb) Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Kläger hätten grob fahrlässig gehandelt, weil die Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. 52 ihnen in einem Gespräch am 25. November 1995 erklärt hätten, "daß man nicht bereit sei, ein überdimensioniertes Bauvorhaben zu dulden", dringt die Revision nicht durch. Ein derartiger mündlicher Widerstand bedeutete nicht notwendig, daß die betroffenen Nachbarn auch tatsächlich mit einem Rechtsbehelf gegen die erteilte Baugenehmigung vorgehen würden. Im übrigen kommt sogar im Falle einer tatsächlich erfolgten Drittanfechtung das schutzwürdige Vertrauen des Adressaten in den Bestand der Baugenehmigung nicht ohne weiteres völlig in Weg-
fall; es wird lediglich eine größere Eigenverantwortung des Bauherren unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren sachliche Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist (siehe Senatsurteil BGHZ 149, 50, 55 f mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. ferner Senatsurteil vom 16. Januar 2003 - III ZR 269/01 = NVwZ 2003, 501).

d) Die Kläger selbst lassen sich hinsichtlich beider Baugenehmigungen eine Mitverschuldensquote von 25 v.H. anrechnen; dem ist das Berufungsgericht gefolgt. Diese Abwägung fällt in den Bereich tatrichterlicher Würdigung und läßt revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Einen weiteren Amtshaftungstatbestand erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde die Kläger nicht sogleich von dem Eingang des Nachbarwiderspruchs Ende Februar 1997 unterrichtet hätten. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

a) Allerdings mag zweifelhaft sein, ob der Umstand, daß die Kläger durch die Baugenehmigung begünstigt wurden, ihnen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Rechtsstellung verlieh, die die Beklagte als Ausgangsbehörde , die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte, zur unverzüglichen Unterrichtung verpflichtete. Diese Frage braucht hier indessen nicht geklärt zu werden.

b) Die Bediensteten des Bauaufsichtsamtes hatten hier nämlich eine allgemeine, sich zur Amtspflicht verdichtende Fürsorgepflicht, durch eine recht-
zeitige Unterrichtung mögliche Schädigungen der Kläger zu verhindern. Insoweit ist anerkannt, daß besondere tatsächliche Lagen und Verhältnisse für den Beamten zusätzliche Pflichten schaffen können, so auch die Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wenn der Betreffende sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden. Diese zusätzliche Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz, daß der Beamte nicht nur Vollstrekker staatlichen Willens, nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich "Helfer des Bürgers" sein soll (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 15, 305, 312; Staudinger /Wurm Rn. 159 m.w.N.). Insbesondere darf der Beamte nicht "sehenden Auges" zulassen, daß der bei ihm vorsprechende Bürger Schäden erleidet, die der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage ist (Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 = NJW 1994, 2415, 2417 m.w.N.).

c) Im vorliegenden Fall war die Baugenehmigung vom 11. Dezember 1996 das Ergebnis eines mehrjährigen Abstimmungsprozesses zwischen den Klägern und der Beklagten gewesen. Daher mußte den zuständigen Amtsträgern der Beklagten klar sein, daß diese Baugenehmigung die Verläßlichkeitsgrundlage für kostspielige Aufwendungen bilden konnte, die der Verwirklichung des Vorhabens dienten. Durch die Erhebung des formellen Widerspruches wurde daher aus der Sicht der Beklagten die ernsthafte Möglichkeit geschaffen , daß diese Verläßlichkeitsgrundlage entfallen werde. Dies hat die Beklagte auch selbst so gesehen, als sie in ihrem Unterrichtungsschreiben vom 29. April 1997 die Kläger auf das Risiko weiterer Bautätigkeiten hinwies. Zwar lagen
zum damaligen Zeitpunkt bereits die Eilanträge der Widerspruchsführer auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung vor; dieses Risiko wurde aber - der Beklagten erkennbar - schon durch die Widersprüche selbst begründet.

d) Unter diesen Umständen durfte sich die Beklagte zunächst nicht auf bloßes Untätigbleiben beschränken. Dies gilt um so mehr, als schon eine einfache , formlose Mitteilung dem berechtigten Informationsinteresse der Kläger genügt hätte.

e) Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß diese Mitteilung jedenfalls vor dem 7. März 1997, dem Zeitpunkt der Aufnahme des zweiten Darlehens (002), hätte erfolgen müssen. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, eine Unterrichtung binnen zwei Wochen sei entsprechend den Grundsätzen zur Unverzüglichkeit einer Anfechtung noch ausreichend. Denn anders als ein zur Anfechtung einer Willenserklärung Berechtigter hatte die Baugenehmigungsbehörde hier keine rechtlichen Überlegungen anzustellen, sondern schlicht eine Tatsache formlos mitzuteilen. Da die Verneinung einer Amtspflichtverletzung durch das Landgericht auf einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt beruhte, vermag auch die "Kollegialgerichts-Richtlinie" die Beklagte hier nicht zu entlasten (vgl. Staudinger/Wurm Rn. 218).

f) Ein mitwirkendes Verschulden der Kläger ist bei diesem Haftungstatbestand nicht erkennbar.
4. Die Frage, ob sich die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Kläger hier vorrangig auf Ansprüche gegen den Kläger zu 2 als ander-
weitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen lassen müssen, ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Die Haftung der Gesellschafter war im Gesellschaftsvertrag wirksam auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt worden; dies entspricht im übrigen dem gesetzlichen Haftungsmaßstab des § 708 i.V.m. § 277 BGB.
5. Auch die Schadensberechnung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.

a) Die Aufnahme des Darlehens 001 ist der Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Sie hatte bereits lange Zeit vor Erteilung der ersten Baugenehmigung stattgefunden und war daher nicht durch ein Vertrauen in diese verursacht worden. Die erste Baugenehmigung bildete jedoch eine geeignete Verläßlichkeitsgrundlage für die weitere Nutzung der Darlehensvaluta. Dementsprechend haben die Kläger in ihre bezifferten Zahlungsansprüche auch lediglich die Finanzierungskosten für den Zeitraum zwischen der vorläufigen Stillegung der Bauarbeiten und dem endgültigen Scheitern des Projektes eingestellt.

b) Das Berufungsgericht ist der Schadensberechnung der Kläger gefolgt und hat die Grundsätze herangezogen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verzögerungsschadens bei verspäteter Fertigstellung eines Gebäudes entwickelt worden sind (BGHZ 121, 210; zur verspäteten Erteilung einer Baugenehmigung und einer dadurch eintretenden Verzögerung siehe insbesondere Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 = NVwZ 1992, 1119, 1120). Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Diese Grundsätze betreffen nämlich Fallgestaltungen, in denen das be-
treffende Vorhaben trotz der Verzögerung letztlich doch verwirklicht wird. Hier dagegen geht es darum, daß die Baugenehmigung von vornherein gerade nicht hätte erteilt werden dürfen und das Vorhaben von Anfang an nicht realisierbar war.

c) Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis gleichwohl als richtig dar (§ 561 ZPO): Die Kläger hätten nämlich diejenigen Schritte, die sie nach dem endgültigen Scheitern des Projekts zur Ablösung des Darlehens unternommen haben, schon früher, nämlich zum Zeitpunkt der Stillegung des Bauvorhabens unternehmen können. Daß sie dies unterlassen und während des Schwebezustands bis zum endgültigen Scheitern des Projekts weitere Finanzierungsaufwendungen getätigt haben, beruht auf den rechtswidrigen Baugenehmigungen. Denn das in diese Genehmigungen gesetzte Vertrauen bildete die Grundlage dafür, daß die Kläger den Versuch unternehmen durften, sich ihrerseits gegen die Nachbarwidersprüche zur Wehr zur setzen und das Vorhaben doch noch zu retten. Deswegen ist die amtspflichtwidrige Erteilung der Baugenehmigungen für den Schaden ursächlich geworden; dieser fällt auch in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Der Mitverschuldensquote von 25 v.H. haben die Kläger durch eine entsprechende Anpassung ihrer Anträge selbst Rechnung getragen. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken dagegen, das Vorbringen der Kläger zur Schadenshöhe in dem vorbezeichneten Sinne auszulegen.

d) Ebensowenig ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Schadensberechnung der Kläger - hinsicht-
lich des zweiten Darlehens (002) die unterlassene Unterrichtung der Kläger als die wesentliche Schadensursache angesehen und insoweit ein mitwirkendes Verschulden verneint hat.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

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Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin betreibt auf teils in ihrem Eigentum befindlichen, teils angepachteten Flurstücken in der Gemarkung L., Gemeinde R., den Abbau von Kies. Der Bescheid des beklagten Landkreises vom 18. September 1979, durch den dieser als untere Landschaftspflegebehörde das "Bodenabbau- und Auffüllungsvorhaben" der Klägerin genehmigt hatte, bestimmte, daß für geplante Aufschüttungen nur die Materialien "Bodenaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt , Gartenabfälle" verwandt werden dürften. Als "Zeitpunkt der Beendigung der Abbau-, Aufschüttungs- und Rekultivierungsmaßnahme" war der 31. Dezember 1990 festgesetzt worden.
Die Klägerin, die bis zu dem genannten Zeitpunkt den genehmigten Abbau - und Rekultivierungsplan nicht erfüllt hatte, setzte ihr Vorhaben über den 31. Dezember 1990 hinaus fort.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1992 lehnte der Beklagte die als "Neuanträge" gewerteten Anträge der Klägerin vom Februar und März 1992 ab, die Genehmigung aus dem Jahre 1979 bis zum 31. Dezember 1996 zu verlängern. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie begehrte festzustellen, daß die Genehmigung vom 18. September 1979 nicht am 31. Dezember 1990 abgelaufen sei; hilfsweise, den Bescheid des Beklagten aufzuheben und diesen zu verpflichten , die Genehmigung zu verlängern oder die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 15. April 1993 ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb er-
folglos; allerdings gab das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 1994 einem weiteren Hilfsantrag der Klägerin statt und sprach aus, daß die beantragte Genehmigung jedenfalls nicht aus planungsrechtlichen Gründen versagt werden dürfe.
Etwa einen Monat, nachdem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Genehmigung aus dem Jahre 1979 abgelehnt hatte, nämlich am 16. Juli 1992, untersagte der Beklagte der Klägerin ab sofort "jedes weitere Einbringen von Materialien jeglicher Art in der Kiesgrube in L.". Die sofortige Vollziehung rechtfertigte der Beklagte damit, daß durch unkontrollierte Ablagerungen der Boden oder das Grundwasser geschädigt werden könnten.
Gegen diese Untersagungsverfügung legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 13. August 1992 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 17. September 1992 zurück. Nachdem die Klägerin die gerichtliche Aufhebung des Sofortvollzugs erneut betrieben hatte, einigten sich die Parteien im Juni 1993 aufgrund eines Vergleichsangebots des Beklagten und eines dieses Angebot aufgreifenden Vergleichsvorschlags des Verwaltungsgerichts dahin, daß die Klägerin weiterhin Boden in der Kiesgrube deponieren dürfe, und zwar "ausschließlich Boden, der nicht durch Inhaltsstoffe belastet oder durch Schadstoffe verunreinigt ist". Aufgrund dieses Vergleichsschlusses wurde das Hauptsacheverfahren nicht mehr weiterbetrieben; die Parteien haben vielmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr infolge des sofortigen Vollzugs der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 1992 dadurch entstanden sein soll, daß sie bis zum Abschluß des Vergleichs in dem gegen den Sofortvollzug angestrengten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren daran gehindert war, unbelasteten Bodenaushub in der Kiesgrube einzubringen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten vom 16. Juli 1992, mit der der Klägerin das weitere Einbringen von Materialien jeglicher Art in der Kiesgrube untersagt wurde, bestehen keine Bedenken. Auch das Berufungsgericht ist von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts als solchem ausgegangen.

Nach § 7 Abs. 1 des damals geltenden schleswig-holsteinischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz - LPflegG) i.d.F. des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H.S. 256) stellten die Gewinnung von Kies und die (anschließende) Verfüllung der entstandenen Kiesgrube Eingriffe dar, die nach § 13 Abs. 1 LPflegG der Genehmigung der unteren Landschaftspflegebehörde bedurften (vgl. nunmehr die §§ 7, 7 a, 13 des Gesetzes zum Schutz der Natur - Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juni 1993, GVOBl. Schl.-H.S. 215).
Im fraglichen Zeitraum lag eine solche Genehmigung nicht vor. Das Begehren der Klägerin festzustellen, daß der Bescheid vom 18. September 1979 nicht am 31. Dezember 1990 abgelaufen ist, ist durch die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 15. April 1993 und des Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 1994 rechtskräftig abgewiesen worden. Damit steht auch für die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß bindend fest, daß die der Klägerin damals erteilte Genehmigung eines Bodenabbau- und Auffüllungsvorhabens nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 gegolten hat (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 134, 268, 273 f; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - NVwZ 1997, 1243, 1244). Zwar hatte die Klägerin bereits im Februar und März 1992 eine Verlängerung der abgelaufenen Genehmigung beantragt. Dieser Antrag war jedoch bereits durch den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 1992 abgelehnt worden. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage , den Beklagten zu verpflichten, die Genehmigung vom 18. September 1979 zu verlängern oder die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist durch die genannten Urteile ebenfalls rechtskräftig abgewiesen worden.

Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, warum die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 16. Juli 1992 rechtswidrig gewesen sein sollte. Denn jegliches weiteres Verfüllen der Kiesgrube durch die Klägerin wäre, wie die Revision zu Recht geltend macht, selbst dann, wenn die Klägerin im Grundsatz einen - auf der Grundlage eines von ihr zu erarbeitenden und vorzulegenden "Rekultivierungskonzepts" durch Verwaltungsakt näher zu konkretisierenden - Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung gehabt hätte bzw. heute noch haben sollte, jedenfalls formell illegal gewesen.

II.


Das Berufungsgericht sieht die den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung darin, daß der Beklagte die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 1992 in vollem Umfang angeordnet und nicht das Einbringen von unbelastetem Bodenmaterial ausgenommen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Einer Beurteilung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (a.F.) als rechtswidriger Maßnahme stehe nicht entgegen, daß die Verwaltungsgerichte dem Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 16. Juli 1992 wiederherzustellen, nicht entsprochen hätten. Denn diese Entscheidungen, die nur aufgrund einer summarischen Prüfung ergangen seien und jederzeit hätten geändert oder aufgehoben werden können , entfalteten im Amtshaftungsprozeß keine Bindungswirkung.
Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß nicht alle in der Genehmigung aus dem Jahre 1979 aufgeführten Materialien - wie etwa Bauschutt, der aufgrund der 1992 geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nicht mehr in die Kiesgrube hätte eingebracht werden dürfen - zu Schäden hätten führen können. Ein öffentliches Interesse daran, auch das Einbringen von reinem Bodenaushub zu verhindern, sei demgegenüber nicht erkennbar gewesen, zumal der Beklagte ungeachtet des Ablaufs der Genehmigung aus dem Jahre 1979 seine Absicht, die Kiesgrube (weiter) rekultivieren zu lassen, nicht aufgegeben habe. Daß eine Verfüllung mit reinem Bodenaushub unbedenklich gewesen sei, hätten auch die weiteren Ereignisse bestätigt. So habe der Beklagte etwa zwei Monate nach dem Erlaß der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 1992 dem unmittelbaren Grundstücksnachbarn Sch. das Verfüllen einer brachliegenden Kiesgrube mit von der Klägerin angeliefertem Bodenaushub genehmigt. Schließlich sei im Zuge der im Juni 1993 zwischen den Parteien zustande gekommenen Einigung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren der Klägerin das Deponieren von unbelastetem bzw. nicht verunreinigtem Boden gestattet worden. Das Einbringen unbelasteter Materialien hätte im übrigen auch erkennbar dem privaten Interesse der Klägerin gedient, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommen würde, ob die Klägerin insoweit dem Beklagten einen ausdrücklichen Hinweis erteilt habe.
Die Bediensteten des Beklagten hätten auch fahrlässig gehandelt. Dabei könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß die Verwaltungsgerichte bei ihren Eilentscheidungen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für rechtmäßig erachtet hätten. Der Grundsatz, daß die Billigung des Verhaltens eines Beamten durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht den Vorwurf des Verschuldens des amtspflichtwidrig handelnden Amts-
walters ausschließe, gelte nicht bei Entscheidungen, die in einem Verfahren mit lediglich summarischer Prüfung ergingen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen , die im sogenannten Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen sind, nicht gebunden sind. Dies folgt, soweit es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts selbst geht, schon daraus, daß diese Frage, auch wenn sie im Rahmen der vom Verwaltungsgericht anzustellenden Interessenabwägung eine maßgebliche Rolle spielt, nicht Streitgegenstand des Aussetzungsverfahrens ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO [Stand: Januar 2000], § 80 Rn. 248). Aber auch, wenn - wie hier - nur die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs in Rede steht, ist eine solche Bindung abzulehnen.
Dies ergibt sich freilich nicht schon daraus, daß verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen nicht in Urteilsform ergehen. Daß im Beschlußverfahren und ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, steht einer Bindungswirkung nicht entgegen. Entscheidend ist, daß die betreffende Entscheidung in gleicher Weise wie ein verwaltungsgerichtliches Urteil der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950, 1951, wo der Senat ausgesprochen hat, daß die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß an die Entscheidung des Strafsenats eines Oberlandesgerichts im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG gebunden sind).

Eine derartige Rechtskraftwirkung kommt jedoch einem Beschluß, der auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hin ergangen ist, nicht zu. Zwar bindet ein Aussetzungsbeschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO die Beteiligten; insbesondere darf sich die Behörde über einen zugunsten des Bürgers ergangenen Beschluß nicht hinwegsetzen und erneut die sofortige Vollziehbarkeit anordnen (vgl. BayVGH, DVBl. 1999, 624, 625; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1995, 376; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 98; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rn. 172). Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann jedoch das Verwaltungsgericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Ob das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht allein in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine Veränderung der Umstände ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn das Gericht bei objektiv gleich gebliebener Sach- und Rechtslage zu besserer Rechtserkenntnis gelangt oder ihm die vorgenommene Interessenabwägung korrekturbedürftig erscheint (OVG Weimar, DVBl. 1999, 480; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 603, 604; VGH Kassel, DVBl. 1996, 1320; Eyermann/Jörg Schmidt aaO § 80 Rn. 102; Kopp/Schenke aaO § 80 Rn. 217 f; a.A. OVG Münster, NVwZ 1999, 894 f). Angesichts dieser weitreichenden Ä nderungsbefugnis ist die materielle Rechtskraftwirkung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO, sofern man diesen Begriff in diesem Zusammenhang überhaupt verwenden will (vgl. Schoch aaO § 80 Rn. 358), jedenfalls so eingeschränkt, daß es nicht gerechtfertigt erscheint , die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung an die im Aussetzungsverfahren von den Verwaltungsgerichten getroffenen Entscheidungen zu binden.
2. In der Sache geht der Vorwurf des Berufungsgerichts fehl, der Beklagte habe bei Erlaß der Untersagungsverfügung vom 16. Juli 1992 nicht hinreichend bedacht, daß das Einbringen von unbelastetem Bodenmaterial unbedenklich sei. Dem Beklagten ging es ersichtlich nicht darum, das Einbringen von reinem Bodenaushub zu verhindern; vielmehr stand im Vordergrund das Bestreben, der befürchteten Ablagerung nicht (mehr) genehmigungsfähiger Materialien, zu denen insbesondere Bauschutt gehörte, wirkungsvoll entgegenzutreten.
Die Gefahr unzulässiger Ablagerungen war schon deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil die Klägerin unbeschadet des von ihr (hilfsweise) gestellten Verlängerungsantrags dezidiert den Standpunkt vertreten hatte, die ihr am 18. September 1979 erteilte Genehmigung, aufgrund derer der Klägerin ausdrücklich auch die Verwendung von Straßenaufbruch und Bauschutt gestattet war, sei nach wie vor gültig. Weiter macht die Revision zu Recht geltend , angesichts des öffentlichen Interesses an einem effektiven Bodenschutz und der Unmöglichkeit einer ständigen behördlichen Überwachung der Verfüllungsvorgänge sei nicht von vornherein zu beanstanden, daß der Beklagte das Verfüllungsverbot generell für sofort vollziehbar erklärt habe. Demgegenüber fällt weder bei der Einschätzung der Gefahr noch bei der Wahl der dagegen zu ergreifenden Mittel entscheidend ins Gewicht, daß das Einbringen von unbelastetem Bodenmaterial für sich genommen unbedenklich ist und reiner Bodenaushub bei einer der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des Landschaftspflege - bzw. (nunmehr) des Landesnaturschutzgesetzes genehmigten oder ihr sogar durch Verwaltungsakt vorgeschriebenen Rekultivierung des fraglichen Geländes ohne weiteres als Auffüllmaterial verwendet werden könnte.
In Anbetracht dieser Umstände war es auch Sache der Klägerin, dem Beklagten gegenüber deutlich zu machen, daß sie bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der Reichweite der ihr 1979 erteilten Genehmigung ungeachtet des von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkts willens und dazu bereit sei, auf das Einbringen von Bauschutt, Straßenaufbruch etc. zu verzichten, und um die Erlaubnis nachzusuchen, ausschließlich unbelastetes bzw. nicht verunreinigtes Bodenmaterial in der Kiesgrube ablagern zu dürfen. Nur und erst dann, wenn dies geschehen war, bestand für den Beklagten Anlaß zur Prüfung, ob einem solchen Antrag unter Einschränkung (jedenfalls) des Sofortvollzugs der Verfügung vom 16. Juli 1992 stattgegeben werden könnte.

III.


Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst zugunsten des Beklagten entscheiden.
Wie ausgeführt hätte die Klägerin ausdrücklich einen Antrag des Inhalts stellen müssen, ihr das Einbringen von unbelastetem Material vorläufig - also vor Erteilung einer (neuen) umfassenden Rekultivierungsgenehmigung - zu gestatten bzw. das Einbringen solchen Materials unter (teilweiser) Einschränkung des angeordneten Sofortvollzugs zu dulden. Ein solcher Antrag, den die Klägerin nicht nur bei dem Beklagten, sondern auch - und zwar (naheliegenderweise ) nach § 123 VwGO im Zusammenhang mit dem (in der Hauptsache erfolglos gebliebenen) Genehmigungsverfahren oder aber auch (gleich) im Rahmen des von ihr angestrengten Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO - beim Verwaltungsgericht hätte anbringen können - und unter dem
Aspekt des § 839 Abs. 3 BGB auch hätte anbringen müssen -, ist jedoch nicht gestellt worden. Erst im Zuge des nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von der Klägerin in Gang gesetzten Verfahrens auf Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat sie dies nachgeholt, was zu der erwähnten Einigung im Vergleichswege führte.
Danach ist die Klage abzuweisen, ohne daß es auf die weitere, in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage ankommt, inwieweit das Fehlen bzw. die im Zusammenhang mit der beantragten Verlängerung der Genehmigung vom 18. September 1979 erfolgte Versagung des gemeindlichen Einvernehmens einem Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten entgegenstehen könnte.
Wurm Streck Schlick Dörr Galke

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 269/01
Verkündet am:
16. Januar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige
Baugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den - objektiv erfolglosen -
Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR 269/01 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Mutter des Klägers, Frau K. N. , ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B. Straße 23 in M. - B. (Flurstück 340/6). Der Kläger beabsichtigte, das vorhandene Wohnhaus durch einen Anbau zu erweitern, der die nach der Landesbauordnung erforderlichen Grenzabstände zu den südwestlichen und westlichen Nachbargrundstücken Flurstücke 340/5 und 340/3 sowie dem nordöstlichen Nachbargrund-
stück Flurstück 346/1 nicht einhielt. Die Nachbarin E. M. , die Eigentümerin des Flurstücks 346/1, war mit dem Vorhaben des Klägers nicht einverstanden und hatte dies dem Kläger auch ausdrücklich erklärt.
Unter dem 12. September 1990 beantragte der Kläger bei der Kreisverwaltung M. -B. nach einem vorangegangenen Bauvoranfrageverfahren die Baugenehmigung. Der Lageplan und die Bauzeichnungen trugen jeweils die handschriftlichen Vermerke: "Einverständnis der Nachbarn: Flur 1 340/3 und 5 sowie Flur 1 346/1". Bei den Flurstücken 340/3 und 5 war die Unterschrift des Nachbarn beigefügt; bei dem Flurstück 346/1 jedoch nicht diejenige der Grundstückseigentümerin Frau M. , sondern der Mutter des Klägers. Die Gemeindeverwaltung B. erteilte am 9. Oktober 1990 ihr Einvernehmen. Dabei wies sie darauf hin, daß die Unterschrift des Nachbarn zu dem Grundstück Flur 1 Nr. 346/1 nicht von der Grundstückseigentümerin stamme; Frau K. N. sei Eigentümerin des Baugrundstücks.
Am 11. Dezember 1990 stellte der Kläger einen Befreiungsantrag, betreffend die Einhaltung der Abstandsflächen zu den Parzellen 340/3 und 340/5. Er erklärte, hinsichtlich dieser Grundstücke werde teilweise direkt an den Grenzen angebaut; die Eigentümer seien jedoch mit der Bebauung einverstanden und hätten dies durch ihre Unterschrift bestätigt.
Daraufhin erteilte die Kreisverwaltung ihm am 17. Dezember 1990 die Baugenehmigung unter Befreiung von den Vorschriften des § 8 Abs. 6 LBauO.
Die Nachbarin E. M. rügte mit Schriftsatz vom 6. März 1991, sie sei nicht ordnungsgemäß am Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden, und
legte mit Schriftsatz vom 19. März 1991 Widerspruch gegen die Baugenehmi- gung ein. Über den Widerspruch wurde der Kläger am 28. März 1991 unterrichtet. Am 5. April 1991 stellte die Nachbarin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; dieser Antrag gelangte am 10. April 1991 zur Kenntnis des Klägers. Dieser stellte daraufhin die bereits begonnenen und weit fortgeschrittenen Bauarbeiten ein. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag durch Beschluß vom 7. Mai 1991 statt; die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Am 18. November 1994 nahm die Kreisverwaltung die Baugenehmigung zurück.
Der Kläger verlangt nunmehr von dem beklagten Land Schadensersatz für Planungs-, Abriß-, Rohbau-, Anwalts- und Gerichtskosten. Er trägt vor, diese Aufwendungen seien ihm entstanden, weil er im berechtigten Vertrauen auf die erteilte Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen habe.
Beide Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen stattgegeben, und zwar das Berufungsgericht in Höhe von 119.218,80 DM nebst Zinsen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision des beklagten Landes führt, soweit zum Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Daß die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1990 rechtswidrig war und ihre Erteilung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Amtsträgern des beklagten Landes gegenüber dem Kläger als einem geschützten Dritten gewesen ist, steht im Revisionsrechtszug außer Streit. Es geht nur noch um die Fragen, ob und inwieweit die Baugenehmigung eine Verläßlichkeitsgrundlage für die vom Kläger getätigten Aufwendungen gebildet hat und ob dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden zur Last fällt. Beide Vorinstanzen haben hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Schadenspositionen die erste Frage bejaht, die zweite verneint. In beiden Punkten kann ihnen nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht gefolgt werden.
2. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nur insoweit in Betracht kommt, als die Baugenehmigung geeignet war, bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, daß er, auf sie gestützt, die Verwirklichung des Bauvorhabens in Angriff nehmen dürfe (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 123, 191, 198 m.zahlr.w.N.; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00 = NJW 2002, 432, 433 = BGHZ 149, 50, 53 f). Dies ist nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO).

a) Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise -
entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht (Senatsurteil BGHZ 134, 268; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO). Derartige Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten, die eine Vertrauensgrundlage bereits tatbestandsmäßig ausschließen, können insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Senatsurteil BGHZ 134, 268, 284; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO).

b) Für die revisionsrechtliche Beurteilung muß zugunsten des beklagten Landes davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei der Einreichung seines Bauantrags zumindest den Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat, indem er der Baugenehmigungsbehörde vorspiegelte, daß alle Nachbarn durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis mit dem geplanten Vorhaben erteilt hätten. Unstreitig stammte indessen die das Flurstück 346/1 betreffende Unterschrift gerade nicht von dessen Eigentümerin, sondern von der Mutter des Klägers. Die Grundstückseigentümerin selbst hatte gegenüber dem Kläger ihr Einverständnis bestimmt und eindeutig verweigert; dies hatte der Kläger sogar in einem seinem Architekten übermittelten Vermerk schriftlich festgehalten. Außerdem war der Kläger durch seinen Architekten nachdrücklich auf das Erfordernis der Zustimmung aller betroffenen Nachbarn hingewiesen worden.

c) Dieser Täuschungsversuch war indessen in der Erklärung der Gemeinde B. vom 9. Oktober 1990, durch die das gemäß §§ 36, 34 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde, offengelegt worden. Die Annahme beider Vorinstanzen, der Täuschungsversuch habe im Ergebnis objektiv nicht zum Erfolg geführt, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dieser objektive Fehlschlag des Täuschungsversuchs indessen nicht geeignet, nunmehr bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der erteilten Baugenehmigung zu begründen. Spiegelbildlich zu dem oben wiedergegebenen Grundsatz, wonach subjektive Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten dem Entstehen einer Vertrauensgrundlage entgegenstehen können, kommt es nämlich auch für die Heilung einer bereits begangenen arglistigen Täuschung auf die subjektive Sicht des durch die betreffende Maßnahme Begünstigen an. Dies bedeutet, daß der Kläger, um sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen zu können, entweder von sich aus die unrichtigen Angaben hätte richtigstellen müssen oder zumindest positiv Kenntnis davon hätte haben müssen, daß seine begangene Täuschung sich auf den Erlaß der Maßnahme objektiv nicht ausgewirkt hatte. Dafür trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Ob der klarstellende Hinweis der Gemeinde Budenheim vom 9. Oktober 1990 überhaupt zur Kenntnis des Klägers gelangt ist, ist nicht dargetan. Der Befreiungsantrag des Klägers vom 11. Dezember 1990 war nicht geeignet, die Täuschung aus der Welt zu schaffen. Zwar ist dort lediglich von den Parzellen 340/3 und 340/5 die Rede , also nicht von der Parzelle 346/1. Gleichwohl wurde auf diese Weise der unzutreffende Eindruck erweckt und bestätigt, daß sämtliche betroffenen Nach-
barn einverstanden seien. Die bloße Nichterwähnung des Flurstücks 346/1 besagte nichts darüber, daß die vorangegangenen Erklärungen des scheinbaren Grundstückseigentümers ihre Wirksamkeit hätten verlieren sollen.

e) Dementsprechend läßt der weitere Geschehensablauf zwanglos die Deutung zu, daß aus der Sicht des Klägers die Täuschung gerade nicht richtiggestellt worden war, sondern im Gegenteil Erfolg gehabt hatte, indem die Behörde sich hatte irreführen lassen. Sollte dies die Vorstellung des Klägers gewesen sein, wäre einem schutzwürdigen Vertrauen in die Baugenehmigung von vornherein jegliche Grundlage entzogen.
3. Sollte die somit erforderliche weitere tatrichterliche Aufklärung zu dem dem Kläger günstigen Ergebnis führen, daß er auf die Baugenehmigung vertrauen durfte, so kann die Verurteilung des beklagten Landes jedenfalls der Höhe nach keinen Bestand haben. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) diejenigen Aufwendungen des Klägers möglicherweise nicht ersatzfähig sind, die er nach Kenntniserlangung vom Widerspruch der Nachbarin (28. März 1991) getätigt hat; die Vorinstanzen wollen demgegenüber auf den 10. April 1991 abstellen , als der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dem Kläger bekannt wurde.

a) Allerdings kommt, wenn und soweit eine Genehmigung geeignet ist, schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zu begründen, diese Vertrauensgrundlage im Falle der Anfechtung des Bescheids durch Dritte nicht ohne weiteres völlig in Wegfall. Jedoch wird ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen grundsätzlich eine größere Eigenverantwortung des Bauherrn
unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein. Ist zulässigerweise Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, verbunden mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Bauherr die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Setzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO S. 434 = BGHZ 149, 50, 55 f m.w.N.).

b) Aus diesen Grundsätzen kann indessen nicht gefolgert werden, daß eine derartige Risikoüberwälzung auf den Bauherrn stets nur und erst durch einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung begründet wird. Vielmehr sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen; diese Würdigung kann zu dem Ergebnis führen, daß bereits der Widerspruch für sich allein genommen, ohne Antrag auf aufschiebende Wirkung, dem Bauherrn hinreichenden Anlaß bieten mußte, von weiteren kostenträchtigen Maßnahmen abzusehen. So konnte es hier gelegen haben: Der Widerspruch stammte gerade von derjenigen Nachbarin, deren Widerstand gegen das Bauvorhaben von vornherein klar zutage gelegen und den Kläger zu seinem erfolglosen Täuschungsversuch veranlaßt hatte. In Verbindung mit den vorangegangenen Belehrungen durch seinen Architekten hätten daher bei dem Kläger "die Alarmglocken läuten" müssen. Ihm hätte spätestens jetzt klar sein müssen, daß die Durchführbarkeit des Bauvorhabens gefährdet war.

c) Indem der Kläger das Bauvorhaben gleichwohl zunächst weiterführte, hat er daher möglicherweise auf eigenes Risiko gehandelt. Dies betrifft insbesondere die in die Zeitspanne zwischen dem 28. März und dem 10. April 1991 fallenden kostenträchtigen Aufwendungen für die Herstellung des Rohbaus.
4. Das Berufungsurteil kann nach alledem, soweit es zum Nachteil des beklagten Landes ergangen ist, keinen Bestand haben. Die erforderliche Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, der von der Revision aufgeworfenen Frage näher nachzugehen, ob die vom Kläger durchgeführten Abrißarbeiten einer separaten Genehmigung bedurft hätten.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.