Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2002 - III ZR 147/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Fischereiverein ist Pächter des Fischereirechts an einem Teilstück der Zaber. Innerhalb dieses Abschnitts betreibt der beklagte Gemeindeverband eine Sammelkläranlage, in der die Abwässer des Einzugsgebiets mechanisch-biologisch gereinigt und anschließend in die Zaber geleitet werden.
Am 15. August 1998 und am 9. Oktober 1999 kam es unterhalb des Klärwerks jeweils zu einem Fischsterben, für das der Kläger den Beklagten
verantwortlich macht. Er hat das Fischsterben in beiden Fällen darauf zurückgeführt , daß der Beklagte über seine Kläranlage Schadstoffe in die Zaber eingeleitet habe, die den Sauerstoffgehalt des Wassers stark reduziert und im Gewässer einen Sauerstoffmangel verursacht hätten. Die auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 19.589,02 DM gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht legt aufgrund des Klagevorbringens folgenden Sachverhalt zugrunde: Wegen anhaltend trockener Witterung im August 1998 wie auch im Oktober 1999 habe die Zaber relativ wenig eigenes Wasser geführt. Dadurch habe sich das Mischungsverhältnis zwischen geklärtem Abwasser und Bachwasser gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen verschoben. Der Verdünnungsgrad des sauerstoffärmeren geklärten Abwassers habe nicht ausgereicht, um die für Fische zum Überleben notwendige Sauerstoffkonzentration zu gewährleisten. Das Niedrigwasser der Zaber sei mit einem saisonal bedingten hohen Ausstoß an Abwässern durch die örtliche Landwirtschaft, insbesondere den Weinbau, zusammengefallen. Im Spätsommer und Herbst würden die Mostpressen und Gärtanks gereinigt. Diese Betriebe leiteten ihre Abwässer über das öffentliche Kanalnetz, teilweise auch direkt, in die Zaber ein.
2. Auf dieser Grundlage ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Beklagte im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG Stoffe in die Zaber eingeleitet hat, die deren Wasserqualität verschlechtert und - im Zusammenwirken mit anderen Ursachen, insbesondere dem niedrigen Wasserstand des Flusses - zum Ersticken der Fische geführt haben. Eingeleitet hat der Beklagte, nicht anders als in anderen Fällen der Abwasserbeseitigung, das Abwasser als Ganzes (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355; 103, 129, 134 f.; Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 10). Dieses Wasser war zwar gereinigt; das Berufungsgericht hat für eine Betriebsstörung der Anlage keinen Anhalt gefunden. Es war jedoch deutlich sauerstoffärmer als das natürliche Gewässer, in das es eingeleitet wurde, und bewirkte darin nach den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. durch weitere Zehrungen ein hohes Sauerstoffdefizit, nämlich einen Abfall des Sauerstoffgehalts von 9,2 mg/l oberhalb des Einlaufs bis zu 2,5 mg/l am 15. August 1998 bzw. 1,4 mg/l am 9. Oktober 1999 unterhalb. Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG erfordert nicht, daß isolierbare Giftstoffe wie Öl oder Chemikalien in das Gewässer geleitet werden. Haftungsbegründend ist nach Wortlaut und Schutzzweck des Gesetzes vielmehr jede nachteilige Veränderung der physikalischen , chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers, wie sie ohne die Einwirkung bestehen würde (Senatsurteil BGHZ 103, 129, 136 ff.). Zu Veränderungen dieser Art gehört auch eine Verminderung des Sauerstoffgehalts innerhalb des Gewässers (Czychowski, § 22 Rn. 20).
Die Ursächlichkeit der Abwassereinleitung für die Verschlechterung der Wassergüte wird durch ein Mitwirken anderer Ursachen ebensowenig in Frage gestellt.
3. a) Der Senat hat in BGHZ 62, 351, 359 f. allerdings bei einer am Gesetzeszweck ausgerichteten, wertenden Betrachtung die Haftung des Betreibers eines Klärwerks nach § 22 Abs. 1 oder 2 WHG gegenüber dem Gesetzeswortlaut eingeschränkt. Der Zweck der Vorschrift, denjenigen, der eine schadensstiftende Wasserverschlechterung verursacht, zur Haftung für den entstandenen Schaden heranzuziehen, rechtfertige es nicht, den Inhaber einer Einrichtung , die dazu bestimmt sei, den Wasserzustand zu verbessern, auch dann haften zu lassen, wenn die Einrichtung ordnungsgemäß arbeite und lediglich die ihr zugeführten Abwässer weiterleite. Dem lag eine Fallgestaltung zugrunde , in der aus einem Metallveredelungsbetrieb eine giftige Zyanidlösung ausgelaufen und in die Kanalisation der Gemeinde geflossen war, von der sie über einen Klärteich des Abwasserverbands in die Dhünn gelangte.
b) Diese Erwägungen, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden haben (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. Rn. 792; Czychowski , § 22 Rn. 12, 19, 44; Zeidler in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 22 WHG Rn. 19 a, 22) und an denen festzuhalten ist, hat das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht undifferenziert auf den Streitfall übertragen. An einem haftungsbegründenden Einleiten des - geklärten, aber gleichwohl das Gewässer belastenden - Abwassers fehlt es nach der Entscheidung des Senats, wenn die Kläranlage die ihr zugeführten Schadstoffe, zu deren Beseitigung sie weder bestimmt noch geeignet ist, lediglich weiterleitet. Demgegenüber gibt es keinen hinreichenden Grund für eine entsprechende Haftungsbegrenzung , wenn das Klärwerk zwar in bestimmter Hinsicht seinen Zweck erfüllt und insoweit die Wasserqualität verbessert, es das Wasser aber zugleich in anderer Beziehung verschlechtert (Czychowski, § 22 Rn. 19 a.E.; Zeidler in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, § 22 Rn. 19 a). Insoweit ist die Ge-
fahrerhöhung vielmehr allein auf die Tätigkeit der Kläranlage zurückzuführen, deren Betreiber hierfür haftungsrechtlich auch selbst die Verantwortung trägt. Allenfalls dann, wenn aus technischen Gründen eine im Verhältnis geringfügige Verschlechterung der Wassergüte in dieser Richtung unvermeidlich mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage verbunden sein sollte, könnte eine andere Beurteilung angebracht sein.
c) Für den Streitfall folgt daraus: Liegt die Ursache der Sauerstoffreduzierung in der Zaber aufgrund des vom Beklagten eingeleiteten Abwassers ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend im Bereich der dem Klärwerk seinerseits zugeführten Abwässer und konnte der Beklagte bei einem ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage die Verminderung des Sauerstoffgehalts im Gewässer nicht verhindern, scheidet eine Haftung nach § 22 WHG aus. Hingegen wäre eine Ersatzpflicht zu bejahen, wenn - wie es der Kläger in den Tatsacheninstanzen mindestens auch behauptet hat und worauf sich nunmehr die Revision in erster Linie stützt - für den Sauerstoffmangel des eingeleiteten Wassers der Reinigungsvorgang im Klärwerk des Beklagten verantwortlich wäre. Unter diesen Umständen wäre es auch unerheblich, ob die Anlage im übrigen ordnungsgemäß gearbeitet hätte.
4. Ein Ausschluß aller Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Verband wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung nach § 11 WHG, für den die Revisionserwiderung eintritt, kommt lediglich bei wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß § 8 WHG in Betracht (BGHZ 103, 129, 134; Czychowski, § 22 Rn. 25 f.). Eine solche Bewilligung ist hier nach § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG ausgeschlossen. Dem Beklagten ist dementsprechend auch le-
diglich eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 7 WHG) zur Einleitung seiner Abwässer in die Zaber erteilt worden.
5. Über die Ursachen der Sauerstoffdefizite in der Zaber enthält das Berufungsurteil keine nähere Feststellung. Es ist aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - weiter aufzuklären. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands, bei dem nach den obigen Ausführungen die Haftung des Betreibers einer Kläranlage entfällt, die Darlegungs- und Beweislast den Beklagten trifft.
Rinne Streck Schlick Kapsa Dörr
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Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
- 1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen, - 2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.
(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.
(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.