vorgehend
Amtsgericht Fürstenwalde/Spree, 29 Lw 16/04, 21.03.2006
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5 W (Lw) 5/06, 23.11.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 12/06 Verkündet am:
23. November 2007
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen
Richter Rukwied und Gose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der GmbH & Co. KG bestehendes Unternehmen, das mit dem Betriebsvermögen einer LPG ausgestattet wurde. Das Vermögen wurde auf Grund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung der LPG vom 8. November 1991 und des notariellen Vertrages über die Gründung der Kommanditgesellschaft vom 28. November 1991 von der LPG als Kommanditeinlage auf die Klägerin übertragen.
2
Die LPG war zunächst alleinige Kommanditistin der Klägerin. Die Umwandlung wurde am 19. Juli 1992 in das Register eingetragen. Im April 1994 wurde die Kommanditeinlage der LPG auf Grund der Ermächtigung im Umwandlungsbeschluss auf 554 Kommanditisten übertragen, zu der auch der Beklagte gehörte. Die Eintragung der LPG i.L. wurde danach im Register gelöscht.
3
Der Beklagte hat zusammen mit anderen Kommanditisten bei dem Registergericht vorgebracht, dass die Umwandlung gescheitert sei, und die Bestellung eines Liquidators für die LPG i.L. beantragt. Der Antrag blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses hat das Verfahren im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit nach § 127 FGG ausgesetzt.
4
In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin die Feststellung beantragt, dass sie die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz weiter bestehende Vereinigte LPG (P) G. sei. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht ) hat durch Beschluss den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin als zulässige Berufung behandelt, das Rechtsmittel jedoch mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass über die Feststellungsklage im ZPO-Verfahren zu entscheiden sei. Gegenstand der Klage sei eine bürgerlich -rechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit der Umwandlung nach § 65 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 25 LwAnpG und nicht eine Vorfrage zur Ent- scheidung über Abfindungsansprüche. Der Fehler des Landwirtschaftsgerichts sei dem Grundsatz der Meistbegünstigung entsprechend dahin zu berichtigen, dass das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Berufung zu behandeln und der Rechtsstreit im ZPO-Verfahren fortzuführen sei.
6
Die auf Feststellung der Wirksamkeit der Umwandlung gerichtete Feststellungsklage sei zulässig. Ihr Gegenstand betreffe zwar das Rechtsverhältnis der Klägerin zur früheren LPG, sie berühre jedoch zugleich auch die Stellung des Beklagten als Mitglied der LPG und damit sein Rechtsverhältnis zur Klägerin. Würde gegenüber dem Beklagten die Wirksamkeit der Umwandlung festgestellt, wäre zwischen den Parteien die Frage der Rechtsnachfolge der LPG geklärt und die Antragsbefugnis des Beklagten im Registerverfahren entfallen.
7
Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Die Umwandlung sei gescheitert. Der für die Umwandlung unabdingbare Grundsatz der Mitgliederkontinuität sei nicht gewahrt worden, weil nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst Kommanditistin der Klägerin geworden sei. Auch der Umstand, dass die LPG den Kommanditanteil nur vorübergehend und treuhänderisch gehalten habe, rechtfertige es nicht, die mittelbare schuldrechtliche Beteiligung der LPG-Mitglieder an der Klägerin über die LPG i.L. als Treuhänderin einer unmittelbaren Beteiligung gleichzustellen. Die LPG habe nämlich die weitere Durchführung der Umwandlung aus der Hand gegeben, nachdem sie ihr Vermögen als Kommanditeinlage in die Klägerin eingebracht habe. Alle Rechtshandlungen und Erklärungen zur Übertragung des LPG-Vermögens und der Anteile auf die ehemaligen LPG-Mitglieder seien der neu gegründeten Komplementärin auferlegt worden. Hieraus habe sich die Gefahr von Interessenkollisionen zwischen dem Unternehmen und den LPG-Mitgliedern ergeben, ohne dass diese in der Zeit bis zu ihrem Beitritt auf Entscheidungen des Unternehmens hätten Einfluss nehmen können.

II.

8
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass über die Feststellungsklage im ZPO-Verfahren zu entscheiden ist (vgl. Senat, BGHZ 137, 134, 136 f.), die sofortige Beschwerde der Klägerin daher dem Meistbegünstigungsgrundsatz entsprechend als Berufung zu behandeln und das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung weiter zu betreiben ist (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 165).
10
2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet.
11
Der Senat hat zur Frage der Zulässigkeit solcher Feststellungsklagen, freilich in einer etwas anderen Konstellation, bereits Stellung genommen. Er bejaht sie für den Fall, dass ein ehemaliges LPG-Mitglied festgestellt wissen möchte, dass die LPG nicht identitätswahrend in ein Unternehmen anderer Rechtsform umgewandelt worden ist (BGHZ, 137, 134, 136 f.; Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22; ebenso BGHZ 142, 1, 3). Zur Begründung verweist er darauf, dass das Rechtsverhältnis des LPG-Mitglieds zu dem Unternehmen davon abhängt, ob dieses wirksam umgewandelt worden ist oder nicht. Ähnlich ist es, wenn wie hier das Unternehmen ihr Verhältnis zu einem Gesellschafter (Kommanditisten) geklärt wissen will, der die Wirksamkeit der Umwandlung in Frage gestellt und bei dem Registergericht die Bestellung von Liquidatoren für die seiner Auffassung nach fortbestehende LPG i.L. beantragt hat.
12
In beiden Fällen geht es zunächst um das Verhältnis von LPG und Unternehmen neuer Rechtsform. Unmittelbar betroffen ist davon aber auch das Verhältnis zu dem einzelnen Genossen bzw. Gesellschafter. In den von dem Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich das daraus, dass die Frage der Wirksamkeit der Umwandlung Bedeutung für die aus der LPG-Mitgliedschaft erwachsenen Abfindungsansprüche hat. Bei wirksamer Umwandlung richten sich diese gegen das neue Unternehmen, bei fehlgeschlagener Umwandlung bestehen sie in der Beteiligung an der Vermögensauseinandersetzung und Abwicklung der unerkannt in Liquidation fortbestehenden LPG (Senat, BGHZ 137, 134, 136). Im vorliegenden Fall sind die Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu den Gesellschaftern in anderer Weise betroffen. Ist die Umwandlung wirksam, ist zugleich das Rechtsverhältnis der Klägerin zu den Kommanditisten, hier also zu dem Beklagten, geklärt. Ist sie dagegen fehlgeschlagen, wäre die Klägerin zwar in neuer Rechtsform entstanden (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650, 1651), jedoch ausgestattet mit fremdem Kapital (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 134, 142). Die Gesellschafter müssten darauf reagieren, um ihre Einlageverpflichtung zu erfüllen (vgl. Wenzel aaO; s. auch BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, WM 2004, 2207, 2209 f.). Die beantragte Feststellung berührt daher auch insoweit das Verhältnis des klagenden Unternehmens zu dem beklagten Kommanditisten.
13
3. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Feststellungsklage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
14
a) Die Klägerin ist nicht das durch die Umwandlung der LPG nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entstandene Unternehmen. Die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen sind entschieden.
15
aa) Die Umwandlung der LPG in die Klägerin ist gescheitert, weil die Kontinuität der Mitgliedschaften bei der umgewandelten Gesellschaft nicht fortbestand. Diese ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG für die Umwandlung unverzichtbar; fehlt sie, treten die Wirkungen einer Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz auch dann nicht ein, wenn diese zu Unrecht in das Register eingetragen wird. So ist es hier. Kommanditistin der Klägerin wurden nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst. Eine lediglich auf schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung des früheren LPG-Mitglieds über die LPG als Treuhandkommanditisten wahrt die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaft selbst dann nicht, wenn dem Mitglied nach dem Umwandlungsbeschluss ein vertraglicher Anspruch auf Begründung einer unmittelbaren Beteilung durch Übertragung eines Kommanditanteiles von der LPG eingeräumt worden ist (BGHZ 142, 1, 5).
16
bb) Die Übertragung des gesamten Vermögens der vereinigten LPG zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung gegenüber der Klägerin als deren Kommanditistin war keine Umwandlung der LPG nach den §§ 23 ff. LwAnpG, sondern eine das Vermögen auf die Klägerin übertragende Auflösung der LPG, die im Landwirtschaftsanpassungsgesetz indes keine gesetzliche Grundlage hat (BGHZ aaO, 6).
17
b) Neue Aspekte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zeigt die Revision nicht auf.
18
aa) Die von der Revision vorgebrachten Einwände von K. Schmidt (ZIP 1998, 181, 185), nach denen die Eintragung allein die im Gesetz bezeichneten Rechtsfolgen – insbesondere den umwandlungsrechtlichen Übergang des Vermögens im Wege der Universalsukzession – herbeiführen soll, und zwar selbst dann, wenn die im Gesetz benannten wesentlichen Merkmale einer Umwandlung nicht gewahrt wurden (Auffassung von der unbeschränkten konstitutiven Wirkung der Eintragung), hat der Senat bereits als mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz unvereinbar verworfen (BGHZ 138, 371, 275). Hierauf wird verwiesen.
19
Soweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht auf die Ausführungen von Henze (BB 1999, 2208 ff.) Bezug nimmt, übersieht sie, dass auch dieser Autor für das Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine Einschränkung der Regeln über die Konstitutivwirkung der Eintragung befürwortet, weil diese Grundsätze für die kraft Gesetz angeordnete Umwandlung oder Auflösung der nicht auf freiem Willensentschluss der Mitglieder, sondern auf Zwang beruhenden Zusammenschlüsse bäuerlicher Betriebe in LPGen nicht passten (Henze, aaO, 2210).
20
bb) Wurde die LPG – wie hier – nicht in eine von dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur Verfügung gestellte Form umgewandelt, sondern deren Vermögen im Wege der übertragenden Auflösung als Einlage in das neu gegründete Unternehmen eingebracht, kommt es auch nicht darauf an, ob den ehemaligen LPG-Mitgliedern ein schuldrechtlicher Anspruch auf Begründung einer dem Wert ihres Anteils an der LPG entsprechende Beteiligung an den neu gegründeten Unternehmen eingeräumt wurde. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die schuldrechtlichen Ansprüche den unmittelbaren Beteiligungen am Unternehmen in neuer Rechtsform, wie sie sich als Folge einer nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vollzogenen Umwandlung ergäben hätten, hier wegen der Gefährdung der Erfüllung der Ansprüche durch Interessenkollisionen nicht gleichwertig gewesen seien, sind in der Sache ebenso entbehrlich wie die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen.
21
Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil solche Gestaltungen außerhalb der gesetzlichen Formen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zur Umstrukturierung und Vermögensauseinandersetzung lagen, die Ausschließlichkeitscharakter haben (Senat, Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98, WM 1999, 912, 913). Der Senat hat bereits unter Hinweis darauf Vorschläge einzelner Autoren (Hommelhoff/Schubel, ZIP 1998, 537, 547; Czub, OV-spezial 1998, 210, 213 ff.) zurückgewiesen, nach denen solche übertragenden Auflösungen ehemaliger LPGen dennoch wirksam sein sollten, wenn bei den Einbringungsvorgängen bestimmte Voraussetzungen zum Schutze der Rechte der ehemaligen LPG-Mitglieder auf Beteiligung oder Abfindung eingehalten wurden. Auf die Ausführungen in dem zitierten Senatsbeschluss (v. 5. März 1999, BLw 57/98, WM 1999, 912, 914) wird Bezug genommen.

III.

22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 21.03.2006 - 29 Lw 16/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 W (Lw) 5/06 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2007 - LwZR 12/06 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 34 Wirkungen der Eintragung


(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen: 1. Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter.2. Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehme

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 25 Umwandlungsbeschluß


(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Vollversammlung gefaßt werden. (2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluß entsprechend.

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2004 - II ZR 334/02

bei uns veröffentlicht am 20.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2007 - LwZR 12/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2012 - II ZR 241/10

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 241/10 Verkündet am: 19. Juni 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Cc; LwAn

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(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Vollversammlung gefaßt werden.

(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluß entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 334/02 Verkündet am:
20. September 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in
Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der
Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mitglieder
der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämtlicher
Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß
die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2
LwAnpG Gebrauch machen.

b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG.

c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsgemäß
, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt werden
oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt gemacht
wird.

d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlußgegenstand
ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte Beschluß
anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in
einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand
stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemäßer
Beurteilung erforderlich sind.
BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02 - Thüringer OLG in Jena
LG Mühlhausen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation. Auf einer von der Beklagten und einer anderen LPG abgehaltenen gemeinsamen Vollversammlung am 20. Dezember 1990 war beschlossen worden, die beiden LPG'en zusammenzuschließen und sie auf die Streithelferin der Beklagten, die A. mbH & Co. KG, und deren persönlich haftende Gesellschafterin zu übertragen. Mit Urteil vom 7. November 1997 stellte der Landwirt-
schaftssenat des Bundesgerichtshofs fest, daß diese Umwandlung unwirksam war und die Beteiligten LPG'en als "unerkannte" Liquidationsgesellschaften fortbestehen (BGHZ 137, 134). Daraufhin schlossen die Liquidatoren der Beklagten mit der Streithelferin am 10. März 1999 einen notariell beurkundeten Unternehmenskaufvertrag, mit dem das gesamte Vermögen der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 1991 auf die Streithelferin übertragen wurde. Die Streithelferin verpflichtete sich in dem Vertrag, sämtliche Verbindlichkeiten der Beklagten zu übernehmen, den Mitgliedern der Beklagten Kommanditbeteiligungen zu gewähren und 40 Arbeitsplätze für die Dauer von zehn Jahren zu erhalten. Im übrigen enthält der Vertrag in Abschnitt B IV § 5 die folgende Bestimmung :
"Der Vertrag soll von der Generalversammlung der LPG bestätigt werden. Die Liquidatoren sind verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ... Erfolgt eine solche Generalversammlung nicht bis zum 30. Juni 1999, so gilt die Genehmigung als erteilt."
Die Liquidatoren luden die Mitglieder der Beklagten - ob alle Mitglieder, ist streitig - schriftlich zu einer Vollversammlung am 24. März 1999 ein. Als Tagesordnungspunkt kündigten sie u.a. die Beschlußfassung über den Unternehmenskaufvertrag an. In der Vollversammlung wurde mit 212 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen der Beschluß gefaßt, den Unternehmenskaufvertrag zu bestätigen und zu genehmigen. Der Kläger übergab dem Protokollführer einen schriftlichen Widerspruch gegen diesen Beschluß.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Beschluß für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß der Beschluß nichtig ist, äußerst hilfsweise festzustellen, daß der Beschluß unwirksam ist. Beide Vorinstanzen haben
die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet.
I. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klage zulässig ist. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Revisionserwiderung hält insoweit die gegenteilige Auffassung des Landgerichts für zutreffend, die Wirksamkeit des Vertrages, den die Vollversammlung genehmigt habe, sei von dieser Genehmigung nicht abhängig gewesen , deshalb sei der angefochtene Beschluß im Falle seiner Unwirksamkeit so zu behandeln, als sei er gar nicht gefaßt worden, und folglich fehle der Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Das Berufungsgericht geht demgegenüber davon aus, daß der bloße Vortrag des Klägers, er sei durch den Unternehmenskaufvertrag in seinen Rechten verletzt worden, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage begründe. Dem ist im Ergebnis zu folgen.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage als Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so daß sich das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage bereits daraus ergibt, daß ihre Erhebung der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient (BGHZ 43, 261, 265 f.; 70, 117, 118; 107, 296, 308). Inwieweit davon Ausnahmen zu machen sind, wenn sich der angefochtene Beschluß aus be-
sonderen Gründen auf das Verhalten der Organe nicht auswirken kann (dazu BGHZ 21, 354, 356 und Sen.Urt. v. 17. September 1964 - II ZR 136/62, WM 1964, 1188, 1191), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage - nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers - auch begründet.
1. Der Beschluß der Vollversammlung vom 24. März 1999 ist in entsprechender Anwendung der §§ 241 ff. AktG (vgl. BGHZ 70, 384, 387; 126, 335, 338) nichtig.

a) Allerdings bedurfte die Entscheidung, das Vermögen der LPG nicht in Geld umzusetzen, sondern gegen Übernahme der Verbindlichkeiten und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der bisherigen Mitglieder der LPG zu veräußern, entgegen der Auffassung der Revision nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der LPG. Sie konnte vielmehr von der Vollversammlung durch Mehrheitsbeschluß getroffen werden. Ob dafür analog § 16 Abs. 2 GenG eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich war, kann offen bleiben. Diese Mehrheit ist hier erreicht worden.
aa) Im Recht der eingetragenen Genossenschaften, auf das § 42 LwAnpG verweist, gilt zwar der Grundsatz, daß bei einer Liquidation das Vermögen der Genossenschaft nach Beendigung der laufenden Geschäfte und Erfüllung der Verbindlichkeiten "in Geld" umzusetzen und dieses Geld unter den Genossen zu verteilen ist, § 88 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 GenG. Davon kann aber abgewichen werden. So ist es zulässig, im Rahmen der Liquidation das
Unternehmen der Genossenschaft an eine andere Gesellschaft zu veräußern und dabei als Gegenleistung keinen Kaufpreis in Geld zu vereinbaren, sondern eine Beteiligung der Genossen an der als Käuferin auftretenden Gesellschaft nach dem Verhältnis der Anteile an der Genossenschaft. Streitig ist lediglich die Frage, ob von dem Gebot der Versilberung des Gesellschaftsvermögens nur mit Zustimmung sämtlicher Genossen abgewichen werden kann (so Müller, GenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 4; ebenso für die LPG OLG Dresden, Beschl. v. 5. Juli 2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451, 457 f. unter Hinweis auf die Leitbilder der §§ 88, 91 GenG, § 42 LwAnpG) oder ob dafür ein Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung genügt (so Beuthien, GenG 13. Aufl. § 88 Rdn. 4; Schaffland in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 88 Rdn. 3; Röhrich in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 5). Die gleiche Frage stellt sich auch bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft nach § 268 Abs. 1, § 271 Abs. 1 AktG (für Mehrheitsbeschluß RGZ 62, 56, 58; 124, 279, 300; Wiedemann in: Großkomm.z.AktG 3. Aufl. § 268 Anm. 5; Kraft in: Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 7; dagegen Schlegelberger/ Quassowski, AktG 3. Aufl. 1939, § 209 Rdn. 7 - außer bei Verschmelzung; Hüffer in: Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 19 f. unter Bezug auf § 23 Abs. 5 AktG) und bei der Liquidation einer GmbH nach §§ 70, 72 GmbHG (für Mehrheitsbeschluß Hachenburg/Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 70 Rdn. 18, § 72 Rdn. 17; dagegen Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 70 Rdn. 14; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 70 Rdn. 11 f.; Schulze-Osterloh in: Baumbach/ Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 72 Rdn. 11; Meyer-Landrut, GmbHG § 72 Rdn. 9).
Die Frage braucht im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Jedenfalls bei der Abwicklung einer LPG bedarf es nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder, wenn statt der Versilberung des LPGVermögens das Unternehmen auf eine andere Gesellschaft gegen Gewährung
von Anteilsrechten übertragen werden soll. Diese Auffassung hat bereits der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998 vertreten (BLw 39/97, ZIP 1998, 1207, 1208; a.A. OLG Dresden, Beschl. v. 5. Juli 2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451). Der erkennende Senat schließt sich dem an.
Maßgeblich dafür ist die Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. Nach §§ 1, 3 LwAnpG sollen mit diesem Gesetz die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaftsbetriebe auf der Grundlage von Privateigentum wiederhergestellt werden. Dazu konnte die LPG gem. § 4 LwAnpG ihr Vermögen teilen und die Teile unter Auflösung ohne Abwicklung auf andere, von ihr dadurch gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten an die Mitglieder der LPG übertragen. Sie konnte sich auch gem. §§ 23 ff. LwAnpG durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umwandeln gegen Beteiligung ihrer Mitglieder an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften. Schließlich konnte sie gem. § 41 LwAnpG ihre Auflösung beschließen - ab dem 1. Januar 1992 war sie gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG von Gesetzes wegen aufgelöst. Für diese Maßnahmen war gem. § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2 LwAnpG jeweils ein Beschluß der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/

3

der abgegebenen Stimmen und der abgegebenen Stimmen der Grundstückseigentümer und sonstiger Inventareinbringer, die Mitglieder der LPG waren, erforderlich.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß der Zweck des Gesetzes nicht darin besteht, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Versilberung ihres Vermögens zu zerschlagen. Sie sollten vielmehr unter Weiterbe-
teiligung ihrer Mitglieder in leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe mit einer dafür passenden Rechtsform überführt werden auf der Grundlage einer gerechten Vermögensverteilung und einer freien unternehmerischen Entscheidung (Wenzel, AgrarR 2000, 349, 350; Bayer, ZGR 1998, Sonderheft 14, S. 22, 31 ff.; Arlt/Schramm, Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990, S. 7 ff.). Diese Zielsetzung rechtfertigt es, auch noch im Rahmen der Abwicklung das Interesse der Mehrheit an dem Fortbestand des Betriebes nicht hinter dem Interesse einzelner Mitglieder an einer Auszahlung ihres Abfindungsguthabens in Geld zurücktreten zu lassen, sondern beide Interessen gleichermaßen angemessen zu berücksichtigen.
Für den Ausgleich dieses Interessenwiderstreits hat der Gesetzgeber in dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Regelungen getroffen. So hatte jedes LPG-Mitglied gem. § 36 LwAnpG die Möglichkeit, aus Anlaß einer Umwandlung gegen angemessene Barabfindung aus der neuen Gesellschaft auszuscheiden (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1994, Rdn. 279 ff.). Für das Abwicklungsstadium ist in § 42 Abs. 2 LwAnpG ein Vorkaufsrecht und ein Recht zur Übernahme einzelner Gegenstände zum Schätzwert vorgesehen. Damit hat jedes LPG-Mitglied die Möglichkeit, unabhängig von den Abwicklungsregelungen im übrigen Grundstücke und Inventargegenstände zu erwerben und damit einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu begründen oder wieder einzurichten.
Im vorliegenden Fall haben die Beklagte und die Streithelferin das Vorkaufs - und Übernahmerecht der LPG-Mitglieder in dem Unternehmenskaufvertrag berücksichtigt. So enthält Abschnitt B IV § 3 des Vertrages einen Hinweis auf das Vorkaufsrecht der LPG-Mitglieder. Weiter heißt es dort: "Sollten Mitglieder einzelne Gegenstände aufgrund des Vorkaufsrechts erwerben und der Käu-
fer gleichwohl an dem Vertrag im übrigen festhalten, so steht dem Käufer der Verkaufserlös aus dem mit dem Vorkaufsberechtigten zustande gekommenen Vertrag zu". Diese Regelung erfaßt nicht nur das Vorkaufsrecht selbst, sondern auch das Recht, einzelne Gegenstände - zum Schätzpreis - zu erwerben.
Bei dieser Gesetzes- und Vertragslage bedarf es keines weitergehenden Schutzes von LPG-Mitgliedern vor einer mehrheitlich beschlossenen Unternehmensübertragung gegen Anteilsrechte. Kein Mitglied war gezwungen, nur mittelbar als Kommanditist der Streithelferin an deren landwirtschaftlichem Unternehmen teilzunehmen. Vielmehr konnte sich jedes Mitglied durch Erwerb der notwendigen Grundstücke und Inventargegenstände in die Lage versetzen, einen eigenen Hof zu bewirtschaften. Damit ist auch dem Grundsatz der unternehmerischen Freiheit in ausreichender Weise Rechnung getragen.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beschluß auch nicht wegen Verstoßes gegen § 90 Abs. 1 GenG nichtig. Nach dieser Vorschrift, die auch auf die Liquidation einer LPG anwendbar ist (Senat, BGHZ 141, 372, 376), darf das Vermögen der Gesellschaft nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres bzw. der in § 42 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG genannten kürzeren Fristen seit dem Tag, an welchem die Aufforderung der Gläubiger zur Meldung bei der Genossenschaft erfolgt ist, an die Mitglieder verteilt werden. Diese Vorschrift steht einer Vermögensübertragung gegen Gewährung von Anteilsrechten nicht entgegen. Sie dient allein dem Schutz der Gläubiger , und dessen bedarf es bei der vorliegenden Art der Abwicklung nicht. Die Gläubiger sind ausreichend dadurch geschützt, daß die in dem Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Schuldübernahme nach § 415 BGB nur mit ihrer Zustimmung wirksam wird. Erteilen sie diese Zustimmung oder werden ihre Forde-
rungen erfüllt, ist der Zweck des § 90 GenG erreicht. Andernfalls muß der Unternehmenskaufvertrag rückgängig gemacht werden.

b) Der Beschluß ist aber in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil die Einladung zu der Vollversammlung fehlerhaft war.
Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers haben die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der Beklagten , sondern nur diejenigen, deren Anschrift ihnen bekannt war, schriftlich eingeladen. Das war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausreichend.
Allerdings enthielt das Statut der Beklagten keine Regelungen für die Einberufung einer Vollversammlung. Auch in dem Gesetz über die LPG (LPGG) vom 2. Juli 1982 (GVBl. der DDR I Nr. 25, S. 443) und dem vom Ministerrat der DDR beschlossenen "Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion" (GVBl. der DDR 1997, Sonderdruck 937, Anlage 1, S. 11) war die Form der Einberufung nicht geregelt. In dem Musterstatut hieß es lediglich, daß der Vorstand für die Einberufung, die ordnungsgemäße Vorbereitung und die Durchführung der Vollversammlung verantwortlich sei (Nr. 65 Abs. 1 und 62 Abs. 2 Musterstatut; dazu Sen.Urt. v. 20. Juni 1994 - II ZR 103/93, ZIP 1994, 1523, 1524). Darunter kann aber bei interessengerechter Auslegung nur zu verstehen sein, daß grundsätzlich sämtliche Mitglieder der LPG zu der Vollversammlung eingeladen werden mußten. Das folgt auch aus dem LPG-rechtlichen Grundprinzip der Gleichberechtigung aller Mitglieder (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 34/93, WM 1993, 1760, 1762).
Nachdem das Musterstatut mit dem Außerkrafttreten des LPGG gemäß § 69 LwAnpG zum 1. Januar 1992 seine Rechtsgrundlage verloren hat (Wenzel aaO S. 353), ergibt sich die gleiche Mindestanforderung an die Einladung zu der Vollversammlung aus den allgemeinen Grundsätzen des Verbandsrechts (vgl. Senat, BGHZ 59, 369, 373). So ist eine Einladung zu der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur wirksam, wenn die Einladungsschreiben an sämtliche Gesellschafter - zumindest unter der letzten bekannten Anschrift - abgeschickt werden (Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 6 ff.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 Rdn. 10 f.; Zöllner in: Baumbach/ Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 51 Rdn. 3 ff.). Bei der Aktiengesellschaft muß die Einberufung der Hauptversammlung gem. § 121 Abs. 3 AktG in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden, es sei denn, sämtliche Aktionäre können gem. § 121 Abs. 4 AktG schriftlich eingeladen werden (Hoffmann-Becking, ZIP 1995, 1, 6; Kubis in: Münch.Komm.z.AktG § 121 Rdn. 48; einschränkend Lutter, AG 1994, 429, 437 f.). In der eingetragenen Genossenschaft kann, wie sich aus § 6 Nr. 4 GenG ergibt, die Generalversammlung nur entweder durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Genossen oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt einberufen werden (Beuthien aaO § 6 Rdn. 11). Auch in einem Verein müssen grundsätzlich alle Mitglieder zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden, und zwar entweder persönlich durch Einladungsschreiben an die letzte bekannte Adresse oder - bei entsprechender Satzungsbestimmung nach § 58 Nr. 4 BGB - durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt (BGHZ 59, 369, 371 ff.; BayObLG, Beschl. v. 10. Juli 1996 - 3Z BR 78/96, NJW-RR 1997, 289, 290; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl. Rdn. 833). Daraus folgt auch für die Vollversammlung einer LPG in Liquidation, daß entweder sämtliche Mitglieder unmittelbar eingeladen werden müssen oder die Einladung in öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden muß. Nur so ist gewährleistet, daß es bei der Einla-
dung nicht zu Unregelmäßigkeiten kommen kann. Als öffentliche Blätter sind dabei in entsprechender Anwendung des Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes v. 20. Dezember 1933 (RGBl. I 1089) diejenigen Blätter anzusehen, in denen das zuständige Registergericht die Eintragungen in das Genossenschaftsregister veröffentlicht; sofern das der Bundesanzeiger ist, hat das Registergericht auf Antrag der Liquidatoren ein oder mehrere andere Blätter zu bestimmen (Beuthien aaO § 6 Rdn. 11).
Danach war die Einladung zu der Vollversammlung am 24. März 1999 nicht ordnungsgemäß. Da die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der LPG eingeladen hatten, hätten sie - zumindest neben der schriftlichen Einladung der ihnen bekannten Mitglieder - die Einladung auch durch Einrücken in ein öffentliches Blatt bekannt machen müssen.
2. Der Beschluß ist darüber hinaus nach §§ 51, 87 Abs. 1 GenG, § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG anfechtbar.

a) Als Anfechtungsgrund analog § 243 Abs. 2 AktG kommt allerdings nicht die in dem Unternehmenskaufvertrag enthaltene Garantie von 40 Arbeitsplätzen für die Dauer von 10 Jahren in Betracht. Denn diese Garantie bezieht sich nach dem Wortlaut des Vertrages nur allgemein auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen und nicht auf die Weiterbeschäftigung gerade von (ehemaligen) Mitgliedern der LPG. Damit mag sich diese Bestimmung zwar zugunsten einiger LPG-Mitglieder ausgewirkt haben. Rechtlich gesehen wurden dadurch aber keine Sondervorteile i.S. des § 243 Abs. 2 AktG gewährt.

b) Der Beschluß ist aber anfechtbar, weil das Rede- und Auskunftsrecht des Klägers verletzt worden ist.

Nach dem Vortrag des Klägers, der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, hat ihm der Versammlungsleiter in der Vollversammlung der Beklagten vom 24. März 1999 das Wort entzogen, als er zu dem Tagesordnungspunkt "Information über den Unternehmenskaufvertrag vom 10. März 1999" zwölf Fragen stellen wollte. Die darin liegende Beschränkung des Redeund Auskunftsrechts ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - grundsätzlich ein Anfechtungsgrund. Das ist für die Anfechtung nach § 51 GenG unstreitig (Beuthien aaO § 51 Rdn. 21; Metz in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO § 51 Rdn. 61, 68; Gräser in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich aaO § 51 Rdn. 9), gilt in gleicher Weise aber auch im Rahmen der Verweisung in § 42 LwAnpG für die Anfechtung eines Beschlusses der Vollversammlung einer LPG. Denn auch im Recht der LPG war anerkannt, daß die Mitglieder Gelegenheit erhalten mußten, sich zu grundsätzlichen Fragen zu äußern und Auskünfte zu verlangen (Arlt/Krauß aaO S. 32).
Das Berufungsgericht meint aber, diese Rechtsverletzung scheide als Anfechtungsgrund aus, weil sie für die Beschlußfassung nicht kausal gewesen sei. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur aktienrechtlichen Beschlußanfechtung kommt es für die Anfechtbarkeit nach § 243 AktG nicht darauf an, ob der Entzug des Rederechts und die Vorenthaltung der begehrten Informationen für das Abstimmungsergebnis ursächlich geworden ist. Vielmehr scheidet eine Anfechtbarkeit nur dann aus, wenn die Gesellschaft darlegen und beweisen kann, daß dieser Verfahrenfehler bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein kann (BGHZ 149, 158, 164 f.; ebenso Zöllner in: Kölner Komm.z.AktG § 243 Rdn. 81 ff., 124, 136 f.; K. Schmidt in:
Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 21 ff.; Hüffer in: Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 243 Rdn. 27 ff., 36 ff.). Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Aktionär ohne Grund das Wort entzogen worden ist. Relevanz ist weiter anzunehmen, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand stehen, und die begehrten Informationen damit zu dessen sachgemäßer Beurteilung erforderlich sind (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG).
So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist nach seinem Vortrag schlechthin die Redemöglichkeit in der Vollversammlung vorenthalten worden. Zudem sind ihm die gewünschten Informationen nicht erteilt worden. Er wollte im wesentlichen Auskunft erhalten zu der Frage, wie hoch der Wert der zu übertragenden Vermögensgegenstände war und wie dieser Wert ermittelt worden ist. Das war eine für die Beurteilung des Vertrages bedeutsame Frage. Ihre Relevanz kann nicht - wie es das Berufungsgericht getan hat - mit der Begründung verneint werden, die Wertverhältnisse hätten keine Rolle gespielt, weil die Mitglieder der Beklagten aufgrund ihrer Beteiligungen als Kommanditisten der Käuferin an dem Vermögen weiter Anteil behalten sollten. Für die Frage, ob überhaupt das Vermögen in der vorgeschlagenen Weise übertragen werden sollte, war von Bedeutung zu wissen, um welche Werte es dabei ging. Ebenso waren die Werte bedeutsam für die Entscheidung der LPG-Mitglieder, ob sie von ihrem Recht, einzelne Vermögensgegenstände zum Schätzpreis zu übernehmen, Gebrauch machen wollten.
3. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter.
2.
Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der formwechselnden LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Unternehmens neuer Rechtsform weiter.

(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)