Genossenschaftsgesetz - GenG | § 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung
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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern erfolgt ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

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(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die
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published on 23/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/07 vom 23. November 2007 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 90, 91; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Eine LPG i.L. kann von dem
published on 20/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 17/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/08 vom 17. Februar 2011 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO § 12 Abs. 3 Im Gesamtvollsteckungsverfahren kann eine Nachtragsverteilung auch dann angeo
published on 19/06/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 241/10 Verkündet am: 19. Juni 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Cc; LwAn
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