Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2007 - II ZR 109/06


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger schloss mit der beklagten K. GmbH am 15. Oktober 2002 einen ab dem 1. Mai 2003 laufenden GeschäftsführerAnstellungsvertrag auf die Dauer von zunächst zwei Jahren. Der Vertrag sollte sich um jeweils vier Jahre verlängern, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.
- 2
- Am 25. Oktober 2004 wurde dem Kläger ein mit dem Briefkopf "I. " versehenes Schreiben vom 21. Oktober 2004 ausgehändigt, in dem es einleitend heißt: "Wie Ihnen bereits mündlich erörtert, kündigen wir Ihren Anstellungsvertrag mit der K. GmbH vom 15.10.2002 zum 30.4.2005." Unterschrieben war das nach der Schlußformel mit "I. Holding GmbH" gekennzeichnete Schreiben von M. B. ("President Germany" ), P. V. ("Chief People Officer InBev S.A.") und T. Br. ("VP Human Resources").
- 3
- Alleingesellschafterin der Beklagten ist die Brauerei B. GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin - ohne Kapitaleinlage - die durch die beklagte K. GmbH vertretene K. GmbH & Co. OHG und deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Kommanditkapitalanteil von über 80 % die I. Holding GmbH ist. Im Kündigungszeitpunkt waren neben dem Kläger M. B. , T. D. , Dr. H. E. und R. To. zu Geschäftsführern der Beklagten bestellt. Sie wurde nach der Satzung durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen, zu denen T. Br. gehörte, vertreten. Die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers war von den übrigen Geschäftsführern der Beklagten am 23. September 2004 beschlossen worden. Der ursprünglich für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten zuständige Beirat der Brauerei B. GmbH & Co. KG, der noch den Anstellungsvertrag mit dem Kläger geschlossen hatte, wurde durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 5. Mai 2003 abgeschafft.
- 4
- Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil sie nicht von der Beklagten , sondern der I. Holding GmbH ausgesprochen worden sei. Er hat die Feststellung beantragt, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 21. Oktober 2004 beendet worden sei und zu unveränderten Bedingungen über den 30. April 2005 fortbestehe. Das Oberlandesgericht hat dem erstin- stanzlich abgewiesenen Klagebegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
- 6
- I. Das Oberlandesgericht hat die Kündigung als unwirksam erachtet, weil sie nicht im Namen der Brauerei B. GmbH & Co. KG als Alleingesellschafterin der Beklagten abgegeben worden sei. Tatsächlich sei die Kündigung auf dem Briefpapier der "I. " ausdrücklich für die I. Holding GmbH erklärt worden. Das Kündigungsschreiben biete keinen Anhalt dafür, dass die Kündigung durch die Brauerei B. GmbH & Co. KG ausgesprochen worden sei. Die Berechtigung der Mitunterzeichner B. und Br. , als Vertreter für die Brauerei B. GmbH & Co. KG zu handeln, ersetze nicht eine entsprechende Erklärung. Bei der Kündigung seien lediglich die konzerninternen Kompetenzrichtlinien, aber nicht die gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse beachtet worden.
- 7
- II. Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 8
- 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass nach Wegfall des bei der Beklagten eingerichteten Beirats die Entscheidung über die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages des Klägers gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung der Beklagten obliegt (BGHZ 12, 337, 340; Sen.Urt. v. 1. Dezember 1969 - II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251). Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass die Kündigungsfrist gewahrt ist, weil der Kläger ungeachtet einer vorhergehenden sporadischen tageweisen Beschäftigung seine Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten tatsächlich erst am 1. Mai 2003 aufgenommen hat und der Vertrag wegen der Laufzeit von zunächst zwei Jahren am 25. Oktober 2004 mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. April 2005 gekündigt werden konnte.
- 9
- 2. Die Geschäftsführer der Beklagten haben - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - am 23. September 2004 in ihrer (Doppel-)Funktion als Vertreter von deren Alleingesellschafterin wirksam die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers beschlossen (§ 46 Nr. 5 GmbHG; Sen.Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 7) und damit die rechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit der gesondert abzugebenden Kündigungserklärung geschaffen (Sen.Urt. v. 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00, ZIP 2002, 2254; Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 645 f.). Die Ausübung der Gesellschafterrechte bei der Beklagten wurde entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht durch § 4 Abs. 2 Nr. 12 b des Gesellschaftsvertrages der Brauerei B. GmbH Co. KG auf deren Gesellschafter übertragen, weil die Bestimmung ersichtlich nur Tochtergesellschaften, aber nicht auch die eigene Komplementärin betrifft. Darauf, ob die genannte Bestimmung für die Kündigung eines organschaftlichen Anstellungsvertrages überhaupt gilt, kommt es danach nicht an.
- 10
- 3. Das Anstellungsverhältnis zu dem Kläger wurde von der Alleingesellschafterin - wie dem Kündigungsschreiben vom 21. Oktober 2004 ohne weiteres entnommen werden kann - wirksam im Namen der Beklagten gekündigt. Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht dies im Hinblick auf § 164 BGB in Zweifel und meint, die Kündigungserklärung wäre nur gültig, wenn sie namens der Alleingesellschafterin der Beklagten verlautbart worden sei.
- 11
- a) Der Beschluss über die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers vom 23. September 2004 hat seine notwendige Umsetzung in der Abgabe der Kündigungserklärung vom 21. Oktober 2004 gefunden. Dabei wurde die Alleingesellschafterin - wie der Kläger wusste - ordnungsgemäß durch einen Geschäftsführer und eine Prokuristin, M. B. und T. Br. , vertreten (Sen.Urt. v. 28. Oktober 2002 aaO).
- 12
- b) Wie aus dem Eingangssatz des Schreibens vom 21. Oktober 2004, wonach der "Anstellungsvertrag mit der K. GmbH" gekündigt wird, in wünschenswerter Deutlichkeit ausdrücklich hervorgeht, haben die vertretungsberechtigten Unterzeichner namens der Beklagten gehandelt. Zwar mag der Briefkopf des Schreibens ("I. ") und die Schlussformel ("I. Holding GmbH") für ein rechtsgeschäftliches Handeln auch im Namen der I. Holding GmbH D. sprechen. Daraus könnte aber nur hergeleitet werden, daß die handelnden Personen in Befolgung der "Managementrichtlinien" auch noch für die genannte Konzerngesellschaft tätig geworden sind. Eine solche Mehrfachvertretung auf einer Seite begegnet keinen Bedenken (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 3. Aufl. Band II § 48, 1.= S. 809), so dass der erkennbare Wille der Vertreter, für die Beklagte zu handeln, durch den (rechtlich unerheblichen) weitergehenden Willen , auch für die I. Holding GmbH D. aufzutreten, nicht berührt wird.
- 13
- III. Das Berufungsurteil ist, weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 O 564/04 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 U 114/05 -

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Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
(4) (aufgehoben)
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.