Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2010 - I ZR 96/08

bei uns veröffentlicht am10.06.2010
vorgehend
Landgericht Tübingen, 21 O 40/07, 21.09.2007
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 85/07, 08.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 96/08 Verkündet am:
10. Juni 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der beklagte Landkreis führt als untere Vermessungsbehörde des Landes Baden-Württemberg die ihm gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Vermessungsaufgaben durch. Daneben bietet er ingenieurtechnische Vermessungsleistungen i.S. der §§ 96 ff. HOAI a.F. (Anlage 1 Punkt 1.5 zu § 3 Abs. 1 HOAI n.F.) an, die er nach den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, jedoch ohne Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Er stützt sich dabei auf ihm von den zuständigen Finanzbehörden erteilte Auskünfte, dass bei dem Umfang der von ihm mit diesen Leistungen erzielten Umsätze nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften keine Umsatzsteuerpflicht besteht.
2
Kläger ist der Bundesverband der in Deutschland zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte bei der Abrechnung von ingenieurtechnischen Vermessungsleistungen den Auftraggebern die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen hat. Die Frage der Mehrwertsteuerberechnung könne nicht davon abhängen, ob der Beklagte gegenüber den Finanzbehörden Erklärungen abgebe, wonach er steuerlich als ein "Betrieb gewerblicher Art" zu behandeln sei. Der Beklagte handele daher, soweit er ingenieurtechnische Vermessungsleistungen ohne Mehrwertsteuer anbiete , insbesondere unter den Gesichtspunkten der Irreführung sowie des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig.
3
Der Kläger hat mit seiner nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage beantragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, ingenieurvermessungstechnische Leistungen für Dritte ohne die Berechnung von Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe in Aussicht zu stellen, anzubieten oder durchzuführen.
4
Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 152,32 € nebst Zinsen ersetzt verlangt.
5
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat seine Passivlegitimation in Abrede gestellt und im Übrigen geltend gemacht, dass sein Verhalten steuerrechtlich nicht zu beanstanden sei.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, Urt. v. 8.5.2008 - 2 U 85/07, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Verhalten des Beklagten weder als eine Irreführung der potentiellen Kunden noch als gezielte Behinderung der Mitbewerber noch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als wettbewerbswidrig angesehen. Letzteres hat es damit begründet, dass Steuervorschriften generell und speziell auch die im Streitfall in Rede stehenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht die Regelung des Marktverhaltens bezweckten. Das nach dem Vortrag des Klägers steuerrechtswidrige Verhalten des Beklagten könne daher nicht unter dem Gesichtspunkt des in § 4 Nr. 11 UWG geregelten Rechtsbruchs und, da sonstige Ansatzpunkte für einen Unlauterkeitstatbestand fehlten, auch nicht unmittelbar aus § 3 UWG als wettbewerbswidrig beurteilt werden.
8
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
1. Der erkennende Senat hat mittlerweile - zeitlich nach Ergehen des vorliegend zu beurteilenden Berufungsurteils - entschieden, dass steuerrechtliche Vorschriften grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen darstellen und ihre Verletzung auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden kann (BGH, Urt. v. 2.12.2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Tz. 17 bis 25 = WRP 2010, 875 - Zweckbetrieb

).


10
Die Revision verweist demgegenüber vergeblich auf die Entscheidung "Feuerbestattungsverein Halle" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 8.6.2006 - C-430/04, Slg. 2006, I-4999 = DStR 2006, 1082). Der Gerichtshof hat dort ausgesprochen (Tz. 32), dass derjenige, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, diese Einrichtung werde für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, sich mit dieser Begründung im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern berufen kann. Von der Steuerpflicht nicht befreite Wettbewerber können sich danach gegen eine durch die steuerrechtliche Regelung bzw. deren Anwendung im konkreten Fall eintretende Wettbewerbsverzerrung dadurch wehren, dass sie bei den Finanzbehörden - gegebenenfalls unter Beschreitung des finanzgerichtlichen Rechtswegs - auf eine gleichmäßige Besteuerung aller Wettbewerber hinwirken (vgl. auch BFH NVwZ 2007, 854; Kronthaler, DStR 2007, 227 ff.). Umso weniger erscheint es danach geboten, diesen Wettbewerbern zur Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Wettbewerber auch noch einen entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass eine steuerrechtliche Konkurrentenklage , soweit sie Erfolg hat, auch die Finanzbehörden bindet und das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Konkurrentenklage daher zumindest zweifelhaft erscheint.
11
2. Mit Recht und von der Revision auch unbeanstandet hat das Berufungsgericht die Klage schon deshalb für nicht aus §§ 3, 5 UWG begründet erachtet , weil eine mögliche irreführende Verhaltensweise des Beklagten jedenfalls nicht den gestellten Klageantrag rechtfertigt.
12
3. Eine gezielte Behinderung bestimmter Mitbewerber i.S. des § 4 Nr. 10 UWG hat der Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen.
13
III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Bergmann
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 21.09.2007 - 21 O 40/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2008 - 2 U 85/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 3 Leistungen und Leistungsbilder


(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsb

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2009 - I ZR 152/07

bei uns veröffentlicht am 02.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/07 Verkündet am: 2. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Mai 2008 - 2 U 85/07

bei uns veröffentlicht am 08.05.2008

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 21. September 2007 (Az.: 21 O 40/07) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsve

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(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 21. September 2007 (Az.: 21 O 40/07) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit umsatzsteuerfrei erbrachten Leistungen geltend.
Wegen des Sachverhalts wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 21. September 2007 (Az.: 21 O 40/07 - GA 185/193) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen:
Es könne dahinstehen, ob der geltend gemachte Anspruch sich gegen den Beklagten richten würde oder gegen das Land Baden-Württemberg. Denn das beanstandete Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig.
Eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG habe der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht dargetan, inwieweit das beanstandete Verhalten des Beklagten irreführend sei. Seinen beiläufigen Vortrag (GA 4) zu falschen Angaben des Beklagten über seine Berechtigung Umsatzsteuer zu erheben, habe der Kläger nicht nur nicht substantiiert. Er habe darüber hinaus seine Prozessbevollmächtigten angewiesen, ein angeblich in ihren Unterlagen befindliches Email hierzu nicht vorzulegen. Der klägerische Antrag richte sich nicht auf die Untersagung derartiger Aussagen gegenüber Kunden.
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG scheitere unabhängig von der Richtigkeit der vorgetragenen steuerbehördlichen Auskünfte daran, dass den steuerrechtlichen Vorschriften kein Marktbezug innewohne.
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG sei nicht gegeben. Eine Behinderungsabsicht sei ausdrücklich nicht behauptet und nicht ersichtlich (LGU 7 = GA 191), so dass es nicht darauf ankomme, ob die einem Anspruch aus § 4 Nr. 11 UWG entgegenstehenden Gründe eine unlautere Behinderung von vorneherein ausschlössen. Die verneinendenfalls gebotene Gesamtbetrachtung führe zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen sei die einhellige Behördenansicht zu beachten. Die umsatzsteuerfreie Tätigkeit bleibe in einem Rahmen, der keinen wesentlichen Ausfall bei den anderen Anbietern befürchten lasse. Außerdem enthalte auch § 9 HOAI eine Umsatzsteuerbefreiung zugunsten eines Kleinunternehmers (§ 19 UStG) (näher LGU 8 = GA 192) und das Gesetz sichere die Ausbildung. Der nachgereichte klägerische Rechtsvortrag ändere daran nichts.
Die Richtlinie 77/388 EWG vom 17. Mai 1977 gebiete kein anderes Ergebnis. Die unstreitig geringen Umsätze des Beklagten führten nicht zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung. Für eine solche habe der Kläger nichts vorgetragen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Umsätze auch nur einer Person ein bescheidenes Leben ermöglichen könnten.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
10 
Er bringt vor:
11 
Es sei irreführend, dass der Beklagte unstreitig gegenüber Kunden behauptet habe, keine Umsatzsteuer erheben zu dürfen. Zwar sei der Antrag nicht auf eine Aufklärung des Kunden über die Rechtslage gerichtet. Das Landgericht verkenne aber den Marktbezug der einschlägigen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen, die gerade Wettbewerbsgleichheit zwischen Behörde und Vermessungsingenieuren herstellen wollten (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4 UStG). Ihnen müsse daher ausnahmsweise Marktbezug beigemessen werden. Hoheitliche und nicht hoheitliche Vermessungstätigkeit müssten getrennt betrachtet und nichthoheitliche müsse unabhängig vom Anbieter gleich behandelt werden. Die Kleinunternehmerregelung stehe dem nicht entgegen.
12 
Unabhängig davon sei das Wettbewerbsverhalten unlauter im Sinne des § 3 UWG. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Unlauterkeit verneint. Die Behördenauskünfte habe der Beklagte erst eingeholt, nachdem der Kläger sein Verhalten beanstandet gehabt habe. Vorher habe er sich unstreitig nur auf die Empfehlung des Landkreistages Baden-Württemberg gestützt. Diese entlaste ihn aber nicht. Denn ein Wettbewerbsverstoß müsse nicht absichtlich begangen werden. Entscheidend sei allein die objektive Wettbewerbswidrigkeit.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
wie im ersten Rechtszug.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er bringt vor:
18 
Der Kläger gehe fälschlich und dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zuwider davon aus, vor dem Termin hinreichend zur Vorgehensweise des Beklagten vorgetragen zu haben. Dem Beklagten sei es untersagt, Umsatzsteuer anzusetzen, weil die Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts nicht vorlägen. Sein Vorgehen beruhe auf einer Beratung durch die OFD Karlsruhe. Das Gesetz wolle eine Wettbewerbsgleichheit gerade nur im Bereich der hoheitlichen Vermessungstätigkeit. Auch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure könnten ihre Tätigkeit nach umsatzsteuerpflichtigen und -freien Geschäften aufspalten. Der § 19 UStG gebe auch dem Vermessungsingenieur ein Wahlrecht, das sogar bis zu einer über die für den Beklagten geltende Grenze hinaus gezogenen bestehe. Die Behördenauskünfte seien bindend und zutreffend. Wie in der ersten Instanz mehrfach vorgetragen, fehle auch jetzt noch klägerischer Vortrag zur Marktbedeutung des gerügten Vorgehens des Beklagten.
19 
Im Übrigen sei der Beklagte nicht passiv legitimiert. Die Aufgaben der Vermessungsämter seien in Baden-Württemberg ausdrücklich auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden übergegangen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 24. April 2008 (GA 232/234) Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat den erhobenen Anspruch mit zutreffender, eingehender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf diese vorab Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Angriffe der Berufung vermögen das erstinstanzliche Urteil nicht zu erschüttern.
22 
1. Auf einen nach §§ 3, 5 UWG unlauteren Wettbewerbsverstoß ist nicht abzustellen. Ein solcher wäre – wie die Berufung einräumt – nicht von ihrem Antrag umfasst.
23 
2. Auch auf ein nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unlauteres Verhalten kann der Klageanspruch nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichtes nicht gestützt werden. Eine Behinderung im Sinne dieser Norm hat auch die Berufung nicht dargetan.
24 
3. Aber auch auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG kann sich die Berufung nicht stützen.
25 
a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 1 UWG a.F. an, wonach unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Wettbewerbsrechts nicht jeder Rechtsbruch wettbewerbswidrig war (Begr-RegE, BT-Dr 15/1487, S. 19 unter Bezugnahme auf BGHZ 150, 343 = GRUR 2002, 825 - [Elektroarbeiten]). Die verletzte Norm muss (zumindest auch) die Funktion haben, das Marktverhalten individualschützend zu regeln und so gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (grundlegend BGHZ 144, 255, 266 = GRUR 2000, 1076 - [Abgasemissionen]; vgl. BGHZ 155, 301, 305 = GRUR 2003, 971 - [Telefonischer Auskunftsdienst]; BGH, GRUR 2004, 255, 258 - [Strom und Telefon I]).
26 
Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens dient, namentlich das Anbieten derselben (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. [2008], Rn. 11.34 zu § 4 UWG). Allein der Umstand, dass der Rechtsverstoß reflexartige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen hat, reicht für die Annahme eines Marktbezuges der Vorschrift hingegen nicht aus (BGH, GRUR 2006, 872 f. - [Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern]).
27 
Der Gesetzeszweck ist nicht nur dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, sondern er kann sich auch aus sonstigen Umständen wie beispielsweise den Gesetzgebungsmaterialien ergeben (BGH, GRUR 2007, 162, Rn. 12 = WRP 2007, 177 - [Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft]; Senat, GRUR-RR 2007, 330, 331; OLG Oldenburg, WRP 2007, 685, 687).
28 
b) Steuervorschriften haben grundsätzlich nicht den Zweck, das Marktverhalten zu regeln (OLG München, GRUR 2004, 169, 170). Für die Umsatzsteuer gilt diesbezüglich keine Ausnahme.
29 
aa) Das UStG knüpft zwar die Steuerpflicht an die Veräußerung von Waren und das Erbringen von Leistungen. Es regelt unmittelbar nur die Pflicht eines Unternehmers, im Fall einer Leistung Umsatzsteuer auf den Erlös zu zahlen, nicht hingegen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung auf dem Markt selbst. Die Steuerpflicht knüpft erst an den Markterfolg an.
30 
bb) Die Besteuerung des Umsatzes eines Unternehmens ist auch nicht dazu bestimmt, das Marktverhalten des Warenverkaufes bzw. des Leistungsanbieters im Interesse der Marktteilnehmer mittelbar zu regeln. Die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts dienen allein der Erhebung von Steuern (OLG München, a.a.O. – zu § 1 UWG a.F.). Steuerrechtliche Normen verfolgen den Zweck, dem Staat die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zu verschaffen. Dies umfasst weder primär noch sekundär den Zweck, ein Interesse von Mitbewerbern oder Verbrauchern an einem bestimmten Marktverhalten anderer Marktteilnehmer zu schützen (so schon OLG Oldenburg, a.a.O., m.w.N.; Köhler, GRUR 2004, 381, 384).
31 
Ein Marktbezug von steuerrechtlichen Vorschriften entsteht auch nicht dadurch. dass eine Steuerregelung daneben weitere, sekundäre Ziele durch indirekte Verhaltenslenkung verfolgt. Denn regelmäßig wird durch eine Besteuerung eines unerwünschten Verhaltens bzw. durch Steuerbefreiung erwünschten Handelns lediglich Einfluss auf die interne Kalkulation der Unternehmen genommen, nicht aber das Marktverhalten selbst geregelt (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 11.39 zu § 4 UWG u. H. auf die insoweit abweichende Ansicht von Wehlau/v. Walter, ZLR 2004, 645, 663). Auch die differenzierten Umsatzsteuersätze, die der Unternehmer selbst zu entrichten hat, dienen nicht sekundär dazu, die Interessen der Verbraucher als Marktteilnehmer oder diejenigen der Wettbewerber gegenüber einander zu regeln; vielmehr sollen die Preise für bestimmte Leistungen aus sozialpolitischen Gründen oder Gemeinwohlgesichtspunkten durch Einflussnahme auf die interne Kalkulation der Unternehmen beeinflusst werden. Auf die Preise wirken sie sich lediglich als Reflex aus (so schon OLG Oldenburg, a.a.O.; vgl. auch BGHZ 144, 255, 268 = GRUR 2001, 1076 - [Abgasemissionen]; anders gelagert sind Preisvorschriften - vgl. zu § 24 TabaksteuerG OLG Frankfurt, GRUR-RR 2004, 255). Nichts anderes gilt für die Regelungen, durch welche unternehmerische Tätigkeit nach ihrem Umfang abgegrenzt von der Umsatzsteuer ganz freigestellt bleibt.
32 
Der Kläger bringt weder aus der Entstehungsgeschichte, noch aus dem Wortlaut, noch aus dem systematischen Zusammenhang der umstrittenen Normen durchgreifende Gründe dafür vor, dass der Gesetzgeber die im Streit stehenden umsatzsteuerrechtlichen Normen als wettbewerbsbezogen ansehen wollte. Insbesondere trägt die von ihm vorgenommene Parallelbetrachtung nicht. Im Grunde trachtet er danach, an die Stelle der Wettbewerbsbezogenheit der Vorschriften deren Auswirkungen auf den Markt zu setzen. Damit geht er aber an den dargestellten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Marktverhaltensregelung vorbei.
33 
Vorliegend kann der Beklagte sogar darauf verweisen, dass seine im öffentlichen Interesse liegenden Ausbildungsleistungen so (pauschaliert) gefördert werden.
34 
c) Ein außerhalb des § 4 UWG liegender Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 3 UWG ist ebenfalls nicht gegeben. Auch insoweit schlagen neben den Erwägungen des Landgerichtes zu einer Gesamtbetrachtung diejenigen zu § 4 Nr. 11 UWG durch. Der Markt lebt von dem Versuch der Wettbewerber, sich von ihren Konkurrenten abzuheben. Darauf gerichtetes Bestreben kann deshalb nicht per se als unlauter angesehen werden. Einziger Ansatzpunkt für ein Unlauterkeilsverdikt wäre vorliegend ein Rechtsbruch; eine Gemengelage aus mehreren Aspekten besteht nicht. Der Rechtsbruchtatbestand ist aber in § 4 Nr. 11 UWG mit seinen Grenzen geregelt. Sie zu überspielen hieße, die Wertungen des Gesetzgebers zu negieren.
III.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
IV.
36 
Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Weder hat, soweit ersichtlich, der Bundesgerichtshof über die Marktverhaltensrelevanz der vorliegend umstrittenen umsatzsteuerrechtlichen Normen entschieden, noch lässt seine Rechtsprechung einen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, wie er diese Frage beantworten würde.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 152/07 Verkündet am:
2. Dezember 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zweckbetrieb
UWG (2008) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; AO § 65 Nr. 3
Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen
dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens
als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte, ein gemeinnütziger Verband, der nach seiner Satzung die freie Wohlfahrtspflege und die Hilfeleistung für die Bevölkerung fördert, ist als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO steuerbegünstigt. Er bietet im Rahmen seiner Alten- und Behindertenarbeit auch Personenbeförderungen gegen Entgelt an.
2
Der Kläger, ein Taxi- und Mietwagenunternehmer, hat behauptet, der Beklagte erbringe Beförderungsleistungen auch außerhalb seines Zweckbetriebs als eigenständige Dienstleistung. Er hat Rechnungen des Beklagten für Mietwagenfahrten vorgelegt, bei denen seiner Ansicht nach der Beklagte keine über die reine Beförderung hinausgehenden Hilfeleistungen erbracht hatte. Der Umstand, dass in diesen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen sei, zeige, dass der Beklagte für seine außerhalb des Zweckbetriebs durchgeführten Krankenfahrten nicht die Steuern abführe, die die Mitbewerber zu zahlen hätten. Dadurch verschaffe sich der Beklagte zum Nachteil der Mitbewerber Vorteile im Wettbewerb. Das in § 65 Nr. 3 AO enthaltene Wettbewerbsverbot sei eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Außerdem liege in dem Verhalten des Beklagten eine allgemeine Marktbehinderung.
3
Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Personen gegen Entgelt durch Verkehr mit Mietwagen zu befördern , ohne die auf diese Tätigkeit anfallenden Steuern, insbesondere Umsatz -, Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger vollständige Auskunft über sämtliche im Klageantrag zu 1 bezeichneten Beförderungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Wegstrecke, der Dauer der Beförderung, des Zeitpunkts, der Anzahl der Beförderungen und des Umsatzes insgesamt; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die im Klageantrag zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
4
Nach Ansicht des Beklagten liegen Fahrdienstleistungen für Menschen, die wegen Behinderung oder Alters hilfsbedürftig sind, innerhalb seines Zweckbetriebs. Für diese Fahrten habe er den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% und für Patientenfahrten, bei denen der Patient keine Hilfe benötigt habe, den seinerzeit geltenden Umsatzsteuersatz von 16% abgeführt. Die nach Ansicht des Klägers verletzten steuerrechtlichen Vorschriften stellten keine Marktverhaltensregelungen dar.
5
Beide Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat die Klage weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs noch unter dem einer allgemeinen Marktbehinderung für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
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Das Verhalten des Beklagten sei nicht nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter. Zwar seien Krankenfahrten nicht als Zweckbetrieb im Bereich der Gesundheitspflege i.S. von § 65 Nr. 3 AO anzusehen. Auch schütze diese Vorschrift den potentiellen Wettbewerb, da sie den Wertungs- und Zielkonflikt zwischen der Förderung des Gemeinwohls und der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts regele und damit auch dem Schutz der mit Zweckbetrieben konkurrierenden nicht begünstigten Betriebe diene. Wenn kein Zweckbetrieb vorliege und sich die Nichtbesteuerung zum Nachteil der Mitbewerber auswirke, hätten diese gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf Besteuerung der Körperschaft. Insoweit komme der Regelung des § 65 Nr. 3 AO eine drittschützende Wirkung zu.
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Ungeachtet dieser Wettbewerbsrelevanz sei die genannte Vorschrift jedoch keine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Steuervorschriften bezweckten grundsätzlich nicht die Regelung des Marktverhaltens. Das gelte auch für der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte Lenkungssteuern, sofern diese nicht ausnahmsweise unmittelbar den Schutz der Verbraucher bezweckten. Die Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO stelle zwar ein Lenkungsgesetz dar, das gemeinnützige wohltätige Betätigungen durch Anerkennung eines Steuervorteils fördern wolle. Die wettbewerbliche Relevanz liege in der unterschiedlichen Behandlung an sich gleichgelagerter wirtschaftlicher Betätigung. Der staatliche Eingriff in den Wettbewerb bestehe in der Schaffung eines wirtschaftlichen Sonderbereichs der Gemeinnützigkeit. Die Betätigung in diesem Bereich sei dem Eingriff erst nachgeordnet. Wer die Regeln der Steuerbegünstigung überschreite, verhalte sich nicht anders als derjenige, der im allgemeinen Wirtschaftsbereich Steuern hinterziehe. Der drittschützende Charakter der Vorschrift , der die Möglichkeit einer Konkurrentenklage vor dem Finanzgericht eröffne , ändere nichts daran, dass es bei der Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO an der für die Bejahung eines Wettbewerbsverstoßes erforderlichen spezifischen Marktbezogenheit fehle.
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Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer allgemeinen Marktbehinderung habe der Kläger nicht hinreichend dargetan. Vereinzelte Vorgänge reichten für die Annahme einer strukturellen Marktstörung nicht aus.
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II. Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gestützt ist, mit Recht als unbegründet angesehen, weil die nach Ansicht des Klägers verletzte Bestimmung des § 65 Nr. 3 AO keine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG ist (dazu unten unter II 2 b). Seine Beurteilung, eine allgemeine Marktbehinderung sei nicht hinreichend dargetan, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Diese ist ferner nicht schon deshalb begründet, weil der Beklagte sich nach dem Vortrag des Klägers durch rechtswidriges Verhalten im Wettbewerb einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft (dazu unten unter II 2 c). Da sich die Rechtslage schon unter dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, in der dieses bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat (UWG a.F.), ebenso dargestellt hat, sind auch der Schadensersatzfeststellungsanspruch sowie der seiner Durchsetzung dienende Auskunftsanspruch im vollen Umfang unbegründet (vgl. unten unter II 2 d).
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1. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die gestellten Klageanträge i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
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Bei der Auslegung von Klageanträgen ist immer auch die Klagebegründung mit heranzuziehen (BGH, Urt. v. 29.5.2008 - I ZR 189/05, GRUR 2008, 1121 Tz. 16 = WRP 2008, 1560 - Freundschaftswerbung im Internet). Im Streitfall möchte der Kläger erreichen, dass der Beklagte für seine Beförderungsleistungen keine Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt. Für gemeinnützige Körperschaften gewährt das Gesetz Steuervergünstigungen zum Beispiel bei der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), bei der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG) und bei der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG). Diese Steuervergünstigungen scheiden regelmäßig aus, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 14 AO). Nach § 64 AO verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung allerdings nur dann, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist. Die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb sind in den §§ 65 bis 68 AO geregelt. Das Klagebegehren zielt darauf, dass der Beklagte seine Einkünfte aus der Beförderung mit Mietwagen gegenüber den Steuerbehörden erklärt, ohne dass er sich dabei auf seine Eigenschaft als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO beruft. Er soll daher nach der Vorstellung des Klägers für die von ihm erbrachten Beförderungsleistungen Steuern nach den für nicht gemeinnützige Beförderungsunternehmen geltenden Steuersätzen abführen. Mit diesem sich aus dem Vortrag des Klägers ergebenden Inhalt stellen sich die von diesem gestellten Klageanträge als hinreichend bestimmt dar.
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil das vom Kläger beanstandete Verhalten des Beklagten weder im Hinblick auf einen von diesem begangenen Rechtsbruch noch nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel unlauter ist.
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a) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung anzuwenden, in der dieses Gesetz gemäß dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) seit dem 30. Dezember 2008 gilt (UWG 2008). Da der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, muss das beanstandete Verhalten des Beklagten allerdings auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, beanstandet der Kläger das Nichtabführen von Steuern auf Rechnungen, die der Beklagte in der Zeit zwischen dem 8. Januar 2004 und dem 8. Februar 2006 ausgestellt hat. Danach reichte es für den Unterlassungsanspruch des Klägers aus, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten gegen § 4 Nr. 11 des am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen geänderten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) verstieß. Diese Bestimmung ist durch die UWG-Novelle 2008 nicht geändert worden. Ihrer Anwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die mit der UWGNovelle 2008 in das nationale Recht umgesetzte Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die genannte Richtlinie betrifft nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 allein den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Auf Marktverhaltensregelungen, die lediglich das Verhältnis zwischen Mitbewerbern betreffen, ist § 4 Nr. 11 UWG danach nach wie vor uneingeschränkt anwendbar (Köhler in Köhler/Bornkamm, 28. Aufl., § 4 Rdn. 11.6a; ders., GRUR 2008, 841, 848).
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Für die Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch und - zu dessen Durchsetzung - ein Auskunftsanspruch zusteht, kommt es auf das zum http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=UWG&p=4 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=144&s=255 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=144&s=255&i=266 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=144&s=255 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=144&s=255&i=266 - 8 - Zeitpunkt der im Einzelnen beanstandeten Handlungen jeweils geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 56/09, GRUR 2009, 1075 Tz. 14 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung, m.w.N.).
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b) Nach § 65 Nr. 3 AO liegt kein Zweckbetrieb vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Diese Bestimmung stellt keine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Es kann daher für die hier vorzunehmende wettbewerbsrechtliche Beurteilung dahinstehen, ob die fraglichen Krankenfahrten des Beklagten zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Tätigkeit erforderlich waren und damit ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb im Sinne dieser Vorschrift vorlag.
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aa) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (vgl. BGHZ 144, 255, 269 - Abgasemissionen). Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen). Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.35c).
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bb) Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar (OLG München GRUR 2004, 169, 170; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZR 140/03; OLG Oldenburg WRP 2007, 685, 687; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 11/17; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 192; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 43; v. Walter, Rechtsbruch als unlauteres Marktverhalten, 2007, S. 200; Elskamp, Gesetzesverstoß und Wettbewerbsrecht, 2008, S. 206). Ihr Zweck beschränkt sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen (MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63). Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurteilung , ob ein Verstoß i.S. des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rdn. 11/17). Ebenso kann das Nichterheben einer Steuer bei einem Mitbewerber regelmäßig nicht als Wettbewerbsverstoß beanstandet werden (MünchKomm.UWG/ Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63).
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cc) Die Frage, ob davon abweichend dem Zweck der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen, ist umstritten. Dies wird zum Teil bejaht, wenn sie - wie zum Beispiel die gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1857) erhobene Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) - dem Schutz von Verbrauchern dienen (vgl. Wehlau/v. Walter, ZLR 2004, 645, 659 ff., 663; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 192; a.A. OLG Olden- burg WRP 2007, 685, 687; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39; v. Walter aaO S. 202; Elskamp aaO S. 206) oder - wie etwa das Tabaksteuergesetz - der Sache nach Preisvorschriften darstellen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2004, 255; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39 und 11.138; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63 und 333; a.A. OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 215). Als Marktverhaltensregelungen werden in der Literatur vereinzelt auch Bestimmungen angesehen, die die gewerblichen Betriebe der öffentlichen Hand zum Schutz privater Mitbewerber steuerlich wie diese behandeln (vgl. - zu § 2 Abs. 3 UStG - Haslinger, WRP 2004, 58, 60; dies., WRP 2007, 1412, 1416; a.A. OLG München GRUR 2004, 169, 170; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63).
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dd) Die im Streitfall in Rede stehende Bestimmung des § 65 Nr. 3 AO bezweckt zwar auch den Schutz der Interessen der Mitbewerber des durch die Steuererleichterung begünstigten Unternehmens. Sie ist aber gleichwohl keine Marktverhaltensregelung, weil sie nicht bezweckt, die Lauterkeit des Marktverhaltens der Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
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(1) Die Einbeziehung von Zweckbetrieben in die Steuervergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Subventionierung dieser Betriebe dar. Die Bestimmung des § 65 Nr. 3 AO setzt dem Grenzen. Unternehmen, die zu nicht begünstigten Unternehmen in größerem Umfang als für die Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar in Wettbewerb treten, sollen von den Steuervergünstigungen ausgeschlossen sein. Diese Schranke dient nicht allein dem Allgemeininteresse an der Erhöhung des Steueraufkommens, sondern auch dem Interesse der steuerlich nicht begünstigten Konkurrenzbetriebe an einem steuerlich nicht manipulierten Wettbewerb (vgl. Bericht und Antrag des Finanzausschusses zum Entwurf einer Abgabenordnung, BT-Drucks. 7/4292, S. 21; BFHE 191, 434, 439 f.; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 65 Rdn. 9; Knobbe-Keuk, BB 1982, 385, 388). Sie ist Ausdruck der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts und hat drittschützenden Charakter (vgl. Wunsch, Die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO als Schutznorm zugunsten nicht begünstigter Konkurrenten gemeinnütziger Körperschaften, 2002, S. 127). Mitbewerbern kann aus § 65 Nr. 3 AO daher unter Umständen ein Anspruch gegen das Finanzamt auf Besteuerung eines zu Unrecht als Zweckbetrieb behandelten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erwachsen. Dieser Anspruch kann im Wege der Konkurrentenklage durchgesetzt werden (Knobbe-Keuk, BB 1982, 385, 389; Klein/Gersch, Abgabenordnung , 10. Aufl., § 65 Rdn. 8 m.w.N.).
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(2) Die Wettbewerbsbezogenheit einer Bestimmung ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Marktbezogenheit i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Marktbezogenheit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln verstößt , eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Tz. 11 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urt. v. 26.2.2009 - I ZR 222/06, GRUR 2009, 883 Tz. 11 = WRP 2009, 1092 - MacDent). Daran fehlt es etwa dann, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll (vgl. BGHZ 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = WRP 2003, 1182 - Altautoverwertung).
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(3) Die Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO soll verhindern, dass gemeinnützige Körperschaften auch dann Steuervergünstigungen erhalten, wenn sie außerhalb ihrer gemeinnützigen Tätigkeit in Wettbewerb mit gewerblich tätigen Steu- erpflichtigen treten, die diese Steuervergünstigungen nicht bekommen. Sie befasst sich daher mit dem Zielkonflikt zwischen der grundsätzlich gebotenen Wettbewerbsneutralität der Besteuerung und der Förderung ideeller Zwecke (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung , 10. Aufl., § 65 AO Rdn. 27) und dient insoweit dem von staatlichen Subventionen unbeeinflussten freien Wettbewerb. Zur Erreichung dieses Ziels erlegt sie den von ihr betroffenen Steuerpflichtigen jedoch keine Pflichten auf, die diese bei ihrem Marktauftritt zu erfüllen haben. Insbesondere bestimmt sie nicht, dass der Beklagte seine Beförderungsleistungen nur dann erbringen darf, wenn er seine dabei erzielten Umsätze und Einkünfte unter Beachtung dieser Bestimmung zur Umsatzsteuer anmeldet sowie in den von ihm nachfolgend gegebenenfalls auch abzugebenden Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen als zu versteuernde Einkünfte bzw. Erträge erklärt. Die insoweit dann quartals- oder monatsweise abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die jahresweise abzugebenden Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen stehen zeitlich und sachlich außerhalb des für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung relevanten Sachverhalts. Soweit der Beklagte in ihnen in Bezug auf die Anwendung des § 65 Nr. 3 AO unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, kann er sich deshalb zwar möglicherweise einer steuerrechtlichen Konkurrentenklage (vgl. oben unter II 2 c dd (1)) sowie - vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten vorausgesetzt - einer strafrechtlichen oder bußgeldmäßigen Ahndung aussetzen (vgl. §§ 370, 378 AO). Für eine wettbewerbsrechtliche Ahndung seines Verhaltens ist demgegenüber aber kein Raum (MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 54; Link in Ullmann, jurisPKUWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 73).
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c) Das nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 b zwar möglicherweise steuerrechtlich zu beanstandende, aber nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbswidrig zu beurteilende Verhalten des Beklagten verstößt auch nicht gegen das bis zur UWG-Novelle 2008 in § 3 UWG 2004 und seither in § 3 Abs. 1 UWG 2008 geregelte generelle Verbot unlauteren Handelns im Wettbewerb. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des § 4 Nr. 11 UWG im Jahr 2004 zu erkennen gegeben, dass Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Rechtsnormen allein unter den besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift als unlauter anzusehen sind. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass es nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts sein kann, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 Nr. 11 UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487 S. 19). Aus diesem Grund können Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind, de lege lata auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens über § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 als unlauter angesehen werden (Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 65; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 31; Ullmann in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 3 Rdn. 21; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 11; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20, 24; Scherer, WRP 2006, 401, 404 f. und 406; Schaffert, Festschrift für Ullmann, 2006, S. 845, 849; v. Walter aaO S. 153 ff.; Böhler, Alter und neuer Rechtsbruchtatbestand , 2009, S. 212; a.A. Sack, WRP 2004, 1307, 1315 f.; ders., WRP 2005, 531, 539 ff.; Glöckner, GRUR 2008, 960, 965 ff.; Elskamp aaO S. 223 ff.).
26
d) Soweit der Kläger gemäß den Klageanträgen 2 und 3 Schadensersatz für vom Beklagten vor dem 8. Juli 2004 durchgeführte Fahrten begehrt, beurteilt sich die Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden früheren Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG a.F.; vgl. oben unter II 2 a a.E.). Auch die insoweit daher noch anwendbare Bestimmung des § 1 UWG a.F. setzte jedoch die Verletzung einer Marktverhaltensregelung voraus und ließ es für die Bejahung der Wettbewerbswidrigkeit einer Verhaltensweise ebenfalls nicht genügen, dass sich der Handelnde durch die Verletzung einer Norm, die diese Voraussetzung nicht erfüllte, einen Vorsprung im Wettbewerb verschaffte (vgl. BGHZ 144, 255, 266 ff. - Abgasemissionen ).
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III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 17 O 169/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2 U 17/07 -

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)